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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.07.2003 UV.2002.00110

13 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,738 mots·~14 min·2

Résumé

Rückfall nur falls aufgrund der medizinischen Beurteilung eine Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist

Texte intégral

UV.2002.00110

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 14. Juli 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri Rennweg 10, 8001 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1. 1.1???? C.___, geboren 1966, als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert, zog sich am 14. Juni 1997 bei einem Autounfall eine Prellung der Brust- und Lendenwirbels?ule sowie eine Flankenprellung zu (Urk. 7/1, 7/2). Nach weiteren Abkl?rungen am 24. Juni 1997 durch Dr. med. A.___ wurde aufgrund eines Szintigramms zudem eine Deckplattenimpressionsfraktur des 12. Brustwirbelk?rpers diagnostiziert (Urk. 7/6, 7/39). Ab dem 28. Juli 1997 war der Versicherte wieder voll arbeitsf?hig (Urk. 7/14), und im August 1997 wurde die Behandlung bei Dr. A.___ bei noch gegebenen Schmerzen abgeschlossen (Urk. 7/6, 7/13). Im Januar 1998 suchte der Versicherte wegen Schmerzen im Bereich der Brustwirbels?ule sowie Schmerzen thorakal rechts distal erneut Dr. A.___ auf. In neu angefertigten R?ntgenbildern der Brustwirbels?ule und des Thorax konnten keine Abnormit?ten festgestellt werden (Urk. 7/6). Der zugezogene Dr. med. B.___, Spezialarzt f?r Rheumatologie, welcher den Versicherten bereits fr?her wegen R?ckenbeschwerden behandelt hatte, diagnostizierte ein thorakales Vertebralsyndrom bei Status nach Deckplattenimpressionsfraktur des 12. Brustwirbelk?rpers und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsf?higkeit (Bericht an die SUVA vom 9. April 1998, Urk. 7/8, 7/16). Nachdem unter Kr?ftigungsgymnastik die Kraft wieder hatte normalisiert werden k?nnen und objektiv die Wirbels?ulenbeweglichkeit weitgehend frei war, schloss Dr. B.___ die Behandlung am 10. Juni 1998 ab, wobei der Versicherte beim Anlehnen an harte St?hle noch ?ber leichte Restbeschwerden im Bereich der unteren Brustwirbels?ule klagte (Urk. 7/16). Am 25. September 1998 meldete sich C.___ wiederum mit den bekannten Bewegungsschmerzen in der Praxis von Dr. B.___, der diesmal um eine kreis?rztliche Untersuchung bat (Urk. 7/17). Diese erfolgte durch Kreisarzt Dr. med. D.___ am 22. Oktober 1998, welcher eine rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbels?ule bei verminderter physiologischer Kyphose diagnostizierte und lediglich Druckdolenzen ?ber den Dornforts?tzen des f?nften Brust- bis zum untersten Lendenwirbelk?rper feststellte. Die Deckplattenimpressionsfraktur erachtete er als in der Zwischenzeit verheilt. Die geklagten Schmerzen, welche in einer gewissen Diskrepanz zum Untersuchungsbefund st?nden, erachtete er als haltungsbedingt, deren Abkl?rung und Therapie nicht mehr zu Lasten der Versicherung erfolgen k?nnten (Urk. 7/20). Aufgrund der Ergebnisse der kreis?rztlichen Untersuchung stellte die SUVA die Versicherungsleistungen ein, schloss den Fall in Bezug auf die Unfallfolgen am 26. Oktober 1998 ab (Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 26. Oktober 1998, Urk. 7/21). 1.2???? Aufgrund verst?rkter Schmerzen suchte der Versicherte im Februar 2001 Dr. med. E.___, Facharzt f?r Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,? auf, worauf er zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben wurde. Ein am 28. M?rz 2001 veranlasstes Kernspintomogramm der Brustwirbels?ule zeigte eine zystische L?sion paravertebral auf der H?he des ersten und zweiten Lendenwirbelk?rpers, dessen Punktion und anschliessende Untersuchung mittels Ultraschall und Kernspintomographie jedoch keinen eindeutigen Befund ergaben (Urk. 7/25, 7/26). Am 19. April 2001 berichtete Dr. E.___, er habe den Versicherten im November 1998 erstmals wegen der bekannten Restbeschwerden behandelt. Mittels Physiotherapie und der Verabreichung von Antidepressiva sei der Versicherte wieder arbeitsf?hig geworden, so dass die Behandlung nach einem Jahr abgebrochen worden sei (Urk. 7/25). Diese neuen Behandlungen liess der Versicherte der SUVA am 17. Juli 2001 als R?ckfall melden (Urk. 7/24). Der Versicherte wurde in der Folge in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist untersucht und behandelt. Trotzdem blieben die geschilderten Schmerzen unklar (Arztbericht vom 6. August 2001, Urk. 7/28). Anl?sslich der Untersuchung vom 27. September 2001 im Rahmen der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde an der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist wurden die geschilderten, unklaren Schmerzen einem thorakalen Schmerzsyndrom zugeschrieben. Die diagnostizierte und punktierte Lymphocele wurde hingegen als Zufallsbefund bezeichnet. Sie erkl?re die beschriebenen Schmerzen nicht (Urk. 7/43/2). ???????? Nach Einholung der Meinung von Dr. med. F.___, Facharzt f?r Chirurgie des ?rzteteams Unfallmedizin, vom 20. Dezember 2001 (Urk. 7/39) lehnte die SUVA mit Verf?gung vom 16. Januar 2002 ihre Leistungspflicht f?r den gemeldeten R?ckfall ab (Urk. 7/40). Dagegen erhob C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hauri, Z?rich, Einsprache und stellte den Antrag, es sei auf die R?ckfallmeldung einzutreten, und es seien ihm f?r sein persistierendes, thorakales Schmerzsyndrom die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 7/43). Mit Entscheid vom 1. Mai 2002 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess C.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. August 2002 Beschwerde erheben und folgende Antr?ge Stellen: "Es sei der angefochtene Entscheid und die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2002 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, f?r den am 17. Juli 2001 gemeldeten R?ckfall (persistierendes, thorakales Schmerzsyndrom) die gesetzlichen Leistungen (Pflege- und Geldleistungen) aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. ??????? Eventuell sei die Sache nach erfolgter Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und des Einspracheentscheids zu erg?nzenden Untersuchungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen." ???????? Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 nahm die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Birrer, Luzern, in der Beschwerdeantwort Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 7. M?rz 2003 (Urk. 14) und der Duplik vom 14. April 2003 (Urk. 17) schloss das Gericht mit Verf?gung vom 15. April 2003 den Schriftenwechsel (Urk. 18). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 1.3???? Die Versicherungsleistungen werden f?r Unf?lle und f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 UVV). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.?????? 2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellt sich gest?tzt auf die Einsch?tzung von Dr. F.___ auf den Standpunkt, dass anl?sslich der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. D.___ am 22. Oktober 1998 bez?glich der beim Unfallereignis vom 14. Juni 1997 erlittenen Deckplattenfraktur des 12. Brustwirbelk?rpers der status quo ante objektiv wieder erreicht gewesen sei. Auch im Rahmen der Untersuchungen nach der R?ckfallmeldung seien objektiv keine Ver?nderungen der Brustwirbels?ule festgestellt worden, so dass es f?r die aufgetretenen Beweglichkeitseinschr?nkungen der Brust- und Lendenwirbels?ule keine plausible medizinische Erkl?rung gebe. Das im R?ckfall gemeldete Beschwerdebild sei zudem unspezifisch und lasse sich kaum von dem abgrenzen, welches schon vor dem Unfall bestanden habe. F?r die geklagten Schmerzen gebe es mit Ausnahme der Fehlhaltung keine somatische Begr?ndung, welche sich auf das Unfallereignis zur?ckf?hren lasse. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerden nicht mit dem Unfall, sondern vielmehr mit Ursachen zusammenh?ngen w?rden, welche bereits vor dem Unfall bestanden h?tten (Urk. 2, 6, 7/39). 2.2???? Seitens des Beschwerdef?hrers wird einerseits sinngem?ss vorgebracht, dass sowohl Dr. E.___ als auch die untersuchenden ?rzte der Orthop?dischen Klinik Balgrist von einem Status nach Unfall mit Deckplattenimpression ausgehen, was mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Unfallfolge schliessen lasse. Das diagnostizierte persistierende thorakale Schmerzsyndrom sei daher als R?ckfall anzuerkennen. Seitens der SUVA habe man zudem einzig eine Aktenbeurteilung vorgenommen, ohne den Versicherten vorg?ngig untersucht zu haben. Die Sachverhaltsabkl?rung erweise sich als ungen?gend und die antizipierte Beweisw?rdigung als unzul?ssig, weshalb zumindest eine weitere Abkl?rung anzuordnen sei (Urk. 1, 14). In der Replik vom 7. M?rz 2003 bem?ngelte der Beschwerdef?hrer zudem, die SUVA habe im Zeitpunkt des formlosen Fallabschlusses nicht nachweisen k?nnen, dass bei ihm keine weiteren Unfallfolgen bestanden h?tten (Urk. 14).

3. 3.1???? Mit dem letztgenannten Argument stellt der Beschwerdef?hrer den Abschluss des Grundfalls in Frage, weshalb zun?chst dieser Aspekt zu beurteilen ist. Mittels Brief vom 26. Oktober 1998 erkl?rte die SUVA dem Beschwerdef?hrer mit Verweis auf den Bericht des Kreisarztes vom 22. Oktober 1998, dass gem?ss der Beurteilung des Kreisarztes eine weitere unfallbedingte Behandlung nicht mehr n?tig sei, so dass der Fall abgeschlossen werde und seitens der Versicherung keine weiteren Leistungen erbracht werden k?nnten (Urk. 7/21). Auch wenn dieses Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und nicht als Verf?gung bezeichnet ist, kommt ihm vom materiellen Gehalt her Verf?gungscharakter zu, da damit die Einstellung der Versicherungsleistungen verbindlich festgelegt wurde. Ein solcher formloser Entscheid erw?chst nach der Rechtsprechung in Rechtskraft, wenn die betroffene Person innerhalb eines gewissen Zeitraumes, der nach den konkreten Umst?nden als vern?nftig erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung tr?gt, keine Einwendungen dagegen vorbringt (vgl. 1990 Nr. K 835 S. 81 f. Erw. 2a, 1988 Nr. K 783 S. 395 ff. Erw. 3a und b). 3.2???? Nach mehr als vier Jahren kann nicht mehr auf das Schreiben betreffend den Abschluss des Grundfalles eingegangen werden, da die dem Beschwerdef?hrer einzur?umende Frist, innerhalb dieser er sich gegen diesen Entscheid h?tte Wehren k?nnen, als abgelaufen zu erachten ist, und dieser daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3???? Nach einem verf?gten Fallabschluss kann eine Wiederaufnahme der Leistungspflicht dadurch bewirkt werden, dass ein R?ckfall oder Sp?tfolgen des seinerzeit rechtskr?ftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Die Meldung eines R?ckfalls kann jedoch nicht dazu f?hren, dass eine neue ?berpr?fung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bez?glich der Unfallkausalit?t oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsf?higkeit erfolgt (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 24. Juni 2002, U/109/01 Erw. 4). Im Folgenden ist deshalb zu pr?fen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1. Mai 2002 anders als im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 26. Oktober 1998 darstellt. Nur soweit aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine ?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse eingetreten ist, kann der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des urs?chlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 14. Juni 1997 gepr?ft werden. 3.4???? Wie erw?hnt, hat der Beschwerdef?hrer beim Unfall am 14. Juni 1997 eine Deckplattenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelk?rper erlitten, worauf er ab dem Datum des Unfalls bis am 26. Juli 1997 arbeitsunf?hig war (7/1/13, Urk. 7/36, 7/39). Der behandelnde Arzt Dr. A.___ schloss die Behandlung der Unfallfolgen bei angegebenen Restbeschwerden im August 1997 ab (Urk. 7/6). Im weiteren Verlauf klagte der Versicherte immer wieder ?ber R?ckenbeschwerden, weshalb er am 11. M?rz 1998 an den Rheumatologen Dr. B.___ ?berwiesen wurde, welcher den Versicherten bereits vor dem Unfall wegen andauernder intermittierender lumbo-vertebraler Beschwerden behandelt hatte (Urk. 7/6, 7/36). Dieser diagnostizierte leichte Restbeschwerden im Sinne eines thorakalen Vertebralsyndroms, wobei er den objektiven Befund jedoch als gering einstufte und die physiotherapeutische Behandlung bei leichten Restbeschwerden am 18. Juni 1998 abschloss (Urk. 7/16). Wegen der gleichen Beschwerden konsultierte der Beschwerdef?hrer Dr. B.___ am 25. September 1998 erneut, welcher darauf die kreis?rztliche Untersuchung am 22. Oktober 1998 veranlasste (Urk. 7/17). Dem Kreisarzt Dr. D.___ schilderte der Beschwerdef?hrer seine Schmerzen im unteren Thorakalbereich, welche sich bei Belastung und durch l?ngeres Einhalten einer gleichbleibenden Stellung verst?rkten. Dr. D.___ ging bez?glich der Unfallfolgen davon aus, dass die Deckplattenimpressionsfraktur zwischenzeitlich verheilt sei. Er diagnostizierte eine rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbels?ule bei verminderter physiologischer Kyphose und f?hrte die Schmerzen auf haltungsbedingte Zust?nde zur?ck (Urk. 7/20). ???????? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer bis zum Abschluss des Versicherungsfalls durch die SUVA am 26. Oktober 1998 nach einer vor?bergehenden Besserung immer wieder ?ber Schmerzen im Bereich der Brustwirbels?ule klagte und auch bereits vor seinem Unfall w?hrend zwei Jahren bei Dr. B.___ wegen lumbo-vertebraler Beschwerden in Behandlung stand. W?hrend Dr. D.___ die Schmerzen allgemein als haltungsbedingt beurteilt, bringt sie Dr. B.___ konkret mit einem thorakalen Vertebralsyndrom in Verbindung. 3.5???? Nach dem verf?gten Fallabschluss am 26. Oktober 1998 meldete sich der Versicherte erst wieder Mitte 2001 bei der SUVA. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdef?hrer im November 1998 erstmals bei Dr. E.___ wegen Beschwerden im Bereich Brust- und Lendenwirbels?ule in Behandlung gestanden hatte. Klinisch ergab sich damals neben der bestehenden Skoliose eine Versteifung im thorakolumbalen Bereich. Nachdem der Beschwerdef?hrer w?hrend eines Jahres nur noch unter m?ssigen Beschwerden gelitten hatte, suchte er im Februar 2001 erneut Dr. E.___ auf, weil sich die bekannten Schmerzen wieder verst?rkt hatten. Mittels Radioskopie konnten damals keine posttraumatischen Ver?nderungen festgestellt werden und auch die Untersuchung mit dem Kernspintomographen zeigte normale oss?re Strukturen der Wirbels?ule. Eine Erkl?rung der Beschwerden konnte daher nicht gefunden werden (Urk. 7/25). ???????? Auch nach umfassenden Untersuchungen an der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist blieben die vom Beschwerdef?hrer geschilderten Bewegungsschmerzen weiterhin unklar. Beim diagnostizierten thorakalen Schmerzsyndrom handelt es sich denn auch nicht um einen neuen Befund, sondern um die bekannten, bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses beschriebenen Beschwerden. Die zuf?llig auf der H?he des ersten und zweiten Lendenwirbelk?rpers gefundene Lymphocele erkl?rte, gem?ss den ?rzten der Klinik Balgrist, die beschriebenen Schmerzen hingegen nicht (Urk. 7/28, 7/43/2). 3.6???? Anhaltspunkte daf?r, dass seit der Untersuchung durch den Kreisarzt wesentliche Ver?nderungen im Befund oder in dessen Auswirkungen hinzugetreten sind, lassen sich in den f?r die Beurteilung des R?ckfalls wesentlichen Arztberichten von Dr. E.___ (Urk. 7/25), der Klinik Balgrist (Urk. 7/28, 7/43/2) oder auch von Dr. F.___ (Urk. 7/39) nicht entnehmen. Insgesamt zeigt sich das gleiche Beschwerdebild, wie es bereits anl?sslich der Untersuchung durch Dr. D.___ oder Dr. B.___ festgehalten worden ist. Eine erneute Untersuchung des Versicherten erscheint in diesem Zusammenhang nicht als angezeigt, da sein gesundheitlicher Zustand durch die Arztberichte von Dr. E.___ und der Klinik Balgrist bereits ausf?hrlich dokumentiert ist und von einer weiteren Abkl?rung keine neuen Anhaltspunkte zu erwarten sind. ???????? Es fehlt somit an einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes des Versicherten, weshalb nicht von einem R?ckfall oder Sp?tfolgen auszugehen ist und somit eine weitergehende Kausalit?tspr?fung unterbleiben kann. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Hauri - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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