Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 21.08.2003 UV.2002.00083

21 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,893 mots·~24 min·2

Résumé

Natürlicher Kausalzusammenhang, Glaubhaftmachung eines Überfallereignisses, Abweisung Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit

Texte intégral

UV.2002.00083

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 22. August 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender Bahnhofstrasse 61, 8023 Z?rich

gegen

Phenix Assurances Avenue de la Gare 4, PF 1200, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin

vertreten durch F?rsprecher Ren? W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der 1948 geborene S.___ war als IPS-Pfleger bei der Klinik X., Z?rich, t?tig und in dieser Eigenschaft bei der Phenix Assurances (nachfolgend: Phenix) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen, unfall?hnlichen K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert, als er nach seinen Angaben gegen?ber dem erstbehandelnden Arzt, PD Dr. A.___, AMI-Klinik, Z?rich, am 15. Mai 1988, um ca. 15.45 Uhr, im Flughafengeb?ude Kloten von einer unbekannten Person angegriffen wurde und sich dabei mit dem linken Arm an einem Gel?nder festgehalten hat. Dadurch zog er sich eine Zerrung des Musculus deltoideus (Schulter) links zu. Eine Arbeitsunf?higkeit bestand nicht (Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 27. Mai 1988, Urk. 11/15/M1). Der Versicherte wurde mit klassischer Massage, grosser Fangopackung und Elektrotherapie medizinisch versorgt (vgl. Urk. 11/15/M2). 1.2???? Am 13. Juli 1989 begab sich der Versicherte erstmals bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie spez. Handchirurgie, Z?rich, in medizinische Behandlung. Er gab Dr. B.___ gegen?ber an, am 15. Mai 1988 auf das linke Handgelenk gest?rzt zu sein. Zwei Monate sp?ter h?tten Schmerzen eingesetzt. Diese h?tten bis "heute" (Erstbehandlung) zugenommen. Dr. B.___ fand eine starke Druckdolenz des Skaphoids links, eine leichte Handgelenksbeweglichkeitseinschr?nkung, starke Krafteinschr?nkung sowie eine Skaphoidpseudoarthrose im mittleren Drittel. Er diagnostizierte eine Pseudoarthrose des Skaphoids links und stellte eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab 3. August 1989 f?r voraussichtlich 4 bis 5 Monate fest (Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 9. August 1989, Urk. 11/15/M5). Am 5. September 1989 erfolgte ein operativer Eingriff (Matti-Russe-Plastik links, Urk. 11/15/M10). Am 1. M?rz 1990 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 11/15/M10). Anl?sslich der Schlusskontrolle vom 25. Mai 1990 wurde festgestellt, der Versicherte sei beschwerdefrei. Eine Radiocarpalarthrose in sp?teren Jahren als Folge der Skaphoidpseudarthrose konnte Dr. B.___ "trotz der jetzigen Heilung" nicht sicher ausschliessen (Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 1991, Urk. 11/15/M15). 1.3???? Nachdem Dr. med. C.___, Z?rich dem Versicherten wegen Cervikobrachialgien links bei Kompressionssyndrom der unteren HWS bereits am 5. August 1988 einmal eine Laserbehandlung C5-C7 verordnet hatte (Urk. 11/15/M4), behandelte derselbe Arzt den Versicherten ab Ende 1990 erneut wegen Nacken-/Schulterg?rtelschmerzen. Nach einer Badekur anfangs 1991 stellte Dr. C.___ fast v?lliges Abklingen der Beschwerden fest. Neurologische Ausf?lle best?nden keine. Lediglich im Bereich der HWS seien noch leichte funktionelle Blockierungen im Kopfgelenksbereich vorhanden, die indessen den Versicherten subjektiv nicht beeintr?chtigten. Dr. C.___ betrachtete die Behandlung im April 1991 bei voller Arbeitsf?higkeit als abgeschlossen (Urk. 11/15/M14 und Urk. 11/15/M16). 1.4???? Die fortschreitende Radiocarpalarthrose erforderte in der Folge zahlreiche Operationen des linken Handgelenkes (radiocarpale Teilarthrodese nach Gorden King am 12. September 1991 [Urk. 11/15/M19], Entfernung des Spickdrahtes am 19. November 1991 [Urk. 11/15/M20], Ulnak?pfchen-Resektionsarthroplastik, Revision radiocarpale Arthrodese, Synovektomie ECU und EDM sowie Retinaculumplastik links am 24. M?rz 1992 [Urk. 11/15/M21], Denervation linkes Handgelenk nach Wilhelm der Punkte 1 bis 4, 6 bis 10 am 4. August 1994 [Urk. 11/15/M57], Trapeziumexstirpation sowie Aufh?ngeplastik mit 1/2 FRC-Sehne am 28. Juni 1995 [Urk. 11/15/M70]). Am 17. Februar 1993 erfolgte ?berdies ein Eingriff an der Wirbels?ule (ventrale Spondylodese mit Titanplatte C6/7 [Urk. 11/15/M26]). 1.5???? Am 14. Oktober 1993 wurde der Versicherte durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, Basel, (Urk. 11/15/M41) und am 18. Februar 1994 durch PD Dr. med. D.___, Schulthess Klinik, Z?rich, begutachtet (Urk. 11/15/M48). 2. ????? Mit Verf?gung vom 9. Januar 1997 stellte die Phenix die Taggeldleistungen ein und sprach dem Versicherten eine "provisorische", monatliche Rente von Fr. 5'278.-- zu (Urk. 11/13/V11). Nachdem der Versicherte einem Aufgebot zu einer erneuten Begutachtung durch Dr. D.___ (Schulthess Klinik) am 12. Juni 1997 nicht nachgekommen war - wof?r er gesundheitliche Gr?nde geltend machte - (vgl. Urk. 11/15/M90), verf?gte die Phenix am 17. Juni 1997 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Einstellung der Rentenleistungen (Urk. 11/13/V13). Auf Einsprache hin (Urk. 11/13/V14) hob die Phenix die Verf?gung vom 17. Juni 1997 auf und stellte sinngem?ss fest, die Rentenleistungen w?rden vorderhand wieder gew?hrt (Verf?gung vom 15. August 1997, Urk. 11/13/V15; vgl. auch Erl?uterung vom 9. September 1997, Urk. 11/14/G214). 3. 3.1???? Nachdem der Versicherte einen weiteren Begutachtungstermin an der Schulthess Klinik ebenfalls nicht wahrgenommen hatte (vgl. Urk. 11/14/G224-G226), f?llte die Phenix einen Aktenentscheid und stellt die Rentenleistungen wieder ein (Urk. 11/13/V16). Als Begr?ndung f?hrte sie sinngem?ss an, der Versicherte sei zwar in seinem Beruf als Krankenpfleger zu 100 % arbeitsunf?hig, ein Berufswechsel sei ihm jedoch zumutbar. So k?nnte er als Schulungsleiter f?r Krankenpflege ein (Invaliden-)Einkommen erzielen, das mit dem Valideneinkommen vergleichbar sei. Eine Rente lasse sich daher nicht mehr rechtfertigen. Dagegen liess der Versicherte am 29. Januar 1998 Einsprache erheben (Urk. 11/13/V17). 3.2???? Im Weiteren verneinte die Phenix mit Verf?gung vom 12. Mai 1998 (Urk. 11/13/V18) ihre Leistungspflicht f?r ein angeblich am 21. Dezember 1997 eingetretenes Schadenereignis (vgl. dazu Urk. 11/14/G245) mangels Deckung. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. Juni 1998 abgewiesen (Urk. 11/13/V19-20). 3.3???? Mit Verf?gung vom 29. Juli 1998 (Urk. 11/14/G249) lehnte die Phenix - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 30. Juni 1998 (vgl. vorstehend Ziff. 3.2) - die Kostengutsprache f?r eine bevorstehende Handgelenksoperation durch Prof. Dr. med. E.___, Hamburg, ab (vgl. dazu Urk. 11/14/G245 Ziff. 6 S. 3 und Bericht von Dr. E.___ vom 5. M?rz 1998 [Beilage zu Urk. 11/14/G245]). Dagegen liess der Versicherte am 25. August 1998 Einsprache erheben (Urk. 11/14/G254). Nachdem sich die Phenix ausserstande erkl?rt hatte, die Einsprachen zu behandeln (vgl. Urk. 18 Erw. II/4), liess der Versicherte am 15. September 2000 beim hiesigen Gericht eine Rechtsverz?gerungsbeschwerde erheben, welche mit Urteil vom 16. Januar 2002 gutgeheissen und die Phenix angewiesen wurde, in kurzer Zeit ?ber die beiden Einsprachen vom 29. Januar und 25. August 1998 zu entscheiden (Urk. 18 Dispositiv Ziff. 1). 3.4???? Die Einsprache vom 29. Januar 1998 wies die Phenix mit Entscheid vom 13. M?rz 2002 (Urk. 2), diejenige vom 25. August 1998 mit Entscheid vom 25. Juni 2002 (Urk. 11/2) ab. 4.?????? 4.1???? Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 (Urk. 1) liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, Z?rich, gegen den Einspracheentscheid vom 13. M?rz Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1.???? Es sei dem Beschwerdef?hrer f?r das Verfahren in Zubilligung des Armenrechts mit Wirkung ab Erhalt des Einspracheentscheides Verfahrensbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizugeben. ?2.????? Es seien die Akten im Verfahren UV.2000.00177 zwischen den n?mlichen Parteien zu den Verfahrensakten dieses neuen Beschwerdeverfahrens beizuziehen. ?3.????? Es sei dem Beschwerdef?hrer die M?glichkeit einzur?umen, nach Erhalt und Pr?fung der bis zum Beginn der Ausarbeitung dieser Eingabe zur Herausgabe verweigerter Akten der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. ?4.????? Die Beklagte sei zu verpflichten, die aus dem Unfallereignis vom 15. Mai 1988 geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Invalidenrente, Integrit?tsentsch?digung, Pflegeleistungen und weitere Kostenverg?tungen etc.) seit deren Einstellung zu leisten. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die uneingeschr?nkte Kostengutsprache f?r die vorgesehene Operation der linken Hand zu erteilen. ?5.????? Sodann sei sie zu verpflichten, die Verf?gung vom 9. Januar 1997 rechtskr?ftig zugesprochene Rente ab Einstellung wieder zu bezahlen (teuerungsbereinigt), zuz?glich 5 % Zins ab F?lligkeit der einzelnen Monatsraten. ?6.????? Weiter sei die Beschwerdebeklagte zu verpflichten, s?mtliche bis heute aufgelaufenen und nicht beglichenen Pflegeleistungen und Kostenverg?tungen nach separater Rechnungstellung zu erstatten. ?7.????? Zur Feststellung der Unfallfolgen sei durch das Gericht die erforderliche interdisziplin?re Untersuchung mittels Expertise in Auftrag zu geben (Handchirurgie/Neurochirurgie/Orthop?die). Evtl. sei in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen entsprechenden gutachterlichen Abkl?rungsauftrag zu erteilen und neu zu entscheiden. ?8.????? Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Verfahrensentsch?digung zu bezahlen. Jedenfalls seien die Kosten f?r die beantragte Expertise der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen." In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde mit folgendem Antrag "Die Beschwerde und s?mtliche darin gestellten Antr?ge seien vollumf?nglich abzuweisen, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer keinen Anspruch auf Leistungen aus UVG hat." Zur Begr?ndung f?hrte sie im Wesentlichen aus, nach der Aktenlage sei das behauptete Unfallereignis am 15. Mai 1988 nicht mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit dargetan, weshalb bereits aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe (Urk. 10 S. 7). Allenfalls sei von jenem Unfallablauf auszugehen, wie ihn der Beschwerdef?hrer anf?nglich selbst geschildert habe und dessen Folgen (Muskelzerrung) ohne Arbeitsunf?higkeit ambulant behandelt wurden (Urk. 10 Ziff. 8 S. 8 und Ziff. 12 S. 9). 4.2???? Am 16. August 2002 liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Brender auch gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2002 (Urk. 11/1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1.???? Formell sei diese Beschwerde und das Verfahren zu vereinigen mit dem bei Ihnen pendenten Beschwerdeverfahren UV.2002.00083 in Sachen derselben Parteien. ?2.????? Es sei dem Beschwerdef?hrer f?r das Verfahren in Zubilligung des Armenrechts mit Wirkung ab Erhalt des Einspracheentscheides ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizugeben. ?3.????? Es seien die Akten im Verfahren UV.2000.00177 zwischen den n?mlichen Parteien zu den Verfahrensakten dieses neuen Beschwerdeverfahrens beizuziehen. ?4. ???? Die Beklagte sei zu verpflichten, uneingeschr?nkt eine Kostengutsprache f?r die von den ?rzten bef?rwortete Handgelenksoperation zu erteilen, verbunden mit den ?blichen weiteren UVG-Leistungen (Taggelder/Integrit?tsentsch?digung, Pflegeleistungen und weitere Kostenverg?tungen). Ferner seien (in Verbindung mit dem vereinigten Verfahren) die ?blichen UVG-Leistungen zu erbringen. ?5.????? Evtl. sei eine Begutachtung anzuordnen. ?6.????? Die Beschwerdegegnerin sei in jedem Fall zu verpflichten, f?r dieses unn?tige separate Beschwerdeverfahren dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Verfahrensentsch?digung auszurichten, allf?llige Kosten (inkl. solche der Expertise) seien von der Beschwerdegegnerin endg?ltig zu tragen." In Erg?nzung der Beschwerde liess der Beschwerdef?hrer mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 (Urk. 11/8) ein Gutachten der Medizinischen Universit?t L?beck vom 23. August 2002 einreichen (Urk. 11/9/1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2002 (Urk. 11/12) um Abweisung der Beschwerdeantr?ge Ziffer 4 bis und mit Ziffer 6, da es - wie im Wesentlichen bereits in der Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 in dem den gleichen Sachverhalt betreffenden Verfahren UV.2002.00083 dargetan worden sei (vgl. Urk. 11/12 S. 3 - am nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Mai 1988 und den heutigen Handgelenksbeschwerden fehle (Urk. 11/12 S. 11). 4.3???? Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren und teilte dem Beschwerdef?hrer gleichzeitig mit, er m?sse bei einer materiellen Beurteilung des Falles mit einer Verschlechterung seiner Rechtsposition rechnen (reformatio in peius), da das Gericht das vom Beschwerdef?hrer geschilderte Unfallereignis m?glicherweise als nicht rechtsgen?glich nachgewiesen erachten k?nnte (Urk. 12). In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 (Urk. 14) hierzu hielt der Beschwerdef?hrer an den Beschwerden fest und beantragte unter anderem einen zweiten Schriftenwechsel. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Februar 2003 (Urk. 16) reichte er ?rztliche Unterlagen ein (Urk. 17/1-3). ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2.?????? 2.1???? Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er ?berzeugt ist. Der Richter hat sich nicht darauf zu beschr?nken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu ?berpr?fen. Er kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gr?nden als vom Beschwerdef?hrer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch begr?ndete Verf?gung mit anderen rechtlichen ?berlegungen best?tigt (BGE 116 V 26 f., 105 V 201 Erw. 1a). 2.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss des Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.3???? Die einzelnen Umst?nde des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollst?ndige, ungenaue oder widerspr?chliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallm?ssigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erf?llt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse M?glichkeit gen?gt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ?ber den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverl?ssiger sind als sp?tere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens gr?sseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverf?gung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). 3.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre grunds?tzliche Leistungspflicht f?r das Ereignis vom 15. Mai 1988 verneint. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin macht diesbez?glich geltend, es fehle an einem glaubhaften Unfalltatbestand. Allenfalls sei von einem Bagatellunfall, wie er in der ersten Unfallmeldung geschildert worden sei, auszugehen (Urk. 10 S. 1 [Rechtsbegehren] und S. 7 f.; vgl. auch Urk. 11/2 Ziff. 9 S. 5 f.). Der Beschwerdef?hrer h?lt demgegen?ber daran fest, dass die noch heute bestehenden Handgelenks- und Halswirbelprobleme ausschliesslich auf den Unfall vom 15. Mai 1988 zur?ckzuf?hren seien (Urk. 11/8; Urk. 14 S. 8). 3.2???? Aus den Akten ergibt sich folgendes: 3.2.1?? Laut Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 25. Mai 1988 (Urk. 11/13/V1) wurde der Beschwerdef?hrer am 15. Mai 1988 im Flughafengeb?ude Kloten von jemandem gestossen, worauf er stolperte und sich beim Auffangen eine Zerrung an der linken Schulter zuzog. 3.2.2?? Im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 27. Mai 1988 (Urk. 11/15/M1) ist unter "2. Angaben des Patienten" zum Unfallhergang festgehalten: "wurde von einem unbekannten angegriffen und hat sich mit dem linken Arm an einem Gel?nder festgehalten, was zur Zerrung des Deltoiden links gef?hrt hat". 3.2.3?? Ab 13. Juli 1989 wurde der Beschwerdef?hrer von Dr. B.___ wegen Pseudarthrose des Skaphoids links behandelt (Urk. 11/15/M5). Am 25. Juli 1989 erfolgte eine neue Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin, wobei gegen?ber der ersten Meldung vom 25. Mai 1988 bei unver?nderter Unfallbeschreibung (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1) nun das Handgelenk links als verletzt angegeben wurde (Urk. 11/13/V2). Im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 9. August 1989 wird erstmals ein Sturz auf das linke Handgelenk am 15. Mai 1988 erw?hnt, worauf sich zwei Monate sp?ter zunehmende Schmerzen eingestellt h?tten (Urk. 11/15/M5). Im erg?nzenden Bericht vom 1. September 1989 an die Beschwerdegegnerin hielt der B.___ fest, der im Arztzeugnis angegebene Sturz m?sse als Ursache der jetzigen Beschwerden betrachtet werden (Urk. 11/15/M7). 3.2.4?? In einem undatierten und nicht unterschriebenen, aber wohl vom Beschwerdef?hrer selber ausgef?llten (vgl. Handschrift etwa in Urk. 11/14/G95) Unfallerhebungsformular der Helvetia Krankenkasse (Urk. 11/13/V3) f?hrt er zum Unfallhergang aus, es sei ihm "durch Fremdeinwirkung" ein Bein gestellt worden, worauf er zu Fall gekommen sei und sich ein cervikales Schleudertrauma und eine Navikularfraktur zugezogen habe. Als Unfallort wird die Internationale Abflughalle Terminal A angegeben. 3.2.5?? Im Bericht von Dr. B.___ vom 29. Juni 1993 wird das Ereignis vom 15. Mai 1988 als ?berfall durch Skin-Heads im Parkhaus Flughafen Kloten dargestellt (Urk. 11/15/M34). Im Gutachten von Dr. G.___ vom 14. Oktober 1993 wird bei der Anamnese ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer sei durch mehrere Fremde angegriffen, festgehalten und am Nacken gepackt worden. Er sei auch mehrere Male hingefallen (Urk. 11/15/M41). 3.2.6?? Ab ca. Juni 1994 war der Beschwerdef?hrer im Raum Hamburg wohnhaft und begab sich fortan bei verschiedenen deutschen ?rzten in Behandlung. Zum Unfallgeschehen finden sich in deren Berichten anamnestisch folgende Angaben: Handwurzelverletzung bei einem Sturz (Urk. 11/15/M56); Sturz auf die linke Hand bei einem ?berfall (Urk. 11/15/M71); Unfall mit Halswirbeltrauma (Urk. 11715/M77); ?berfall im Parkhaus Flughafen mit Benommenheit und siebenw?chiger Krankheit (Urk. 11/15/M89). ???????? Im Gutachten der Medizinischen Universit?t L?beck vom 23. August 2002 (Urk. 11/9/1) wird bei der Anamnese - gest?tzt auf die Angaben des Beschwerdef?hrers - ausgef?hrt, dieser sei am 15. Mai 1988 im Parkhaus des Flughafens Kloten Opfer eines ?berfalles durch mehrere Skin-Heads geworden. Dabei habe er durch mehrfache St?rze, welche er versucht habe mit den H?nden abzubremsen, und durch mehrere Fusstritte Verletzungen der HWS und der linken Hand erlitten. Er sei taumelig und benommen, jedoch nicht bewusstlos gewesen. Im Nacken habe er starke Schmerzen und sp?ter auch eine Weichteilschwellung versp?rt. Am linken Handgelenk habe er zwar Schmerzen versp?rt, die aber nach ca. zwei Tagen wieder abgeklungen seien (S. 8 f.). 3.3 3.3.1?? Die Sachverhaltsdarstellung des Unfalles vom 15. Mai 1988, welche mangels Zeugen (vgl. Urk. 11/13/V1-V3) einzig auf den Angaben des Beschwerdef?hrers beruht, erf?hrt mit der rund 14 Monate nach dem Unfall von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer Pseudarthrose des linken Handgelenks eine entscheidende ?nderung. War in der urspr?nglichen Unfallmeldung und im Zeugnis des erstbehandelnden Dr. A.___ lediglich davon die Rede, dass sich der Beschwerdef?hrer an einem Gel?nder festhalten beziehungsweise dass er sich auffangen konnte (Urk. 11/15/M1; Urk. 11/13/V1), wird das gleiche Ereignis im Zeugnis von Dr. B.___ als Sturz auf die linke Hand geschildert (Urk. 11/15/M5). In der Folge unterliess die Beschwerdegegnerin eine n?here Sachverhaltsabkl?rung, obwohl sie sich ?ber den Unfall vom 15. Mai 1988 als? Ursache der neu aufgetretenen Handgelenksbeschwerden erstaunt zeigte. Sie wollte von Dr. B.___ lediglich Auskunft dar?ber, ob der Unfall als m?gliche Ursache der Handschmerzen in Frage komme? (vgl. Urk. 11/15/M17). Dr. B.___ - der bei seiner Beurteilung selbstverst?ndlich davon ausging, der Beschwerdef?hrer sei auf die linke Hand gest?rzt - bejahte diese Frage, weil aus medizinischer Sicht eine Pseudarthrose zufolge Bruch des Skaphoids als Sp?tfolge eines Sturzes auf die Hand offenbar plausibel ist. Diese Kausalit?t wurde von keinem der nachfolgenden ?rztlichen Berichte oder Gutachten in Frage gestellt (vgl. unter anderen etwa die Gutachten Dr. G.___ [Urk. 11/15/M41 S. 6 und S. 7 Ziff. 6] und Dr. D.___ [Urk. 11/15/M48]). 3.3.2?? Die ?rztlicherseits durchgehend bejahte nat?rliche Kausalit?t zwischen dem Unfall vom 15. Mai 1988 und der 14 Monate sp?ter diagnostizierten Pseudarthrose im linken Handgelenk beruht indessen auf zwei Pr?missen: 1. Am 15. Mai 1988 st?rzte der Beschwerdef?hrer auf die linke Hand, was einen unbemerkt gebliebenen Bruch des Skaphoids mit nachfolgender Entwicklung einer Pseudarthrose zur Folge hatte. 2. Es gibt kein anderes zwischenzeitliches Ereignis, welches als Ursache in Frage kommt. Zu untersuchen ist somit im Folgenden, ob beide Pr?missen einer n?heren ?berpr?fung standhalten und als ?berwiegend wahrscheinlich zu betrachten sind. Ist dies nicht der Fall, hat die Sachverhaltsschilderung, welche einen Sturz auf die Hand beinhaltet, als unbewiesen zu gelten (vgl. vorstehend Erw. 2.3). 3.3.3?? Entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers unterscheiden sich die verschiedenen Darstellungen des Unfallherganges nicht nur in Nuancen (vgl. Urk. 14 S. 4 unten). Wenn im Zeugnis von Dr. A.___ beschrieben wird, dass sich der Beschwerdef?hrer an einem Gel?nder festgehalten habe (Urk. 11/15/M1), dann ist dieser Vorgang klarerweise nicht mit einem Sturz in Verbindung zu bringen. In ?bereinstimmung dazu wird in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin angegeben, der Beschwerdef?hrer habe sich nach einem Stolpern auffangen k?nnen (Urk. 11/V1). Nach allgemeinem Sprachverst?ndnis wird durch "Auffangen" ein Vorgang beschrieben, wodurch ein Sturz eben noch knapp vermieden wird. Dass in keiner der beiden Urkunden, worin der Unfallhergang erstmals geschildert wird, ein Sturz auch nur andeutungsweise Erw?hnung findet, kann nicht einer blossen "Ungenauigkeit" in der Wiedergabe zugeschrieben werden, wie der Beschwerdef?hrer behauptet (vgl. Urk. 14 S. 5). Es ist unglaubhaft, dass Dr. A.___ oder auch die Arbeitgeberin nicht in irgendeiner Form geschildert h?tten, dass der Beschwerdef?hrer bei dem Vorfall st?rzte, h?tte dieser zu diesem Zeitpunkt eine derartige Aussage gemacht. F?r diese Annahme spricht der Umstand, dass seit der erstmaligen Erw?hnung eines Sturzes im Bericht von Dr. B.___ vom 9. August 1989 (Urk. 11/15/M5) in allen weiteren ?rztlichen Unterlagen unzweideutig immer von einem Sturz die Rede ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3-6). 3.3.4?? Als Fazit bleibt, dass die erstmaligen Unfallschilderungen im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 27. Mai 1988 (Urk. 11/15/M1) und in der Unfallmeldung vom 25. Mai 1988 (Urk. 11/13/V1) einen Geschehensablauf, welcher einen Sturz auf die linke Hand beinhaltet, nicht decken. Da ein Sturz auf die linke Hand erstmals erw?hnt wird, nachdem - 14 Monate nach dem Ereignis - Handgelenksbeschwerden aufgetreten waren, ist nicht auszuschliessen, dass der Unfallhergang aus versicherungsrechtlichen Gr?nden den neuen medizinischen Umst?nden angepasst wurde. 3.3.5?? Hinzu kommt, dass die Schilderung des Ereignisses vom 15. Mai 1988 ?ber die Jahre eine zunehmende Dramatik erh?lt, weshalb letztlich zweifelhaft ist, ob an besagtem Datum ?berhaupt ein ?berfall stattgefunden hat. Zwar ist auch im Zeugnis von Dr. A.___ von einem Angriff die Rede. Dass daran Skin-Heads beteiligt gewesen sein sollen, findet indessen erstmals ?ber f?nf Jahre sp?ter im Bericht von Dr. B.___ vom 29. Juni 1993 Erw?hnung (Urk. 11/15/M34). Laut dem Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 11/15/M41) soll der Beschwerdef?hrer von mehreren Fremden festgehalten, am Nacken gepackt worden und zwei bis dreimal hingefallen sein. Jahre sp?ter kommen dann noch Fusstritte und Benommenheit nach mehreren St?rzen hinzu (Urk. 11/9/1 S. 8). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass eine Person, welche einen derart gravierenden ?berfall erlitten haben soll, diesen als lediglich relativ harmlos erscheinendes "Festhalten am Gel?nder" (Urk. 11/15/M1), "gestossen werden und stolpern" (Urk. 11/13/V1) oder als "Bein stellen" (Urk. 11/13/V3) schildert und ?berdies auf eine polizeiliche Anzeige verzichtet. Die diesbez?gliche Erkl?rung des Beschwerdef?hrers, auch eine Anzeige bei der Polizei w?re kein Beweis daf?r, dass sich das Ereignis so zugetragen habe (Urk. 14 S. 6), mutet seltsam an und ?berzeugt nicht. Ein Polizeirapport geniesst von Amtes wegen eine erh?hte Glaubw?rdigkeit und w?re gerade im vorliegenden Fall als starkes Indiz zu werten. Falls der Beschwerdef?hrer tats?chlich bewusst auf eine Anzeige des ?berfalles verzichtete, dann hat er damit leichtfertig ein Beweismittel aus der Hand gegeben, dessen Folgen er selber zu tragen hat. Die nach ?ber 12 Jahren beigebrachte Erkl?rung des (inzwischen offenbar verstorbenen) Dr. F.___ aus Kenia (Urk. 15; vgl. auch Urk. 14 S. 7 f.) hat als offensichtliches Gef?lligkeitsschreiben keinen Beweiswert. 3.3.6?? Weiter stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdef?hrer - als Krankenpfleger kein medizinischer Laie - ?ber Monate eine Muskelzerrung bzw. Cervikalbrachialgien behandeln liess (vgl. Urk. 11/15/M2-M4), wenn er doch angeblich ein schweres Schleudertrauma mit Kompression und Stauchung der Halswirbels?ule erlitten haben soll (vgl. Urk. 11/9/1 S. 24). Eine Antwort darauf findet sich auch im Gutachten der Medizinischen Universit?t L?beck nicht, da sich dieses mit Bezug auf die Erstbehandlung von Dr. A.___ einzig im Vorwurf ersch?pft, dieser habe eine oberfl?chliche "Inaugenscheinnahme des Verunfallten" vorgenommen. Im ?brigen spricht die Beschwerdegegnerin diesem Gutachten zu Recht jeglichen Beweiswert ab (vgl. Urk. 11/12 S. 12), allein schon deshalb, weil ebenfalls kritiklos von der Pr?misse ausgegangen wird, der Beschwerdef?hrer sei Opfer eines brutalen ?berfalles geworden. Wie vorstehend dargelegt, ist ein solcher Vorfall aber nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.3.7?? Schliesslich macht der Beschwerdef?hrer geltend, eine R?ntgenuntersuchung anl?sslich einer betriebs?rztlichen Untersuchung in der Universit?tsklinik M?nchen kurz vor dem Unfall habe keine Hinweise auf degenerative Erkrankungen des Skelettsystems ergeben. Damit liege der Beweis vor, dass die kurz darauf diagnostizierten Ver?nderung an der Wirbels?ule Folgen des ?berfallereignisses seien (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 17/3). Damit folgt der Beschwerdef?hrer der Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Sch?digung schon deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb mit Hinweis auf Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 460, N 1205). Dies gen?gt in beweism?ssiger Hinsicht indessen nicht. Abgesehen davon hat der Gutachter Dr. G.___ in den R?ntgenaufnahmen vom 5. August 1988 eindeutige degenerative Ver?nderungen im Bereich der Halswirbels?ule erkannt, welche seiner Ansicht nach gen?gen w?rden, die - drei Monate nach dem Unfall erstmals dokumentierten - Cervikobrachialgien auch ohne irgend ein Unfallereignis zu erkl?ren (Urk. 11/15/M41 S. 6). Der angef?hrte Beweis taugt aber auch deshalb nicht, weil der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erf?llenden Ereignisses sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen l?sst (RKUV 1990 Nr. (Urk. ?86 S. 51 Erw. 2). Dies gilt im vorliegenden Fall in ganz besonderem Mass, da die heute noch vorhandenen Beschwerden (Hals-, R?cken- und Handgelenksproblematik) erst Monate bis Jahre nach dem angegebenen Unfall vom 15. Mai 1988 medizinisch dokumentiert sind.?? 4.?????? Zusammenfassend ist auf Grund der Aktenlage ein ?berfallereignis am 15. Mai 1988, bei welchem der Beschwerdef?hrer Hand- und Wirbels?ulenverletzungen erlitten haben soll, nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Selbst wenn von einem derartiges Ereignis an diesem Tag ausgegangen wird, ist als Folge einzig eine Schulterzerrung anzunehmen, welche nach entsprechender physiotherapeutischer Behandlung ausheilte und nie eine Arbeitsunf?higkeit verursachte. F?r weitergehende Anspr?che gegen?ber der Beschwerdegegnerin fehlt es am nachgewiesenen Unfalltatbestand, weshalb diese ihre Leistungen im Ergebnis zu Recht eingestellt hat. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerden. 5.?????? 5.1???? Zu pr?fen bleibt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung (Urk. 1 und Urk. 11/1). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 5.2???? Vorliegend wurde dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 12) mitgeteilt, dass eine Verschlechterung seiner Rechtsposition drohe, wenn das Gericht bei der abschliessenden materiellen Behandlung des Falles seine vorl?ufige Auffassung best?tigen sollte, der Unfall vom 15. Mai 1988 sei nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Der Beschwerdef?hrer hat indessen an der Beschwerde festgehalten mit der - wie vorstehend ausgef?hrt (vgl. Erw. 3.3.1) - aktenwidrigen Behauptung, er habe nie anderslautende Versionen des Unfallherganges abgegeben (Urk. 14 S. 4; vgl. vorstehend Erw. 3.2 und 3.3.1). Im Weiteren hatten widerspr?chliche Angaben ?ber die Ursachen und die Folgen des Unfalles vom 15. Mai 1988 den Regierungsrat des Kantons Z?rich bereits im Rekursentscheid betreffend die Nichtverl?ngerung der Aufenthaltsbewilligung vom 20. April 1994 zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschwerdef?hrers veranlasst. Namentlich wird in dem Entscheid ausgef?hrt: "Der Verdacht, dass sich die geltend gemachte Gewalttat nicht ereignet hat, liegt nahe, um so mehr der Rekurrent einerseits offenbar M?he mit wahrheitsgem?ssen Aussagen hat (...), und anderseits kein Grund ersichtlich ist, der ihn veranlasst haben k?nnte, das folgenschwere Ereignis vom 15. Mai 1988 gegen?ber der Polizei und den Sozialversicherungen zu verschweigen." (Urk. 11/13/V10 Erw. 3b). Der Beschwerdef?hrer wusste also seit Jahren und musste damit rechnen, dass seine ?berfallversion einer gerichtlichen ?berpr?fung kaum standhalten w?rde. Trotz des klaren Erkenntnisses im regierungsr?tlichen Entscheid hielt er nach seiner Ausreise aus der Schweiz gegen?ber den fortan konsultierten deutschen ?rzten (wie auch gegen?ber der Beschwerdegegnerin) an seiner ?berfallversion fest und stellte den Vorfall zudem mit zunehmender Dramatik dar (vgl. vorstehend Erw. 3.2.6). 5.3???? Der Beschwerdef?hrer hat somit - zumindest seit dem 20. April 1994 - wider besseren Wissens f?r einen offensichtlich nicht rechtsgen?glich nachgewiesenen Unfall Leistungen der Beschwerdegegnerin beansprucht. Das vorliegende Verfahren ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen, und das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung ist abzuweisen.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung wird abgewiesen,

und erkennt: 1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender - F?rsprecher Ren? W. Schleifer unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16 sowie von Kopien der Urk. 15 und Urk. 17/1-3 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00083 — Zürich Sozialversicherungsgericht 21.08.2003 UV.2002.00083 — Swissrulings