UV.2001.00165
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin Gasser K?ffer
Urteil vom 25. August 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer Lintheschergasse 21, Postfach, 8023 Z?rich
gegen
AXA Assurances Avenue de cour 26, Case postale 21, 1000 Lausanne 3 Cour Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur Bahnhofstrasse 55, 8600 D?bendorf
Sachverhalt: 1.?????? H.___, geboren 1974, arbeitete seit 1. November 1997 als Sachbearbeiterin bei der A.___, Z?rich, und war bei der Northern Assurance, Genf (nunmehr AXA Assurances), obligatorisch unfallversichert. Am 8. November 1997 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbels?ule (HWS) (Urk. 13/1, 13/3). Nachdem die Versicherte ihre Arbeit am 29. Dezember 1997 wieder zu 100 % aufgenommen hatte (Urk. 13/3, 13/6), wurde sie am 17. Januar 1998 erneut in einen Autounfall verwickelt (Urk. 13/14). PD Dr. B.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, diagnostizierte in einem ?rztlichen Zwischenbericht zu Handen der Unfallversicherung vom 6. April 1998 einen Status nach einem weitern Distorsionstrauma der HWS mit protrahiertem Heilungsverlauf bei Schleudertraumasymptomatik (Urk. 13/9/3). Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 teilte die Arbeitgeberin der seit dem 2. Unfallereignis arbeitsunf?higen Versicherten die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses per 30. Juni 1998 mit (Beilage zu Urk. 13/13/39). ???????? Im Auftrag der Unfallversicherung untersuchte Prof. Dr. C.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, Z?rich, die Versicherte am 13. September 1999 und erstellte am 20. Oktober 1999 ein Gutachten (Urk. 3/4 = Urk. 13/13/20 [unvollst?ndig]). Gest?tzt darauf teilte die Versicherung mit Verf?gung vom 12. April 2000 mit, dass der erste Unfall vom 8. November 1997 keine Folgen mehr zeitige. Aufgrund der Folgen des Unfalls vom 17. Januar 1998 rechtfertige sich die Annahme, dass ab 1. November 1999 bis 31. M?rz 2000 die Arbeitsf?higkeit 50 % und ab 1. April 2000 75 % betragen habe. Ab 1. Juli 2000 sei wiederum von einer vollen Arbeitsf?higkeit auszugehen. Die Behandlungskosten w?rden bis dahin ?bernommen (Urk. 13/68). Einspracheweise liess die Versicherte am 16. Mai 2000 gest?tzt auf ein ?rztliches Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. D.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, Z?rich, vom 5. Januar 2000 (Beilage zu Urk. 13/74) beantragen, dass bis Dezember 1999 von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit, bis Ende M?rz 2000 von einer 75%igen Arbeitsunf?higkeit, bis Ende Mai 2000 von einer 50%igen und danach von einer 25%igen Arbeitsunf?higkeit auszugehen sei (Urk. 13/74). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 4. Juli 2000 hielt die Unfallversicherung an ihrer Verf?gung vom 12. April 2000 fest (Urk. 13/76). ???????? Vom 7. August bis 29. September 2000 durchlief die Versicherte im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung eine Status-quo-Abkl?rung in der ESPAS, Stiftung f?r wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeintr?chtigter, Z?rich (vgl. Abschlussbericht der ESPAS vom 18. Oktober 2000, Urk. 13/13/28), welche eine Integration der Versicherten im B?robereich in der Privatwirtschaft als unrealistisch betrachtete und ihr in der Folge einen gesch?tzten Arbeitsplatz im Rahmen von 20 Wochenstunden zur Verf?gung stellte (vgl. Urk. 13/78 = 13/13/29). ???????? Der Vertreter der Versicherten, RA Daniel Vischer, Z?rich, stellte unter Einreichung des Berichtes der ESPAS am 28. November 2000 ein Wiedererw?gungsgesuch bei der Northern Assurance (Urk. 13/79). Diese lehnte es mit Schreiben vom 7. Februar 2001 ab, auf das Wiedererw?gungsgesuch einzutreten oder auf den rechtskr?ftigen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2000 (Urk. 13/76) im Rahmen einer prozessualen Revision zur?ckzukommen (Urk. 13/80). Am 12. Februar 2001 lehnte sie es sodann ab, Kostengutsprache f?r ein von der Versicherten beantragtes Wasserbett (Urk. 13/81) zu erteilen (Urk. 13/83). ???????? E.___, Fachpsychologe f?r Neuropsychologie FSP, Neuropsychologisches Institut NPI, Z?rich, unterzog die Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung am 8. und 18. Januar 2001 einer neuropsychologischen Untersuchung (Gutachten vom 12. Februar 2001, Urk. 3/8 = Urk. 13/13/18). Mit Schreiben vom 12. M?rz 2001 liess die Versicherte unter Berufung auf das Gutachten E.___ beantragen, es sei auf die Entscheide vom 7. und 12. Februar 2001 zur?ckzukommen. Ausserdem liess sie die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 13/83). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der Versicherten mit Beschluss vom 11. April 2001 mitgeteilt hatte, dass ihr eine ganze Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % r?ckwirkend ab 1. Januar 1999 ausgerichtet werde, konkretisierte der Vertreter der Versicherten den Rentenantrag, indem er die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1999 verlangte (Urk. 13/84 mit Beilage). ???????? Nachdem die Unfallversicherung eine erg?nzende Stellungnahme bei Prof. C.___ vom 28. April 2001 zu den Berichten der ESPAS und des Psychologen E.___ eingeholt hatte (Urk. 3/10), lehnte sie mit Schreiben vom 23. Mai 2001 sowohl eine Wiedererw?gung als auch eine prozessuale Revision des Falles weiterhin ab (Urk. 13/85). Mit Verf?gung vom 25. Juni 2001 hielt sie hieran fest, nahm zu der von der Versicherten aufgeworfenen Befangenheit von Prof. C.___ Stellung (Urk. 13/86) und lehnte eine Leistungspflicht infolge eines R?ckfalls ab Juli 2000 mangels ad?quatem Kausalzusammenhang ab (Urk. 13/87). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. September 2001 fest (Urk. 2 = Urk. 13/89). 2. Dagegen liess H.___ am 21. Dezember 2001 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie sei mit den entsprechenden Taggeld- und Rentenfolgen ab 17. Januar 1999 als zu 100 % arbeitsunf?hig anzusehen. Ausserdem sei die Integrit?tsentsch?digung neu festzusetzen. Des Weitern liess sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Daniel Vischer beantragen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 15. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 24. April 2002 lehnte das Gericht das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Mit der Replik vom 4. Oktober 2002 liess die Beschwerdef?hrerin eine neue Begutachtung beantragen und mitteilen, dass sie am 16. November 2001 wiederum einen Autounfall erlitten und sich dabei ein weiteres Distorsionstrauma der HWS zugezogen habe. Zust?ndiger Unfallversicherer sei die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 10. Januar 2003 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und erg?nzte ihre Argumentation damit, dass angesichts des dritten Unfalls und der diesbez?glichen Zust?ndigkeit der SUVA ihre Passivlegitimation gest?tzt auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) entfallen sei, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei (Urk. 25). Nachdem die Beschwerdef?hrerin am 18. Juni 2003 hierzu hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 34), wurde der Schriftenwechsel am 27. Juni 2003 geschlossen (Urk. 35). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Formell l?sst die Beschwerdegegnerin aufgrund des dritten, nunmehr SUVA-versicherten Unfallereignisses vom 16. November 2001 ihre Passivlegitimation bestreiten (Urk. 25 S. 4; zum prozessualen Charakter der Passivlegitimation in der Verwaltungsrechtspflege vgl.: Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 13 zu ? 13). 1.2???? Gem?ss der gest?tzt auf Art. 77 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) erlassenen Bestimmung von Art. 100 UVV ist der bisher leistungspflichtige Versicherer verpflichtet, auch die Leistungen f?r einen neuen Unfall zu erbringen, wenn die versicherte Person erneut verunfallt, w?hrend sie wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbed?rftig, arbeitsunf?hig und versichert ist (Abs. 1). Verunfallt die versicherte Person w?hrend der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unf?lle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten T?tigkeit, erneut und l?st der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der f?r den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen f?r die fr?heren Unf?lle. Die andern beteiligten Versicherer verg?ten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten (Abs. 2). 1.3 Unabh?ngig von der Frage, ob Art. 100 Abs. 2 UVV ?berhaupt beigezogen werden k?nnte, um die mangelnde Passivlegitimation im Falle mehrerer, von verschiedenen Versicherern versicherter Unf?lle zu begr?nden, ist vorliegend nicht auf diese Bestimmung abzustellen, da der zu pr?fende Sachverhalt lediglich den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 21. September 2001 betrifft (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), und sich der dritte Unfall erst am 16. November 2001, mithin nach Erlass des Einspracheentscheides ereignete. Die Leistungspflicht der SUVA kann folglich fr?hestens in diesem Zeitpunkt einsetzen, und erst betreffend die Leistungen ab diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage, ob sie von der Beschwerdegegnerin oder von der SUVA ausgerichtet werden m?ssten, so dass die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin f?r das vorliegende Verfahren ohne weiteres zu bejahen ist. 2. 2.2 Materiell streitig ist das unfallbedingte Ausmass der Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit seit 17. Januar 1999. Die H?he der Integrit?tsentsch?digung bildet weder Gegenstand der Verf?gung vom 25. Juni 2001 (Urk. 13/87) noch des angefochtenen Entscheids vom 21. September 2001 (Urk. 2). Der Antrag der Beschwerdef?hrerin auf Neufestsetzung der Integrit?tsentsch?digung liegt somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. In Bezug auf die Pr?fung der unfallbedingten Arbeitsunf?higkeit und der dadurch bedingten, von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Leistungen stellt sich die Frage, unter welchem Rechtstitel dieselbe vorzunehmen ist beziehungsweise vorgenommen werden kann. Der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2000 (Urk. 13/74), welcher die unfallbedingten Arbeitsunf?higkeitsgrade und die damit einhergehenden Taggeldleistungen und Heilkosten regelt, schliesst die Frage der Arbeitsf?higkeit ab 17. Januar 1999 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides am 4. Juli 2000 mit ein. Daher ist zun?chst zu pr?fen, ob f?r die neuerliche Pr?fung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis zum 4. Juli 2000 ein rechtsgen?glicher R?ckkommenstitel gegeben ist. 2.3????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2.4???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes kann die Verwaltung allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererw?gung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererw?gung. Verf?gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererw?gungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grunds?tzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererw?gungsgesuch eintritt, die Wiedererw?gungsvoraussetzungen pr?ft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche ?berpr?fung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschr?nken, ob die Voraussetzungen f?r eine Wiedererw?gung der best?tigten Verf?gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die urspr?ngliche, formell rechtskr?ftige Verf?gung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a). ???????? Von der Wiedererw?gung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverf?gungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich k?nnen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin lehnte es in der Verf?gung vom 25. Juni 2001 (Urk. 13/87) wie schon mit den Schreiben vom 7. Februar 2001 (Urk. 13/80) und 23. Mai 2001 (Urk. 13/85) ab, den Fall in Wiedererw?gung zu ziehen. Auch im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2001 (Urk. 2) hielt sie hieran fest und weigerte sich, auf die Wiedererw?gungsgesuche der Beschwerdef?hrerin vom 28. November 2000 (Urk. 13/79) und vom 12. M?rz 2001 (Urk. 13/83) einzutreten. Rechtsprechungsgem?ss kann dieser Entscheid keiner gerichtlichen ?berpr?fung unterzogen werden, so dass eine materielle Pr?fung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gest?tzt auf eine Wiedererw?gung ausser Betracht f?llt. Hieran ?ndert nichts, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung auf die materiellen Voraussetzungen der Wiedererw?gung eingeht (vgl. Urk. 12 S. 4), ist doch der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2001 massgebend. Zwar h?tte dieser pendente lite noch in Wiedererw?gung gezogen werden k?nnen, doch h?tte dies in Form eines formellen Entscheids erfolgen m?ssen, was nicht geschehen ist. 3.2???? Anders als das fakultative Wiedererw?gungsverfahren ist das Verfahren der prozessualen Revision beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen durchzuf?hren (vgl. Erw. 2.4). Entsprechend pr?fte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2001 die Revisionsvoraussetzungen und kam zum Schluss, dass die Berichte der ESPAS vom 18. Oktober 2000 (Urk. 13/13/28) und des Psychologen E.___ vom 12. Februar 2001 (Urk. 13/13/18) keine neue Tatsachen enthielten und keine neuen Beweismittel darstellen w?rden, welche geeignet w?ren, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu f?hren. 3.2.1?? Eine Tatsache kann nur dann eine Revision begr?nden, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden hat, jedoch unverschuldeterweise unbekannt war oder unbewiesen blieb (vgl. Erw. 2.3). Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue W?rdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (BGE 127 V 358 Erw. 5b). Tatsachen im Sinne einer Revision sind Umst?nde und Ereignisse, die geeignet sind, den Sachverhalt zu ver?ndern, den die Beh?rde ihrem Entscheid zu Grunde gelegt hat. Da der Revisionsgrund der neuen Tatsache nur Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung beziehungsweise Sachverhaltsfeststellung verbessern will, ist er nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen m?glicherweise falsch gew?rdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige W?rdigung erfolgte, weil wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Z?rich 1985, S. 96 f. mit Hinweisen). ???????? Die Berichte der ESPAS und des Psychologen E.___ stellen keine Tatsachen in diesem Sinne dar, sondern sind als solche vielmehr unter dem Aspekt der Beweismittel zu behandeln. Fraglich ist aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten einzig, ob die von E.___ festgestellten Konzentrations- und Ged?chtnisschwierigkeiten (vgl. Urk. 13/13/18 S. 3 und S. 5 ff.) der Beschwerdef?hrerin als neue Tatsachen in obigem Sinn zu betrachten sind. Diesbez?glich ist jedoch festzuhalten, dass bereits Prof. C.___, dessen Gutachten vom 20. Oktober 1999 (Urk. 3/4) Grundlage des urspr?nglichen Entscheids vom 4. Juli 2000 bildete (Urk. 13/76), anamnestisch die Konzentrationsschwierigkeiten der Beschwerdef?hrerin erw?hnte (vgl. Urk. 3/4 S. 5 und S. 6). Die Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin unter Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten litt, war folglich schon im urspr?nglichen Verfahren bekannt. Dass die Beschwerdegegnerin es gest?tzt auf Prof. C.___ (vgl. diesbez?gliche Ausf?hrungen in Urk. 3/4 S. 11 f.) nicht f?r n?tig erachtete, zus?tzliche, insbesondere neuropsychologische Abkl?rungen zu veranlassen, ?ndert hieran nichts. Des Weitern bildet der Umstand, dass sowohl die ESPAS als auch der Psychologe E.___ weiterhin von einer zumindest erheblich eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit ausgehen (Urk. 13/13/18 S. 6 f., 13/13/28 S. 6), ebenfalls kein neues Tatbestandselement, sondern lediglich eine von Prof. C.___ abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin. 3.2.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begr?ndenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im fr?heren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Gesuchstellerin auch darzutun, dass sie die Beweismittel im fr?heren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es h?tte zu einem andern Entscheid gef?hrt, falls das Gericht respektive die Beh?rde hievon Kenntnis gehabt h?tte. ????????? Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandsw?rdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es gen?gt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tats?chlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. F?r die Revision eines Entscheides gen?gt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des urspr?nglichen Verfahrens bekannten Tatsachen nachtr?glich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige W?rdigung erfolgte, weil f?r den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 172 Erw. 1). Ein Gutachten, das von einem fr?heren Gutachten abweicht, bildet als solches demnach noch keinen Revisionsgrund. Eine Gesuchstellerin, zu deren Ungunsten ein Gutachten ergangen ist, kann den Antrag auf eine weitere Begutachtung stellen. Hat sie es nicht oder nicht mit Erfolg getan, so bildet eine neue Begutachtung kein neues Beweismittel (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106). ????????? Prof. C.___ legte seinen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 20. Oktober 1999 die Annahme zu Grunde, dass die Beschwerdef?hrerin unfallbedingt zwei Distorsionsverletzungen der HWS erlitten habe, wobei diejenige vom 8. November 1997 bis zum zweiten Unfall vom 17. Januar 1998 folgenlos abgeheilt sei und auch keine Pr?disposition f?r eine sp?tere gr?ssere Anf?lligkeit hinterlassen habe. F?r die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich mit teilweisen Ausstrahlungen in beide Schultern, die Vergesslichkeit sowie die Konzentrationsst?rungen fand er kein organisches Substrat. Von einer erg?nzenden neuropsychologischen Untersuchung riet er ab, da er die Ansicht vertrat, dass dieselbe mit allergr?sster Wahrscheinlichkeit nicht auf eine organische Sch?digung des Gehirns schliessen liesse. In Bezug auf die Arbeitsf?higkeit sprach sich Prof. C.___ f?r eine pragmatische L?sung mit einer Abstufung der Arbeitsf?higkeitsgrade bis hin zum Abschluss des Falles mit Annahme einer vollen Arbeitsf?higkeit per 1. Juli 2000 aus (Urk. 3/4). ????????? Aufgrund der ESPAS-Abkl?rung vom 7. August bis 29. September 2000 kamen die zust?ndigen Bereichs- und Gruppenleiter zum Schluss, dass eine Wiedereingliederung der Beschwerdef?hrerin im B?robereich in der Privatwirtschaft unrealistisch sei. Die Beschwerdef?hrerin habe seit Beginn der beruflichen Massnahme unter starken Kopfschmerzen und Verspannungen im R?ckenbereich gelitten. Eine sitzende wie auch eine stehende T?tigkeit, die l?nger als eine Stunde dauere, wirke sich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus. Ignoriere sie die Schmerzen, w?rden sie ein Ausmass annehmen, das es ihr verunm?gliche, weiter zu arbeiten (Urk. 13/13/28 insbesondere S. 2 f. und S. 6). ????????? Der Psychologe E.___ ging in seinem Gutachten vom 12. Februar 2001 ebenfalls von zwei Distorsionsverletzungen der HWS aus und notierte, dass sich die Beschwerdef?hrerin nach dem ersten Unfall gut erholt habe. Seit dem zweiten Unfall w?rden verschiedenartige Beschwerden persistieren, haupts?chlich k?rperliche wie Nacken-, R?cken-, Kreuz- und Kopfschmerzen. Zudem zeige die Beschwerdef?hrerin auch eine leichte Einschr?nkung der kognitiven Funktionen, welche er als schmerzbedingt erachtete. Er sprach sich gegen eine eigentliche neuropsychologische Funktionsst?rung im Sinne einer hirnorganisch bedingten Einbusse der kognitiven Leistungsf?higkeit aus. Zur Arbeitsf?higkeit hielt er fest, dass das Hauptproblem darin liege, dass sich die Beschwerdef?hrerin von den k?rperlichen Beschwerden her nicht in der Lage f?hle, einen ganzen Arbeitstag durchzustehen. Diese zeitlich verminderte Belastbarkeit erachtete er als durch seine Testresultate objektivier- und quantifizierbar, da die Untersuchung eine erh?hte Erm?dbarkeit beziehungsweise einen verfr?hten Leistungsabfall best?tigt habe. Ausserdem werde die verminderte Belastbarkeit auch durch die ESPAS-Experten festgehalten. Prozentual sch?tzte er die Arbeitsf?higkeit als unter 50 % liegend (Urk. 13/13/18). ????????? Der Vergleich obiger Berichte f?hrt zum Schluss, dass Prof. C.___ und der Neuropsychologe E.___ grunds?tzlich von weitgehend ?bereinstimmenden medizinisch-theoretischen Grundlagen ausgehen. Beide legen ihren Gutachten die Distorsionsverletzungen der Beschwerdef?hrerin zu Grunde und stellen die k?rperlichen Beschwerden und die kognitiven Einschr?nkungen nicht in Abrede, negieren jedoch ein zuordenbares organisches Substrat. Von einem neuen revisionsrechtlich relevanten Element, wie einer bisher nicht erkannten Verletzung oder von bisher nicht zur Kenntnis genommenen, jedoch bereits fr?her vorhandenen, relevanten Beschwerden kann nicht gesprochen werden. ????????? Nicht eingeflossen in das Gutachten von Prof. C.___ ist die sowohl von der ESPAS als auch in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte eingeschr?nkte zeitliche Belastbarkeit der Beschwerdef?hrerin. Dabei handelt es sich jedoch um eine Tatbestandsw?rdigung, nicht um ein Element der Tatbestandsermittlung, n?mlich um die Sch?tzung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin, da die festgestellte Einschr?nkung der Belastbarkeit keine wissenschaftlich feste Gr?sse bildet, sondern im Ergebnis von den Fachleuten gewertet und, von rein subjektiven Faktoren losgel?st, auf die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit reduziert werden muss. ????????? Damit aber ist sowohl dem Gutachten E.___ als auch dem Bericht der ESPAS, welche beide zudem keine ?rztlichen Berichte darstellen, der Charakter eines revisionsrechtlich relevanten neuen Beweismittels abzusprechen. Um die Unzul?nglichkeit des Gutachtens von Prof. C.___ geltend zu machen, h?tte die Beschwerdef?hrerin die M?glichkeit gehabt, den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2000 (Urk. 13/76) gerichtlich anzufechten. Dies hat sie unterlassen, obwohl sie w?hrend der dreimonatigen Beschwerdefrist die ESPAS-Abkl?rung durchlaufen hat und damit ihrer eingeschr?nkten Belastbarkeit bewusst werden musste. Die Folgen dieser Unterlassung hat sie zu tragen. Ein anderweitiger R?ckkommenstitel steht nicht in Frage. ????????? Nach dem Gesagten kann die Beschwerdegegnerin somit weder angehalten werden, den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2000 in Wiedererw?gung zu ziehen, noch ist sie zu einer prozessualen Revision zu verpflichten. ????????? Die von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachte Befangenheit von Prof. C.___ und die aufgeworfene Frage der Verletzung des rechtlichen Geh?rs im Zusammenhang mit der Einholung des erg?nzenden Berichts von Prof. C.___ vom 28. April 2001 durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 5, 3/10) bed?rfen keiner weitern Ausf?hrungen, da diesem Bericht in der vorliegenden Entscheidfindung keine Bedeutung zukommt. Soweit die Beschwerdef?hrerin die Befangenheit von Prof. C.___ bereits auf das urspr?ngliche Verfahren bezieht, w?re sie gehalten gewesen, diese zum damaligen Zeitpunkt gerichtlich geltend zu machen. 3.3????? 3.3.1?? Zu pr?fen bleibt, ob sich der Sachverhalt nach dem 4. Juli 2000 bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Entscheids vom 21. September 2001 (Urk. 2) in einer Weise ver?ndert hat, dass eine neuerliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begr?ndet erscheint. ????????? Die Beschwerdegegnerin f?hrte hierzu im angefochtenen Entscheid aus, dass in diesem Zusammenhang ein R?ckfall im Sinne von Art. 11 UVV zu pr?fen sei, dass aber mangels ad?quatem Kausalzusammenhang eine Leistungspflicht ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 4 f.). Die Beschwerdef?hrerin enth?lt sich weiterer Ausf?hrungen. 3.3.2?? Gem?ss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). ????? ???????? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 UVV). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). 3.3.3 Vorliegend ist weder den medizinischen Akten noch den Vorbringen der Parteien eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin zu entnehmen, welche auf einen R?ckfall oder eine Sp?tfolge im Sinne von Art. 11 UVV schliessen lassen w?rde. Eine weitere Pr?fung des nat?rlichen wie auch des ad?quaten Kausalzusammenhangs der gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten kann daher unterbleiben. ???????? Die Beschwerde ist vollumf?nglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Vischer - Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).