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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.07.2003 UV.2002.00031

23 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,380 mots·~42 min·2

Résumé

Terminierung der somatischen Unfallfolgen. Verneinung der Adäquanz für psychische Unfallfolgen. Bejahung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung

Texte intégral

UV.2002.00031

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 24. Juli 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno H?fliger Schwanenplatz 7, 6000 Luzern

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? P.___, geboren 1939, war als Versicherungsberater bei der X._____ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: X._____), ___, t?tig und dadurch bei dieser obligatorisch gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?persch?digungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 19. Juni 1993 w?hrend eines Spazierganges am Ufer der S.____ mit einem Dritten in Streit geriet und von diesem umgestossen wurde. Dabei st?rzte der Versicherte r?ckw?rts und fiel mit dem R?cken auf einen vorstehenden Stein (Urk. 10/1, Urk. 10/A1 S. 3) und litt anschliessend unter R?ckenschmerzen. Die X._____ holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden ?rzten sowie ein orthop?disches Gutachten (Gutachten vom 13. Dezember 1994; Urk. 10/M20) ein. Am 1. Juli 1996 bewilligte das Eidgen?ssische Justiz- und Polizeidepartement mit Wirkung ab 1. Januar 1996 den ?bertrag des gesamten Bestandes der X._____ an Versicherungsvertr?gen gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur (nachfolgend: Winterthur; Urk. 28, vgl. Urk. 10/60). Am 3. Juli 1997 wurde in einem operativen Eingriff eine dorsale Rippenk?pfchenresektion links und eine Spondylodese durchgef?hrt (Urk. 10/M44). In der Folge holte die Winterthur ein weiteres orthop?disches Gutachten (Gutachten vom 23. September 1998; Urk. 10/M62) ein. Mit Verf?gung vom 9. April 1999 verneinte die Winterthur mangels Kausalzusammenhangs ihre Leistungspflicht f?r die Zeit nach dem 2. Juni 1995, stellte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Integrit?tsentsch?digung sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 10/157). 1.2 Dagegen erhoben der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno H?fliger, Luzern, am 13. April 1999 (Urk. 10/165) sowie der Krankenversicherer des Versicherten, die Swica Gesundheitsorganisation, Winterthur, am 28. April 1999 (Urk. 10/166) Einsprache. Am 3. Februar 1999 beging der Versicherte einen Suizidversuch (Urk. 10/A5) und wurde anschliessend vom 6. Februar bis 30. April 1999 in der psychiatrischen Klinik U.____, "____" (Urk. 10/M68-M69), und vom 10. bis 16. Mai 1999 in der psychiatrischen Klinik T.____, "____" (nachfolgend: Klinik T.____; Urk. 10/M72), station?r behandelt. Am 16. Mai 1999 liess sich der Versicherte von einem fahrenden Zug ?berrollen und verstarb dabei (Urk. 10/A6). 1.3???? Nach Einholung eines psychiatrischen Aktengutachtens (Gutachten vom 31. August 2000; Urk. 10/M76-M77) wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 die vom Versicherten und der Swica gegen die Verf?gung vom 9. April 1999 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 10/210 Erw. 3) und stellte fest, dass die nach dem 2. Juni 1995 weiterbestehenden Beschwerden nicht mehr in einem nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall stehen, sowie dass der Versicherte zum Zeitpunkt seiner Selbstt?tung nicht g?nzlich unf?hig war, vernunftgem?ss zu handeln (Urk. 2 Erw. 2.10).

2.?????? 2.1 Nachdem P.___, die hinterbliebene Ehegattin des Versicherten, infolge Abtretung der Erbanteile durch die Nachkommen des Versicherten einzige Erbin des Versicherten geworden war (Urk. 24, Urk. 3/4 = Urk. 25/2-4; vgl. Basler Kommentar ZGB II, Peter Schaufelberger, Art. 635 N 12; Berner Kommentar, Tuor/Picenoni, Art. 635 N 22) erhob sie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno H?fliger, am 1. M?rz 2002 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

? 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe f?r das Unfallereignis vom 19. Juni 1993 die gesetzlichen Leistungen nach UVG ?ber den 2. Juni 1995 hinaus zu entrichten. 3. Die Beschwerdegegnerin habe Taggelder bei einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab 2. Juni 1995 bis am 16. Mai 1999 zu entrichten sowie die bei dahin angefallenen Heil- und Pflegekosten zu ?bernehmen. 4. Die(er) Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Integrit?tsentsch?digung bei einem Integrit?tsschaden von 45 % zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdef?hrerin ab 17. Mai 1999 eine Hinterlassenenrente auszurichten. 6. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?

2.2???? In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2002 beantragte die Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 2. August 2002 hielt P.___ an ihren beschwerdeweise gestellten Antr?gen fest (Urk. 14 S. 2), worauf die Winterthur in der Duplik vom 15. November 2002 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 19 S. 2). Mit Verf?gung vom 19. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 20). Es wurde sodann beim Gerichtspr?sidium Muri die Erbbescheinigung betreffend den Nachlass von P.___ vom 15. Mai 2001 beigezogen (Urk. 25/1, Urk. 24).?

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 9. April 1999 (Urk. 10/157) und in dem diese best?tigenden Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 (Urk. 2) davon aus, dass die nach dem 2. Juni 1995 weiterbestehenden psychischen Beschwerden nicht mehr in einem nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 19. Juni 1993 stehen. 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin stellt sich auf den gegenteiligen Standpunkt. Denn beim Unfallereignis vom 19. Juni 1993 handle es sich um ein mittelschweres Unfallereignis (Urk. 1 S. 9), und es seien die bei der Pr?fung der Ad?quanzfrage bei mittelschweren Unf?llen praxisgem?ss vorausgesetzten Kriterien der Eindr?cklichkeit und der besonderen Schwere der erlittenen Verletzungen (Urk. 1 S. 10 f.), der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung (Urk. 1 S. 11), der k?rperlichen Dauerschmerzen (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 14 S. 19), des Grades und der Dauer der k?rperlichen Arbeitsf?higkeit (Urk. 1 S. 16, Urk. 14 S. 21), des schwierigen Heilverlaufes und der erheblichen Komplikationen (Urk. 1 S. 16, Urk. 14 S. 21 sowie der ?rztlichen Fehlbehandlung (Urk. 1 S. 13 ff., Urk. 14 S. 20) erf?llt.

3. 3.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 3.2???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 3.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 3.4???? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). ???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 3.5???? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). 3.6???? Bei schweren Unf?llen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunf?higkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf?lle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitssch?den zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). 3.7???? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; k?rperliche Dauerschmerzen; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 3.8???? Bei der Einteilung der Unf?lle mit psychischen Folgesch?den in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). 3.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4. 4.1???? Nach dem Unfall vom 19. Juni 1993 wurde der Versicherte erstmals am 20. Juni 1993 von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, behandelt, welcher in seinem Zeugnis vom 20. Juni 1993 zu Handen der Polizei ausf?hrte (Urk. 10/140a):

? Herr P.___ ist angeblich am 19.3.93 von einem fremden Mann umgestossen und auf den R?cken geschleudert worden. Er klagt ?ber sehr starke R?ckenschmerzen und mittelstarke Kopfschmerzen und H?ftschmerzen rechts. Befund: Kontusion (Prellung am Hinterkopf, Prellung und Sch?rfung mit Bluterguss im Bereich der Brustwirbels?ule, Prellung an der rechten H?fte). Die Verletzungen sind mittelschwer und bedingen ca. 10 Tage Arbeitsunf?higkeit.?

4.2???? In seinem sp?teren Zeugnis vom 16. Februar 1998 erw?hnte Dr. C.___, dass der Versicherte am 20. Juni 1993 (richtig: 19. Juni 1993) ausgerutscht und auf den R?cken gefallen sei und diagnostizierte eine Kontusion im Bereich der Brustwirbels?ule und der rechten H?fte. Es best?nden keine ?usseren Verletzungszeichen und insbesondere keine oss?ren L?sionen (Urk. 10/M58). 4.3???? Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r physikalische Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, welcher den Versicherten erstmals am 2. August 1993 behandelte, diagnostizierte ein posttraumatisches Thoracovertebralsyndrom bei diskret vorbestehenden Bandscheibenver?nderungen und stellte fest, dass der Versicherte angeblich seit Jahren unter gelegentlichen R?ckenschmerzen leide (Urk. 10/M1). 4.4???? Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r R?ntgendiagnostik speziell Neuroradiologie, stellte im Magnetresonanztomographie-(MRI-)Bericht vom 15. Oktober 1993 einen altersentsprechenden normalen MRI-Befund der Brustwirbels?ule (nachfolgend: BWS), normale Wirbelk?rper, eine normale Foramina, einen normalen Spinalkanal sowie eine unauff?lliges Myelon fest. Eine Discushernie liege nicht vor. Hingegen best?nden leichte degenerative Ver?nderungen an den Bandscheiben im Sinne von Chondrosen (Urk. 10/M4). 4.5???? Dr. med. F.___, Leitender Arzt des medizinischen Zentrums im Park, stellte im Bericht vom 3. November 1993 ein massives thorakospondylogenes Syndrom ohne radiologisches Korrelat fest (Urk. 10/M5 R?ckseite).? 4.6???? Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Juni 1994 fest, dass der Versicherte fr?her unter gelegentlichen R?ckenschmerzen gelitten habe, welche jedoch jeweils nach einer physiotherapeutischen, chiropraktischen oder medikament?sen Behandlung wieder verschwanden. Nach dem Unfall vom 19. Juni 1993 sei es zu einer Persistenz der R?ckenschmerzen gekommen. Radiologisch sei zudem eine Osteoporose festzustellen (Urk. 10/M11). 4.7???? Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, erw?hnte in seinem Gutachten vom 13. Dezember 1994, dass neurologisch unauff?llige symmetrische Befunde vorl?gen. Es sei auch keine Zunahme der Osteoporose festzustellen. Hingegen bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Dornfortsatzes BWK 7, welche durch den Unfall vom 19. Juni 1993 verursacht worden sei. Von einer weiteren ?rztlichen Behandlung sei kaum eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Ein Integrit?tsschaden bestehe nicht (Urk. 10/M20). 4.8???? Dr. H.___, Oberarzt, Klinik Balgrist, stellte im Computertomographie-(CT-) Bericht vom 8. August 1995 fest, dass die computertomographische Untersuchung der BWS vom 7. August 1995 eine leichte Costovertebral-Arthrose Th6/7 links sowie eine diskrete marginale Spondylose Th8 bis Th10 bei im ?brigen nicht pathologischen oss?ren Strukturen der mittleren BWS ergeben habe (Urk. 10/M50).? 4.9???? Dr. med. I.___, Assistenzarzt Neurologie, erw?hnte im Bericht der Schulthess Klinik vom 5. September 1995, dass eine CT der BWS (vom 7. August 1995) eine leichte Costovertebral-Arthrose Th6/7 links und ansonsten unauff?llige oss?re Strukturen ergeben habe. Vorgesehen sei eine probatorische diagnostisch-therapeutische Infiltration costo-transversal loco dolenti mit Steroiden (Urk. 10/M25). 4.10?? Dr. D.___ stellte im Bericht vom 13. September 1994 eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den seit einem Jahr subjektiv beklagten Beschwerden mit Therapieresistenz fest (Urk. 10/M16 R?ckseite). 4.11?? Im Bericht vom 26. September 1995 f?hrte Dr. I.___ aus, dass der Versicherte auf die durchgef?hrten costo-transversalen Infiltrationen ungen?gend angesprochen habe, weshalb von einem operativen Vorgehen abzuraten sei. Eine alternative Behandlungsm?glichkeit bestehe nicht (Urk. 10/M29). 4.12?? Im CT-Bericht vom 17. M?rz 1997 der Klinik Hirslanden, Z?rich, stellte Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH f?r Radiologie fest, dass eine am 13. M?rz 1997 durchgef?hrte computertomographische Untersuchung der Brustwirbels?ule nur geringf?gige und weitgehend gleichm?ssige degenerative Ver?nderungen der mittleren und unteren BWS ergeben habe. Es sei keine klar identifizierbare Ursache f?r die im Bereich des achten Brustwirbelk?rpers lokalisierten Schmerzen zu finden (Urk. 10/M53). 4.13?? Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. R.___, Spezialarzt f?r Orthop?dische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 22. April 1997 auf Grund der Akten fest, dass die Behandlung der Unfallfolgen auf Ende 1994 zu terminieren sei. Bei den ab Januar 1995 weiterbestehenden Beschwerden handle es sich nicht mehr um Folgen des Unfalles vom 19. Juni 1993. Ein unfallbedingter Integrit?tsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 10/M33). 4.14?? Prof. Dr. med. L.___, Chefarzt Neurologie, erw?hnte im Bericht der Schulthess Klinik vom 20. M?rz 1997, dass die durchgef?hrte D?nnschicht-Computertomographie (vom 13. M?rz 1997) keine eindeutige Costo-Transversalarthrose ergeben habe. Gem?ss dem Versicherten habe die Infiltration der Costo-Vertebralgelenke zu einer zumindest vor?bergehenden Besserung gef?hrt (Urk. 10/M54). 4.15?? Prof. Dr. L.___ f?hrte in seinem Bericht vom 26. Mai 1997 aus, dass der Versicherte sehr gut auf zwei Infiltrationen mit Bupivacain und Kenacort in der H?he von Th6 bis 9 angesprochen habe. Da die Schmerzen signifikant abgenommen h?tten und er erstmals einen schmerzfreien Zustand erlebt habe, habe sich der Versicherte f?r eine Operation entschlossen. Es sei eine dorsale Spondylodese Th5 bis Th10 vorgesehen. Hingegen sei eine Behandlung der im Bereich Th6/7 und Th7/8 vorhandenen kleinen Diskusprotrusionen vorerst nicht vorgesehen (Urk. 10/M55).? 4.16?? PD Dr. med. I.___, mittlerweile Chefarzt Abteilung Wirbels?ule, f?hrte im Operationsbericht der Schulthess Klinik vom 3. Juli 1997 aus, dass er gleichentags beim Versicherten eine dorsale Rippenk?pfchenresektion T7-T10 links und Spondylodese T6-T10 durchgef?hrt habe (Urk. 10/M37). 4.17?? PD Dr. I.___ erw?hnte im Bericht vom 3. September 1998 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Versicherte leide zwar weiterhin gelegentlich an linksseitigen Schulter- und Armbeschwerden, jedoch seien die pr?operativ vorhanden gewesenen massiven stechenden Beschwerden nach dem Eingriff (vom 3. Juli 1997) nicht mehr aufgetreten (Urk. 10/M42). 4.18?? In seinem Bericht vom 8. Januar 1998 erw?hnte Prof. Dr. L.___, dass der Versicherte viel von der durchgef?hrten Operation profitiert habe, und dass ein grosser Teil der Beschwerden dadurch verschwunden seien. Der Versicherte beklage jedoch weiterhin Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe bei sichtbarer Atrophie der paravertebralen Muskulatur. Insofern sei die Problematik weiterhin unklar (Urk. 10/M60). 4.20?? Prof. Dr. med. K.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 23. September 1998 folgende Diagnosen (Urk. 10/M62 S. 11):

? ? Status nach Lungentuberkulose ? Axiale Hiatushernie ? Leichte Hypercholesterin?mie ? Orthostase-Syndrom ? Psoriasis ? Zustand nach Kontusion der Brustwirbels?ule und der rechten H?fte im Juni 1993 ? Varicosis?.

???????? Obwohl aus den Akten hervorgehe, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 19. Juni 1993 unter R?ckenschmerzen gelitten habe, seien die aktuellen Beschwerden mit l?ckenlosen Br?ckensymptomen auf diesen Unfall zur?ckzuf?hren. Die gegenw?rtigen Beschwerden seien in einer Stelle zu lokalisieren, welche operativ in der Arthrodese fest eingebunden sei. Dass die Schmerzen innerhalb des nicht beweglichen stabil fusionierten Wirbels?ulenabschnittes auftreten, sei hingegen nicht nachzuvollziehen, umso mehr, als entz?ndliche oder andere Prozesses auszuschliessen seien. Damit seien die beklagten R?ckenschmerzen nach durchgef?hrter Spondylodese noch viel weniger erkl?rbar als vor dem operativen Eingriff. Prof. Dr. K.___ f?hrte sodann aus (Urk. 10/M62 S. 9 f.):

? Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass eine Kontusion der Wirbels?ule mittelthorakal, welche erst 14 Tage nach Unfall zur ersten ?rztlichen Konsultation gef?hrt hat, welche nie ein fassbares organisches Substrat in all den zahlreichen und umfassenden Abkl?rungen hat finden lassen, das Potential zu der hier vorliegenden, bis zur Spondylodese der Brustwirbels?ule f?hrenden Sch?digung in sich gehabt hat. Nachdem eine unfallbedingte pathologische, am Bewegungsapparat zu objektivierende Kausalit?tskette trotz intensiver Abkl?rungen nach wie vor nicht nachvollzogen werden kann, scheint mir die Wahrscheinlichkeit h?her, dass hier ein Geschehen vorliegt, welches sich im nicht somatischen Pers?nlichkeitsbereich des Versicherten abspielt und welches bis jetzt - ausgenommen die Hinweise auf eine Depression - noch nie abgekl?rt wurde. (...) Die psychogene Komponente erscheint mir gegen?ber den somatisch bedingten Unfallursachen heute ganz im Vordergrund zu stehen. (...)?

Die Beschwerden seien ?berwiegend auf eine psychogene Somatisierung zur?ckzuf?hren, welche einen unfallfremden Faktor darstelle. Die entsprechende psychische Disposition sei vorbestehend und sei durch den Unfall nicht richtunggebend verschlimmert worden (Urk. 10/M62 S. 12). Durch die Spondylodesierung der Wirbels?ule habe der Versicherte eine Integrit?tseinbusse erlitten, welche gem?ss Art. 24 UVG und Art. 36 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) auf 10 % zu veranschlagen sei (Urk. 10/M62 S. 10). 4.21?? Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie und Orthop?die Orthop?dische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 14. Januar 1999 auf Grund der Akten fest, dass die Chronifizierung des Beschwerdebildes eine psychosomatische Ursache habe, weshalb eine psychiatrisch-psychosomatische Begutachtung indiziert sei (Urk. 10/M64 S. 1). Ob die am 3. Juli 1997 durchgef?hrte Operation noch versicherte Unfallfolgen betreffe, k?nne erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens endg?ltig beurteilt werden, sei aus somatischer Sicht jedoch zu verneinen (Urk. 10/M64 S. 3). 4.22?? Prof. Dr. L.___ erw?hnte in seinem Bericht vom 23. M?rz 1999, dass die ?rzte der Schulthess Klinik zur Stellung der Diagnose eines thoracolumbalen Schmerzsyndromes diagnostische Infiltrationen vorgenommen h?tten, und dass sie die Spondylodese erst nach einem g?nstigen Ansprechen des Versicherten darauf durchgef?hrt h?tten. Unfallfremde Faktoren seien keine ersichtlich (Urk. 10/M67). 4.23?? Die ?rzte der psychiatrischen Klinik U.____ diagnostizierten im (undatierten) Bericht zur psychiatrischen Untersuchung vom 26. M?rz 1999 (Urk. 10/M69 S. 3):

? ? Status nach Suizidversuch beiDD: Rezidivierender depressiver St?rung, gegenw?rtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD F33.21)L?ngerer depressiver Reaktion im Rahmen einer Anpassungsst?rung (ICD F43.21) ? Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzst?rung (ICD F45.4).?

Seit Durchf?hrung der Spondylodese im Jahre 1997 sei der Versicherte arbeitsunf?hig gewesen, weshalb sein Arbeitgeber das Arbeitsverh?ltnis mit ihm gek?ndigt habe. Die Arbeit habe im Leben des Versicherten eine derart zentrale Rolle gespielt, dass er sich selbst damit definiert habe. Deswegen habe der Verlust der Arbeitsstelle beim Versicherten nach einer langen Zeit der Arbeitsunf?higkeit und einem chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom zu einem Verlust des Selbstwertgef?hls gef?hrt. Der Versicherte habe geglaubt, seine Familie nicht mehr ern?hren zu k?nnen. Sein Leben sei ihm nicht mehr als lebenswert erschienen. Diese psychische Belastungssituation sei durch eine famili?re Konflikt- und Belastungssituation noch zus?tzlich verst?rkt worden, was schliesslich zum Suizidversuch vom 2. Februar 1999 gef?hrt habe (Urk. 10/M69 S. 2).? 4.24?? Im (undatierten) Austrittsbericht zur Hospitalisation vom 6. Februar bis 30. April 1999 diagnostizierten die ?rzte der psychiatrischen Klinik U.____, eine ?rezidivierende depressive St?rung mit Status nach Suizidversuch (ICD F33.21)? sowie ?eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD F45.4)? und erw?hnten, dass die Hospitalisation in ihrer Klinik eher unbefriedigend verlaufen sei. W?hrend der Hospitalisation habe sich der Versicherte jedoch vom seinem psychischen Zustandsbild her deutlich stabilisieren k?nnen. Eine Entflechtung der famili?ren Konflikt- und Belastungssituation sei hingegen nur ansatzweise erreicht worden (Urk. 10/M68). 4.25?? Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, stellte in seinem Bericht vom 12. Mai 1999 anhand der Akten fest, ?dass heute keine Folgen vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit oder mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Vielmehr d?rfte es sich hier um eine somatoforme Schmerzst?rung handeln, die nicht unfallkausal begr?ndet ist? (Urk. 10/M70 S. 1). Bei der Rippenk?pfchenresektion und der Spondylodese handle es sich nicht um die Behandlung von Folgen des versicherten Unfalles (Urk. 10/M70 S. 2). 4.26?? Die ?rzte der Klinik T.____ diagnostizierten eine ?schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Status nach Tabletten-Intoxikation in suizidaler Absicht im Februar 1999 (ICD-10 F32.2)?, eine ?anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4)? sowie ?Anpassungsprobleme bei Ver?nderung der Lebensumst?nde (ICD-10 Z60.0)? (Urk. 10/M72 S. 1). Bei Klinikeintritt am 10. Mai 1999 habe der Versicherte antriebsvermindert, gedanken-, kraft- und freudlos gewirkt und habe sich in einer hoffnungslosen, deprimierten und ratlosen Grundstimmung befunden. Am 16. Mai 1999 habe er sich von einem Zug ?berrollen lassen und sei dabei verstorben (Urk. 10/M72 S. 2). 4.27?? Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 31. August 2000 das er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, auf Grund der Akten die Diagnose einer fluktuierend verlaufenden chronischen Depression ohne psychotische Symptome (ICD 10 F33.21; Urk. 10/M76 S. 12). Die ab 1997 akzentuiert aufgetretenen depressiven Zust?nde seien grunds?tzlich als unfallkausal zu betrachten (Urk. 10/M76 S. 13 unten). Den entscheidenden Zeitraum (f?r die Verschlimmerung des psychischen Leidens und den nachfolgenden Suizid) stellten die Wochen und Monate vor dem operativen Eingriff vom 3. Juli 1997 dar. Der Versicherte habe unter einer traurigen, ?rgerlichen und depressiven Gef?hlslage gelitten, was sich schmerzverst?rkend ausgewirkt habe. Sp?testens seit Sommer 1997 sei eine depressive St?rung manifest geworden. Zuvor habe bereits eine psychogen verst?rkte Schmerzwahrnehmung wegen inad?quaten Umgangs mit den Schmerzen bestanden (Urk. 10/M76 S. 14). Die Beschwerden, welche unmittelbar vor der R?ckenoperation vom Juli 1997 bestanden h?tten, seien als unfallkausal anzusehen (Urk. 10/M76 S. 15). Nach der Operation vom Juli 1997 und der damit verbundenen Arbeitsunf?higkeit habe sich die latent schon vorhanden gewesene depressive St?rung manifestiert. Eine sorgf?ltige pr?operative psychosomatische Beurteilung h?tte zweifellos zu schweren Bedenken bez?glich Operationserfolg gef?hrt (Urk. 10/M76 S. 12). 4.28?? In seinem Bericht vom 4. Oktober 2000 setzte sich der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit dem Gutachten von Dr. O.___ auseinander und erw?hnte, dass vorliegend im Gegensatz zu Dr. O.___ eine somatoforme Schmerzst?rung als prim?re psychische St?rung anzusehen sei (Urk. 10/M75 S. 1). 4.29?? Im Nachtrag vom 27. November 2000 zu seinem Gutachten vom 31. August 2000 stellte Dr. O.___ fest, dass das psychische St?rungsbild vor dem operativen Eingriff vom Juli 1997 im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung entsprochen habe. Im Zeitraum des operativen Eingriffes habe sich die depressive St?rung gebildet (Urk. 10/M77 S. 2). Der operative Eingriff vom Juli 1997 habe depressionsausl?send oder zumindest depressionsverst?rkend gewirkt. Der Verlauf der Depression sei alsdann durch den vom Versicherten als nutzlos empfundenen operativen Eingriff vom Juli 1997 nachhaltig ung?nstig beeinflusst worden (Urk. 10/M77 S. 3).?

5. 5.1???? In Bezug auf die somatische Komponente des Gesundheitszustandes ist aus obenerw?hnter medizinischer Aktenlage ersichtlich, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 19. Juni 1993 unter gelegentlichen R?ckenschmerzen litt (Urk. 10/M1), dass die R?ckenschmerzen des Versicherten nach dem fraglichen Unfall sich erheblich verst?rkten und persistierten. Aufgrund der Akten kann eine Diskushernie als massgebliche Ursache der R?ckenbeschwerden sodann ausgeschlossen werden (Urk. 10/M4). Hingegen hat als erstellt zu gelten, dass der Versicherte unter degenerativen Ver?nderungen im Bereich der BWS litt, wobei Dr. E.___ mittels MRI leichte degenerative Ver?nderungen an den Bandscheiben im Sinne von Chondrosen (Urk. 10/M4), Dr. H.___ mittels CT eine leichte Costovertebral-Arthrose Th6/7 links und eine diskrete marginale Spondylose Th8 bis Th10 bei im ?brigen nicht pathologischen oss?ren Strukturen der mittleren BWS (Urk. 10/M50) und Dr. J.___ mittels CT geringf?gige und weitgehend gleichm?ssige degenerative Ver?nderungen der mittleren und unteren BWS (Urk. 10/M53) feststellten. Prof. Dr. L.___ erkannte sodann, dass keine eindeutige Costo-Transversalarthrose vorliege (Urk. 10/M54). Die erw?hnten medizinischen Beurteilungen stimmen somit jedenfalls insofern ?berein, als darin leichtere degenerative Ver?nderungen im Bereich der Brustwirbels?ule festgestellt wurden, worauf abzustellen ist. 5.2???? F?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhanges reicht aus, dass der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (vgl. BGE 119 V 340, 117 V 360 Erw. 4b und 363 Erw. 5d/aa). Dabei gen?gt aus rechtlicher Sicht der Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen); ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht zwingend erforderlich (BGE 117 V 379 Erw. 3e). F?r den vom Unfallversicherer f?r alle Leistungsarten gleichermassen zu erbringenden Beweis des Wegfalls des nat?rlichen Kausalzusammenhangs ist der Nachweis unfallfremder Ursachen des Gesundheitsschadens nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob die unfallbedingten Ursachen ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen O. vom 31. August 2001, U 285/00, Erw. 5a). Mit Bezug auf somatische Unfallfolgen gen?gt f?r die Verneinung der nat?rlichen Teilkausalit?t grunds?tzlich, dass sich mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit keine der vom Unfall her in Betracht fallenden k?rperlichen Beeintr?chtigungen (mehr) durch objektive Befunde erkl?ren lassen (Urteil des EVG in Sachen E. vom 19. Juli 2001, U 126/00, Erw. 4). 5.3 W?hrend die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 9. April 1999 (Urk. 10/157 S. 5) davon ausging, dass der versicherte Unfall nicht mehr urs?chlich sei f?r die nach dem 2. Juni 1995 weiterbestehende Schmerzsymptomatik im R?cken, stellte sie im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 (Urk. 2 S. 5 oben) fest, der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juni 1963 und den weiterbestehenden (somatischen) Beschwerden sei ab Januar 1995 zu verneinen. 5.4???? In Bezug auf die Frage, ob der operative Eingriff vom 3. Juli 1997 weiterhin der Behandlung von Unfallfolgen diente, weichen die beteiligten ?rzte in ihren? Beurteilungen teilweise erheblich voneinander ab. W?hrend Prof. Dr. L.___ und PD Dr. I.___ eine Spondylodese der mittleren Brustwirbels?ule als indiziert erachteten (Urk. 10/M55, Urk. 10/M67), vertrat Dr. N.___ die Ansicht, dass es sich bei der dorsalen Rippenk?pfchenresektion und der Spondylodese nicht um die Behandlung von Unfallfolgen handelte (Urk. 10/M70 S. 2). Prof. Dr. K.___ ?usserte sich nicht direkt zur Frage der Unfallkausalit?t dieser Behandlung. Obwohl er feststellte, dass unfallfremde psychogene Faktoren ?berwiegend f?r die Schmerzsymptomatik verantwortlich seien (Urk. 10/M62 S. 12), begr?ndete er diese Schlussfolgerung massgebend dadurch, dass es aus orthop?discher Sicht nicht nachvollziehbar sei, wie innerhalb eines stabil fusionierten und unbeweglichen Wirbels?ulenabschnittes die geklagten Schmerzen auftreten k?nnten (Urk. 10/M62 S. 9). Sodann hielt Prof. Dr. K.___ fest, dass der Versicherte auf Grund der Spondylodesierung eine Integrit?tseinbusse von 10 % erlitten habe (Urk. 10/M62). Daraus erhellt, dass Prof. Dr. K.___, welcher die vom Versicherten im versteiften Bereich der BWS angegebenen Beschwerden aus orthop?discher Sicht nicht nachvollziehen konnte, erst die nach dem operativen Eingriff vom 3. Juli 1997 im Sinne einer Spondylodese weiterbestehenden R?ckenbeschwerden als ?berwiegend psychogen und unfallfremd erachtete, nicht hingegen bereits die vor dem Eingriff vom 3. Juli 1997 bestandenen Beschwerden als ?berwiegend psychogen verstand. Darauf ist vorliegend abzustellen. 5.5???? Es ist sodann auf die Beurteilungen von Prof. Dr. L.___ vom 26. Mai 1997 (Urk. 10/M55) und vom 23. M?rz 1999 (Urk. 10/M67) abzustellen, worin dieser darlegte, weshalb er eine Spondylodese der mittleren BWS als indiziert erachtete. Seine Beurteilung st?tzt Prof. Dr. L.___ auf radiologische und computertomographische Untersuchungsergebnisse und auf die Ergebnisse diagnostischer Infiltrationen. Gest?tzt auf diese Untersuchungen sowie in Absprache mit PD Dr. I.___ (Urk. 10/M55) hielt Prof. Dr. L.___ die Durchf?hrung einer Spondylodese der mittleren BWS mit dorsaler Rippenk?pfchenresektion f?r indiziert. Es ist Prof. Dr. L.___ auch insofern zu folgen, wenn dieser am 23. M?rz 1999 (Urk. 10/M67) daf?r hielt, dass es sich bei den somatischen R?ckenbeschwerden, welche am 3. Juli 1997 operativ mittels Spondylodese behandelt wurden, um Unfallfolgen handelte. Denn obwohl feststeht, dass der Versicherte schon vor dem versicherten Unfall unter R?ckenschmerzen litt, und davon auszugehen ist, dass die degenerativen Ver?nderungen im Bereich der BWS schon vorbestanden, hat zweifellos als erstellt zu gelten, dass die R?ckenbeschwerden des Versicherten durch den Unfall vom 19. Juni 1993 erheblich verst?rkt wurden und eine operative Behandlung dadurch notwendig wurde. 5.6???? Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch Dr. N.___, welcher seine Ansicht, wonach die Spondylodese und Rippenk?pfchenresektion nicht unfallbedingt indiziert gewesen seien, und wonach die Unfallkausalit?t bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs vom 3. Juli 1997 nicht mehr bestanden habe (Urk. 10/M70 S. 2), nicht n?her begr?ndete. Des Weiteren kann diesbez?glich auch auf die Beurteilung durch Dr. M.___ nicht abgestellt werden. Denn dessen Beurteilung erscheint insofern als widerspr?chlich, als er zwar die Unfallkausalit?t der Operation vom 3. Juli 1997 verneinte (Urk. 10/M64 S. 1), hingegen trotzdem festhielt, dass die Frage, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Eingriff vom 3. Juli 1997 und dem versicherten Unfall bestehe, erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens endg?ltig zu beantworten sei (Urk. 10/M64 S. 3). 5.7 Gest?tzt auf die Beurteilungen von Prof. Dr. K.___ und Prof. Dr. L.___ ist demnach davon auszugehen, dass das R?ckenleiden des Versicherten bis zum Zeitpunkt des operativen Eingriffes vom 3. Juli 1997 ?berwiegend auf somatische Gr?nde zur?ckzuf?hren war, und dass der versicherte Unfall vom 19. Juni 1993 bis zu diesem Zeitpunkt f?r die R?ckenbeschwerden des Versicherten zumindest eine Teilursache darstellte, was f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhanges gen?gt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedenfalls nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dahinfallen des nat?rlichen Kausalzusammenhangs der Unfallfolgen zu beweisen.

6. 6.1???? In W?rdigung der die psychische Komponente des Beschwerdebildes betreffenden medizinischen Aktenlage f?llt auf, dass die ?rzte der psychiatrischen Klinik U.____ eine rezidivierende depressive St?rung mit Status nach Suizidversuch (Urk. 10/M68), die ?rzte der Klinik T.____ (Urk. 10/M72 S. 1) ?bereinstimmend mit Dr. Q.___ (Urk. 10/M74 S. 1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Status nach Tabletten-Intoxikation, und Dr. O.___ eine fluktuierend verlaufende chronische Depression ohne psychotische Symptome (Urk. 10/M76 S. 12) feststellten. W?hrend die erstgenannten ?rzte ?bereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung diagnostizierten, stellte Dr. O.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzst?rung nicht. Dabei handle es sich jedoch lediglich ?um eine nosologische Formalit?t und keineswegs um einen Widerspruch in der Sache?, da von depressiven St?rungen bekannt sei, ?dass sie mit organisch nicht erkl?rbaren Schmerzsensationen einhergehen (...)? (Urk. 10/M76 S. 12). 6.2???? Gem?ss der Beurteilung durch die ?rzte der psychiatrischen Klinik U.____ sowie derjenigen der ?rzte der Klinik T.____ hat sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nach der K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses durch die X._____ im Januar 1999 entscheidend verschlechtert. Gleichzeitig hat sich die famili?re Konflikt- und Belastungssituation akzentuiert. Dr. O.___ erw?hnte sodann, dass der Versicherte anscheinend bereits einige Jahre vor der K?ndigung der Arbeitsstelle im Januar 1999 wegen eines Konflikts mit seinen Vorgesetzten von seinem Arbeitgeber mit einem eigentlichen Arbeitsverbot belegt worden sei (Urk. 10/M76). 6.3 Zusammenfassend hat auf Grund der medizinischen Akten daher als erstellt zu gelten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum des operativen Eingriffs im Jahr 1997 kontinuierlich verschlechterte. Bez?glich des Zeitpunktes, in dem angenommen werden kann, dass der Gesundheitszustand nicht mehr in massgebender Weise auf somatische Gr?nde, sondern weit ?berwiegend nur noch auf psychische Gr?nde zur?ckzuf?hren ist, ist auf die ?berzeugende Beurteilung durch Prof. Dr. K.___ abzustellen, wonach die vom Versicherten geklagten R?ckenbeschwerden nach der am 3. Juli 1997 durchgef?hrten Spondylodese der mittleren BWS aus somatisch-medizinischer Sicht nicht mehr nachzuvollziehen seien. Gest?tzt darauf ist daher davon auszugehen, dass nach dem Eingriff vom 3. Juli 1997 und der Rekonvaleszenzzeit keine organisch fassbaren unfallbedingten Gesundheitssch?digungen mehr ausgewiesen sind, und dass die weiterbestehenden Beschwerden eindeutig psychogene Ursachen haben.

7. 7.1???? Es ist im Folgenden gem?ss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu pr?fen, ob zwischen dem sch?digenden Ereignis und der nach dem 3. Juli 1997 ?berwiegend psychogenen Gesundheitsst?rungen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Vorab zu pr?fen ist im Hinblick auf die Ad?quanzfrage (vgl. Erw. 3.2 - 3.7 vorstehend), die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 19. Juni 2003. 7.1.1?? In der Unfallmeldung der X._____ vom 3. August 1993 ist folgender Unfallhergang erw?hnt (Urk. 10/1 Ziff. 6): ?Mein Hund Charly und ich wurden von sechs Sch?ferhunden angegriffen. Bei?? dem(n) Versuch, die Hunde abzuwehren wurde ich von einem Besitzer in die S.____ gestossen, wo ich mit dem R?cken auf einen Stein aufschlug?.

7.1.2?? Im Polizeirapport der Kantonspolizei "____" vom 29. Juni 1993 ist folgende Beschreibung des Unfallherganges enthalten (Urk. 10/A1 S. 3):

? P.___ sah, wie die Hundehalter, die inzwischen ebenfalls eingetroffen waren, auf dem Fussweg der Rauferei zusahen und nichts unternahmen. Da half er seinem Hund, indem er dem angreifenden Sch?ferhund einen Fusstritt in die Seite verpasste. Kaum hatte er dies getan, kam der signalisierte unbekannte Mann die B?schung hinunter. P.___ wand sich ihm zu und stand mit dem R?cken zur S.____. Da stiess ihm der Unbekannte die Hand vor die Brust, sodass P.___ sein Gleichgewicht verlor und r?ckw?rts in den S.____lauf, auf die vorstehenden Flusssteine fiel.?

7.1.3?? Das EVG hat in BGE 115 V 401 Erw. 11b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person eine Treppe hinunterst?rzte und anschliessend mit der Stirn an der Kante einer Stufe anschlug und sich dabei eine kleine Rissquetschwunde zuzog, als mittelschweren Unfall bezeichnet. In BGE 123 V 141 Erw. 3d hat es einen schweren Sturz auf den R?cken (?lourde chute sur le dos?) und in BGE 115 V 144 Erw. 11a-b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person beim Hinuntersteigen von einer B?schung ausrutschte und mit dem R?cken auf einem Betonst?ck am Boden aufschlug, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen qualifiziert. Im Urteil vom 12. Oktober 2000 in Sachen B, U 96/00, Erw. 2c, hat das EVG sodann ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person auf nassem Boden ausrutschte und auf den R?cken st?rzte, als Unfall im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen, bezeichnet. 7.1.4?? Auf Grund der augenf?lligen Geschehensabl?ufe und der Verletzungen, die sich der Versicherte dabei zuzog, kann der Unfall vom 19. Juni 1993 weder als leicht noch als schwer qualifiziert werden. Insbesondere fehlen Hinweise auf ein schweres lebensbedrohendes Geschehen (vgl. RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Unfall in unebenem und rutschigem Gel?nde an einem Flussufer ereignete, und dass der Versicherte dabei nicht auf den glatten Boden, sondern auf vorstehende Steine fiel, sowie auf Grund der dabei erlittenen Verletzungen (Kontusion an Hinterkopf und rechter H?fte, Prellung und Sch?rfung mit Bluterguss im Bereich der Brustwirbels?ule; Urk. 10/140a) kann, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 13), das versicherte Unfallereignis nicht als einfacher Sturz aus dem Stand qualifiziert werden. Der versicherte Unfall ist vielmehr der Kategorie der mittelschweren Unf?lle, im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen, zuzuordnen. Zur Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, oder dass die zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unf?llen nur zu ber?cksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b). 7.2???? Der Unfall vom 19. Juni 1993 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumst?nden im Sinne der Rechtsprechung ereignet, noch war er von besonderer Eindr?cklichkeit. Auch hat der Versicherte keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgem?ss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen. 7.3???? Nicht als erf?llt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass der Versicherte bis zum Eingriff vom 3. Juli 1997 auf Grund von somatischen Unfallfolgen lediglich in der Zeit vom 3. August 1993 bis 2. Januar 1994 (Urk. 10/M30), vom 9. Juli bis 27. August 1994 (Urk. 10/M18-19, Urk. 10/80/6, Urk. 10/M13) sowie erneut ab dem 20. Juni 1997 (Urk. 10/M41, Urk. 10/M39, Urk. 10/M59a) arbeitsunf?hig war. Die nach dem 3. Juli 1997 bestehende Arbeitsunf?higkeit war jedoch - mit Ausnahme der auf somatischen Gr?nden beruhenden Arbeitsunf?higkeit im Anschluss an den operativen Eingriff vom 3. Juli 1997 - ?berwiegend auf psychische Ursachen zur?ckzuf?hren und ist folglich bei der Ad?quanzbeurteilung nicht zu ber?cksichtigen. 7.4???? Des Gleichen ist vorliegend das Kriterium der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung nicht erf?llt. Denn die nach dem 3. Juli 1997 durchgef?hrte ?rztliche Behandlung diente ?berwiegend der Behandlung des psychischen Leidens des Versicherten und ist deswegen nicht zu ber?cksichtigen. 7.5???? Von einer ?rztlichen Fehlbehandlung, welche die k?rperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert h?tte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden. 7.6???? Auch wenn das Kriterium der k?rperlichen Dauerschmerzen zu bejahen w?re, was angesichts der offenkundigen psychischen ?berlagerung zumindest als fraglich erscheint, w?re es nicht in besonders ausgepr?gter Forma vorhanden. Somit liegen die gem?ss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen notwendigen objektiven Kriterien weder geh?uft vor, noch ist eines davon besonders ausgepr?gt (BGE 115 V 140 Erw. 6c). Der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 3. Juli 1997 weiterbestehenden ?berwiegend psychischen Beschwerden des Versicherten und dem versicherten Unfallereignis vom 19. Juni 1993 ist daher zu verneinen.

8.?????? 8.1???? Da es somit am ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 3. Juli 1997 ?berwiegend psychischen Beschwerden und dem versicherten Unfall fehlt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 9. April 1999 und im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte. 8.2 Hingegen hat der Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen bis 3. Juli 1997, sowie einen Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r den operativen Eingriff vom 3. Juli 1997 und f?r die mit diesem Eingriff verbundene postoperative Hospitalisation und Nachbehandlung sowie f?r Taggeldleistungen f?r in der Folge dieses Eingriffes entstandene Arbeitsunf?higkeit. Diesbez?glich geht aus den Akten hervor, dass der Versicherte wegen des Eingriffs vom 3. Juli 1997 in der in der Schulthess Klinik vom 24. Juni bis 14. Juli 1997 sowie in der Klinik in Zurzach vom 14. bis 28. Juli 1997 hospitalisiert war (Urk. 10/M43) und anschliessend in der Schulthess Klinik nachbehandelt wurde (Urk. 10/M42). Aus dem Bericht von PD Dr. I.___ vom 3. September 1997 geht sodann hervor, dass aus somatischen Gr?nden eine postoperative Arbeitsunf?higkeit h?chstens bis Ende September 1997 bestand (Urk. 10/M42). 8.3???? Streitig ist sodann die Frage, ob der Versicherte beziehungsweise seine Rechtsnachfolgerin Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung hat. 8.3.1?? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. 8.3.2?? Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integrit?tsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integrit?tsschaden f?r alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalit?r bemessen. Die Integrit?tsentsch?digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter W?rdigung der besonderen Umst?nde bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ?hnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein g?ltige Regeln zur Bemessung des Integrit?tsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integrit?tsschaden bleiben dabei unber?cksichtigt. Die Bemessung des Integrit?tsschadens h?ngt somit nicht von den besonderen Umst?nden des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Sch?tzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 8.3.3?? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet. F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2). 8.3.4?? Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 8.4???? Gem?ss der Beurteilung durch Prof. Dr. K.___ hatte der Versicherte durch die Spondylodesierung der mittleren Brustwirbels?ule eine Integrit?tseinbusse von 10 % erlitten (Urk. 10/M62 S. 10). Dem kann gefolgt werden. Denn nach den in der Tabelle 7 (Integrit?tsschaden bei Wirbels?ulenaffektionen) enthaltenen Richtlinien der medizinischen Abteilung der SUVA entspricht die Fraktur der Wirbels?ule, unter Einschluss einer Spondylodese, bei geringen k?rperlichen Dauerschmerzen und einer Funktionseinschr?nkung von 10 Grad einem Integrit?tsschaden von 5 % bis 10 %.

9. Zusammenfassend steht fest, dass der Versicherte auch nach dem 2. Juni 1995, l?ngstens jedoch bis Ende September 1997, Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung sowie auf eine einer Integrit?tseinbusse von 10 % entsprechende Integrit?tsentsch?digung hat. Insofern ist die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2001 erhobene Beschwerde gutzuheissen.

10.???? 10.1 Insofern die Beschwerdef?hrerin beantragt, es sei ihr ab 17. Mai 1999 eine Hinterlassenenrente auszurichten, ist sie damit im vorliegenden Verfahren nicht zu h?ren. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 10.2??? In der Verf?gung vom 9. April 1999 (Urk. 10/157) hat die Beschwerdegegnerin nicht ?ber die anbegehrten Hinterlassenenleistungen befunden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom? 4. Dezember 2001 hingegen hat die Beschwerdegegnerin zum Suizid von +P.___ insofern Stellung genommen, als sie einen nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juni 1993 und der Selbstt?tung verneinte und dann unter Punkt 2.10 "zusammenfassend" festhielt, dass der ehemalige Versicherte "nicht im Sinne von UVV Art. 48 g?nzlich unf?hig war, vernunftgem?ss zu handeln".

Aus diesen unterschiedlichen Verlautbarungen der Beschwerdegegnerin ist der Schluss zu ziehen, dass sie - mangels sichtbarer Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen, zum Beispiel der Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Todes - betreffend allf?lliger Hinterlassenenleistungen nicht verf?gt hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu ?berweisen, damit sie den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen pr?fe und dar?ber verf?ge.

11.???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten der teilweise obsiegenden Beschwerdef?hrerin eine um die H?lfte reduzierte Prozessentsch?digung zu bezahlen, welche unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, und es wird der angefochtene Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 4. Dezember 2001 insofern aufgehoben, als der Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung und auf weitere Leistungen bis Ende September 1997 verneint wurden. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch hat auf eine Integrit?tsentsch?digung auf Grund einer Integrit?tseinbusse von 10 % und auf Heilbehandlung und Taggelder bis Ende September 1997. 2.???????? Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin ?berwiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Witwenrente ?berpr?fe und dar?ber verf?ge. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno H?fliger - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Bundesamt f?r Sozialversicherung 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00031 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.07.2003 UV.2002.00031 — Swissrulings