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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.07.2003 UV.2002.00118

13 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,517 mots·~13 min·2

Résumé

Anforderungen an eine genügende Einsprache; Auslegung eines nicht als Einsprache bezeichneten Schreibens des behandelnden Arztes; Vertretungsverhältnis

Texte intégral

UV.2002.00118

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 14. Juli 2003 in Sachen T.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Laur c/o Schuhmacher Gabathuler Pf?ndler Furthmann Laur Rechtsanw?lte Schiffl?nde 22, Postfach 126, 8024 Z?rich

gegen

Allianz Versicherung (Schweiz) AG Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? T.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. September 2000 als kaufm?nnischer Angestellter bei der A.___ AG in Z?rich und war bei der Allianz Versicherung (Schweiz) AG (nachfolgend ?Allianz?) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er sich - w?hrend er in Kenia in den Ferien weilte - am 18. Februar 2001 in einem Swimmingpool beim Hochheben seiner Freundin am R?cken verletzte (Urk. 8/2 und 8/10). ???????? Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom Zentrum f?r Rheuma- und Knochenerkrankungen der Klinik im Park diagnostizierte am 1. Juni 2001 ein Thorakovertebralsyndrom bei Stauchungsfraktur BWK 6 nach Trauma vom 18. Februar 2001 mit sekund?ren muskul?ren Triggerpunkten im Schulterg?rtelbereich, einen Status nach rezidivierender Luxation der rechten Schulter sowie einen Status nach Herniotomie links am 4. November 2000 (Urk. 8/5). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, erstattete am 30. Juli 2001 seinen Bericht (Urk. 8/13). ???????? Am 9. August 2001 gab die Allianz dem Versicherten davon Kenntnis, dass sie ihre Leistungspflicht zu verneinen beabsichtige, weil weder ein Unfall im Sinne der damals g?ltig gewesenen Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) noch eine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Abs. 2 der genannten Norm vorliege, und setzte ihm Frist an, um sich dazu vernehmen zu lassen (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 20. August 2001 (Urk. 8/16) reichte der Versicherte die Stellungnahme Dr. B.___s vom 16. August 2001 (Urk. 8/15) zu den Akten. 1.2???? Mit Verf?gung vom 27. August 2001 (Urk. 8/17) verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht aus den oben genannten Gr?nden. Die Krankenversicherung des Versicherten, die Sanitas Krankenversicherung, zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/20) mit Schreiben vom 27. September 2001 (Urk. 8/22) wieder zur?ck. Dr. B.___ ?usserte sich am 30. August 2001 zur Verf?gung vom 27. August 2001 unter anderem dahingehend, dass seines Erachtens der vom Versicherten erlittene ?Muskelriss eindeutig auf ein Unfallgeschehen zur?ckzuf?hren? sei (Urk. 8/19). ???????? Mit Eingabe vom 15. Januar 2002 (Urk. 8/25) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanw?ltin Laur, um Einsicht in die Akten ersuchen mit dem Hinweis, dass Dr. B.___ mit Schreiben vom 30. August 2001 auftrags und in Vertretung des Versicherten fristgerecht gegen die Verf?gung vom 27. August 2001 Einsprache erhoben hatte. Mit Entscheid vom 24. Mai 2002 (Urk. 2) trat die Allianz auf die Einsprache nicht ein, und zwar mit der Begr?ndung, dass ?keine rechtsg?ltige (weder frist- noch formgerechte) Einsprache des Versicherten? vorliege.

2.?????? Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen: ?1.??? Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2002 sei aufzuheben. 2.??? Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache des Beschwerdef?hrers einzutreten, diese materiell zu behandeln und dem Beschwerdef?hrer die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. ?????? Alles unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdef?hrerin.? ???????? Zudem liess der Versicherte das Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2002 (Urk. 7) schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest (Urk. 13 und 18). Mit Verf?gung vom 6. Februar 2003 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2???? Im angefochtenen Einspracheentscheid machte die Beschwerdegegnerin keine materiellen Ausf?hrungen, sondern trat zufolge versp?teter Einsprache auf die Sache nicht ein. Die Frage, ob sie ihre Leistungspflicht durch die Verf?gung vom 27. August 2001 zu Recht verneint hatte, wurde im Einspracheentscheid somit nicht thematisiert. Da der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde nach Art. 106 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) durch den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2002 bestimmt wird, ist auf die Beschwerde, soweit damit beantragt wird, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer Leistungen zu erbringen, nicht einzutreten.

3.?????? Gem?ss Art. 105 Abs. 1 UVG kann gegen Verf?gungen innert 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UVV k?nnen Einsprachen schriftlich oder bei pers?nlicher Vorsprache m?ndlich erhoben werden und sind zu begr?nden.

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es sich beim Schreiben von Dr. B.___ vom 30. August 2001 lediglich um eine medizinische Stellungnahme gehandelt habe. Zudem sei Dr. B.___ nicht vom Beschwerdef?hrer bevollm?chtigt worden und habe auch nicht erkl?rt, in dessen Namen zu handeln. Das Schreiben sei nicht als Einsprache bezeichnet worden und k?nne auch nicht sinngem?ss als solche angesehen werden. Er habe dieses denn auch mit der Wendung eingeleitet, er m?chte zur erlassenen Verf?gung noch eine Anmerkung beif?gen. 4.2 Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend machen, dass Dr. B.___ als sein Vertreter Einsprache gegen die Verf?gung vom 27. August 2001 erhoben habe. Indem Dr. B.___ eine Stellungnahme zur Frage Unfall/Krankheit verlangt und die Ansicht kundgetan habe, die Gesundheitsbeeintr?chtigungen seien zumindest teilweise unfallkausal, habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass eine ?berpr?fung der Verf?gung verlangt werde.

5. 5.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob das Schreiben von Dr. B.___ vom 30. August 2001 (Urk. 8/19) als rechtsg?ltige, namentlich als in Vertretung des Beschwerdef?hrers erhobene Einsprache zu qualifizieren ist. ???????? Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut (Urk. 8/19): ?Bez?glich der Verf?gung vom 27.08.2001 m?chte ich noch folgende Anmerkung beif?gen: Wie aus dem Bericht der Ultraschalluntersuchung von Dr. C.___ ersichtlich ist, erlitt der Patient neben einer osteoporotisch mitverursachten Fraktur einen Muskelriss der paravertebralen Muskulatur. Die Schmerzen sind sicher teilweise auch auf diese durch den Muskelriss verursachten Ver?nderungen zur?ckzuf?hren. Ich m?chte Sie bitten, hierzu bez?glich Unfall/Krankheit noch Stellung zu nehmen. Meines Erachtens ist ein Muskelriss eindeutig auf ein Unfallgeschehen zur?ckzuf?hren.? 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in formeller Hinsicht an eine Einsprache praxisgem?ss nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich/Basel/Genf 2003, N 10 ff., insbesondere N 13 f. zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen). Entsprechend wurde vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht eine Einsprache angenommen, als die versicherte Person gegen die verf?gungsm?ssig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer g?nzlichen Arbeitsf?higkeit begr?ndete) Leistungseinstellung ohne weiteren Kommentar dem Versicherungstr?ger zwei ?rztliche Berichte, welche eine Arbeitsunf?higkeit best?tigten, einreichte (Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 52 ATSG mit Hinweis auf BGE 123 V 131 f.). ???????? Das oben zitierte Schreiben von Dr. B.___ ist im Lichte dieser Praxis auszulegen. Dabei f?llt ins Gewicht, dass darin ausdr?cklich auf die Verf?gung vom 27. August 2001 Bezug genommen und insbesondere auch die Auffassung vertreten wurde, der Muskelriss sei auf ein Unfallgeschehen zur?ckzuf?hren. Damit vertrat Dr. B.___ - auch in rechtlicher Hinsicht - eine von den in der Verf?gung ge?usserten Erw?gungen, wonach weder ein Unfall noch eine unfall?hnliche K?rpersch?digung vorliegen w?rden, abweichende Rechtsauffassung. Es handelte sich somit beim Schreiben Dr. B.___s - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht nur um eine medizinische Meinungs?usserung. Wenn nach BGE 123 V 131 Erw. 3c die kommentarlose Zusendung von zwei Arztberichten, welche dem einer Verf?gung zugrunde gelegten Sachverhalt widersprechen, gen?gt, um eine rechtsg?ltige Einsprache zu erheben, muss daf?r a fortiori auch eine Eingabe gen?gen, in welcher zum einen auf die Verf?gung selbst Bezug genommen wird und zum anderen die Rechtsfrage, ob ein Unfallgeschehen vorliegt oder nicht, anders als in der Verf?gung beantwortet wird. Hinzu kommt, dass Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin - und nicht etwa einen anderen Arzt - ausdr?cklich aufforderte, hiezu Stellung zu nehmen. Letzteres bedeutet, dass Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin ersuchte, sich mit dem vorliegenden Fall - unter Ber?cksichtigung seiner Argumente - nochmals inhaltlich auseinander zu setzen. Daraus folgt, dass das Schreiben von Dr. B.___ vom 30. August 2001 als Einsprache zu qualifizieren ist. Der Umstand, dass sie nicht als solche, sondern als Anmerkung zur Verf?gung vom 27. August 2001 bezeichnet wurde, ?ndert daran nichts (?falsa demonstratio non nocet.?). 5.3???? Auch der weitere Einwand der Beschwerdegegnerin, dass Dr. B.___ vom Beschwerdef?hrer nicht bevollm?chtigt gewesen sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Zum einen wird durch die eingereichten Best?tigungen des Beschwerdef?hrers und Dr. B.___s vom 14. Februar und 11. Juli 2002 dokumentiert, dass bereits zum Zeitpunkt, als Dr. B.___ die Einsprache verfasste, ein Vertretungsverh?ltnis bestand beziehungsweise der Beschwerdef?hrer das Schreiben dieses Arztes vom 30. August 2001 durchaus als in seinem Namen erhobene Einsprache gelten liess (vgl. Urk. 3/9-11). Die Schilderung von Dr. B.___, wonach er mit dem Beschwerdef?hrer in seiner Sprechstunde ?ber die Verf?gung vom 27. August 2001 gesprochen, seine abweichende ?rztliche Meinung ge?ussert habe und in der Folge vom Beschwerdef?hrer beauftragt worden sei, Einsprache zu erheben (Urk. 3/10), wirkt denn auch plausibel und glaubhaft. Sie entspricht in ihrem Grundmuster einer (auch am hiesigen Gericht) nicht selten vorkommenden Konstellation, in welcher der behandelnde Arzt f?r seinen Patienten ein Rechtsmittel einreicht. Hinzu kommt, dass Dr. B.___ bereits zuvor, n?mlich vor Verf?gungserlass, f?r den Beschwerdef?hrer bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde (vgl. Urk. 8/15). Zwar wurde dieses Schreiben Dr. B.___s - wie aus Urk. 8/16 zu schliessen ist - nicht von Dr. B.___ direkt an die Beschwerdegegnerin gesandt, sondern als Beilage der Eingabe des Beschwerdef?hrers. Bereits dieses Schreiben Dr. B.___s vom 16. August 2001 (Urk. 8/15) war jedoch an die Beschwerdegegnerin adressiert und wies weniger einen medizinischen, als einen genuin juristischen Inhalt auf, indem ?ber die Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zur Kausalit?t referiert wurde. ???????? Angesichts dieser Umst?nde h?tte die Beschwerdegegnerin erkennen beziehungsweise ernsthaft vermuten m?ssen, dass Dr. B.___, als er sich am 30. August 2001 schriftlich an sie wandte, nicht nur einen medizinisch- wissenschaftlichen Disput austragen wollte, sondern vielmehr f?r den Beschwerdef?hrer Einsprache gegen die Verf?gung vom 27. August 2001 erheben wollte. Zumindest w?re die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Dr. B.___ zur Nachreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht aufzufordern. Nach Lage der Dinge besteht jedenfalls kein vern?nftiger Zweifel, dass Dr. B.___ am 27. August 2001 als m?ndlich bevollm?chtigter und beauftragter Vertreter des Beschwerdef?hrers handelte. 5.4???? Soweit die Beschwerdegegnerin vorbrachte, dass weder der Beschwerdef?hrer noch Dr. B.___ auf ihr Schreiben vom 16. Oktober 2001 (Urk. 8/23), in welchem sie die Auffassung vertrat, dass keine Einsprache erhoben worden sei, reagiert h?tten, ist ihr zwar insoweit zuzustimmen, dass dieses Stillschweigen aus heutiger Sicht nur schwer nachvollziehbar ist. Dabei ist jedoch zu ber?cksichtigen, dass sowohl Dr. B.___ als auch der Beschwerdef?hrer juristische Laien sind. Zudem ging es bei diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin in erster Linie um die Frage, wer die Rechnung von Dr. B.___ honorieren soll. Im ?brigen misst die Beschwerdegegnerin ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2001 im vorliegenden Kontext eine zu grosse Bedeutung zu, denn davon kann die Beantwortung der Frage, ob Dr. B.___ am 30. August 2001 auftrags des Beschwerdef?hrers Einsprache gegen die Verf?gung vom 27. August 2001 erhoben hat, nicht abh?ngen. Vielmehr ist diese Frage - wie oben dargetan - aufgrund einer Auslegung der entsprechenden Eingabe (und somit im bejahenden Sinne) entscheiden. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdef?hrers gegen die Verf?gung vom 27. August 2001 nicht eingetreten ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die Einsprache materiell entscheide.

6. 6.1???? Gem?ss ? 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen hat der Beschwerdef?hrer, der vorliegend praktisch vollst?ndig obsiegt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. 6.2???? Mit Honorarnote vom 17. Juni 2003 (Urk. 20) wies der Anwalt des? Beschwerdef?hrers einen Aufwand von 13 Stunden und 43 Minuten sowie Barauslagen in der H?he von Fr. 93.30 (zuz?glich Mehrwertsteuer) aus und bemass sein Honorar, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- mit Fr. 3'345.50. Zum einen ist jedoch zu ber?cksichtigen, dass der gerichts?bliche Stundenansatz Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) betr?gt. Zum anderen sind im vorliegenden Zusammenhang nur solche Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen, welche durch dieses Gerichtsverfahren entstanden sind. Somit kommen nur solche Positionen in Betracht, die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids angefallen sind. Das bedeutet, dass die verrechneten Leistungen vom 14. und 21. Januar 2002 sowie vom 14. M?rz 2002 nicht durch das vorliegende Gerichtsverfahren veranlasst wurden, weshalb sie in Abzug zu bringen sind (Aufwand: 45 Min. + 25 Min. + 10 Min. + 10 Min. = 90 Min.; Porto: Fr. 2.70 + Fr. 0.90; Kopien: Fr. 2.50). Demzufolge ist von einem Aufwand von 12 Stunden und 13 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 87.20 (zuz?glich Mehrwertsteuer) auszugehen, weshalb dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung (inklusive Mehrwertsteuer) von Fr. 2'722.85 (= 1,076 x [12,2167 x Fr. 200.-- + Fr. 87.20]) zuzusprechen ist. ???????? Da dem Beschwerdef?hrer eine volle Prozessentsch?digung zuzusprechen ist, ist sein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos geworden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit sie auf die Einsprache des Beschwerdef?hrers vom 30. August 2001 eintrete und sie materiell behandle. Im ?brigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'722.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Barbara Laur - Allianz Versicherung (Schweiz) AG - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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