Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
KK.2023.00028
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Verfügung vom 24. Oktober 2024 in Sachen X.___ Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Zweierstrasse 129, 8003 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beklagte
1. 1.1 Am 17. Oktober 2023 erhob X.___ gegen die AXA Versicherungen AG (AXA) in unbegründeter Form Klage (Urk. 1) und beantragte, dass die AXA zu verpflichten sei, ihm Fr. 16'925.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. September 2023 zu bezahlen, dies unter Nachklagevorbehalt (S. 2 oben). Am 7. Dezember 2023 begründete der Kläger seine Klage und beantragte nunmehr die Zusprechung von Fr. 27'353.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. September 2023, wiederum unter Nachklagevorbehalt (Urk. 7). 1.2 Mit Klageantwort vom 29. April 2024 (Urk. 13) beantragte die AXA die Abweisung der Klage (S. 2 oben). 1.3 Auf den 22. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 15).
2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Oktober 2024 (Protokoll S. 5) vereinbarten die Parteien den folgenden, in Urk. 26 festgehaltenen und von den Parteien unterzeichneten Vergleich: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger aus der KMU Personenversicherung, Police Nr. …, Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 22’225.-- auszurichten und der Kläger reduziert seine Forderung auf diesen Umfang. Der Betrag von Fr. 22’225.-- ist zahlbar bis spätestens 30. November 2024. 2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien aus der KMU Personenversicherung, Police Nr. …, der AXA als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, das Verfahren Nr. KK.2023.00028 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. 3. 3.1 Gemäss Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt laut Abs. 3 dieser Bestimmung das Verfahren ab. 3.2 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 3.3 Der am 22. Oktober 2024 unter gerichtlicher Mitwirkung geschlossene Vergleich trägt den Interessen der Parteien bei der gegebenen Sach- und Rechtslage angemessen Rechnung. Der Prozess ist daher als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Die Einzelrichterin verfügt: 1. Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wilhelm