UV.2000.00107
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Bachofner
Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1956 geborene M.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1992 als Mechaniker f?r die Firma A.___ GmbH in "___" und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Gem?ss Unfallmeldung vom 9. Juni 1998 f?hrte das Arbeiten mit einem Lufthammer am 18. Mai 1998 beim Versicherten zur "Entz?ndung" des rechten Arms (Urk. 36/1). ???????? Die Erstbehandlung des Versicherten erfolgte am 18. Mai 1998 durch Dr. med. B.___, der am 8. Juli 1998 eine leichte sensomotorische Sch?digung des rechten Nervus ulnaris diagnostizierte, diese aber nicht auf ein klar definiertes Unfallereignis sondern vielmehr auf ?berlastung zur?ckf?hrte (Urk. 36/2). Dr. B.___ ?berwies den Versicherten an die Dres. med. C.___, Handchirurgie FMH, und D.___, Neurologie FMH. Dr. D.___ untersuchte den Versicherten am 15. Juni 1998 und am 30. August 1999 konsiliarisch. Dr. C.___ behandelte den Patienten zuerst konservativ, was jedoch nur zu einer kurzfristigen Besserung f?hrte (Urk. 36/4). Am 21. August 1998 wurde der Nervus ulnaris am Ellenbogen rechts operativ vorverlagert (Urk. 36/7). Der postoperative Verlauf erwies sich aber als ung?nstig (Urk. 36/16). Am 13. September 1999 wurde der Versicherte im Universit?tsspital Z?rich, Departement f?r Innere Medizin, Angiologie, ambulant angiologisch untersucht (Urk. 36/35). Am 12. M?rz 2002 beziehungsweise am 26. September 2002 erfolgte eine Begutachtung durch das Departement Chirurgie, Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie, des Universit?tsspitals Z?rich (Urk. 30/2-3). ???????? Mit Verf?gung vom 22. November 1999 hielt die SUVA fest, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen k?nne, da sich die geltend gemachten Beschwerden wohl w?hrend der beruflichen T?tigkeit manifestiert h?tten, aber nicht ausschliesslich oder stark ?berwiegend durch die Art der Arbeit verursacht worden seien (Urk. 36/37). Die dagegen mit Eingaben vom 20. Dezember 1999 (Urk. 36/38) und vom 19. Januar 2000 (Urk. 36/41) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. M?rz 2000 ab (Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 7. Juni 2000 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (Urk. 1): "1.??? Der Einsprache-Entscheid vom 13.3.2000 und die Verf?gung vom 22.11.1999 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben. ?2.??? Die Beschwerdesache sei an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, und diese sei zu verpflichten, ein unabh?ngiges Gutachten einzuholen. ?3.??? Anschliessend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, neu zu verf?gen und dem Beschwerdef?hrer die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen. ?4.??? Unter Zusprechung einer vom Gericht festzusetzenden Parteienentsch?digung." ???????? Mit Verf?gung vom 14. September 2000 wurde der Prozess bis zum Vorliegen des von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten medizinischen Gutachtens, l?ngstens jedoch bis zum 27. April 2001 sistiert (Urk. 9). Mit Verf?gungen vom 3. Mai 2001 (Urk. 13), vom 5. November 2001 (Urk. 17) und vom 25. Juni 2002 (Urk. 26) wurde die Sistierung - jeweils auf Ersuchen der SUVA - verl?ngert. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2002 (Urk. 29) reichte die SUVA ein Gutachten des Universit?tsspitals Z?rich, Departement Chirurgie, Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie, vom 12. M?rz 2002 (Urk. 30/2) sowie ein Erg?nzungsgutachten derselben Stelle vom 26. September 2002 (Urk. 30/3) ein. ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin, f?r den Fall, dass das Gericht die Beschwerde nicht abweisen wolle, nebst der Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Abwartens eines arbeitsmedizinischen Grundsatzgutachtens, soweit eine Epikondylitis ulnaris als Berufskrankheit in Frage stehen sollte, eine Oberbegutachtung bei einem vom Gericht zu bestimmenden Experten (Urk. 35 S. 4 und 8). Mit Replikschrift vom 28. November 2002 (Urk. 40, S. 2 und 8) liess der Beschwerdef?hrer seine in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren, Ziff. 1, 3 und 4, erneuern und beantragte zudem, den neuerlichen Sistierungsantrag, wie auch den Antrag auf ein Obergutachten abzuweisen und die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wiederum liess mit Duplikschrift vom 17. Dezember 2002 (Urk. 45), f?r den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens und/oder eine gerichtliche Oberbegutachtung nicht zustimmen k?nne, um Abweisung der Beschwerde, eventualiter um R?ckweisung der Akten zur Einholung einer medizinischen Oberexpertise, ersuchen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3). 2.2???? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). Gem?ss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen T?tigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch sch?digende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gest?tzt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der sch?digenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch sch?digende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des urs?chlichen Anteils der sch?digenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis). Gem?ss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark ?berwiegend durch berufliche T?tigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allf?llige L?cken zu schliessen, die dadurch entstehen k?nnten, dass die bundesr?tliche Liste gem?ss Anhang I zur UVV entweder einen sch?digenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht auff?hrt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark ?berwiegenden" Zusammenhangs gem?ss Art. 9 Abs. 2 UVG erf?llt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche T?tigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).? Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt prim?r eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert daf?r besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Urs?chlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus (BGE 126 V 183).
3. 3.1???? Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Versicherungsleistungen bestehe, nachdem weder ein Unfall noch eine unfall?hnliche K?rpersch?digung zur Diskussion stehe und eine ausschliessliche, vorwiegende oder stark ?berwiegende Verursachung der gemeldeten Beschwerden durch die berufliche T?tigkeit nicht mindestens mit Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden k?nnen, weshalb auch das Vorliegen einer Berufskrankheit abzulehnen sei (Urk. 2 S. 7 f.). 3.2.??? Demgegen?ber l?sst der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend machen, der Schadenfall sei im Sinne einer Berufskrankheit anzuerkennen, da aktenkundig sei, dass die Beeintr?chtigung ausschliesslich oder stark ?berwiegend mit der beruflichen T?tigkeit zusammenhange (Urk. 1 S. 6).
4. 4.1???? Dr. D.___, diagnostizierte beim Beschwerdef?hrer am 18. Juni 1998 eine leichte sensomotorische Sch?digung des rechten Nervus ulnaris im Ellbogenabschnitt (Sulcus ulnaris-Syndrom) und f?hrte weiter aus, es handle sich neurographisch nur um eine leichtgradige demyelinisierende Nervensch?digung mit entsprechend g?nstiger Prognose, falls der Sch?digungsfaktor f?r ein bis zwei Monate ausgeschaltet werden k?nne. Vermutliche Ursache der Ulnarissch?digung sei die berufsbedingte vermehrte Armbelastung (Urk. 36/30). Am 8. August 1998 hielt Dr. C.___ fest, dass die konservative Behandlung nur eine ganz kurzfristige Besserung der Beschwerden erbracht habe. Bereits wenige Tage nach der Gipsabnahme sei der Sensibilit?tsverlust wieder wie vorher gewesen. Die Par?sthesien seien bereits vor der Arbeitsaufnahme wieder st?rend geworden. Durch den Arbeitsversuch sei es zu einer zus?tzlichen Verschlechterung gekommen, weshalb er mit dem Patienten f?r den 21. August 1998 die Vorverlagerung des Nervus ulnaris vereinbart habe (Urk. 36/4). Am 19. M?rz 1999 berichtete Dr. C.___ ?ber einen sehr ung?nstigen postoperativen Verlauf. Zwar habe sich der Sensibilit?tsverlust im Ulnarisbereich an der Hand nach der Operation rasch erholt, die Schmerzen seien jedoch ebenso rasch wieder aufgetreten. Ein erster Arbeitsversuch habe abgebrochen werden m?ssen. Eine durchgef?hrte Szintigraphie habe eine deutliche Anreicherung der Aktivit?t im Olecranon und im (leeren) Sulcus ulnaris ergeben, was Dr. E.___ als subposteriale Knochenneubildung interpretiert habe. Es sei offensichtlich die schwere Arbeitsbelastung, die f?r die Beschwerden verantwortlich sei. Er sehe im Moment keine chirurgische oder konservative Massnahme, die eine Besserung bringen k?nne; lediglich eine Reduktion der Arbeitsbelastung erscheine sinnvoll (Urk. 36/16). ???????? Gest?tzt auf den Bericht des Bereichs Akustik schloss der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, in seiner ?rztlichen Beurteilung vom 10. Mai 1999 sowohl eine ?berbelastung des Sulcus nervi ulnaris infolge des Gebrauchs des Lufthammers als auch einen Einfluss der Vibrationsbelastung aus. Vielmehr stellte er fest, dass es sich bei den Ver?nderungen im Sulcus nervi ulnaris um degenerative Ver?nderungen handle, weshalb eine ?bernahme der Behandlungskosten nicht zu Lasten der SUVA erfolgen k?nne (Urk. 36/23). ???????? Mit undatiertem Schreiben zeigte sich Dr. C.___ erstaunt ?ber die ablehnende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und stellte die Diagnose einer arbeitsbedingten Epikondylitis ulnaris rechts (Urk. 36/31). ???????? Dr. D.___ diagnostizierte am 1. September 1999 eine progrediente Sch?digung des rechten Nervus ulnaris im Ellbogenabschnitt nach operativer Vorverlagerung am 21. August 1998. Im Einklang mit den vorgebrachten Beschwerden lasse sich elektrophysiologisch eine leichtgradige, aber eindeutige Zunahme der sensomotorischen Sch?digung des rechten Ulnaris-Nervs im Ellbogenabschnitt dokumentieren. Es sei anzunehmen, dass der rechte Nervus ulnaris nach der Vorverlagerung in seinem neuen Kanal in der Beugemuskulatur bei Armbelastung mechanisch beeintr?chtigt werde. Die seit der Erstuntersuchung vor ?ber 14 Monaten eingetretene diskrete Ulnarissch?digung links sei vermutlich ebenfalls gr?sstenteils auf die schwere Arbeit als LKW-Mechaniker zur?ckzuf?hren. Jedenfalls lasse sich aktuell wie bei der Erstuntersuchung keine Luxation des linken Ulnarisnerv nachweisen (Urk. 36/34). ???????? Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzarzt Dr. med. H.___ vom Universit?tsspital Z?rich, Departement f?r Innere Medizin, Angiologie, stellten am 15. September 1999 folgende Diagnosen: "-???? Sulcus ulnaris-Syndrom rechts; Status nach Vorverlegung des Nervus ulnaris rechts am 21.08.98; aktuell: persistierende belastungsabh?ngige Schmerzen im Vorderarmbereich, Dys?sthesie Dig. IV, V rechts ?-???? M?glicherweise sekund?re Grand mal-Epilepsie; Dauermedikation mit Phenytoin ?-???? Chronischer Nikotinabusus (kumuliert 40 py, aktuell 1? P?ckchen/die)" ???????? Des Weiteren stellten die ?rzte des Universit?tsspitals fest, dass sich aktuell keine klinisch relevante Ver?nderung der peripheren Gef?sse im Hand- und Fingerbereich finde. Es lasse sich einzig eine Kompression der A.subclavia beidseits bei Elevation ?ber 120 Grad und Hyperextension nachweisen, was keinen sicheren Krankheitswert habe. Sie gingen davon aus, dass ein neurogenes Schulterg?rtelkompressionssyndrom ausgeschlossen worden sei. Zusammenfassend k?nnten vaskul?re Ver?nderungen im Bereich der linken Hand sowie der Finger Dig. IV, V rechts mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 36/35). ???????? Dr. med. I.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, vom SUVA-?rzteteam Unfallmedizin kam in seiner ausf?hrlichen Beurteilung vom 7. Oktober 1999 zum Schluss, dass der Ellbogen des Versicherten weder durch Schlag noch durch Abst?tzung traumatisiert worden sei, und dass somit, nachdem der arbeitsmedizinische Dienst der SUVA auch eine Sch?digung durch Vibration ausgeschlossen hatte, das Sulcus ulnaris-Syndrom am rechten Arm nicht als mindestens ?berwiegend durch die berufliche T?tigkeit bedingte Krankheit angesehen werden k?nne (Urk. 36/36 S. 4). Der Patient sei unter der Diagnose eines Sulcus ulnaris-Syndroms operiert worden. Die Diagnose Epikondylitis tauche erst jetzt nach der Operation auf. Bei der Operation w?rden die ?blichen degenerativen Ver?nderungen (Gef?ssvermehrung, Verdickung) im Bereiche des Epicondylus ulnaris beschrieben. Die vom Patienten anl?sslich der Besprechung vom 28. September 1998 beschriebenen Symptome vor dem 18. Mai 1998 (Schmerzen im Bereiche des Ring- und Kleinfingers und der Innenhand rechts) k?nnten nicht einer chronischen Epicondylose zugeordnet werden. Da das "Ereignis" vom 14. Mai 1998 den Unfallbegriff nicht erf?lle, k?nne diese Epikondylitis auch nicht als Unfallfolge angesehen werden. Im ?brigen werde auch die traumatische Genese in der neueren Literatur sehr kritisch hinterfragt. Voraussetzung f?r die ?bernahme als Berufskrankheit sei aber gem?ss UVG die Tatsache, dass die berufliche Aktivit?t ausschliesslich oder stark ?berwiegend (75 %) f?r das Ausl?sen der Erkrankung verantwortlich sei. Dies k?nne aufgrund der dargelegten Tatbest?nde im vorliegenden Fall nicht zutreffen; denn das w?rde voraussetzen, dass der Patient ?berwiegend Arbeiten auszuf?hren habe, bei welcher die Hand gegen Widerstand flektiert werden m?sse, was gem?ss Arbeitsplatzbeschreibung nicht stimme (Urk. 36/36 S. 6). ???????? Mit Schreiben vom 21. M?rz 2000 vermeldete Dr. C.___, dass das R?ntgenbild eine schwere STT-Arthrose (Skaphoid-Trapezium-Trapezoideum) zeige, die sich bereits 1998 in der Szintigraphie durch eine Anreicherung manifestiert habe. Zus?tzlich bestehe ein Verdacht auf eine radiocarpale Arthrose. Am Skaphoid und am Processus styloideus radii seien Ossikel zu sehen, die auf der R?ntgenaufnahme der Gegenseite nicht zu sehen seien. Diese entspr?chen am ehesten alten oss?ren Ausrissen, seien also posttraumatischen Ursprungs (Urk. 36/43). ???????? Die Ober?rztinnen Dr. med. J.___ und PD Dr. med. K.___ vom Universit?tsspital Z?rich, Departement Chirurgie, Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie ?usserten mit Gutachten vom 12. M?rz 2002 den Verdacht auf eine leichte Sch?digung des Nervus ulnaris rechts bei Status nach Submuskul?rverlagerung zur Therapie eines Sulcus-ulnaris-Syndroms und f?hrten aus, diese Diagnose falle unter die im Anhang 1 zur Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 UVG aufgef?hrte "Druckl?hmung der Nerven". Die Gutachterinnen bejahten zudem, dass die von ihnen gestellte Diagnose mit einem Wahrscheinlichkeitsanteil am gesamten Ursachenspektrum von mehr als 50 % beziehungsweise von mindestens 75 % durch die berufliche T?tigkeit des Patienten verursacht worden sei. So seien zwar beim Versicherten die geschilderten Beschwerden in der Anamnese bereits vorher aufgetreten, jedoch nicht so ausgepr?gt wie nach der beschriebenen speziellen Anstrengung. Die von Dr. D.___ anl?sslich seiner ersten Untersuchung festgestellte Subluxierbarkeit des Nervus ulnaris komme per se als alleinige Ursache f?r ein Sulcus-ulnaris-Syndrom ohne zus?tzliche mechanische ?berbelastung nicht in Frage (Urk. 30/2 S. 3). ???????? Zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin f?hrten die Gutachterinnen am 26. September 2002 aus, am 14. Mai 1998 sei es durch ein unfallartiges Ereignis, das mit Belastung des rechten Ellenbogens einhergegangen sei, zu Beschwerden gekommen, die nachvollziehbar durch eine Sch?digung des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellenbogens erkl?rt worden seien. Ein Schaden des Nervus ulnaris habe auch im Rahmen des Gutachtens objektiviert werden k?nnen. Aufgrund des intraoperativen Befundes und einer szintigrafischen Untersuchung, die eine deutliche Anreicherung der Aktivit?t im Olecranon und im leeren Sulcus ulnaris ergeben habe, sei postoperativ eine Epikondylitis medialis diagnostiziert worden. Bei den Beschwerden zum Zeitpunkt der Untersuchung h?tten urs?chlich St?rungen des Nervus ulnaris im Vordergrund gestanden. Gutachtlich sei in der Beeintr?chtigung dieses Nervs das haupts?chliche Problem gesehen worden, wobei jedoch nicht auszuschliessen sei, dass passager und im fr?hen Stadium eine Epikondylitis wesentlich zum Beschwerdebild beigetragen habe. Im Zusammenhang mit dem unfall?hnlichen Ereignis handle es sich nach Ansicht der Gutachterinnen um eine stattgehabte Beeintr?chtigung des Nervus ulnaris mit persistierenden Restsymptomen. Diese Diagnose sei durch die Krankenakten und durch die begutachtende Untersuchung einschliesslich Elektrodiagnostik belegt. Ob und in welchem Ausmass eine Epikondylitis medialis mit zum Beschwerdebild beigetragen habe, sei retrospektiv von den Gutachterinnen nicht nachweisbar (Urk. 30/3 S. 1 f.). ???????? Im Weiteren bemerkten die begutachtenden ?rztinnen, der prozessuale Anteil der beruflichen T?tigkeit an der initialen Beschwerdeursache werde auf mehr als 75 % gesch?tzt. Es sei denkbar, dass eine gewisse Disposition des Nervus ulnaris zu Druckbeeintr?chtigung im Bereich des Ellenbogens vorgelegen habe. Man m?sse in diesem Fall jedoch von einer Richtung gebenden Verschlimmerung ausgehen (Urk. 30/3 S. 2 f.). 4.2???? Weder ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen (Urk. 36/2), noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdef?hrer an den Folgen eines versicherten Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) oder an einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) leidet. Zu pr?fen bleibt demzufolge, ob eine Berufskrankheit vorliegt beziehungsweise ob Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit dem Anhang I zur UVV oder aber Art. 9 Abs. 2 UVG als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen. 4.3???? ?bereinstimmend gehen sowohl die Dres. C.___ und D.___ (Urk. 36/4, 36/7 36/30) als auch die begutachtenden ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich (Urk. 36/35, 30/2) sowie die ?rzte der SUVA (Urk. 36/23, 36/36 S. 4) von einer Sch?digung des rechten Nervus ulnaris im Ellbogenabschnitt (Sulcus ulnaris-Syndrom) aus. ???????? Zu pr?fen ist vorerst, unter welche Arten von arbeitsbedingten Erkrankungen gem?ss Ziff. 2 des Anhangs 1 UVV obgenannter Befund allenfalls subsumiert werden k?nnen. Als Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen (Ziff. 2 des Anhangs 1 UVV lit. a) gelten unter anderem Druckl?hmungen der Nerven und Erkrankungen durch Vibrationen. Andere M?glichkeiten gem?ss Liste kommen im vorliegenden Fall nicht in Frage und werden auch vom Beschwerdef?hrer nicht geltend gemacht. Eine Subsumtion des Sulcus ulnaris-Syndroms unter die Kategorie "Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf)" wurde von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Bericht ihres Bereiches Akustik (vom 26. April 1999) ausgeschlossen (Urk. 36/36 S. 4). Dieser Bericht hielt fest, dass die durchschnittliche t?gliche Belastung des Beschwerdef?hrers an seinem Arbeitsplatz durch die vom Lufthammer erzeugte Beschleunigung unter dem Grenzwert liege und somit kein Risiko f?r Durchblutungsst?rungen bestehe. Gegen ein solches Risiko spreche auch die sporadische Vibrationsbelastung. F?r alle anerkannten Erkrankungen durch Vibrationen (Berufskrankheiten) m?ssten die Schwingungseinwirkungen regelm?ssig und ?ber l?ngere Zeit vorkommen. Bei Fehlen anderer m?glicher Ursachen solcher Affektionen werde f?r die Anerkennung als Berufskrankheit eine zur Hauptsache verrichtete Mindestarbeit mit vibrierenden, von Hand gef?hrten Werkzeugen von zwei Jahren verlangt. Diese Forderungen seien nicht erf?llt (Urk. 36/20). Unklar bleibt, wie die Beschwerdegegnerin zu diesen Ergebnissen gekommen ist. So ist etwa im Bericht vom 26. April 1999 die Rede davon, dass der Beschwerdef?hrer die beschriebene Arbeit mit dem Lufthammer nur circa vier bis sechs Mal pro Jahr verrichten m?sse. Diese angebliche Aussage des Beschwerdef?hrers findet in den Akten jedoch keine St?tze. Vielmehr erkl?rte er dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA am 28. September 1998, dass er bei seiner T?tigkeit als Mechaniker immer wieder Arbeiten mit dem Lufthammer ausf?hre. Bei ?hnlichen Arbeiten mit dem Lufthammer, vor allem beim L?sen von eingerosteten Schrauben unter grossem Kraftaufwand und in einer ung?nstigen Handstellung seien auch schon Schmerzen im Bereich des Ring- und Kleinfingers in der Innenhand rechts aufgetreten, dies circa alle zwei bis drei Monate einmal (Urk. 36/9). Daraus folgt, dass sich bereits die Zahl der von Schmerzen gefolgten Eins?tze des Lufthammers auf vier bis sechs pro Jahr bel?uft. Wie oft der Beschwerdef?hrer den Lufthammer benutzte, ohne unmittelbar darauf unter Beschwerden zu leiden, ist nicht bekannt. Dr. med. L.___, Abteilung Arbeitsmedizin SUVA, schloss gest?tzt auf den zitierten Bericht ohne weitere Begr?ndung, dass die Voraussetzungen f?r die Entwicklung eines vibrationsbedingten Knochen- und Gelenkschadens nicht gegeben seien, womit mit Sicherheit gesagt werden k?nne, dass kein Vibrationsschaden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 vorliege, wie er im Anhang 1 UVV definiert sei. Ganz generell betrachtete er, gest?tzt auf die technische Beurteilung, die Vibrationsbelastung der oberen Extremit?ten als relativ gering (Urk. 36/21). In der Folge vertrat auch Kreisarzt Dr. F.___ - ebenfalls ohne dies n?her zu begr?nden - die Auffassung, beim Gebrauch des Lufthammers sei es weder zu einer ?berbelastung des Sulcus nervi ulnaris, noch zu Druck auf den Kanal gekommen, weshalb hier eine ?berbelastung ausgeschlossen werden k?nne (Urk. 36/23). Schliesslich unterliess es auch Dr. I.___, eingehender darzulegen, warum die Beschwerdegegnerin eine Sch?digung durch Vibrationen verneint, welche im ?brigen gem?ss Wortlaut der entsprechenden Bestimmung im Anhang 1 UVV nicht besonders stark sein m?ssen (Urk. 36/36 S. 4). Auch die Beschwerdeantwort vermochte daf?r keine befriedigende Begr?ndung zu liefern (Urk. 35 S. 3). Umstritten ist sodann, ob die diagnostizierte Sch?digung des Nervus ulnaris unter den Begriff der "Druckl?hmung der Nerven" gem?ss Ziff. 2 des Anhangs 1 UVV subsumiert werden k?nnte. W?hrend diese Ansicht von den Dres. K.___ und J.___ vertreten wird (Urk. 30/2 S. 3), wird sie von der SUVA in der Beschwerdeantwort verworfen (Urk. 35 S. 6), obwohl der SUVA-Facharzt Dr. I.___ zuvor ausgef?hrt hatte, dass die Neuropathie des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus am Ellbogen nach dem Karpaltunnelsyndrom die zweith?ufigste Kompressionsneuropathie eines peripheren Nervs sei (Urk. 36/36 S. 3) und das Karpaltunnelsyndrom gem?ss Rechtsprechung des Bundesgerichts unter den Begriff der "Druckl?hmung der Nerven" f?llt (SVR 1999 UV Nr. 19 S. 59 Erw. 2b mit Hinweis). 4.4???? Umstritten ist ferner, ob der Beschwerdef?hrer an einer Epikondylitis ulnaris leidet. W?hrend Dr. C.___ dies bejaht (Urk. 36/27), wird diese Diagnose von der SUVA in Frage gestellt (Urk. 36/36 S. 6, Urk. 2 S. 6), wohingegen die Dres. K.___ und J.___ offen liessen, inwiefern eine Epikondylitis zum Beschwerdebild beigetragen haben k?nnte (Urk. 30/3). ???????? Die Epikondylitis ist nicht unter den Berufskrankheiten des Anhangs 1 zur UVV aufgef?hrt, weshalb diesbez?glich einzig Art. 9 Abs. 2 UVG als Anspruchsgrundlage in Frage kommt. ???????? Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Verweis auf BGE 126 V 191 Erw. 5b (Urk. 35 S. 3) auf den Standpunkt, bei der Epikondylitis handle es sich nicht um eine Berufskrankheit im Sinne des UVG. Im erw?hnten Entscheid hielt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht fest, gem?ss der von der SUVA eingereichten internen Mitteilung ihrer Abteilung Unfallmedizin, in welcher neue medizinische Erkenntnisse verarbeitet worden seien, w?re es aufgrund der multifaktoriellen Genese des Leidens, wobei das Alter und die Konstitution wahrscheinlich die entscheidende Rolle spielten, kaum je vorstellbar, eine Epikondylitis als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Da sich die Frage, ob die Argumentation der SUVA tats?chlich dem neusten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprach, aufgrund der vorgelegten Berichte mangels eigener Fachkenntnisse nicht abschliessend beantworten liess und eine besondere berufliche Einwirkung w?hrend der von der Rechtsprechung verlangten l?ngeren Arbeitsdauer vorlag, wies das Gericht die Sache zur Vornahme einer Aktenerg?nzung in Form der Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zur?ck (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 16. April 2002, U ?307/00, Erw. 2). ???????? Gest?tzt auf die vorstehenden Ausf?hrungen unter Ziff. 4.3 und 4.4 sowie auf die grunds?tzlichen Erw?gungen in BGE 126 V 183 ff. dr?ngt sich auch im vorliegenden Fall eine Erg?nzung der Akten auf, zumal aufgrund der heutigen Aktenlage eine berufliche Einwirkung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die Akten unter Ber?cksichtigung des genauen Arbeitsplatzprofils und der beruflichen T?tigkeiten des Beschwerdef?hrers sowie unter Wahrung der Geh?rs- und Mitwirkungsrechte (vgl. BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) erg?nze, wobei es ihr offen steht, auch das erw?hnte, bereits in Auftrag gegebene arbeitsmedizinische Gutachten (vgl. BGE 126 V 183 ff.) beizuziehen. Gest?tzt auf die erg?nzten Akten wird die Beschwerdegegnerin neu verf?gen.
5.?????? Die R?ckweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen des Beschwerdef?hrers gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143), der somit Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. In Anwendung von ? 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 4'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. M?rz 2000 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre und hernach ?ber ihre Leistungspflicht neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).