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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 UV.2002.00054

24 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,784 mots·~19 min·3

Résumé

Knieverletzung durch Treppensturz sowie späteren Autounfall, adäquater Kausalzusammenhang psychischer Beschwerden, Bemessung Invalidität und Integritätsentschädigung

Texte intégral

UV.2002.00054

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 25. Februar 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die G.___

?

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1,? 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? D.___, geboren 1968, verheiratet und Vater zweier Kinder, arbeitete seit 1987 als Hilfsarbeiter bei der A.___, Zaunfabrikation, Z?rich, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als er gem?ss Unfallmeldung vom 9. September 1996 am 21. Juli 1996 w?hrend der Ferien auf einer Treppe ausrutschte, st?rzte und sich am linken Knie verletzte (Urk. 9/1). Am Tag darauf begab sich der Versicherte noch am Ferienort in ?rztliche Behandlung (Urk. 9/2). Nach der R?ckkehr in die Schweiz erfolgte im Spital Limmattal, Schlieren, am 4. September 1996, eine diagnostische Arthroskopie und eine Kniegelenkssp?lung. Mittels der Arthroskopie wurde eine m?ssige Synovitis im Kniegelenk bei Status nach Kniegelenkstrauma festgestellt (Urk. 9/5). Im ?rztlichen Zwischenbericht vom 11. November 1996 erkl?rte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Z?rich, die Behandlung habe am 4. Oktober 1996 abgeschlossen werden k?nnen. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei ab 5. Oktober 1996 wieder vollst?ndig m?glich (Urk. 9/7). Am 1. April 1997 teilte Dr. B.___ mit, am linken Knie bestehe noch eine mediale Instabilit?t, weshalb es, vor allem beim Gehen auf unebenem Gel?nde, zeitweise zu Schwellungen und Schmerzen komme. Dennoch bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/9). Da die Beschwerden aber auch weiterhin anhielten, erfolgten weitere ?rztliche Abkl?rungen (Urk. 9/13-14) und am 12. Februar 1998 eine R?ckfallmeldung an die SUVA (Urk. 9/12). Trotz andauernder ?rztlicher Behandlung - insbesondere erfolgte am 29. April 1998 in der Schulthess Klinik, Z?rich, ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie (Urk. 9/21) - klangen die Beschwerden nicht ab. Ab Mitte Juli 1998 bestand bis auf weiteres beschwerdebedingt nur mehr eine Arbeitsf?higkeit von 50 % (Urk. 9/30-35, Urk. 9/40). 1.2???? Am 22. April 1999 erlitt der Versicherte einen Autounfall, bei welchem er sich Rissquetschwunden an beiden Knien im Bereich der Kniescheiben zuzog, links verbunden mit einer Teilruptur der Patellarsehne lateralseits, eine Rissquetschwunde an der linken Hand sowie eine Mittelhandkontusion rechts, was einen station?ren Aufenthalt im Universit?tsspital Z?rich vom 22. April bis 8. Mai 1999 erforderlich machte (Urk. 11/1, Urk. 11/4, Urk. 11/6-7, Urk. 11/9-10). Die Prim?rbehandlung der erlittenen Verletzungen verlief komplikationslos (Urk. 11/7), jedoch f?hrte auch die intensive Nachbehandlung, vor allem physiotherapeutischer Art, nicht zu einem Abklingen der vorhandenen Restbeschwerden (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/12, Urk. 11/13). Der Versicherte nahm sein Arbeitst?tigkeit in der Folge nicht mehr auf. 1.3???? Nach verschiedenen weiteren ?rztlichen Abkl?rungen, namentlich bei Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, und einem Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 22. September bis 3. November 1999 (vgl. Urk. 9/52 = Urk. 11/13, Urk. 9/54-56 = Urk. 11/17-19, Urk. 10/59 = Urk. 11/26, Urk. 9/61 = Urk. 11/35, Urk. 9/73 = Urk. 11/57, Urk. 9/78 = Urk. 11/75, Urk. 9/79 = Urk. 11/76), sprach die SUVA dem Versicherten, dessen Anstellung bei A.___ inzwischen vom Arbeitgeber auf Ende Mai 2001 gek?ndigt worden war (vgl. Urk. 11/77), am 23. Mai 2001 aufgrund einer dauernden Verminderung der erwerblichen Leistungsf?higkeit, welche k?rperliche Schwerarbeit, insbesondere das Gehen in unebenem Gel?nde, das Tragen von Lasten ?ber 25 kg und das Knien nicht mehr und das Kauern nur noch kurzfristig zulasse, eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 20 % sowie eine Integrit?tsentsch?digung basierend auf einer Integrit?tseinbusse von 5 % zu (Urk. 10/101). 1.4???? Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte, vertreten durch die G.___, am 8. Juni 2001 Einsprache, welche er 23. August 2001 erg?nzte. Mit der Einsprache machte der Versicherte geltend, die SUVA sei von einem zu geringen Invalidit?tsgrad ausgegangen. Zum einen habe sie das Invalideneinkommen falsch ermittelt, zum anderen habe sie die vorhandenen psychischen Beschwerden nicht mitber?cksichtigt (Urk. 10/102, Urk. 3/3 = Urk. 10/108). Nachdem verschiedene weitere ?rztliche Berichte vorgelegt beziehungsweise eingeholt worden waren (Urk. 3/2 = Urk. 10/107, Urk. 10/110, Urk. 10/113, Urk. 10/117, Urk. 10/119a), erliess die SUVA am 18. Januar 2002 den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies (Urk. 2 = Urk. 10/119).

2.?????? Am 22. April 2002 erhob D.___, weiterhin vertreten durch die G.___, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit dem Antrag, die Verf?gung vom 23. Mai 2001 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die SUVA zur?ckzuweisen. Dabei sei festzuhalten, "dass die kausalen Auswirkungen beider Unf?lle auf die psychischen Beschwerden zu ber?cksichtigen" seien. Aufgrund dieses kausalen Zusammenhanges seien die Rente und allenfalls auch die Integrit?tsentsch?digung fest zu setzen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 9. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend darauf hin, dass beim Vorliegen eines Berufs- oder Nichtberufsunfalls - die Ereignisse vom 21. Juli 1996 und vom 22. April 1999 erf?llen unbestrittenermassen alle Kriterien des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) - gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, sofern der Gesundheitsschaden in einem nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht. Zutreffend wurden auch die im Zusammenhang mit der Pr?fung des nat?rlichen sowie ad?quaten Kausalzusammenhanges zu beachtenden Kriterien aufgef?hrt (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1). 1.3???? Zutreffend erw?hnte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer Invalidenrente Art. 18 ff. UVG und die bei der Invalidit?tsbemessung zur Anwendung gelangenden Grunds?tze (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.

2.?????? 2.1???? Vorliegend strittig ist zum einen der Kausalzusammenhang der beim Beschwerdef?hrer bestehenden psychischen Beschwerden mit den vorerw?hnten Unfallereignissen. 2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, nach dem ersten Unfall habe er sich trotz eines ?rztlichen Kunstfehlers auf dem Weg zu Besserung befunden und h?tte sicher kaum mit gr?sseren Nachwirkungen zu rechnen gehabt, als er den zweiten Unfall erlitten habe, der ihn zur?ck geworfen habe. Diesen zweiten Schicksalsschlag habe er nicht verkraftet und seine psychischen Probleme h?tten begonnen. Weiterhin habe er unter andauernden Beschwerden gelitten, alle medizinischen Interventionen seien erfolglos geblieben und die Aussagen und Prognosen der ?rzte seien f?r ihn immer weniger glaubhaft geworden. Vor den beiden Unf?llen habe er hingegen ?berhaupt keine psychischen Beschwerden gehabt. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ bejahe klar den Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den beiden Unf?llen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 4). ???????? Die Beschwerdegegnerin verneint die Kausalit?t der psychischen Beschwerden mit den erlittenen Unf?llen. Selbst wenn der nat?rliche Kausalzusammenhang bejaht w?rde, m?sste die Ad?quanz verneint werden. Der Unfall vom 21. Juli 1996 sei als mittelschwer einzustufen. Die vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (EVG) entwickelten Kriterien, die bei einem Unfall von diesem Schweregrad f?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs erf?llt sein m?ssten, seien in diesem Fall nicht gegeben. Namentlich k?nne nicht von einem schwierigen oder einem besonders lange dauernden Heilungsverlauf gesprochen werden, denn nach dem ersten Unfall habe sich der zweite ereignet, und dieser habe den Heilungsverlauf verz?gert. Keiner der beiden Unf?lle sei aber geeignet gewesen, ein psychisches Leiden zu bewirken (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2, Urk. 8 S. 3 f Ziff. 5). 2.3???? Das Vorliegen psychischer Beschwerden wird nicht nur durch den eingereichten Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Z?rich, vom 22. August 2001 best?tigt, sondern auch in verschiedenen anderen Arztberichten. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass sich im Zusammenhang mit den unfallbedingten Beschwerden eine Somatisierungsst?rung verbunden mit einem posttraumatischen depressiven Syndrom hypochondrischer Art entwickelte (Urk. 3/2 = Urk. 10/107, Urk. 11/19, Urk. 11/71 = Urk. 11/72/2). Unbestrittenermassen traten diese Beschwerden erst im Zusammenhang mit den erlittenen Unf?llen auf, so dass der nat?rliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung ist es f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs ausreichend, wenn ein Unfall f?r eine gesundheitliche Sch?digung zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob auch der erforderliche ad?quate Kausalzusammenhang bejaht werden kann, ist n?her zu pr?fen. Liegen mehrere Unfallereignisse vor und tritt im Anschluss an diese eine psychische Fehlentwicklung ein, so ist die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs f?r jeden Unfall zu pr?fen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b). 2.4???? Beim ersten Unfall vom 21. Juni 1996 rutschte der Beschwerdef?hrer gem?ss der Unfallmeldung vom 9. September 1996 auf einer Treppe aus und fiel diese hinunter (Urk. 9/1). Gem?ss dem ?rztlichen Bericht vom 24. Juli 1997 ?ber die Erstbehandlung am Tag nach dem Unfall handelte es sich um einen Sturz von etwa 2-3 Metern (Urk. 9/2). Auch sp?ter gab der Beschwerdef?hrer nichts Abweichendes an (vgl. Urk. 9/21 S. 1, Urk. 10/59 S. 2, Urk. 11/18 S. 3). Ein blosser Sturz von wenigen Metern auf einer Treppe ist objektiv betrachtet, entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin, als leichter Unfall oder gerade noch als mittlerer, aber bereits deutlich zum Grenzbereich der leichten Unf?lle geh?riger einzustufen. Ein leichter Unfall ist nach der Rechtsprechung des EVG in der Regel nicht geeignet, einen psychischen Gesundheitsschaden auszul?sen. Bei einem mittleren Unfall, der aber bereits zum Grenzbereich der leichten Unf?lle zu z?hlen ist, m?ssen die zus?tzlich erforderlichen objektiven Kriterien geh?uft oder in besonders ausgepr?gter Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Der Treppensturz war von keinen dramatischen Begleitereignissen gekennzeichnet, der Beschwerdef?hrer zog sich dabei keine schweren Verletzungen zu und der erlittenen Beeintr?chtigung kann keine generelle Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen, zuerkannt werden. Die ?rztliche Behandlung der Unfallfolgen dauerte zwar l?nger, insbesondere deshalb, weil sich der Verdacht best?tigte, dass es anl?sslich der Kniearthroskopie vom 4. September 1996 zur Sch?digung eines Nervenastes am linken Knie kam (vgl. Urk. 9/17), was am 29. April 1998 auch einen weiteren operativen Eingriff erforderlich machte (Urk. 9/21). Jedoch kann nicht gesagt werden, dass dadurch die Unfallfolgen erheblich oder in ausgepr?gter Weise verschlimmert wurden. Anfangs dauerte die physisch bedingte Arbeitsunf?higkeit nicht lange. Am 5. Oktober 1996 konnte der Beschwerdef?hrer seine Arbeit wieder voll aufnehmen (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/13). Im Zusammenhang mit der zweiten Operation im April 1998 kam es erneut zu Arbeitsunf?higkeit, jedoch konnte der Beschwerdef?hrer die Arbeit ab Mitte Juli 1998 zumindest zur H?lfte wiederum aufnehmen (vgl. Urk. 9/27, Urk. 9/29-32, Urk. 9/40, Urk. 9/46). Zu einem erneuten Unterbruch und hernach endg?ltigen Abbruch der Arbeitst?tigkeit kam es erst wieder bedingt durch den zweiten Unfall am 21. April 1999 (vgl. Urk. 11/1 ff.). Von seit dem Unfallzeitpunkt bestehenden k?rperlichen Dauerschmerzen kann ebenfalls nicht gesprochen werden. In einer ersten Phase klangen die Beschwerden, wie sich dem medizinischen Akten entnehmen l?sst, ab und es traten lediglich manchmal noch Schmerzen auf (Urk. 9/9). Dies steht auch mit dem Umstand in ?bereinstimmung, dass die Arbeitst?tigkeit vorerst wieder voll aufgenommen wurde. Erst im November 1997 begab sich der Beschwerdef?hrer wegen rezidivierender Beschwerden wieder in ?rztliche Behandlung (Urk. 9/13). Nach dem zweiten operativen Eingriff im April 1998 kam es bis Mai 1998 wiederum zu einer deutlichen Abnahme der Beschwerden. Im Bericht der Schulthess Klinik vom 14. Mai 1998 wurde festgehalten, der pr?operativ bestehende Schmerz sei nicht mehr vorhanden, es bestehe lediglich noch ein diskreter Wundschmerz (Urk. 9/22 S. 2). Ab Juni 1998 kam es erneut zu einer Schmerzausbildung am linken Knie (Urk. 9/24, Urk. 9/26-27, Urk. 9/29), jedoch gilt es zu beachten, dass es sich nicht um st?ndig vorhandene Dauerschmerzen handelte, sondern dass die Beschwerden vor allem abh?ngig von der Bein- respektive Kniebewegung und -belastung auftraten (Urk. 9/33, urk. 9/36 S. 1). Somit ergibt sich, dass die erforderlichen Kriterien weder geh?uft noch einzelne davon in besonders ausgepr?gter Art und Weise erf?llt sind, weshalb die Ad?quanz bez?glich psychischer Beschwerden im Zusammenhang mit dem ersten Unfallereignis klar zu verneinen ist. 2.5???? Beim zweiten Ereignis vom 22. April 1999 erlitt der Beschwerdef?hrer einen Autounfall. Mit dem Lieferwagen, den er lenkte, fuhr er gem?ss eigener Schilderung auf einen vor ihm bremsenden Lastwagen auf, wobei er keine Sicherheitsgurte trug (Urk. 11/5). Bei dem Unfall wurden er sowie beide Mitfahrer verletzt (Urk. 11/3). ???????? Bezogen auf den objektiven Geschehensablauf ist die Auffahrkollision den Unf?llen im mittleren Bereich zuzuordnen. Besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit wurden vom Beschwerdef?hrer nicht angegeben. Die erlittene Verletzung (vgl. Urk. 11/4, Urk. 11/6-7, Urk. 11/10) kann nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden und es ist darum nicht davon auszugehen, dass sie geeignet gewesen ist, eine psychische Fehlentwicklung auszul?sen. Die Verletzung selber bedurfte des Weiteren auch keiner langen ?rztlichen Behandlung und es kam hierbei auch zu keinen Komplikationen und zu keiner ?rztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmerte. Vielmehr konnte der Beschwerdef?hrer nach der operativen Versorgung der Verletzung am linken Knie mit Vollbelastung mobilisiert und hernach mit reizlosen Narbenverh?ltnissen nach Hause entlassen werden (Urk. 11/6). Indesssen blieben auch nach einer gewissen Zeit nach der Entlassung aus dem Spital Schmerzbeschwerden zur?ck, zum einen vor allem am linken Knie, zum anderen aber auch an der rechten Hand (Urk. 11/13 S. 1 f.). Der vom 22. September bis 3. November 1999 dauernde Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon ergab, dass f?r die funktionellen St?rungen am linken Knie und an der rechten Hand nebst den organisch feststellbaren Beeintr?chtigungen (periarthropatische Beschwerden, Ouadrizepsatrophie, m?ssige patellofemorale und femorotibiale Chondropathie, Sch?digung des Nervus saphenus und Sch?digung des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus am linken Knie und traumatisches Carpe bossu an der rechten Hand) eine Symptomausweitung im Zusammenhang mit einer auff?lligen Somatisierungstendenz verantwortlich sei, da die angegebenen Beschwerden organisch nicht dergestalt erkl?rbar seien (Urk. 11/19 S. 4). Diese Einsch?tzung wurde auch in anderen medizinischen Berichten mehrfach best?tigt (vgl. Urk. 11/26, Urk. 11/35, Urk. 11/53-54, Urk. 11/57, Urk. 11/71, Urk. 11/75). Dementsprechend wurde die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers bezogen auf die vorhandenen objektivierbaren unfallverursachten funktionellen Einbussen als lediglich eingeschr?nkt, nicht aber als vollst?ndig aufgehoben eingestuft (Urk. 11/19 S. 5, Urk. 11/75 S. 5). Somit ergibt sich zwar, dass von objektiv erkl?rbaren persistierenden Restbeschwerden und damit zusammenh?ngend auch von einer physisch bedingten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit auszugehen ist, dass aber nach ?rztlicher Einsch?tzung bez?glich dieser Beeintr?chtigungen lediglich eine geringgradige St?rung vorlag (vgl. Urk. 11/75 S. 5). Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Februar 2001 fest, es l?gen keine wesentlichen somatischen Gr?nde vor, welche das Schmerzempfinden des Beschwerdef?hrers erkl?ren w?rden. Die ung?nstige psychische Verarbeitung sei das wesentliche Element f?r die Schmerzentwicklung (Urk. 11/75 S. 5). Weder die objektivierbaren Restbeschwerden noch die physisch bedingte Arbeitsunf?higkeit erweisen sich nach dem Gesagten als derart ausgepr?gt, dass ein ad?quater Kausalzusammenhang bejaht werden k?nnte, auch nicht unter Ber?cksichtigung der im Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen, durch den ersten Unfall hervorgerufenen Restbeschwerden, bei welchen es sich, wie in vorstehender Erw?gung 2.4 dargelegt wurde, schon nicht um schwerere k?rperliche Beschwerden handelte. Auch der Beschwerdef?hrer macht geltend, er habe sich vor dem zweiten Unfall auf dem Weg zur Besserung befunden und habe kaum mit gr?sseren Nachwirkungen zu rechnen gehabt (vgl. vorstehende Erw. 2.2).

3. 3.1???? Vom Beschwerdef?hrer werden des Weiteren die vom der Beschwerdegegnerin evaluierten leidensangepassten T?tigkeiten und sowie das ermittelte Invalideneinkommen beanstandet. Der Beschwerdef?hrer kritisiert hierbei, dass bei der Evaluation einer leidensangepassten T?tigkeit die psychisch bedingte Leistungseinbusse nicht ber?cksichtigt worden sei, obschon Dr. C.___ im Bericht vom 15. Februar 2001 einen ad?quaten Zusammenhang zwischen den Unf?llen, dem schwierigen Heilungsverlauf und den auftretenden psychischen Beschwerden geschildert habe. Die Invalidenversicherung habe ihm ?brigens am 31. Juli 2001 mit Wirkung ab April 1999 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 1999 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 3/3 S. 3 f.). 3.2???? Da, wie in vorstehender Erw?gung 2 ausgef?hrt wurde, ein ad?quater Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdekomplex und den erlittenen Unf?llen zu verneinen ist, f?llt dieser bei der Evaluation einer leidensangepassten T?tigkeit ausser Betracht. Daran ?ndert nichts, dass zwischen dem psychischen Leiden und den Unf?llen ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Dies ist unbestritten und wurde nicht nur von Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/26, Urk. 11/57, Urk. 11/75), sondern auch von anderen ?rzten erw?hnt (vgl. Urk. 11/19, Urk. 11/71). Dass hingegen Dr. C.___ auch den ad?quaten Kausalzusammenhang bejahte, trifft nicht zu. Er w?re hierf?r im ?brigen auch nicht die daf?r kompetente Person. Die Beantwortung der Frage des ad?quaten Kausalzusammenhangs als Rechtsfrage obliegt der Verwaltung beziehungsweise, wie vorliegend, dem Gericht (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). 3.3???? Dass der Beschwerdef?hrer von der Invalidenversicherung mit Verf?gung vom 31. Juli 2001 mit Wirkung ab April 1999 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt (vgl. Urk. 10/107a) vermag an der vorliegenden Sachlage ebenfalls nichts zu ?ndern. W?hrend die Invalidenversicherung bei ihrer Beurteilung s?mtliche gesundheitlichen Beeintr?chtigungen unabh?ngig von ihrem Entstehungsgrund ber?cksichtigt, sind im vorliegender Sache lediglich die mit den Unfallereignissen in einem nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang stehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen massgebend. 3.4???? Diese gesundheitlichen Beeintr?chtigungen sind hinreichend dokumentiert. In den ?rztlichen Berichten wurden umfassend sowohl die durch den ersten als auch die durch den zweiten Unfall verursachten Leiden festgestellt und deren Auswirkungen sorgf?ltig beurteilt. Aufgrund der f?r die funktionelle Leistungsf?higkeit relevanten unfallbedingten Beeintr?chtigungen (vgl. vorstehende Erw. 2.5) besteht bez?glich der angestammten T?tigkeit als Zaunmonteur unbestrittenermassen keine volle Arbeitsf?higkeit mehr. Die in der Rehaklinik Bellikon vorgenommene sorgf?ltige Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit ergab unfallbedingte Einschr?nkungen bez?glich Heben und Tragen von schweren Lasten von ?ber 20 kg, bez?glich Arbeiten in der Hocke und Arbeiten mit einem Kompressor, bez?glich Arbeiten, die kniend auszuf?hren sind sowie bez?glich T?tigkeiten, die ein kr?ftiges Zugverm?gen mit der Hand erfordern. Mittelschwere bis leichte T?tigkeiten wurden aber grunds?tzlich als ganztags aus?bbar erachtet (Urk. 11/17 S. 6, Urk. 11/19 S. 5). Auch Dr. C.___ kam zum Schluss, dass unter Ber?cksichtigung der somatischen Unfallresiduen k?rperliche Schwerarbeit zu vermeiden sei, insbesondere bez?glich Gehen auf unebenem Gel?nde und beim Tragen schwerer Lasten in der Gr?ssenordnung von 25 kg. Kauern sei nur noch kurzzeitig m?glich und Knien sei zu vermeiden. Unter Ber?cksichtigung dieser Einschr?nkungen sei aber ein ganzt?giger Arbeitseinsatz m?glich (Urk. 11/75 S. 5). 3.5???? Gest?tzt auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung evaluierte die Beschwerdegegnerin anhand der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) verschiedene zumutbare T?tigkeiten (DAP Nr. 588, 673, 762, 1026 und 3478; Urk. 10/93-97). Bei allen der genannten Profile handelt es sich um leichte bis mittelschwere T?tigkeiten, welche die vorhandenen Einschr?nkungen ber?cksichtigen. Es sind keine Gr?nde ersichtlich, weshalb der Beschwerdef?hrer solche T?tigkeiten nicht sollte aus?ben k?nnen. Abgesehen von der Kritik, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei die psychisch bedingte Verminderung des Leistungsverm?gens nicht ber?cksichtigt worden, worauf in vorstehender Erw?gung 3.2 bereits eingegangen wurde, erhob auch der Beschwerdef?hrer keine weiteren Einw?nde. Ausgehend von den auf den DAP-Profilen angegebenen Einkommensangaben nahm die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 4'550.-- pro Monat respektive Fr. 57'850.-- pro Jahr an, einschliesslich 13. Monatslohn (Urk. 11/98 S. 2). In Bezug gesetzt zum ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72'400.-- (vgl. Urk. 10/82, Urk. 10/84-85, Urk. 10/88, Urk. 10/98), das nicht beanstandet werden kann und im ?brigen auch nicht bem?ngelt wurde, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'550.--, was dem der Verf?gung vom 23. Mai 2001 (Urk. 10/100) zu Grunde gelegten Invalidit?tsgrad von 20 % entspricht (Fr. 14'550.-- x 100 % : Fr. 72'400.--). Beim aufgrund der DAP-Profile ermittelten Einkommen hielt sich die Beschwerdegegnerin nicht ganz exakt an die dort angegebenen Einkommensangaben. Werden die aufgef?hrten Jahresdurchschnittseinkommen exakt aufaddiert und davon der Durchschnitt errechnet, ergibt sich tats?chlich ein etwas h?heres Einkommen von Fr. 58'052.20 pro Jahr, einschliesslich 13. Monatslohn. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Einkommensangaben auf den DAP-Profilen aus den Jahren 1997 und 1998 stammen; mithin die Lohnsteigerung bis zum Jahre des Verf?gungserlasses, das heisst bis 2001, noch hinzu zu rechnen w?re. Unter Ber?cksichtigung der Lohnsteigerung erg?be sich noch einmal ein etwas h?heres Einkommen. Dass die Beschwerdegegnerin f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens aber von etwas tieferen Werten ausgegangen ist, kann nicht beanstandet werden. Das Invalideneinkommen stellt eine hypothetische Gr?sse dar, welche aufgrund einer m?glichst genauen Sch?tzung zu ermitteln ist. Diesem Grundsatz kam die Beschwerdegegnerin durchaus nach. Zum anderen ergibt sich so auch eine etwas gr?ssere Einkommensdifferenz, was f?r den Beschwerdef?hrer sogar von Vorteil ist.

4.?????? Im Zusammenhang mit der Bemessung des Integrit?tsschadens bem?ngelte der Beschwerdef?hrer ebenfalls, die psychische Beschwerdekomponente sei nicht ber?cksichtigt worden (Urk. 1 S. 2). Hierzu kann auf das in vorstehender Erw?gung 3.2 Ausgef?hrte verwiesen werden. Im ?brigen kann die Bemessung des Integrit?tsschadens nicht beanstandet werden (vgl. Urk. 11/76, Urk. 10/100).

5.?????? Zusammengefasst ist zu den strittigen Fragen festzuhalten, dass zwischen dem psychischen Beschwerdekomplex und den erlittenen Unf?llen ein ad?quater Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Diesbez?glich besteht keine Leistungspflicht. Was die ?brigen, somatisch bedingten Beschwerden betrifft, f?r welche unbestrittenermassen der nat?rliche und ad?quate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, liegt eine gen?gende medizinische Abkl?rung vor. Insbesondere wurden in diese die durch beide Unf?lle verursachten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen miteinbezogen. Mithin steht mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, welche somatisch bedingten funktionellen Einschr?nkungen bestehen und welche T?tigkeiten der Beschwerdef?hrer trotz dieser Einschr?nkungen zumutbarerweise noch aus?ben kann. Ein weiterer Abkl?rungsbedarf besteht nicht, weshalb eine R?ckweisung der Sache, wie dies der Beschwerdef?hrer beantragt, ausser Betracht f?llt. Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt des Weiteren, wie ausgef?hrt, die Ermittlung des Invalidit?tsgrades sowie der Integrit?tseinbusse. Dem Beschwerdef?hrer wurde mit der Verf?gung vom 23. Mai 2001 zu Recht eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 20 % sowie eine Integrit?tsentsch?digung gest?tzt auf eine Integrit?tseinbusse von 5 % zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde zu Recht abgewiesen. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegr?ndet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G. - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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