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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.05.2003 KA.2003.00008

12 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·947 mots·~5 min·2

Résumé

Anspruchsberechtigung mitarbeitender Ehegatten auf Kinderzulagen

Texte intégral

KA.2003.00008

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 13. Mai 2003 in Sachen W.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die H.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Familienausgleichskasse R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___ ist Mutter dreier Kinder - B.___, geboren 15. November 1983, C.___, geboren 26. September 1985, und D.___, geboren 20. September 1988 - und arbeitet seit dem 1. Januar 1997 bei der W.___ in ___, dem Betrieb ihres selbst?ndigerwerbenden Ehegatten, E.___ mit (Urk. 1 und 8/10). Mit Anmeldeschein vom 7. November 2002 (Urk. 8/10) beziehungsweise Schreiben vom 8. Novem- ber 2002 (Urk. 8/11) ersuchte A.___ um Ausrichtung von Kinderzulagen. 2. ????? Mit zwei am 13. November 2002 erlassenen Verf?gungen (Urk. 2/1 = 8/1 und 2/2 = 8/2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), einerseits die Anspruchsberechtigung von A.___ f?r die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2002 (Urk. 8/1 und 8/2), andererseits sprach sie f?r die gemeinsamen Kinder Kinderzulagen in der H?he von je Fr. 195.-- f?r nachfolgende Zeitr?ume zu: - f?r B.___, geboren 15. November 1983, vom 1. Januar bis 31. August 2003 (Lehrende; vgl. auch Urk. 8/12) - f?r C.___, geboren 26. September 1985, vom 1. Januar 2003 bis zum? 31. August 2005 (voraussichtliches Lehrende; vgl. auch Urk. 8/13) - f?r D.___, geboren 20. September 1988, vom 1. Januar 2003 bis 30. September 1988 (Vollendung des 16. Altersjahres).

3.?????? Gegen diese Verf?gungen liess die W.___, vertreten durch die H.___, Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, es seien Kinderzulagen bereits ab 1. Januar 1997 auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 5. M?rz 2003 (Urk. 7) schloss die Familienausgleichskasse - unter Hinweis auf die f?nfj?hrige Verwirkungsfrist f?r die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen und auf die am 6. Mai 2003 erlassenen Verf?gungen (Urk. 8/17 und 8/18), mit welchen sie A.___ f?r s?mtliche Kinder f?r den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum? 30. April 2002 in der H?he von je ?Fr. 150.-- sowie f?r den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. August 2003 (B.___) beziehungsweise bis zum 31. August 2005 (C.___) und bis zum 30. September 2004 (D.___) je in der H?he von Fr. 195.-- Kinderzulagen zugesprochen hatte - auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. F?r die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 1997 hingegen verneinte sie eine Anspruchsberechtigung. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Ein Sozialversicherungstr?ger kann eine angefochtene Verf?gung im Beschwerdeverfahren bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererw?gung ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren [VwVG]; BGE 113 V 237). Nach der Rechtsprechung beendet eine w?hrend eines h?ngigen Beschwerdeverfahrens erlassene Verf?gung den Streit insoweit, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht (BGE 113 V 238 Erw. 1a; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a). 1.2???? Die Wiedererw?gungsverf?gungen vom 6. Mai 2003 (Urk. 8/17 und 8/18) sind rechtzeitig innert der bis zum 11. Mai 2003 (Urk. 6) erstreckten Vernehmlassungsfrist ergangen und entsprechen f?r die Zeit ab dem 1. November 1997 dem Begehren der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Streitig zwischen den Parteien bleibt die Anspruchsberechtigung von A.___ f?r den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 1997. 2. 2.1???? Das z?rcherische Gesetz ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer (KZG; in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Gesch?ftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsst?tte im Kanton Z?rich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder t?tigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (? 1 Abs. 1 KZG). Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten (? 2 lit. e KZG). Nach ? 5 Abs. 1 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer, f?r die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (? 7 Abs. 2 Satz 1). Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften ?ber die eidgen?ssische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngem?ss Anwendung (? 33 KZG). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Gerichtspraxis im Kanton Z?rich einen Anspruch des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf Kinderzulagen fr?her stets verneint, unabh?ngig davon, ob er massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezog. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich entschied in einem Grundsatzentscheid (Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen L., Proz.Nr. KA.1999.00003), dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstosse, wenn im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde in der Folge ? 2 lit. e KZG, welcher die Nichtunterstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten regelte, durch den Kantonsrat ersatzlos aufgehoben.

2.2???? Die Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen ist r?ckwirkend auf f?nf Jahre beschr?nkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (? 13 KZG). 2.3 Nachdem die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen f?r die Zeit vor dem 1. November 1997 erst mit Anmeldeschein vom 7. November 2002 (Urk. 8/10) beziehungsweise mit Schreiben vom 8. November 2002 (Urk. 8/11) geltend gemacht wurde, k?nnen Kinderzulagen - wie von der Familienausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2003 (Urk. 7) richtig ausgef?hrt - infolge Verj?hrung r?ckwirkend erst ab 1. November 1997 ausgerichtet werden, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse - Direktion f?r Soziales und Sicherheit

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