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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.02.2003 UV.2001.00003

12 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,441 mots·~7 min·2

Résumé

Taggeldbemessung bei Gelegenheitsarbeit, Abweisung URB wegen Aussichtslosigkeit

Texte intégral

UV.2001.00003

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 13. Februar 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Ruederstrasse 8, 5040 Sch?ftland

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar M?ller Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Z?rich

Unter Hinweis, dass der 1977 geborene R.___ am 6. April 1999 zusammen mit A.___ im Auftrag von B.___, Inhaber einer Brockenstube in C.___, einen M?beltransport ausf?hrte, als der von A.___ gelenkte Lieferwagen von der Strasse abkam und gegen einen Kandelaber prallte, wobei R.___ eine Femurschaftfraktur rechts erlitt (Urk. 13/1 und Urk. 13/4), dass die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Basler) als Unfallversicherer des Arbeitgebers f?r die Folgen des Unfalles aufkam und mit Verf?gung vom 21. August 2000 das Taggeld auf Fr. 1.70 festlegte, wobei sie davon ausging, dass der Versicherte vor dem Unfall f?r die Brockenstube von B.___ h?chstens 6 Eins?tze zu einem Taglohn von Fr. 120.-- geleistet hatte (Urk. 13/37), dass die vom Versicherten erhobene Einsprache von der Basler mit Entscheid vom 17. November 2000 abgewiesen wurde (Urk. 2), dass R.___ hiergegen mit Eingabe vom 8. Januar 2001 (Urk. 1) Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei ein Unfalltaggeld von Fr. 103.20 zuzusprechen, dass er im Weiteren die unentgeltlichen Verbeist?ndung f?r das Einsprache- und Beschwerdeverfahren beantragte, dass die Basler um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2001, Urk. 12), in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, wobei jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, dass nach Art. 15 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen werden (Abs. 1), wobei als versicherter Verdienst der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt (Abs. 3), dass bei einem Arbeitsverh?ltnis, welches nicht das ganze Jahr gedauert hat, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet wird (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung [UVV]), es sei denn, die Besch?ftigung sei zum Voraus befristet gewesen; diesfalls bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschr?nkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV), dass f?r das Taggeld eines Versicherten, der keine regelm?ssige Erwerbst?tigkeit aus?bt oder dessen Lohn starken Schwankungen unterliegt, nach der Sonderregel von Art. 23 Abs. 3 UVV (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG) auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt wird, dass nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdef?hrer als Asylbewerber mit Aufenthaltsbewilligung N im Zeitpunkt des Unfalles ?ber keine Arbeitsbewilligung verf?gte und w?hrend der letzten Monate an einzelnen Tagen einer unbewilligten Gelegenheitsarbeit bei der Brockenstube von B.___ nachging (vgl. Sitzungsprotokoll vom 29. Februar 2000, Urk. 13/29), dass vom Beschwerdef?hrer der k?nftige Antritt einer Vollzeitstelle geltend gemacht und daraus abgeleitet wird, er w?rde heute ohne Gesundheitsschaden einen Lohn von Fr. 128.20 pro Tag w?hrend durchschnittlich 21 Tagen pro Monat erzielen, weshalb der Jahreslohn entsprechend zu erh?hen und als angemessener Durchschnittslohn gem?ss Art. 23 Abs. 3 UVV festzulegen sei (Urk. 1 S. 6), dass der Beschwerdef?hrer dabei verkennt, dass das UVG dem Taggeld nicht den infolge des Unfalls mutmasslich entgehenden Verdienst, sondern in der Regel den unmittelbar vor dem Unfall tats?chlich erzielten Verdienst zugrunde legt (vgl. Art. 15 Abs. 3 UVG 1. Satzh?lfte: "... der letzte vom dem Unfall bezogene Lohn"), dass diese Regelung grunds?tzlich auch f?r die in Art. 23 UVV geregelten Sonderf?lle gilt (SVR 11/1997 UV Nr. 92 Erw. 3b/aa), dass somit k?nftige ?nderungen in den Lohnverh?ltnissen bei der Taggeldbemessung - anders als im Bereich der Invalidit?tsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG) - ausser Betracht bleiben m?ssen, weil einzig der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend? ist (SVR 11/1997 UV Nr. 92 Erw. 3b/aa), dass bei dieser Rechtslage die strittige Frage, ob der Beschwerdef?hrer mit einer Festanstellung h?tte rechnen k?nnen (Urk. 1 S. 6), irrelevant ist und offen bleiben kann, dass diesbez?glich immerhin anzumerken ist, dass sich in den Akten - abgesehen von der Aussage des fl?chtigen Unfallverursachers A.___, auf welche nicht abgestellt werden kann (Urk. 3; vgl. Urk. 40 und Urk. 40a) - keinerlei beweiskr?ftige Anhaltspunkte finden, welche den vom Beschwerdef?hrer behaupteten geplanten Abschluss eines Arbeitsverh?ltnisses mit einem Taglohn von Fr. 128.20 st?tzen k?nnten und sich der Beschwerdef?hrer zudem leichthin ?ber die Tatsache hinwegsetzt, dass er als Asylbewerber in der Schweiz einer Erwerbst?tigkeit ohne entsprechende Bewilligung nachging (vgl. dazu auch die Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 und Urk. 12 S. 7, worauf verwiesen werden kann), dass sich nach dem Gesagten der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf ein Taggeld von Fr. 103.20 als unhaltbar erweist, dass die Erwerbst?tigkeit des Beschwerdef?hrers vor dem Unfall - wie auch immer das Arbeitsverh?ltnis zu qualifizieren w?re - mit den einzelnen Tageseins?tzen jedenfalls unregelm?ssig war, weshalb gem?ss Art. 23 Abs. 3 UVV ein angemessenes Durchschnittseinkommen festzusetzen ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben des Rechtsvertreters des Arbeitgebers vom 12. Mai 2000 (Urk. 13/30) von 6 Eins?tzen mit einem Taglohn von Fr. 120.-- ausging und dieses Einkommen (Fr. 720.-- zuz?glich Sozialversicherungsbeitr?ge) als Jahreseinkommen betrachtete, woraus sich ein Taggeld von Fr. 1.70 ergab (Urk. 2 und Urk. 13/37), dass demgegen?ber der Beschwerdef?hrer behauptet, er habe vor dem Unfall an 10 Tagen gearbeitet (Urk. 1 S. 6), dass hierf?r jeglicher Beweis fehlt (auf die diesbez?gliche Best?tigung des A.___ [Urk. 3] kann ebenfalls nicht abgestellt werden und zus?tzliche Abkl?rungen verm?chten an der Beweislage nichts zu ?ndern), weshalb der Beschwerdef?hrer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf h?heres Taggeld gegen?ber dem ins Recht gefassten Unfallversicherer - ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen), dass die Beschwerdegegnerin das an den 6 Arbeitstagen effektiv erzielte Einkommen von Fr. 720.-- - zwar ohne n?here Begr?ndung, aber zu Recht - dem Jahreseinkommen gleichgesetzt hat (Urk. 2), weil in Analogie zu Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV von einer befristeten Besch?ftigung auszugehen ist, dass n?mlich einer weiteren T?tigkeit des Beschwerdef?hrers auch im bisherigen Umfang (einzelne Eins?tze auf Abruf) die fehlende ausl?nderrechtliche Arbeitsbewilligung entgegensteht, musste er doch jederzeit damit rechnen, dass das unbewilligte Arbeitsverh?ltnis infolge einer zuf?lligen Personenkontrolle oder durch anderes beh?rdliches Einschreiten beendet worden w?re, dass gest?tzt auf vorstehende Erw?gungen die Taggeldbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt, dass der Beschwerdef?hrer ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung r?ckwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache vom 5. September 2000 ersucht (Urk. 1), dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117), dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten betr?chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden k?nnen (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis), dass der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf ein Taggeld in der beantragten H?he offensichtlich unbegr?ndet ist, weshalb sowohl das Einsprache- wie auch? das vorliegende Verfahren als aussichtlos anzusehen sind und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung abzuweisen ist,

beschliesst das Gericht: Das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung wird abgewiesen,

und erkennt sodann: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Rechtsanwalt Oskar M?ller - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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