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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 UV.2002.00119

29 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,492 mots·~7 min·1

Résumé

Physiotherapieleistungen der Unfallversicherung, fehlender adäquater Kausalzusammenhang

Texte intégral

UV.2002.00119

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, R?merstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdef?hrerin

gegen

La Suisse Versicherungen Direction G?n?rale Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin

?

???????? Unter Hinweis darauf, dass die La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 4. Juli 2002 (Urk. 2) die Einsprache gegen die Verf?gung vom 18. Juli 2001 (Urk. 7/1.33), mit der sie die bisherigen Leistungen (Kosten?bernahme von Krafttraining und von regelm?ssigen Physiotherapien) an den Versicherten A.___ infolge des Unfallereignisses vom 3. Februar 1992 (Sturz beim Skifahren mit LWK2-Imressionsfraktur) ab dem 1. Januar 2002 auf neun Physiotherapiebehandlungen pro Jahr einschr?nkte, abgewiesen hat, nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 27. August 2002 (Urk. 1), worin die SWICA Krankenversicherung AG, Winterthur, als mitbeteiligter Krankenversicherer beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und dies insbesondere damit begr?ndet, dass die Unfallfolgen nicht abgeheilt seien und ?berdies der Entscheid widerspr?chlich sei, da er einerseits die Kausalit?t verneine und andererseits weiterhin in beschr?nktem Umfang Leistungen in Aussicht stelle, sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2002 (Urk. 6), in die weiteren Rechtschriften der Parteien (Replik, Urk. 10, und Duplik, Urk. 14) und in die aufgelegten Akten,

in Erw?gung, dass in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), weshalb im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar sind. dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) zun?chst einen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) und weiter einen nat?rlichen und einen ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Schaden voraussetzt (zu letzterem vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1 und 122 V 416 Erw. 4a), dass die versicherte Person nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen hat, unter anderem auf die ambulante Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson, dass eine Behandlung dann als zweckm?ssig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG gilt, wenn sie wissenschaftlich anerkannt ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot in Art. 54 UVG gen?gt, wonach sich die Behandlung auf das durch den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschr?nken hat (vgl. Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 361 f.), dass der gesetzlich umschriebene Anspruch auf Heilbehandlung besteht, solange von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, und die Unfallversicherung, wenn dies nicht mehr zutrifft und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, zur Berentung ?bergeht, falls der Unfall eine Invalidit?t im Sinne von Art. 18 UVG hinterl?sst (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c), dass laut Art. 21 Abs. 1 UVG nach Festsetzung der Rente dem Bez?ger Pflegeleistungen und Kostenverg?tungen gew?hrt werden, wenn er zur Erhaltung seiner Erwerbsf?higkeit dauernd der Behandlung oder Pflege bedarf (lit. c), dass der Versicherte am 3. Februar 1992 beim Variantenskifahren einen Steilhang hinunter st?rzte und eine Kompressionsfraktur des zweiten Lendenwirbels? (LWK 2)? mit Keilwirbelbildung erlitt (Urk. 7/1.0, Urk. 7/2.1), dass der verletzte Lendenwirbel am 5. Februar 1992 im R?tischen Kantons- und Regionalspital Chur mittels Fixateur interne L1 bis L3 operativ aufgerichtet und stabilisiert wurde (Urk. 7/2.1, Urk. 7/2.2), dass am 28. Oktober 1992 im selben Spital das Osteosynthesematerial entfernt und eine sch?ne Konsolidierung der Spondylodese L1/L2 bei nur minimalem Korrekturverlust festgestellt wurde (Urk. 7/2.8), dass Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Rheuma- und Rehabilitationsklinik ___, in der sich der Versicherte vom 14. Januar bis 11. Februar 1993 zwecks station?rer Therapie aufhielt, im ?rztlichen Zwischenbericht vom 26. April 1993 (Urk. 7/2.12) ein thorako-lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Entfernung des Fixateur interne am 28. Oktober 1992 bei Status nach Osteosynthese einer LWK2-Fraktur mittels Fixateur interne L2/3 und postero-lateraler Spondylodese L1/2 und Spongiosierung von L2 im Februar 1992 diagnostizierte, dass Dr. B.___ weiter festhielt, dass sich der Versicherte wegen Therapieresistenz in der ambulanten Behandlung in ___ aufgehalten habe, wo eine deutliche Besserung der Beschwerden habe erzielt werden k?nnen, und k?nftig die Durchf?hrung von t?glicher und konsequenter R?ckengymnastik empfahl, dass der nachbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, ___, den Versicherten wegen anhaltender erheblicher Beschwerden per 13. August 1993 an Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?die, ___, weiterleitete (Urk. 7/2.14), welcher ambulante regelm?ssige physikalische Therapien infolge des chronischen posttraumatischen Lumbovertebralsyndroms bei Status nach LWK2-Impressionsfraktur anordnete (Urk. 7/2.16), dass die Beschwerdegegnerin in den nachfolgenden Jahren regelm?ssige Physiotherapiebehandlungen gew?hrte und f?r die Kosten des Krafttrainings bei Kieser Training, ___, aufkam (Urk. 7/1.3-13 und Urk. 7/2.17-32), welche Therapien auf Anordnung von Dr. D.___ erfolgten, der schliesslich im Schreiben vom 11. Dezember 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin festhielt, dass der Versicherte aufgrund dieser Massnahmen knapp zu 100 % arbeitsf?hig sei und bei deren Ausbleiben eine Reduktion der Arbeitsf?higkeit resultieren w?rde, zumal in der Zwischenzeit eine reaktive psychosomatische Komponente dazu gekommen sei (Urk. 7/2.32), dass darauf die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ am 22. Januar 2001 mitteilte, sie fasse zur Bestimmung des weiteren Behandlungsverlaufs ein medizinisches Gutachten ins Auge (Urk. 7/1.27), dies am 1. Februar 2001 auch dem Versicherten mitteilte und dabei als Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Neuro-, R?ckenmark- und Wirbels?ulenchirurgie, ___, im Betracht zog (Urk. 7/1.28), dass, nachdem der Versicherte gegen den in Aussicht genommenen Experten keine Einwendungen erhoben hatte, die Beschwerdegegnerin dem Versicherten den Fragekatalog zustellte (Schreiben vom 27. Februar 2001) und ihm die M?glichkeit, Zusatzfragen zu stellen, einr?umte (Urk. 7/1.29), wovon dieser keinen Gebrauch machte, dass Dr. E.___, den Versicherten am 24. April 2001 untersuchte und in seinem Gutachten vom 5. Mai 2001 (Urk. 7/2.34) ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom mit vorwiegend belastungsabh?ngigen Kreuzschmerzen und verminderter Belastbarkeit der LWS bei Status nach operativ reponierter und stabilisierter LWK2-Fraktur bei Sturzereignis am 2. Februar 1992 ohne neurologische Ausf?lle sowie eine psychogene ?berlagerung und neurotische Fixierung auf die Physiotherapiesitzungen diagnostizierte, dass nach demselben Gutachten beim Versicherten eine erfolgreich reponierte und stabilisierte LWK2-Fraktur mit minimalster Fehlstatik vorliegt, wobei aus rein somatischer Sicht gewisse Restbeschwerden beim Tragen von Gewichten ?ber 15 Kilogramm sowie bei ununterbrochenem Sitzen von mehr als drei Stunden auftreten k?nnen, welche indes bei Positions?nderung rasch verschwinden, im ?brigen aber die subjektiv angegebenen Beschwerden und objektiven Befunde nicht ?bereinstimmen, dass Dr. E.___ als therapeutische Massnahme die t?gliche Durchf?hrung von stabilisierenden R?cken?bungen w?hrend zehn Minuten, die der Versicherte in Bad-Schinznach erlernt habe und deren korrekte Ausf?hrung anl?sslich von ungef?hr sechs Physiotherapiesitzungen pro Jahr kontrolliert werden k?nnten, sowie r?ckengerechtes Verhalten empfahl, dass das Gutachten von Dr. E.___ in umfassender Kenntnis der Vorakten gefertigt wurde, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in der sorgf?ltigen Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge einleuchtet und ?berzeugt, weshalb hierauf abzustellen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a), dass hieran auch die nicht substanziierten R?gen in den Rechtsschriften der Beschwerdef?hrerin nichts ?ndern und im ?brigen darauf hinzuweisen ist, dass praxisgem?ss ein einziges ?berzeugendes Gutachten den Beweisanforderungen ohne weiteres gen?gt, wobei das Gutachten des Dr. E.___ beweism?ssig einem Gerichtsgutachten gleichzustellen ist, da es unter Wahrung der Geh?rs- und Mitwirkungsrechte des Versicherten eingeholt wurde, dass aus rein somatischer Sicht die empfohlenen R?cken?bungen samt gelegentlichen Kontrollen f?r die Erhaltung eines relativ stabilen Gesundheitszustandes gen?gen und die Gew?hrung fortdauernder Physiotherapie und Krafttrainingsmassnahmen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip verstossen w?rden, dass eine allf?llige psychische ?berlagerung, die laut Angaben von Dr. D.___ und Dr. E.___ im Jahr 2000 zu den geringf?gigen somatischen Restbeschwerden hinzugetreten sein d?rfte, schon angesichts des langen Zeitraums zwischen dem Unfallereignis vom 3. Februar 1992 und dem Eintritt dieser ?berlagerung nicht als ad?quate Folge jenes Unfallereignisses betrachtet werden kann, dass sich angesichts dieser klaren Sachlage auch das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens er?brigt, zumal Dr. E.___ ?berzeugend dargelegt hat, dass aus somatischer Sicht erhebliche Restbeschwerden ausgeschlossen sind, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein Widerspruch darin besteht, dass einerseits die Kausalit?t des Unfallereignisses f?r m?gliche psychogene Entwicklungen verneint und andererseits in beschr?nktem Umfang gewisse Leistungen zur Kontrolle der R?ckengymnastik erbracht werden, sondern dass die selbst?ndige Durchf?hrung dieser R?cken?bungen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht obliegt und deren gelegentliche Kontrolle durch eine geeignete Fachperson die hinreichende Leistung f?r die somatischen Unfallfolgen darstellt, ???????? dass demnach der angefochtene Einsprachentscheid nicht beanstandet werden kann, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - La Suisse Versicherungen - Bundesamt f?r Sozialversicherung - A.___ 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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