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Zürich Sozialversicherungsgericht 31.03.2003 UV.2002.00131

31 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,824 mots·~14 min·2

Résumé

Adäquater Kausalzusammenhang von psychischen Unfallfolgen

Texte intégral

UV.2002.00131

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 1. April 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Obergasse 20, Postfach 1252, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt:

1.?????? B.___, geboren 1980, war seit 12. August 1996 bei der A.___ AG, ____, als Hilfsarbeiter t?tig und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 5. September 2000 von? einem herabfallenden Betonst?ck getroffen wurde und sich am Kopf und an der linken Schulter verletzte (Urk. 10/1, Urk. 10/3). ???????? Mit Verf?gung vom 28. Mai 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie betrachte ihn bei ganzt?giger Pr?senzzeit als zu 50 % arbeitsf?hig (wegen der vorl?ufigen Einschr?nkung f?r schwere Arbeiten und f?r den Einsatz auf Ger?sten), und forderte ihn auf, ab 31. Mai 2001 eine ganzt?gige Pr?senzzeit einzuhalten (Urk. 10/34 = Urk. 3/4). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2001 Einsprache (Urk. 10/42). Mit Verf?gung vom 18. Oktober 2001 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen per 25. Oktober 2001 ein (Urk. 10/55 = Urk. 3/5). Der Versicherte? erhob dagegen am 1. November 2001 und - vertreten durch Rechtsanwalt?? Massimo Aliotta, Winterthur - am 14. Dezember 2001 Einsprache (Urk. 10/57, Urk. 10/61), der Krankentaggeldversicherer C.___ am 28. November 2001 (Urk. 10/60). Die Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2002 abgewiesen (Urk. 10/74 = Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, Winterthur, am 13. September 2002 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die ihm ab 26. Oktober 2001 zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines verwaltungsunabh?ngigen polydisziplin?ren Gutachtens zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). ???????? Mit Verf?gung vom 22. November 2002 wurden das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 7-8, Urk. 15) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Taggeldanspruch gem?ss Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) und das Erfordernis des rechtsgen?glichen Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2a, S. 4 f. Erw. 3a). Darauf kann vorerst verwiesen werden.

2.?????? Strittig ist in erster Linie der zeitliche Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Diese stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdef?hrer sei ab 31. Mai 2001 zu 50 % (Urk. 10/34) und ab 26. Oktober 2001 vollumf?nglich arbeitsf?hig (Urk. 10/55). Dieser stellte sich beschwerdeweise auf den Standpunkt, die vorhandenen medizinischen Abkl?rungen liessen einen solchen Schluss nicht zu (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2.1-6).

3. 3.1???? Laut Bericht des Kantonsspitals Winterthur (KSW) vom 12. September 2000 (Urk. 10/3), wo der Beschwerdef?hrer am 5. und 6. September 2000? hospitalisiert war, wurde der Beschwerdef?hrer am 5. September 2000 von einem herunterfallenden Stein am Hinterkopf getroffen. Zur Anamnese wurde weiter ausgef?hrt: Kurze Bewusstlosigkeit, Nasenbluten, kein Erbrechen; eigenst?ndige Fahrt zu Boden mit dem Lift; seit Einlieferung Drehschwindel; keine ?belkeit (Urk. 10/3 Mitte). Die Diagnose lautete auf Commotio cerebri, die Nebendiagnosen auf Schulterkontusion links und Rissquetschwunde links parietookzipital (Urk. 10/3 oben). R?ntgenaufnahmen von Halswirbels?ule (HWS), Thorax, Schulter und Sch?del ergaben keine oss?ren L?sionen. Die neurologische ?berwachung verlief unauff?llig (Urk. 10/3 unten). ???????? Am 14. Dezember 2000 wurde der Beschwerdef?hrer erneut im KSW untersucht (R?ntgenaufnahmen des Sch?dels, linken Handgelenks und linken Knies) mit dem klinischen Befund ?Zustand nach Schl?gerei? (Urk. 10/12). Dazu erl?uterte der Beschwerdef?hrer auf Anfrage am 19. Februar 2002, er sei am 12. Dezember 2000 im Rahmen einer t?tlichen Auseinandersetzung mit einer Metallzange auf den Hinterkopf geschlagen worden, nach 2 bis 3 Tagen aber wieder beschwerdefrei gewesen (Urk. 10/67; vgl. auch den Polizeirapport vom 17. Dezember 2000 betreffend das am 11. Dezember 2000 Vorgefallene, Urk. 10/72). 3.2???? Med. pract. D.___, ___, die Haus?rztin des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 10/1 Ziff. 11), attestierte in der Folge wiederholt eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, so auch im ?berweisungsschreiben vom 15. Februar 2001 (Urk. 10/13; vgl. Urk. 10/5, Urk. 10/8, Urk. 10/10). Im Unfallschein attestierte die Haus?rztin sodann eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bis 8. Juni 2001, dies mit Ausnahme einer solchen von 50 % vom 18. bis 21. Mai 2001 (Urk. 10/37). 3.3???? Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, ___, stellte nach Untersuchungen vom 6. und 11. Dezember 2000 (vgl. Urk. 10/9) in seinem Bericht vom 13. Dezember 2000 die Diagnose ?psychasthenische Reaktion postcommotionell? (Urk. 10/11 S. 1) und f?hrte aus, er erachte die aktuellen Beschwerden als haupts?chlich im vegetativen Bereich angesiedelt, einerseits durch relativ niedrige Blutdruck-Lage, schlechter Reserve-Kapazit?t infolge??? Inaktivit?t, andererseits durch eine leichte reaktiv depressive Entwicklung (Urk. 10/11 S. 2). 3.4 Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, untersuchte den Beschwerdef?hrer auf Wunsch der Haus?rztin am 22. M?rz 2001 (Urk. 10/19). Als geklagte Beschwerden erw?hnte Dr. F.___ wechselnde Kopfschmerzen,? Schwindelanf?lle bei schnelleren Bewegungen sowie eine etwas herabgesetzte Konzentration (Urk. 10/19 S. 1). Dr. F.___ stellte fest, die Kontusionsfolgen der Schulter seien abgeklungen; an der Lendenwirbels?ule bestehe noch eine leichte, nicht auf das Unfallereignis zur?ckzuf?hrende Einschr?nkung. Fortbestehend blieben vegetative Beschwerden mit vermehrten Kopfschmerzen und Schwindel. Aufgrund der depressiven Verstimmung und der noch bestehenden vegetativen Beschwerden halte er eine neuropsychologische Beurteilung f?r erforderlich (Urk. 10/19 S. 2 unten). Er habe dem Beschwerdef?hrer einen 25%igen Arbeitseinsatz, das heisse einen halbt?gigen Arbeitseinsatz f?r leichtere Arbeiten unter Beachtung bestimmter Auflagen, empfohlen. Mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsf?higkeit sei dann nach 3 Wochen zu rechnen (Urk. 10/19 S. 3). Entsprechend vermerkte er in der Kopie des Unfallscheins, welche der Arbeitgeberin zugestellt wurde, eine Arbeitsunf?higkeit von 75 % (halbtags mit einer Taxierung der Leistung zu 50 %) ab 28. M?rz 2001 (Urk. 10/20). 3.5???? Am 25. M?rz 2001 st?rzte der Beschwerdef?hrer gem?ss eigenen Angaben nach einem Schwindelanfall (vgl. Urk. 10/21). Die Abkl?rung am n?chsten Tag im KSW ergab ein altersnormales Sch?del-CT (Urk. 10/22). ???????? Am 11. April 2001 vereinbarte die Haus?rztin mit Dr. F.___, den Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsf?hig zu schreiben mit einer Steigerung auf 100 % nach? ???einer Woche; von einer neuropsychologischen Untersuchung werde zun?chst einmal Abstand genommen (Urk. 10/24). Im Zwischenbericht vom 15. Mai 2001 (nicht jedoch im Original des Unfallscheins; vgl. Urk. 10/37) attestierte die Haus?rztin eine Arbeitsf?higkeit von 50 % ab 17. April 2001 (Urk. 10/27 Ziff. 4). ???????? Am 17. Mai 2001 notierte Dr. F.___, er habe zuf?llig ohne Wissen des Beschwerdef?hrers dessen Verhalten beobachtet: Es erstaune, dass ein Patient mit Schwindelanf?llen und sehr starken Nackenverspannungen sowie angeblichem Brechreiz bei den Schwindelanf?llen derartig ungehindert Auto fahren und sich bewegen k?nne (Urk. 10/29). 3.6???? Am 21. Mai 2001 berichtete Dr. E.___ ?ber eine abermalige neurologische Untersuchung (Urk. 10/30). Er empfahl nebst Medikamenten eine ORL-Abkl?rung und attestierte eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % ab 21. Mai 2001 (Urk. 10/30 S. 2). ???????? Nach R?cksprache mit dem zust?ndigen Vorgesetzten am Arbeitsplatz und mit der Haus?rztin (vgl. Urk. 10/31-33) erging die Verf?gung vom 28. Mai 2001 mit der Aufforderung an den Beschwerdef?hrer, eine ganzt?gige Pr?senzzeit (bei? einer Leistungstaxierung von 50 %) ab 31. Mai 2001 einzuhalten (Urk. 10/34). 3.7???? Am 6. Juli 2001 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r ORL, ___, ?ber seine Untersuchung (Urk. 10/43). Dr. G.___, der anamnestisch von einem Sch?delhirntrauma ?mit zweit?giger Bewusstlosigkeit? ausging, fand keine objektiven Befunde (Urk. 10/43 S. 1 unten) und schloss auf?? einen Angstzustand in dem Sinne, dass die Schwindelbeschwerden ?nach diesem schweren Unfall? als psychisch ?berlagert (sekund?rer phobischer Schwankschwindel) zu betrachten seien (Urk. 10/43 S. 2). ???????? Dr. F.___ schloss am 11. Juli 2001 aufgrund der ORL-Abkl?rung auf das Vorhandensein psychosozialer Probleme (Urk. 10/44). 3.8???? Auf Veranlassung der Haus?rztin wurde der Beschwerdef?hrer am 3. Oktober 2001 von Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ___, untersucht (Urk. 10/54). Dr. H.___ ging anamnestisch davon aus, der Beschwerdef?hrer sei anl?sslich des Unfalls von einem Bauger?st gest?rzt und von Ger?ll am Hinterkopf getroffen worden, und diagnostizierte eine l?ngere depressive Reaktion mit Schmerzsyndrom im Rahmen einer Anpassungsst?rung nach Arbeitsunfall (Urk. 10/54 Mitte). Der 21-j?hrige Beschwerdef?hrer sei durch den Unfall damit konfrontiert worden, dass er nicht mehr arbeiten k?nne und die f?r sein Selbstwertgef?hl wichtige Amateur-Boxkarriere aufgeben m?sse. Zentral w?re, ihm - am ehesten ?ber die Invalidenversicherung - eine M?glichkeit zum beruflichen Wiedereinstieg ausserhalb des Baugewerbes zu bieten (Urk. 10/54 unten). 3.9???? Am 18. Oktober 2001 erging die Verf?gung, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer mitteilte, es l?gen keine Folgen des Unfalls vom 5. September 2000 mehr vor, die Taggeld- und Heilungskostenleistungen w?rden noch bis 25. Oktober 2001 erbracht (Urk. 10/55). Die Haus?rztin attestierte dem Beschwerdef?hrer am 9. November 2001 eine unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit von 100 % vom 25. Oktober bis 31. November 2001 (Urk. 10/61/2).

4. 4.1???? In W?rdigung der vorhandenen medizinischen Beurteilungen sind vorab zwei Feststellungen angezeigt. Einerseits f?llt auf, dass mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfallereignis dieses an Schwere zu gewinnen scheint: Belegt ist, dass der Beschwerdef?hrer von einem herunterfallenden Stein am Hinterkopf getroffen wurde, kurz bewusstlos war und sich nebst einer Rissquetschwunde eine Hirnersch?tterung zuzog (Urk. 10/3, vgl. vorstehend Erw. 3.1). Demgegen?ber ging der beigezogene ORL-Facharzt Dr. G.___ im Juli 2001 von einem Sch?delhirntrauma mit zweit?giger Bewusstlosigkeit und einem schweren Unfall aus (Urk. 10/43, vgl. vorstehend Erw. 3.7) und der Psychiater Dr. H.___ nahm zus?tzlich an, der Beschwerdef?hrer sei von einem Bauger?st gest?rzt (Urk. 10/54, vgl. vorstehend Erw. 3.8), was laut expliziter Feststellung im Erstbericht des KSW unzutreffend ist. Andererseits erscheinen die Angaben der behandelnden ?rztin med. pract. D.___ zur Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers als widerspr?chlich: F?r den Monat April 2001 etwa existieren drei unterschiedliche Versionen. Gem?ss den Aufzeichnungen von Dr. F.___ sah die Haus?rztin ab 11. April eine Arbeitsf?higkeit von 50 % und ab 18. April 2001 eine solche von 100 % vor (Urk. 10/24); gem?ss ihrem Zwischenbericht vom 15. Mai 2001 attestierte sie ab 17. April 2001 eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % (Urk. 10/27 Ziff. 4); und im Unfallschein attestierte sie am 2. April und am 9. Mai 2001 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (Urk. 10/37; vgl. vorstehend Erw. 3.5). Unter diesen Umst?nden ist in ?bereinstimmung mit der praxigem?ssen Zur?ckhaltung gegen?ber haus?rztlichen Attesten (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) der Schluss zu ziehen, dass vorliegend auf die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch med. pract. D.___ nicht abgestellt werden kann. 4.2???? Sodann stellt sich die Frage, ob die get?tigten medizinischen Abkl?rungen als ausreichend zu beurteilen sind, dies im Hinblick auf die vom Beschwerdef?hrer anhaltend geltend gemachten Kopfschmerzen und gelegentlichen Schwindelbeschwerden (vgl. Urk. 10/19, vorstehend Erw. 3.4). ???????? Zur spezial?rztlichen Abkl?rung insbesondere der Kopfschmerzen wurde zun?chst eine neurologische Untersuchung durchgef?hrt. Diese f?hrte zur Diagnose einer postcommotionellen psychasthenischen Reaktion infolge einer seitherigen Dekonditionierung und einer leichten reaktiv depressiven Entwicklung (Urk. 10/11, vgl. vorstehend Erw. 3.3). ???????? Zur Abkl?rung der Schwindelbeschwerden empfahl der abermals konsultierte Neurologe eine zus?tzliche ORL-Abkl?rung (Urk. 10/30 S. 2). Diese ergab keine objektiven Befunde und f?hrte zur Beurteilung, die Schwindelbeschwerden seien psychisch ?berlagert und es liege ein sekund?rer phobischer Schwankschwindel vor (Urk. 10/43 S. 2, vgl. vorstehend Erw. 3.7). ???????? Die im Rahmen der somatisch ausgerichteten Untersuchungen durchgehend festgestellte depressive Komponente schliesslich wurde vom beigezogenen Psychiater vollumf?nglich best?tigt, diagnostizierte dieser doch eine l?ngere depressive Reaktion mit Schmerzsyndrom im Rahmen einer Anpassungsst?rung (Urk. 10/54 Mitte, vgl. vorstehend Erw. 3.8). ???????? Die verschiedenen Beurteilungen ergeben ein ?bereinstimmendes, zusammenh?ngendes Bild: Die geklagten Kopfschmerzen wurden aus somatischer Sicht auf eine Dekonditionierung und eine depressive Entwicklung zur?ckgef?hrt. Die geklagten Schwindelbeschwerden wurden als nicht objektivierbar und als psychisch ?berlagert beurteilt. Die psychiatrische Abkl?rung schliesslich ergab, dass tats?chlich die Diagnose einer l?ngeren depressiven Reaktion mit Schmerzsyndrom zu stellen war. ???????? Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die - ?berzeugenden - medizinischen Beurteilungen seien unvollst?ndig. Es ist auch nicht ersichtlich, welche zus?tzlichen Erkenntnisse aus weiteren Abkl?rungen gewonnen werden k?nnten, so dass auch unter dem Aspekt der antizipierten Beweisw?rdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) keine weiteren Abkl?rungen angezeigt sind. 4.3???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, im Sinne von rechtsgen?glich erstellten Unfallfolgen bestehe ab 31. Mai 2001 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % (Urk. 10/34) und ab 26. Oktober 2001 eine solche von 100 % (Urk. 10/55). Noch anhaltende Beschwerden - und eine dadurch verminderte Arbeitsf?higkeit - st?nden nicht mehr in rechtsgen?glichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Dies ist nachstehend zu pr?fen. 4.4???? Die spezial?rztliche neurologische Abkl?rung vom Dezember 2000, also rund 3 Monate nach dem Unfallereignis, ergab die Diagnose einer postcommotionellen psychasthenischen Reaktion, bedingt durch eine schlechte Reservekapazi-t?t infolge Inaktivit?t und durch eine leichte reaktiv depressive Entwicklung (Urk. 10/11 S. 2, vgl. vorstehend Erw. 3.4). Kreisarzt Dr. F.___ attestierte angesichts noch bestehender vegetativer Beschwerden und einer reaktiven Verstimmung eine Arbeitsf?higkeit von 25 % ab 22. M?rz 2001 und von 50 % ab zirka Mitte April 2001 (Urk. 10/19 S. 2 f., vgl. vorstehend Erw. 3.4). Der Neurologe Dr. E.___ attestierte seinerseits eine Arbeitsf?higkeit von 50 % ab 21. Mai 2001 (Urk. 10/30 S. 2, vgl. vorstehend Erw. 3.6). Der Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte am 16. Oktober 2001 eine l?ngere depressive Reaktion mit Schmerzsyndrom im Rahmen einer Anpassungsst?rung nach Arbeitsunfall und f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer sei damit konfrontiert, ?dass er nicht mehr arbeiten kann? (Urk. 10/54). Sinngem?ss attestierte Dr. H.___ damit eine - nicht n?her quantifizierte - Arbeitsunf?higkeit aufgrund der psychischen Beeintr?chtigung. 4.5 Aufgrund der ?bereinstimmenden medizinischen Beurteilungen kann als ?berwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers von mehr als 50 % ab Juni 2001 und von mehr als 0 % ab Oktober 2001 nicht somatisch, sondern psychisch bedingt sind. Es ist deshalb zu pr?fen, ob diese psychischen Unfallfolgen nicht nur in einem nat?rlichen, sondern auch in einem ad?quaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Die daf?r massgebenden, praxisgem?ssen Kriterien sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 102). ???????? Mit der Beschwerdegegnerin ist der Unfall in der mittleren Kategorie einzuordnen (Urk. 2 S. 6 Erw. 3b) und mangels n?herer Angaben auf eine genauere Zuordnung zu verzichten. Nicht gegeben sind besonders dramatische Begleitumst?nde, eine besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen, eine ?rztliche Fehlbehandlung, ein komplikationsreicher schwieriger Heilungsverlauf. Das Vorliegen von Dauerschmerzen ist ebenfalls zu verneinen (vgl. Urk. 10/19 S. 1, vorstehend Erw. 3.4). ???????? Betreffend Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit ist lediglich die physisch bedingte Arbeitsunf?higkeit massgebend. Diese betrug 100 % vom 5. September 2000 bis 22. M?rz 2001, also rund 7 ? Monate, 75 % w?hrend weiterer drei Wochen und 50 % von April beziehungsweise anfangs Juni bis Oktober 2001, was rund 5 bis 7 Monaten entspricht (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Damit kann nicht gesagt werden, das betreffende Kriterium sei erf?llt (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Bezogen auf die somatischen Aspekte kann auch die Dauer der ?rztlichen Behandlung nicht als ungew?hnlich lange qualifiziert werden. 4.6???? Dies f?hrt zum Schluss, dass es an der Ad?quanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den eingetreten psychischen Beeintr?chtigungen fehlt. ???????? Soweit kein rechtsgen?glicher Kausalzusammenhang besteht, ist die Beschwerdegegnerin auch nicht leistungspflichtig. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid, in welchem dementsprechend die Grenzen der Leistungspflicht festgelegt wurden, als rechtens. ???????? Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde. ???????? ????????

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Mathias Birrer - Bundesamt f?r Sozialversicherung - P.___ - C.___ 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).