Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 23.04.2003 KV.2002.00106

23 avril 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,289 mots·~16 min·4

Résumé

Befreiung vom Versicherungsobligatorium, Zuweisung von Amtes wegen zu einer Krankenkasse

Texte intégral

KV.2002.00106

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 24. April 2003 in Sachen 1. A. G.___

2. B. G.___

Beschwerdef?hrende

gegen

1. Stadt Z?rich vertreten durch den Stadtrat Z?rich Postfach, 8022 Z?rich

2. Bezirksrat Z?rich Neue B?rse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Z?rich

??????????? Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1. 1.1???? Mit den Schreiben vom 18. Juni und vom 11. August 1999 machten die St?dtischen Gesundheitsdienste Z?rich A. und B. G.___ auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderten sie zur Bekanntgabe ihres anerkannten schweizerischen Krankenversicherers auf (Urk. 4/4/1 und Urk. 4/4/2). B. G.___ nannte auf dem zugestellten Formular die Sanitas Krankenversicherung, A. G.___ die International Health Insurance danmark a/s (Urk. 4/4/2). Die St?dtischen Gesundheitsdienste teilten dem Ehepaar G.___ daraufhin mit Schreiben vom 16. September 1999 mit, dass die Angabe eines "anderweitig bestehenden Krankenversicherungsschutzes" von A. G.___ als Gesuch um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium an die Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich weitergeleitet worden sei (Urk. 4/4/3). In der Folge er?ffnete die Gesundheitsdirektion A. G.___ mit Brief vom 29. Januar 2001 (Urk. 4/4/4), dass keines der vorbereiteten Best?tigungsformulare unterzeichnet retourniert worden sei. Es werde daher davon ausgegangen, dass A. G.___ ?ber keinen gleichwertigen Versicherungsschutz verf?ge, wie er in der Schweiz bestehe. Sie unterstehe daher der Versicherungspflicht in der Schweiz und werde aufgefordert, bis sp?testens Ende April 2001 bei einem Schweizer Krankenversicherer ihrer Wahl eine Krankenpflegeversicherung im Rahmen des schweizerischen Versicherungsobligatoriums abzuschliessen. Bei Nichteinverst?ndnis k?nne sie innert 30 Tagen schriftlich eine rekursf?hige Verf?gung verlangen. Mit Schreiben vom 17. April 2001 teilte A. G.___ der Gesundheitsdirektion mit, sie habe ihres Wissens keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt und die ihr vorgelegten Best?tigungsformulare tr?fen auf ihren Fall nicht zu. Sie werde ihre Versicherung bei der International Health Insurance danmark a/s jedoch nicht aufgeben und sei nicht gewillt, sich bei einem schweizerischen Versicherer zu versichern (Urk. 17). In Beantwortung dieses Schreibens informierte die Gesundheitsdirektion A. G.___ mit Zuschrift vom 27. April 2001 ?ber die Rechtslage (Urk. 4/4/5). 1.2???? Mit Verf?gung vom 10. Juli 2001 wiesen die St?dtischen Gesundheitsdienste A. G.___ daraufhin per 1. August 2001 der Sanitas Krankenversicherung (nachfolgend Sanitas) zu (Urk. 4/4/6). Auf eine telefonische Anfrage vom 11. Juli 2001 hin teilte die Gesundheitsdirektion B. G.___ gleichentags schriftlich mit, dass ihr Entscheid vom 29. Januar 2001 betreffend Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht mangels Erhebung einer Beschwerde rechtskr?ftig geworden sei und ein Zur?ckkommen darauf nach nochmaliger Pr?fung aller Umst?nde nicht in Frage komme (Urk. 4/4/7). A. und B. G.___ erhoben daraufhin mit Eingabe vom 19. Juli 2001 (Urk. 13/1) Einsprache gegen die Zuweisungsverf?gung der St?dtischen Gesundheitsdienste vom 10. Juli 2001. Mit Schreiben vom 6. November 2001 fragten die St?dtischen Gesundheitsdienste die Gesundheitsdirektion an, ob das Einspracheschreiben vom 19. Juli 2001 als neues Befreiungsgesuch behandelt werden k?nne (Urk. 4/4/8). Dies verneinte die Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 26. November 2001 (Urk. 4/4/9). Die St?dtischen Gesundheitsdienste teilten A. G.___ daraufhin mit Brief vom 3. Dezember 2001 mit, dass die Zuweisung zur Sanitas rechtm?ssig sei, da die Gesundheitsdirektion eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium abgelehnt habe (Urk. 4/4/10). Auf entsprechendes Ersuchen des Ehepaares G.___ vom 28. Dezember 2001 (Urk. 4/4/11) erliessen die St?dtischen Gesundheitsdienste die formelle Verf?gung vom 23. Januar 2002 und wiesen die Einsprache gegen die Zuweisungsverf?gung vom 10. Juli 2001 ab (Urk. 4/4/12). 1.3???? Gegen die Verf?gung vom 23. Januar 2002 erhoben A. und B. G.___ am 21. Februar 2002 beim Stadtrat der Stadt Z?rich Einsprache (Urk. 4/4/13). Der Stadtrat wies die Einsprache mit Beschluss vom 17. April 2002 ab (Urk. 4/2 = Urk. 4/4/15). Den dagegen erhobenen Rekurs von A. und B. G.___ vom 20. Mai 2002 (Urk. 4/1) wies der Bezirksrat Z?rich mit Beschluss vom 26. September 2002 wiederum ab (Urk. 2).

2.?????? A. und B. G.___ reichten gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 (Urk. 6, Urk. 10, Urk. 15) beim Bezirksrat Beschwerde zuhanden des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich ein mit den Antr?gen: "1.?? Die Zwangszuteilung ist aufzuheben. 2.???? Alle M?glichkeiten einer Anerkennung der vorliegenden Internationalen Versicherung sind zu pr?fen. 3.???? Die Auferlegung der Verfahrenskosten weisen wir zur?ck." Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2002 auf eine Stellungnahme (Urk. 3); der Stadtrat schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (Schreiben vom 27. Januar 2003, Urk. 14) reichten A. und B. G.___ am 12. Februar 2003 (Eingangsstempel) ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerdeschrift nach. Nachdem das Gericht von der Gesundheitsdirektion das schon erw?hnte Schreiben von A. G.___ vom 17. April 2001 (Urk. 17) beigezogen hatte (Telefonnotiz vom 27. Februar 2003, Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 2. April 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 19). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Art. 3 Abs. 1 des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung vom 18. M?rz 1994 (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz f?r Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Die versicherungspflichtigen Personen k?nnen gem?ss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG frei w?hlen; diese sind entweder Krankenkassen (Art. 11 lit. a KVG) oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung (Art. 11 lit. b KVG). 1.2???? In Art. 3 Abs. 2 KVG wird der Bundesrat erm?chtigt, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen, namentlich f?r Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen internationaler Organisationen und ausl?ndischer Staaten. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht im Sinne dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 2 bis 6 der Verordnung ?ber die Krankenversicherung (KVV) festgelegt. In Art. 2 Abs. 1 KVV (in der bis Ende Mai 2002 g?ltig gewesenen Fassung) und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgez?hlt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind; es handelt sich um die aktiven und passiven Bundesbediensteten, die nach Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-7 und Art. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Milit?rversicherung (MVG) der Milit?rversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ?rztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Sodann hat es der Bundesrat verschiedenen Personenkategorien erm?glicht, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So sind gem?ss Art. 2 Abs. 2 KVV (in der bis Ende Mai 2002 g?ltig gewesenen Fassung) Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach ausl?ndischem Recht obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung f?r sie eine Doppelbelastung bedeuten w?rde und sie f?r Behandlungen in der Schweiz ?ber einen gleichwertigen Versicherungsschutz verf?gen. Ebenfalls auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 3 KVV (in Kraft gewesen bis Ende Mai 2002) Personen, die im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung ?ber einen gleichwertigen Versicherungsschutz f?r Behandlungen in der Schweiz verf?gen. Weitere auf Gesuch hin gew?hrte Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind in Art. 2 Abs. 4 KVV (in der bis Ende Mai 2002 g?ltig gewesenen Fassung; Personen, die sich im Rahmen von nationalen oder internationalen Mobilit?ts-, Vermittlungs- und Austauschprogrammen in der Schweiz aufhalten), in Art. 2 Abs. 5 KVV (in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und sie begleitende Familienangeh?rige) und in Art. 6 Abs. 3 KVV (ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen und deren Familienangeh?rige) vorgesehen.

2. 2.1???? Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, f?r die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Beh?rde einem Versicherer zuzuweisen. 2.2???? In Ausf?hrung dieser Kompetenznormen hatte der Kanton Z?rich in der Einf?hrungsverordnung zum KVG vom 6. Dezember 1995? (EVO KVG) den Gemeinden die Aufgabe ?bertragen, die versicherungspflichtigen Personen zu ermitteln und daf?r zu sorgen, dass sie sich rechtzeitig versicherten (? 2 EVO KVG). Der Entscheid ?ber Ausnahmen von der Versicherungspflicht oblag nach ? 2 Abs. 1 Satz 2 EVO KVG der Gesundheitsdirektion. Der Gesundheitsdirektion kam ferner gem?ss ? 2 Abs. 6 Satz 1 EVO KVG auch die Aufgabe zu, Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkamen, einem Versicherer zuzuweisen, und in ? 2 Abs. 6 Satz 2 EVO KVG war festgelegt, dass einem Rekurs gegen eine solche Zuteilung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Entsprechende Rekursentscheide des Regierungsrates waren gest?tzt auf einen Beschluss des Kantonsrates vom 7. Dezember 1998 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich anfechtbar. ???????? Gem?ss ? 3 des Einf?hrungsgesetzes zum KVG vom 13. Juni 1999 (EG KVG), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist und die EVO KVG ersetzt hat, obliegt die Ermittlung der versicherungspflichtigen Personen und deren Anhaltung zum Versicherungsabschluss weiterhin den Gemeinden. Neu obliegt es nach ? 4 EG KVG auch den Gemeinden, Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zuzuweisen. ?ber Ausnahmen von der Versicherungspflicht entscheidet demgegen?ber gem?ss ? 5 EG KVG weiterhin die Gesundheitsdirektion, deren Entscheide gest?tzt auf ? 26 Abs. 4 EG KVG an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich weiterziehbar sind. Gegen Verf?gungen der Gemeinde betreffend Zuteilung sodann kann gest?tzt auf ? 26 Abs. 1 EG KVG beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden, und gegen die Rekursentscheide des Bezirksrates ist gest?tzt auf ? 26 Abs. 2 EG KVG ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht gegeben. In ? 26 Abs. 3 EG KVG ist wiederum festgehalten, dass Rechtsmitteln gegen die Zuweisung zu einem Versicherer keine aufschiebende Wirkung zukomme.

3.?????? Gegenstand der Verf?gung vom 10. Juli 2001 (Urk. 4/4/6) und der sie best?tigenden Verf?gung vom 23. Januar 2002 (Urk. 4/4/12) ist die Zuweisung der Beschwerdef?hrerin 1 zur Sanitas per 1. August 2001. Da den Rechtsmitteln gegen diese Zuweisung aufgrund von ? 26 Abs. 3 EG KVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, hatte die Zuweisung ihre gestaltende Wirkung - die Begr?ndung eines Versicherungsverh?ltnisses zwischen der Beschwerdef?hrerin 1 und der Sanitas (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 7 Rz 10; vgl. bereits die Erw?gungen im Urteil vom 19. Juli 2002 in Sachen der Beschwerdef?hrenden gegen die Sanitas, KV.2002.00050, zur Zeit rechtsh?ngig am Eidgen?ssischen Versicherungsgericht) - bereits auf das Zuweisungsdatum vom 1. August 2001 hin entfaltet. ???????? F?r die Frage, ob der strittige Zuweisungsentscheid rechtm?ssig ist, sind daher die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit dieses Zuweisungsdatums massgebend. Desgleichen ist auf die Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen, in Anwendung der Rechtsprechung, wonach der Beurteilung einer Sache diejenigen Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erf?llung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demgem?ss sind die Rechts?nderungen, die mit dem Inkrafttreten der bilateralen Vertr?ge per 1. Juni 2002 vorgenommen worden sind, im vorliegenden Verfahren nicht zu ber?cksichtigen; ebenso verh?lt es sich mit den Rechts?nderungen, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) per 1. Januar 2003 stehen.

4. 4.1???? Die Beschwerdef?hrerin 1 wohnte im massgebenden Zeitpunkt der Zuweisung beziehungsweise der Begr?ndung des Versicherungsverh?ltnisses mit der Sanitas in ___ und geh?rte damit zweifellos zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG. Sodann ist auf sie auch keine der zitierten Verordnungsvorschriften (Art. 2 Abs. 1 KVV oder Art. 6 Abs. 1 KVV) anwendbar, aufgrund derer sie im Beurteilungszeitpunkt von vornherein von der grunds?tzlichen Versicherungspflicht ausgenommen gewesen w?re. Insbesondere ist an keiner Stelle davon die Rede, sie oder ihr Ehemann h?tten damals im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV im diplomatischen oder konsularischen Dienst gestanden oder seien Beamte einer internationalen Organisation gewesen. Ausser Zweifel steht sodann auch, dass die Beschwerdef?hrerin 1 im fraglichen Zeitpunkt nicht rechtsg?ltig von der Versicherungspflicht befreit gewesen war, nachdem die Gesundheitsdirektion es in ihren wiederholten Schreiben abgelehnt hatte, eine solche Befreiung vorzunehmen. ???????? Schliesslich steht auch fest, dass die Beschwerdef?hrerin 1 damals bei keinem Versicherer krankenversichert war, der zur Durchf?hrung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen war; bei der International Health Insurance danmark a/s (vgl. die Versicherungsunterlagen in Urk. 13/2+3) handelt es sich unbestrittenermassen nicht um einen derartigen Versicherer. 4.2???? Die mit Verf?gung vom 10. Juli 2001 vorgenommene Zuweisung der Beschwerdef?hrerin 1 zur Sanitas erweist sich damit als rechtm?ssig. Denn aufgrund der Rechtsnatur der Befreiung von der Versicherungspflicht als Gestaltungsakt bleibt die Versicherungspflicht einer Person so lange bestehen, als die Befreiung nicht vorgenommen worden ist. Dass eine Zuweisung dennoch unterbleibt, solange die Gesundheitsdirektion ?ber ein h?ngiges Befreiungsgesuch noch nicht entschieden hat (vgl. den Hinweis der St?dtischen Gesundheitsdienste in ihrem Schreiben vom 16. September 1999, dass das eingeleitete Abkl?rungsverfahren betreffend die Erf?llung der Versicherungspflicht bis zum Entscheid der Gesundheitsdirektion sistiert werde, Urk. 4/4/3), erscheint zwar nicht als unvereinbar mit den zitierten bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften. Hingegen lassen diese Vorschriften nicht den Schluss zu, dass eine Zuweisung auch dann noch zu unterbleiben hat, wenn ein Befreiungsgesuch bereits abgelehnt worden, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ein derartiger Schluss ergibt sich insbesondere auch nicht aus ? 5 der regierungsr?tlichen Verordnung zum EG KVG vom 28. Juni 2000 (Vo EG KVG), wonach sich Personen, deren Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht abgelehnt oder auf deren Gesuch nicht eingetreten wird, innert dreier Monate f?r Krankenpflege zu versichern haben. Denn dass der Ablehnungs- oder Nichteintretensentscheid rechtskr?ftig sein m?sse, ist darin nicht vorgeschrieben. Auch der Umstand, dass im Gesetz lediglich die Rekurse gegen Zuteilungsverf?gungen ausdr?cklich von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen sind, bedeutet nicht, dass umgekehrt die Rechtskraft eines abweisenden Befreiungsentscheides abzuwarten w?re, bevor ein Versicherungsverh?ltnis mit einer Krankenkasse durch Zuweisung begr?ndet werden darf. Denn nur Entscheide, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben, so genannt positive Entscheide, sind der aufschiebenden Wirkung ?berhaupt zug?nglich. Bei so genannt negativen Entscheiden hingegen, mit denen beispielsweise - wie vorliegendenfalls - ein Begehren um Aufhebung einer Pflicht abgelehnt wird, f?llt eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausser Betracht; einstweiliger Rechtsschutz kann hier nur durch Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gew?hrt werden (vgl. BGE 124 V 84 f. Erw. 1a; Scartazzini, Zum Institut der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, SZS 1993, S. 327 ff.). ???????? Die Beschwerde ist damit unabh?ngig davon abzuweisen, ob der Entscheid der Gesundheitsdirektion, die Beschwerdef?hrerin 1 nicht von der Versicherungspflicht zu befreien, in Rechtskraft erwachsen ist. Des entsprechenden Argumentes der Beschwerdegegnerin 1 in der Verf?gung vom 23. Januar 2002 (vgl. Urk. 4/4/12 S. 4) und im Stadtratsbeschluss vom 17. April 2002 (vgl. Urk. 4/2 S. 3) sowie des Beschwerdegegners 2 im angefochtenen Rekursentscheid (vgl. Urk. 2 S. 5) bedarf es dabei nicht. 4.3???? Soweit die Beschwerdef?hrenden geltend machten, sie strebten eine Anerkennung der Versicherung bei der International Health Insurance danmark a/s als im Ausnahmefall dem Gesetz entsprechend an (vgl. Urk. 15 S. 1), so kann eine solche Anerkennung nicht im vorliegenden Verfahren gegen die Zuweisung der Beschwerdef?hrerin 1 zur Sanitas erwirkt werden. ???????? Eine solche Anerkennung bedeutet n?mlich nichts anderes als die Befreiung einer an sich versicherungspflichtigen Person von ihrer auf Art. 3 Abs. 1 KVG gr?ndenden Pflicht, sich bei einem Versicherer nach Art. 11 KVG zu versichern, weil ein Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer ausnahmsweise als gen?gend erachtet wird. Derartige Befreiungstatbest?nde sind - wie oben zitiert - namentlich in Art. 2 KVV normiert. Die Beschwerdef?hrenden haben diese Rechtslage offenbar nicht richtig erkannt, wenn sie in der Beschwerdeschrift (Urk. 15) wie bereits im Rekursschreiben vom 20. Mai 2002 (Urk. 4/1) und im Schreiben der Beschwerdef?hrerin 1 an die Gesundheitsdirektion vom 17. April 2001 (Urk. 17) geltend machten, es gehe ihnen nicht um eine Befreiung von der Versicherungspflicht, sondern vielmehr um die Anerkennung der International Health Insurance danmark a/s. ???????? Ob die Gesundheitsdirektion eine solche Befreiung indessen bereits rechtskr?ftig abgelehnt hat, wie sie dies in ihrem Schreiben an den Beschwerdef?hrer 2 vom 11. Juli 2001 (Urk. 4/4/7) darlegte, stellt das Gericht aufgrund der Aktenlage allerdings in Frage. Denn dem Schreiben vom 29. Januar 2001 (Urk. 4/4/4), auf dessen Rechtskraft sich die Gesundheitsdirektion berief, kommt infolge des Hinweises auf die ausstehenden Best?tigungsformulare die Rechtsnatur eines Aktenentscheides aufgrund von als unvollst?ndig erachteten Akten zu. Ein solcher Aktenentscheid ist bei mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Umst?nden zul?ssig, hat jedoch - nach der Rechtsprechung zu Leistungseinstellungen - grunds?tzlich den Charakter eines resolutiv bedingten Endentscheids, was bedeutet, dass die Verwaltung diesen Entscheid bei nachtr?glichem Eintreffen der fehlenden Angaben zu widerrufen und durch einen neuen Entscheid zu ersetzen hat (vgl. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Z?rich 1999, S. 109 f. Rz 230 mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 343 Erw. 1, 1982 S. 260 f. Erw. 3). In Anwendung dieses Grundsatzes fragt sich, ob die Gesundheitsdirektion aufgrund des Schreibens der Beschwerdef?hrerin 1 vom 17. April 2001 nicht h?tte annehmen m?ssen, dass die Beschwerdef?hrenden richtigerweise auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht abzielten, und ob die Direktion sie unter diesen Umst?nden nicht - unter entsprechender Belehrung - nochmals zum Ausf?llen der unterbreiteten Best?tigungsformulare h?tte anhalten sollen. Dies gilt umso mehr, als das Schreiben vom 29. Januar 2001 nicht als formelle Verf?gung ausgestaltet worden, sondern lediglich in einfacher Briefform ergangen war. ???????? Der Gesundheitsdirektion ist daher die Beschwerdeschrift, in welcher die Beschwerdef?hrenden das sinngem?sse Befreiungsgesuch wiederholten, zur materiellen Pr?fung zu ?berweisen. Dabei wird sich auch die Frage stellen, ob dem Gesuch aufgrund der - grunds?tzlich als rechtswidrig beurteilten (vgl. beispielsweise Prozess Nr. KV.2000.00005 in Sachen S., Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 29. November 2002) - (fr?heren) Praxis der Gesundheitsdirektion, eine Befreiung auch bei Vorliegen einer nicht obligatorischen ausl?ndischen Versicherung vorzunehmen, stattzugeben ist und wie sich die Rechts?nderungen per 1. Juni 2002 auf den Erfolg des Gesuchs auswirken.

5.?????? Zu pr?fen bleibt noch, ob der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdef?hrenden zu Recht Kosten f?r das Rekursverfahren auferlegt hat. Die kantonale Rechtsgrundlage f?r die Kostenauflage in den vorinstanzlichen Verfahren findet sich in ? 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG), wo in Satz 1 den Verwaltungsbeh?rden das Recht einger?umt ist, f?r ihre Amtshandlungen Geb?hren und Kosten aufzuerlegen. Die Gerichte sind f?r die ?berpr?fung der Geb?hrenauflage zust?ndig, wenn sie auch in der Hauptsache zust?ndig sind; der Umfang der ?berpr?fungsbefugnis ist jedoch beschr?nkt, da den Verwaltungsbeh?rden bei der Bemessung der Geb?hren ein weites Ermessen zusteht (vgl. K?lz/Bosshart/R?hl, Kommentar zum Verwaltungrechtspflegegesetz des Kantons Z?rich, 2. Auflage, Z?rich 1999, Rz 37 zu ? 13 VRG). Gem?ss ? 5 der gest?tzt auf ? 13 Abs. 1 Satz 2 VRG vom Regierungsrat erlassenen Geb?hrenordnung f?r die Verwaltungsbeh?rden (Geb?hrenordnung) betragen die Staatsgeb?hren f?r Entscheide im Rechtmittelverfahren Fr. 50.-- bis Fr. 4'000.--. Mit der Auferlegung einer Staatsgeb?hr von Fr. 400.-- f?r das Rekursverfahren hat sich der Beschwerdegegner 2 im Bereich seines Ermessens bewegt. Die Bemessung der Schreibgeb?hren sodann ist in ? 7 der Geb?hrenordnung geregelt; dass der Betrag von Fr. 137.-- nicht mit der dortigen Regelung ?bereinstimmt, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Das gleiche gilt f?r die Erhebung einer Zustellgeb?hr von Fr. 10.-- (vgl. ? 7 Abs. 4 der Geb?hrenordnung). Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich der Kostenauflage durch den Beschwerdegegner 2 unbegr?ndet.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Die Sache wird zum Vorgehen im Sinne der Erw?gung 4.3 Abs. 4 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich ?berwiesen. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A. G.___ - B. G.___ - Stadtrat Z?rich - Bezirksrat Z?rich - Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

KV.2002.00106 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.04.2003 KV.2002.00106 — Swissrulings