UV.2001.00145
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?r Bachofner
Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger Seefeldstrasse 62, 8008 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1959 geborene K.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1997 als Mitarbeiter im Bereich Fabrikation der Firma A.___ AG in "___" und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Am 26. Februar 2000 st?rzte der Versicherte auf der Treppe im "B.___" "___" und zog sich laut Unfallmeldung vom 1. M?rz 2000 (Urk. 8/1) Prellungen am rechten Knie, am linken Arm sowie am R?cken zu. ???????? Die medizinische Erstbehandlung ?bernahm am 28. Februar 2000 Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH (Urk. 8/2). Am 16. Mai 2000 fand eine erste kreis?rztliche Untersuchung statt, anl?sslich welcher eine kernspintomographische Untersuchung der LWS und eine neurologische Untersuchung veranlasst sowie eine station?re Rehabilitation vorgesehen wurden (Urk. 8/6, 8/11, 8/13). Vom 13. September 2000 bis am 11. Oktober 2000 hielt sich der Versicherte in der Folge zwecks Rehabilitation von BWS-/LWS-Funktionsproblemen, Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit und psychosomatischer Abkl?rung in der Rehaklinik Bellikon auf (Urk. 8/34). Am 25. November 2000 wurde der Versicherte von Dr. med. D.___, Fach?rztin f?r Neurologie, erneut neurologisch untersucht (Urk. 8/39); am 19. Dezember 2000 folgte eine radiologische Untersuchung im Spital Wetzikon (Urk. 8/48). Des Weiteren wurde der Versicherte durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/51), sowie durch das Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik (Urk. 8/52, 8/56, 8/58), beurteilt. Die ?rztliche Abschlussuntersuchung durch die SUVA fand am 9. April 2001 statt (Urk. 8/60). ???????? Mit Verf?gung vom 12. April 2001 hielt die SUVA fest, dass sie die Versicherungsleistungen per sofort einstelle, da keine behandlungsbed?rftigen Unfallfolgen mehr vorl?gen und die noch geklagten Beschwerden organisch als Folgen des erlittenen Unfalls nicht mehr erkl?rbar seien (Urk. (8/62). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 16. Mai 2001 (Urk. 8/68), wies die SUVA mit Entscheid vom 16. August 2001 ab (Urk. 2), nachdem die Krankenkasse Helsana Versicherungen AG ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 24. April 2001 (Urk. 8/64) bereits am 10. Mai 2001 wieder zur?ckgezogen hatte (Urk. 8/65).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess der Versicherte am 7. November 2001 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (Urk. 1): "1.????? Es seien der Einspracheentscheid vom 16. August 2001 sowie die Verf?gung vom 12. April 2001 aufzuheben. 2.????? Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer die gesetzlichen UVG-Leistungen, insbesondere die Taggelder und Heilungskosten, weiterhin zu erbringen. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Formellrechtlich liess der Beschwerdef?hrer r?gen, die SUVA habe w?hrend des Einspracheverfahrens gegen das Prinzip der gleich langen Spiesse, mithin gegen Art. 29 der Bundesverfassung (vom 19. April 1999, BV) sowie gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vom 4. November 1950, EMRK) verstossen, indem sie nach Eingang der Einsprache zweimal eine ?rztliche Beurteilung durch das ihr angegliederte ?rzteteam Unfallmedizin eingeholt, dem Versicherten in der Folge aber nur die erste Beurteilung zur Stellungnahme unterbreitet habe, w?hrend ihm die zweite - unter Verletzung des rechtlichen Geh?rs - erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden sei. Ausserdem habe dieses Vorgehen entgegen dem Sinne des Gesetzes zu einem aufw?ndigen und langsamen Verfahren gef?hrt (Urk. 1 S. 3 ff.). ???????? In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2001 liess die SUVA die vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 12. Dezember 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? In formellrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Personen, die - wie die Verwaltungs?rzte - aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse an der Vorbereitung von Verf?gungen mitwirken, nicht als Sachverst?ndige im Sinne von Art. 57 ff. des Bundesgesetzes ?ber den Zivilprozess (BZP) zu qualifizieren sind. Deshalb unterliegen ihre Meinungs?usserungen nicht den nach Art. 19 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP f?r Sachverst?ndigengutachten geltenden Regeln. Auch wenn solche Meinungs?usserungen entscheidwesentliche Grundlagen zum Gegenstand haben und materiell Gutachtenscharakter aufweisen, handelt es sich nicht um Sachverst?ndigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG und Art. 60 BZP (BGE 123 V 332 Erw. I/1b). ???????? Diese Ausf?hrungen gelten auch f?r das zum Verwaltungsverfahren zu z?hlende Einspracheverfahren. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, beurteilt sich somit grunds?tzlich allein nach dem in Art. 29 Abs. 2 BV sowie in Art. 29 VwVG normierten Anspruch auf rechtliches Geh?r (vgl. RKUV 1998 Nr. U 309 S. 459). ???????? Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, anderseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu geh?rt insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 124 I 241 Erw. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung; es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist beziehungsweise die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht, wobei nach der Rechtsprechung in Ausnahmef?llen eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann (BGE 126 V 130 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Umschreibung der Tragweite des Geh?rsanspruchs mit Bezug auf von der SUVA im Einspracheverfahren eingeholte Berichte anstaltseigener ?rzte hat davon auszugehen, dass dieses Verfahren zwar zum Verwaltungsverfahren zu z?hlen ist, jedoch wesentliche Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist. Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erh?lt der Unfallversicherer die M?glichkeit beziehungsweise wird er verpflichtet, die angefochtene Verf?gung nochmals zu ?berpr?fen und ?ber die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor der Richter angerufen wird. Aus dieser Zweckumschreibung folgt, dass der Unfallversicherer wesensgem?ss seinen vom Einsprecher nicht geteilten Standpunkt erst im Einspracheverfahren ausf?hrlich begr?ndet. St?tzt er sich dabei wesentlich auf in diesem Verfahren eingeholte medizinische Berichte, hat er dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Beurteilung von Gesundheitszustand, Unfallkausalit?t der geklagten Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit ung?nstiger ausf?llt als die der angefochtenen Verf?gung zugrunde gelegte, oder diese zwar best?tigt, jedoch mit einer ganz anderen, nicht zu erwartenden Begr?ndung. Diese Grunds?tze gelten auch in Bezug auf die von der SUVA h?ufig im Einspracheverfahren eingeholte "?rztliche Beurteilung" ihrer unfallmedizinischen Abteilung und zwar ungeachtet, ob es sich dabei inhaltlich um eine Auskunft im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG oder um ein Gutachten nach Art. 12 lit. e VwVG handelt (RKUV 1998 Nr. U 309 S. 459 f.). 1.2???? Unbestrittenermassen bot die SUVA dem Beschwerdef?hrer vor Erlass des Einspracheentscheides vom 16. August 2001 Gelegenheit, zur "?rztlichen Beurteilung" ihres "?rzteteams Unfallmedizin" vom 19. Juni 2001 (Urk. 8/70) Stellung zu nehmen (Urk. 8/71), wovon der Beschwerdef?hrer auch Gebrauch machte (Urk. 8/72). Es fragt sich jedoch, ob die SUVA vor Erlass des Einspracheentscheides dem Beschwerdef?hrer die M?glichkeit h?tte geben m?ssen, auch zur "?rztlichen Beurteilung" ihres "?rzteteams Unfallmedizin" vom 31. Juli 2001 (Urk. 8/73) Stellung zu nehmen; diese Beurteilung wurde dem Beschwerdef?hrer erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt (Urk. 1 S. 4, 7 S. 4). ???????? Im Schreiben vom 31. Juli 2001 ?usserte sich Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, in erster Linie zur Stellungnahme des Beschwerdef?hrers vom 16. Juli 2001 und ganz allgemein zur Problematik der "Chronifizierung" beziehungsweise "Entstehung von Invalidit?t nach sog. banalen Verletzungen" (Urk. 8/73 S. 1 f.). Er nahm aber keinen konkreten Bezug auf die f?r den materiell streitigen Anspruch relevanten medizinischen Fragen betreffend Gesundheitszustand oder Unfallkausalit?t der geklagten Beschwerden, geschweige denn dass er in seiner Beurteilung zu einem f?r den Beschwerdef?hrer ung?nstigeren Ergebnis oder bei gleichem Ergebnis zu einer anderen Begr?ndung gekommen w?re als in der vorausgegangenen Beurteilung beziehungsweise in der angefochtenen Verf?gung. Mithin enth?lt die fragliche Beurteilung weder neue entscheidrelevante Gesichtspunkte noch neue Begr?ndungselemente und bildete dementsprechend auch keine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheides. ???????? Aufgrund des Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh?rs vor. Selbst wenn eine solche zu bejahen w?re, w?rde sie aber mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse des Beschwerdef?hrers an einem raschen Abschluss des Verfahrens derart leicht wiegen, dass sie als geheilt gelten m?sste.
2.?????? 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). Als arbeitsunf?hig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur noch beschr?nkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus?ben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere T?tigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunf?higkeit wird unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsf?higkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren pers?nlichen Verh?ltnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage w?ren, sind nach der T?tigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen aus?ben k?nnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine f?r die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunf?higkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschw?che auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zur?ckzuf?hren ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausn?tzung der Arbeitsf?higkeit auf anderen Gr?nden beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis). 2.3???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.4???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch f?r seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung der Unf?lle mit psychischen Folgesch?den in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Bei schweren Unf?llen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunf?higkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf?lle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitssch?den zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; k?rperliche Dauerschmerzen; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab dem 12. April 2001 verneint hat. ???????? Die SUVA begr?ndete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass einerseits keine wahrscheinlichen organischen Unfallfolgen nachweisbar seien und aufgrund der organischen Situation eine volle Arbeitsf?higkeit ausgewiesen sei; anderseits m?sse die Ad?quanz der psychischen Fehlverarbeitung verneint werden (Urk. 2). ???????? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer geltend machen, dass sowohl seine somatischen als auch seine psychischen Beschwerden und die dadurch verursachte 100 %ige Arbeitsunf?higkeit in einem nat?rlichen wie auch in einem ad?quaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Februar 2000 st?nden (Urk. 1 S. 5, 3/3 S. 3 und 9). 3.2???? Dr. C.___ diagnostizierte beim Beschwerdef?hrer am 28. Februar 2000 eine Distorsion/Kontusion der LWS, eine Distorsion/Kontusion des linken Ellbogens sowie eine Kontusion von Patella/Quadrizepssehne und schrieb ihn bis am 9. M?rz 2000 zu 100 %, ab 10. M?rz 2000 zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/2). Anl?sslich der Untersuchung vom 16. Mai 2000 stellte der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. G.___, fest, dass der Patient seitens der Kniegelenke wieder beschwerdefrei sei und auch in Bezug auf das Ellbogengelenk der Status quo ante erreicht sei. Nach dem Unfall neu sei gem?ss den Angaben des Patienten eine Empfindlichkeit des Sulcus nervi ulnaris mit ausstrahlenden Dys?sthesien. Daneben klage er nach Kontusion der LWS ?ber eine chronische Lumbalgie, die unter lege artis durchgef?hrter ambulanter Behandlung keine Besserungstendenz zeige, wobei der Waddel-Index mit 4/5 f?r nicht organische Faktoren spreche, die am Beschwerdebild beteiligt sein k?nnten. Radiologisch best?nde in ?bereinstimmung mit der Klinik eine Streckhaltung der Wirbels?ule, und die Aufnahmen zeigten Ver?nderungen im Sinne eines lumbalen Morbus Scheuermann und eine lumbosacrale ?bergangsst?rung, die f?r den etwas chronifizierten Verlauf ebenfalls verantwortlich sein k?nnte (Urk. 8/6 S. 2). Die Untersuchung im R?ntgeninstitut der Klinik Hirslanden in Z?rich vom 2. Juni 2000 ergab - abgesehen von multiplen leicht degenerierten Bandscheiben (L2 bis L5) unauff?llige Befunde; insbesondere konnte weder eine Diskushernie noch eine andersartige Kompression neuraler Strukturen nachgewiesen werden (Urk. 8/11). Anl?sslich einer neurologischen Untersuchung am 11. Juli 2000 fand Dr. D.___ klinisch eine sensible Reiz- und leichte Ausfallssymptomatik im Versorgungsbereich des linken Nervus ulnaris, die durch eine Irritation des Nerves im Bereich des Sulcus ulnaris, wo ein ausgepr?gtes Tinelph?nomen bestehe, ausgel?st werde (Urk. 8/13 S. 2). Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 an den SUVA-Kreisarzt berichtete Dr. C.___, dass sich in Bezug auf die lumbalen R?ckenschmerzen unter einer ambulanten Physiotherapie und der Einnahme von Vioxx 25 mg t?glich keine wesentliche Besserung zeige. Anzumerken sei, dass der Patient bereits 1998 wegen lumbalen R?ckenschmerzen in Behandlung gewesen sei. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde habe damals ein lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Ver?nderungen (radiologisch Osteochondrosen der unteren Segmente) und bei muskul?rer Dysbalance festgestellt werden k?nnen. Eine m?gliche Ursache f?r die Therapieresistenz sei die Arbeit des Patienten. Er arbeite morgens in der Firma A.___ und m?sse dort regelm?ssig sehr schwere Lasten heben. Aufgrund des aktuellen klinischen Zustandbildes habe er dem Patienten nahe gelegt, dass er in den n?chsten ein bis zwei Wochen zu 100 % arbeitsf?hig geschrieben werden sollte; dies f?r eine k?rperlich mittelschwere Arbeit ohne Tragen von schweren Lasten. Nach dieser Aussage habe der Patient erwidert, dass er auch sonst schwer krank sei und vorl?ufig nur halbtags arbeiten k?nne. Insgesamt habe er beim Patienten den Verdacht, dass eine Ausweitungsproblematik beziehungsweise eine Begehrenshaltung vorliegen d?rfte (Urk. 8/15). ???????? Im Bericht vom 15. August 2000 hielt SUVA-Kreisarzt, Dr. G.___ fest, dass sich die Beschwerden des Patienten auf die ganze Wirbels?ule ausgedehnt h?tten und die Schmerzen im Ellbogengelenk wieder aufgetreten seien. Ein schwerwiegenderer traumatischer Schaden sei radiologisch und kernspintomographisch ausgeschlossen worden. Klinisch im Vordergrund stehe ein Waddelindex von 4-5/5, was die Erfolgschancen jeglicher auf das Somatische ausgerichteten Therapie nat?rlich etwas tr?be. Was die Arbeitsf?higkeit angehe, teile er die Meinung von Dr. C.___ (Urk. 8/18 S. 2). ???????? In Erg?nzung zum Bericht vom 15. August 2000 vermerkte SUVA-Kreisarzt, Dr. G.___, am 17. August 2000, die neu angefertigten R?ntgenbilder der LWS zeigten im Vergleich zu den Aufnahmen vom 17. M?rz 2000 einen identischen Befund, insbesondere keine Zunahme der Segmentdegeneration, die f?r eine dauernde und richtungsweisende Verschlimmerung der radiologisch dokumentierten vorbestehenden Wirbels?ulenpathologie sprechen k?nnte. Funktionsradiologisch sei eine segmentale Instabilit?t nicht nachweisbar. Auch im Bereich des Ellbogengelenkes liessen sich keine traumatischen Sch?den, die mit der Kontusion vom 26. Februar 2000 zusammenh?ngen k?nnten, darstellen. Aus diesen Gr?nden k?nnten die erneut aufgetretenen Ellbogenbeschwerden nicht mehr in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall gesehen werden. Die psychosozialen Begleitumst?nde ber?cksichtigend spiele hier m?glicherweise eine somatoforme Schmerzst?rung eine Rolle. Was die R?ckenbeschwerden anbelange, k?nne die einschl?gige Literatur ber?cksichtigend, ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall angenommen werden (Urk. 8/20). ???????? Der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2000 (Urk. 8/34) stellte folgende prim?ren Unfall- und Krankheitsdiagnosen: ??????????? "Unfall vom 26.02.00 ??????????? Treppensturz mit ??????????? -????????? Distorsion/Kontusion des linken Ellbogens ??????????? -????????? Distorsion/Kontusion der LWS ??????????? -????????? Kontusion der Patella/Quadricepssehne rechts" ???????? Des Weiteren hielt der Bericht folgende funktionellen Diagnosen und Probleme fest: ??????????? "1.??????? Bewegungs-und belastungsabh?ngige Beschwerden thoraco-lumbal mit -????????? erh?htem paravertebralem Muskeltonus ??????????????????????? -????????? Druckschmerzhaftigkeit im unteren LWS und oberen Sacralbereich ??????????????????????? -????????? m?ssigradiger schmerzhafter LWS-Beweglichkeitseinschr?nkung ??????????????????????? ohne ??????????????????????? -????????? AP f?r eine radikul?re Reiz- oder Ausfallsymptomatik ??????????????????????? bei ??????????????????????? -????????? Status nach LWS-Distorsion/Kontusion am 26. Februar 2000 -????????? im MRI multiplen leicht degenerierten Bandscheiben (L2 bis L5), keine Hinweise f?r Diskushernie oder Kompression von neuralen Strukturen (02.06.00) ??????????? 2.???????? Bewegungs- und belastungsabh?ngige Ellbogenbeschwerden links ??????????????????????? mit -????????? m?ssiggradiger schmerzhafter Beweglichkeitseinschr?nkung vor allem der Extension ??????????????????????? -????????? vorbestehender traumatisch bedingter Fehlstellung (Cubitus varus) ??????????????????????? -????????? Missempfindungen (Kraft-, Gef?hlslosigkeit) im linken Vorderarm ??????????????????????? bei ??????????????????????? -????????? Status nach Ellbogenkontusion links am 26.02.00 -????????? Sensibler Reiz- und leichter Ausfallsymptomatik im Versorgungsgebiet des N. ulnaris links im Sulcus ulnaris (ENG 07/00, Dr. D___ Z?rich) 3.???????? Reaktive depressive St?rung (ICD-10 F32.0) mit deutlicher somatoformer Komponente (ICD-10 F45.5) aber wahrscheinlich auch allgemeiner Tendenz zur Somatisierung." ???????? In ihrer Beurteilung kamen die ?rzte der Rehaklinik zum Schluss, siebeneinhalb Monate nach dem Treppensturz persistiere ein thoracolumbovertebrales Syndrom mit unter station?r intensiver physikalischer Therapie zunehmender Beschwerdesymptomatik, funktionell aber nur m?ssiggradiger schmerzhafter LWS-Beweglichkeitseinschr?nkung ohne Anhaltspunkte f?r eine radikul?re Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Unfallbedingt persistiere auch eine schmerzhafte m?ssiggradige Beweglichkeitseinschr?nkung im linken Ellbogengelenk vor allem die Extension betreffend bei vorbestehender Fehlstellung im Sinne einer Cubitus varus (als Kind Ellenbogenfraktur links mit Fehlversorgung). Des Weiteren sei nach dem Unfall eine sensible Reiz- und leichte Ausfallssymptomatik im Versorgungsbereich des linken Nervus ulnaris durch Irritation des Nervs im Bereich des Sulcus ulnaris neurographisch nachgewiesen. Aus psychosomatischer Sicht bestehe eine reaktive depressive St?rung mit deutlicher somatoformer Komponente aber wahrscheinlich auch allgemeiner Tendenz zur Somatisierung. Eine medikament?se antidepressive Behandlung mit Seropram sei vom Patienten schlecht ertragen worden (generalisierter Juckreiz) und habe im Verlauf sistiert werden m?ssen. Ihres Erachtens spiele die psychosomatische Problematik eine nicht unwesentliche Rolle im Genesungsprozess. Bez?glich der Behinderungen und F?higkeitsst?rungen beziehungsweise der beruflichen und sozialen Auswirkungen f?hrten die Mediziner der Rehaklinik aus, repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Einhalten von l?nger dauernden Zwangspositionen mit nach vorn?ber geneigtem Oberk?rper seien noch beschwerlich und limitiert. Heben und Tragen von Gewichten k?rpernahe linksseitig (adominante Seite) sei unfallunabh?ngig f?r repetitives Heben von Gewichten ?ber 10 kg noch reduziert. Unfallbedingt sei dem Patienten die vor dem Unfall durchgef?hrte T?tigkeit als angelernter Betriebsmitarbeiter ohne zeitliche Einschr?nkung voll zumutbar (Urk. 8/34 S. 3 f.). ???????? Dr. D.___ berichtete am 25. November 2000, klinisch finde sich ein diffuses Schulterarm-Syndrom links mit durch Schmerz bedingt massiver Schoninnervation ohne aber umschriebene motorische Defizite oder Atrophien respektive Reflexdifferenzen. Bei jetzt handschuhf?rmig angegebenen Missempfindungen k?nne auch sensibel kein umschriebenes periphernerv?ses Defizit mehr ausgemacht werden. Neurographisch finde sich, wie bei der letzten Untersuchung dokumentiert, eine Verminderung sowohl des motorischen als auch des sensiblen Nervenaktionspotential am linken N. ulnaris, was f?r eine ?ltere Sch?digung bei Status nach multiplen Ellbogenfrakturen und Kontusionen spreche, aber derzeit keine umschriebene Leitungsst?rung in diesem Bereich (Urk. 8/39). ???????? Im R?ntgenbericht des Spitals Wetzikon vom 20. Dezember 2000 wurde die Computer-Tomographie des Sch?dels als unauff?llig beurteilt. Insbesondere best?nden keine Hinweise auf ein chronisches subdurales H?matom oder sonstige Hirnparenchyml?sionen (Urk. 8/48). ???????? Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 stellte Dr. E.___ - den bisherigen Verlauf ?berblickend - fest, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt keine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt habe, weshalb er den Patienten aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu 100 % arbeitsunf?hig betrachten m?sse. Die Depression m?sse mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden. Obwohl f?r psychische Erkrankungen multifaktorielle Ursachen angenommen w?rden, scheine ihm der Sturz mit den damit zusammenh?ngenden Folgen ein wesentlicher Faktor zu sein (Urk. 8/51). ???????? Mit Bericht vom 14. Januar 2001 (Urk. 8/52) stellte das Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik, folgende Diagnosen: ??????????? "Sekund?res Schulter-Arm-Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.5) -????????? Status nach Ellbogenfraktur in der Kindheit mit konsekutiver Funktionseinschr?nkung ??????????? -????????? Status nach Ellbogenkontusion am 26. 02.2000 ??????????? Lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M79.6) ??????????? -????????? Wirbels?ulenfehlhaltung ??????????? -????????? Degenerative Wirbels?ulenver?nderungen (Osteochondrose L3/4 und L4/5) ??????????? -????????? Muskul?re Dysbalance ??????????? Reaktive depressive St?rung ??????????? Verdacht auf Somatisierungsst?rung" ???????? Aufgrund des depressiven Zustandsbildes sowie der Anamnese und Befunde scheine im Moment die somatoforme Schmerzst?rung im Vordergrund zu stehen (Urk. 8/52 S. 3). ???????? Bei gleicher Diagnose hielten die ?rzte des Kantonsspitals Winterthur am 6. Februar 2001 fest, gem?ss Aussagen der behandelnden Therapeutin bestehe beim Patienten im aktuellen Zustandsbild, vor allem vor dem Hintergrund der Depression mit dem Beginn einer somatoformen Schmerzst?rung, kein Rehabilitationspotential. Demzufolge werde die ambulante Physiotherapie wegen fehlendem Therapieansatz vorl?ufig beendet. Man schliesse sich der Beurteilung der Rehaklinik Bellikon an, die eine wesentliche Rolle einer psychosomatischen Problematik im Genesungsprozess postuliert habe und erachte den Patienten von physiotherapeutischer Seite her erst therapierbar, wenn sich die psychische Situation stabilisiert habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50 %ige Arbeitsf?higkeit f?r leichte k?rperliche Arbeiten mit Heben und Tragen nicht ?ber 10 kg und Wechselt?tigkeit. Bez?glich der Arbeitsunf?higkeit aus psychiatrischer Sicht k?nne keine Stellung bezogen werden. In der Praxis werde jedoch die mittel- bis l?ngerfristige Arbeitsf?higkeit des Patienten von der Therapierbarkeit des psychiatrischen Leidens abh?ngen (Urk. 8/56). ???????? Mit zuhanden der SUVA verfasstem Zwischenbericht vom 23. M?rz 2001 bejahten die ?rzte des Kantonsspitals Winterthur, dass unfallfremde Faktoren im Heilungsverlauf mitspielten und wiesen diesbez?glich auf den bei einer reaktiven depressiven St?rung bestehenden Verdacht auf eine Somatisierungsst?rung hin. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei vorerst nicht absehbar (Urk. 8/58 S. 2). ???????? Anl?sslich der Abschlussuntersuchung vom 9. April 2001 schloss sich der SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter, Dr. med. H.___, der Meinung seiner Kollegen von der Rehaklinik Bellikon an, dass unfallbedingt die vor dem Unfall durchgef?hrte T?tigkeit ohne zeitliche Einschr?nkung voll zumutbar sei. Das repetitive Heben und Tragen von schweren Lasten mit der linksseitigen (adominanten Seite) sei nach wie vor auf 5 kg beschr?nkt, jedoch unfallunabh?ngig. Die rechte Hand sei voll einsetzbar. Seitens der am 26. Februar 2000 zugezogenen R?ckenkontusion l?gen keine Unfallfolgen mehr vor. Hier best?nden unfallbedingt bez?glich Belastung keine Einschr?nkungen mehr. Ein entsch?digungspflichtiger Integrit?tsschaden liege nicht vor (Urk. 8/60 S. 3). 3.3???? Aufgrund der zitierten ?rztlichen Berichte, die auf umfassenden medizinischen Abkl?rungen und Beobachtungen beruhen, ist erstellt, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides keine objektivierbaren physischen Beschwerden als Folge des Unfalls vom 26. Februar 2000 mehr zu verzeichnen waren. Was die vom Beschwerdef?hrer weiterhin geltend gemachten Kopf-, Arm- und R?ckenbeschwerden (vgl. Urk. 8/60) betrifft, ist angesichts der Aktenlage davon auszugehen, dass diese nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine beim genannten Unfall erlittene organische Gesundheitssch?digung zur?ckgef?hrt werden k?nnen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) kann auch aus den Berichten des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 52, 56) auf nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Im Zusammenhang mit dem diagnostizierten sekund?ren Schulter-Arm-Schmerzsyndrom nannten die begutachtenden ?rzte des Kantonsspitals Winterthur sowohl die in der Kindheit erlittene Ellbogenfraktur als auch die Ellbogenkontusion vom 26. Februar 2000, wobei sie jedoch unter Hinweis auf das neurologische Konsilium von Dr. D.___ vom 25. November 2000 festhielten, dass die Befunde f?r eine ?ltere Sch?digung bei Status nach mutiplen Ellbogenfrakturen und Kontusionen spr?chen und ein direkter Zusammenhang der Schmerzen und Kribbelpar?sthesien mit dem Unfallereignis vom Februar verneint werde (Urk. 8/52 S. 1 f.). Das lumbospondylogene Syndrom wiederum brachten die ?rzte des Kantonsspitals mit der Wirbels?ulenfehlhaltung, degenerativen Wirbels?ulenver?nderungen und einer muskul?ren Dysbalance in Verbindung. Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon wurden sowohl die thoraco-lumbalen als auch die Ellbogenbeschwerden unter dem Titel "funktionelle Diagnosen und Probleme" aufgef?hrt (Urk. 8/34). Schliesslich wurde ?bereinstimmend und in ?berzeugender Weise auf eine allgemeine Tendenz zur Somatisierung (Urk. 8/33, 8/34, 8/60), beziehungsweise auf den Verdacht auf eine (im Vordergrund stehende) Somatisierungsst?rung hingewiesen (Urk. 8/52, 8/56, 8/58), was die Auffassung best?tigt, wonach die fortbestehenden Beschwerden weitgehend Ausdruck einer psychischen St?rung, nicht aber Folgen von am 26. Februar 2000 erlittenen Gesundheitssch?digungen sind. ???????? Aufgrund der medizinischen Akten ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Februar 2000 und den bestehenden psychischen St?rungen des Beschwerdef?hrers zumindest im Sinne einer wesentlichen Teilkausalit?t zu bejahen. Ob auch die vorausgesetzte Ad?quanz des Kausalzusammenhangs gegeben ist, beurteilt sich nach der - oben (vgl. Ziffer 2.4) zitierten - f?r psychische St?rungen nach Unf?llen geltenden Praxis. ???????? Der Unfall vom 26. Februar 2000 (Sturz auf der Treppe mit ?berschlagen; Urk. 8/1, 8/3) ist praxisgem?ss (BGE 115 V 401 Erw. 11; RKUV 1998 Nr. u 307 S. 448) dem mittleren Bereich zuzuordnen. F?r die Beurteilung der Ad?quanz sind daher die von der Rechtsprechung genannten unfallbezogenen Kriterien in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Dazu ergibt sich aus den Akten Folgendes: Zwar ?berschlug sich der Beschwerdef?hrer gem?ss seinen eigenen Angaben im Bericht vom 12. April 2000 mehrmals auf der Treppe (Urk. 8/3; wohingegen weder auf der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 1. M?rz 2000 [Urk. 8/1] noch im Arztzeugnis des erstbehandelnden Arztes vom 15. M?rz 2000 [Urk. 8/2] ein ?berschlagen erw?hnt worden war); von besonders dramatischen Begleitumst?nden oder einer besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalls kann jedoch - selbst, wenn die Schilderung des Geschehensablaufs durch den Beschwerdef?hrer zutrifft - nicht gesprochen werden. Die erlittenen Verletzungen waren nicht von besonderer Schwere (Distorsion/Kontusion der LWS, Distorsion/Kontusion des linken Ellbogens, Kontusion von Patella/Quadrizepssehne; keine Bewusstlosigkeit; der Beschwerdef?hrer konnte sich nach dem Sturz selbst?ndig erheben und suchte vorerst keinen Arzt auf, da er die Situation nicht als dramatisch einsch?tzte [Urk. 8/3]) und auch nicht in besonderem Masse geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszul?sen. Von einer ?rztlichen Fehlbehandlung und einem schwierigen Heilungsverlauf kann ebenso wenig die Rede sein wie von einer ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung. Was die k?rperlichen Dauerschmerzen betrifft, ist dieses Kriterium nicht oder jedenfalls nicht in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt. Auch dem Grad und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit kommt kein ausschlaggebendes Gewicht zu. An dieser Beurteilung verm?gen auch die weiteren Einw?nde des Beschwerdef?hrers nichts zu ?ndern, weshalb die Ad?quanz der geltend gemachten psychischen Unfallfolgen zu verneinen ist. ???????? Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 12. April 2001 eingestellt hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).