UV.2002.00079
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 12. M?rz 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Niklaus Wiget Seefeldstrasse 5, Postfach 1063, 8032 Z?rich,
dieser substituiert durch Dr. Emanuel Meyer Seefeldstrasse 5, Postfach 1063, 8032 Z?rich
gegen
Allianz Versicherung (Schweiz) AG Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Die bei der A.___ AG, Z?rich, als kaufm?nnische Angestellte t?tige und dadurch bei der Elvia, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft - seit 1. Januar 2002 Allianz Versicherungen (Schweiz) AG - gegen Unf?lle versicherte H.___, geboren 1970, zog sich laut Unfallmeldung vom 8. August 2001 und gem?ss den Berichten des Stadtspitals Triemli, Chirurgische Klinik, Z?rich, vom 16. beziehungsweise 19. Juli 2001 am 7. Juli 2001 bei sich zu Hause w?hrend des Hochhebens beziehungsweise Verschiebens eines M?belst?ckes am rechten Kniegelenk eine Luxation der Gelenksprothese zu (Urk. 3/2 = Urk. 8/3-4, Urk. 8/1-2). Die Kniegelenksprothese wurde im Stadtspital Triemli am 9. Juli 2001 unter gleichzeitiger Rekonstruktion des Streckapparates operativ ersetzt (Urk. 8/1-2). Mit Schreiben vom 27. September 2001 setzte die Elvia H.___ davon in Kenntnis, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung aller Voraussicht nach verneint werde und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 3/3 = Urk. 8/10). Die Versicherte nahm am 23. Oktober 2001 Stellung (Urk. 3/4 = Urk. 8/11). Am 2. November 2001 erliess die Elvia die Verf?gung, mit welcher sie ihre Leistungspflicht verneinte, da kein Unfall vorliege (Urk. 3/5 = Urk. 8/13). Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Wiget, Z?rich, dieser substituiert durch Dr. Emanuel Meyer, Z?rich, Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 8/14). Mit Einspracheentscheid der nunmehrigen Allianz vom 6. M?rz 2002 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/17).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob H.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Meyer, am 10. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. M?rz 2002 beziehungsweise der Verf?gung vom 2. November 2001 sei die Allianz zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht nachzukommen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2002 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3). Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2a erster Absatz). 1.3???? Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls zutreffend ausgef?hrt hat (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2a? Absatz 2), bezieht sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grunds?tzlich nur die objektiven Verumst?ndungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Bei K?rperbewegungen im besonderen ist der Unfall unter dem Blickwinkel des ungew?hnlichen ?usseren Faktors in der Regel zu bejahen, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen respektive gest?rt wird (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3 Auflage, Z?rich 2003, S. 27 mit Hinweisen). Selbst bei fehlender St?rung des Bewegungsablaufs durch einen ?usseren Faktor kann die Aussergew?hnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst bei einer sinnf?lligen ?beranstrengung, eine Sch?digung eintritt. Es muss allerdings jeweils gepr?ft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gew?hnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver?nderungen zu Sch?digungen f?hren kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, w?hrend der ?ussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden l?sst (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
2. 2.1???? Strittig ist vorliegend, ob der rechtliche Unfallbegriff erf?llt ist und ob demzufolge Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht. 2.2???? In der Unfallbeschreibung, welche zusammen mit der Unfallmeldung vom 8. August 2001 eingereicht wurde, f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, beim Hochheben beziehungsweise Verschieben von schweren M?belst?cken im Zusammenhang mit der Neueinrichtung ihrer Wohnung habe sie sich in eine Hebelage begeben, wobei sie das rechte Bein nach vorne gestreckt habe. Als sie das M?belst?ck habe hochheben wollen und dabei das rechte Bein aus dieser Position stark belastet habe, habe sich dieses ?berstreckt und das Knie sei zusammen gebrochen (Urk. 8/3). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 zu Handen der Beschwerdegegnerin f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, beim fraglichen M?belst?ck habe es sich um einen Schreibtischkorpus mit dem ?blichen Inhalt gehandelt. Dieser habe etwa 25 kg gewogen. Sie habe den Korpus am fraglichen Tag anheben wollen (Urk. 8/11 S. 2). In der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2002 f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, sie habe den sich unter ihrem Schreibtisch befindlichen und mit Rollen versehenen Schreibtischkorpus umstellen wollen. Die Rollen seien jedoch in Computer- und anderen Kabeln verheddert gewesen. Sie habe demzufolge versucht, den Korpus hoch- beziehungsweise anzuheben. Dazu habe sie sich in eine Hockstellung begeben und ihr rechtes Bein nach vorne gestreckt. Als sie den mit dem ?blichen Inhalt gef?llten Schreibtischkorpus habe heben wollen und dabei ihr rechtes Bein belastet worden sei, habe sich dieses ?berstreckt und das Knie sei zusammengebrochen (Urk. 1 S. 3 und S. 6-7). 2.3???? Aus allen Schilderungen des Hergangs des Ereignisses vom 7. Juli 2002 ergibt sich unzweideutig, dass sich w?hrend dem Hebe- oder Anhebevorgang ?usserlich keine Programmwidrigkeit ereignete; dass heisst, die Knieprothese luxierte w?hrend dem planm?ssig verlaufenden Hebevorgang in dem Moment, als das rechte Bein belastet wurde. Die Beschwerdef?hrerin glitt nicht aus, stolperte nicht und geriet auch nicht auf andere Art aus dem Gleichgewicht. Ebenso wenig entglitt ihr das M?belst?ck, welches sie dann mit einer raschen und unkontrollierten Bewegung wieder aufzufangen versuchte. Auch anderweitige unerwartete Faktoren traten nicht hinzu. Darauf hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.c). Es ist mithin kein ungew?hnlicher ?usserer Faktor ersichtlich, der zur Sch?digung f?hrte. Die Beurteilung der Ungew?hnlichkeit richtet sich somit gem?ss dem in vorstehender Erw?gung 1.3 Ausgef?hrten auf die Frage, ob das Heben oder Anheben des M?belst?ckes im Hinblick auf dessen Gewicht und die Konstitution sowie die berufliche und ausserberufliche Gew?hnung der Beschwerdef?hrerin einen aussergew?hnlichen beziehungsweise ausserordentlichen Kraftaufwand erforderte.
3.?????? Die Beschwerdef?hrerin erachtet die Ungew?hnlichkeit infolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes als gegeben. Sie macht dazu geltend, nach der Auffassung des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, Z?rich, stelle das Anheben des gef?llten Schreibtischkorpus unter Ber?cksichtigung ihrer Konstitution, welche bedingt durch die Knieprothese als unterdurchschnittlich eingestuft werden m?sse, einen ausserordentlichen Kraftaufwand dar. Es l?gen keine Gr?nde vor, weshalb dieser Einsch?tzung nicht zu folgen sei. Ihr behandelnder Arzt kenne sie und sei am besten in der Lage, ihre konstitutionellen F?higkeiten zu beurteilen. Bez?glich der den Schreibtischkorpus betreffenden Gewichtsangabe sei im ?brigen zu ber?cksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Sch?tzung handle. Somit m?sse in Betracht gezogen werden, dass der Korpus auch schwerer gewesen sein k?nnte. Diesen habe sie namentlich nicht gekippt, was zu keiner gr?sseren Belastung gef?hrt h?tte, sondern sie habe diesen aus der Hocke heraus effektiv angehoben (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/14 S. 3 f.).
4. 4.1???? Was die erw?hnte Einsch?tzung des behandelnden Arztes Dr. B.___ betrifft - die Beschwerdef?hrerin verweist im ?brigen auf Aussagen von Dr. B.___, die nicht aktenkundig sind - ist festzuhalten, dass die Frage, ob f?r das Heben beziehungsweise Anheben des M?belst?ckes am 7. Juli 2001 ein ganz aussergew?hnlicher Kraftaufwand n?tig war oder nicht, eine Rechtsfrage darstellt, die im Verwaltungsverfahren vom Versicherungstr?ger und im Beschwerdefall vom Gericht und nicht von einer medizinischen Fachperson zu beantworten ist. Darauf hat die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. S. 4 Ziff. 3.b, Urk. 7 S. 6 f.). Tatfrage ist demgegen?ber, was f?r ein M?belst?ck die Beschwerdef?hrerin am 7. Juli 2001 heben- oder anheben wollte, welches Gewicht und welche Dimensionen dieses hatte, wo es sich befand, auf welche Weise es die Beschwerdef?hrerin verschieben wollte und welche konstitutionellen Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdef?hrerin vorlagen. Zur Beurteilung konstitutioneller Aspekte kann eine fachmedizinische Beurteilung erforderlich sein, jedoch geben in vorliegendem Fall die Akten hier?ber bereits ausreichenden Aufschluss dar?ber (vgl. nachstehende Erw?gung 4.3), weshalb sich diesbez?glich Weiterungen er?brigen. Die Auffassung der Beschwerdef?hrerin, wonach die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung der Frage der Aussergew?hnlichkeit des Kraftaufwandes eine blosse Parteibehauptung darstelle, ist nicht treffend (Urk. 1 S. 6 zweiter Absatz). Parteidarstellungen sind deren Ausf?hrungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 7). Im Verwaltungsverfahren war sie als Versicherungstr?gerin jedoch berufen, verf?gungsweise sowie nach erhobener Einsprache im Einspracheentscheid verbindlich die erw?hnte Rechtsfrage zu beurteilen. 4.2???? Bei dem von der Beschwerdef?hrerin am 7. Juli 2001 gehobenen Gegenstand handelte es sich ihren Angaben zufolge um einen mit dem ?blichen Inhalt gef?llten Schreibtischkorpus mit einem Gewicht von rund 25 kg. Was die Gewichtsangabe betrifft, ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass es sich nicht um eine absolute Gewichtsangabe handelt, sondern um ein ungef?hres Gewicht. Von einem wesentlich h?heren Gewicht als 25 kg ist indessen nicht auszugehen. Zu ber?cksichtigen gilt es n?mlich, dass es sich hierbei nicht um irgendeine abstrakte Sch?tzung der Beschwerdegegnerin handelt, sondern, wie erw?hnt, die Beschwerdef?hrerin selber in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 vorbrachte, es handle sich um einen Schreibtischkorpus mit einem Gewicht von rund 25 kg (Urk. 8/11 S. 2). In der Beschwerdeschrift erg?nzte sie sodann, der Schreibtischkorpus sei mit dem daf?r ?blichen Inhalt gef?llt gewesen (Urk. 1 S. 3). Als ?blicher Inhalt eines Schreibtischkorpus kommt Schreib-, Korrespondenz- sowie diverses Aktenmaterial in Frage. Davon ausgehend erweist sich das von der Beschwerdef?hrerin angegebene Gewicht als durchaus plausibel. 4.3???? Was die konstitutionelle Situation der Beschwerdef?hrerin betrifft, ergibt sich aus den Unterlagen des Stadtspitals Triemli, dass die ?rzte den Allgemeinzustand der Beschwerdef?hrerin beim Eintritt ins Spital als in jeder Hinsicht gut beurteilten (Urk. 8/2 S. 1). Sie erhoben keinerlei Befunde, die auf eine schwache Konstitution schliessen lassen. Anhaltspunkte daf?r nennt auch die Beschwerdef?hrerin keine. Sie verweist lediglich auf den Umstand, dass sie am rechten Knie eine Gelenksprothese trage. Diese wurde 1984 aufgrund eines Osteosarkoms eingesetzt, und 1993 erfolgte eine erste Revision (Urk. 8/1, Urk. 8/2 S 1). Abgesehen von der erw?hnten 1993 erfolgten und nun nach dem Vorfall vom 7. Juli 2001 erforderlich gewordenen erneuten Revision bestanden gem?ss den ?rztlichen Unterlagen keine hervorhebenswerten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Gelenksprothese. Ausser der pauschalen Behauptung, aufgrund der Gelenksprothese m?sse auf eine verminderte Konstitution geschlossen werden, brachte auch die Beschwerdef?hrerin konkret nichts vor, das diesen Schluss zuliesse. Mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt sich somit, dass die Beschwerdef?hrerin, obwohl sie am rechten Knie eine Gelenksprothese tr?gt, eine durchschnittliche allgemeine und insbesondere funktionelle Konstitution aufweist. 4.4???? Bez?glich der Schilderungen des Hergangs des Ereignisses vom 7. Juli 2001 durch die Beschwerdef?hrerin kann auf deren Zusammenfassung in vorstehender Erw?gung 2.2 verwiesen werden. Dem gem?ss ist davon auszugehen, dass sich der fragliche Schreibtischkorpus unter dem Schreibtisch befand, wobei dessen Rollen offenbar in Kabeln verstrickt waren, was ein Hervorrollen verunm?glichte. Da die Beschwerdef?hrerin des Weiteren stets davon sprach, sie habe den Korpus hoch- beziehungsweise anheben wollen, ist nicht davon auszugehen, dass sie den ganzen Korpus vom Boden hochheben wollte - solches w?re aufgrund der Verstrickung der Rollen in Kabeln sowie aufgrund des Standorts unter dem Tisch auch gar nicht m?glich gewesen - sondern dass sie diesen offensichtlich auf einer Seite etwas hoch- beziehungsweise anheben wollte, um die Rollen aus der Verstrickung mit den Kabeln zu l?sen. Das Hoch- beziehungsweise Anheben eines rund 25 kg schweren Schreibtischkorpus auf Rollen in der geschilderten Art, auch durch eine im kaufm?nnischen Bereich berufst?tige Frau mit einer K?rpergr?sse von 178 cm, einem Gewicht von 65 kg (vgl. Urk. 8/2 S. 1) und mit einer durchschnittlichen funktionellen Belastbarkeit kann eindeutig nicht als ausserordentliche k?rperliche Anstrengung eingestuft werden, zumal bei einem bloss einseitigen Hoch- respektive Anheben des Korpus nicht einmal dessen volles Gewicht auf den K?rper einwirkt. Aber selbst bei der Annahme, die Beschwerdef?hrerin habe die vollen 25 kg halten m?ssen, k?nnte bei der vorliegenden Sachlage nicht von einem ausserordentlichen Kraftaufwand beziehungsweise einer sinnf?lligen ?beranstrengung ausgegangen werden. Die eingenommene Hockstellung zwecks Heben einer Last mag eine von der Beschwerdef?hrerin nicht allzu h?ufig eingenommene und daher etwas ungewohnte Position gewesen sein, denn das Heben und Verschieben von gr?sseren Lasten geh?rt gemeinhin nicht zu den regelm?ssigen Verrichtungen einer kaufm?nnischen Angestellten. Dies ?ndert aber an der Sachlage nichts: Das Einnehmen einer Hockstellung, sei es, dass dabei beide Beine angewinkelt sind, sei es, dass dabei ein Bein weggestreckt wird, ist die f?r das von der Beschwerdef?hrerin beabsichtige Anheben des Korpus unter dem Schreibtisch typische und auch geeignete Position. Die Aussergew?hnlichkeit einer Kraftanstrengung wird nicht allein schon dadurch begr?ndet, dass die Gesundheitssch?digung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten K?rperhaltung eintritt (vgl. dazu Rumo-Jungo, a.a.O., S. 28). 4.5???? Aufgrund der eindeutigen Sachlage bedarf es keiner n?heren Auseinandersetzung mit der zahlreichen Kasuistik des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zur Frage des aussergew?hnlichen Kraftaufwandes (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 31 f. und S. 36 ff.). Demzufolge erweist sich der Einwand der Beschwerdef?hrerin als unbegr?ndet, die Beschwerdegegnerin habe in zu allgemeiner Weise auf die genannte ?bersicht bei Rumo-Jungo verwiesen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den fraglichen Entscheiden, seien es solche bei denen die Aussergew?hnlichkeit der Kraftanstrengungen bejaht wurde, seien es solche, bei denen diese verneint wurde, dr?ngte sich angesichts der eindeutigen Sachlage in vorliegendem Fall nicht auf. Die Kritik der Beschwerdef?hrerin erfolgte im ?brigen nur pauschal. Sie vermochte auch nicht ansatzweise durch die Erw?hnung eines Entscheides darzutun, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Kasuistik erforderlich gewesen w?re. Dass die Beschwerdegegnerin des Weiteren mehrfach auf BGE 116 V 136 hinwies (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.a, S. 4 f. Ziff. 3.c), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 1 S. 7) ebenfalls nicht bem?ngelt werden. Richtig ist, dass der Sachverhalt in jenem Entscheid nicht mit demjenigen im vorliegenden Fall verglichen werden kann, doch diente die Erw?hnung des fraglichen Entscheides nicht zur Begr?ndung, dass in vorliegendem Fall kein ausserordentlicher Kraftaufwand gegeben sei, sondern zwecks Erl?uterung, welche Kriterien f?r die Beurteilung einer ausserordentlichen Kraftanstrengung heranzuziehen sind, wof?r dies ein massgebender Entscheid ist (vgl. dazu auch vorstehende Erw. 1.3).
5.?????? Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die beim Heben beziehungsweise Anheben des Schreibtischkorpus erfolgte Luxation der Gelenksprothese am rechten Knie kein ?usserer Faktor einwirkte, sich mithin im Bewegungsablauf nichts Programmwidriges ereignete, und der Hebevorgang auch mit keinem ausserordentlichen Kraftaufwand verbunden war, weshalb das Ereignis vom 7. Juli 2001 nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV qualifiziert werden kann. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes von Art. 9 Abs. 3 UVV braucht in vorliegendem Fall im ?brigen auf die Frage, ob allenfalls von einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung auszugehen sei, im Vornherein nicht weiter eingegangen zu werden. Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Verf?gung vom 2. November 2001 als auch der Einspracheentscheid vom 6. M?rz 2002 als rechtens. Demgem?ss ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Emanuel Meyer - Allianz Versicherung (Schweiz) AG - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).