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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.07.2003 KV.2002.00007

10 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,222 mots·~16 min·1

Résumé

Krankentaggeldleistungen eines kollektiv versicherten Saisonniers; unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Krankenkassen; Rückweisung

Texte intégral

KV.2002.00007

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 11. Juli 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Z?rich

gegen

Helsana Versicherungen AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1975, war seit 1998 als Bauarbeiter im Saisonnierstatus f?r die Firma A.___ t?tig und damit bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) kollektiv krankentaggeldversichert. Am Abend des 22. Juni 2000 legte er die Arbeit aus gesundheitlichen Gr?nden (vgl. das ?rztliche Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 6. Dezember 2000, Urk. 7/3) nieder, weshalb ihn seine Arbeitgeberin bei der Helsana zum Bezug von Krankentaggeldern anmeldete (Urk. 18/8). Nach Ablauf der Wartefrist richtete ihm die Helsana in der Folge Krankentaggelder aus (Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass sie die bis und mit November 2000 ausgerichteten Krankentaggelder einstelle, wobei die Zahlung f?r den November 2000 als Kulanzleistung zu betrachten sei (Urk. 7/5). Die Leistungseinstellung best?tigte die Helsana am 4. Juli 2001 (Urk. 7/7) und am 29. August 2001 (Urk. 7/8 = Urk. 18/1). Auch mit Verf?gung vom 11. September 2001 hielt die Helsana an ihrer ablehnenden Haltung fest (Urk. 7/9), was sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2001 best?tigte (Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2001 (Urk. 2) erhob Rechtsanwalt Dominique Chopard f?r M.___ mit Eingabe vom 14. Januar 2002 Beschwerde und stellte folgende Antr?ge: ???????? "1.????? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer ab Beginn der Saison 2001 Krankentaggelder auszurichten. 2.????? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen; unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

"Es sei dem Beschwerdef?hrer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen."

Zur Begr?ndung machte der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend, es k?nne kein Zweifel daran bestehen, dass er im Gesundheitsfall auch im Jahr 2001 eine Arbeitsbewilligung erhalten h?tte, um als Saisonnier f?r die Firma A.__ zu arbeiten. Damit sei ein Erwerbsausfall ausgewiesen. Sodann seien die Voraussetzungen f?r die unentgeltliche Verbeist?ndung im Verwaltungsverfahren erf?llt gewesen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 12. Februar 2002 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 12. August 2002 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard f?r das Gerichtsverfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers bestellt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 7/1-11) Stellung zu nehmen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 16. September 2002 stellte der Beschwerdef?hrer den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich zur vollst?ndigen Einreichung der Akten aufzufordern (Urk. 14). Diesem Antrag entsprach das Gericht mit Verf?gung vom 27. September 2002 (Urk. 15). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen nach, soweit sie noch vorhanden seien (Urk. 18/1-9; Urk. 19). Nachdem sich der Beschwerdef?hrer hiezu innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 12. Dezember 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 23). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Weder das Bundesgesetz ?ber die Krankenversicherung (KVG) noch die Verordnung ?ber die Krankenversicherung (KVV) in der vorliegend anwendbaren Fassung enthalten eine Regelung ?ber die unentgeltliche Verbeist?ndung im Verwaltungsverfahren. Indes bestimmt Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV), dass jede Person, die nicht ?ber die erforderlichen Mittel verf?gt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wie im Abkl?rungsverfahren der Invalidenversicherung (BGE 114 V 228) findet diese Verfassungsbestimmung auch auf das Einspracheverfahren der Krankenversicherung Anwendung, zumal dieses wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist (vgl. BGE 117 V 409 Erw. 5b). Entsprechendes regelt seit dem 1. Januar 2003 auch Art. 37 Abs. 4 ATSG, welcher vorliegend aus intertemporalrechtlichen Gr?nden indes noch nicht anwendbar ist. In der Regel sind die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Ob die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umst?nden. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bed?rftige Partei unter sonst gleichen Umst?nden vern?nftigerweise eine Rechtsanw?ltin oder einen Rechtsanwalt beiziehen w?rde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen). 2.2???? In der Einsprache gegen die Verf?gung vom 11. September 2001 hatte der Beschwerdef?hrer das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung im Einspracheverfahren gestellt (Urk. 7/10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 29. November 2001 den Anspruch verneint, da weder eine Sache von grosser Tragweite noch eine schwierige Rechtsfrage vorliege (Urk. 2). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Die Tragweite eines Rechtsstreites bildet zun?chst kein taugliches Kriterium zur Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeist?ndung. Es liegen sodann durchaus Rechtsfragen im Streit, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen, zumal es sich beim Versicherten um eine Person fremdl?ndischer Muttersprache handelt. Weshalb diesbez?glich ein besonders strenger Massstab anzulegen sein soll (Urk. 2 S. 5), ist nicht ersichtlich. Auch kann das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. ?ber das Kriterium der Bed?rftigkeit im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens sprechen sich die vorliegenden Akten nicht aus. ???????? Dar?ber hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) noch Abkl?rungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 7). Die Sache ist deshalb an die Kasse zur?ckzuweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69), damit diese nach erg?nzenden Abkl?rungen zur Bed?rftigkeit ?ber das Begehren um Gew?hrung der unentgeltlichen Verbeist?ndung im Einspracheverfahren neu befinde.

3. 3.1???? 3.1.1?? Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbst?tig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zur?ckgelegt hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 68 eine Taggeldversicherung abschliessen (Art. 67 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung [KVG]). 3.1.2?? Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer gem?ss Art. 72 KVG das versicherte Taggeld (Abs. 1). Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur H?lfte arbeitsunf?hig ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Pr?mie aufgeschoben werden. Wird f?r den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, w?hrend welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verk?rzt werden (Abs. 2). Das Taggeld ist f?r eine oder mehrere Erkrankungen w?hrend mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Abs. 3). Bei teilweiser Arbeitsunf?higkeit wird ein entsprechend gek?rztes Taggeld w?hrend der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz f?r die restliche Arbeitsf?higkeit bleibt erhalten (Abs. 4). Bei K?rzung des Taggeldes infolge ?berentsch?digung nach Artikel 78 Absatz 2 hat die arbeitsunf?hige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen f?r den Bezug des Taggeldes verl?ngern sich entsprechend der K?rzung (Abs. 5). 3.1.3?? Art. 25 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) f?r die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (Urk. 7/2) enth?lt eine Sonderregelung f?r Saisonarbeiter: Demnach haben Saisonarbeiter, die infolge Krankheit oder Unfall nicht aus der Schweiz ausreisen k?nnen, w?hrend der Zwischensaison keinen Taggeldanspruch. In der neuen Saison wird das Taggeld ab Saisonbeginn zum Ansatz des Vorjahres ausbezahlt, sofern nachgewiesen wird, dass bei Arbeitsf?higkeit eine Arbeitsbewilligung vorgelegen h?tte. 3.1.4?? Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalls infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; sie ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung (Botschaft des Bundesrates ?ber die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I S. 138; Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 505 f. und S. 538 f.; RKUV 1998 KV 43 S. 420 ff.). Dementsprechend gew?hrt die Helsana gem?ss Art. 1 AVB u.a. Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit oder Mutterschaft und, sofern vertraglich vereinbart, von Unf?llen. Die versicherte Person hat den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht (Art. 22.3 AVB). 3.2???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 3.3???? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?genden Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). 3.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4.?????? 4.1???? Es ist von den Parteien zu Recht unbestritten, dass in der Zwischensaison (sog. "tote Zeit") eines Saisonniers kein Anspruch auf Krankentaggelder besteht, da es am Erfordernis eines gesundheitsbedingten Erwerbsausfalls fehlt (RKUV 1994 Nr. K 932 S. 65 Erw. 3; vgl. auch RKUV 2001 Nr. KV 168 S. 256 ff. Erw. 1). 4.2???? 4.2.1?? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist hingegen, ob ab Beginn einer hypothetischen vierten Saison im Jahr 2001 von einem massgeblichen Erwerbsausfall auszugehen ist. Massgeblich ist dabei - wie im Sozialversicherungsrecht ?blich - der Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit. Vorwegzunehmen ist, dass der in Art. 25 AVB statuierte Nachweis einer Arbeitsbewilligung nicht als alternative, sondern als zus?tzliche Anspruchsvoraussetzung f?r Saisonarbeitnehmer zu verstehen ist, so dass sowohl der Erwerbsausfall als auch der Erhalt einer Arbeitsbewilligung nachgewiesen sein m?ssen. Sollte der Beschwerdef?hrer vom Gegenteil ausgehen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so k?nnte ihm nicht beigepflichtet werden. 4.2.2?? Bei der Festsetzung des Anspruchs auf Krankentaggelder von arbeitslosen Personen unterscheidet das Eidgen?ssische Versicherungsgericht zwei Fallkategorien: Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch K?ndigung zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem sie bereits wegen Krankheit arbeitsunf?hig ist, gilt die Vermutung, dass sie immer noch erwerbst?tig w?re, wenn sie nicht erkrankt w?re. In diesem Fall hat die versicherte Person grunds?tzlich Anspruch auf Krankentaggelder, ohne dass es auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ank?me, und die Taggeldh?he orientiert sich am entgangenen Lohn. Verneint werden kann der Taggeldanspruch hier nur dann, wenn konkrete Indizien daf?r vorliegen, dass die versicherte Person mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auch dann keine Erwerbst?tigkeit aus?ben w?rde, wenn sie nicht erkrankt w?re. Erkrankt eine versicherte Person hingegen erst dann, wenn sie ihre Stelle schon verloren hat, so ist rechtsprechungsgem?ss zu vermuten, dass sie auch ohne Erkrankung weiterhin nicht erwerbst?tig w?re. Diesfalls ist ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe des entgangenen Lohnes nur dann gegeben, wenn die versicherte Person nachzuweisen vermag, dass sie eine konkret bezeichnete Stelle h?tte antreten k?nnen, wenn sie nicht erkrankt w?re. Andernfalls f?llt lediglich ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitslosenentsch?digung in Betracht. Voraussetzung f?r einen solchen Anspruch ist, dass ohne Erkrankung ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung best?nde. Ein fehlender Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung wegen krankheitsbedingt fehlender Vermittlungsf?higkeit schadet demnach nicht; wer sich hingegen vor der Erkrankung nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, obwohl er die Voraussetzungen f?r den Bezug von Arbeitslosenentsch?digung erf?llt h?tte, kann keine Krankentaggelder beanspruchen (vgl. RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 422 Erw. 3a+b; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9 f. Erw. 3a+b). ???????? Von diesen grunds?tzlichen ?berlegungen zum Anspruch auf Krankentaggelder von arbeitslosen Personen l?sst sich die Rechtsprechung auch bei der Beurteilung der Taggeldanspr?che von Arbeitnehmern im Saisonnier-Status leiten. Ein Saisonnier, dessen Arbeitsvertrag w?hrend der Krankheitsdauer abl?uft, kann - sofern er sich dannzumal noch in der Schweiz aufh?lt - auf den Beginn der neuen Saison hin wieder Krankentaggelder beanspruchen, wenn anzunehmen ist, dass er bei guter Gesundheit nach dem ?blichen Lauf der Dinge eine Arbeit suchen und kurzfristig finden w?rde (vgl. RKUV 1994 Nr. K 932 S. 65 ff. Erw. 3). ???????? Dieser Entscheid bezog sich auf einen Versicherten, der aus der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung gewechselt hatte. Daraus erkl?rt sich die Formulierung "eine Arbeit suchen und kurzfristig finden". Im vorliegenden Fall geht es indessen um Anspr?che aus einem Kollektivversicherungsvertrag. Dies bedeutet konkret, dass die Anspruchsberechtigung des Versicherten untrennbar mit dem bestimmten, vom Kollektivversicherungsvertrag abgedeckten Arbeitsverh?ltnis des Beschwerdef?hrers mit seiner Arbeitgeberin verbunden ist. Demgem?ss gen?gt es nicht, wenn angenommen werden kann, der Versicherte w?rde bei guter Gesundheit wieder irgendeine Arbeit als Saisonnier suchen und finden. Vielmehr muss angenommen werden k?nnen, dass er 2001 wieder von der Arbeitgeberin angestellt worden w?re, bei der er bereits im vorangehenden Jahr 2000 als Saisonnier t?tig gewesen und kollektivversichert gewesen war.

4.2.3?? Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens (22. Juni 2000) stand der Beschwerdef?hrer in seiner dritten Saison als Saisonnier. Dies liesse an sich darauf schliessen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall auch im Jahr 2001 als Saisonnier f?r die A.__ gearbeitet h?tte. Daran bestehen aber gewisse Zweifel: Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdef?hrers, die A.__, teilte dem ehemaligen Rechtsvertreter des Versicherten am 18. Juni 2001 auf Anfrage hin n?mlich mit, keine Arbeitsbest?tigung f?r die Saison 2001 erteilen zu k?nnen (Urk. 18/3/2). Zuhanden der Krankentaggeldversicherung f?hrte sie am 20. August 2001 aus, der Arbeitsvertrag mit dem Versicherten sei f?r eine feste Dauer geschlossen worden. Die Frage nach einer Anstellung im Jahr 2001 habe sich nicht gestellt, da der Versicherte den Arbeitsvertrag im Jahr 2000 infolge Krankheit nicht erf?llt habe (Urk. 18/2). Dies l?sst die Beantwortung der Frage nicht zu, ob die Vermutung, der Versicherte h?tte im Gesundheitsfall auch in der Saison 2001 f?r die A.__ gearbeitet, tats?chlich zutrifft. Die entsprechenden ?usserungen der ehemaligen Arbeitgeberin sind vage, lassen aber eine Interpretation in die eine oder andere Richtung zu. Keine der beiden Varianten kann indes mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht oder verneint werden. Daher werden bei der ehemaligen Arbeitgeberin erg?nzende Abkl?rungen ?ber den entscheidrelevanten Sachverhalt notwendig. Insbesondere fragt sich, ob die Leistungen des Versicherten in den ersten drei Saisons eine Weiterbesch?ftigung h?tten erwarten lassen und ob die Stelle f?r die Saison 2001 anderweitig besetzt worden war. Die Beschwerdegegnerin wird diesbez?glich bei der Arbeitgeberin erg?nzende Abkl?rungen ?ber einen m?glichen Verbleib des Beschwerdef?hrers ?ber das Jahr 2001 hinaus zu t?tigen haben. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese nach erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber den Taggeldanspruch des Beschwerdef?hrers ab der Saison 2001 neu verf?ge. Sie wird dabei zu ber?cksichtigen haben, dass eine ?berwiegend wahrscheinliche Weiterbesch?ftigung in der Regel auch eine Arbeitsbewilligung nach sich ziehen w?rde (Art. 25 AGB; vgl. RKUV 1994 Nr. K 932 S. 66 Erw. 3b).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2001 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur?ckzuweisen ist, damit diese nach erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber die unentgeltliche Verbeist?ndung im Einspracheverfahren einerseits und den Taggeldanspruch des Versicherten ab der Saison 2001 anderseits neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, einen Aufwand von 6,83 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 68.20 geltend (Urk. 25). Dies ist der Sache im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien angemessen, weshalb bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- Anspruch auf eine durch die Beschwerdegegnerin zu entrichtende Prozessentsch?digung von Fr. 1'543.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) besteht.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde betreffend Krankentaggeldleistungen wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 29. November 2001, soweit er den Versicherungsanspruch anbelangt, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber den Taggeldanspruch des Versicherten ab der Saison 2001 neu befinde. 2.???????? Die Beschwerde betreffend unentgeltliche Verbeist?ndung im Einspracheverfahren wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 29. November 2001, soweit er die unentgeltliche Verbeist?ndung anbelangt, aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie dar?ber nach erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen neu verf?ge. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'543.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt f?r Sozialversicherung 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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