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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.10.2003 UV.2002.00145

27 octobre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,411 mots·~17 min·2

Résumé

Heilbehandlung für psychische Störung nach tätlichem Angriff. Rückweisung, da Art und Ausmass der somatischen Unfallfolgen unklar und Adäquanzprüfung nicht möglich

Texte intégral

UV.2002.00145

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Condamin Urteil vom 28. Oktober 2003 in Sachen D.___,    Beschwerdeführerin,   vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Schmidt Eugster Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8700 Küsnacht ZH,   gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,  Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die 1941 geborene D.___ war arbeitslos und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 16. Dezember 2000 wurde sie von ihrem ehemaligen Freund in der Öffentlichkeit belästigt und tätlich angegriffen. Auf der interdisziplinären Notfallstation des [Spitals] A.___ und in der Augenklinik wurden am folgenden Tag eine Gesichtskontusion rechts mit Monokelhämatom - namentlich einer schweren Contusio bulbi rechts mit ausgeprägtem periorbitalem Hämatom ohne Fraktur - eine Schulterkontusion rechts und eine Kniekontusion rechts diagnostiziert, und es wurde der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 3/5, 9/2). Am 22. Dezember 2000 wurde die Behandlung in der Augenklinik des A.___ abgeschlossen. Ab dem 26. Dezember 2000 galt die Versicherte gemäss Zeugnis der Augenklinik vom 24. Januar 2001 wieder als voll arbeitsfähig (Urk. 9/2). Am 20. Februar 2001 begab sich D.___ wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 lehnte die SUVA die Übernahme der entsprechenden Behandlungskosten beziehungsweise die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab 26. Dezember 2000 ab (Urk. 9/13). Dagegen erhoben die Versicherte wie auch ihr Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, Einsprache (Urk. 9/14, 9/18, 9/22), wobei die Helsana diese am 22. Februar 2002 wieder zurückzog (Urk. 9/17). Die SUVA wies die Einsprache der Versicherten am 16. Juli 2002 ab, soweit sie darauf eintrat, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).          Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch ihre Rechtsanwältin Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Juli 2002 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei ein Gutachten betreffend Verletzung der Nasenwand sowie den Schulterbeschwerden einzuholen und gestützt auf die Ergebnisse die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Therapiekosten zu bezahlen sowie Taggeldleistungen zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.          Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 geschlossen wurde (Urk. 10). Zu der unaufgefordert eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2003 und der Beilagen nahm die SUVA auf entsprechende Fristansetzung hin am 24. Februar 2003 Stellung (Urk. 13, 14/1-4, 15, 17), worauf die Beschwerdeführerin unaufgefordert am 16. April und 16. August 2003 zwei weitere Stellungnahmen und die Taggeldabrechnungen der SUVA vom 29. Juli 2003 bezüglich des Zeitraums vom 25. Dezember 2000 bis 30. Juni 2003 einreichte (Urk. 19 -20, 21/1-5).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Wie schon im Einspracheentscheid erklärte sich die SUVA auch im vorliegenden Verfahren bereit, die Übernahme der Behandlungskosten im Zusammenhang mit den nach dem 25. Dezember 2000 aufgetretenen somatischen Beschwerden unter dem Gesichtspunkt des Rückfalls zu prüfen (Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 4, 17). Dies führte offenbar am 29. Juli 2003 zur Nachzahlung von Taggeldern für den Zeitraum vom 26. Dezember 2000 bis am 30. Juni 2003, und zwar bis am 4. Februar 2003 aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und danach aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 21/1-5). Die SUVA ist somit auf ihre ursprünglich per 26. Dezember 2000 verfügte allgemeine Leistungseinstellung zurückgekommen.  Strittig und zu prüfen ist demnach ausschliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlungsleistungen für die am 20. Februar 2001 aufgenommene psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___.

2. 2.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2.2     Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. 2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste und schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.5     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Während bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a), ist bei schweren Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 2.6 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Nach Auffassung der SUVA stellen die psychischen Beschwerden der Versicherten keine adäquate Unfallfolge dar. Demgegenüber betrachtet die Beschwerdeführerin den Unfall als besonders eindrückliches Ereignis und weist darauf hin, dass im Nasen-Augenbereich und in der Schulter die Unfallfolgen persistierten und Beschwerden verursachten. Infolge ihrer psychischen Probleme habe sie es zunächst unterlassen, diesbezüglich einen Arzt aufzusuchen. Unter Berücksichtigung der andauernden somatischen Unfallfolgen müsse die Adäquanz der psychischen Gesundheitsstörung bejaht werden.

4. 4.1     Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ diagnostizierte in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2001 (Urk. 9/11) eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks, Depression, Suizidalität und sozialer Phobie, ICD F43.1. Sie erklärte dazu, die Versicherte habe sich unmittelbar nach dem Unfall wie versteinert gefühlt. Sie habe zunehmend Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen, und immer wieder seien Flashbacks des Unfallhergangs aufgetreten. Auch heute noch erschienen ihr Details des Angriffs, die sie mit grossem, fast nicht auszuhaltendem Ekel erfüllten. Sie sei zunehmend apathisch und teilnahmslos geworden, habe sich nicht mehr konzentrieren können, und es seien Suizidwünsche und -ideen aufgetreten. Auch nach dem Vorfall habe sie der Mann nicht in Ruhe gelassen und habe insbesondere versucht, eine Polizeianzeige zu verhindern. Erschwerend sei hinzu gekommen, dass die Versicherte nach einer unverschuldeten Phase von Arbeitslosigkeit versucht habe, ein eigenes Buchhaltungsbüro aufzubauen. Doch sei sie bis in den Sommer hinein praktisch nicht in der Lage gewesen, Aufträge zu akquirieren und zu arbeiten. Im Laufe der Behandlung mit antidepressiver Medikation und Psychotherapie sei eine langsame Besserung eingetreten. Sie sei wieder fähig geworden, ihre selbständige Arbeit aufzunehmen, und habe sich auch wieder freuen können. Seit den Ferien im Oktober habe sich der Zustand jedoch wieder verschlechtert. Trotzdem erachtete Dr. B.___ die Prognose als günstig und rechnete mit einem Zeitraum von ungefähr zwei Jahren bis zum Erreichen der konkreten Behandlungsziele - Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur selbständigen Bestreitung des Lebensunterhaltes, Reduktion der sozialen Phobie beziehungsweise Wiederaufnahme der sozialen Kontakte in adäquatem Rahmen und Umgang mit den Flashback. Im Schreiben vom 11. Oktober 2002 (Urk. 3/4) erklärte Dr. B.___, beim Vorfall vom 16. Dezember 1999 habe es sich um ein besonders eindrückliches Ereignis gehandelt, weil ihm über längere Zeit anhaltende telefonische Drohungen durch den Täter vorausgegangen seien und die Belästigungen auch nach dem Vorfall vom 16. Dezember 1999 weiter gegangen seien. Im übrigen wiederholte Dr. B.___ ihre bereits am 4. Dezember 2001 (Urk. 9/11) abgegebene Schilderung der Art und des Verlaufs der psychischen Beschwerden. 4.2     Die Angaben der Psychiaterin beziehen sich im Wesentlichen auf den Krankheitsverlauf. Auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der psychischen Gesundheitsstörung geht Dr. B.___ jedoch nicht näher ein. Soweit sie die Bedeutung der dem tätlichen Angriff vorausgegangenen Drohungen und der nachträglichen Belästigungen durch den Täter sowie der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin betont, so ist dies für die vorliegend massgebende Frage, ob der Unfall als solcher, nämlich der tätliche Angriff vom 16. Dezember 2000, ganz oder teilweise zur Entwicklung der diagnostizierten psychischen Gesundheitsstörung führte, ohne Belang.          Allein die Zeugnisse von Dr. B.___ vermögen somit den Nachweis nicht zu erbringen, dass der tätliche Angriff oder die dabei erlittenen Verletzungen die natürliche Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung bilden - dies umso weniger, als Dr. B.___ sich vor allem mit dem Einfluss des Verhaltens des Täters vor und nach dem Ereignis vom 16. Dezember 2000 und der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, nicht aber mit der Körperverletzung als solcher und den damit verbundenen somatischen Beschwerden. Es bleibt damit unklar, ob Dr. B.___ im Verhalten des Täters als solchem oder in der durch den tätlichen Angriff bewirkten Verletzung der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin die Ursache der psychischen Gesundheitsstörung erblickt. 4.3 Angesichts der Tatsache, dass die SUVA mit der rückwirkenden Ausrichtung von Taggeldleistungen für die Zeit vom 26. Dezember 2000 bis mindestens 30. Juni 2003 (Urk. 21/1-5) - offenbar aufgrund der Zeugnisse von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 12. und 26. November 2002 sowie vom 17. Januar 2003 (Urk. 14/1-2, 14/4) - das Weiterbestehen unfallbedingter somatischer Beschwerden im Bereich der vom Unfall mitbetroffenen rechten Schulter anerkannte, lässt sich die im Einspracheentscheid enthaltene Adäquanzbeurteilung, in die lediglich die ursprünglich geltend gemachten Folgen der Augen- und Gesichtsverletzung einbezogen wurden, nicht aufrecht erhalten. Immerhin ist der Unfall, bei dem der Täter gemäss Polizeirapport versuchte, die Beschwerdeführerin anzuspucken, und ihr mehrere Stösse versetzte, so dass sie zunächst rückwärts in einen Zeitungsständer stolperte und danach nach Einsatz ihres Pfeffersprays zwischen zwei parkierte Fahrzeuge stürzte und sich Gesichtsverletzungen zuzog (Urk. 9/5), zumindest an der unteren Grenze des mittelschweren Bereichs anzusiedeln, und kann dem Kriterium der dramatischen Begleitumstände nicht von vornherein jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Die inzwischen bekannt gewordenen somatischen Unfallfolgen sind allenfalls bei der Beurteilung der Kriterien der Art der erlittenen Verletzungen, der körperlichen Dauerschmerzen sowie der langdauernden ärztlichen Behandlung zusätzlich zu berücksichtigen. Da die langdauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit offenbar mit somatischen Beschwerden begründet wurde, kann diese bei der Adäquanzbeurteilung ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden. 4.4     Bei dieser Rechtslage sind zur Beantwortung der Adäquanzfrage die dem Taggeldentscheid vom 29. Juli 2003 zugrunde liegenden medizinischen Akten beizuziehen und ist eine eingehendere psychiatrische Abklärung bezüglich der natürlichen Unfallkausalität der psychischen Krankheit erforderlich. Die medizinische Fachperson wird sich auch mit dem Stellenwert der somatischen Verletzungen, namentlich der Beschwerden in der rechten Schulter, bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung zu befassen haben. In diesem Sinn ist die Sache an die SUVA zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Verfügung betreffend Heilbehandlungsleistungen für die psychische Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang, der einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich kommt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), ist die Beschwerdegegnerin gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'900.-- (inklusiver Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die S zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlungsleistungen bezüglich der psychischen Gesundheitsstörung neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin E - S unter Beilage der Doppel der Urk. 19 und 20 - Bundesamt für Sozialversicherung - Helsana Versicherungen AG 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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