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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.03.2003 UV.2002.00015

11 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,482 mots·~22 min·4

Résumé

Ablösung von Taggeldleistungen durch eine Invalidenrente: Heilbehandlung abgeschlossen? Invaliditätsgrad; Integritätsentschädigung

Texte intégral

UV.2002.00015

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 12. M?rz 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Petra Oehmke Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? H.___, geboren 1956, war seit 1. Februar 1995 bei der A.___, W.___, als Mechaniker t?tig und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 6. April 1998 einen Unfall erlitt, bei dem er sich am linken Bein und Knie verletzte (Urk. 9/1, Urk. 9/3-6). ???????? Die SUVA ?bernahm Heilungskosten und richtete bis M?rz 2001 Taggeld aus (vgl. Urk. 9/110). Mit Schreiben vom 13. M?rz 2001 k?ndigte sie den Fallabschluss an (Urk. 9/111), und mit Verf?gung vom 19. April 2001 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 15 % ab 1. April 2001 und eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/123). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Petra Oehmke, Affoltern a.A., am 22. Mai 2001 Einsprache (Urk. 9/129), die am 30. Oktober 2001 abgewiesen wurde (Urk. 9/138 = Urk. 2). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2001 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanw?ltin Oehmke, am 29. Januar 2002 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm auch ab 1. April 2001 ein Taggeld zuzusprechen, bis die beruflichen Massnahmen abgekl?rt seien, eventualiter sei ihm eine Rente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 40 % zuzusprechen und es sei ihm eine Integrit?tsentsch?digung in der H?he von 15 % zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. April 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). ???????? Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung (Urk. 15) nahm der Beschwerdef?hrer am 20. Dezember 2002 noch einmal Stellung (Urk. 18), wozu sich die SUVA am 10. Februar 2003 ihrerseits ?usserte (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich ? in Form einer Verf?gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids ? Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verf?gungs- beziehungsweise Einspracheentscheidzeitpunkt ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie k?nnen indessen, unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs, ber?cksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verf?gung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess?konomischen Gr?nden unbedingt aufdr?ngt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen). 1.3????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Strittig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin per 1. April 2001 vorgenommene Abl?sung der Taggeldleistungen durch eine Invalidenrente zul?ssig war, ferner die H?he der Erwerbs- und der Integrit?tseinbusse. Zu pr?fen ist dabei insbesondere, ob beziehungsweise in welchem Umfang und mit welchen erwerblichen Auswirkungen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2001 auf den Unfall vom April 1998 zur?ckzuf?hrende gesundheitliche Einschr?nkungen bestanden. ???????? Zu diesem Zweck ist vorab auf die - insbesondere medizinische - Aktenlage einzugehen (nachstehend Erw. 3).

3. 3.1???? Beim Unfall vom 6. April 1998 erlitt der Beschwerdef?hrer ein Quetschtrauma des linken Knies mit Verschluss der Arteria poplitea, Tr?mmerfraktur der Patella sowie des ventro-lateralen Femurkondylus, welche am 8. April 1998 operativ versorgt wurden (infragenualer femoropoplitealer Bypass mit Veneninterponat, Schraubenosteosynthese des lateralen Femurkondylus, Zuggurtungsosteosynthese der Patella, Logenspaltung am Unterschenkel; Urk. 9/4). Bis am 5. Mai 1998 weilte der Beschwerdef?hrer station?r im Stadtspital Triemli, Z?rich (Urk. 9/5). 3.2???? Ab 1. September 1998 war der Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsf?hig (Urk. 9/11, Urk. 9/16) und in diesem Umfang erwerbst?tig (Urk. 9/13, Urk. 9/15). Auf Ende April 1999 wurde ihm gek?ndigt (Urk. 9/24). ???????? Am 29. April 1999 wurde das Osteosynthesematerial entfernt und eine Arthroskopie durchgef?hrt (Urk. 9/36, vgl. Urk. 9/38). 3.3???? Am 25. August 1999 stellte Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH f?r Chirurgie, fest, die Beschwerden lokalisierten sich nicht ausschliesslich auf das linke Kniegelenk, sondern auch auf die Wadenmuskulatur, wo ein belastungsabh?ngiger erh?hter Tonus festgestellt werde (Urk. 9/49 S. 1 lit. a). Das Beschwerdebild im Femoropatellargelenk sei unver?ndert und limitiere Aktivit?ten in kauernder oder kniender Position sowie T?tigkeiten, die mit h?ufigem Leitern- oder Treppensteigen verbunden seien, besonders beim Tragen schwerer Gewichte (Urk. 9/49 S. 1 lit. b). Zumutbar seien dem Beschwerdef?hrer vollschichtig sitzende T?tigkeiten sowie wechselbelastende Arbeiten, sofern die stehende/gehende Position nicht ?berwiege und die erw?hnten zus?tzlichen Kniebelastungen vermieden werden k?nnten. In diesem Sinne w?re f?r eine ad?quate berufliche Umstellung ein voller Einsatz zumutbar (Urk. 9/49 S. 1 lit. c). Unter Wahrung des R?ckfallrechts k?nne der Fall abgeschlossen werden (Urk. 9/49 S. 2 oben). 3.4???? Mit Schreiben vom 28. September 1999 ?berwies Dr. med. C.___, Oberarzt, Stadtspital Triemli, Z?rich, den Beschwerdef?hrer an Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, ___ (Urk. 9/66). Dieser berichtete am 27. Oktober 1999, ein Teil der Beschwerden sei sicherlich auf die Patellafraktur zur?ckzuf?hren, wobei mit einer Patellektomie keine Besserung zu erzielen w?re. Ein Hauptteil der Beschwerden sei nicht auf die Patellafraktur, sondern auf die Gef?ss- beziehungsweise Muskelproblematik zur?ckzuf?hren, weshalb er eine saubere angiologische Abkl?rung und eine MRI-Untersuchung empfehle (Urk. 9/72 = Urk. 19/3). 3.5???? Am 10. Februar 2000 wurde der Beschwerdef?hrer von Dr. med. E.___, Orthop?dische Chirurgie, Rehaklinik Bellikon, untersucht (Urk. 9/87 S. 1). Dr. E.___ beantwortete die ihm unterbreiteten Fragen in seinem Gutachten vom 7. April 2000 (Urk. 9/87) und einem Nachtrag vom 17. Mai 2000 (Urk. 9/95). ???????? Dr. E.___ diagnostizierte einen partiellen Patelladefekt und eine beginnende Gonarthrose links sowie Par?sthesien am linken Unterschenkel (Urk. 9/87 S. 4 unten). Unter Ber?cksichtigung der subjektiven Angaben sowie der klinischen und bildgebenden Befunde liege aktuell am linken Knie keine behandlungsbed?rftige Pathologie vor (Urk. 9/87 S. 6 unten und S. 7 Ziff. 5). Hingegen verlangten die Kribbelpar?sthesien am linken Unterschenkel und Fuss eine eingehende angiologische Abkl?rung (Urk. 9/87 S. 6 f.). Seitens des Knies bestehe beim Beschwerdef?hrer eine Einschr?nkung zur Durchf?hrung von Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie das repetitive Besteigen von Leitern und das Gehen auf stark unebenem, rutschigem Gel?nde (Urk. 9/87 S. 8 Ziff. 8). Eine solchermassen den Unfallfolgen angepasste T?tigkeit k?nnte dem Beschwerdef?hrer ganztags mit voller Leistungsf?higkeit zugemutet werden (Urk. 9/87 S. 8 Ziff. 9). 3.6???? Am 22. September 2000 erstatteten Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. F.___, Abteilungsleiterin, HerzKreislaufZentrum Angiologie DIM, Universit?tsspital Z?rich (USZ), ihr angiologisches Fachgutachten vom 19. September 2000 (Urk. 9/99). ???????? Die Gutachter des USZ f?hrten aus, insgesamt seien die vom Beschwerdef?hrer geschilderten Beschwerden sicherlich nicht untypisch f?r das m?gliche Vorliegen peripherer arterieller Durchblutungsst?rungen im Bereich der linken unteren Extremit?t im Besonderen distal der Arteria poplitea. Die durchgef?hrten nicht-invasiven Untersuchungen h?tten jedoch insgesamt das Resultat einer unauff?lligen H?modynamik im Bereich der linken unteren Extremit?t erbracht. Da sich keinerlei Hinweise auf relevante arterielle Perfusionsst?rungen ergeben h?tten, ergebe sich derzeit auch keine Indikation f?r eine weiterf?hrende invasive Diagnostik (Urk. 9/99 S. 4 Mitte). Aus angiologischer Sicht l?gen zum gegenw?rtigen Zeitpunkt keine Gesundheitsbeeintr?chtigungen vor. An Behandlungsmassnahmen gebe es ausser einer Kompressionsbehandlung keine weiteren Vorschl?ge. Restfolgen des Unfalls h?tten aus angiologischer Sicht nicht objektiviert werden k?nnen. Die Aus?bung einer den Unfallfolgen angepassten T?tigkeit k?nne dem Beschwerdef?hrer ganztags zugemutet werden (Urk. 9/99 S. 4 Ziff. 3-6). ???????? Schliesslich wurde im USZ-Gutachten eine neurologische Begutachtung empfohlen (Urk. 9/99 S. 4 Ziff. 7). Diese wurde am 7. Februar 2001 durch Dr. med. I.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, ___, vorgenommen, die in ihrem Bericht vom 12. Februar 2001 ?ber normale Befunde berichtete und ausf?hrte, es f?nde sich kein neurologisches Korrelat zu den persistierenden Schmerzen und intermittierenden, lateral betonten sensiblen St?rungen am linken Unterschenkel (Urk. 9/107 S. 3 Mitte). 3.7???? Am 19. November 2001 berichtete Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie und Orthop?die, ___, als Diagnose k?nne eine beginnende Gonarthrose links und vermutlich Lymphabflussst?rung links bei Status nach Quetschung des linken Kniegelenks gestellt werden (Urk. 9/140 = Urk. 3/4 je S. 1 unten). Wegen der Schwellung sei ein Unterschenkelkompressionsstrumpf mittleren Kompressionsgrades rezeptiert worden. Therapeutisch w?re m?glichst bald die Durchf?hrung der Umschulung notwendig (Urk. 9/140 S. 2 oben). 3.8???? Mit Urteil vom 6. April 2001 hatte das hiesige Gericht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, verpflichtet, einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Umschulungsmassnahmen erneut abzukl?ren (Urk. 9/124). Mit Verf?gung vom 25. September 2001 wurde dem Beschwerdef?hrer eine vierw?chige Abkl?rung in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg, M?nnedorf, zugesprochen (Urk. 19/6), welche im Februar 2002 aufgenommen wurde (vgl. Urk. 19/7). ???????? Die Abkl?rung f?hrte zur Empfehlung, eine Lehre als Schuhmacher/Orthop?de zu absolvieren, wobei der vorgesehene Lehrbetrieb empfahl, sich auf eine zweij?hrige Anlehre zu beschr?nken (vgl. Urk. 11). Diese Pl?ne konnten in der Folge nicht realisiert werden, da eine solche Anlehre nicht existierte (vgl. Urk. 12). 3.9???? Am 29. Juli 2002 wurde der Beschwerdef?hrer in die Psychiatrische Privatklinik Kilchberg eingewiesen (Urk. 13). Laut internistischem Konsilium vom 13. August 2002 bestand eine vor zirka drei Monaten neu aufgetretene Hyperpigmentierung im mittleren Bereich der Tibiakante des linken Beins (Urk. 19/2 S. 2). ???????? Dr. med. K.___, Innere Medizin/Angiologie FMH, ___, stellte am 18. Juli 2002 die Diagnosen einer Dermatose am Unterschenkel links ventral multifaktorieller Genese bei Status nach schwerem Trauma 1998 und eines sekund?ren Lymph?dems nach Weichteilverletzung (Urk. 19/1 S. 1). Seit drei Monaten bestehe eine juckende Dermatose am Unterschenkel links ventral (Urk. 19/1 S. 1 unten). Ursache dieser Dermatose sei eine verminderte Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe wegen beginnender Gonarthrose und muskuloskelettalen Schmerzen, ein leichtes sekund?res Lymph?dem nach Weichteilverletzung sowie eine m?ssige Insuffizienz der Vena saphena magna distal (Urk. 19/1 S. 2 Mitte). Therapeutisch empfahl Dr. K.___ einen Kompressionsstrumpf sowie vor?bergehend eine Steroidsalbe (Urk. 19/1 S. 2).

4.?????? Die erw?hnten medizinischen Berichte lassen unzweideutig erkennen, dass im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2001 ein seit zirka August 1999 unver?nderter Gesundheitszustand vorgelegen hat (vgl. vorstehend Erw. 3.3-6). ???????? Die in den Berichten vom Juli/August 2002 festgehaltene, rund drei Monate fr?her - mithin zirka im April 2002 - aufgetretene Dermatose am linken Unterschenkel sowie die Ende Juli 2002 akut gewordene psychische Problematik (vorstehend Erw. 3.9) fallen nicht mehr in den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch den Bericht von Dr. K.___ vom 18. Juli 2002 als R?ckfallmeldung entgegengenommen (Urk. 23 S. 2 Ziff. 1). Zur Frage der allf?lligen Unfallkausalit?t der im Fr?hjahr und Sommer 2002 aufgetretenen Beschwerden hat die Beschwerdegegnerin weder verf?gt noch liegt ein entsprechender Einspracheentscheid vor. Mithin fehlt es an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt (vorstehend Erw. 1.2). Soweit mit der Beschwerde die Beurteilung der Verh?ltnisse nach Erlass des Einspracheentscheids verlangt wird, kann demnach nicht auf sie eingetreten werden.

5. 5.1????? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach Art. 18 Abs. 3 UVG erl?sst der Bundesrat n?here Vorschriften ?ber die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung ?ber die berufliche Eingliederung jedoch erst sp?ter gef?llt wird. Die entsprechende Regelung (?bergangsrente) findet sich in Art. 30 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV). Gem?ss dieser Bestimmung wird vom Abschluss der ?rztlichen Behandlung an vor?bergehend eine Rente ausgerichtet, die aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunf?higkeit festgesetzt wird. 5.2???? Beschwerdeweise wurde die Gesetzm?ssigkeit des Instituts der ?bergangsrente in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 4 Mitte). Daran wird - zu Recht (vgl. die einschl?gigen h?chstrichterlichen Entscheide, Urk. 14) - offenbar nicht mehr festgehalten, spricht der Beschwerdef?hrer doch nunmehr von der ?gesetzgeberisch statuierten ?bergangsrente? (Urk. 18 S. 5 vor Ziff. 4). 5.3???? Hingegen stellt sich der Beschwerdef?hrer nunmehr auf den Standpunkt, ?vermutlich? sei die Heilbehandlung im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen noch nicht abgeschlossen gewesen, da er noch immer unter Beschwerden im Bereich des Unterschenkels gelitten habe, die damals bereits behandelbar gewesen w?ren (Urk. 18. S. 3. f). ???????? Dieser Sicht der Dinge steht die klare Aktenlage entgegen: Bezogen auf die Kniebeschwerden verneinte bereits der Gutachter Dr. E.___ nach Untersuchung im Februar 2000 einen weiteren Behandlungsbedarf (Urk. 9/87 S. 7 Ziff. 5). Bezogen auf den linken Unterschenkel wurde im angiologischen Gutachten des USZ vom September 2000 ausser einer Kompressionsbehandlung ein Behandlungsbedarf ebenfalls klar verneint (Urk. 9/99 S. 4 Ziff. 4). Dr. J.___ rezeptierte im November 2001 einen Kompressionsstrumpf und nannte als? therapeutische Notwendigkeit eine baldige Umschulung (Urk. 9/140 S. 2 oben). Selbst Dr. K.___, der sich im Juli 2002 zur erst im Fr?hjahr 2002 aufgetretenen Dermatose ?usserte, beschr?nkte sich darauf, rein palliative Vorkehren (Kompressionsstrumpf, Salbe) zu empfehlen (Urk. 19/1 S. 2). ???????? Aufgrund dieser vollst?ndig ?bereinstimmenden ?rztlichen Beurteilungen steht fest, dass im Zeitpunkt der Abl?sung der Taggeldleistungen durch eine Rente (April 2001) von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. vorstehend Erw. 5.1) erweist sich die Abl?sung der Taggeldleistungen durch eine Rente somit als gerechtfertigt. ???????? Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

6. 6.1????? F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird gem?ss Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Valideneinkommen). 6.2???? Die Beschwerdegegnerin bezifferte in der Verf?gung vom 19. April 2001 das Valideneinkommen auf Fr. 66'650.-- (Urk. 9/123 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdef?hrer ausdr?cklich als korrekt bezeichnet (Urk. 1 S. 5 lit. 3a). Es ist auch aufgrund der Akten (Urk. 9/53, Urk. 9/58-59, Urk. 9/112) nicht zu beanstanden, so dass von einem Valideneinkommen von Fr. 66'650.-- im Jahr 2001 auszugehen ist. 6.3???? Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat sich die Beschwerdegegnerin auf f?nf T?tigkeiten aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) gest?tzt (Nr. 1015, Nr. 1242, Nr. 1934, Nr. 2601, Nr. 2996; Urk. 9/115-119). Zu pr?fen ist, ob diese T?tigkeiten dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechen (vgl. vorstehend Erw. 3.3 und 3.5), mithin keine Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung, kein repetitives Besteigen von Leitern und kein Gehen auf stark unebenem, rutschigem Gel?nde erfordern (Urk. 9/87 S. 8 Ziff. 8) beziehungsweise sitzende T?tigkeiten oder wechselbelastende Arbeiten darstellen, bei denen die stehende/gehende Position nicht ?berwiegt und die keine zus?tzlichen Kniebelastungen (Knien, Kauern) erfordern (Urk. 9/49 S. 1 lit. c). ???????? Bei den herangezogenen T?tigkeiten handelt es sich entweder um ausschliesslich sitzende (Urk. 9/115, Urk. 9/118) oder solche, bei denen das Sitzen gegen?ber dem Stehen deutlich ?berwiegt und Gehstrecken nicht ?ber 50 Meter liegen (Urk. 9/116, Urk. 9/117, Urk. 9/119). ?berdies ist, wenn ?berhaupt (Urk. 9/119), lediglich mit Gewichten bis 10 kg zu hantieren (Urk. 9/115-118). ???????? Die beschwerdeweise erhobenen Einw?nde beziehen sich auf die DAP-Profile Nr. 1291, Nr. 1411, Nr. 2556, Nr. 2700 (Urk. 1 S. 5 Mitte). Zur Geeignetheit der erw?hnten, der Verf?gung zu Grunde gelegten T?tigkeiten l?sst sich daraus nichts ableiten, so dass darauf nicht n?her einzugehen ist. ???????? In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2002 machte der Beschwerdef?hrer sodann geltend, aufgrund der Beurteilung durch Dr. K.___ vom Juli 2002 erg?be sich ein restriktiveres medizinisches Anforderungsprofil (Urk. 18 S. 6). Wie bereits erw?hnt, ist der nach Erlass des Einspracheentscheids m?glicherweise ver?nderte Sachverhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen der erfolgten R?ckfallmeldung von der Beschwerdegegnerin erst noch zu w?rdigen (vorstehend Erw. 4). ???????? Zusammengefasst ergibt sich deshalb, dass die herangezogenen Verweisungst?tigkeiten den medizinischen Anforderungen vollumf?nglich gen?gen, so dass sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens geeignet sind. ???????? Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 56'745.-- entspricht rechnerisch genau dem Durchschnitt der mit den erw?hnten T?tigkeiten erzielbaren Einkommen. Zu Gunsten des Beschwerdef?hrers hat die Beschwerdegegnerin zudem darauf verzichtet, das in zwei F?llen f?r das Jahr 2000 (statt 2001) erhobene Einkommen (Urk. 9/115, Urk. 9/119) der Nominallohnentwicklung anzupassen, was ein leicht h?heres Invalideneinkommen ergeben h?tte. 6.4???? Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 66'650.-- (vorstehend Erw. 6.2) mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 56'745.-- (vorstehend Erw. 6.3) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'905.--, was einem Invalidit?tsgrad von 14,86 % entspricht. ???????? Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Erwerbseinbusse von 15 % (Urk. 9/123 S. 1 f.) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

7. 7.1????? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). ???????? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3). Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integrit?tsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integrit?tsschaden f?r alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalit?r bemessen. Die Integrit?tsentsch?digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter W?rdigung der besonderen Umst?nde bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ?hnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein g?ltige Regeln zur Bemessung des Integrit?tsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integrit?tsschaden bleiben dabei unber?cksichtigt. Die Bemessung des Integrit?tsschadens h?ngt somit nicht von den besonderen Umst?nden des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Sch?tzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet. F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 7.2???? Die Beschwerdegegnerin hat eine Integrit?tseinbusse von 10 % angenommen (Urk. 9/123 S. 2 f.). Sie hat sich dabei auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ vom 25. August 1999 (Urk. 9/50) und durch den Gutachter Dr. E.___ vom 19. Oktober 2001 (Urk. 9/137) gest?tzt. ???????? Dr. B.___ ging davon aus, dass gem?ss Tabelle 5 (Integrit?tsschaden bei Arthrosen) eine mittelschwere Femoropatellararthrose mit 5 bis 10 % entsch?digt werde. Ein Zustand nach Gelenksresektion oder Arthrodese - einer Patellektomie gleichzusetzen - w?rde mit einer Integrit?tssch?digung von 5 % eingesch?tzt. Der Zustand des Beschwerdef?hrers sei als schlechter zu taxieren als nach einer - von ihm abgelehnten - Patellektomie. Der Zustand sei insgesamt mit 10 % zu taxieren, weil zus?tzliche Beschwerden im Bereich der Wadenmuskulatur nach Logenspaltung und Bypass-Operation vorl?gen im Sinne eines belastungsabh?ngigen, erh?hten Muskeltonus mit Krampfbereitschaft (Urk. 9/50). ???????? Dr. E.___ f?hrte aus, seine Untersuchungen h?tten eine beginnende Arthrose bei Substanzdefekt der Patella am linken Knie ergeben; hingegen h?tten bei der angiologischen Begutachtung und der neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde und ganz besonders keine Unfallfolgen am linken Bein festgestellt werden k?nnen. Somit sei die Sch?tzung der Unfallfolgen ausschliesslich aufgrund der Sch?den am Bewegungsapparat, also am linken Knie, zu bemessen. Die damalige Sch?tzung von 10 % sei auf der Basis einer aktuell nicht mehr notwendigen Patellektomie kalkuliert worden, welche mit 5 % zu bemessen w?re. Die Erh?hung auf 10 % interpretiere er als Beimessung einer eventuellen zuk?nftigen Verschlimmerung der aktuellen leichten Arthrose nach Tabelle 5 (Urk. 9/137). 7.3???? Beschwerdeweise (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4) wurde unter Hinweis auf die Diagnose zum Unfallzeitpunkt eingewendet, die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sei nicht ganz nachvollziehbar. Zur Verdeutlichung werde auf das Zeugnis von Dr. J.___ vom 19. November 2001 hingewiesen, der eine beginnende Gonarthrose und eine Lymphabflussst?rung links diagnostiziert habe (vgl. Urk. 9/140). Schliesslich werde der Verlust eines Beines im Kniegelenk mit 40 % entsch?digt. Wohl habe der Beschwerdef?hrer nicht sein Bein verloren, aber er habe eine erhebliche und vor allem ?usserst schmerzhafte Bewegungseinschr?nkung des Knies davongetragen. ???????? In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2002 (Urk. 18 S. 3 Ziff. 2) machte der Beschwerdef?hrer geltend, Dr. B.___ selber habe am 25. August 1999 eine ausgepr?gte posttraumatische Femoropatellar-Arthrose festgestellt. Gem?ss Tabelle 5 werde bereits eine ?m?ssige? Femoropatellar-Arthrose mit 5-10 % entsch?digt; eine ?ausgepr?gte? Femoropatellar-Arthrose werde mit 10-25 % entsch?digt. Zwischenzeitlich sei es zus?tzlich zu einer beginnenden Gonarthrose gekommen. Hinzu k?men die aufgetretenen grossen Dermatosen am linken Unterschenkel. Gem?ss Tabelle 18 w?rden schwere Hand- und Fuss- dermatosen mit 20 % entsch?digt. Insgesamt resultiere eine Sch?digung von 25-30 %. 7.4???? Vorab ist klarzustellen, dass ?ber die Unfallkausalit?t der im Fr?hjahr 2002 aufgetretenen Dermatosen nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann (vgl. vorstehend Erw. 4). Auf diesen Punkt ist deshalb nicht weiter einzugehen. ???????? Sodann ist richtig zu stellen, dass Tabelle 5 zwischen ?m?ssigen? und ?schweren? Arthrosen unterscheidet. Eine Kategorie ?ausgepr?gte? Arthrosen gibt es, entgegen der Darstellung des Beschwerdef?hrers, nicht. Zutreffend ist lediglich, dass Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 25. August 1999 im Abschnitt ?Befund? den Ausdruck ?ausgepr?gte? Femoropatellararthrose verwendete (Urk. 9/50). Die eben so bezeichnete Sch?digung ordnete er selber im Rahmen derselben Beurteilung sodann einer ?m?ssigen? und gerade nicht einer ?schweren? Arthrose zu. 7.5???? Eine von der Einsch?tzung durch Dr. B.___ und Dr. E.___ abweichende fach?rztliche Beurteilung des Integrit?tsschadens liegt nicht vor. ?berzeugende Einw?nde gegen die von Dr. B.___ und Dr. E.___ vorgenommene Beurteilung sind sodann ebenfalls nicht vorhanden (vgl. vorstehend Erw. 7.3-4). Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, denen zufolge von der Sch?tzung des Integrit?tsschadens durch Dr. B.___ und Dr. E.___ auf 10 % abzuweichen w?re. ???????? Dass die Beschwerdegegnerin die Integrit?tseinbusse auf 10 % beziffert hat, ist mithin nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Petra Oehmke unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00015 — Zürich Sozialversicherungsgericht 11.03.2003 UV.2002.00015 — Swissrulings