Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 UV.2002.00030

13 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,274 mots·~16 min·2

Résumé

Unfallkausalität

Texte intégral

UV.2002.00030

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Claudia Eugster Schmidt Eugster Rechtsanw?lte Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8700 K?snacht ZH

gegen

S.___ ? Beschwerdegegnerin

vertreten durch F?rsprecher Ren? W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? P.___, geboren 1964, war seit 12. Oktober 1998 bei der S.___ als Jurist t?tig und bei derselben obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert (Urk. 11/1 Ziff. 3). Am 1. M?rz 2000 meldete er der S.___, er habe im August 1999 auf ein Nussschalenteilchen in einem Nussbr?tchen gebissen und dabei das linke Kiefergelenk verletzt (Urk. 11/1 Ziff. 4, 6). Nach Einholung der erg?nzten Unfallmeldung vom 26. M?rz 2000 (Urk. 11/2) und nach Abkl?rung der medizinischen Verh?ltnisse (Urk. 12/M1-9), ?bernahm die S.___ die Rechnungen f?r die Diagnose der Kiefergelenksbeschwerden und die Kosten der zahn?rztlichen Behandlung f?r die Fraktur des Keramik-Inlays am Zahn 26 (vgl. Stellungnahme des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. A.___ = Urk. 12/M8). 1.2???? Am 13. Februar 2001 meldete der Versicherte einen weiteren Schaden am Zahn 37 als Folge des Ereignisses vom August 1999 (Urk. 12/M10/1). Die S.___ holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 12/M10-12) und lehnte mit Verf?gung vom 3. Juli 2001 eine Leistungspflicht f?r die Sch?digung des Zahnes 37 ab (Urk. 11/15). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. August 2001 (Urk. 11/19) wies die S.___ mit Einspracheentscheid vom 29. November 2001 ab (Urk. 11/20 = Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanw?ltin Claudia Eugster, Z?rich, am 28. Februar 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die ?bernahme der Kosten der zahn?rztlichen Behandlung des Zahnes 37, eventualiter die R?ckweisung zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens bei Dr. med. dent. B.___, subeventualiter sei eine Drittperson mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2002 beantragte die S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ren? W. Schleifer, Z?rich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 3. (richtig 4.) Juni 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich ?ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.2???? R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). 2.3???? Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.4???? Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 2.5???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, das sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.6???? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?genden Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). ???????? Grunds?tzlich obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines nat?rlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalit?t mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (und auch der ad?quate Kausalzusammenhang zu bejahen) ist, besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit f?llt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen nat?rlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegr?ndender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen). 2.7???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). ???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

3. 3.1???? Streitig ist die Leistungspflicht f?r die Behandlung des Zahnes 37. Dabei stellt sich die Frage, ob die Fraktur des Keramik-Inlays am Zahn 37 auf den Biss auf eine Nussschale im Nussbr?tchen vom August 1999 zur?ckzuf?hren ist. Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar: 3.1.1?? Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. C.___ hielt am 17. M?rz 2000 im Formular "Zahnsch?den gem?ss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag" fest, der Beschwerdef?hrer habe im August 1999 auf etwas Hartes gebissen. Die Befundaufnahme sei am? 23. Dezember 1999 erfolgt. Der Beschwerdef?hrer habe ?ber stechende Schmerzen im linken Kiefergelenk und zum Teil ?ber blockierte Bewegungen geklagt. Dr. C.___ schlug eine Schonung des Kiefergelenks und allenfalls sp?ter eine Michigan-Schiene zur Entlastung des Kiefergelenks vor. Kontusionierte Z?hne stellte er keine fest. Schliesslich hielt er eine Beobachtung w?hrend mindestens 5 Jahren f?r notwendig (Urk. 12/M1). 3.1.2?? Dr. med. dent. D.___, Zentrum f?r Zahn, Mund- und Kieferheilkunde, Universit?t Z?rich, erhob am 28. Februar 2000 den unfallbedingten Befund von Schmerzen im linken Kiefergelenk. Nicht behandelte, defekte Z?hne stellte er keine fest. F?r die definitive Versorgung schlug er Entlastungsmassnahmen f?r die Kiefergelenke (Nachschiene) vor, um Parafunktionen zu vermeiden. Schliesslich hielt auch er eine Beobachtung w?hrend mindestens 5 Jahren f?r notwendig (Urk. 11/M2-3) 3.1.3?? Im Fragebogen betreffend Zahnsch?den meldete Dr. C.___ am 25. August 2000 eine Fraktur des Keramik-Inlays am Zahn 26 als Sp?tfolge des Ereignisses vom August 1999. Weitere nicht behandelte, defekte Z?hne stellte er nicht fest (Urk. 12/M6 Ziff. 3.3). 3.1.4?? Im Bericht vom 27. September 2000 f?hrte Dr. C.___ aus, die Fraktur des Keramik-Inlays am Zahn 26 sei anl?sslich der Untersuchung im September 1999 und auch anl?sslich der Befundaufnahme vom 20. Februar 2000 deshalb nicht bemerkt worden, weil das Keramik-Inlay vollst?ndig an Schmelz und Dentin geklebt habe. Bei einer Fraktur im Inlay sei nicht sofort eine Verschiebung der Bruchst?cke sichtbar. Erst nach einer gewissen Zeit, nachdem Speichel und Farbstoff durch den Spalt penetriert seien, komme es nach der Degradation der Haftung zu einer Abl?sung des Fragmentes. Die Fraktur des Keramik-Inlays am Zahn 26 sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Kauvorfall vom August 1999 zur?ckzuf?hren, da der Biss auf einen harten Gegenstand auf derselben Stelle stattgefunden habe, wobei dieses Hypomochlion gleichzeitig zu einer Quetschung des linken Kiefergelenkes gef?hrt habe. Sehr unwahrscheinlich sei, dass das Keramik-Inlay irgendwann bei einem Kauakt frakturiert worden sei, da laut einer Studie von Prof. H. L?thy der durchschnittliche Bruchwiderstand vom Empress? Keramik fast doppelt so hoch sei wie der von Vita Omega? Porzellan. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass das Keramik-Inlay ohne ?ussere Krafteinwirkungen oder Kraftspitzen frakturierte (Urk. 12/M 7). 3.2???? 3.2.1?? Am 15. M?rz 2001 meldete Dr. C.___ eine Fraktur des Keramik-Inlays am Zahn 37 (Urk. 12/M10). Er hielt im Fragebogen betreffend Zahnsch?den fest, es handle sich um einen Folgeschaden vom August 1999. Da das Inlay/Onlay sehr ausgedehnt sei, m?sse der Zahn devitalisiert werden und mit einem Stiftaufbau und einer VMK versorgt werden (Urk. 12/M10). 3.2.1?? In der Stellungnahme vom 15. M?rz 2001 f?hrte Dr. C.___ aus, der Grund, weshalb der Schaden am Zahn 37 erst jetzt festgestellt worden sei, liege darin, dass ein Keramik-Inlay vollst?ndig an Schmelz und Dentin geklebt werde. Daher sei bei einer Rissbildung oder einer Fraktur im Inlay nicht sofort eine Verschiebung der Bruchst?cke sichtbar. Erst nach einer gewissen Zeit, nachdem Speichel und Farbstoff durch den Spalt penetriert seien, komme es nach der Degradation der Haftung zu einer Abl?sung des Fragmentes. Der Zusammenhang zum Ereignis vom August 1999 bestehe mit gr?sster Wahrscheinlichkeit in der Tatsache, dass der betroffene Zahn 37 der direkte Antagonist des Zahnes 26 sei. Da der Zahn 34 fehle, liege der Zahn 37 um eine Pr?molarenbreite weiter mesial und werde dadurch zum Antagonisten. Der das Ereignis ausl?sende Fremdk?rper habe sich also zwischen dem Zahn 26 und dem Zahn 37 befunden. Zwischen der Behandlung des Unfallzahnes 26 im September 2000 und dem Frakturauftreten am Zahn 37 im Januar 2001 seien keine Kontrollen durchgef?hrt worden. Die Keramik-Inlays an den Z?hnen 26 und 37 seien im Juni 1995 eingesetzt worden (Urk. 12/M11). 3.3???? Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, erkl?rte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2001, das R?ntgenbild zeige die Situation im Unterkiefer links vom 3. Januar 2001. Darauf sei deutlich zu sehen, dass der Zahn 37 mit einem wesentlich umfangreicheren Inlay versorgt worden sei als der Zahn 26. Es sei mindestens ein H?cker vollst?ndig ?berdeckt worden. Der F?llungsboden verlaufe schr?g abfallend gegen distal, sehr tief, in unmittelbarer N?he des distalen Pulpahornes. Im Gegensatz zum Zahn 26, der mit einem gew?hnlichen dreifl?chigen Inlay versehen worden sei, sei diese Rekonstruktion nur schon aufgrund ihrer geometrischen Abmessungen prognostisch ung?nstiger. Dies und die lange Zeitspanne seit dem Biss auf eine Nussschale spreche gegen die Annahme einer ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen dem neu aufgetretenen Zahnschaden und dem Unfall vom 17. August 1999. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die ausgedehnte F?llung den physiologischen Belastungen nicht mehr standzuhalten vermocht habe. Wenn die mit der Dentinhaftung begr?ndete Unverschieblichkeit der Fragmente zur Unterst?tzung der Unfallkausalit?t schon herbeigezogen werde, so h?tte sich der Schaden zuerst am gr?sseren Inlay am Zahn 37 manifestieren m?ssen und erst nachtr?glich am Zahn 26 mit der wesentlich kleineren, besser geschienten Sattelf?llung (Urk. 12/M12). 3.4???? Zu den Einwendungen des Beschwerdef?hrers in seinem Schreiben vom 20. Juni 2001 (Urk. 11/13) nahm Dr. A.___ am 28. Juni 2001 wie folgt Stellung: Die Dentinhaftung sei nicht an allen Stellen gleich wirksam. Daher sei ein H?ckeraufbau mit schiefer Basis gef?hrdeter als eine Sattelf?llung mit intakten W?nden. Eine Assymetrie des Bisses sei bei jedem Kauakt, bei dem schiefe Ebenen beteiligt seien, die Regel. Eine orthograde Belastung mit interponiertem Kaugut komme nur in Ausnahmef?llen vor. Es komme durchaus vor und sei keine ?berzeugungsfrage, dass Keramik-Inlays unter physiologischer Belastung frakturierten, wenn auch bei Empress-Inlays seltener als bei anderen Produkten. Die Belastungen beim normalen Kauakt seien extrem kurz und beim vollst?ndigen Gebiss auf viele Z?hne gleichzeitig verteilt. Was die Z?hne und zahn?rztlichen Arbeiten aber ungleich mehr belaste, seien die Leerbewegungen, Pressen und Knirschen, die sekunden- bis minutenlang einwirken, unabh?ngig davon, ob beim Essen eine Seite geschont werde. Die Schonung der linken Seite k?nne nicht als Indiz f?r eine vermehrte Unfallkausalit?t herbeigezogen werden (Urk. 12/M13). 3.5???? Als Bemerkung zu den Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 6. April und 28. Juni 2001 (Urk. 12/M12-13) f?hrte Dr. C.___ aus, dass bei gr?sser werdendem Querschnitt die Kraft proportional zunehmen m?sse, um einen Bruch herbeizuf?hren. Eine ausgedehnte F?llung sei somit per se bruchresistenter und habe eine bessere Prognose als eine d?nne F?llung. Andererseits sei nat?rlich klar, dass eine grosse F?llung von weniger Zahnsubstanz umgeben sei als eine kleine, so dass das Zahnmaterial eher als Schwachpunkt betrachtet werden k?nne. Wenn man also annehme, dass der Zahn 37 den physiologischen Belastungen nicht mehr standzuhalten vermochte, dann h?tte eher eine Zahnwand brechen m?ssen. Ein Bruch innerhalb eines dicken Keramik-Inlays sei eher ein Hinweis auf eine grosse und punktuelle Krafteinwirkung (Urk. 3/10).

4. 4.1???? In W?rdigung der ?rztlichen Berichte steht fest, dass die Fraktur des Keramik-Inlays am Zahn 37 nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit als nat?rliche Folge des im August 1999 erlittenen Unfalles betrachtet werden kann. Nachvollziehbar begr?ndet und schl?ssig ist die Stellungnahme des Dr. A.___ vom 6. April 2001, wo bezugnehmend auf die Beurteilungen des Dr. C.___ ausgef?hrt wird, dass der Zahn 37 eine grosse F?llung aufweise, die schon aufgrund ihrer geometrischen Abmessungen prognostisch ung?nstig sei. Dies und die lange Zeitspanne seit dem Biss auf die Nussschale w?rden gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem neu aufgetretenen Zahnschaden und dem Unfall vom August 1999 sprechen (Urk. 12/M12). Es komme durchaus vor und sei keine ?berzeugungsfrage, dass Keramik-Inlays unter physiologischer Belastung frakturierten, wenn auch bei Empress-Inlays seltener als bei anderen Produkten (Urk. 12/M13). Die medizinische Beurteilung von Dr. C.___ widerspricht dieser Stellungnahme nicht in schl?ssiger Weise und es liegt auch kein Grund vor, der Meinung des beratenden Arztes weniger Gewicht beizumessen. Der behandelnde Zahnarzt Dr. C.___, auf den sich der Beschwerdef?hrer beruft, kann in diesem Zusammenhang nicht weiterhelfen. Sein Einwand, wonach ein Bruch innerhalb eines dicken Keramik-Inlays eher ein Hinweis auf eine grosse und punktuelle Krafteinwirkung sei, vermag f?r die Bejahung eines Kausalzusammenhangs nicht zu ?berzeugen, denn die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Die Begr?ndung von Dr. C.___, wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass das Keramik-Inlay irgendwann bei einem Kauakt frakturiert worden sei, da laut einer Studie von Prof. L?thy der durchschnittliche Bruchwiderstand von Empress? Keramik fast doppelt so hoch sei wie der von Vita Omega? Porzellan, ?berzeugt ebenfalls nicht. Unbestritten ist, dass Empress-Inlays eine ?berdurchschnittlich geringe Frakturneigung aufweisen (Urk. 12/M8). Daraus und verglichen mit anderen F?llmaterialien kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Fraktur des Zahnes 37 sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge des Ereignisses vom August 1999. Denn fest steht, dass auch ein Empress-Inlay unter physiologischen Belastungen frakturieren kann. Des weiteren f?hrte Dr. C.___ aus, dass ein Keramik-Inlay vollst?ndig an Schmelz und Dentin geklebt werde und daher bei einer Rissbildung oder Fraktur im Inlay nicht sofort eine Verschiebung der Bruchst?cke sichtbar werde. Erst nach einer gewissen Zeit, nachdem Speichel und Farbstoff durch den Spalt penetriert seien, komme es nach der Degradation der Haftung zu einer Abl?sung des Fragmentes (Urk. 12/M11). Diesbez?glich stellt sich die Frage, weshalb die Fraktur des Keramik-Inlays am Zahn 26 sechs Monate vor dem Zahn 37 festgestellt wurde. Im Bericht von Dr. C.___ vom 15. M?rz 2001 fehlen entsprechende Ausf?hrungen. Hingegen erkl?rte Dr. A.___, dass - wenn die mit der Dentinhaftung begr?ndete Unverschieblichkeit der Fragmente zur Unterst?tzung der Unfallkausalit?t herbeigezogen werde - sich der Schaden zuerst am gr?sseren Inlay am Zahn 37 und erst nachtr?glich am Zahn 26 mit der wesentlich kleineren, besser geschienten Sattelf?llung h?tte manifestieren m?ssen (Urk. 12/M12). Diese Begr?ndung erscheint durchaus nachvollziehbar. Immerhin stellt sich auch die Frage, weshalb anl?sslich der Behandlung des Zahnes 26 im September 2000 die Fraktur des Antagonisten noch nicht festgestellt beziehungsweise n?her untersucht wurde, wenn die Fraktur des Keramik-Inlays des Zahnes 37 damit begr?ndet wird, dass der betroffene Zahn 37 der direkte Antagonist des Zahnes 26 sei (Urk. 12/M11). Demnach vermag die Einsch?tzung des behandelnden Zahnarztes Dr. C.___ den Beweis f?r das ?berwiegend wahrscheinliche Vorliegen eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs gest?tzt auf die medizinische Feststellungen nicht zu erbringen. Zu ber?cksichtigen ist vorliegend auch der Umstand, dass eine unfallbedingte Sch?digung am Zahn 37 weder Dr. C.___ seit den Behandlungen vom Dezember 1999 noch von Dr. D.___ am 28. Februar 2000 (Urk. 12/M3) festgestellt wurde, obwohl die Untersuchungen gerade im Hinblick auf eine allf?llige Sch?digung erfolgten. Die Einw?nde des Beschwerdef?hrers selbst verm?gen die fach?rztliche Beurteilung von Dr. A.___ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2???? In W?rdigung der gesamten Umst?nde ist weder bewiesen noch beweisbar, dass die Zahnsch?digung Folge des Ereignisses vom August 1999 ist. Es fehlt somit am erforderlichen Kausalzusammenhang des frakturierten Inlays am Zahn 37 mit dem Unfallereignis vom August 1999. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdef?hrer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit gen?gender Klarheit hervorgeht, und von einer Einvernahme der vom Beschwerdef?hrer genannten Zeugen wie auch von ihm selber keine zus?tzlichen Erkenntnisse zu erwarten w?ren, erweist sich die Durchf?hrung weiterer Beweismassnahmen als entbehrlich. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Claudia Eugster - F?rsprecher Ren? W. Schleifer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00030 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 UV.2002.00030 — Swissrulings