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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.05.2003 KV.2002.00006

29 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,053 mots·~15 min·4

Résumé

Ausserkantonale Spitalbehandlung; Begriff des Notfalls; Spitaltarif

Texte intégral

KV.2002.00006

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 30. Mai 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

SANITAS Krankenversicherung Lagerstrasse 107, 8021 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? M.___, geboren 1922, ist bei der Sanitas Krankenversicherung (nachfolgend: Sanitas) obligatorisch krankenpflegeversichert. Er hat Wohnsitz im Kanton Z?rich. Am 16. Februar 1982 wurde er in der orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, mit einer Totalprothese in der rechten H?fte versorgt. Am 19. Dezember 1996 wurde im Kantonsspital Liestal/BL ein Totalprothesenwechsel rechts durchgef?hrt (Urk. 8/26). 1.2???? Am 27. Dezember 2000 begab sich M.___ aufgrund einer H?ftluxation zur Sanierung der lockeren Pfanne am 28. Dezember 2000 wiederum ins Kantonsspital Liestal/BL. Am 31. Januar 2001 fand eine erneute Hospitalisation mit Reposition in Narkose statt, ebenso am 22. Februar 2001. Wegen der Luxationstendenz begab sich der Versicherte am 6. M?rz 2001 erneut ins Kantonsspital Liestal, wo am 9. M?rz 2001 die H?ftpfanne revidiert wurde; daraufhin trat die definitive Sanierung ein (Urk. 8/26). Ingesamt befand sich M.___ vom 27. Dezember 2000 bis am 28. M?rz 2001 w?hrend 62 Tagen, verteilt auf vier Aufenthalte (vgl. Urk. 8/19), in Spitalpflege im Kantonsspital Liestal, wof?r er die Sanitas am 29. Mai 2001 um R?ckerstattung der Kosten ersuchte (Urk. 8/11). 1.3???? Die Sanitas verg?tete dem Versicherten in der Folge die Kosten nach dem per 1. Januar 2000 g?ltigen Tarif des Regierungsrates des Kantons Z?rich (Urk. 8/12+13). Am 10. Juli 2001 ersuchte M.___ die Sanitas um eine Abrechnung gem?ss der Taxordnung des Spitals Liestal (Urk. 8/14). Dies lehnte die Sanitas mit Verf?gung vom 18. Juli 2001 ab, da kein medizinischer Notfall vorgelegen habe (Urk. 8/15). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 16. August 2001 (Urk. 8/16) wies die Sanitas nach erg?nzenden Abkl?rungen (Urk. 8/17-23) mit Entscheid vom 11. Dezember 2001 ab (Urk. 8/25).

2. Hiegegen erhob M.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Sanitas sei zu verpflichten, die ausserkantonale Hospitalisation von 62 Tagen nach der Taxordnung der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Liestal (Fr. 750.-- pro Tag) zu verg?ten. Eventualiter machte er geltend, der Spitalaufenthalt sei ihm nach der Tarifordnung der Allgemeinen Abteilung der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, zu entsch?digen. Sodann machte er einen Verzugszins von 5 % seit dem 17. August 2001 geltend. Zur Begr?ndung tat der Versicherte im Wesentlichen dar, die ausserkantonale Hospitalisation sei aufgrund eines Notfalls medizinisch indiziert gewesen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 schloss die Sanitas auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 16. April 2002 hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Standpunkt im Wesentlichen fest (Urk. 11; Beilage: Urk. 12). Mit Eingabe vom selben Tag reichte er dem Gericht ein Schreiben des Kantonsspitals Liestal vom 15. M?rz 2002 nach (Urk. 13; Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 2. Mai 2002 an ihrer Auffassung festgehalten hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 6. Mai 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 18). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1?? Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ?bernimmt die Kosten f?r die Leistungen gem?ss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung [KVG]). Gem?ss Art. 25 KVG ?bernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten f?r die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, station?r oder teilstation?r durchgef?hrt werden (Abs. 2 lit. a) sowie den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Abs. 2 lit. e). 1.2.2?? Gem?ss Art. 41 Abs.1 KVG k?nnen die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die f?r die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei w?hlen. Bei ambulanter Behandlung muss der Versicherer die Kosten h?chstens nach dem Tarif ?bernehmen, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Bei station?rer oder teilstation?rer Behandlung muss der Versicherer die Kosten h?chstens nach dem Tarif ?bernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt. Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gr?nden einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kosten?bernahme gem?ss Absatz 2 dieser Bestimmung nach dem Tarif, der f?r diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gr?nde liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: a.???????? bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung; b.???????? bei station?rer oder teilstation?rer Behandlung im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e aufgef?hrten ausserkantonalen Spital. Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gr?nden die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen ?ffentlichen oder ?ffentlich subventionierten Spitals, so ?bernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals f?r Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. In diesem Fall gilt das R?ckgriffsrecht nach Artikel 79 KVG sinngem?ss f?r den Wohnkanton. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 41 Abs. 3 KVG). 1.2.3?? Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). F?r die Verg?tung der station?ren Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital gem?ss Art. 39 Abs. 1 KVG vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen (Art. 49 KVG). Kommt kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anh?ren der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). 1.3???? Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben sch?tzt den B?rger und die B?rgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf beh?rdliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Ausk?nfte von Verwaltungsbeh?rden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gem?ss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Beh?rde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie f?r die Erteilung der betreffenden Auskunft zust?ndig war oder wenn die rechtsuchende Person die Beh?rde aus zureichenden Gr?nden als zust?ndig betrachten durfte, wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil r?ckg?ngig gemacht werden k?nnen und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine ?nderung erfahren hat. 1.4???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.?????? Es ist aktenkundig und von der Beschwerdegegnerin zu Recht unbestritten, dass der im Kanton Z?rich wohnhafte Beschwerdef?hrer nach verschiedenen, kurz nacheinander aufgetretenen H?ftluxationen in der Zeit vom 27. Dezember 2000 bis zum 28. M?rz 2001 w?hrend insgesamt 62 Tagen der Behandlung (Revision/Sanierung der rechten H?ftpfanne) in station?rer Spitalpflege bedurfte. Der Beschwerdef?hrer, der im massgeblichen Zeitraum ?ber keine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung verf?gte, hat grunds?tzlich Anspruch auf eine station?re Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, derweil er die Mehrkosten f?r die Privatabteilung unbestrittenermassen selbst zu bezahlen hat.

3.?????? 3.1???? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist zun?chst, nach dem Tarif welches Kantones die Spitalkosten zu verrechnen sind. 3.2???? Die versicherte Person kann unter den zugelassenen Leistungserbringern, die f?r die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei w?hlen. Eine Kosten?bernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung erfolgt bei station?ren Spitalaufenthalten jedoch immer maximal nach dem Tarif des Wohnkantons, es sei denn, medizinische Gr?nde sprechen f?r einen anderen, ausserkantonalen Leistungserbringer. Als medizinische Gr?nde f?r eine Hospitalisation ausserhalb des Wohnkantons nennt das Gesetz einerseits den Notfall, anderseits die Tatsache, dass eine Leistung im Wohnkanton nicht angeboten wird. Liegt kein medizinischer Grund vor und l?sst sich die versicherte Person aus pers?nlicher Konvenienz ausserkantonal hospitalisieren, so kann sie nur Verg?tungen in der H?he des massgebenden Wohnkantontarifs beanspruchen und hat die Differenz zu den in Rechnung gestellten Kosten selber zu tragen (Eugster, Krankenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht: Soziale Sicherheit, herausgegeben von Ulrich Meyer-Blaser, Basel 1998, Rz 317). Nach Angaben von Prof. Dr. med. A.___, behandelnder Arzt am Kantonsspital Liestal, gibt es auch im Kanton Z?rich Operateure, die mit dem Problem rezidivierender Luxationen Erfahrung haben (Urk. 8/26 S. 2). Operative Eingriffe, wie sie beim Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 27. Dezember 2000 bis zum 28. M?rz 2001 durchgef?hrt worden sind, w?ren damit jedenfalls auch im Kanton Z?rich angeboten worden, weshalb aus diesem Grund keine Behandlung im Kantonsspital Liestal h?tte stattfinden m?ssen. Ein Notfall, der eine Spitalbehandlung ausserhalb des Wohnkantons bedingt, liegt nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts dann vor, wenn medizinische Hilfe unaufschiebbar und wenn f?r die notwendige station?re Behandlung eine R?ckkehr in den Wohnkanton nicht m?glich oder nicht angemessen ist (RKUV 6/2002 KV 231 S. 475 ff., Erw. 4.1 mit Hinweis). Der Begriff "Notfall" bezieht sich damit - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 4 f.) - nicht auf die sofortige Behandlungsbed?rftigkeit eines Leidens allein, sondern ?berdies darauf, dass die indizierte notfallm?ssige Behandlung im Wohnkanton, mithin im Kanton Z?rich, aus ?rtlichen Gr?nden unm?glich ist. Auch wenn sich aus den Berichten des Prof. A.___ ergibt (Urk. 8/19; Urk. 8/26), dass die wiederholten H?ftluxationen des Versicherten jeweils ein unverz?gliches ?rztliches Eingreifen erforderten, so ist der vorliegend massgebliche Notfallbegriff nicht erf?llt: Der Beschwerdef?hrer begab sich am 27. Dezember 2000, am 31. Januar 2001, am 22. Februar 2001 und am 6. M?rz 2001 jeweils von Z?rich (dreimal von seinem Wohnort in C.___, einmal aus der Stadt Z?rich) in den Kanton Basel-Land, um sich im Kantonsspital Liestal durch Prof. A.___ operieren zu lassen (Urk. 8/23). War es ihm aus gesundheitlichen Gr?nden m?glich, mit dem Personenwagen in den Kanton Basel-Land zu reisen, so h?tte er jedenfalls auch ein geeignetes Spital im Kanton Z?rich aufsuchen k?nnen. Er zog es aber vor, sich in Liestal bei Prof. A.___ behandeln zu lassen, da dieser ihn bereits im Jahr 1982, damals noch an der Universit?tsklinik Balgrist in Z?rich, und Ende 1996 in Liestal an der H?fte operiert hatte (Urk. 1 S. 2 und 3). Dies ist zwar verst?ndlich, vermag aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht indes keinen Notfall im Sinne von Art. 41 Abs. 2 KVG zu begr?nden. 3.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, dass er am 23. Dezember 2000 die Kasse angerufen habe, um den bevorstehenden Spitaleintritt in Liestal mitzuteilen. Bei diesem Telefongespr?ch seien keinerlei Einwendungen gemacht worden, weshalb er angenommen habe, die Kasse sei, wie nachtr?glich 1996, mit einer ausserkantonalen Spitalbehandlung einverstanden (Urk. 1 S. 5). Mit diesem Einwand beruft sich der Versicherte sinngem?ss auf den Schutz des Vertrauens in eine unrichtige respektive unterlassene beh?rdliche Auskunft, was bejahendenfalls zu einer von der materiellen Rechtslage abweichenden Behandlung des vorliegenden Falles f?hren k?nnte. Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes kommt aber bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil auch die fr?here Behandlung im Kantonsspital Liestal in der Zeit vom 18. Dezember 1996 bis am 15. Januar 1997 lediglich im Rahmen des Tarifes der allgemeinen Abteilung eines Spitals im Wohnkanton ?bernommen worden war (Urk. 3/7 = Urk. 8/8), weshalb die behauptete unterlassene Auskunft nicht zu einem sch?tzenswerten Irrtum des Versicherten h?tte f?hren k?nnen. 3.3???? Damit steht fest, dass die Hospitalisationskosten (Allgemeine Abteilung) durch die Beschwerdegegnerin h?chstens nach dem Tarif ?bernommen werden m?ssen, der im Kanton Z?rich gilt. Insoweit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten.

4. 4.1???? Der Regierungsrat des Kantons Z?rich hat mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Spitaltarife f?r station?re Pflichtleistungen (Allgemeine Abteilung) festgesetzt (publiziert im Amtsblatt des Kantons Z?rich vom 7. Januar 2000). Er hat dabei jeweils eine Teilpauschale mit Tagesbezug sowie eine Teilpauschale mit Fallbezug festgesetzt, aus welchen sich der Gesamttarif zusammensetzt. F?r jedes einzelne Spital wurden die Pauschalen im Einzelfall festgelegt, womit kein einheitlicher kantonaler Tarif besteht. Im Hinblick auf den ihm zustehenden weiten Ermessenspielraum (Botschaft zum KVG, BBl 1992 I 181) ist dies ohne weiteres zul?ssig. Es fragt sich indes, von welchem dieser Tarife unterschiedlicher H?he im vorliegenden Fall auszugehen ist, da die im Kanton Z?rich wohnhafte versicherte Person aus nichtmedizinischen Gr?nden in einem ausserkantonalen Spital behandelt wurde und die Kosten gem?ss Art. 49 Abs. 2 KVG generell nach der kantonalz?rcherischen Tarifordnung zu verg?ten sind. 4.2 Auszugehen ist davon, dass die versicherte Person gem?ss Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG innerhalb des Wohnsitzkantons unter den zugelassenen geeigneten Spit?lern frei dasjenige ausw?hlen kann, das ihr zusagt. Dies gilt unabh?ngig davon, welche Kosten der Krankenkasse dadurch entstehen. Die versicherte Person braucht ihre Wahl gegen?ber der Krankenkasse auch nicht zu begr?nden. Das Recht auf freie innerkantonale Spitalwahl kann anderseits aber auch nicht dazu f?hren, dass die versicherte Person im Nachhinein dasjenige kantonalz?rcherische Spital als hypothetischen Leistungserbringer bezeichnen kann, welches f?r sie finanziell am g?nstigsten ist. Denn der Leistungserbringer w?re im konkreten Fall ebenfalls nicht nach der H?he der der Krankenkasse entstehenden Kosten ausgew?hlt worden, wenn gar nie eine ausserkantonale Behandlung in Frage gestanden h?tte. Vielmehr w?ren andere Kriterien massgeblich gewesen, wie etwa der Standort, die Qualifikation, die Spezialisierung oder die Reputation eines Spitals sowie die Art des Gesundheitsschadens und der Behandlung. Auch die Kapazit?t respektive Verf?gbarkeit der Einrichtung kann dabei als externer Faktor eine massgebliche Rolle spielen. Die Wahl im Einzelfall kann somit gleichzeitig von verschiedenen Faktoren abh?ngig sein. Dies kann auch bei der hypothetischen Frage, welches Spital die versicherte Person gew?hlt h?tte, wenn sie im Kanton Z?rich h?tte behandelt werden wollen, mit ber?cksichtigt werden. Die Beantwortung dieser Frage hat - wie im Sozialversicherungsrecht ?blich - nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. 4.3???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, er h?tte sich diesfalls zur Durchf?hrung der H?ftgelenksoperationen in die Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist in Z?rich begeben (Urk. 1 S. 2). Er vermag allein aus der Tatsache, dass er als Einwohner des Kantons Z?rich aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht dazu berechtigt gewesen w?re, nach dem Gesagten zwar nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 5). Dennoch kann bei den speziell gegebenen Umst?nden angenommen werden, er h?tte sich am 27. Dezember 2000 tats?chlich in die Klinik Balgrist und nicht ins Spital B.___ begeben, welches seinem Wohnort in C.___ n?her gelegen h?tte. Denn bereits im Jahr 1982 war ihm in der Klinik Balgrist durch Prof. A.___ die H?fttotalprothese eingesetzt worden. Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass er im effektiv ja auch eingetretenen Komplikationsfall die ihm vertraute, fachlich speziell qualifizierte Klinik nicht gewechselt h?tte, wenn er schon dem behandelnden Chirurgen Prof. A.___ nicht ohne finanzielle Nachteile nach Liestal h?tte folgen k?nnen. Daran h?tte offensichtlich auch der (geringf?gige) Standortvorteil des Regionalspitals B.___ gegen?ber der Fachklinik Balgrist nichts ge?ndert, war der Beschwerdef?hrer doch auch bereit, sich wiederholt zur station?ren Behandlung nach Liestal zu begeben. Auch ist ihm darin beizupflichten, dass zwischen Weihnachten und Neujahr die optimale medizinische Versorgung in der Klinik Balgrist wohl eher gew?hrleistet gewesen w?re als im Regionalspital B.___ (Urk. 13). H?tte der Beschwerdef?hrer Ende Dezember 2000 die Klinik Balgrist aufgesucht, so h?tte er sich auch bei den kurz darauf eintretenden Komplikationen wieder in die ihm vertraute Einrichtung begeben. 4.4???? Die Verg?tung der Kosten f?r die station?ren Behandlungen (Allgemeine Abteilung) im Kantonsspital Liestal hat damit nach dem f?r die Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, geltenden Tarif gem?ss dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Z?rich vom 22. Dezember 1999 (Spitaltarife f?r station?re Pflichtleistungen) zu erfolgen.

5.?????? Der Beschwerdef?hrer beantragt des weiteren, die ihm durch das Gericht zugesprochene Mehrleistung sei ihm zuz?glich eines Verzugszinses von 5 % seit dem 17. August 2001 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nach der Rechtsprechung sind im Sozialversicherungsrecht ohne ausdr?ckliche gesetzliche Bestimmung - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - indes keine Verzugszinsen geschuldet (BGE 119 V 81 f. Erw. 3; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. A., Bern 1997, ? 5 Rz 39 ff.), weshalb der Antrag unter der Herrschaft des vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Rechts nicht gesch?tzt werden kann.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer keinen Anspruch auf Verg?tung der Spitalkosten nach dem Tarif des Kantonsspitals Liestal hat. Indes gelangt der im massgeblichen Zeitraum g?ltige Tarif der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, zur Anwendung. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, den geschuldeten Betrag zu bestimmen und dem Beschwerdef?hrer die noch offenen Zahlungen auszurichten, wobei sie dem Versicherten keine Verzugszinsen schuldet. Diese Erw?gungen f?hren zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sanitas Krankenversicherung vom 11. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des station?ren Aufenthaltes im Kantonsspital Liestal nach dem geltenden Tarif der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, zu ?bernehmen hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - SANITAS Krankenversicherung - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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