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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.03.2003 SV.2002.00001

19 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,279 mots·~16 min·2

Résumé

Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit von Richtern. Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis als Ablehnungsgründe.

Texte intégral

SV.2002.00001

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Gesamtgericht Sozialversicherungsrichter Mosimann, Pr?sident, Sozialversicherungsrichterinnen und Sozialversicherungsrichter Annaheim, B?rker-Pagani, Daubenmeyer M?ller, Faesi, Gr?nig, Meyer, Pfiffner Rauber, Spitz, Walser, Weibel-Fuchs, Z?nd, Gerichtssekret?rin Fehr

im Ausstand: Sozialversicherungsrichter Engler als leitendes Mitglied des Schiedsgerichts

Urteil vom 20. M?rz 2003 in Sachen 55. K.___ ?

Antragstellende

alle vertreten durch die sant?suisse Z?rich-Schaffhausen L?wenstrasse 29, Postfach 2018, 8021 Z?rich,

diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Z?rich

gegen

Dr. med. A.___

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Z?rich

Sachverhalt: 1. 1.1???? Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Z?rich setzte im Verfahren SR.2002.00004 (im vorliegenden Verfahren: Urk. 2/1-17) in Sachen von 55 Krankenkassen (nachstehend: Klagende beziehungsweise Antragstellende), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Z?rich, gegen Dr. med. A.___ (nachstehend: Beklagter), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Z?rich, mit Verf?gung vom 29. August 2002 den Parteien Frist an zum Vorschlagen von Schiedsrichtern, wobei bei S?umnis in Aussicht genommen wurde, aus der Gruppe "Invalidenversicherung" B.___, Z?rich, und C.___, Z?rich, sowie aus der Gruppe "?rzte" Dr. D.___, ___, und Dr. H.___, ___, zur Mitwirkung vorzusehen. Diese g?lten bei unben?tztem Ablauf der Frist als ernannt, sofern keiner dieser Richter in den Ausstand trete (Urk. 2/3). 1.2???? Der Beklagte verzichtete am 5. September 2002 auf sein Vorschlagsrecht wie auch auf die Geltendmachung von Ablehnungsgr?nden gegen die vom Schiedsgericht in Aussicht genommenen Mitwirkenden (Urk. 2/8). Am 16. September 2002 liess sich der Schiedsrichter B.___ vernehmen (Urk. 2/9). 1.3???? Die Klagenden stellten am 27. September 2002 ein Ausstandsbegehren gegen die Schiedsrichter B.___ und C.___, beide von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (Urk. 2/13). Mit Verf?gung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 14 aus dem Prozess SR.2002.00004) gab das leitende Mitglied des Schiedsgerichts den Parteien Gelegenheit, um zur? nach der Ablehnung der Schiedsrichter B.___ und C.___ durch die Klagenden in Aussicht gestellten Einsetzung von Schiedsrichter Dr. F.___, ___, und G.___, ___, aus der Gruppe ?Krankenkassen? Stellung zu nehmen (Urk. 2/14 S. 6 Dispositiv-Ziff. 3). 1.4???? Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 ersuchte der Beklagte um ?berweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, damit es ?ber das Ablehnungsbegehren der Kl?gerschaft entscheide (Urk. 2/16).

2.?????? Mit Verf?gung vom 7. November 2002 ?berwies das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Z?rich die Akten des Prozesses SR.2002.00004 dem Sozialversicherungsgericht zum Entscheid ?ber die Ausstandsbegehren (Urk. 2/17 = Urk. 1). Aufforderungsgem?ss (vgl. Urk. 3) nahmen die Schiedsrichter B.___ und C.___ mit Eingaben vom 31. Januar 2003 zum Ablehnungsbegehren Stellung (?gewissenhafte Erkl?rung?; Urk. 6, Urk. 7). Die Parteien ?usserten sich dazu mit Eingaben vom 14. Februar 2003 (Urk. 10, Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich ist das Schiedsgericht angegliedert (? 35 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), das als einzige kantonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 25 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KVG) beurteilt (? 36 GSVGer). Das Schiedsgericht setzt sich aus dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts, das vom Sozialversicherungsgericht aus seiner Mitte gew?hlt wird, und aus den ?brigen Mitgliedern zusammen, die vom Regierungsrat? gew?hlt werden (? 38 GSVGer), unter anderem auf Vorschlag der Krankenkassen und der Berufsverb?nde (vgl. ? 3 Abs. 2 der vom Regierungsrat gest?tzt auf ? 37 GSVGer erlassenen Verordnung ?ber das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten). Nach ? 24 der Verordnung zieht das leitende Mitglied des Schiedsgerichts bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2?000.-- zwei Schiedsrichter, bei Streitigkeiten, die einen h?heren Streitwert aufweisen, ihrer Natur nach einer verm?gensrechtlichen Sch?tzung nicht unterliegen oder den Ausschluss von der Kassenpraxis betreffen, vier Schiedsrichter bei. Soweit die Verordnung ?ber das Schiedsgericht nichts Abweichendes ordnet, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Vorschriften der Zivilprozessordnung ?ber das ordentliche Prozessverfahren erg?nzend anwendbar (? 4 der Verordnung). 1.2???? In ? 96 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) werden die nach kantonalem Recht zu beachtenden Ablehnungsgr?nde f?r Justizbeamte im Einzelnen aufgez?hlt. Danach kann ein Richter abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist (dies gilt nicht f?r die Zugeh?rigkeit zum Staat oder zur Gemeinde; Ziff. 1), wenn er Rat gegeben, als Vermittler, Sachverst?ndiger oder Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat (Ziff. 2), wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abh?ngigkeitsverh?ltnis besteht (Ziff. 3) oder wenn andere Umst?nde vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen (Ziff. 4). Ausstandsbegehren sind zu begr?nden und gleichzeitig durch Urkunden und schriftliche Ausk?nfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird auf Grund einer gewissenhaften Erkl?rung des Abgelehnten entschieden (? 100 Abs. 1 GVG).? ?ber Ausstandsbegehren entscheidet das Sozialversicherungsgericht (? 39 GSVGer in Verbindung mit ? 21 lit. a der Verordnung ?ber die Organisation und den Gesch?ftsgang des Sozialversicherungsgerichts, LS 212.811). 1.3???? Unabh?ngig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geben Art. 30 der Bundesverfassung (BV) - wie schon Art. 58 Ziff. 1 (erster Teilsatz) aBV - und Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Europ?ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabh?ngigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umst?nde entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umst?nde vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr?nden verm?gen (BGE 119 Ia 226 Erw. 3). Solche Umst?nde k?nnen entweder in einem bestimmten pers?nlichen Verhalten des Richters oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten liegen. In beiden F?llen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tats?chlich befangen ist. Es gen?gt, wenn Umst?nde vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit erwecken k?nnen. Bei der Beurteilung und Gewichtung solcher Umst?nde ist indessen nicht auf das subjektive Empfinden einer Prozesspartei abzustellen; das Misstrauen hinsichtlich der Unvoreingenommenheit muss vielmehr objektiv begr?ndet erscheinen (BGE 118 Ia 286 Erw. 3d; RKUV 1997 KV Nr. 16 S. 313). 1.4???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hat mit Bezug auf den bis 31. Dezember 1995 in Kraft gewesenen Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KUVG) entschieden, dass in dieser Bestimmung ein bundesrechtlicher Anspruch auf eine richtige Besetzung des Gerichts beziehungsweise einen unbefangenen Richter enthalten ist (BGE 115 V 261 Erw. 2b). Das Schiedsgericht hat dieselbe Gew?hr f?r Unparteilichkeit zu bieten wie andere staatliche Gerichte. Das Gebot der Unparteilichkeit gilt f?r den Vorsitzenden und die ?brigen Richter in gleichem Masse. Diese haben deshalb in den Ausstand zu treten, wenn sie mit einer Partei in einer Weise verbunden sind, welche die Besorgnis der Befangenheit begr?ndet (BGE 115 V 261 Erw. 2b). Aus Art. 89 KVG ergibt sich in dieser Hinsicht keine ?nderung.

2. 2.1???? In seiner Stellungnahme vom 16. September 2002 (Urk. 2/9) f?hrte der als Schiedsrichter vorgesehene B.___, Direktor der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), Folgendes aus: ?Die IV-Stelle Z?rich und der Beklagte (...) haben gesch?ftlichen Kontakt. Konkret erstellt der Arzt zuhanden der IV-Stelle ?rztliche Berichte. Inwiefern diese Tatsache an der Unabh?ngigkeit des Unterzeichneten Abbruch tun k?nnte, l?sst sich aufgrund des mir nicht bekannten Sachverhalts nicht schl?ssig beurteilen. Ich muss Ihnen deshalb die Beurteilung ?berlassen, ob ein Ausstandsgrund vorliegt.? ???????? Ferner wies er darauf hin, dass der ebenfalls angefragte C.___nicht innert Frist Stellung nehmen k?nne. F?r ihn w?rden indessen die gleichen Feststellungen gelten. Weitere allf?llige Ausstandsgr?nde w?rde dieser erst bis Ende September 2002 nennen k?nnen (Urk. 2/9 Abs. 2). In der Folge ?usserte sich C.___nicht weiter. 2.2???? Mit Eingabe vom 27. September 2002 (Urk. 2/13) f?hrten die Antragstellenden aus, nach Einsicht in die Eingabe des Schiedsrichters B.___ stellten sie ein Ablehnungsbegehren, denn die ?Tatsache, dass der Beklagte f?r die Amtstelle der beiden Schiedsrichter (offenbar regelm?ssig) ?rztliche Berichte und somit Entscheidgrundlagen erstellt, ist geeignet, den Anschein von Befangenheit bei den beiden Schiedsrichtern, welche bei der Arbeit ihrer Amtsstelle auf solche Beurteilungen angewiesen sind, zu erwecken? (Urk. 2/13 S. 1). ???????? Die Tatsache, dass es sich um eine auch in der Zukunft fortzusetzende Zusammenarbeit handle, lasse auf eine positive Einstellung und ein Vertrauensverh?ltnis schliessen, was eine gewisse R?cksichtnahme gegen?ber dieser anderen Person als wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 2/13 S. 2 oben). ???????? Dass der Schiedsrichter seine Unbefangenheit von der Art der zu beantwortenden Frage, d. h. vom Sachverhalt abh?ngig machen wolle, sei nicht sachgerecht und deute darauf hin, dass der Schiedsrichter selbst unter gewissen Umst?nden eine Befangenheit als m?glich erachte (Urk. 2/13 S. 2 Mitte). 2.3???? Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 (Urk. 2/16) f?hrte der Beklagte aus, die Invalidenversicherung sei auf medizinische Beurteilung der Leistungsgesuche angewiesen, die einerseits durch angestellte beratende ?rzte, andererseits durch zahlreiche frei praktizierende ?rzte der Region erfolge. Der Beklagte sei einer dieser ?rzte, welcher gelegentlich zu einer solchen Beurteilung bereit sei. Dass das dadurch geschaffene Auftragsverh?ltnis zwischen Beklagtem und Invalidenversicherung jede irgendwie am Vollzug der Invalidenversicherung beteiligte Person mit Befangenheit schlagen w?rde, sei undenkbar (Urk. 2/16 S. 1). Auch personenbezogen sei keine Befangenheit gegeben: Schiedsrichter C.___ trage zwar als Leiter der IV-Stelle formelle Verantwortung auch f?r jene Beschl?sse, welche auf medizinischer Beurteilung des Beklagten beruhten; die entsprechende Auftragserteilung und allf?llige Diskussion werde aber v?llig unabh?ngig vom Stellenleiter durch den ?rztlichen Dienst gef?hrt. Noch weiter sei Schiedsrichter B.___ vom entsprechenden Auftragsverh?ltnis entfernt; formell habe er als Direktor der SVA gar nichts mit den IV-Beschl?ssen zu tun (Urk. 2/16 S. 2). 2.4???? In ihren gewissenhaften Erkl?rungen gem?ss ? 100 Abs. 1 GVG vom 31. Januar 2003 (Urk. 6, Urk. 7) f?hrten die Schiedsrichter B.___ und C.___ je aus: ?Eine pers?nliche Beziehung zum Beklagten besteht nicht. Ich f?hle mich deshalb als Schiedsrichter nicht befangen. Der Beklagte steht - wie den Parteien bekannt - in Gesch?ftskontakt mit der SVA, deren Direktor [beziehungsweise Bereichsleiter IV-Stelle] der Unterzeichnete ist. Inwiefern daraus eine rechtsgen?gliche Anscheinsbefangenheit abzuleiten ist, muss als Rechtsfrage vom Gericht beurteilt werden.? 2.5???? Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 (Urk. 10) hielten die Klagenden an ihrem Ablehnungsbegehren fest. Die Integrit?t der beiden abgelehnten Schiedsrichter werde nicht in Zweifel gezogen, doch sei der geltend gemachte Anschein einer Befangenheit ernst zu nehmen, zumal die Gegenpartei von der Institution, bei welcher die beiden Schiedsrichter leitend t?tig seien, regelm?ssig beigezogen werde? und der Gesch?ftskontakt ganz offensichtlich weiter andauere. Diese Vertrauensbeziehung beeintr?chtige die notwendige Unvoreingenommenheit; zumindest der Anschein der Befangenheit k?nne nicht ausger?umt werden.

3.?????? Nach dem Ablehnungsbegehren der Antragstellenden gegen die vorgeschlagenen Schiedsrichter B.___ und C.___ hat das leitende Mitglied des Schiedsgerichts zwei andere Schiedsrichter vorgeschlagen (Urk. 2/14). Dies ist angesichts der Funktionsweise des Schiedsgerichts - fallweise Bestellung des Spruchk?rpers aus einem gr?sseren Kreis gew?hlter Schiedsrichter (vgl. vorstehend Erw. 1.1) - nicht zu beanstanden und h?tte der bef?rderlichen materiellen Behandlung, auf welche der Beklagte besonderen Wert legt (vgl. Urk. 2/12, Urk. 5), dienen k?nnen, wenn der Beklagte nicht die ?berweisung an das Sozialversicherungsgericht verlangt h?tte (Urk. 2/16). ???????? Auf die vorliegende Beurteilung des gestellten Ablehnungsbegehrens bleibt dieser Umstand jedoch ohne Einfluss.

4. 4.1???? Von den gesetzlich genannten Ablehnungsgr?nden (vgl. vorstehend Erw. 1.2) werden von den Antragstellenden ein m?gliches Pflicht- oder Abh?ngigkeitsverh?ltnis (? 96 Ziff. 3 GVG) beziehungsweise weitere, den Anschein der Befangenheit begr?ndende Umst?nde (? 96 Ziff. 4 GVG) geltend gemacht. ???????? Dabei gilt es festzuhalten, dass rechtsprechungsgem?ss zur Ablehnung ein noch so schwaches Pflicht- oder Abh?ngigkeitsverh?ltnis nicht gen?gt, sondern nur ein besonderes Verh?ltnis dieser Art von einer solchen St?rke, dass die Bef?rchtung gerechtfertigt erscheint, der Justizbeamte k?nnte sich der Partei gegen?ber im Hinblick auf seine pers?nlichen Interessen nicht mehr frei f?hlen. F?r die Annahme eines Ablehnungsgrundes im Sinne dieser Bestimmung bedarf es eines konkreten Pflicht- oder Abh?ngigkeitsverh?ltnisses (ZR 81 Nr. 76 Erw. I.3), wobei bei gesch?ftlichen Beziehungen kein zur Ablehnung f?hrendes Pflicht- oder Abh?ngigkeitsverh?ltnis besteht (Hauser/Schweri, Kommentar zum z?rcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Z?rich 2002, Rz 26 f. zu ? 96 mit Hinweisen). 4.2???? Insbesondere wird vorgebracht, der Beklagte erstelle f?r die Amtsstelle der beiden Schiedsrichter regelm?ssig Berichte und somit Entscheidungsgrundlagen, auf welche diese bei der Arbeit ihrer Amtsstelle angewiesen seien (Urk. 2/13 S. 1). Dass diese Zusammenarbeit auch in Zukunft vorgesehen sei, lasse auf ein Vertrauensverh?ltnis schliessen, was eine gewisse R?cksichtnahme als wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 2/13 S. 2 oben). Dass der Schiedsrichter seine Unbefangenheit vom zu beurteilenden Sachverhalt abh?ngig machen wolle, sei nicht sachgerecht (Urk. 2/13 S. 2 Mitte). ???????? In der Stellungnahme zur gewissenhaften Erkl?rung der beiden Schiedsrichter f?hren die Antragstellenden ferner aus, der Beklagte werde von der Institution, bei welcher die beiden Schiedsrichter leitend t?tig seien, regelm?ssig beigezogen, und der Gesch?ftskontakt dauere ganz offensichtlich weiter an. Diese Vertrauensbeziehung beeintr?chtige die notwendige Unvoreingenommenheit; zumindest der Anschein der Befangenheit k?nne nicht ausger?umt werden (Urk. 10). 4.3???? Vorerst ist auf den Umstand einzugehen, dass Schiedsrichter B.___ in seiner ersten Stellungnahme (Urk. 2/9) darauf hinwies, die IV-Stelle Z?rich und der Beklagte h?tten gesch?ftlichen Kontakt; dieser erstelle ?rztliche Berichte zuhanden der IV-Stelle. Weiter f?hrte Schiedsrichter B.___ aus, inwiefern diese Tatsache seiner Unabh?ngigkeit Abbruch tun k?nnte, lasse sich aufgrund des ihm nicht bekannten Sachverhalts nicht schl?ssig beurteilen. ???????? Die Antragstellenden interpretieren diese ?usserungen dahingehend, dass der Schiedsrichter selber unter Umst?nden eine Befangenheit als m?glich erachte (Urk. 2/13 S. 2 Mitte). ???????? Der Hinweis von Schiedsrichter B.___, der Beklagte erstelle ?rztliche Berichte zuhanden der IV-Stelle, ist eine rein sachliche, korrekte und unbedenkliche Feststellung, die keines weiteren Kommentars bedarf. Vor ihrem Hintergrund versteht sich auch die darauf folgende Aussage von Schiedsrichter B.___, der ?ber keinerlei Informationen ?ber den im Schiedsgerichtsverfahren zu beurteilenden Sachverhalt verf?gte: Wenn etwa in diesem Verfahren auch T?tigkeiten des Beklagten im Auftrag der oder mit einem sonstigen Bezug zur IV-Stelle zu beurteilen w?ren, so m?sste Schiedsrichter B.___ als Direktor der SVA, zu welcher die IV-Stelle geh?rt, wohl von einer Mitwirkung absehen. In Unkenntnis dar?ber, ob ein solcher oder ein vergleichbarer Umstand gegeben sei, konnte Schiedsrichter B.___ keine andere als die verwendete abstrakte Formulierung gebrauchen. Dass Schiedsrichter B.___ diese Eventualit?t ?berhaupt zur Sprache gebracht hat, erscheint nicht als Umstand, der zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit Anlass geben k?nnte. Es ist im Gegenteil ein Hinweis darauf, welche Aufmerksamkeit der nominierte Schiedsrichter der Frage einer allf?lligen Befangenheit geschenkt und wie gewissenhaft er die Frage seiner Unbefangenheit erwogen hat. Es darf im ?brigen von einem Schiedsrichter erwartet werden, dass er zwischen seiner richterlichen Funktion im schiedsgerichtlichen Verfahren und seiner ?blichen Berufst?tigkeit unterscheiden kann. Darauf l?sst denn auch die Erkl?rung der Schiedsrichter schliessen, sie st?nden lediglich in gesch?ftlichem Kontakt mit dem Beklagten, f?hlten sich allein dadurch jedoch nicht befangen (Urk. 2/16). 4.4???? Zu pr?fen ist sodann, inwiefern die beiden Schiedsrichter mit der Gesch?ftsbeziehung zwischen dem Beklagten und der IV-Stelle befasst sind. Die SVA des Kantons Z?rich umfasst die Bereiche IV-Stelle, Ausgleichskasse, Familienausgleichskasse und Pr?mienverbilligung, besch?ftigt ?ber 400 Personen und hat Verwaltungskosten von rund 80 Millionen Franken pro Jahr (vgl. www.svazurich.ch, Unternehmen, Jahresbericht 2001, S. 19 und 28). Die IV-Stelle spricht j?hrlich rund 5'000 Neurenten zu; insgesamt ergehen j?hrlich rund 33'000 Entscheide ?ber erstmalige Leistungsbegehren (Jahresbericht 2001, S. 26). Dazu kommen rund 20'000 weitere Entscheide (Revisionen,? Leistungen f?r AHV-Berechtigte, Diverses; Jahresbericht 2001, S. 27). Die beiden Schiedsrichter geh?ren der Gesch?ftsleitung der SVA an, Schiedsrichter B.___ als Direktor der SVA, Schiedsrichter C.___ als Leiter der IV-Stelle. Die Gesch?ftsleitung besteht aus f?nf Personen und ist das oberste operative Organ der SVA (Jahresbericht 2001, S. 11). Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass das Einholen und Verwerten von Arztberichten durch die IV-Stelle in aller Regel auf der Stufe der Sachbearbeitung, gegebenenfalls in Absprache mit dem medizinischen Dienst, erfolgt. Auch der Entscheid ?ber beantragte Leistungen erfolgt weitestgehend delegiert und dezentralisiert, was angesichts des erw?hnten Gesch?ftsvolumens auch ohne weiteres einzuleuchten vermag. Dass die beiden Schiedsrichter als Mitglieder des obersten F?hrungsgremiums der SVA mit dem Tagesgesch?ft der Sachbearbeitung, das unter anderem das Einholen und W?rdigen von Arztberichten umfasst, befasst w?ren, wird auch von den Antragstellenden nicht behauptet. Angesichts des Unternehmensumfangs und der oben dargelegten Umst?nde w?re eine solche Behauptung als offensichtlich unzutreffend zu verwerfen. Soweit eine Gesch?ftsbeziehung zwischen dem Beklagten und der SVA beziehungsweise deren IV-Stelle besteht, kann als erstellt gelten, dass die beiden Schiedsrichter nicht pers?nlich darin involviert sind. 4.5???? Zu pr?fen bleibt, ob die beiden Schiedsrichter gerade als F?hrungsverantwortliche der SVA ein Interesse haben k?nnten, sich mit dem Beklagten gut zu stellen beziehungsweise ihn im fraglichen Schiedsgerichtsverfahren zu bevorteilen. Dies h?ngt davon ab, ob die IV-Stelle und damit die SVA bei einem bestimmten Ausgang des Schiedsgerichtsverfahrens mit irgendwelchen, im Einflussbereich des Beklagten liegenden Nachteilen rechnen muss. ???????? Rein theoretisch bestehen f?r den Beklagten im Bereich des Erstellens ?rztlicher Berichte zwei M?glichkeiten, der IV-Stelle einen Nachteil zuzuf?gen. Er k?nnte - erstens - seine fachliche Beurteilung vermehrt zugunsten der versicherten Personen und damit zum Nachteil der Versicherung ausfallen lassen. Abgesehen davon, dass dies nur unter Verletzung berufsethischer (und auftragsrechtlicher) Pflichten m?glich w?re, w?re es diesfalls f?r die IV-Stelle ein Leichtes, den Nachteil zu vermeiden, indem sie den Beklagten nicht mehr beauftragte. Dies f?hrt zur zweiten M?glichkeit, n?mlich dass der Beklagte von sich aus seine Dienste der IV-Stelle nicht mehr zur Verf?gung stellen k?nnte, was f?r diese ein Nachteil w?re, wenn sie auf diese Dienste in gewissem Masse angewiesen w?re. Es stellt sich somit die Frage, ob die IV-Stelle m?glicherweise im Vergleich zur ben?tigten Kapazit?t an medizinischem Sachverstand einem Angebotsengpass gegen?ber st?nde. Der Beklagte ist Facharzt FMH f?r Innere Medizin. Allein in der Stadt Z?rich sind rund hundert Fach?rztinnen und -?rzte FMH f?r Innere Medizin im Telefonbuch eingetragen; in der ganzen Agglomeration ist es ein Mehrfaches. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die IV-Stelle auf die Bereitschaft gerade des Beklagten, gelegentlich einen Arztbericht zu erstellen, besonders angewiesen w?re. ???????? Somit steht fest, dass auch kein Interesse der beiden Schiedsrichter als Verantwortliche der SVA zu erkennen ist, die Parteien im Schiedsgerichtsverfahren anders als unvoreingenommen zu behandeln. 4.6???? Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Pflicht- oder Abh?ngigkeitsverh?ltnis der beiden Schiedsrichter zu einer der Parteien im Schiedsgerichtsverfahren noch sonstige, den Anschein der Befangenheit erweckenden Umst?nde gegeben sind. ???????? Dies f?hrt zur Abweisung des Ablehnungsantrags der Antragstellenden.

5.?????? Bei Entscheiden ?ber Ausstands- und Ablehnungsbegehren handelt es sich der Sache nach um Rechtsprechung und nicht um Justizverwaltung (Frank/Str?uli/Messmer, Kommentar zur z?rcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage Z?rich 1997, GVG ? 95 f. N 20). Das f?r den vorliegenden Fall vorgeschriebene Verfahren (?berweisung des Ablehnungsbegehrens an das Sozialversicherungsgericht; vgl. vorstehend Erw. 1.2) hat zur Folge, dass ?ber das Ablehnungsbegehren im Rahmen eines eigens daf?r angelegten Verfahrens entschieden wird. Der vorliegende Entscheid, der dieses Verfahren abschliesst, ergeht daher als Urteil.

6.?????? Ausstandsverfahren im Bereich des Schiedsgerichts unterliegen nach ? 42 GSVGer und nach ? 4 der Verordnung ?ber das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Verbindung mit den ?? 64 ff. der Zivilprozessordnung der Kostenpflicht. Die Spruchgeb?hr wird nach den ?? 1 und 15 der obergerichtlichen Verordnung ?ber die Gerichtsgeb?hren (LS 211.11) auf Fr. 1'600.-- festgesetzt. F?r die verfahrensleitenden Verf?gungen vom 13. Dezember 2002 (Urk. 3) und vom 11. Februar 2003 (Urk. 8) und f?r den vorliegenden Entscheid sind nach der vom Obergericht des Kantons Z?rich erlassenen Verordnung betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgeb?hren (LS 211.111) Schreib- und Zustellungsgeb?hren von Fr. 700.-- und von Fr. 171.-- geschuldet. Ausgangsgem?ss werden die gesamten Prozesskosten den Antragstellenden, welche das Ablehnungsbegehren gestellt haben, auferlegt. Von der Zusprechung einer Parteientsch?digung an den Beklagten, dem aus dem Verfahren lediglich ein sehr geringer Aufwand erwachsen ist, wird abgesehen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2.???????? Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: ?????????? Spruchgeb?hr??????????????????????????????????????????????? Fr.?? 1'600.-- ?????????? Schreibgeb?hr?????????????????????????????????????????????? Fr.???? 700.-- ?????????? Zustellungsgeb?hren???????????????????????????????????? Fr.???? 171.-- ?????????? Total????????????????????????????????????????????????????????????? Fr.?? 2'471.-- ?????????? werden den Antragstellenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Schiedsrichter B.___, unter Beilage von Kopien der Urk. 10-11 - Schiedsrichter C.___, unter Beilage von Kopien der Urk. 10-11 - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - die Gerichtskasse 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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