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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.10.2025 KA.2024.00001

10 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,406 mots·~17 min·10

Résumé

Familienzulagen, Erlass, guter Glaube teilweise bejaht

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KA.2024.00001

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 10. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1953, verheiratet und Vater von vier Kindern, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Seit (jedenfalls) 2013 bezog er bei der Familienausgleichskasse der SVA Familienzulagen für Selbständigerwerbende für seine Kinder Y.___, geboren 11. Dezember 2000 und Z.___, geboren 15. Juli 2002 (Urk. 6/1 ff.). Ab 1. März 2016 bezog X.___ seine Altersrente vor (vgl. Urk. 6/51). 2018 vollendete er das 65. Altersjahr (ordentliches Rentenalter; heute: Referenzalter), wobei er weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und bei der Ausgleichskasse Beiträge als Selbständigerwerbender entrichtete. Ebenfalls wurden ihm weiterhin Familienzulagen für Selbständigerwerbende ausgerichtet.     Aufgrund entsprechender Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich erlangte die Familienausgleichskasse im Juli 2021 (Urk. 6/194 betreffend das Jahr 2018), im Juli 2022 (Urk. 6/239 betreffend das Jahr 2019) sowie am 5. September 2022 gestützt auf die von X.___ eingeholten Angaben (Urk. 6/247 betreffend die Jahre 2020 und 2021) Kenntnis davon, dass die von X.___ als Selbständigerwerbender erzielten AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkünfte in diesen Jahren unter der für den Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende massgebenden Einkommensschwelle liegen. Nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/251 ff.) erliess die Familienausgleichskasse am 4. November 2022 eine Verfügung, mit welcher sie von X.___ die für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2022 ausbezahlten Familienzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 24'750.-- zurückforderte (Urk. 6/278). Gegen die Verfügung vom 4. November 2022 erhob X.___ am 4. Januar 2023 sinngemäss Einsprache; gleichzeitig stellte er sinngemäss ein Erlassgesuch (Urk. 6/288). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 trat die Familienausgleichskasse infolge Fristsäumnis auf die Einsprache nicht ein (Urk. 6/292). 1.2    Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wies die Familienausgleichskasse auch das Gesuch von X.___ um Erlass der Rückerstattung ab (Urk. 6/314). Eine am 19. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/318) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 ab (Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Erlass der Rückerstattung (Urk. 1).     Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 27. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2022 zurückgeforderten Zulagen zu Recht nicht erlassen bzw. ob sie den guten Glauben des Beschwerdeführers richtigerweise verneint hat. Da der Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2023 unangefochten blieb und die Rückforderungsverfügung vom 4. November 2022 somit in Rechtskraft erwachsen ist, bildet die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Rückerstattungspflicht als solche vorliegend nicht Streitgegenstand. 2. 2.1     2.1.1    Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs (Art. 13 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG]). Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Der entsprechende Wert betrug im Jahr 2018 Fr. 7'050.--, in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 7'110.-- und in den Jahren 2021 und 2022 Fr. 7'170.--; massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen (vgl. Rz 507 und 508 der jeweils gültigen Fassungen der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen; FamZWL). 2.1.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung entrichten Frauen, die das 64. und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.--übersteigt (sog. Freibetrag für Personen im AHV-Alter). 2.2 2.2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). 2.2.2    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.)

3.     3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2022 das erforderliche AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 7’050.-- im Jahr nicht erzielt. Zudem erziele die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2018 ein Einkommen in einem Angestelltenverhältnis und hätte daher die Zulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen müssen. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse informiert habe, sei er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und liege eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor. Somit könne nicht von einem gutgläubigen Bezug der ausbezahlten Familienzulagen ausgegangen werden; die Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte sei nicht erforderlich (Urk. 2). 3.2    Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die Tatsache, wonach Selbständigerwerbende einen jährlichen Mindestumsatz von ca. Fr. 7'050.- zu erbringen hätten, sei ihm nicht bekannt gewesen. Nachträglich habe er den Passus gefunden, allerdings nicht, was diesfalls zu tun sei; die unter dem Titel Meldepflicht aufgeführten Tatbestände würden andere Sachverhalte betreffen. Auch liege es in der Natur der Sache, dass es bei Selbständigkeit zu wirtschaftlichen Schwankungen kommen könne, dies könne man erst Ende Jahr feststellen. Die Jahre 2018 und 2019 seien wirtschaftlich schlecht gewesen, jedoch würden ausgerechnet diese beiden Jahre als Referenz genommen; in den Jahren 2020 bis 2022 seien die Voraussetzungen wieder erfüllt gewesen. Im Übrigen arbeite seine Ehefrau seit 2007 im Kanton Aargau (Urk. 1).

4.     4.1    In tatsächlicher Hinsicht ist aus Akten ersichtlich, dass die Verfügungen, mit welchen dem Beschwerdeführer Familienzulagen zugesprochen wurden, bis und mit dem Jahr 2017 den Hinweis enthielten, dass für den Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 7'050.-- pro Jahr vorausgesetzt sei (vgl. etwa Urk. 6/2, Urk. 6/13, Urk. 6/62, Urk. 6/69, Urk. 6/79). Dieser Hinweis war in den Verfügungen ab 2018 vorübergehend nicht mehr enthalten (vgl. Urk. 6/108, Urk. 6/115), hingegen wiederum in derjenigen ab dem Jahr 2021 (Urk. 6/214). 4.2    Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Zulagenverfügungen auf deren Rückseite unter dem Titel «Meldepflicht» jeweils den folgenden Hinweis enthielten: «Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, müssen Sie umgehend melden. Darunter fallen insbesondere Geburts- und Todesmeldungen, über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit, Veränderungen des Zivilstandes, Erwerbsaufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Änderungen des Sorgerechts sowie die Änderung des Wohnsitzes oder der Abbruch der Ausbildung eines Kindes. Zuviel oder zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind zurückzuerstatten» (vgl. etwa Urk. 6/79, Urk. 6/108, Urk. 6/115). 4.3    Aus den Akten ergibt sich schliesslich bezüglich der Höhe der im streitbetroffenen Zeitraum vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit was folgt (je vor Abzug des vorliegend ab 2018 anwendbaren Freibetrages nach Art. 6quater Abs. 2 AHVV):     2018: Fr. 2'146.-- (Urk. 6/194 und Urk. 6/202),     2019: Fr. 1'831.-- (Urk. 6/239 und Urk. 6/240),     2020: Fr. 7'820.-- (Urk. 6/302)     2021: Fr. 7'980.-- (Urk. 6/247)     2022: keine Änderung des Einkommens (vgl. Urk. 6/262)

5. 5.1    Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer der Familienausgleichskasse relevante Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich das Unterschreiten der Einkommensgrenze nach Art. 13 Abs. 3 FamZG, mit bös- oder mutwilliger Absicht - um die Zulagen unrechtmässig zu beziehen – nicht gemeldet hätte. Davon geht denn auch die Beschwerdegegnerin nicht aus. Unter diesen Umständen hängt der gute Glaube im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG davon ab, ob das Verhalten des Beschwerdeführers – rechtlich gesehen - grobfahrlässig war, oder ob es als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.2    Es steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass es für seinen Anspruch auf Familienzulagen von Bedeutung ist, dass das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit resultierende AHV-pflichtige Einkommen die Einkommenshöhe gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG erreicht. So wurde er in den Zulagenverfügungen wiederholt darauf hingewiesen, dass ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 7'050.-- pro Jahr vorausgesetzt sei. Dies wird – soweit ersichtlich - vom Beschwerdeführer beschwerdeweise (nun) nicht mehr in Frage gestellt. So räumt er ein, er habe den «Passus gefunden», jedoch nicht was zu tun sei. Von ihm ebenfalls nicht bestritten wird die unter dem Titel «Meldepflicht» aufgeführte Pflicht, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, umgehend melden. Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer, welcher der Beschwerdegegnerin das (mögliche) Unterschreiten der Einkommensschwelle nicht anzeigte, die Unterlassung als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzulasten ist. 5.3 5.3.1    Bezüglich der Jahre 2018 und 2019 ergibt sich aus den Akten (Steuermeldungen), dass schon allein die selbständigen Erwerbseinkünfte als solche – also noch vor Abzug des Freibetrages nach Art. 6quater Abs. 2 AHVV - mit Fr. 2'146.-- (2018) bzw. Fr. 1'831.-- (2019) weit unter dem Grenzbetrag nach Art. 13 Abs. 3 FamZG lagen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, diese Jahre seien wirtschaftlich schlecht gewesen. Bei diesen Verhältnissen waren die Voraussetzungen zum Bezug von Familienzulagen - im Gegensatz zu den Vorjahren – jedenfalls mehr als fraglich, womit der Beschwerdeführer angesichts der wiederholten Hinweise in den Verfügungen auf das vorausgesetzte Mindesteinkommen auch ohne explizite Nennung dieses Sachverhalts unter den meldepflichtigen Tatbeständen gehalten gewesen wäre, bei der Beschwerdegegnerin Meldung zu erstatten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege in der Natur der Sache, dass es bei Selbständigkeit zu wirtschaftlichen Schwankungen kommen könne, was man erst Ende Jahr feststelle, verfängt dies nicht. So darf bei Selbständigerwerbenden davon ausgegangen werden, dass ihnen die mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen laufenden Ausgaben und Einkünfte bekannt sind; daher und nachdem die Erwerbseinkünfte der fraglichen Jahre Ende Jahr deutlich unter dem Wert von Fr. 7'050.-- lagen (noch vor Berücksichtigung des Freibetrags für Personen im AHV-Alter), war bereits im Laufe des jeweiligen Jahres mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer den Schwellenwert bis Ende Jahr allenfalls nicht erreicht. Denn dass im Jahresverlauf bzw. gegen Ende des jeweiligen Jahres grössere Aufträge, mit denen der Beschwerdeführer rechnen durfte, unerwartet weggebrochen wären, macht er nicht geltend. Insofern stand eine anspruchsrelevante Änderung der persönlichen (erwerblichen) Verhältnisse im Vergleich zu den Vorjahren durchaus im Raum, weshalb er sich bei der ihm zumutbaren Umsicht bereits im Laufe des Jahres 2018 an die Beschwerdegegnerin hätte wenden und unter Hinweis auf das mögliche Unterschreiten des Grenzbetrags nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen. In Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 ist der Beschwerdegegnerin daher zu folgen, dass der unterlassene Hinweis auf die effektiven Einkommensverhältnisse eine nicht mehr leichte Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, welche den guten Glauben im hier massgebenden Sinne ausschliesst. Nicht weiter von Bedeutung ist bezüglich dieser Jahre, dass - da der Beschwerdeführer 2018 das 65. Altersjahr vollendete - überdies der AHV-Freibetrag zu berücksichtigen war und dass somit in diesen Jahren nach Abzug des Freibetrags gar kein AHV-pflichtiges Einkommen verblieb (vgl. so auch Beitragsverfügungen für das Jahr 2018 vom 5. Juli 2021, Urk. 6/202, sowie für das Jahr 2019 vom 27. Juli 2022, Urk. 6/240). 5.3.2    Im Jahr 2020 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 7'820.-- (vgl. Steuermeldung vom 27. Februar 2023; Urk. 6/302), womit es vor Berücksichtigung des Freibetrags über dem Wert von Art. 13 Abs 3 FamZG lag. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, für die Jahre 2020 bis 2022 seien die Voraussetzungen wiederum erfüllt, verkennt er offensichtlich, dass zur Bestimmung der AHV-Beitragspflicht vom erzielten Erwerbseinkommen der Freibetrag für Personen im AHV-Alter in Höhe von Fr. 16'800.-- abzuziehen war, und dass somit auch im Jahr 2020 kein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe des massgeblichen Mindestbetrags verbleibt. Zu prüfen ist daher, ob die Nichtanzeige des effektiven Einkommens im Jahr 2020 eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung darstellt, wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht.     Bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter im Jahr 2018 begründeten Einkommen in dieser Höhe (Fr. 7'820.--) einen Zulagenanspruch, weshalb bei nämlichen Beträgen bis Ende 2017 keine Meldepflicht bestand. Dass nach Vollendung des 65. Altersjahrs bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit eine neue Berechnungsweise des AHV-pflichtigen Einkommens zur Anwendung gelangen würde und zu einer möglichen Änderung des Anspruchs auf Familienzulagen für Erwerbstätige führen könnte, lag alsdann jedenfalls nicht auf der Hand. Denn zwar war in den Zulagenverfügungen der Beschwerdegegnerin vom «AHV-pflichtigen» Einkommen die Rede, jedoch enthielten diese – selbst nicht diejenige vom 13. September 2021, welche nach Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter erging (Urk. 6/214) - keinen Hinweis auf den Freibetrag nach Art. 6quater Abs. 2 AHVV. Ebenso wenig enthielten die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des weiteren Anspruchs zugestellten Formulare den Hinweis, dass mit dem Eintritt einer Person ins AHV-Alter eine neue Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens (unter Abzug des Freibetrags) zur Anwendung gelangt; die Einkommenshöhe wurde gar nicht abgefragt (vgl. Urk. 6/178, Urk. 6/196). Alsdann liess sich den Zulagenverfügungen auch unter dem Titel Meldepflicht nichts entnehmen, was darauf hindeutete, dass die Vollendung des 65. Altersjahrs für den Zulagenanspruch bzw. die Berechnung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens von Bedeutung sei. Einzig die Akonto-Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse enthielten unter den (zahlreichen) Erläuterungen den Hinweis auf den Freibetrag; allerdings wurde bei der Berechnung der Akonto-Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 zunächst ein solcher nicht zur Anrechnung gebracht (vgl. Urk. 6/97, Urk. 6/127, Urk. 6/140, Urk. 6/175). Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer als juristischem Laien in sozialversicherungsrechtlichen Belangen daher – zunächst (vgl. hienach) – nicht als grobfahrlässig angelastet werden, wenn er den Freibetrag für Personen im AHV-Alter bzw. dessen Bedeutung für die Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens nicht von sich aus (er-)kannte und damit weiterhin von einem anspruchsbegründenden Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ausging. In Bezug auf das Jahr 2020 hat er somit als gutgläubig zu gelten. Die Rückerstattung der in diesem Jahr bezogenen Zulagen kann ihm mithin erlassen werden, sofern eine grosse Härte vorliegt, was durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen sein wird. 5.3.3    In Bezug auf das Jahr 2021 ist festzustellen, dass keine Steuermeldung in den Akten liegt; sie enthalten lediglich die Angabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2022, wonach er im Jahr 2021 ein selbständiges Erwerbseinkommen von schätzungsweise Fr. 7'980.-- erzielt habe (Urk. 6/247). Ob er im Jahr 2021 diesen Wert tatsächlich erreichte und somit eine mit dem Jahr 2020 vergleichbare Konstellation vorliegt, lässt sich nicht feststellen. Dies wird durch die Beschwerdegegnerin abzuklären sein.     Allerdings ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse am 5. Juli 2021 gestützt auf die Steuermeldung vom 1. Juli 2021 (Urk. 6/194) die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018 erliess, im Rahmen welcher der Freibetrag nach Art. 6quater Abs. 2 AHVV nun erstmals zur Anwendung gelangte; nach Abzug des Freibetrags von (dort noch) Fr.?14'000.-- (pro rata nach Eintritt in das Rentenalter 2018) vom gemeldeten Einkommen von Fr. 2'146.-- resultierte ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 0.-- (Urk. 6/202). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2018 gemäss Steuermeldung unter dem gesetzlichen Mindesteinkommen von Fr. 7'050.-- liege, weshalb der Anspruch neu zu prüfen sei (Urk. 6/200). Gestützt auf diese zeitgleich ergangenen Verwaltungsakte bzw. Zuschriften, vor allem auf die Beitragsverfügung vom 5. Juli 2021, musste dem Beschwerdeführer aber bei gebotener Aufmerksamkeit nun auffallen, dass bei der Festlegung der AHV-Beitragspflicht für Personen im AHV-Alter ein Abzug vom Einkommen erfolgt, und dass dies mit Blick auf das verlangte AHV-pflichtige Mindesteinkommen auch für den Zulagenanspruch für Selbständigewerbende von Bedeutung sein kann. Bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer daher zumindest veranlasst sehen müssen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, wie es sich mit dem laufenden Zulagenanspruch verhält. Somit kann er ab diesem Zeitpunkt bzw. spätestens ab Ende dieses Monats nicht mehr als gutgläubig gelten. 5.4    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die in den Jahren 2018 und 2019 erzielten niedrigen Einkünfte in den Jahren 2018 und 2019 sowie mit Blick auf die Zuschriften vom 5. Juli 2021 für die Zeit ab August 2021 nicht als im hier massgebenden Rechtssinne gutgläubig gelten kann, wohingegen im Jahr 2020 von dessen guten Glauben auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass er die in den Jahren 2018 und 2019 sowie die ab August 2021 bezogenen Zulagen jedenfalls zurückzuerstatten hat. Die im Jahr 2020 bezogenen Zulagen hat er nicht zurückzuerstatten, sofern eine grosse Härte vorliegt. Falls das steuerbare Einkommen des Jahres 2021 über dem Betrag von Fr. 7'050.-- liegt (denn allein dieser Wert wurde in den Zulagenverfügungen jeweils als Mindesteinkommen genannt, was somit für die Beurteilung des guten Glaubens im hier massgebenden Zeitraum massgebend sein muss), gilt Letzteres auch für die im Zeitraum 1. Januar bis Juli 2021 bezogenen Zulagen. 5.5    Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhielt, die Ehefrau habe seit dem Jahr 2018 ein Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis erzielt und hätte die Zulagen daher beim Arbeitgeber beantragen müssen, und damit (wohl) sinngemäss auf Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG verweist, macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, seine Ehefrau sei im streitbetroffenen Zeitraum ausschliesslich im Kanton Aargau unselbständig erwerbstätig gewesen (vgl. IK-Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers, Urk. 6/268). Der Anspruch der Ehefrau war somit – bei Anspruch des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender - grundsätzlich nachrangig (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG) und daher nicht geeignet, seinen Anspruch zu beeinflussen. Auch wenn der Beschwerdeführer deren erwerbliche Tätigkeit bzw. Stellenwechsel nicht von sich aus meldete (sondern jeweils erst auf entsprechende Nachfragen der Beschwerdegegnerin hin), kann im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nicht gesagt werden, diese Unterlassung verhindere den guten Glauben beim Leistungsbezug.

6.    Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2021 aufgehoben wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die Rückerstattung der für das Jahr 2020 zurückgeforderten Zulagen die grosse Härte als zweite kumulativ erforderliche Erlassvoraussetzung prüfe und hernach insoweit über das Erlassgesuch neu entscheide. Sollten die steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2021, was von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären sein wird, über dem Wert von Fr. 7'050.-- liegen und der Beschwerdeführer mithin - analog dem Jahr 2020 – ebenfalls als gutgläubig zu gelten haben (bis Ende Juli 2021; vgl. E. 5.3.3 hiervor), sind auch die für die Zeit von 1. Januar bis Ende Juli 2021 zurückgeforderten Zulagen nur zurückzuerstatten, falls keine grosse Härte vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

7.    Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, für ihn sei politisch nicht nachvollziehbar, dass die Zulagen umso mehr beschränkt würden, je weniger man verdient, bleibt abschliessend anzumerken, dass die Einkommensschwelle nach Art. 13 Abs. 3 FamZG grundsätzlich lediglich den Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätiger begrenzt: wer als Selbständigerwerbender das Mindesteinkommen nicht erreicht, gilt leistungsseitig als nichterwerbstätig und hat – vorbehältlich des Erfüllens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger (vgl. Art. 19 Abs 1bis FamZG; vgl. auch Rz. 601.1 FamZWL). Allerdings statuieren die massgeblichen Bestimmungen Ausnahmen hiervon, unter anderem betreffend Personen im AHV-Alter: So gelten Personen, die nach Erreichen des AHV-Alters eine Rente beziehen, nicht als Nichterwerbstätige im Sinne des FamZG, weshalb für sie kein Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige besteht (vgl. Art. 16 lit. a FamZV).

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

SlavikBachmann

KA.2024.00001 — Zürich Sozialversicherungsgericht 10.10.2025 KA.2024.00001 — Swissrulings