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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.08.2003 UV.2002.00058

21 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,759 mots·~29 min·2

Résumé

Invalidenrente der Unfallversicherung, Einkommensvergleich, Saisonier, Überweisung an die Verwaltung zwecks Prüfung des Anspruchs ab 1. Juni 2002 gemäss APF-Rechtslage

Texte intégral

UV.2002.00058

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Imhof Urteil vom 22. August 2003 in Sachen A.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Obergasse 20, Postfach 1252, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann Rüedi & Partner Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1. 1.1     A.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 2. Mai 1978 bei der Z.___ AG, Winterthur, als Baufacharbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er am 10. Mai 1982 auf der Baustelle Frauenfachschule, Winterthur, beim Abstieg vom Dreitritt stolperte und das rechte Knie verdrehte (Urk. 11/1, 11/3, 11/5). Dr. med. A.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, Winterthur, diagnostizierte am 1. Juni 1982 eine laterale Meniskusläsion im Bereich des mittleren und zum Teil vorderen Segmentes und einen regelrechten arthrographischen Befund des medialen Meniskus und des Kniegelenks rechts (Urk. 11/4). In der Folge empfahl Kreisarzt Dr. med. B.___, Winterthur, im Anschluss an die Untersuchung vom 3. Juni 1982 eine Meniskektomie (Urk. 11/5). Dieser Eingriff wurde am 8. Oktober 1982 in der Chirurgischen Klinik des Kantonspitals Winterthur vorgenommen (Urk. 11/11). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. November 1982 attestierte Dr. med. C.___ dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 22. November 1982 sowie eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 12. Dezember 1982 (Urk. 11/17). 1.2     Am 24. Juni 1986 meldete die Z.___ AG der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 10. Mai 1982 (Urk. 11/20). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Winterthur, diagnostizierte im Bericht vom 30. Juni 1986 einen Status nach Meniskuskektomie am Knie rechts 1982 sowie ein Reizgelenk wahrscheinlich infolge einer Überbelastung (Urk. 11/21). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, Winterthur, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 11. August 1986 zuhanden der SUVA einen Status nach Meniskusoperation rechts mit beginnender Gonarthrose fest und wies darauf hin, dass der Versicherte am 14. Juli 1986 die Arbeit vollständig wiederaufgenommen habe (Urk. 11/22). Kreisarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Winterthur, erhob anlässlich der Untersuchung vom 22. August 1986 den Befund einer geringen Arthrose hauptsächlich im lateralen Kompartiment und schloss eine künftige Verschlimmerung der Arthrose nicht aus (Urk. 11/23). 1.3     Am 24. Mai 1993 meldete die Z.___ AG erneut einen Rückfall zum Unfall vom 10. Mai 1982 (Urk. 11/25). Dr. M___ diagnostizierte im ärztlichen Zwischenbericht vom 27. August 1993 eine Pangonarthrose rechts (Urk. 11/28), die keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 11/26). 1.4     Nach Erstattung des Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel, vom 22. Januar 1998 (Urk. 11/33) sowie nach Vorliegen einer ärztlichen Beurteilung vom 8. Juni 1998 des Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, Luzern, (Urk. 11/50) gewährte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 1999 für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 10. Mai 1982 rückwirkend ab 1. Februar 1998 eine Invalidenrente, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 37'836.-- und einem Invaliditätsgrad von 25 %, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 3'480.-- auf der Grundlage eines maximalen Jahresverdienstes von Fr. 69'600.-- und einer Integritätseinbusse von 5 % (Urk. 11/75). Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Februar 1999 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % sowie einer Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von mindestens 60 % (Urk. 11/77). 1.5     A.___ erlitt am 9. Juli 1994 ein Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk (Urk. 12/1-2). Nach längerer Behandlung schloss die SUVA den Fall mit Verfügung vom 4. August 1995 (Urk. 12/37) und Einsprachentscheid vom 11. September 1995 (Urk. 12/40) ab, indem sie die Taggeldleistungen per 1. Mai 1995 und die Heilbehandlung per 11. August 1995 einstellte. 1.6     1.6.1   Am 29. November 1995 suchte A.___ wegen Ellenbogenschmerzen rechts Dr. D.___ auf und liess am 4. Dezember 1995 bei der SUVA eine Schleimbeutelentzündung als Unfall anmelden (Urk. 13/1). Der nachbehandelnde Dr. E.___ diagnostizierte eine Epicondylitis radialis rechts als Berufskrankheit und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 29. November 1995 (Arztzeugnis vom 13. Dezember 1995, Urk. 13/2). Am 4. und 26. März 1996 wurden beim Versicherten in der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur eine fortgeschrittene Arthrose des Humero-Ulnargelenkes rechts mit sekundärer muskulärer Dysbalance und eine Periarthropathia humero-scapularis (PHS) myotendopathica rechts festgestellt und dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer attestiert (Bericht vom 17. April 1996, Urk. 13/15). 1.6.2   Die SUVA erklärte den Versicherten mit Verfügung vom 21. April 1997 ab dem 1. April 1997 als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/76) und bestätigte dies im Einspracheentscheid vom 27. August 1997 (Urk. 13/81). Hiergegen liess der Versicherte am 28. November 1997 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben (Urk. 13/125/10). Des Weitern verfügte die SUVA am 22. Juli 1998 die Einstellung sämtlicher Leistungen per 30. Juni 1998 (Urk. 13/102). Hiergegen erhob der Versicherte am 29. August 1998 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 % (Urk. 13/103). 1.6.3   Die SUVA sistierte mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 (Urk. 13/107) das neue Einspracheverfahren im Anschluss an die Einsprache vom 29. August 1998 und mit Verfügung vom 10. Mai 1999 (Urk. 11/79) jenes im Anschluss an die Einsprache vom 15. Februar 1999 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 27. August 1997. 1.6.4   Das hiesige Gericht wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 1997 durch Entscheid vom 10. Februar 2000 mit der Feststellung ab, der Versicherte habe gegenüber der SUVA ab dem 22. Januar 1998 keinen Anspruch mehr auf Leistungen (Urk. 13/125/2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Februar 2001 und führte zur Begründung insbesondere an, die Vorinstanz habe die Leistungspflicht der SUVA zu Recht einzig für die am 4. Dezember 1995 gemeldete Epicondylitis radialis bejaht und auch diese Leistungen angesichts der massiv ausgeweiteten Überlagerung auf den Zeitraum bis zum 22. Januar 1998 beschränkt (Urk. 13/125/1). 1.7     Nachdem die SUVA am 20. März 2001 die Sistierung der genannten Einspracheverfahren aufgehoben hatte (Urk. 11/84), zog der Versicherte mit Schreiben vom 23. April 2001 die Einsprache vom 29. August 1998 (betreffend Ellbogen) zurück und hielt an der Einsprache vom 15. Februar 1999 (betreffend Knie) fest. Diesbezüglich beantragte er das Einholen eines verwaltungsexternen Gutachtens (Urk. 11/85). Mit Schreiben vom 25. September 2001 forderte ihn die SUVA zur Teilnahme an einer kreisärztlichen Untersuchung am 10. Oktober 2001 auf (Urk. 11/93), was dieser mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 unter Verweis auf seinen Antrag auf Durchführung einer verwaltungsexternen Begutachtung ablehnte (Urk. 11/95). In der Folge ergänzte die SUVA die Akten mit einem Arztbericht des Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zürich, vom 7. November 2001, Urk. 11/96) sowie mit einer ärztlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und der Integritätseinbusse durch Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Winterthur (Berichte vom 27. November 2001, Urk. 11/97-98). Darauf gewährte sie dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2002 rückwirkend ab 1. Februar 1998 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 31 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % (Urk. 2 = Urk. 11/106).

2.       2.1     Hiergegen liess A.___ am 1. Mai 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen:    "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 31. Januar 2002 aufzuheben.   2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen.   3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zuzusprechen.   4. Es sei vom angerufenen Gericht eine Referentenaudienz durchzuführen.   5. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zwecks Einholens eines verwaltungsunabhängigen Gutachtens zurückzuweisen.   6. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic. iur. Massimo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." Zur Begründung wurde namentlich geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin nicht zur Festlegung einer Restarbeitsfähigkeit ohne Beizug eines weiteren, verwaltungsexternen Gutachtens befugt gewesen sei. Eine ganztägige Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zumutbar. Weiter habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und zu tief angesetzt, was im Rahmen einer Referentenaudienz zu korrigieren sei. Die Festlegung des Invalideneinkommens sei anhand veralteter konkreter Arbeitsplatzerhebungen (DAP) und ohne Vornahme eines vorliegendenfalls angemessenen Leidensabzug von 25 % erfolgt. Schliesslich sei bei der Festlegung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer infolge der fortschreitenden Arthrose in 10 oder 20 Jahren ein Kunstgelenk eingesetzt werden müsse. 2.2     In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2002 (Urk. 10) liess die SUVA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens beantragen. 2.3     Der Beschwerdeführer änderte in der Replik vom 25. November 2002 (Urk. 17) seine Anträge dahingehend, dass er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, die Durchführung einer Referentenaudienz sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen liess. Den Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zog er ausdrücklich zurück. Weiter führte er aus, er habe einen zweiten Unfall in der Form eines Zeckenbisses erlitten, welche zu einer Lyme-Borreliose im Stadium II oder allenfalls III geführt habe und welche die Einsatzfähigkeit des rechten Knies weiter schmälere, wie sich aus dem aufgelegten Gutachten vom 21. Juni 2002 von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Zollikon, (Urk. 18/1) und dem Bericht vom 26. September 2002 von Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Zürich, (Urk. 18/4) ergebe.          Nach dem Eingang der Duplik vom 7. Januar 2003 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Januar 2003 (Urk. 22) als geschlossen erklärt. 2.4     Mit Beschluss vom 12. Mai 2003 (Urk. 23) stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine mögliche Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu seinen Ungunsten in Aussicht und machte ihn auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs aufmerksam. Mit Eingabe vom 5. Juni 2003 (Urk. 25) hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.          Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Zwischen den Parteien streitig ist der Umfang der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der noch verbleibenden Gesundheitsschäden am rechten Knie zufolge Unfalls vom 10. Mai 1982. Soweit der Beschwerdeführer allfällige Leistungen wegen Zeckenbisses geltend macht (vgl. Replik, Urk. 17), bildete dieser Leistungsanspruch weder Gegenstand des Verwaltungs- noch des Einspracheverfahrens, weshalb mangels Anfechtungsobjekts darauf nicht einzutreten ist. 1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 2.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.3 2.3.1   Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine  Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).

2.3.2   Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Überdies ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1992 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). 2.3.3   Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). 2.4 2.4.1   Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.4.2   Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das   Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).          Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c). 2.4.3   Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

3. 3.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 68'120.--. Sie ging dabei von einem gemäss den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin am bisherigen Arbeitsplatz im Jahr 1998 erzielbaren Einkommen von Fr. 4'940.-- x 13 (vgl. Urk. 11/52) zuzüglich einer jährlichen Lohnerhöhung von Fr. 100.-- gemäss dem Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes für die Jahre 1999 bis 2001 aus.          Der Beschwerdeführer rügt, die Erhebung dieser Daten sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen, und beantragt die Durchführung einer Referentenaudienz zur Ermittlung des Invalideneinkommens. Vorliegendenfalls müsse aufgrund seiner individuellen Leistungen am damaligen Arbeitsplatz davon ausgegangen werden, dass er den beruflichen Aufstieg zum Polier geschafft hätte, mindestens aber, dass er in den Jahren 1999 bis 2001 Lohnerhöhungen von jährlich Fr. 200.-- erhalten hätte. 3.2     3.2.1   Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 der Bundesverfassung und nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwatungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) ist formeller Natur und führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Rechtsprechungsgemäss kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 120 V 362 f. Erw. 2b, 126 V 132 Erw. 2b). 3.2.2   Das Abstellen auf die von der Beschwerdegegnerin bei der vormaligen Arbeitgeberin am 29./30. Juni 1998 eingeholten Angaben betreffend die Lohnentwicklung im Rahmen der vom Beschwerdeführer zuvor ausgeübten Tätigkeit (vgl. Urk. 11/52) ohne vorgängige Stellungnahme des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, nachdem dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Erhebungen durch Zustellung der Verwaltungsakten noch vor Erlass der Rentenverfügung vom 27. Januar 1999 zur Kenntnis gebracht worden war (vgl. Urk. 11/64). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache vom 15. Februar 1999 keine Gehörsverletzung rügte. Schliesslich kann in diesem Zusammenhang auch auf die Durchführung einer Referentenaudienz verzichtet werden, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 3.3     Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass jener bei Nichteintritt der Invalidität weiterhin als Maurer gearbeitet hätte, stellen doch dessen blosse Behauptungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen wahrscheinlichen beruflichen Aufstieg zum Polier dar. 3.4     Weiter ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte hypothetische Lohnentwicklung in den Jahren 1999 bis 2001 von jährlich Fr. 200.-- im Rahmen der Festlegung des Invalideneinkommen keine Rolle spielen kann. Denn im angefochtenen Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 1998 zugesprochen, weshalb auch der dieser Rente zugrundeliegende Invaliditätsgrad und die diesen Grad konstituierenden Elemente des Validen- und des Invalideneinkommen - nicht anders als in der Verfügung vom 27. Januar 1999 - per 1. Februar 1998 massgebend sind. Der Beschwerdeführer weist zwar in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2003 darauf hin, dass gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Verwaltung vor Erlass des Einspracheentscheides einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen habe, falls sich in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Änderung der hypothetischen Bezugsgrössen ergeben habe (BGE 128 V 174). Eine solche Praxis führt indes zu einer grundlosen Ungleichbehandlung von Personen, die eine von der Verwaltung erlassene Rentenverfügung anfechten, gegenüber solchen, welche dies unterlassen, und in der Folge zu einer Schlechterstellung der letzteren Gruppe, weshalb vorliegend kein Grund besteht, nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen. Demnach ist festzuhalten, dass das per 1998 ermittelte Valideneinkommen des Beschwerdeführers jährlich Fr. 4'940.-- x 13 und mithin Fr. 64'220.-- beträgt (vgl. Urk. 11/52). 4. 4.1     Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin sei trotz seines Nichterscheinens zur kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2001 nicht befugt gewesen, ohne Durchführung einer weiteren, genauer der von ihm beantragten externen Begutachtung aufgrund der Akten seine Restarbeitsfähigkeit festzulegen. Hierzu ist einmal festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Einladung vom 25. September 2001 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht der versicherten Person und die Folgen von deren Verletzung aufmerksam gemacht hat (Art. 47 Abs. 2 UVG und Art. 59 UVV, beide in der bis am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; vgl. Urk. 11/93). Trotzdem weigerte sich der Beschwerdeführer in der Folge, zur angekündigten und fraglos zumutbaren kreisärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Vielmehr bestand er weiterhin auf einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung (vgl. dessen Schreiben vom 9. Oktober 2001, Urk. 11/95). 4.2     Rechtsprechungsgemäss steht der versicherten Person kein Anspruch auf eine verwaltungsexterne ärztliche Begutachtung zu (BGE 122 V 165 Erw. 3). Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nahm daher die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Aktenergänzung durch Einholen eines Berichts (vom 7. November 2001) bei Dr. H.___, der den Beschwerdeführer am 17. Juli und am 19. September 2001 behandelt hatte und hinsichtlich dessen Arbeitsfähigkeit zur Auskunft gab, der Beschwerdeführer leide an einer langsamen Zunahme der Gonarthrose rechts und dadurch an Ermüdungsschmerzen im rechten Knie nach jeweils etwa 30 Minuten Gehen (Urk. 11/96), sowie durch   eine Aktenbeurteilung vom 27. November 2001 von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. I.___. Dieser stellte fest, dass dem Beschwerdeführer unfallbedingt ein häufiges Begehen von Treppen oder Leitern, ein repetitives und dauerndes Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung, häufiges Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm und ein dauerndes "auf den Beinen sein" von mehr als 30 Minuten hintereinander nicht zumutbar sei (Urk. 11/97). Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, damit habe sich Dr. I.____ nicht über die Fähigkeit zur Ausübung einer Teilzeit- oder einer Vollzeitarbeit ausgesprochen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Kreisarzt-Stellvertreter im Rahmen der Beurteilung des dem Beschwerdeführer maximal zumutbaren ununterbrochenen Stehens implizit über die in zeitlicher Hinsicht ansonsten uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geäussert hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Parteigutachten von Dr. K.___ vom 21. Juni 2002 ebenfalls festhält, die aktivierte Kniearthrose verbiete ganztags gehende und stehende Tätigkeiten auf dem Bau mit Tragen von Gewichten von über zehn Kilogramm, hingegen seien dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten rechtsseitigen Kniegelenkarthrose meist sitzende, teilweise auch stehende Tätigkeiten zuzumuten, die nicht das Tragen von Lasten verlangten (Urk. 18/2 S. 2). Anzufügen ist, dass Dr. K.___ bei dieser Festlegung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit die in der Replik geltend gemachte Lyme-Borreliose im Stadium II (III) mit wahrscheinlicher Beteiligung des Bewegungsapparates bereits berücksichtigt hat. 4.3     Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den genannten Arztberichten ist auf die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens zu verzichten. Auch das Einholen eines Gerichtsgutachtens kann mit Fug unterbleiben.

5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin errechnete das Invalideneinkommen im angefochtenen Einspracheentscheid mittels fünf konkreter Arbeitsplatzbeschreibungen (DAP) und der für diese Arbeiten im Jahr 2001 ausgerichteten Löhne (Urk. 11/101-105) sowie mittels standardisierter Bruttolöhne für einfache und repetitive Arbeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern, wobei sie aber - anstatt wie beabsichtigt auf die Daten des Jahres 2001 - irrtümlicherweise auf jene der Lohnstrukturerhebung 1996 abstellte (vgl. Urk. 2 S. 6 und die dort zitierten Daten gemäss RKUV 2001 Nr. U 439 S. 348). In der im Einspracheverfahren angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen insbesondere anhand von sieben konkreten Arbeitsplatzbeschreibungen, welche mitsamt den zugehörigen Löhnen in den Jahren 1997 und 1998 erhoben wurden und die von ihrem Anforderungsprofil der unfallbedingten Gesundheitseinschränkung des Beschwerdeführers entsprechen (Urk. 11/68-74). Da für die Ermittlung des Invalideneinkommens gleich wie für jene des Valideneinkommens auf die Verhältnisse im Jahr des Rentenbeginns abzustellen ist, sind vorliegend einzig jene sechs Arbeitsplatzbeschreibungen heranzuziehen, die mitsamt den zugehörigen Salären im Jahr 1998 erhoben wurden. Die Durchschnittsentlöhnung dieser Tätigkeiten beträgt Fr. 47'805.-- ([45'103.50 + 50'050.-- + 47'775.-- + 45'103.50 + 51'350.-- + 47'450.--] : 6 = 47'805.33). 5.2     Dieser für das Invalideneinkommen aufgrund von konkreten Arbeitsplatzdokumentationen ermittelte Wert ist im Sinne einer Plausibilitätsprüfung mit den statistisch ermittelten Werten der Lohnstrukturerhebung 1998 zu vergleichen. Laut Tabelle TA 1 der LSE 1998 (Bundesamt für Statistik, LSE, Neuenburg 2000, S. 25) betrug der monatliche Bruttolohn (Medianwert und unter Einrechnung allfälliger dreizehnter Monatslöhne) für einfache und repetitive Arbeiten von Männern im privaten Sektor Fr. 4'268.--. Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003 S. 90 Tabelle B 9.2) resultiert hieraus ein Einkommen von monatlich Fr. 4'470.-- und jährlich Fr. 53'648.75. Schliesslich ist zu beachten, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens von versicherten Personen, denen wegen ihres Gesundheitsschadens nur noch leichtere Hilfstätigkeiten ohne weitere Einschränkungen zugemutet werden können, nicht in jedem Fall auf einen statistischen Durchschnittslohn abzustellen ist (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsgradermittlung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Dieser Durchschnittslohn nämlich beruht zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit. Daher rechtfertigt sich vorliegendenfalls ein Abzug von 10 % vom durchschnittlichen Lohn, woraus sich ein Jahreslohn 1998 von Fr. 48’284.-- ergibt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht indes kein Grund für den maximalen Abzug von 25 % (BGE 126 V 75). Dies bestätigt sich im Übrigen auch gerade dadurch, dass der ermittelte statistische Wert dem anhand konkreter zumutbarer Arbeitsplätze errechneten Wert von Fr. 47'805.-- sehr nahe kommt. Vergleicht man dieses Einkommen mit dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 64'220.--, so resultiert ein Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 25,5 %.

6. 6.1     6.1.1   Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazugehörigen Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte (Abs. 3 Satz 1). Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (Abs. 3 Satz 3 lit. d). 6.1.2   Gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer versicherten Person, die eine Saisonbeschäftigung ausübt, ist die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt (Satz 3 in der bis am 31. Dezember 1997 gültigen Fassung); bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehen Dauer beschränkt (Satz 3 in der ab dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung).          Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist laut Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit bezogene Lohn. 6.1.3   Gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 6.2     Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls vom 10. Mai 1982 als Saisonarbeitnehmer in der Schweiz tätig gewesen war, ermittelte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 und Art. 24 Abs. 2 UVV anhand des hypothetischen Lohnes, den dieser während einer Saison von neun Monaten innerhalb des dem Rentenbeginn am 1. Februar 1998 vorausgehenden Jahres bezogen hätte. Hierzu erkundigte sie sich bei der vormaligen Arbeitgeberin über den Stundenlohn, den ein Saisonarbeitnehmer mit vierjähriger Berufserfahrung in den Jahren 1997 und 1998 in diesem Betrieb bezogen hätte (Urk. 11/62), und legte auf dieser Grundlage den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers in der Höhe von 37'863.-- fest (Urk. 11/65). Dieses Vorgehen kann nicht beanstandet werden. 6.3     6.3.1   In der Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (Urk. 25) zu einer allfälligen reformatio in peius macht der Beschwerdeführer geltend, der versicherte Verdienst von Fr. 37'863.-- sei möglicherweise unter Berücksichtigung seines damaligen Saisonnierstatus ermittelt worden. Daher sei durch das Gericht zu prüfen, ob dieses Vorgehen allenfalls den Vorschriften des Personenfreizügigkeitsabkommens widerspreche. 6.3.2   Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft (Personenfreizügigkeitsabkommens, APF). Gemäss Art. 8 APF regeln die Vertragsstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1 Anhang II APF wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung die Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71).          Gemäss Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 begründet diese Verordnung keine Ansprüche für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten (Verbot der echten Rückwirkung). Hingegen kennen Art. 94 Abs. 2-7 der Verordnung Nr. 1408/71 verschiedene Formen der unechten Rückwirkung. So können laut Art. 94 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 Ansprüche von Personen, deren Rente vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates festgestellt worden ist, auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung von diesem Zeitpunkt an erworben (Abs. 6). Während Art. 118 der Verordnung 574/72 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (nachfolgend: Durchführungsverordnung Nr. 574/72) vorschreibt, dass im Falle eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verwaltungsverfahrens eine doppelte Feststellung des Rentenanspruchs, nämlich für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten anhand der alten Rechtslage und für den Zeitraum ab Inkrafttreten anhand der neuen Rechtslage, erfolgen soll, finden sich in der Verordnung Nr. 1408/71 und in der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 keine übergangsrechtlichen Vorschriften betreffend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängiger Beschwerdeverfahren. 6.3.3   Mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Ausgestaltung des Verfahrens im letzteren Fall grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. In Anwendung des übergangsrechtlichen Grundsatzes der schweizerischen Rechtsordnung, wonach bei einer Änderung der Rechtslage diejenigen Rechtssätze massgebend sind, welche bei Erfüllung des zur Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung gehabt haben (BGE 126 V 166 Erw. 4b), beschränkt sich daher das Gericht bei einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des APF hängigen Beschwerdeverfahren vorbehaltlich des Prinzips des effektiven Rechtschutzes auf eine Prüfung der Sache anhand der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Rechtslage und weist im Übrigen den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bei der Verwaltung einen Antrag auf Neubeurteilung der Sache ab dem 1. Juni 2002 anhand des APF und der darin verwiesenen Verordnung Nr. 1408/71 stellen kann, oder es überweist - falls der Beschwerdeführer Antrag auf Anwendung des APF durch die Verwaltung oder das Gericht stellt - die Sache zuständigkeitshalber an die Verwaltung zwecks     Neubeurteilung für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 (BGE 128 V 321 f. Erw. 1e/cc). 6.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht kürzlich festgestellt hat, spielen allfällige Auswirkungen des APF auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades keine Rolle, da gegebenenfalls Änderungen beim Einkommensvergleich als invaliditätsfremde Gründe sowohl auf Seiten des Validen- wie des Invalideneinkommens berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02). Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Vereinbarkeit seines nach Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 UVV ermittelten versicherten Verdienstes mit den Vorschriften des APF und der darin verwiesenen Verordnung Nr. 1408/71 zu überprüfen. Die Sache ist demnach rechtsprechungsgemäss der Verwaltung zu überweisen, damit diese den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 anhand der staatsvertraglichen Rechtslage prüfe.

7.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und hinsichtlich des Rentenanspruchs der angefochtene Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers dahingehend abzuändern ist, als ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25,5 % zusteht.

8.       In der Beschwerdeschrift wurde Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt. Daraufhin forderte das Gericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2002 zur Darlegung seiner finanziellen Situation anhand des ihm zugestellten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" auf, ansonsten das Gesuch mangels Substantiierung abgewiesen werde (Urk. 5). In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer, die geforderten Angaben einzureichen, weshalb das Begehren androhungsgemäss abzuweisen ist. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik erneut     einen unsubstantiierten Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hat.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Der Einsprachenentscheid der SUVA vom 31. Januar 2002 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25,5 % hat. Im Übrigen wird die Sache der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie gemäss Erw. 6.4 verfahre. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00058 — Zürich Sozialversicherungsgericht 21.08.2003 UV.2002.00058 — Swissrulings