UV.2002.00074
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Gl?ttli
Gerichtssekret?rin Fehr
Urteil vom 24. M?rz 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Z?rich Beschwerdef?hrerin
gegen
Z?rich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die 1934 geborene A.___ arbeitete seit 1979 mit einem Pensum von 50 % bei der M.___ in C.___ als Sekret?rin und war ?ber diese T?tigkeit bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Z?rich) gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 11. August 1997 stolperte A.___ bei einer Wanderung und erlitt einen mehrfachen Bruch des Schien- und Wadenbeins rechts (Urk. 9/94 Ziff. 1-11; Urk. 9/92). Ab 1. Dezember 1997 nahm die Versicherte die Arbeit bei der M.___in C.___ im Unfang von 50 % wieder auf (Urk. 9/56). Indes verblieben eine Fusssenkerparese rechts, welche infolge des beeintr?chtigten Abrollvorganges des rechtsseitigen Fusses zu einem leichten Hinken f?hrte, sowie ein Sensibilit?tsdefizit im Bereich der Fusssohle rechts (Berichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, vom 23. November 1999, Urk. 10/9, und vom 7. November 2000, Urk. 10/6). ???????? Nach Einholen einer Stellungnahme von Dr. med. H.___, Orthop?dische Chirurgie FMH vom 23. Mai 2001 (Urk. 10/5), verf?gte die Z?rich am 18. Juli 2001 die Einstellung der Leistungen f?r Heilbehandlung und Taggeldleistungen ab 1. April 2001. Die Z?rich verneinte im Weiteren einen Anspruch von A.___ auf eine Invalidenrente und bezifferte den Integrit?tsschaden auf 5 %, woraus sich eine Integrit?tsentsch?digung von Fr. 4'860.-- ergab (Urk. 9/26). 1.2???? Hiegegen erhob A.___ am 16. August 2001 Einsprache mit dem Antrag auf Fortsetzung der Heilbehandlung, eventualiter auf deren Beendigung per 2. Juli 2001, und auf Festsetzung der Integrit?tsentsch?digung auf mindestens 10 % (Urk. 9/22). Nach Eingang des in der Folge von der Z?rich in Auftrag gegebenen Gutachtens bei Dr. med. G.___, Orthop?dische Chirurgie FMH (vom 11. M?rz 2002, Urk. 10/1), schlug die Z?rich die ?bernahme der Heilbehandlungskosten bis und mit dem 11. M?rz 2002 und die Ausrichtung einer Integrit?tsentsch?digung von 20 % vor, bei R?ckzug der Einsprache durch die Versicherte (Urk. 9/14). Damit erkl?rte sich A.___ einverstanden (Urk. 9/13). Daraufhin verf?gte die Z?rich am 15. April 2002 - in Wiedererw?gung der Verf?gung vom 18. Juli 2001 - die Einstellung der Pflegeleistungen und Kostenverg?tungen sowie der Taggelder ab 12. M?rz 2002 und setzte die Integrit?tsentsch?digung auf 20 % beziehungsweise auf Fr. 19'440.-- fest. Im ?brigen verneinte die Z?rich einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentsch?digung (Urk. 9/10). 1.3???? Gegen diese Verf?gung erhob die Helsana Versicherungen AG, Z?rich (im??? Folgenden: Helsana) als Krankenversicherer von A.___ am 16. Mai 2002 Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/5). Mit Entscheid vom 21. Mai 2002 verneinte die Z?rich einen Anspruch auf ?bernahme weiterer Heilungskosten, da keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, und wies damit die Einsprache ab (Urk. 9/4= Urk. 2).
2. ????? Hiegegen erhob die Helsana am 30. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1= Urk. 9/2). Die beigeladene Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgem?ss vom Verzicht auf ihren Prozessbeitritt auszugehen ist (vgl. Urk. 4 und Urk. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2002 beantragte die Z?rich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 23. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen, n?mlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ?rztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen-st?nde (lit. e). ???????? Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung ?ber, wenn der Unfall eine Invalidit?t im Sinne von Art. 18 UVG hinterl?sst (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
3.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab 12. M?rz 2002 weiterhin f?r die Heilbehandlung von A.___ aufzukommen hat, oder ob die Beschwerdegegnerin diesbez?glich ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat. Nicht zu pr?fen ist hingegen die Ausrichtung von Taggeldleistungen, der Rentenanspruch oder die H?he der Integrit?tsentsch?digung, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Leistungspflicht der Beschwerdef?hrerin davon betroffen w?re (vgl. Art. 129 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung), abgesehen davon, dass die Versicherte seit 1. Dezember 1997 wie erw?hnt wieder im gewohnten Umfang erwerbst?tig ist (vorstehende Ziff. 1.1). 3.1???? Bereits im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 13. Oktober 1997 wurde die deutliche Fussheberschw?che, die totale Paralyse der Plantarflexion des rechten Fusses und der Zehenabduktion sowie das Sensibilit?tsdefizit im Fersen- und Fusssohlenbereich festgestellt (vgl. Urk. 10/25 S. 3). Gem?ss Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt Neurologie und Neurorehabilitation, Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach, vom 11. M?rz 1999 waren von weiteren physiotherapeutischen Massnahmen und dem Durchf?hren des Heimprogramms weitere Fortschritte zu erwarten, ohne dass zwar mit einer Normalisierung der Plantarflexion des Fusses sowie der Stabilit?t des rechten Fussgelenkes zu rechnen gewesen w?re. Daher empfahl Dr. D.___ die Weiterf?hrung der physiotherapeutischen Bem?hungen, solange noch Fortschritte zu verzeichnen seien (Urk. 10/14 S. 2, vgl. auch das Arztzeugnis zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 1999, Urk. 10/13 Ziff. 1 und Ziff. 6-8). ???????? Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 23. November 1999 fest, dass keine M?glichkeit einer chirurgischen Behandlung im Sinne einer Nerventransplantation zur Verbesserung der motorischen und sensiblen Funktionen bestehe. Indes empfahl er die Fortsetzung der aktuellen Therapien und gleichzeitig den Beginn eines Medical Training im Rahmen einer Physiotherapie, um die Innervation der ?brigen Muskeln des rechten Beines zu trainieren (Urk. 10/9 S. 2). Im Bericht vom 7. November 2000 erachtete Dr. E.___ aufgrund der Verlaufskontrolle vom 27. Oktober 2000 den Heilungsprozess im Sinne einer neuralen Erholung als abgeschlossen. Die residuelle Schw?che der kleinen Fussmuskeln bestehe weiter und werde sich wahrscheinlich nicht mehr wesentlich bessern; wichtig sei jedoch, dass sich der M. gastrocnemius im vergangenen Jahr erholt habe. Entsprechend sei die funktionelle Einschr?nkung beim Gehen, besonders beim Tragen von angepasstem Schuhwerk, gering. Mit einer weiteren Anpassung im Sinne einer Einlage im linken Wanderschuh k?nne noch eine Besserung herbeigef?hrt werden (Urk. 10/6 S. 2). Schliesslich wurden zur Behebung des Hinkens und der m?glicherweise auch dadurch bedingten H?ftschmerzen eine weitere Schuhanpassung (Absatzerh?hung) und weitere physiotherapeutische Massnahmen durchgef?hrt (vgl. die Stellungnahme des Physiotherapeuten F.___ vom 9. Mai 2001, Urk. 10/2; den Bericht von Dr. H.___ vom 23. Mai 2001, Urk. 10/4, sowie das Gutachten von Dr. G.___ vom 11. M?rz 2002, Urk. 10/1 S. 1). ???????? In seinem Gutachten vom 11. M?rz 2002 berichtete Dr. G.___, dass sich die Versicherte im Jahr 2001 wegen Beschwerden im rechten Bein, vor allem im Ges?ss-/Oberschenkelbereich, in haus?rztliche beziehungsweise physiotherapeutische Behandlung begeben habe. Die entsprechenden Beschwerden seien unter anderem auf die Beinl?ngendifferenz und ?berlastung rechts zur?ckgef?hrt worden und h?tten unter entsprechender Absatzerh?hung links und Physiotherapie gebessert beziehungsweise seien abgeklungen. Zur Zeit beklage die Versicherte keine Schmerzen mehr. Bez?glich der Unterschenkelfraktur bestehe noch eine gewisse Wetterf?hligkeit, sonst aber im Wesentlichen keine Schmerzen. St?rend sei f?r die Versicherte vor allem das neurologische Defizit mit der Gef?hlsst?rung an der Fusssohle. Die Versicherte gehe, wie wenn sie keine Bodenhaftung habe, weshalb sie auch beim Gehen ein gest?rtes Gleichgewichtsgef?hl habe. Dies w?rde durch die deutliche Wadenschw?che unterst?tzt beziehungsweise gef?rdert. Seit Abschluss der Therapie letzten Jahres sei die Situation in etwa gleich geblieben. Dr. G.___ erachtete aufgrund der erhobenen Befunde den Endzustand als eingetreten. Dies sei auch nach Angaben der Versicherten, nach welcher sich der Zustand nicht ver?ndert habe, der Fall. Als Unfallfolgen verblieben eine Beinl?ngendifferenz, leichte lokale Beschwerden im Frakturbereich sowie vor allem ein beeintr?chtigender neurologischer Endzustand im Sinne einer N.tibialis-L?hmung. Therapeutisch ben?tige die Versicherte weiterhin Schuheinlagen beziehungsweise eine L?ngenkorrektur (Urk. 10/1). 3.2???? Die im Wesentlichen ?bereinstimmenden ?rztlichen Aussagen von Dr. E.___ und Dr. G.___ lassen den Schluss zu, dass - trotz Vorhandensein der genannten bleibenden Unfallfolgen - jedenfalls am 11. M?rz 2002 der Endzustand erreicht war und von weiteren physiotherapeutischen Bem?hungen keine wesentliche Zustands?nderung zu erwarten war. Weitere Therapien wurden denn auch ?rztlicherseits nicht mehr empfohlen; auch Dr. G.___ verwies in therapeutischer Hinsicht lediglich auf Schuheinlagen beziehungsweise die Beinl?ngenkorrektur (Urk. 10/1 S. 2). Aufgrund der medizinischen Berichte bestehen somit keine Anhaltspunkte, wonach eine Heilbehandlung zu einer namhaften Besserung der unfallbedingten Beschwerden gef?hrt h?tte. Daran verm?gen auch die Einw?nde der Beschwerdef?hrerin nichts zu ?ndern. So ist namentlich aus der Formulierung von Dr. G.___, der Endzustand "scheine" eingetreten (vgl. Urk. 10/1 S. 2; Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.2), nicht zu folgern, es bestehe diesbez?glich eine massgebliche Unsicherheit. Einer solchen Formulierung k?nnte h?chstens die Bedeutung beigemessen werden, dass nach wissenschaftlichen Kriterien eine kleine (und kaum beweisbare) Wahrscheinlichkeit einer m?glichen Besserung nicht auszuschliessen ist. Indes muss im Sozialversicherungsrecht der f?r die Beurteilung erhebliche Sachverhalt lediglich mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Dieser ist bei den vorliegenden, schl?ssigen Aussagen in orthop?discher und neurologischer Hinsicht erf?llt, so dass eine andere, bloss m?gliche Variante des Sachverhalts ohne Einfluss auf das Beweisergebnis bleibt. Sodann f?hrt das Bestehen somatischer Beschwerden beziehungsweise von bleibenden Unfallfolgen allein keineswegs zur Annahme der Behandlungsbed?rftigkeit beziehungsweise zur Notwendigkeit der Fortsetzung der Heilbehandlung. Diese muss vielmehr ?rztlich indiziert und erfolgversprechend sein (s. nachfolgende Erw. 3.3), woran es vorliegend indes fehlt. Das Bestehen bleibender Unfallfolgen allein wird hingegen mit der Integrit?tsentsch?digung abgegolten (vgl. Art. 24 UVG). ???????? Nach dem Gesagten ist somit aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern der Endzustand nicht erreicht und inwiefern eine Heilbehandlung noch erforderlich w?re. 3.3???? Schliesslich geht die Auffassung der Beschwerdef?hrerin fehl, gem?ss Art. 19 Abs. 1 UVG k?nnten die Heilungskosten nur dann entfallen, wenn tats?chlich eine Rente zugesprochen werde. Dass das Ende der Heilbehandlung zwingend mit dem Beginn einer Rentenzusprechung gekoppelt w?re, ist aus Sinn und Zweck der Heilbehandlung nicht einsichtig. Es w?rde dazu f?hren, dass bei Gesundung ohne Rentenzusprechung kein Abschluss der Heilbehandlung verf?gt werden k?nnte. Dass der Abschluss der Heilbehandlung nicht von der Rentenzusprechung abh?ngen kann, sondern durch Kriterien begr?ndet sein muss, die mit der Behandlung selbst im Zusammenhang stehen, ergibt sich nur schon aus Art. 24 Abs. 2 UVG, welcher ohne weiteres die M?glichkeit der Beendigung der ?rztlichen Behandlung auch bei Verneinung eines Rentenanspruches vorsieht. Im Weiteren hat nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG, Urteil vom 5. Juli 2001 in Sachen M., U 412/00 Erw. 2a; vgl. auch Urteil vom 20. Dezember 2002 in Sachen R., U 198/02 Erw. 1.1; und vorstehende Erw. 2) der Unfallversicherer die Pflegeleistungen nach Art. 10 Abs. 1 UVG nur so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG). Kommt die Versicherung zum Schluss, dass von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, oder h?lt sie eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung f?r unzweckm?ssig, so kann sie gest?tzt auf Art. 48 Abs. 1 UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen (RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a). Ein Anspruch auf weitere medizinische Behandlung besteht somit nur, wenn davon noch eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (Rechenschaftsbericht SUVA 1982 Nr. 2). Hingegen gibt weder die blosse M?glichkeit eines positiven Resultates einer weiteren ?rztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen, wie zum Beispiel einer Badekur, zu erwartender nur unbedeutender, therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchf?hrung (EVGE 1952 S. 86; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 274). Dabei darf der Gesundheitszustand des Versicherten nur prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Rechenschaftsbericht SUVA 1982 Nr. 2; vgl. auch BGE 111 V 25 Erw. 3c in fine). ???????? Somit ist festzustellen, dass die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Heilbehandlung besteht, sich einzig danach richtet, ob davon eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Wird die Frage verneint, ist anschliessend der Fallabschluss beziehungsweise die Gew?hrung allf?lliger weiterer Leistungen (Rente, Integrit?tsentsch?digung) zu pr?fen (vgl. auch das Urteil des EVG vom 8. Februar 2001 in Sachen J., U 451/99 Erw. 4b). Eine Abh?ngigkeit der Einstellung der Heilbehandlung von der Ausrichtung einer Rente l?sst sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen. ???????? Da nach dem in Erw. 3.2 Ausgef?hrten keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, hat die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung zu Recht eingestellt. Sodann liegt bei der Versicherten kein Fall von Art. 21 Abs. 1 lit. c oder d UVG vor, so dass die analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht gepr?ft zu werden braucht. Beizuf?gen ist, dass die Versicherte nach Massgabe der Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) Anspruch auf die in der Liste im Anhang der HVUV aufgef?hrten Hilfsmittel (insbesondere auf orthop?disches Schuhwerk im Sinne von Ziff. 4 des Anhangs der HVUV) hat, soweit diese durch den Unfall bedingte k?rperliche Sch?digungen oder Funktionsausf?lle ausgleichen. 3.4???? Da nach dem Ausgef?hrten die Einstellung der Heilbehandlung per 12. M?rz 2002 zu Recht erfolgte, ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Z?rich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).