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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.01.2004 OH.2003.00007

27 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,352 mots·~12 min·4

Résumé

Substanziierungspflicht eines Gesuchs um Entschädigung; Zusprechung einer Genugtuung verneint, da keine schwere Betroffenheit bei Faustschlag ins Gesicht

Texte intégral

OH.2003.00007

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 28. Januar 2004 in Sachen F.___   Beschwerdeführer

gegen

Direktion der Justiz des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     F.___, geboren 1958, reichte am 16. April 1999 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Entschädigung, Genugtuung) ein. Zur Begründung führte er aus,   er sei am 17. April 1997 von zwei Unbekannten überfallen worden. Er habe mehrere Knochenbrüche in der rechten Gesichtshälfte sowie eine bleibende Schädigung eines Gesichtsnervs erlitten. Das Gesuch erfolge vorsorglich und fristwahrend. Eine eingehende Begründung werde nächste Woche nachgereicht (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 27. August und 10. September 1999 forderte die Kantonale Opferhilfestelle den Gesuchsteller auf, die in Aussicht gestellte Begründung nachzureichen (Urk. 6/3-7). Am 24. April 2001 forderte die Kantonale Opferhilfestelle den Gesuchsteller auf, ihr die nötigen Informationen bis Ende Mai 2001 zukommen zu lassen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6/8). Trotz telefonischer Zusicherung des Gesuchsstellers vom 5. Juni 2001, den Tathergang schriftlich zu schildern und die medizinischen Unterlagen einzureichen, erfolgte keine Eingabe mehr (Urk. 6/9). 1.2     Die Kantonale Opferhilfestelle zog am 12. September 2001 Akten der Stadtpolizei Zürich über den Tathergang bei (Urk. 6/13) und holte am 30. Januar 2003 beim behandelnden Arzt, beim Kantonsspital Baden und Kantonsspital Basel sowie am 5. März 2003 beim Kantonsspital Aarau ärztliche Berichte ein (Urk. 6/15-17, Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 4. April 2003 trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Entschädigungsgesuch nicht ein und wies das Genugtuungsgesuch ab (Urk. 6/25 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. April 2003 erhob F.___ am 22. Mai 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung (Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte am 24. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem F.___ die Frist zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 1999 betreffend Entschädigung hinreichend substanziiert war. 1.2     Das Gesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie eingehend ein Gesuch nach Art. 12 des Opferhilfegesetzes (OHG) substanziiert werden muss, um als fristwahrend gelten zu können. Die Antwort ist aus Sinn, Zweck und Systematik des Gesetzes sowie aus allgemeinen Grundsätzen abzuleiten. 1.3     Gemäss Art. 12 OHG hat das Opfer einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Diese Leistungen sind subsidiär zu Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor (Art. 16 Abs. 1 OHG). Das Opfer muss das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat einreichen (Art. 16 Abs. 3 OHG). 1.4     Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich als Zielsetzung des Gesetzes, dass die Opfer auf einfache und rasche Weise zu einer Entschädigung gelangen können. Die relativ kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren soll zudem das Opfer veranlassen, rasch seine Ansprüche geltend zu machen, damit die Behörde zu einem Zeitpunkt entscheiden kann, in dem der Sachverhalt noch abgeklärt werden kann (BGE 123 II 241 Erw. 3c S. 243). Indessen steht häufig nach zwei Jahren noch gar nicht fest, ob alle anspruchsbegründenden Tatbestandselemente erfüllt sind, was Voraussetzung für eine Leistung nach den Art. 11 bis 14 OHG ist (BGE 122 II 211 Erw. 3d S. 216). So kann noch unklar sein, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Zudem kann häufig der Schaden noch nicht beziffert werden. Schliesslich steht nach Ablauf dieser Zeit nicht immer fest, ob Dritte schadenersatzpflichtig sind, so dass die gemäss Art. 1 der Opferhilfeverordnung (OHV) vom Opfer verlangte Glaubhaftmachung, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten kann, noch gar nicht möglich ist. Aus diesen Gründen ist es nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch zu stellen und das Verfahren zu sistieren, bis die Anspruchsvoraussetzungen näher abgeklärt werden können (BGE 126 II 97 Erw. 2c mit Hinweisen). 1.5     Vom Gesuchsteller muss aber verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Wohl hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Das schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihr mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsbegehren nach Art. 11 ff. OHG beurteilt, rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung hat wie die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist oft darauf angewiesen, polizeiliche und strafprozessuale Akten heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Es kann und muss daher vom Opfer verlangt werden, dass es der Behörde - soweit vorhanden - derartige Akten zur Verfügung stellt oder zumindest angibt, wo diese Unterlagen ediert werden könnten (BGE 126 II 97 Erw. 2e mit Hinweisen). 1.6     Diese Angaben sind bereits bei einem vorsorglichen, fristwahrenden Gesuch beizubringen. Einerseits ist dies für das Opfer in aller Regel möglich und ohne weiteres zumutbar; anderseits kann es für die Behörde von Bedeutung sein, bereits in diesem Stadium eine Beurteilung des Sachverhalts vornehmen zu können, um sich entweder ein provisorisches Bild zu machen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen anstellen oder aber endgültig das Gesuch abweisen und das Verfahren damit abschliessen zu können (BGE 126 II 97 Erw. 2f).

2.       2.1     Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen. 2.2     Im Gesuch vom 16. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung. Er gab an, eine Zusammenstellung der ungedeckten Kosten könne er hier noch nicht vorlegen. Die Angaben seien seinem baldigen Schreiben zu entnehmen (Urk. 6/1 Ziff. 5). Trotz entsprechender Aufforderung vom 27. August, 10. September 1999 und 24. April 2001 (Urk. 6/3-8) unterliess es der Beschwerdeführer, einzelne ungedeckte Schadenspositionen mit einer detaillierten Bezifferung und Begründung sowie Belege in Bezug auf die einzelnen Schadenspositionen einzureichen.          Damit fehlen im Gesuch sämtliche Angaben, die erforderlich wären, um eine Beurteilung der Anspruchsberechtigung zu ermöglichen. Insgesamt wurde das Gesuch um Entschädigung ungenügend substantiiert. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2003 (Urk. 1) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal selbst die bis Juni 2003 in Aussicht gestellten Unterlagen nicht nachgereicht wurden. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vor, kann eine Frist gemäss Bundesrecht doch nur bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erweist sich daher bezüglich der beantragten Vergütung der Kosten als richtig. 3.       3.1     Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung auch insoweit, als sie die Genugtuung betrifft. Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch nach OHG nicht erfüllt, da eine schwere Betroffenheit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG aufgrund der medizinischen Befunde verneint werden müsse (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, der gewaltsame Übergriff vom 17. April 1997 habe bis heute dramatische psychische und physische Wunden hinterlassen (Urk. 1). 3.2     Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG setzt die Zusprechung einer Genugtuung voraus, dass das Opfer schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 Erw. 2b; 121 II 369 Erw. 3c/aa). 3.3     Körperverletzungen rechtfertigen grundsätzlich nur dann eine Genugtuung, wenn sie erheblich sind. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn sie zu dauernden Schädigungen führen (BGE 121 II 369 Erw. 3c/bb; 110 II 163 Erw. 2c mit Hinweisen). Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen ist eine entsprechende Schwere erforderlich, die sich zum Beispiel aus einer Lebensgefährdung, aus einschneidenden Wirkungen auf das private oder berufliche Leben, aus einem langen Spitalaufenthalt oder besonders heftigen oder langandauernden Schmerzen ergeben kann (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, 2. Auflage, Bern 1998, Band II, S. 132 und S. 138; Roland Brehm, Berner Kommentar, Band VI/1/3/1, 2. Auflage, Bern 1998, N. 161 ff. zu Art. 47 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich 1995, Band I, S. 444 Rz. 59).

4. 4.1     Aus den Strafakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. April 1997 um zirka 3.45 Uhr bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige erstattete. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers, habe er auf der Motorhaube seines Fahrzeuges gesessen, als zwei Unbekannte auf ihn zugegangen seien und aus unbekannten Gründen ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hätten. Er habe eine dreifache Oberkieferfraktur, einen starken Bluterguss, Entzündungen der Nasenneben- und Kieferhöhle, Sensibilitätsstörung mehrerer Zähne, Prellungen des Hauptgesichtsnervs und eventuell eine bleibende dunkle Verfärbung unterhalb des rechten Auges erlitten (Urk. 6/13 Blatt 2-3). 4.2 4.2.1   Die Chefarztsekretärin des Kantonsspitals Baden berichtete im Schreiben vom 3. Februar 2003, der Beschwerdeführer sei nicht direkt in ihrer Klinik behandelt worden, vielmehr sei er zwei Mal für Röntgenuntersuchungen zugewiesen worden (Urk. 6/18). 4.2.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, stellte am 26. Februar 2003 die Diagnose einer Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand rechts vom 16. April 1997. Konsultationen bei seinem Vorgänger Dr. med. B.___ hätten am 25. April, 1. Mai, 6. Mai und 23. Mai 1997 stattgefunden. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe dieser am 16. April 1997 einen Schlag in das Gesicht erhalten. Anschliessend habe er das Kantonsspital Zürich zur Kontrolle aufgesucht. Danach habe er sich bei Dr. B.___ infolge Sensibilitätsstörungen der Zähne am rechten Oberkiefer gemeldet. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden (Urk. 6/19). 4.2.3   Dr. C.___ und PD Dr. Dr. D.___, Assistenzarzt und leitender Arzt am  Kantonsspital Basel, Departement Chirurgie, erklärten am 21. Februar 2003, der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 1997 bei ihnen untersucht worden. Es sei eine leichte Asymmetrie mit Tiefstand des Jochbeins, welche der Beschwerdeführer als störend empfinde, die jedoch keine funktionellen Nachteil bringe, festgestellt worden. Von einer gesundheitlich funktionellen Beeinträchtigung könne nicht gesprochen werden. Es bestehe lediglich ein minimaler ästhetischer Schaden (Urk. 6/22).

4.2.4   Dr. E.___, Oberarzt, Kantonsspital Aarau, führte am 7. März 2003 aus, der Beschwerdeführer sei am 29. Mai 1997 untersucht worden. Er habe angegeben, überfallen und dabei ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Radiologisch hätten sich kleine, einfache Frakturen im Bereich der Vorderwand der rechten Kieferhöhle gezeigt, welche durch Schläge entstanden sein könnten. Der Beschwerdeführer habe keine Schmerzen gehabt. Er habe sich aber durch die sehr leichte Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten Wange gestört gefühlt. Eine Behandlung sei nicht angezeigt gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien sehr leicht gewesen und hätten seine Gesundheit kaum beeinträchtigt (Urk. 9/23). 4.3     Aufgrund der medizinischen Aktenlage und dem sich aus den Strafakten ergebenden Tathergang kann lediglich von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches ausgegangen werden. Das Eidgenössische Bundesgericht sieht sogar einen Schlag, der eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte (BGE 72 IV 21) oder eine schmerzende Verrückung des Kiefergelenks (BGE 107 IV 41 ff.) verursacht, noch als Tätlichkeit an. Zudem liegen keinerlei bleibende Schäden vor und der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, die Verletzung habe eine einschneidende Wirkung auf das private oder berufliche Leben oder eine lebensgefährdende Situation mit entsprechenden Ängsten verursacht. Auch hat sie kein langes, schmerzhaftes Krankenlager nach sich gezogen. Ein Genugtuungsanspruch entfällt selbst bei einem Beinbruch, der normal verheilt, ebenso bei einer Hirnerschütterung, verbunden mit einem Schlüsselbeinbruch (Alfred Keller, a.a.O., S. 138). Ein Genugtuungsanspruch ist sodann verneint worden in einem Fall, in welchem eine Ohrfeige und ein Fusstritt ins Gesicht zu einer Rissquetschwunde von der Stirn bis zur Nasenwurzel, zu einem Bluterguss am Handgelenk und zu Schürfungen am Knie führten, sowie im Falle von Messerstichen in die Wade und Faustschlägen ins Gesicht, die einen Spitalaufenthalt von vier Tagen und eine Arbeitsunfähigkeit von einem Monat zur Folge hatten (Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, 1996, Tabelle VIII/1 1995 ff.). Bei all diesen Beispielen hat eine bedeutend grössere immaterielle Unbill vorgelegen als im Falle des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer litt einzig an Sensibilitätsstörungen. Ihm wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Ärzte gingen übereinstimmend von einer sehr leichten Verletzung aus, die die Gesundheit des Beschwerdeführers kaum beeinträchtigt habe (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG schwer betroffen gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Genugtuung, weshalb sich die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich als richtig erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Direktion der Justiz des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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