UV.2002.00134
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Stocker
Urteil vom 31. Juli 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi Z?richstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt: 1. 1.1???? H.___, geboren 1972, war seit dem 25. Juli 1999 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ in B.___ besch?ftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 19. Juli 2000 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 12/1). ???????? Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 12/2). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Rheumatologie, behandelt (vgl. Urk. 12/4, 12/7 und 12/10). Dr. D.___ hielt anamnestisch fest, dass der Versicherte bereits Ende April 2000 einen Unfall erlitten hatte, als ihm eine Brotkiste auf den cervico-thorakalen ?bergangsbereich fiel (Urk. 12/4; vgl. auch Urk. 12/52-54). Am 4. Oktober 2000 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, untersucht (Urk. 12/5). Am 17. Oktober 2000 wurde im Institut f?r Radiologie des Kantonsspitals Winterthur ein Ganzk?rperszintigramm erstellt (Urk. 12/6). Am 21. November 2000 berichteten Assistenz?rztin Dr. med. F.___ und Co-Chefarzt Dr. med. G.___ vom Institut f?r Radiologie des Kantonsspitals Winterthur ?ber die durchgef?hrte Therapie (Urk. 12/9). Am 27. Dezember 2000 fand eine weitere kreis?rztliche Untersuchung statt (Urk. 12/11). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. I.___, Chiropraktor SCG/ECU, behandelt (vgl. Urk. 12/12-13, 12/17, 12/19, 12/21 und 12/23). Am 5. April 2001 reichten Dr. sc. techn. J.___ und Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH f?r Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, ihr Gutachten zu den Akten (Urk. 12/18).? Am 15. November 2001 wurde der Versicherte in der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vorgestellt (Urk. 12/25). Dr. med. L.___, Facharzt FMH f?r Neurologie und Mitglied des SUVA-?rzteteams Unfallmedizin, reichte am 17. Dezember 2001 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 12/26). Vom 21. November bis 22. Dezember 2001 war der Versicherte in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist hospitalisiert (Urk. 12/27). 1.2???? Mit Verf?gung vom 3. April 2002 (Urk. 12/33) stellte die SUVA ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. M?rz 2002 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digung mit der Begr?ndung, dass keine behandlungsbed?rftigen (organischen) Unfallfolgen mehr vorl?gen. Die noch vorhandenen Gesundheitsbeeintr?chtigungen seien psychischer Natur; zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2000 bestehe jedoch kein ad?quater Kausalzusammenhang. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2002 (Urk. 35) Einsprache erheben. Die Krankenkasse des Versicherten, die ASSURA, verzichtete auf eine Einsprache (Urk. 12/44). Mit Entscheid vom 14. Juni 2002 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2.?????? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen: ?1.???? Es sei die Verf?gung der SUVA Regensdorf vom 3. April 2002 aufzuheben; 2.???? Es seien dem Beschwerdef?hrer ab 1. April 2002 weiterhin die ihm gem?ss UVG zustehenden Leistungen (Unfalltaggelder und Heilungskosten) auszurichten; 3.???? Es seien durch die SUVA von Amtes wegen n?here Abkl?rungen betreffend dem Hergang des Arbeitsunfalles vom April 2000 und den Verkehrsunfall vom 19. Juli 2000 zu treffen; 4.???? Es sei durch die SUVA ein verwaltungsunabh?ngiges polydisziplin?res Gutachten ?ber die derzeit beim Beschwerdef?hrer noch immer bestehenden Beschwerden und deren Unfallkausalit?t einzuholen; 5.???? Nach Vorliegen des polydisziplin?ren Gutachtens sei seitens der SUVA die Rentenfrage und die Frage nach der Integrit?tsentsch?digung zu pr?fen; 6.???? Es sei dem Beschwerdef?hrer [...] ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.? ???????? In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2002 (Urk. 11) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verf?gung vom 20. Januar 2003 (Urk. 14) wurde dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stattgegeben (Urk. 14). Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Antr?gen festhalten (Urk. 18 und 24). Mit Verf?gung vom 21. Mai 2003 (Urk. 25) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen, n?mlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ?rztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenst?nde (lit. e). 2.2???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). ???????? Als arbeitsunf?hig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur noch beschr?nkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus?ben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere T?tigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunf?higkeit wird unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsf?higkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren pers?nlichen Verh?ltnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage w?ren, sind nach der T?tigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen aus?ben k?nnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.3???? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 g?ltig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.4???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.5 2.5.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ist ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden? wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung usw. vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gem?ss obiger Begriffsumschreibung f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). 2.5.2?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). ???????? Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). 2.5.3?? Die Beurteilung der Ad?quanz in denjenigen F?llen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule geh?renden Beeintr?chtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgepr?gten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts nicht nach den f?r das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 f?r psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1). Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unf?lle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs grunds?tzlich f?r jeden Unfall gesondert gem?ss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unf?lle verschiedene K?rperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen f?hren (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b). 2.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 1. April 2002 mit der Begr?ndung, dass zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien. Das Beschwerdebild sei bereits seit Ende 2000 durch eine psychische Fehlentwicklung (Depression und Angstsymptomatik) bestimmt gewesen. Es sei offensichtlich, dass die psychische Problematik durch die Pers?nlichkeitsstruktur und das soziale Umfeld des Beschwerdef?hrers begr?ndet werde; den beiden Unf?llen komme hingegen keine massgebende Bedeutung zu. Die Ad?quanz sei folglich zu Recht verneint worden. 3.2???? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend machen, dass es unzutreffend und willk?rlich sei, die beim Beschwerdef?hrer noch vorliegenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen einzig auf psychische Faktoren zur?ckzuf?hren. Zum einen w?rden sich aus den medizinischen Akten konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Gesundheitsst?rungen durch somatische Ursachen und die beiden Unf?lle bedingt seien. Zum anderen best?nden f?r allf?llige psychische Auff?lligkeiten oder eine psychische ?berlagerung der beiden Unfallereignisse keine Anzeichen. Der Beschwerdef?hrer sei denn auch nie durch einen verwaltungsexternen Psychiater begutachtet worden. Es habe auch keine polydisziplin?re Begutachtung stattgefunden. Im ?brigen sei zu beachten, dass die allf?lligen psychischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen beziehungsweise Belastungen auch angesichts dessen, dass der Beschwerdef?hrer in geordneten und harmonischen Familienverh?ltnissen und sozial integriert lebe, ausschliesslich unfallbedingt w?ren. Diesfalls h?tte man es mit einer unfallkausalen psychischen ?berlagerung zu tun.
4. 4.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. M?rz 2002 eingestellt und die Anspr?che auf Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digung verneint hat, weil zum einen keine behandlungsbed?rftigen organischen Unfallfolgen mehr vorlagen und zum anderen zwischen den noch vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen und den Unfallereignissen vom April 2000 und 19. Juli 2000 kein ad?quater Kausalzusammenhang bestand. 4.2 4.2.1?? Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 16. August 2000 (Urk. 12/2) fest, dass beim Beschwerdef?hrer einige Stunden nach dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 2000 Cervikalgien (links) und leichte Lumbalgien aufgetreten seien. Er habe auch ?ber ein Kribbeln in den Fingern der linken Hand geklagt. ???????? Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. September 2000 (Urk. 12/4) ein ?zur Chronifizierung neigendes Schmerzsyndrom ausgehend von den Bewegungssegmenten am cervico-thorakalen ?bergang bei Status nach Kontusionstrauma auf H?he Th 1 4/00 resp. HWS-Distorsionstrauma am 19.7.00.? Das erste Trauma habe sich Ende April 2000 ereignet, als dem Beschwerdef?hrer eine Brotkiste auf den cervico-thorakalen ?bergang fiel. Es h?tten sich streng belastungsinduzierte Schmerzen wechselnder Intensit?t entwickelt, welche der Beschwerdef?hrer jedoch toleriert habe. Er habe deshalb erst im Juni 2000 seinen Hausarzt aufgesucht. In der Folge habe seine Belastungstoleranz abgenommen; die beschwerdefreie Stehdauer sei k?rzer geworden. Im Sitzen und Liegen sei er beschwerdefrei gewesen. Am 19. Juli 2000 sei der Beschwerdef?hrer, als er sein Auto lenkte, hinten an der Seite von einem Lastwagen angefahren worden. ?Keine HWS-Rotation. Beginn der Beschwerden 3 Stunden nach dem Unfall mit Schmerzen im unteren HWS-Bereich. Keine Ausstrahlung. Keine neurologische Symptomatik.? Anl?sslich der Untersuchung vom 26. Juli 2000 habe der Beschwerdef?hrer nach f?nf Minuten Stehdauer beziehungsweise f?nf Minuten im Sitzen sowie bei schon geringer HWS-Rotation ?ber Nackenschmerzen geklagt. Bei den aktuell noch vorhandenen Beschwerden handle es sich um Folgen von zwei Traumata, wobei die streng umschriebenen Schmerzen am Dornfortsatz BWK 1 auf das Kontusionstrauma von Ende April 2000 zur?ckzuf?hren seien. Diese h?tten nach dem HWS-Distorsionstrauma vom 19. Juli 2000 massiv exacerbiert. Nach wie vor sei der Beschwerdef?hrer nicht f?hig, l?nger als f?nf Minuten zu stehen. Die Schmerzen w?rden vor allem bei Aktivierung der Scapulafixatorenmuskulatur (beim Heben und Tragen von Lasten) zunehmen. 4.2.2?? SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ f?hrte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2000 (Urk. 12/5) aus, dass der Beschwerdef?hrer ?ber Schmerzen im Bereich des Dornfortsatzes von BWK 1 klage. Ansonsten sei die Halswirbels?ule frei beweglich; der muskul?re Befund sei - abgesehen von einem verspannten Trapezius - unauff?llig. Entsprechendes gelte auch f?r das Magentresonanztomogramm des cervico-thorakalen ?bergangs. Es sei jedoch indiziert, diesbez?glich noch eine Skelettszintigraphie durchzuf?hren. ???????? Dr. med. M.___ vom Institut f?r Radiologie des Kantonsspitals Winterthur erhob am 18. Oktober 2000 folgenden Befund (Urk. 12/6): ?Das Ganzk?rperszintigramm zeigt eine homogene Nuklidaufnahme im gesamten Skelettsystem. Namentlich finden sich keine Speicherherde in Projektion auf die Dornforts?tze des zervikothorakalen ?berganges, keine anderweitigen Herdbefunde.? Es l?gen - so Dr. M.___ weiter - keine Hinweise vor f?r eine stattgefundene oss?re traumatische L?sion im thorakozervikalen ?bergang. Insbesondere sei keine Dornfortsatzfraktur ersichtlich. 4.2.3?? Dr. D.___ ?usserte sich am 24. Oktober 2000 dahingehend, dass die durch das HWS-Distorsionstrauma hervorgerufenen Beschwerden mittlerweile fast vollst?ndig abgeklungen und f?r den Beschwerdef?hrer kaum mehr von Bedeutung seien. Es persistierten hingegen die auf das Unfallereignis vom April 2000 zur?ckzuf?hrenden Beschwerden. Diesbez?glich sei die physiotherapeutische Behandlung erfolglos geblieben. Die Ursache f?r den z?gerlichen Heilverlauf d?rfte in der Periostkontusion in einem strategisch sehr wichtigen Bereich des Schulterg?rtels zu suchen sein (Urk. 12/7). ???????? Dr. F.___ und Dr. G.___ berichtete am 21. November 2000 ?ber die von ihnen durchgef?hrte Radiotherapie. Der Beschwerdef?hrer habe diese Therapie sehr gut toleriert, wobei sich jedoch seine Schmerzen eher etwas verst?rkt h?tten. Eine Besserung sei in etwa sechs bis acht Wochen zu erwarten (Urk. 12/9). ???????? Kreisarzt Dr. E.___ f?hrte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2000 (Urk. 12/11) aus, dass der Eindruck entstehe, die Beschwerden h?tten in letzter Zeit zugenommen. Ein lokaler Befund sei nicht zu erheben (mit Ausnahme einer Druckschmerzhaftigkeit). Er glaube, dass es beim Beschwerdef?hrer langsam zu einer Symptomausweitung komme, sehr wahrscheinlich aufgrund einer psycho-sozialen Symptomatik. 4.2.4?? Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Januar 2001 (Urk. 12/12) ein chronifiziertes zervikothorakales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion vom 19. Juli 2000. Der Beschwerdef?hrer klage aktuell ?ber Folgendes: ?Punctum maximum im Bereich des zervikothorakalen ?bergangsgebietes, keine nach distal reichenden Ausstrahlungen. Diffuse Par?sthesien im linken Arm, gelegentliche Gangunsicherheit. Keine Kopfschmerzen. Schmerzbedingte Einschr?nkung der HWS-Beweglichkeit. Nachtschmerz, keine spezifische morgendliche Anlaufsteife, Zunahme der Beschwerden in der zweiten Tagesh?lfte. In der letzten Zeit versp?re er auch Par?sthesien im linken Bein. Zunehmend depressive Verstimmung.? Es liege ein protrahierter Verlauf eines traumatisch bedingten zervikothorakalen Schmerzsyndroms vor, aktuell mit ausgepr?gter schmerzbedingter Bewegungseinschr?nkung und Tendenz zur Symptomausweitung. Das Beschwerdemuster sei streng belastungsabh?ngig. F?r eine radikul?re Komponente l?gen keine Hinweise vor. Es zeige sich ein depressives Verstimmungsbild (vgl. auch Urk. 12/13, 12/17, 12/19, 12/21 und 12/23). 4.2.5?? Aus der biomechanischen Kurzbeurteilung von Dr. J.___ und Prof. K.___ vom 5. April 2001 (Urk. 12/18) geht hervor, dass aufgrund der technischen Informationen habe festgestellt werden k?nnen, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeits?nderung (delta-v) des Fahrzeuges des Beschwerdef?hrers ?wahrscheinlich eher gering? gewesen sei und es zu keinen nennenswerten Rotationsbeschleunigungen gekommen sei. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Unfallereignis vom 19. Juli 2000 festgestellten Beschwerden und Befunde im HWS-Bereich durch die Kollisionseinwirkung eher nicht erkl?rbar seien. Eine Verst?rkung vorbestehender Beschwerden k?nne allerdings nicht ausgeschlossen werden. F?r eine genauere Bewertung des Einflusses dieser vorbestehenden Beschwerden m?sste Genaueres ?ber das im April 2000 erfolgte Kontusionstrauma erarbeitet werden. 4.2.6?? Chefarzt Dr. med. N.___, Oberarzt i.V. Dr. med. O.___ und Dr. I.___ von der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist erhoben in ihrem Bericht vom 20. November 2001 (Urk. 12/25) folgende Diagnose: ?Cervicothorakales Schmerzsyndrom -?? St.n. HWS-Distorsionstrauma am 19.07.2000 -?? Schmerzverarbeitungsproblematik? ???????? Es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom am cervicothorakalen ?bergang. Physiotherapeutische und die chiropraktorischen Behandlungen h?tten keine Verbesserungen ergeben. Eine psychiatrische Behandlung sei durch den Beschwerdef?hrer vorzeitig abgebrochen worden. Der Beschwerdef?hrer klage ?ber anhaltende Schmerzen insbesondere ?ber dem cervicothorakalen ?bergang. 4.2.7?? SUVA-Arzt Dr. L.___ f?hrte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2001 (Urk. 12/26) aus, dass die Folgen einer Kontusion im cervico-thorakalen ?bergang ohne nachweisbare Sch?digung oss?rer und Weichteilstrukturen in der Regel nach sp?testens ein paar Wochen vollst?ndig ausheilten. Der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer auf die verschiedenen therapeutischen Massnahmen (konventionelle Physiotherapie, vorsichtige chiropraktische Manipulationen, Infiltrationen loco dolenti, Schmerzbestrahlung) nicht angesprochen habe, sowie die bildgebende Diagnostik w?rden gegen eine somatische Ursache der Beschwerden sprechen. Am 19. Juli 2000 sei der Beschwerdef?hrer in eine banale Streifkollision verwickelt worden. Die biomechanische Kurzbeurteilung vom April 2001 habe ein sehr geringes delta-v ergeben; das Auto sei weder beschleunigt noch in Rotation versetzt worden. Aufgrund der biomechanischen Beurteilung sei das Auftreten eines HWS-Distorsionstrauma sehr unwahrscheinlich. Die daraus resultierende Symptomatik lasse sich weder neurologisch noch biomechanisch erkl?ren. Zur Zeit best?nden keine Hinweise auf eine somatische L?sion, welche die geklagten Beschwerden auch nur ann?hernd erkl?ren k?nnten. Weitere Abkl?rungen oder Therapien im somatischen Bereich seien nicht indiziert. 4.2.8?? Oberarzt Dr. med. P.___ und Assistenzarzt Dr. med. Q.___ erhoben in ihrem Bericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 12/27) folgende Diagnosen: ?Cervicothorakales Schmerzsyndrom mit/bei -?? St.n. Kontusionstrauma auf H?he Th1 April 2000 -?? St.n. HWS-Distorsionstrauma (Autounfall am 19.07.2000) -?? Fehlform und Fehlhaltung der Wirbels?ule (Hyperkyphose der BWS, Kopfrotation)? ???????? Der Beschwerdef?hrer - so die beiden ?rzte weiter - leide unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit punctum maximum im Bereich des cervicothorakalen ?bergangsgebietes. Die Schmerzen im tiefen Nackenbereich seien konstant; sie w?rden sich im Gehen (mit Ausstrahlungen in die rechte und linke ulnare Hand) sowie beim Husten, Niesen und tiefen Durchatmen verst?rken. Der Beschwerdef?hrer leide aktuell vor allem an der starken Bewegungseinschr?nkung der Hals-, Brust- und Lendenwirbels?ule sowie an Schmerzen im cervikothorakalen Bereich und zwischen den Schulterbl?ttern. Mittels konventioneller R?ntgenaufnahmen der Halswirbels?ule, durch ein Computertomogramm und mittels einer Skelettszintigraphie h?tten keine Hinweise f?r eine oss?re L?sion oder Neuralkompression nachgewiesen werden k?nnen. Trotz Physiotherapie und chiropraktorischer Behandlung h?tten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflusst werden k?nnen. Deshalb sei der Beschwerdef?hrer von der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde in die Klinik Balgrist zur weiteren station?ren Therapie ?berwiesen worden. Es h?tten keine Kompressionen neuraler Strukturen oder anderweitige Pathologien gefunden werden k?nnen. Deshalb sei mit einer kr?ftigenden und stabilisierenden Physiotherapie begonnen worden. Darunter h?tten sich die Beschwerden (vor allem die Schmerzen) gebessert. Wegen einer ausgepr?gten Angstsymptomatik sei mit einer medikament?se Therapie begonnen worden. Die Beweglichkeit habe dadurch massiv verbessert werden k?nnen. Bis Ende Dezember 2001 sei der Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsunf?hig. Ab 1. Januar 2002 bestehe eine 25%ige Arbeitsf?higkeit, und drei Wochen sp?ter sei der Versicherte dann wieder zu 100 % arbeitsf?hig. 4.2.9?? In seinem Bericht vom 28. Oktober 2002 (Urk. 12/52) schilderte Dr. C.___ die Behandlung des Beschwerdef?hrers nach dem Unfallereignis vom April 2000: Der Beschwerdef?hrer habe ihn deshalb erstmals am 28. Juni 2000 aufgesucht. Er habe ?ber belastungsabh?ngige Schmerzen linksseitig am cervicothorakalen ?bergang geklagt. Die Symptome dieses ersten Unfalles und des Autounfalls vom 19. Juli 2000 seien vermutlich ineinander ?bergegangen. ???????? Dr. E.___ ?usserte sich hiezu am 13. November 2002 dahingehend, dass radiologisch keine Anhaltspunkte f?r eine kn?cherne strukturelle L?sion gefunden worden seien. Es seien weder ein H?matom noch eine Kontusionsmarke gefunden worden. Es sei allgemein bekannt, dass R?ckenkontusionen ohne strukturelle L?sion innerhalb von sechs Monaten abheilen. Diese Zeit sei schon lange verstrichen. Demzufolge seien die geklagten R?ckenbeschwerden nicht mehr unfallkausal (Urk. 12/56). 4.3 4.3.1?? Aufgrund der zitierten ?rztlichen Meinungs?usserungen steht fest, dass beim Beschwerdef?hrer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeintr?chtigungen vorliegen. Ebenso eindeutig ergibt sich jedoch, dass diesen Beeintr?chtigungen kein somatisches Korrelat mehr zugrunde liegt. So f?hrte Dr. M.___ aus, dass sich radiologisch keine Hinweise f?r eine stattgefundene oss?re traumatische L?sion im thorakozervikalen ?bergang finden w?rden (Urk. 12/6). Dr. E.___ konnte anl?sslich der Untersuchung vom 27. Dezember 2000 - abgesehen von einer Druckschmerzhaftigkeit - keinen lokalen Befund erheben (Urk. 12/11; vgl. auch Urk. 12/56). Dr. I.___ erkannte keine Anzeichen f?r eine radikul?re Komponente (Urk. 12/12). Dr. L.___ fand keine neurologische Ursache f?r die geklagten Beschwerden. Eine somatische L?sion, welche die geklagten Beschwerden auch nur ann?hernd erkl?ren k?nnte, vermochte Dr. L.___ ebenfalls nicht zu erkennen. Die Dres. P.___ und Q.___ schlossen sich der Auffassung an, dass durch die umfangreiche, bildgebende Diagnostik weder eine oss?re L?sion noch eine Neuralkompression nachgewiesen werden konnten (Urk. 12/27). Abweichende ?usserungen sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Ende April 2000 erlittenen Kontusion im cervico-thorakalen ?bergang vertrat Dr. L.___ die Meinung, dass solche Verletzungen ohne nachweisbare Sch?digung oss?rer und Weichteilstrukturen in der Regel nach sp?testens ein paar Wochen vollst?ndig ausheilten (Urk. 12/26). Auch SUVA-Arzt Dr. E.___ erinnerte daran, dass R?ckenkontusionen bekanntlich ohne strukturelle L?sion innerhalb von sechs Monaten abheilen (Urk. 12/56). In der medizinischen Fachliteratur wird dies grunds?tzlich als Erfahrungstatsache anerkannt, wobei allerdings von einem Zeitraum von sechs bis h?chstens neun Monaten gesprochen wird (vgl. Hans U. Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von R?ckensch?den in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52). Ob im vorliegenden Fall tats?chlich von einer Heilungsdauer von nur einigen Wochen oder vielmehr von einer mehrere Monate dauernden Rekonvaleszenz auszugehen ist, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man ber?cksichtigt, dass der Heilungsverlauf m?glicherweise durch den zweiten Unfall ung?nstig beeinflusst worden sein k?nnte, waren n?mlich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. M?rz 2002 fast zwei Jahre vergangen, so dass das Unfallereignis von Ende April 2000 in somatischer Hinsicht als eigenst?ndige Gesundheitsst?rung ausser Betracht f?llt. 4.3.2?? Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer am 19. Juli 2000 ein Distorsionstrauma der Halswirbels?ule erlitten hat. Diesbez?glich ist vorweg festzuhalten, dass sich die an der biomechanischen Kurzbeurteilung von Dr. J.___ und Prof. K.___ vom 5. April 2001 orientierenden biomechanischen ?berlegungen von Dr. L.___ nicht ?berzeugend sind, da es nicht der Rechtsprechung zu Schleudertrauma-F?llen entspricht, die nat?rliche Kausalit?t mit ?berlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und Unfallmechanismus in Frage zu stellen (vgl. anstatt vieler: Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. P. gegen SUVA vom 14. M?rz 2001, U 137/00, Erw. 2b). Auch die ?brigen medizinischen Akten geben keine Klarheit dar?ber, ob und inwieweit das vorliegende, nicht mehr mit organischen Unfallfolgen erkl?rbare Beschwerdebild eine Folge der Distorsionsverletzung vom 19. Juli 2000 oder des Unfalls von Ende April 2000 darstellt. ???????? Unklar ist auch, ob eine psychische Fehlentwicklung beziehungsweise Fehlverarbeitung vorliegt. Diese Frage l?sst sich anhand der medizinischen Akten nicht schl?ssig beantworten, denn die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdef?hrer psychiatrisch begutachten zu lassen. Letztlich k?nnen jedoch die Fragen nach dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sowie nach dem Vorhandensein einer psychischen St?rung und nach deren Stellenwert offen gelassen werden; denn - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - einem allf?lligen Kausalzusammenhang w?re die Ad?quanz selbst dann abzusprechen, wenn das Vorhandensein einer im Vordergrund stehenden psychischen St?rung ausgeschlossen w?rde und die Ad?quanzpr?fung nach der zu den Folgen des HWS-Schleudertraumas entwickelten Rechtsprechung (BGE 117 V 359; vgl. dazu Erw. 2.5.2) vorgenommen w?rde, nach der nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden differenziert zu werden braucht und bei der die Schwelle zur Bejahung der Ad?quanz daher tiefer liegt als bei nat?rlichen Unfallfolgen psychischer Art. 4.3.3?? Der Hergang des Verkehrsunfalls vom 19. Juli 2000 wird in der Beschwerdeschrift folgendermassen geschildert (Urk. 1 S. 3 f.): Der Beschwerdef?hrer habe sein Fahrzeug auf rund 70 km/h beschleunigt, als der Fahrer eines Lastwagens neben ihm unangek?ndigt die Spur habe wechseln wollen. Dabei sei es zu einer ersten Ber?hrung der beiden Fahrzeuge gekommen, und zwar habe die rechte vordere Front des Lastwagens den linken Heckteil des Autos des Beschwerdef?hrers touchiert. Bei dieser ersten Ber?hrung sei das Fahrzeug des Beschwerdef?hrers um rund 45 Grad nach links abgedreht worden, worauf der Lastwagen gegen die linke Hintert?r des Autos gestossen sei. Auf diese Drehung um rund 45 Grad habe der Beschwerdef?hrer mit einer spontanen Steuerkorrektur reagiert, was dazu gef?hrt habe, dass sich sein Wagen zwei Mal um die eigene Achse gedreht habe und schliesslich auf dem Pannenstreifen zum Stillstand gekommen sei. Diese Unfallschilderung weicht von den fr?heren, der Unfallmeldung und dem Polizeirapport zugrunde liegenden Angaben, nach denen es zu einer einmaligen Streifkollision gekommen war (Urk. 12/1-5 12/18 S. 1 f.), erheblich ab. Selbst wenn - entgegen der g?ngigen Praxis, wonach den sogenannten ?Aussagen der ersten Stunde? in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis) - auf die in der Beschwerde enthaltene Unfallschilderung abgestellt w?rde, w?re das Ereignis vom 19. Juli 2000 als mittlerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zu qualifizieren. Die Kollision beziehungsweise - wie der Beschwerdef?hrer selbst formulieren liess - die beiden ?Ber?hrungen? waren eher leicht, was auch aus den in Urk. 12/18 gemachten Feststellungen hervorgeht: ?Es liegen Fotografien sowie eine Reparaturrechnung des VW vor. Hierauf ist zu erkennen, dass die Verkleidung des Stossf?ngers auf der linken Seite verkratzt wurde. Ferner weist das hintere linke Seitenteil ?ber dem Rad Kratzer und leichte Deformationen auf. An der T?re (hinten links) ist eine Beule im Bereich vor dem T?rgriff festzustellen.? Besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit k?nnen dem Unfall, auch wenn er sich in der nunmehr geschilderten Version zugetragen h?tte, nicht zugeschrieben werden. Es handelte sich vielmehr um einen Verkehrsunfall, dem nichts Aussergew?hnliches anhaftet. Daran ?ndert auch der Umstand nichts, dass der beteiligte Lastwagenfahrer offenbar ?ein l?nger dauerndes akustisches Warnsignal? abgegeben hat (Urk. 1 S. 4). Die Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art, wobei jedoch zu ber?cksichtigen ist, dass der Beschwerdef?hrer ein Distorsionstrauma der Halswirbels?ule erlitten hat und zuvor bereits wegen seines Unfalls von Ende April 2000 in ?rztlicher Behandlung war. Die ?rztliche Behandlung war nicht besonders lang. Anzeichen f?r eine Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; erhebliche Komplikationen traten nicht auf. Die Kriterien ?Dauerbeschwerden? sowie ?Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit? sind hingegen als erf?llt anzusehen. Dem Beschwerdef?hrer wurde von ?rztlicher Seite n?mlich vom Unfalltag bis zum 15. Oktober 2000 eine 100%ige und danach eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 12/2, 12/8, 12/10, 12/12 und 12/20). Die Dres. P.___ und Q.___ gingen im Bericht vom 11. Januar 2002 sogar von einer bis Ende Dezember 2001 dauernden 100%igen und danach noch f?r drei Wochen von einer 75%igen Arbeitsunf?higkeit aus, ohne dass sie diese Beurteilung jedoch n?her begr?ndeten (Urk. 12/27). Jedenfalls arbeitete der Beschwerdef?hrer offenbar ab Oktober 2000 bis zur Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses per 31. M?rz 2002 (vgl. Urk. 12/32) wieder im Rahmen eines Teilzeitpensums (Urk. 12/5-8, 12/13, 12/17, 12/21, 12/23). Diese beiden Faktoren reichen jedoch - auch unter Ber?cksichtigung, dass der Beschwerdef?hrer ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule und zuvor im selben Wirbels?ulenabschnitt ein Kontusionstrauma erlitten hat - nicht aus, um die Ad?quanz zu begr?nden. 4.3.4?? Obwohl es daf?r in den medizinischen Akten keine klaren Hinweise gibt, sei der Vollst?ndigkeit halber erw?hnt, dass allf?llige psychische Gesundheitsbeeintr?chtigungen, die im Sinne eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs auf das Kontusionstrauma vom April 2000 zur?ckzuf?hren w?ren, nicht als ad?quate Unfallfolgen zu qualifizieren w?ren. Denn es handelte sich - wie sich aus der Schilderung des Beschwerdef?hrers selbst ergibt - um einen leichten Unfall: Es fiel ihm ein etwa 1,5 kg schwerer Brotkorb aus rund 1,85 m H?he auf den R?cken (vgl. Urk. 18 S. 2). Der Beschwerdef?hrer versp?rte initial nur wenig Schmerzen und suchte deshalb erst am 28. Juni 2000 einen Arzt auf (Urk. 12/52). Eine Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgte nicht. Der Beschwerdef?hrer war infolge dieses Unfalls auch nicht arbeitsunf?hig (Urk. 12/52 Ziffer 8). Praxisgem?ss ist bei einem derart leichten Unfall der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einer allf?lligen psychischen Gesundheitsst?rungen ohne weiteres zu verneinen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). 4.3.5?? Angesichts dessen, dass die Ad?quanz in Bezug auf beide Unfallereignisse zu verneinen ist, besteht - entgegen dem Antrag des Beschwerdef?hrers - kein Anlass f?r weitere polydisziplin?re oder psychiatrische Abkl?rungen, um die Frage des nat?rlichen Kausalzusammenhangs weiter zu erhellen.
5.?????? Mit Honorarnote vom 4. Juli 2003 (Urk. 26) machte Rechtsanwalt Dr. Burkart, welcher - wie erw?hnt - mit Verf?gung vom 20. Januar 2003 (Urk. 14) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, einen Aufwand von 24,95 Stunden sowie Barauslagen in der H?he von Fr. 114.40 (zuz?glich Mehrwertsteuer) geltend. Dabei ist jedoch zu ber?cksichtigen, dass die Honorarnote Leistungen enth?lt, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen (Korrespondenz mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich; Buchungen vom 4. November 2002, 12. Dezember 2002, 7. Januar 2003 und 23. Januar 2003). Der verfahrensfremde Aufwand bel?uft sich auf 0,65 Stunden (= 0,1 h + 0,15 h + 0.15 h + 0.25 h); die verfahrensfremden Barauslagen betragen Fr. 5.20 (= [3 x Fr. 0.90] + [5 x Fr. 0.50]; f?r Porti und Fotokopien). Somit ergeben sich ein vorliegend relevanter Aufwand von 24,3 Stunden und verfahrensm?ssig begr?ndete Barauslagen von Fr. 109.20 (zuz?glich Mehrwertsteuer), was in Anbetracht der zu ber?cksichtigenden Rechtsfragen als angemessen erscheint. Bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 5'346.85 (= 1,076 x [24,3 x Fr. 200.-- + Fr. 109.20) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Rechtsanwalt Dr. Burkart, Uster, wird f?r seine Bem?hungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'346.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt f?r Sozialversicherung - sowie an die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).