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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.06.2003 UV.2001.00144

3 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,614 mots·~23 min·3

Résumé

Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs nach Erreichen des Status quo sine

Texte intégral

UV.2001.00144

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-K?ser Gerichtssekret?r Volz Urteil vom 4. Juni 2003 in Sachen E.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Weinbergstrasse 18, 8001 Z?rich

gegen Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch F?rsprecher Ren? W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? E.___, geboren 1952, war als Kinderbetreuerin f?r A.___, ?___?, t?tig und ?ber diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur (nachfolgend: Winterthur), gegen Berufsunf?lle versichert, als sie am 4. Oktober 1999 w?hrend der Arbeit in einem fahrenden Bus st?rzte (Urk. 17/1/2, Urk. 17/1/4). Die Winterthur holte in der Folge verschiedene Berichte bei beratenden ?rzten sowie ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Orthop?dische Chirurgie FMH (Gutachten vom 6. Oktober 2000; Urk. 17/M10) ein. Mit Verf?gung vom 6. Februar 2001 stellte die Winterthur fest, dass der Status quo ante am 4. Oktober 2000 erreicht worden sei (Urk. 17/78 S. 2), stellte die Leistungen f?r Taggeld und Heilbehandlung auf diesen Zeitpunkt ein und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Integrit?tsentsch?digung (Urk. 17/78 S. 3). Am 8. M?rz 2001 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Z?rich, dagegen Einsprache (Urk. Urk. 17/79), worauf die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2001 die Einsprache der Versicherten abwies (Urk. 2 = Urk. 17/85).

2. 2.1???? Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld am 6. November 2001 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

? 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor verpflichtet ist, f?r die Folgen des Unfallereignisses vom 4. Oktober 1999 Taggeldleistungen zu erbringen und die Kosten der therapeutischen Massnahmen zu ?bernehmen; 2. Die Beschwerdef?hrerin sei auch f?r das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; 3. Unter gesetzlicher Entsch?digungsfolge.?

2.2???? In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2002 beantragte die Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Ren? Schleifer, Z?rich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verf?gung vom 25. Februar 2002 wurde Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 18). In der Replik vom 19. M?rz 2002 hielt die Versicherte an den beschwerdeweise gestellten Antr?gen fest (Urk. 20 S. 1), worauf die Winterthur in der Duplik vom 7. Juni 2002 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 24 S. 2) und mit der Duplik verschiedene R?ntgenbildern einreichte (Urk. 25). Am 3. Juli 2002 nahm die Versicherte zu den von der Winterthur mit der Duplik eingereichten R?ntgenbildern Stellung (Urk. 31), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 8. Juli 2002 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 32).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 6. Februar 2001 (Urk. 17/78) und in dem diese best?tigenden Einspracheentscheid vom 26. Juli 2001 davon aus, dass der Status quo sine am 4. Januar 2000 erreicht worden sei, und dass die nach diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis st?nden (Urk. 2 S. 7). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, es sei auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2000 nicht abzustellen, da dieses in Bezug auf den Unfallhergang auf unrichtigen tats?chlichen Annahmen beruhe (Urk. 1 S. 3). Indem er in seinem Gutachten in v?llig willk?rlicher Weise davon ausgegangen sei, dass es sich beim Unfall vom 4. Oktober 1999 um ein Bagatellereignis gehandelt habe, habe Dr. B.___ sodann seine Sorgfaltspflichten als Gutachter verletzt. Zudem habe er offensichtlich die R?ntgenbilder der Beschwerdef?hrerin verwechselt (Urk. 20 S. 2). Des weiteren sei Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Chirurgie FMH, gegen?ber der Beschwerdef?hrerin voreingenommen eingestellt gewesen, weshalb auf seinen Bericht vom 31. Oktober 2002 (Urk. 17/M11) wegen Befangenheit nicht abgestellt werden k?nne (Urk. 1 S. 4, Urk. 20 S. 3).

3. 3.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 3.2???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 3.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).

4. 4.1???? Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r medizinische Radiologie FMH stellte in seinem Bericht vom 8. November 1999 ?ber eine gleichentags durchgef?hrte magnetresonanztomographische Arthrographie der rechten Schulter einen Status nach Kontusion der rechten Schulter fest. Es bestehe ein ausgepr?gtes Mark?dem und eine Weichteilschwellung im Bereich des rechten AC-Gelenkes, wobei nicht mit Sicherheit differenziert werden k?nne, ob es sich um einen postkontusionellen oder um einen entz?ndlichen Prozess handle. Die Rotatorenmanschette und das Labrum zeigten einen regelrechten Befund (Urk. 17/M2). 4.2???? Dr. med. F.___, Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, erw?hnte im Bericht vom 17. November 1999, dass sich die Beschwerdef?hrerin infolge des Unfalls vom 4. Oktober 1999 eine Schulterkontusion rechts sowie eine Zerrung im Bereiche des AC-Gelenks zugezogen habe. Er habe die Beschwerdef?hrerin erstmals am 5. Oktober 1999 behandelt (Urk. 17/M1). 4.3???? Dr. C.___ diagnostizierte im Zwischenbericht vom 24. Dezember 1999 eine Kontusion der rechten Schulter mit Distorsion und Kontusion des AC-Gelenkes. Weitere Konsultationen erfolgten nur noch bei Bedarf auf Veranlassung des Hausarztes Dr. F.___. Die Frage nach einem bleibenden Nachteil lasse sich zur Zeit noch nicht abschliessend beurteilen (Urk. 17/M3 R?ckseite). 4.4???? In seinem Gutachten vom 6. Oktober 2000 stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 17/M10 S. 5):

? ? Status nach Kontusion der rechten Schulter (geheilt) ? beginnende AC-Arthrose bds ? Chronisch rezidivierende Nacken-Schulter-Armbeschwerden bei Cervicarthrose ? Vermutlich existentielle Arbeits- und psychosoziale Probleme?.

Es bestehe ein eindeutiges Missverh?ltnis zwischen dem als Bagatellunfall zu bezeichnenden Unfall vom 4. Oktober 1999 mit - abgesehen von einer lokalen Schwellung - fehlenden objektivierbaren Unfallfolgen und den geklagten Beschwerden (Urk. 17/M10 S. 5). Bei grossz?giger Beurteilung habe es sich bei den w?hrend den ersten Wochen nach dem versicherten Unfallereignis geklagten Beschwerden zwar m?glicherweise um Unfallfolgen gehandelt, es sei jedoch nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes gekommen. Bei vorbestehender Arthrose in beiden AC-Gelenken sei durch die Kontusion der rechten Schulter lediglich ein vor?bergehender Beschwerdeschub ausgel?st worden (Urk. 17/M10 S. 6). Gegenw?rtig sei zwischen den weiterbestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis kein Kausalzusammenhang mehr zu erkennen. Der Status quo sine (oder Status quo ante) sei sp?testens drei Monate nach dem versicherten Unfallereignis erreicht worden. Infolge des versicherten Unfalles habe zuerst w?hrend eines Monats eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und anschliessend w?hrend weiteren zwei Monaten eine solche von 50 % bestanden (Urk. 17/M10 S. 7). Weitere Heilbehandlungsmassnahmen seien nicht notwendig und ein Integrit?tsschaden sei nicht ausgewiesen. Angesichts der vermutlich prek?ren finanziellen und psychosozialen Situation der Beschwerdef?hrerin sei ihr Wunsch nach einem Ersatzeinkommen zwar nachzuvollziehen, es sei jedoch als bekannt vorauszusetzen, dass Bagatellunf?lle von der Art des versicherten Unfalles ?blicherweise bloss eine Arbeitsunf?higkeit w?hrend einiger weniger Tage nach sich ziehen w?rde (Urk. 17/M10 S. 8). 4.5???? In seinem konsiliarischen Bericht zuhanden von Dr. F.___ erw?hnte Dr. C.___, dass die klinische Untersuchung der Schulter der Beschwerdef?hrerin unauff?llig gewesen sei. Die rechtsseitige Schulterverletzung sei residuenlos ausgeheilt. Die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbels?ule liessen sich schlecht verifizieren (Urk. 17/M11 S. 1). Auch wenn die Beschwerdef?hrerin anl?sslich des versicherten Unfalles ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule (HWS) erlitten h?tte, so sch?tze er diese Beschwerden als weniger schwerwiegend ein als die Beschwerdef?hrerin angebe. Die Beschwerdef?hrerin sei dadurch nicht dauerhaft gesch?digt worden. Es bestehe vielmehr eine (volle) Arbeitsf?higkeit (Urk. 17/M11 S. 2). 4.6???? Dr. med. G.___, Neurologie FMH, ?___?, stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 17/M12 = Urk. 17/74) eine Osteochondrose und Spondylose im Bereich der Halswirbel C6/7 und weniger ausgepr?gt im Bereich von C5/6 fest. Bei fehlenden Hinweisen auf Diskushernien oder Protrusionen der Bandscheiben bestehe eine Einengung der Foramina C6/7. Seit dem Unfall vom 4. Oktober 1999 leide die Beschwerdef?hrerin unter einem persistierenden myofascialen rechtsseitigen Syndrom mit pseudoradikul?rer Symptomatik ohne neurologische Ausf?lle (Urk. 17/M12 S. 3). 4.7???? Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, f?hrte in seinem Bericht vom 10. April 2001 aus, dass die Beschwerdef?hrerin nicht mehr an objektivierbaren Unfallfolgen leide. Ob das versicherte Unfallereignis als?? Bagatellunfall oder als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren sei, ?ndere daran nichts. Eine Leistungseinstellung per 4. Januar 2000 sei gerechtfertigt (Urk. 17/M13). 4.8???? Die ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich, Departement Chirurgie, Klinik f?r Unfallchirurgie, Z?rich (nachfolgend: USZ), erw?hnten im Austrittsbericht vom 20. Februar 2001, dass die Beschwerdef?hrerin am 9. Februar 2001 erneut in? einem Bus gest?rzt sei und mit der linken Flanke gegen eine Haltestange geprallt sei. Dabei habe sie sich eine Fraktur der 11. Rippe links zugezogen (Urk. 17/88/2 S. 1). Aufgrund eines klinischen Verdachts auf eine symptomatische alte Rotatorenmanschettenruptur rechts sei die Beschwerdef?hrerin an die Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist zur ambulanten Abkl?rung ?berwiesen worden (Urk. 17/88/2 S. 2). 4.9???? Im Bericht der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist (nachfolgend: Klinik Balgrist) vom 16. M?rz 2001 diagnostizierte Dr. med. I.___, Oberarzt, eine Cervicalgie (Urk. 3/3 S. 1). Ausser einer leichten Druckempfindlichkeit des AC-Gelenkes rechts seien im Bereich der rechten Schulter keine objektiven Befunde zu erheben. Aus orthop?discher Sicht bestehe sodann keine Arbeitsunf?higkeit. Es sei jedoch eine eingeschr?nkte Beweglichkeit der Halswirbels?ule festzustellen (Urk. 3/3 S. 2). 4.10?? In seinem Bericht vom 9. Mai 2001 erw?hnte Dr. G.___, dass die Beschwerdef?hrerin an einer Cervicobrachialgie rechts mit Ausstrahlungen entsprechend C7, vor allem aber an einer myofascialen Symptomatik mit belastungsabh?ngiger Schw?che bei Verk?rzung der Muskulatur leide. Im Bereich des Schultergelenkes und des AC-Gelenkes bestehe keine klinische Pathologie. Laut ihren Angaben k?nne die Beschwerdef?hrerin ihren Beruf als Kinderbetreuerin nicht mehr aus?ben. Hingegen k?nne sie eine Verkaufs- oder Hilfst?tigkeit in einem Schmuckladen aus?ben (Urk. 3/2 S. 2).

5.?????? Vorab zu pr?fen ist der von der Beschwerdef?hrerin gegen?ber Dr. C.___ erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit. 5.1???? In der obligatorischen Unfallversicherung kann die Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes erfolgen durch die vom Unfallversicherer eingeholten Berichte der behandelnden ?rzte, einschliesslich der Spezial- und Spital?rzte (Art. 53 Abs. 3 lit. a-c der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV), die Berichte der von der SUVA angestellten Kreis?rzte der Agenturen (Art. 65 UVG) und ?rzte der Medizinischen Abteilung am Hauptsitz der SUVA, die von einem andern Unfallversicherer eingeholten Arztberichte (gegebenenfalls auch angestellter ?rzte), durch das vom Versicherten beigezogene Parteigutachten (des behandelnden oder eines konsiliarisch beigezogenen Arztes), das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Sachverst?ndigengutachten (Art. 57 UVV und Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 12 lit. e VwVG; BGE 120 V 357 ff.) sowie das vom erst- oder letztinstanzlichen Richter angeordnete medizinische Gutachten. Eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen Gutachten (insbesondere Administrativgutachten) und einfachen beziehungsweise qualifizierten ?rztlichen Stellungnahmen, f?r welche schon aus Gr?nden der Verfahrens?konomie geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Ulrich Zimmerli, Zum rechtlichen Geh?r im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, 75 Jahre eidgen?ssisches Versicherungsgericht Luzern, Festschrift, Bern 1992, S. 321 ff.), besteht nicht. Auch liegt es im (pflichtgem?ssen) Ermessen des Rechtsanwenders, dar?ber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzukl?ren ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht gen?gt, eine erg?nzende Untersuchung anzuordnen oder ein f?rmliches Gutachten einzuholen ist (vgl. BGE 122 V 159 f. Erw. 1b). 5.2???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 5.3???? F?r Sachverst?ndige gelten grunds?tzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgr?nde, wie sie f?r das Mitglied eines Gerichts vorgesehen sind. Es rechtfertigt sich daher, Art. 30 Abs. 1 BV sowie die Rechtsprechung zur Verfahrensgarantie des Art. 58 Abs. 1 der bis Ende 1999 g?ltig gewesenen Bundesverfassung (aBV), soweit es um die richterliche Unabh?ngigkeit und Unparteilichkeit geht, sinngem?ss auf das Erfordernis der Unabh?ngigkeit und Unparteilichkeit der Sachverst?ndigen anzuwenden. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umst?nde vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Gerichts zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher f?r die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts nicht nachgewiesen zu werden, dass dieses tats?chlich befangen ist. Es gen?gt vielmehr, wenn Umst?nde vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr?nden verm?gen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umst?nde kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in das Mitglied des Gerichts muss vielmehr in objektiver Weise als begr?ndet erscheinen (BGE 120 V 364 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 5.4???? Der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. F.___, erw?hnte bereits im Bericht vom 17. November 1999, dass er die Beschwerdef?hrerin an Dr. C.___ ?berwiesen habe, da dieser Facharzt f?r Chirurgie (Spezialarzt) sei (Urk. 17/M1, vgl. Urk. 17/M3). Dr. C.___ adressierte seinen Bericht vom 31. Oktober 2000 denn auch an Dr. F.___. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass Dr. C.___ vor Verfassen dieses Berichts bei der Beschwerdegegnerin Einsicht in deren R?ntgenbilder nahm. Bei dieser Gelegenheit hat ihm die Beschwerdef?hrerin eine Kopie des Gutachtens von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2000 zugestellt (Urk. 17/66), worauf Dr. C.___ seinerseits der Beschwerdef?hrerin eine Kopie seines Berichts vom 31. Oktober 2000 zustellte (Urk. 17/M11 S. 2). Dadurch erh?lt der Bericht von Dr. C.___ jedoch noch nicht die Qualit?t eines medizinischen Gutachtens. Vielmehr handelt es sich dabei um eine einfache ?rztliche Stellungnahme, welcher in Bezug auf Verfahrensrechte geringeren Anforderungen zu gen?gen hat. 5.5???? Die Beschwerdef?hrerin will aus folgenden Ausf?hrungen Dr. C.___s auf dessen Befangenheit schliessen (Urk. 17/M11 S. 1):

? Bekannt ist, dass derartige Schmerzzust?nde nach Schleudertraumen vorkommen und in der breiten Bev?lkerung durch die Presse popul?r gemacht werden, was zur Erlangung von Invalidit?tsrenten mitunter weidlich ausgeschlachtet wird.?

5.6???? Daraus l?sst sich jedoch nicht auf Umst?nde schliessen, welche an der Objektivit?t und Unparteilichkeit von Dr. C.___ zweifeln liessen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn Dr. C.___, welcher die Beschwerden im Bereiche der HWS medizinisch nicht objektivieren konnte, diese durch gesundheitliche Faktoren zu erkl?ren suchte. Denn bei den von Dr. C.___ angef?hrten ?in der breiten Bev?lkerung durch die Presse popul?r gemacht(-en)? Beschwerdebildern nach Schleudertraumen der HWS handelt es sich um soziokulturelle Umst?nde, welchen gem?ss der Rechtsprechung zwar kein Invalidit?tswert (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5), welchen jedoch namentlich bei nicht oder nur teilweise objektivierbaren Beschwerden eine Bedeutung zukommt. Indem Dr. C.___ in seiner Beurteilung zwischen der Beurteilung des Gesundheitszustandes und invalidit?tsfremden, nicht gesundheitlichen Faktoren differenzierte, kam er vielmehr seinen Pflichten als medizinische Auskunftsperson nach. Jedenfalls l?sst sich daraus alleine nicht auf seine Befangenheit schliessen. Andere Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung durch Dr. C.___ objektiv als begr?ndet erscheinen liessen, werden von der Beschwerdef?hrerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

6. 6.1???? Zu pr?fen bleibt der Einwand der Beschwerdef?hrerin, dass Dr. B.___ das Unfallereignis nicht richtig gew?rdigt habe und in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2000 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich beim versicherten Unfall um einen Bagatellunfall gehandelt habe (Urk. 1 S. 3). Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Frage der angenommenen Unfallschwere f?r das Erheben und Festhalten klinischer Befunde grunds?tzlich unerheblich ist. Ob eine K?rperfunktion eingeschr?nkt oder ein K?rperteil gesch?digt ist, kann und muss im Rahmen der ?rztlichen Untersuchung festgestellt werden und hat keinen Bezug zu den n?heren Umst?nden des stattgefundenen Ereignisses. Diese k?nnen lediglich eine gewisse Bedeutung erlangen, wenn es um wertende und allenfalls prognostische Schlussfolgerungen nach erstellter Diagnose geht. 6.2???? In der Unfallmeldung von A.___ vom 6. Oktober 1999 zuhanden der Verkehrsbetriebe Z?rich ist folgende Schilderung des Unfallherganges enthalten (Urk. 17/1/4 S. 1):

? Auf der Heimfahrt Richtung Bucheggplatz (Bus Nr. 32) ca. 14.00 Uhr musste der Busfahrer stark bremsen (Grund Frau E.___ unbekannt), so dass der Kinderbuggy mitsamt meinem Sohn umkippte, resp. sich auf den Kopf stellte und ca. 1-2 m in dieser Lage nach vorne rutschte. Frau E.___ - welche versuchte den Wagen zu halten - fiel auf ihren Arm (sie klagt ?ber Schmerzen) und wurde mitgezogen.?

6.3???? Im Abkl?rungsbericht der Beschwerdegegnerin ist folgende Schilderung des Ereignishergangs vom 4. Oktober 1999 enthalten (Urk. 17/20 S. 1):

? Am 4.10.1999 war Frau E.___ im Auftrag unserer Vn mit dessen Sohn auf dem Heimweg von der Kinderkrippe. Unter anderem musste sie den Bus 32 von Affoltern in Richtung Bucheggplatz nehmen. Das 2-j?hrige Kind war im Kinderbuggy, welchen Frau E.___ mit der linken Hand festgehalten hat. Mit der rechten Hand hielt sie sich an der Haltestange. Als der Busfahrer pl?tzlich sehr stark bremsen musste, prallte Frau E.___ aus dem sitzen heraus mit der rechten Schulter zuerst an die Haltestange und st?rzte anschliessend zu Boden. Der Kinderbuggy wurde ihr durch die Wucht aus der Hand gerissen und kippte so stark um, dass auch dieser besch?digt wurde.?

6.4???? Beschwerdeweise bringt die Beschwerdef?hrerin vor, dass sie anl?sslich des Unfalles vom 4. Oktober 1999 in einem Bus gesessen sei und dabei einen Kinderwagen gehalten habe. Durch die Wucht eines heftigen Bremsvorganges sei sie zuerst mit ihrer rechten Schulter an eine vertikalen Stange gestossen und sei anschliessend unter einer querverlaufenden Haltestange hindurchgest?rzt und mehrere Meter von ihrem Sitz entfernt zu Fall gekommen (Urk. 1 S. 2).? 6.5???? Aufgrund der obenerw?hnten grunds?tzlich ?bereinstimmenden Schilderungen ist davon auszugehen, dass sich der Unfall folgendermassen zugetragen hat: Am 4. Oktober 1999 sass die Beschwerdef?hrerin in einem Linienbus und hielt einen Kinderwagen, als der Bus stark abbremste. Durch die Wucht des Bremsvorganges wurde die Beschwerdef?hrerin nach vorne geschleudert und schlug mit ihrer rechten Schulter an eine vertikalen Haltestange an und st?rzte anschliessend unter einer horizontalen Haltestange hindurch zu Boden.?

6.6???? Nach der Rechtsprechung ist bei der Einteilung in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle das objektiv erfassbare Unfallereignis massgebend. Danach sind ein gew?hnlicher Sturz oder ein Ausrutschen als leichte Unf?lle anzusehen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Bei St?rzen aus der H?he, beispielsweise von Leitern kommt nebst den erlittenen Verletzungen der Fallh?he ein grosses Gewicht zu (vgl. RKUV 1998 Nr. 307 S. 449 Erw. 3a mit Hinweisen). In dem in BGE 115 V 144 Erw. 11 erw?hnten Fall bezeichnete das EVG hingegen ein Unfallereignis, bei dem die betroffene Person beim Hinuntersteigen von einer ungef?hr 2 Meter hohen B?schung ausrutschte und mit dem R?cken auf einem Betonst?ck am Boden aufschlug, als Unfall mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen. 6.7???? Angesichts des vom Geschehensablauf her nicht aussergew?hnlichen Sturzes mit Anstossen der Schulter infolge eines Bremsman?vers ist das Ereignis vom 4. Oktober 1999 als leichter Unfall zu qualifizieren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten den versicherten Unfall als Bagatellunfall bezeichnete und erw?hnte, dass solche Unf?lle ?blicherweise bloss?? eine wenige Tage dauernde Arbeitsunf?higkeit nach sich ziehen w?rden.

7. 7.1???? Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdef?hrerin infolge des Unfalles vom 4. Oktober 1999 eine Kontusion der rechten Schulter erlitt und in der Folge unter Beschwerden in der rechten Schulter und am rechten Arm litt. Am 8. November 1999 wurde eine (magnetresonanztomographische) Arthrographie der rechten Schulter durchgef?hrt. Dabei wurden ein Mark?dem und eine Weichteilschwellung im Bereiche? des AC-Gelenkes festgestellt. Hingegen bestehe ein regelrechter Befund im Bereich der Rotatorenmanschette und des Labrums (Urk. 17/M2). Darauf ist vorliegend abzustellen. Auf die Beurteilung der ?rzte des USZ, welche in ihrem Austrittsbericht vom 20. Februar 2001 die Verdachtsdiagnose einer alten Rotatorenmanschettenruptur rechts stellten (Urk. 17/88/2 S. 2), kann hingegen nicht abgestellt werden. Denn einerseits wurde in der unmittelbar nach dem Unfall durchgef?hrten Arthrographie der rechten Schulter keine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt. Andererseits stellten die ?rzte des USZ lediglich eine Verdachtsdiagnose. In der Folge wurde der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur von den ?rzten der Klinik Balgrist denn auch nicht best?tigt (Urk. 3/3).

7.2???? Es ist zudem davon auszugehen, dass das Gutachten von PD Dr. B.___ vom 6. Oktober 2000 den obenerw?hnten von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumf?nglich gen?gt, ist es doch f?r die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Ber?cksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis und sorgf?ltiger Auswertung der medizinischen Vorakten und R?ntgenbilder erstellt. Die gut fundierte und radiologisch abgest?tzte Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit und die nat?rlichen Kausalit?t der Beschwerden vermag einzuleuchten. 7.3???? Gest?tzt auf die Beurteilung von Dr. B.___ hat daher als erstellt zu gelten, dass schon vor dem Unfall eine vorbestehenden Cervicarthrose sowie eine beginnenden AC-Arthrose beidseits bestand (Urk. 17/M10 S. 5), und dass die Beschwerdef?hrerin infolge des versicherten Unfall vom 4. Oktober 1999 lediglich w?hrend begrenzter Zeit unter einer Verschlimmerung des Gesundheitsschadens litt, ohne dass es dabei zu einer richtunggebenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen w?re. Es ist Dr. B.___ auch insofern zu folgen, als dieser feststellte, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalles vom 4. Oktober 1999 der Status quo sine sp?testens nach einem Zeitraum von drei Monaten seit dem Unfallereignis und somit am 4. Januar 2000 erreicht wurde, und dass die nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden nicht mehr auf das versicherte Unfallereignis zur?ckzuf?hren sind. 7.4???? Die Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 20 S. 2) verm?gen daran nichts zu ?ndern. Insbesondere lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte daf?r erkennen, dass Dr. B.___ die von ihm beurteilten R?ntgenbilder der Beschwerdef?hrerin verwechselt h?tte. Aus seinem Gutachten geht vielmehr unmissverst?ndlich hervor, dass er am 21. Juni 2002 eigene R?ntgenbilder der HWS und der rechten Schulter der Beschwerdef?hrerin anfertigte, wonach sich eine beginnende Cervicarthrose mit deutlichen degenerativen Ver?nderungen der Segmente C4-C7 sowie leichte degenerative Ver?nderungen des AC-Gelenks feststellen liessen (Urk. 17/M10 S. 5). 7.5???? Insofern Dr. C.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2000 (Urk. 17/M11) annahm, dass die rechtsseitige Schulterverletzung bei voller Arbeitsf?higkeit residuenlos ausgeheilt sei, und insofern Dr. G.___ im Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 17/M12) ausser einem persistierenden myofascialen rechtsseitigen Syndrom keine Schulterverletzung mehr feststellte, stehen deren Beurteilungen nicht in Widerspruch zur Beurteilung von Dr. B.___. Hingegen ist auf die Berichte von Dr. G.___ vom 9. Mai 2001 (Urk. 3/2) sowie der Klinik Balgrist vom 16. M?rz 2001 (Urk. 3/3) nicht abzustellen, da darin zus?tzlich die Folgen eines erneuten Unfalls vom 9. Februar 2001, welcher jedoch nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert ist, mitber?cksichtigt werden.? 7.6???? Somit erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die vorliegend im Streite stehende Frage des nat?rlichen Kausalzusammenhangs als rechtsgen?gend abgekl?rt, weshalb sich weitere Beweismassnahmen er?brigen (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

8.?????? Nach Gesagtem ergibt sich, dass in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 4. Oktober 1999 der Status quo sine am 4. Januar 2000 erreicht wurde, so dass die nach diesem Zeitpunkt weiter bestehenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin nicht mehr in einer nat?rlichen Kausalbeziehung zum versicherten Unfallereignis vom 4. Oktober 1999 stehen.? Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2001 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.?????? Gest?tzt auf die Honorarnote vom 26. Mai 2003 (Urk. 34/1-2) und beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- plus Mehrwerwertsteuer ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrerin mit Fr. 1'700.-- aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Z?rich), wird mit Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - F?rsprecher Ren? W. Schleifer - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: - die Gerichtskasse 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2001.00144 — Zürich Sozialversicherungsgericht 03.06.2003 UV.2001.00144 — Swissrulings