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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 UV.2002.00128

22 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,560 mots·~23 min·1

Résumé

Invaliditätsbemessung: Einkommen am bisherigen Arbeitsplatz für Bestimmung des Invalideneinkommens nicht massgebend; kein Abzug vom Tabellenlohn

Texte intégral

UV.2002.00128

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.?????? Der 1951 geborene B.___ war bei der A.___ AG als Schlosser angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 3. Dezember 1993 w?hrend der Arbeit auf das rechte Knie fiel und dieses verletzte. Die SUVA erbrachte f?r die Folgen, namentlich f?r die Meniskusoperation vom 28. Februar 1994, die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/1-9). Am 9. April 1999 kam es zu einem R?ckfall, als der Versicherte erneut das rechte Knie anschlug (Urk. 10/11), und es musste am 3. Juni 1999 eine weitere Teilmeniskektomie durchgef?hrt werden (Urk. 10/17-21). Nachdem B.___ Ende August 1999 die Arbeit in reduziertem Umfang wieder aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverh?ltnis im Oktober 1999 per Ende Januar 2000 aufgel?st, und der Versicherte war arbeitslos (Urk. 10/31-36). ???????? Wegen persistierender Knieschmerzen fand am 31. August 2000 auf Veranlassung der SUVA eine Abkl?rung in der C.___ Klinik statt (Urk. 10/60). Vom 24. Mai bis am 29. Juni 2001 folgte entsprechend der Anordnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, eine berufliche Abkl?rung in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte D.___ (Urk. 10/70, 10/82), worauf das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verf?gung vom 7. Dezember 2001 als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 10/98). ???????? Nach Durchf?hrung weiterer erwerblicher Abkl?rungen verf?gte die SUVA am 5. Februar 2002 die Zusprechung einer 20%igen Invalidenrente ab 1. Dezember 1999 und einer 5%igen Integrit?tsentsch?digung (Urk. 10/101). Die gegen die Rentenh?he gerichtete Einsprache wies die SUVA am 4. Juni 2002 ab (Urk. 2). Die IV-Stelle ihrerseits lehnte mit Verf?gung vom 19. Mai 2003 die Zusprechung einer Invalidenrente ab (Urk. 18).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess der Versicherte am 6. September 2002 durch den von ihm gleichentags bevollm?chtigten Rechtsanwalt Beschwerde erheben mit dem sinngem?ssen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente in der H?he von 100 % und eine 80%ige Integrit?tsentsch?digung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks erg?nzender Abkl?rung und neuer Verf?gung an die SUVA zur?ckzuweisen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der SUVA. Ferner ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung (Urk. 1). ???????? Am 6. September reichte auch die fr?here Rechtsvertreterin von B.___ Beschwerde ein, wobei sie darauf hinwies, dass der Versicherte einen Anwaltswechsel w?nsche und die Eingabe nur zur Fristwahrung erfolge (Urk. 5/1-2). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 schloss die SUVA auf vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde und auf Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 9). Das diesbez?gliche Gesuch wurde mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 zur?ckgezogen (Urk. 13), worauf der Schriftenwechsel am 19. Dezember 2002 geschlossen wurde (Urk. 14). Des ungeachtet wurde seitens des Beschwerdef?hrers am 22. Januar 2003 eine Replik eingereicht (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Die gegen die Verf?gung vom 5. Februar 2002 gerichtete Einsprache (Urk. 10/102) bezieht sich, wie erw?hnt, ausschliesslich auf die Invalidenrente, nicht aber auf die Integrit?tsentsch?digung, die ebenfalls Gegenstand der genannten Verf?gung bildete. Bez?glich dieser Leistung ist die Verf?gung daher rechtskr?ftig geworden. Soweit mit der Beschwerde eine Erh?hung der Integrit?tsentsch?digung beantragt wird, kann darauf folglich nicht eingetreten werden. ???????? Zu pr?fen ist demnach die H?he der Invalidenrente. Dabei ist angesichts des am 6. September 2002 erfolgten Mandatswechsels ausschliesslich die Beschwerde des nunmehrigen Rechtsvertreters zu behandeln. Dessen Vorbringen in der Replik vom 22. Januar 2003 k?nnen allerdings nicht ber?cksichtigt werden, wurde diese Rechtsschrift doch unaufgefordert und nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht und bestand dazu mangels Noven in der Beschwerdeantwort kein Anlass.

2.?????? Die SUVA ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass es dem Versicherten aufgrund des Knieschadens zumutbar sei, im angestammten T?tigkeitsbereich noch eine Leistung von 80 % zu erbringen, so dass er eine Einkommenseinbusse von 20 % erleide. Auch unter Ber?cksichtigung der auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt bestehenden Verdienstm?glichkeiten bei nicht kniebelastenden, k?rperlich leichten T?tigkeiten resultiere kein h?herer Invalidit?tsgrad (Urk. 2). ???????? Der Beschwerdef?hrer bringt vor, die behandelnden ?rzte erkl?rten ihn weiterhin zu 100 % arbeitsunf?hig. Er verlangt daher den Beizug der entsprechenden Arztberichte. Ferner macht er geltend, unter derart erheblichen Schmerzen am rechten Knie, die in die H?fte, das linke Bein und in den R?cken ausstrahlten, zu leiden, dass er kaum l?nger als ca. eine halbe bis eine Stunden ununterbrochen stehen oder gehen k?nne, eine Gehhilfe ben?tige und der erheblichen k?rperlichen Belastung, die mit der Arbeit eines Schlossers verbunden sei, nicht mehr gewachsen sei. Der Fallabschluss sei verfr?ht erfolgt, denn es seien weitere Behandlungen, eine intensive Rehabilitation und allenfalls sogar eine dritte Operation erforderlich. Zudem weist der Versicherte auf die Folgen eines Augenschadens hin und darauf, dass der damit zusammenh?ngende Verlust der Konzentrationsf?higkeit und die psychischen Probleme ungen?gend abkl?rt worden seien.

3. 3.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 3.2???? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung Anspruch auf eine Invalidenrente. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Dabei sind die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allf?lligen Rentenanspruchs und nicht des Einspracheentscheids massgebend. Bevor der Unfallversicherer ?ber einen Leistungsanspruch befindet, muss er indessen pr?fen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Ver?nderung der hypothetischen Bezugsgr?ssen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat er vor seinem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuf?hren (BGE 128 V 174 ff.). F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 3.3???? Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.4???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). ???????? W?hrend sich bei organisch nachweisbarer Behandlungsbed?rftigkeit der Gesundheitsst?rung die ad?quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen deckt und die Ad?quanz gegen?ber dem nat?rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbst?ndige Bedeutung hat, ist insbesondere bei psychogenen St?rungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbels?ule (HWS) oder einem Sch?del-Hirntrauma die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung zu pr?fen (BGE 118 V 291 Erw. 2a). ???????? Bei psychischen Unfallfolgen ist gem?ss der in BGE 115 V 133 entwickelten Rechtsprechung ausgehend vom objektiv erfassbaren Unfallereignis (BGE 115 V 139 Erw. 6; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 9) zu pr?fen, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu qualifizieren ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen ist in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien wie besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen, die ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung, k?rperliche Dauerschmerzen, ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.

4. 4.1???? Anl?sslich der Untersuchung vom 1. Dezember 1999, bei der der Beschwerdef?hrer von Knieschmerzen nach einer Stunde Gehen berichtete, fand SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, keine nennenswerten Behinderungen oder pathologische Befunde, keinen Reizzustand, keine Gelenkslockerung, keine Bewegungseinschr?nkung, keine Schmerzen und keine Schonungsatrophie der Muskulatur. Er hielt den Versicherten f?r vollst?ndig arbeitsf?hig und erachtete eine weitere physikalische Therapie oder eine Muskelkr?ftigung im therapeutischen Sinn nicht mehr als angezeigt (Urk. 10/31). Aufgrund der Ergebnisse der Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenks vom 9. September 1999 (Urk. 10/24), die nach Beurteilung von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r medizinische Radiologie, nebst der m?ssigen medialen Gonarthrose, einen Verdacht auf einen Defekt des Restmeniskus medial hinten bei Status nach Teilmeniskektomie, einen Erguss im Rezessus suprapatellaris, eine Fibrose des infrapatell?ren Fettgewebes und ein verd?nntes, jedoch intaktes vorderes Kreuzband ergeben hatte, warf Dr. med. Hauser, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, jedoch im Bericht vom 18. Februar 2000 (Urk. 10/35) nochmals die Fragen nach der Notwendigkeit einer operativen Behandlung auf, verneinte diese jedoch und empfahl statt dessen orthop?dietechnische Massnahme in Form einer lateralen Sohlenerh?hung um 4 mm und mit einem Pufferabsatz. SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, ?usserte aufgrund der Ergebnisse der erw?hnten Magentresonanztomographie, der Schmerzangaben des Beschwerdef?hrers und der bei der Untersuchung vom 17. M?rz 2000 (Urk. 10/38) erhobenen klinischen Befunde - geringgradiger Reizzustand, Druckdolenz im Bereich des anteromedialen Anteils des medialen Kniegelenkspaltes, geringe Bewegungseinschr?nkung - den Verdacht auf eine L?sion des medialen Restmeniskus mit geringgradigem Reizerguss und warf seinerseits nochmals die Frage nach einer erneuten arthroskopischen Exploration des rechten Kniegelenkes auf. Der dazu befragte Orthop?dische Chirurge, Dr. med. I.___ kam im Bericht vom 27. M?rz 2000 (Urk. 10/43) allerdings zum Schluss, dass von der Klinik her keine eindeutige beziehungsweise alleinige Meniskussymptomatik dorsomedial vorliege. Die Schmerzen w?rden diffus im ganzen rechten Knie lokalisiert. Dieses selbst sei jedoch reizlos und ohne wesentliche Muskelatrophie am rechten Bein. Dr. I.___ wollte die Frage einer Valgisationsosteotomie zur Entlastung des medialen Kompartimentes noch offen lassen und vertrat die Auffassung, die berufliche Reintegration stehe zur Zeit im Vordergrund. ???????? Aufgrund der Beurteilung von Dr. I.___ hielt der Kreisarzt gem?ss interner Notiz vom 29. M?rz 2000 (Urk. 10/44) eine vollschichtige Arbeitsf?higkeit bei einer geeigneten Arbeit ohne ?berm?ssige Kniebelastung f?r gegeben. Als ung?nstig bezeichnete er h?ufiges Treppen- und Leiternsteigen, h?ufiges Anheben schwerer Lasten, h?ufiges Gehen auf unebener Unterlage und h?ufige Arbeiten in kniender/kauernder Stellung. 4.2???? Dr. med. J.___ von der C.___ Klinik, der zur Notwendigkeit einer nochmaligen Operation ebenfalls befragt wurde (Urk. 10/51), hielt im Bericht vom 31. August 2000 (Urk. 10/60) weitere chirurgische Eingriffe aufgrund der unklaren Beschweren und der mit der Arbeitslosigkeit zusammenh?ngenden sozialen Problematik nicht f?r gerechtfertigt. Er betrachtete die L?sung der letzteren als vordringlicher und empfahl die Aussch?pfung der konservativen Massnahmen. ???????? Im ?brigen diagnostizierte Dr. J.___ diskrete diffuse Restbeschwerden am rechten Kniegelenk bei Status nach zweimaliger medialer Teilmeniskusentfernung sowie eine diskrete Knie-Varus-Konstellation beidseits. Er wies darauf hin, dass? weder Blockierungen noch giving-way-Ph?nomene geltend gemacht w?rden, der Versicherte ca. zwei Stunden gehen k?nne, keine Schmerzmittel einnehme und das linke Kniegelenk nicht schmerzhaft sei. Auch stellte er im rechten Knie keine Schwellung und keinen intraartikul?ren Erguss fest, die Beweglichkeit unterschied sich nicht von derjenigen des linken Knies und war frei und indolent. Im Bereich des medialen Gelenkspaltes und lateral fand er eine leichte beziehungsweise diskrete Druckdolenz mit negativen Meniskuszeichen. Ferner konstatierte Dr. J.___ nur wenige retropatell?re Reibeger?usche mit ansonsten gut zentrierter und stabiler Patella. Auch medio-lateral erwies sich das Gelenk als stabil. Die ap-Translation, die periphere Sensibilit?t und die Durchblutung waren normal. Dr. J.___ wies darauf hin, dass im Bereich der Oberschenkelmuskulatur klinisch keine Schonungsatrophie bestehe. ???????? Im Schreiben vom 4. Oktober 2000 (Urk. 10/64) attestierte Dr. J.___ aufgrund der Untersuchung von Ende August 2000 ab 1. Oktober 2000 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit und ab 30. Oktober 2000 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. 4.3???? Der den Abkl?rungsbericht der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte D.___ vom 19. Juli 2001 mitunterzeichnende Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin, diagnostizierte belastungsabh?ngige Knieschmerzen rechts bei beginnender leichter medialen Gonarthrose rechts, bei einem Status nach Kniekontusion rechts 1993 und am 9. April 1999 und bei einem Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts 1993 und am 3. Juni 1999 als invalidisierend. Das diagnostizierte Thoraco-Lumbovertebralsyndrom bei spondylotischen Ver?nderungen im Bereich der Brustwirbels?ule und bei Insertionstendinopathie in beiden Beckenk?mmen, den Verdacht auf ein leichteres reaktiv depressives Zustandsbild mit Verst?rkung der somatischen Symptome, eine arterielle Hypertonie sowie ein Status nach Metallsplitterverletzung des rechten Auges 1997 bezeichnete er als nicht invalidisierend (Urk. 10/82 S. 2). Dr. K.___ f?hrte dazu aus, dass die belastungsabh?ngigen Knieschmerzen rechts im Vordergrund st?nden. W?hrend des Abkl?rungsaufenthaltes habe der Versicherte jeweils gegen Abend ?ber akzentuierte, mit Schwellungsgef?hl verbundene Schmerzen im vorderen Gelenksbereich des rechten Knies geklagt. Es seien jedoch keine Umfangdifferenzen oder Hinweise auf eine Ergussbildung oder ?bererw?rmung des rechten Knies feststellbar gewesen. Einmalig habe der Versicherte ?ber generalisierte Schmerzen im Bereiche des gesamten K?rpers, vor allem im Sinne muskul?rer Verspannungen geklagt, die jedoch aufgrund einer aktuellen ?berforderungssituation psychosomatisch zu interpretieren gewesen seien. Dr. K.___ konstatierte im ?brigen ein zur Zeit eher leichtgradiges Thoraco-Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Ver?nderungen im Bereich der Brustwirbels?ule und Insertionstendinopathien am Beckenkamm beidseits. Er wies ferner darauf hin, dass sich der Versicherte durch seinen letzten Arbeitgeber schlecht behandelt f?hle. Dadurch und durch die k?rperlichen Symptome habe sich auch die psychische Befindlichkeit verschlechtert. Die anamnestischen Angaben legten den Verdacht auf ein noch leichtgradiges reaktives depressives Zustandsbild nahe, das die somatischen Symptome verst?rke. Diesbez?glich sei der Versicherte bei Dr. L.___ in Behandlung (Urk. 10/82 Anhang S. 2). ???????? Zur Arbeitsf?higkeit wird im Abkl?rungsbericht festgehalten, dass l?ngerfristig die Aus?bung einer das rechte Kniegelenk stark belastenden T?tigkeit nicht mehr zumutbar sei, da mit ?berlastungsbedingten Zustandsverschlechterungen beziehungsweise einer ung?nstigen Beeinflussung der Arthroseprogredienz zu rechnen sei. Eine Wiedereingliederung in der angestammten T?tigkeit als Schlosser erscheine aufgrund der anamnestischen Angaben daher nicht mehr m?glich. Diese T?tigkeit sei ?berwiegend stehend/gehend zu verrichten. Auch seien kniebelastende K?rperpositionen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten nicht zu vermeiden. Bei einer k?rperlich leichteren und behinderungsadaptierten T?tigkeit sei jedoch ein zeitlich uneingeschr?nkter, ganzt?giger Arbeitseinsatz zumutbar. Dabei sollte vorwiegend ebenerdig und unter M?glichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen gearbeitet werden k?nnen, wobei gesamthaft der Anteil an sitzender T?tigkeit mindestens 50 % betragen und l?ngeres ununterbrochenes Gehen (?ber ca. 200 m) wie auch repetitives Besteigen von Treppen oder Leitern nicht erforderlich sein sollte. Um einer ?berlastungsbedingten Aktivierung der Kniearthrose rechts entgegenzuwirken, sei bei einer behinderungsgerechten T?tigkeit eine reduzierte Arbeitsf?higkeit von 80 % realisierbar und zumutbar. Dabei sei bei ganzt?gigem Arbeitseinsatz dem Versicherten ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo oder die M?glichkeit von Entlastungspausen zuzugestehen. Nur gelegentliche leichtere und kurzzeitigere Gewichtsbelastungen in ergonomisch g?nstigen K?rperpositionen bis 15 kg seien m?glich. Gr?sser Gewichte von maximal 25 kg sollten, nur vereinzelt gefordert werden. Doch seien generell Arbeiten mit geringeren Gewichtsbelastungen vorzuziehen (Urk. 10/82 S. 5). ???????? Zu den Eingliederungsm?glichkeiten wird im Abkl?rungsbericht festgehalten, dass eine Wiedereingliederung in einem dem alten Arbeitsfeld verwandten Bereich am erfolgversprechendsten sei. Aus medizinischen Gr?nden sei aber auch nach der Einarbeitung nicht mehr mit einer vollen Leistung zu rechnen. Denkbar sei eine Steigerung der bei der Abkl?rung gezeigten 50- bis 50%igen Leistung um weitere 20 % (Urk. 10/82 S. 5). 4.4???? Kreisarzt Dr. E.___ erkl?rte in seiner im Wesentlichen den Integrit?tsschaden betreffenden Beurteilung vom 19. November 2001 (Urk. 10/92), dass f?r die Unfall-Versicherung nur das Knieleiden von Relevanz sei. Das leichte Thoraco-lumbovertebralsyndrom, das reaktive depressive Zustandsbild und die psychosomatisch zu erkl?renden generaliserten muskul?ren Verspannungen bezeichnete er als unfallfremd. Er wies darauf hin, dass es sich beim Knieleiden um eine beginnende, leichte und nur den medialen femorotibialen Anteil des Kniegelenkes partiell betreffende meniskoprive Gonarthrose rechts handle, die wenn auch einen langsamen, so doch einen progressiven Verlauf nehme (Urk. 10/92 S. 1).

5.?????? Die Kausalit?tsbeurteilung, die im letztgenannten Bericht Dr. E.___s enthalten ist, leuchtet ohne weiteres ein, war doch von den beiden Unf?llen ausschliesslich das rechte Knie betroffen, so dass die R?ckenschmerzen, die Beckenkammtendinosen und die generalisierten K?rperschmerzen von vornherein als direkte Unfallfolgen ausser Betracht fallen. Dass es sich dabei um mittelbare Unfallfolgen handelt, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Denn eine allenfalls durch die Kniebeschwerden bewirkte Gehst?rung vermag gem?ss allgemeinen medizinischen Erfahrungswerten namentlich im Bereich der Wirbels?ule keine dauernden Gesundheitsst?rungen zu bewirken. ???????? Ob es sich bei dem von Dr. K.___ diagnostizierten Status nach Metallsplitterverletzung des rechten Auges, zu dem der Beschwerdef?hrer verschiedene Unterlagen einreichte (Urk. 3/6), um die Folge eines fr?heren Unfalles handelt, kann im Zusammenhang mit der Rentenfrage offen bleiben. Da Dr. K.___ diese Diagnose als nicht invalidisierend bezeichnete, muss n?mlich davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsf?higkeit des Versicherten von Seiten des rechten Auges nicht beeintr?chtigt wird, zumal der Beschwerdef?hrer w?hrend des Aufenthaltes in D.___ laut Abkl?rungsbericht (Urk. 10/82 Anhang S. 1) zur Korrektur des beidseits, rechts mehr als links, eingeschr?nkten Fern- und Nahvisus eine Brille erhalten hat. ???????? Auch die psychische Gesundheitsst?rung wirkt sich laut Beurteilung Dr. K.___s nicht auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus (Urk. 10/82 S. 3). Davon abgesehen, f?llt die Depression von vornherein als ad?quate Unfallfolge ausser Betracht, da beide Unf?lle als leicht einzustufen sind. Selbst wenn sie an der unteren Grenze des mittleren Bereichs anzusiedeln w?ren, liegen als unfallbezogene Kriterien nur die durch die Kniebeschwerden bewirkte Arbeitsunf?higkeit und die l?ngerdauernde ?rztliche Behandlung der somatischen Unfallfolgen vor. Diese beiden Kriterien gen?gen angesichts der Geringf?gigkeit der Unf?lle nicht zur Bejahung der Ad?quanz, zumal es sich bei den beiden Teilmeniskektomien nicht um schwerwiegende Eingriffe handelte und die nicht schwerwiegenden Befunde im Bereich des rechten Knies bereits im Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. Hauser, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 18. Februar 2000 (Urk. 10/35), worin berufliche Massnahmen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung bef?rwortet werden, der Wiedereingliederung in einer angepassten T?tigkeit offenbar nicht mehr entgegenstanden.

6.?????? Bez?glich der f?r die Invalidit?tsbemessung somit allein massgebenden Gesundheitsst?rung im rechten Kniegelenk wurden gem?ss den oben zitierten medizinischen Akten nach dem per 1. Dezember 1999 verf?gten Rentenbeginn zwar noch zahlreiche Abkl?rungen vorgenommen. Doch ergaben sich daraus keine neuen oder weiteren Behandlungen, von denen noch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war. Namentlich rieten die beurteilenden ?rzte ausdr?cklich und ?bereinstimmend von einer weiteren Knieoperation ab und legten das Gewicht auf die berufliche Wiedereingliederung. Wie sich aus der Verf?gung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2001 (Urk. 10/98) ergibt, wurden jedoch in der Folge seitens der IV keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgef?hrt. Somit bestand f?r die SUVA auch unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, mit der Rentenzusprechung zuzuwarten oder eine ?bergangsrente im Sinne von Art. 30 UVV auszurichten. Der auf den 1. Dezember 1999 festgesetzte Rentenbeginn ist folglich nicht zu beanstanden. Zu ?berpr?fen bleibt die H?he des Invalidit?tsgrades.

7.?????? 7.1???? Die SUVA ging bei der Invalidit?tsbemessung davon aus, dass der Beschwerdef?hrer trotz der Behinderung an seinem bisherigen Arbeitsplatz ebenso wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Jahreseinkommen von Fr. 53'560.-- erzielen k?nnte, womit sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66'950.-- ein Invalidit?tsgrad von 20 % ergebe (Urk. 10/101). Dabei ging sie von einem 80%igen Pensum beziehungsweise einer 80%igen Leistungsf?higkeit aus. Insofern trug sie der differenzierten, ausschliesslich die Unfallfolgen am rechten Knie ber?cksichtigenden Zumutbarkeitsbeurteilung Dr. K.___s Rechnung. 7.2???? Bez?glich des Invalideneinkommens kann jedoch entgegen der Auffassung der SUVA nicht auf die Verdienstverh?ltnisse am bisherigen Arbeitsplatz abgestellt werden, und zwar unabh?ngig davon, ob das bisherige Arbeitsverh?ltnis aus gesundheitlichen oder aus anderweitigen Gr?nden per Ende Januar 2000 aufgel?st wurde (Urk. 10/31-36). Denn es fehlt an stabilen Verh?ltnissen, die eine direkte Bezugnahme auf den am bisherigen Arbeitsplatz erzielbaren Lohn rechtfertigen w?rden. F?r die Invalidit?tsbemessung k?nnen daher nur die Verdienstm?glichkeiten des Beschwerdef?hrers auf dem ihm offenstehenden allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend sein, wobei gem?ss Beurteilung Dr. K.___s die T?tigkeit eines Schlossers wegen der Unfallfolgen am rechten Knie nicht mehr in Betracht f?llt. Die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die Arbeit bei der A.___ AG der Behinderung des Beschwerdef?hrers angepasst war (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5, Urk. 3/5), kann daher offen bleiben. ???????? Soweit sich die SUVA zur St?tzung des auf den Lohnverh?ltnissen am bisherigen Arbeitsplatz basierende Invalideneinkommen von Fr. 53'560.-- auf die Minimall?hne von Fr. 5'600.--, Fr. 5'100.--, Fr. 5'400.-- und Fr. 5'000.-- beruft, die gem?ss Dokumentation Arbeitspl?tze (DAP) einem angelernten Betriebsmitarbeiter, Versuchsmechaniker, Technischen Kaufmann und Stichprobenkontrolleur bezahlt werden (Urk. 2 S. 5, Urk. 10/88-91), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Stellen zum Teil eine spezifische Berufslehre oder Ausbildung oder eine l?ngerdauernde Einarbeitung erfordern und der Beschwerdef?hrer, der in Bosnien eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert hat, f?r die meisten der angef?hrten Arbeitspl?tze nicht ?ber die spezifische Berufserfahrung oder Ausbildung verf?gt. Auch ist nicht ausreichend sichergestellt, ob und inwieweit die angef?hrten Arbeitspl?tze den spezifischen Anforderungen, die Dr. K.___ an eine behinderungsangepasste T?tigkeit stellt, entsprechen und eine reduzierte Arbeitsleistung ?berhaupt m?glich ist. ???????? Zieht man praxisgem?ss die auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Tabellenl?hne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung von 1998 beziehungsweise den in Tabelle 1 f?r M?nner in einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) ermittelten Zentralwert von Fr. 4'268.-- bei, rechnet diesen auf die im Jahr des Rentenbeginns betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden um und ber?cksichtigt die im Jahr 1999 erfolgte Nominallohnentwicklung von 0,3 % (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 f. Tabellen B9.2 und B10.2), so ergibt sich bei einer 80%igen Arbeitsleistung ein Invalideneinkommen von Fr. 42'945.--. ???????? Zur Vornahme eines Abzugs besteht kein Anlass. Der Behinderung des Beschwerdef?hrers wird n?mlich bereits durch das Zugest?ndnis einer bloss 80%igen Leistungsf?higkeit vollumf?nglich Rechnung getragen. Auch werden die Berufsausbildung und die handwerkliche Berufserfahrung, ?ber die der Versicherte verf?gt, ihm auch bei anderweitigen T?tigkeiten zu einer besseren Qualifikation verhelfen, so dass es bei der Bezugnahme auf den f?r das Anforderungsniveau 4 ermittelten Durchschnittswert sein Bewenden haben muss. 7.3???? Aufgrund des im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebenden Lohnes von Fr. 5'100.-- (Urk. 10/87) ist der Invalidit?tsbemessung ein Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- zugrunde zu legen. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42'945.-- resultiert ein Invalidit?tsgrad von 35,22 %.

8.?????? Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu bezahlen. Da bei deren Bemessung die unaufgefordert eingereichte Replikschrift (Urk. 15) nicht ber?cksichtigt werden kann, ist sie mit Fr. 1'400.-- zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Ab?nderung des Einspracheentscheides der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 4. Juni 2002 festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Dezember 1999 Anspruch auf eine auf einem Invalidit?tsgrad von 35,22 % basierende Invalidenrente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00128 — Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 UV.2002.00128 — Swissrulings