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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.07.2003 UV.2002.00094

24 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,887 mots·~9 min·1

Résumé

Unfallähnliche Körperverletzung, Patellaluxation beim Abladen des Snowboards vom Autodach

Texte intégral

UV.2002.00094

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 25. Juli 2003 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis R?merstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdef?hrerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

M.___ ? Beigeladene

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1975, war ?ber ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle obligatorisch versichert, als sie sich beim Abladen des Snowboards vom Dachst?nder des Autos eine Patellaluxation am linken Knie zuzog (Urk. 9/1, 9/4). Die SUVA liess die Versicherte zum Unfallereignis Stellung nehmen (Schreiben vom 22. Januar 2002, Urk. 9/5) und teilte ihr in der Folge mit Schreiben vom 5. Februar 2002 mit, dass sie f?r den gemeldeten Vorfall keine Leistungen erbringen k?nne, da es sich dabei weder um einen Unfall noch um eine unfall?hnliche K?rpersch?digung handle (Urk. 9/6). Eine Verf?gung gleichen Inhalts erliess die SUVA 18. Februar 2002 (Urk. 9/7). Der Krankenversicherer von M.___, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA), erhob dagegen Einsprache (Urk. 9/9, 9/11), welche die SUVA mit Entscheid vom 2. April 2002 abwies (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 1. Juli 2002 Beschwerde und stellte den Antrag, der Einspracheentscheid der SUVA vom 2. April 2002 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ihre gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2. August 2002 nahm M.___ zur Beschwerde ihres Krankenversicherers Stellung (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 stellte die SUVA den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). In der Replik beziehungsweise in der Duplik hielten die SWICA beziehungsweise die SUVA an ihren Antr?gen fest (Urk. 12, 15). Die Beigeladene, M.___, liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 13). Mit Verf?gung vom 22. November 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 17). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt. ???????? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV)? gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.2???? Gem?ss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgef?hrte K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung Unf?llen gleichgestellt: a. Knochenbr?che; b. Verrenkungen; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandl?sionen; h. Trommelfellverletzungen.

3.?????? Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid dar, es fehle dem gemeldeten Vorfall vom 10. Januar 2002 an einem sinnf?lligen Ereignis. Beim Absteigen vom Autotrittbrett handle es sich um einen normalen Bewegungsablauf ohne ein gewisses Mass an Intensit?t. Deshalb liege keine unfall?hnliche K?rpersch?digung vor (Urk. 2). ???????? Die Beschwerdef?hrerin wendet demgegen?ber ein, das Heruntersteigen vom Trittbrett des Autos r?ckw?rts, mit einem Snowboard auf den hocherhobenen Armen, m?sse als ein solches sinnf?lliges Ereignis betrachtet werden. Bei der diagnostizierten Patellaluxation handle es sich zudem um eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV, weshalb die SUVA die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Falls keine unfall?hnliche K?rperverletzung gegeben sei, habe die SUVA mindestens die durchgef?hrte Arthroskopie als notwendige Abkl?rungskosten zu ?bernehmen (Urk. 1, 12).

4. 4.1???? In formeller Hinsicht r?gte die Beschwerdef?hrerin zudem, es sei der Versicherten die Einsprache der SWICA nie zur Stellungnahme vorgelegt worden, was zur Aufhebung des Entscheids aus formellen Gr?nden f?hren m?sse (Urk. 1). ???????? Wie aus dem Schreiben der SUVA an die Versicherte vom 6. M?rz 2002 eindeutig hervorgeht, wurde die Versicherte zur Stellungnahme zur Einsprache der SWICA aufgefordert. In der Folge machte sie von diesem Recht auch Gebrauch (Urk. 9/12, 9/15). Es zeigt sich somit, dass der Einwand der Beschwerdef?hrerin unbegr?ndet ist, weshalb auch offen gelassen werden kann, ob der Einspracheentscheid ?berhaupt deswegen aufzuheben w?re. 4.2???? In der Unfallmeldung vom 17. Januar 2002 hielt die Arbeitgeberin fest, dass es beim Abladen des Snowboards vom Autodach, als die Versicherte vom Trittbrett des Personenwagens hinuntergestiegen sei, im linken Knie geknackt habe (Urk. 9/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, den die Versicherte am Tag des Vorfalls aufgesucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 26. Januar 2002 ein Distorsionstrauma im linken Knie und stellte einen Status nach einer Patellaluxation fest (Urk. 9/2). Gem?ss dem Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt f?r Chirurgie, erlitt die Versicherte beim Abladen des Snowboards ein leichtes Distorsionstrauma im linken Kniegelenk, wobei die Schmerzen akut medial ins Gelenk eingeschossen seien (Urk. 9/3). Anl?sslich der Arthroskopie best?tigte sich die Verdachtsdiagnose einer Meniskusl?sion nicht, statt dessen diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach Patellaluxation (Urk. 9/4). ???????? Der Ablauf des Vorfalls und die anschliessende Diagnose wurden seitens der SUVA nicht angezweifelt, weshalb sich diesbez?glich weitere Bemerkungen er?brigen. 4.3???? Es steht ausser Frage und ist nicht bestritten, dass es sich beim erw?hnten Vorfall vom 10. Januar 2002 mangels Ungew?hnlichkeit nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV gehandelt hat. Strittig ist demnach einzig, ob eine Leistungspflicht aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV, mithin aufgrund des Vorliegens einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung gegeben ist. 4.4???? Gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers gest?tzt auf Art. 9 Abs. 2 UVV zum einen voraus, dass eine tatbestandsm?ssige Gesundheitssch?digung vorliegt. Im Weiteren m?ssen s?mtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles (Art. 9 Abs. 1 UVV) mit Ausnahme der Ungew?hnlichkeit des ?usseren Faktors erf?llt sein, und das sch?digende Geschehen muss f?r die tatbestandsm?ssige Gesundheitssch?digung eine Teilursache bilden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfall?hnliche K?rpersch?digung nicht aus, sofern ein unfall?hnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden l?sst. Es gen?gt, wenn eine sch?digende, ?ussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Ausl?sungsfaktors zu den vor- oder ?berwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV (Urteile des EVG in Sachen R. vom 27. Juni 2001, U 92/00, und in Sachen E. vom 5. Juni 2001, U 398/00, dieses teilweise publiziert in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 ff.). 4.5???? Als ?usseres Ereignis, das heisst als ein ausserhalb des K?rpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnf?lliger Vorfall kommen rechtsprechungsgem?ss Bewegungen wie etwa das Aufstehen aus der Hocke, eine Schleuderbewegung beim Fussball und andere unkoordinierte Kniebewegungen in Frage (Urteil des EVG in Sachen S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, mit Hinweisen unter anderem auf Debrunner, Orthop?die, Orthop?dische Chirurgie, 3. Aufl., Bern 1994, S. 810 f.). Gem?ss BGE 114 V 298 ff. Erw. 3c kann der Ausl?sungsfaktor allt?glich und diskret sein; wesentlich ist, dass ein pl?tzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das pl?tzliche Aufstehen aus der Hocke, einen der im Gesetz genannten Verletzungszust?nde hervorruft (zum Ganzen: Urteil des EVG in Sachen W. vom 21. September 2001, U 266/00, mit Hinweisen). An die Sinnf?lligkeit des ?usseren Geschehens sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen. 4.6???? Nach der Diagnose (Status nach Patellaluxation) von Dr. B.___, der beschriebenen Schmerzen unmittelbar nach dem Vorfall und der Schilderung des Geschehensablaufs kann mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass anl?sslich des Vorfalls vom 10. Januar 2002 die Kniescheibe vor?bergehend luxierte. Bei einer Patellaluxation handelt es sich um eine Verrenkung des Kniegelenks, bildet die Kniescheibe doch einen Bestandteil des Kniegelenks (vgl. Farbatlanten der Medizin, Bewegungsapparat I, Stuttgart/New York 1992, S. 94). Auch wenn anl?sslich der Arthroskopie nur noch ein Status nach einer Patellaluxation nachgewiesen werden konnte, so handelt es sich bei der urspr?nglichen Verletzung dennoch um eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV, welche eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem unfall?hnlichen Ereignis vorsieht. Dass das Ereignis zu dem in Frage stehenden gesundheitlichen Schaden gef?hrt hat, steht ausser Zweifel, zumal aufgrund der unauff?lligen Anamnese hinsichtlich des Knies nicht auf einen krankhaften oder degenerativen Vorgang geschlossen werden kann (Urk. 9/2, 9/3, 9/4). 4.7???? Wie sich aus der Schilderung des Vorfalls ergibt, musste die Versicherte zun?chst auf das Trittbrett des Gel?ndewagens steigen, um das Snowboard vom Dachtr?ger zu nehmen (Urk. 9/1, 9/5, 9/15). Die bereits relativ unsichere Position auf dem schmalen Trittbrett und die gleichzeitige Manipulation mit den H?nden am Skitr?ger wurde sodann beim Hinuntersteigen dadurch gesteigert, dass mit den H?nden das Snowboard gehalten werden musste. Dieser Bewegungsablauf l?sst sich anschaulich nachvollziehen, es entstand dabei eine relativ instabile K?rperhaltung, bei der die Kniescheibe weggedr?ckt wurde und luxierte. Bei diesem Vorgang kann von einem sinnf?lligen Ereignis gesprochen werden. Entgegen der Auffassung der SUVA ist dabei nicht alleine auf die konkrete Belastungssituation abzustellen. Die Verletzung muss sich durch den ?usseren Vorfall, der auch banal sein kann, anschaulich erkl?ren lassen, damit es sich in Bezug auf die Verletzung um ein sinnf?lliges Ereignis handelt. Diese Voraussetzung ist vorliegend bei dieser gesunden, jungen Versicherten gegeben. 4.8???? Hinsichtlich der Pl?tzlichkeit des Ereignisses bleibt schliesslich noch zu vermerken, dass es sich hier um einen klar abgegrenzten Vorgang gehandelt hat, welcher sich innert k?rzester Zeit ereignet hat und mindestens als Ausl?sefaktor der Patellaluxation zu betrachten ist. ???????? Es steht somit fest, dass die Versicherte am 10. Januar 2002 eine unfall?hnliche K?rpersch?digung erlitten hat, f?r deren Folgen die Beschwerdegegnerin aufzukommen hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 2. April 2002 mit der Feststellung aufgehoben, dass M.___ am 10. Januar 2002 eine unfall?hnliche K?rperverletzung erlitten hat und die SUVA daf?r die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. ?????????? Die Sache wird an die SUVA zur?ckgewiesen, damit sie in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht ?ber die in Betracht fallenden Leistungsanspr?che befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - M.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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