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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.02.2003 UV.2002.00056

11 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,950 mots·~15 min·3

Résumé

Unfallkausalität lumbaler Beschwerden und eines cervicocephalen Syndroms nach Rückenkontusion und fraglichem Schädelhirntrauma

Texte intégral

UV.2002.00056

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 12. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Habl?tzel Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.?????? Der 1954 geborene aus Kosovo stammende A.___ war seit dem 16. M?rz 1992 beim Bauunternehmen B.___ AG als Saisonnier angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Nachdem er bereits 1993 einen Unfall mit Kopf- und R?ckenbeteiligung erlitten hatte, rutschte er am 29. Oktober 1996 bei seiner Arbeit im Gartenbau beim Transport von Schwellen aus und st?rzte auf den R?cken und Hinterkopf, worauf anhaltende lumbale R?ckenschmerzen und Beschwerden im Kopfbereich auftraten. ???????? Mit Verf?gung vom 20. Mai 1997 (Urk. 6/20) setzte die SUVA die Arbeitsf?higkeit ab dem 3. Februar 1997 auf 50 % fest und erkl?rte sinngem?ss, sie betrachte den Versicherten ab dem Verf?gungszeitpunkt von Seiten der Unfallfolgen wieder als voll arbeitsf?hig, weshalb die weitere medizinische Behandlung und Arbeitsunf?higkeit nicht mehr zu ihren Lasten gingen. Dieser Entscheid wurde im Einspracheverfahren nach Beizug des Berichts des Spitals C.___ vom 17. November 1997 (Urk. 6/34) und der Beurteilung durch SUVA-Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 16. Dezember 1997 (Urk. 6/35) am 22. Dezember 1997 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allf?lligen Beschwerde best?tigt (Urk. 6/36). ???????? Diesen Einspracheentscheid hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 1998 (Urk. 6/43a .....) auf und wies die Sache an die SUVA zur?ck, damit sie ihre Entscheide auch dem mitbetroffenen Krankenversicherer er?ffne. In der Folge stellte die SUVA am 6. August 1998 die urspr?ngliche Verf?gung vom 20. Mai 1997 der SKBH Kranken- und Unfallversicherung zu (Urk. 6/48). 2.?????? Am 5. M?rz 2001 ersuchte der Rechtsanwalt des Versicherten die SUVA, die Leistungseinstellung aufgrund der Berichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 4. Dezember 2000 und 28. M?rz 2001 in Wiedererw?gung zu ziehen beziehungsweise ihm die Leistungseinstellung nochmals zu er?ffnen (Urk. 6/55/1-3). Nach Beizug eines weiteren Berichts von Dr. D.___ (Urk. 6/74) erliess die SUVA am 23. Januar 2002 einen neuen Einspracheentscheid, den sie dem Versicherten und der SKBH/Groupe Mutuel als Rechtsnachfolgerin der SKBH Kranken- und Unfallversicherung er?ffnete (Urk. 6/75-77). 3.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2002 liess der Versicherte durch seinen Rechtsanwalt am 29. April 2002 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):

"1.? Dem Beschwerdef?hrer seien die gesetzlichen Leistungen gem?ss UVG zu gew?hren. 2. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggeldleistungen nach dem 20.05.1997 zu erbringen und die Heilungskosten nach dem erw?hnten Datum zu ?bernehmen. 3. Eventualiter sei zur Feststellung der Ursache der heute geklagten Beschwerden und zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit ein interdisziplin?res medizinisches Gutachten gerichtlich beizuziehen. ??? Dies alles unter Kosten und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

???????? Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2002 (Urk. 5) Beschwerdeabweisung, worauf der Schriftenwechsel am 11. Juni 2002 geschlossen wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. ????? Wenn es beim R?ckweisungsurteil vom 28. Mai 1998 (Urk. 6/43a) nach dem Wortlaut der Erw?gungen auch in erster Linie darum ging, die bisher unterbliebene Er?ffnung von Verf?gung und Einspracheentscheid an den betroffenen Krankenversicherer nachzuholen, so war dabei doch zu beachten, dass die urspr?ngliche Einstellungsverf?gung vom 20. Mai 1997 durch den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 1997 ersetzt worden war, dieser seinerseits aber durch das R?ckweisungsurteil aufgehoben und das Verwaltungsverfahren somit wieder in das Stadium vor dem Verf?gungserlass zur?ckversetzt worden war. Folglich bedurfte es ?ber die dem Beschwerdef?hrer ab 3. Februar beziehungsweise 20. Mai 1997 zustehenden Leistungen einer neuen, er?ffnungsbed?rftigen Verf?gung. Diesem Erfordernis gen?gte die Beschwerdegegnerin nicht, wenn sie die urspr?ngliche Verf?gung nun noch dem Krankenversicherer zustellte. Jedenfalls konnte die dreissigt?gige Einsprachefrist nicht ablaufen und die neu zugestellte Verf?gung nicht in Rechtskraft erwachsen, solange gegen?ber dem Beschwerdef?hrer keine neue Verf?gung erging. Folglich hat die SUVA die Eingabe des Beschwerdef?hrers vom 5. M?rz 2001 (Urk. 6/55) zu Recht als Einsprache behandelt und das Verwaltungsverfahren am 23. Januar 2002 schliesslich mittels Einspracheentscheid, der sowohl dem Beschwerdef?hrer als auch dem Krankenversicherer er?ffnet wurde, formell korrekt abgeschlossen. 2.?????? 2.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).#Ende???? Das Beschwerdebild, das nach einem Sch?del-Hirntrauma vorhanden sein kann - wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsst?rungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erhebliche Lern- und Ged?chtnisst?rungen, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen bzw. Lichtempfindlichkeit, L?rmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosit?t, Schlafst?rungen, Angstzust?nde und Depression sowie Wesensver?nderung - entspricht weitgehend jenem, welches nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule h?ufig auftritt (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b). ???????? Im Zusammenhang mit den Folgen eines Sch?del-Hirntraumas hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Anforderungen an den Nachweis des nat?rlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht nicht immer g?nzlich deckungsgleich sein m?ssen. Daher kann der nat?rliche Kausalzusammenhang aufgrund unfallmedizinischer Erfahrung rechtlich bejaht werden, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbringen ist. Nichtsdestoweniger ist der Jurist auf die sachkundigen Ausk?nfte des Mediziners angewiesen. Kann auf einem bestimmten Gebiet ein direkter wissenschaftlicher Beweis noch nicht gef?hrt werden, ist insbesondere auch auf die neuropsychologische Diagnostik abzustellen, welche - im Gegensatz zu organneurologischen Untersuchungen - nicht vom sicheren Nachweis neurologischer Ausf?lle oder entsprechender Befunde mittels bildgebender Untersuchungsmethoden wie Computertomogrammen usw. ausgeht. Dies jedenfalls so lange, als selbst der Spezialarzt der Neurologie im Rahmen einer Gesamtw?rdigung dem neuropsychologisch eindeutigen, nicht diffusen Befund einen Aussagewerte beimisst. (BGE 117 V 378 ff. Erw. 3d, e). 2.2???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). ???????? W?hrend sich bei organisch nachweisbarer Behandlungsbed?rftigkeit der Gesundheitsst?rung die ad?quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen deckt und die Ad?quanz gegen?ber dem nat?rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbst?ndige Bedeutung hat, ist insbesondere bei psychogenen St?rungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbels?ule (HWS) oder einem Sch?del-Hirntrauma die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung zu pr?fen (BGE 118 V 291 Erw. 2a). 3.?????? Strittig ist, ob im Zeitpunkt der verf?gten Leistungseinstellung, am 20. Mai 1997, die Unfallfolgen behoben waren. Die SUVA st?tzte sich zun?chst auf den Bericht ihres Kreisarztes, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 14. Mai 1997 (Urk. 6/19), der dem Beschwerdef?hrer ab 20. Mai 1997 wieder eine volle Arbeitsf?higkeit bescheinigte und weitergehende Abkl?rungen nicht f?r notwendig erachtete. Im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid nahm sie unter Hinweis auf die Beurteilungen ihres anstaltsinternen Arztes Dr. D.___ (Urk. 6/35, 6/74) den Standpunkt ein, dass die leichte R?ckenverletzung aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung sechs Monate nach dem Unfall wieder abgeheilt war. Es finde sich denn auch kein organisches Substrat mehr f?r die geklagten Beschwerden. Soweit sich diese mit einer psychischen Gesundheitsst?rung erkl?rten, m?sse ein ad?quater Kausalzusammenhang zum Unfall verneint werden. ???????? Demgegen?ber wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Versicherte auf den R?cken und Hinterkopf gest?rzt sei und seither ?ber R?cken- und Kopfschmerzen klage. Es stelle sich daher die Frage nach dem Vorliegen eines Sch?del-Hirntraumas oder einer HWS-Distorsionsverletzung. 4. 4.1???? Gem?ss den kurz nach dem Unfall vom 29. Oktober 1996 erstellten medizinischen Akten, dem Arztzeugnis UVG vom 20. November 1996 (Urk. 6/2), dem Bericht des Hausarztes, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Allgemeine Medizin, vom 7. Januar 1997 (Urk. 6/6) sowie dem Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 23. Januar 1997 (Urk. 6/10), f?hrte der Sturz am Hinterkopf und im Bereich der Lendenwirbels?ule zu Kontusionen. Als Symptome werden ausschliesslich lumbale R?ckenbeschwerden, insbesondere Druckdolenzen und eingeschr?nkte Beweglichkeit im lumbalen Bereich, und occipitale Druckdolenzen beziehungsweise diffuse Beschwerden im Bereich des Kopfes genannt. Die Beschwerden im Bereich der Halswirbels?ule, die zusammen mit den chronischen occipitalen Kopfschmerzen das Computertomogramm (CT) des Sch?dels sowie die Funktionsaufnahmen der Halswirbels?ule vom 23. Juli 1997 indizierten und Dr. I.___, leitender Arzt des Spitals C.___, im Bericht vom 17. November 1997 unter anderem zur Diagnose eines chronischen cervico-cephalen Syndroms beziehungsweise einer Exazerbation desselben seit dem 20. Mai 1997 veranlassten (Urk. 6/34, 6/34/2), sind f?r die erste Zeit nach dem Unfall nicht n?her dokumentiert. Dr. G.___ erw?hnte im Bericht vom 14. Mai 1997 (Urk. 6/19) lediglich eine gewisse Einschr?nkung der Kopfrotation. 4.2???? Aufgrund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass ausschliesslich der lumbale Bereich der Wirbels?ule und der Hinterkopf beim Sturz verletzt wurden. Namentlich die R?ckenschmerzen konzentrierten sich anf?nglich eindeutig auf den lumbalen Bereich. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Halswirbels?ule vom Unfall vom Oktober 1996 direkt betroffen war. Insofern erweisen sich die dem Bericht des Rheumatologen Dr. F.___ vom 4. Dezember 2000 (Urk. 6/55/3) zugrunde liegende Annahme, beim Unfall vom 29. Oktober 1996 sei es zu einem stumpfen Trauma im cervico-thorakalen Wirbels?ulenbereich gekommen, und die im Bericht des Neurologen Dr. E.___ vom 28. M?rz 2002 (Urk. 6/55/2) enthaltene Diagnose "Chronisches cervico-cephales und lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Wirbels?ulentrauma vom 29.10.1996" als unrichtig. Dementsprechend kommt auch der Kausalit?tsbeurteilung dieser ?rzte, wonach der Beschwerdef?hrer ohne den Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit in seinem Beruf als G?rtner h?tte weiter arbeiten k?nnen beziehungsweise der Unfall aus heutiger Sicht als Ausl?ser der geklagten Beschwerden im Wirbels?ulenbereich angesehen werden m?sse, beweism?ssig keine besondere Bedeutung zu. Dies umso weniger, als im Bericht Dr. I.___s (Urk. 6/34/1) und im Gutachten der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich (USZ) zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV?Stelle, vom 8. September 1998 (Urk. 6/64) erhebliche degenerative Ver?nderungen im Hals- und lumbalen Wirbels?ulenbereich wie Wirbels?ulenfehlform mit hoch thorakaler Kyphosierung und Skoliosierung, Rippenbuckel rechts Hyperkyphose und linkskonvexe Torsionsskoliose der Brustwirbels?ule, Hyperlordose der Halswirbels?ule, verminderte Lordose der Lendenwirbels?ule beschrieben werden und Dr. F.___ einr?umt, dass diese Befunde nicht direkt mit dem Unfallereignis im Zusammenhang st?nden. ???????? Zu pr?fen bleibt, welcher Art die an der Lendenwirbels?ule und am Hinterkopf erlittenen Verletzungen waren und ob sie im Zeitpunkt der Leistungseinstellung wieder behoben waren. 5. 5.1???? Bez?glich der Lendenwirbels?ule wurde die urspr?ngliche Annahme, es sei in diesem Bereich zu einer Kontusion gekommen, durch die nachfolgenden Abkl?rungen und Beurteilungen best?tigt. Die am Tag nach dem Unfall erstellten R?ntgenbilder hatten bis auf eine leichte Skoliose offenbar keine Anhaltspunkte f?r kn?cherne L?sionen ergeben, und der Kreisarzt fand anl?sslich der Untersuchung vom 14. Mai 1997 keine Hinweise f?r eine Nervenwurzelreizung (vgl. Berichte vom 23. Januar und 14. Mai 1997; Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/19 S. 2). Auch im genannten Gutachten des USZ (Urk. 6/64) wurde das Vorhandensein von durch die Wirbels?ulentraumatas bedingten morphologischen Ver?nderungen verneint und lediglich auf die auch in diesem Wirbels?ulenabschnitt vorhandenen leichten degenerativen Ver?nderungen hingewiesen. Der Literatur (Debrunner und Ramseier, Die Begutachtung von R?ckensch?den in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52), ist zu entnehmen, dass nach einer Kontusion der Wirbels?ule eine bisher stumme vorbestehende Wirbels?ulenkrankheit symptomatisch werden kann. Es handle sich dann um eine meistens vor?bergehende Verschlimmerung. Aus medizinischer Sicht empfehle es sich, diese F?lle nach sechs, h?chstens neun Monaten abzuschliessen. Prinzipiell k?nne aber die Terminierung erst erfolgen, wenn der Zustand vor dem Unfall wieder erreicht sei, das heisst die Schmerzen abgeklungen seien oder zuverl?ssig gesagt werden k?nne, der Gesundheitszustand w?re am Abschlussdatum auch ohne Unfall gleich gewesen. Bei dieser Sachlage vermag Dr. D.___s blosse Feststellung, dass die unfallbedingte Verletzung rein biologisch betrachtet nach sechs Monaten l?ngst abgeheilt gewesen sei (Urk. 6/35 S. 2), den Nachweis f?r den Wegfall jeglicher Unfallkausalit?t nicht zu erbringen. Dies umso weniger, als weder er noch der Kreisarzt im Bericht vom 14. Mai 1997 (Urk. 6/19) ?berzeugend darlegen, dass in der Lendenwirbels?ule am 20. Mai 1997 der vor dem Unfall bestehende Zustand wieder erreicht war oder sich zumindest nur noch mit den degenerativen Ver?nderungen oder den von Dr. G.___ angef?hrten Problemen fremdenpolizeilicher Art erkl?rte. 5.2???? Ob die Kopfverletzung ausschliesslich in der ?usserlich anhand von Druckdolenzen feststellbaren Kontusion bestand, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Da nach dem Sturz auf den Hinterkopf aufgetretene Kopfschmerzen immerhin aktenm?ssig dokumentiert sind und die in Dr. E.___s Bericht (Urk. 6/55/2) erw?hnte Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer nach dem Sturz 20 Minuten bei Bewusstsein regungslos liegen blieb, zudem auf eine gewisse Benommenheit hindeutet, dr?ngt sich n?mlich die Frage auf, ob der Beschwerdef?hrer ein Sch?del-Hirntrauma erlitten habe, das die nach der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden, namentlich die im Spital C.___ am 23. Juli 1997 (Urk. 6/34/2) diagnostizierte Chronische Cephalea occipital, die seither aktenkundig gewordenen Nackenschmerzen, den von Dr. I.___ im Bericht vom 17. November 1997 (Urk. 6/34/1) aufgef?hrten inkonstanten ungerichteten Schwindel, aber allenfalls auch die von den Gutachtern des USZ festgestellte, von ihnen und Dr. med. J.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, einer Schmerzverarbeitungsst?rung zugeschriebene Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden (Urk. 6/63 S. 5, Urk. 6/64 S. 8) erkl?ren w?rde. ???????? Zwar wurde zu keinem Zeitpunkt eine Sch?del-Hirntrauma diagnostiziert, und es geben die Akten ?ber den Verlauf der Kopfschmerzen beziehungsweise diffuser Beschwerden im Bereich des Kopfes (vgl. Unfallmeldung vom 5. November 1996, Urk. 6/1; Bericht von Dr. H.___ vom 7. Januar 1997, Urk. 6/6; Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 14. Mai 1997, Urk. 6/19) oder allf?lliger weiterer typischer Beschwerden mangels entsprechender Fragestellung praktisch keine Auskunft. Auch zeigten sich beim erw?hnten Sch?del-CT und bei den Funktionsaufnahmen der Halswirbels?ule vom 23. Juli 1997 (Urk. 6/34/2) keine pathologischen Befunde. Ohne Nachfrage bei den behandelnden ?rzten zur Art der anf?nglich in den Krankengeschichten vermerkten Beschwerden und Symptome, ohne neuropsychologische Abkl?rung und ohne umfassende fach?rztliche Beurteilung kann jedoch bez?glich des Zeitpunkts der Leistungseinstellung das Vorhandensein von Folgen eines Sch?del-Hirntraumas nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 5.3???? Bei dieser Beweislage kann die angefochtene Leistungseinstellung nicht gesch?tzt werden. Die Sache ist vielmehr an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie bez?glich der lumbalen Beschwerden und der Frage nach allf?lligen Folgen eines Sch?del-Hirntraumas die erforderlichen Abkl?rungen veranlasse. 6.?????? Dieser Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Beschwerdef?hrers gleich (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 1'800.-- (inklusiver Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. April 2002 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zur?ckgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber die dem Beschwerdef?hrer nach dem 20. Mai 1997 zustehenden Leistungen neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'800.-- (inklusiver Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Habl?tzel - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung - SKBH/Groupe Mutuel, Martigny 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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