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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.07.2003 KA.2002.00039

29 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,847 mots·~9 min·4

Résumé

Auslandaufenthalt von einem Jahr begründet keinen ausländischen Wohnsitz von Kindern, für welche Kinderzulagen beansprucht werden; Austauschjahr während Ausbildung

Texte intégral

KA.2002.00039

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas Urteil vom 30. Juli 2003 in Sachen H.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     Am 18. März 2002 ersuchte H.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse) um Verlängerung der Ausrichtung von Kinderzulagen für seinen Sohn A.___, der zwar am 28. November 2002 das 16. Altersjahr vollende, sich aber noch in Ausbildung befinde (Urk. 3/2 = 8/3). A.___ war Schüler am Gymnasium B.___ in Zürich und besuchte - im Rahmen eines Austauschjahres - von August 2002 bis Juni 2003 die Boyd High School in den USA (Urk. 1 = 8/2, 3/3 = 8/4 und 7). 1.2     Mit Verfügung vom 25. September 2002 hob die Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung für A.___ rückwirkend per 1. August 2002 auf. Sie begründete die Aufhebung mit dem neu eingeführten § 5a des Gesetzes über Kinderzulagen; Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz hätten nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn zwischen ihrem Wohnsitzstaat und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen bestehe. Der Begriff "Wohnsitz" in der Vollziehungsordnung zum Gesetz über Kinderzulagen sei so umschrieben, dass nicht der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern der Aufenthaltsort des Kindes massgebend sei. Die Anspruchsberechtigung ende überdies im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollende. Für A.___ könnten wieder Kinderzulagen (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) gefordert werden, wenn er nach seinem Auslandaufenthalt das Studium in der Schweiz fortsetze (Urk. 2 = 8/1). 

2.       Gegen die Verfügung erhob H.___ am 29. September 2002 (Urk. 1 = 8/2) Beschwerde mit dem Antrag um Weiterausrichtung der Kinderzulagen auch für die Zeit während des Austauschjahres seines Sohnes in den USA. In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass A.___ erst am 28. November 2002 das 16. Altersjahr vollende und daher bis zu diesem Zeitpunkt Kinderzulagen zu gewähren seien, auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) haben alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist (§ 5 Abs. 1 KZG). In der bis zum 30. April 2002 gültig gewesenen Fassung hatten die Arbeitnehmer unterstellter Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Kinderzulagen für alle noch nicht 16 Jahre alten sowie für die nach Vollendung des 16. Altersjahres in Ausbildung stehenden Kinder (§ 8 Abs. 1 und 3 KZG). Der durch die Gesetzesrevision eingefügte und am 1. Mai 2002 in Kraft getretene § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 neuKZG bestimmt, dass ein Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz besteht, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1 Satz 2). Dabei gelten nach § 4a Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum neuKZG (in Kraft seit dem 1. Mai 2002) als Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz solche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben 1.2     Nach § 5a neuKZG ist demzufolge für den Kinderzulagenanspruch die Wohnsitzfrage immer entscheidend und zwar unabhängig davon, ob das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat oder nicht. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 (Urk. 7) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde bzw. Zusprechung von Kinderzulagen für die Zeit ab Beginn des Austauschjahres am 1. August 2002 bis zur Vollendung des 16. Altersjahres von A.___ am 28. November 2002, kann deshalb nicht gefolgt werden. Strittig war und bleibt, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. August 2002 vor dem Hintergrund des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen § 5a neuKZG für die Dauer des USA-Austauschjahres von A.___ Anspruch auf Kinderzulagen hat. Voraussetzung für den Anspruch ist dabei nach dem Gesagten, dass A.___ nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz hat (§ 5a neuKZG e contrario).

2. 2.1     Wie bereits ausgeführt, gelten gemäss dem ebenfalls am 1. Mai 2002 in Kraft getreten § 4a Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum neuKZG als Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz solche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Damit stellen Gesetz und Vollziehungsverordnung für die Bestimmung des Wohnsitzes des im Ausland lebenden Kindes auf dessen "gewöhnlichen Aufenthalt" ab. Dieser Rechtsbegriff ist aber auslegungsbedürftig; wobei es (noch) an der entsprechenden Rechtsprechung und Praxis zur neuen KZG-Bestimmung fehlt. Nun finden nach § 33 KZG die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten. Einer sinngemässen Auslegung des Rechtsbegriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" gemäss Rechtsprechung und Praxis zum AHVG steht damit grundsätzlich nichts entgegen. 2.2     In Art. 18 Abs. 2 AHVG ist ebenfalls vom "gewöhnlichen Aufenthalt" die Rede. Was darunter zu verstehen ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten: Demnach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Aufenthalt von einer gewissen Dauer am Ort, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet. Dabei sind der tatsächliche Aufenthalt und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend (BGE 119 V 108 Erw. 6c, 117 Erw. 7b; 112 V 166 Erw. 1a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 115 V 448 Erw. 1b). Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen, wobei das Aufenthaltsprinzip - in Bezug auf den Aufenthalt in der Schweiz - die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zulässt. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen der Betreffende zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, beziehungsweise er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie zum Beispiel zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf aber nur soweit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (zum Beispiel wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss, oder wenn zum vornherein zwingende Gründe einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (zum Beispiel Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.; BGE 111 V 182 Erw. 4; vgl. auch BGE 125 V 466 f. Erw. 2a, 115 V 448 f.). 2.3     Es bleibt zu prüfen, ob sich durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) an diesen rechtlichen Erwägungen etwas geändert hat. Denn aufgrund des in Art. 1 Abs. 1 AHVG enthaltenen expliziten Verweises sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was aber für Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht zutrifft. Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vorneherein befristet ist. Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft damit einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes. Wie er auszulegen ist, ergibt sich aus dem Hinweis in den Materialien, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes demjenigen der internationalen Abkommen sowie von Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) entspreche (BBl 1991 II 250): Unter gewöhnlichem Aufenthalt ist demnach der effektive Aufenthalt zu verstehen, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll. Dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht im Sinne eines blossen Verweilens wie beim Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 ZGB zu verstehen ist, liegt darin begründet, dass in diesem Fall Art. 13 Abs. 2 ATSG gar nicht zu schaffen gewesen wäre: Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist nämlich bereits auf Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 ZGB. Was nun die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, so ist durch den Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthaltes an der Erfüllung des Aufenthaltsbegriffes nichts zu ändern vermag. Wie bereits in der bisherigen Praxis ist überall dort, wo Art. 13 Abs. 2 ATSG Anwendung findet, davon auszugehen, dass ein Unterbruch von einem Jahr das Bestehen des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aufzuheben vermag (vgl. zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 13 Rz 11 ff.). Nach dem Gesagten hat sich somit durch das am 1. Januar in Kraft getretene ATSG an der Auslegung des Rechtsbegriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" nichts verändert. 3. 3.1     Vorliegendenfalls hält sich A.___, für den der Beschwerdeführer Kinderzulagen beansprucht, im Rahmen eines sogenannten "Austauschjahres" in den USA auf. Ziel eines solchen Austausches ist es, Jugendlichen in Ausbildung in der Regel für die Dauer maximal eines Jahres die Möglichkeit zu geben, die Kultur eines anderen Landes kennen und verstehen zu lernen, indem diese am Alltagsleben einer Familie teilnehmen und während dieser Zeit dieselbe Schule wie die anderen Jugendlichen ihres Alters besuchen (vgl. auch www.yfu.ch). Nach ihrer Rückkehr setzen die Jugendlichen die in der Schweiz begonnene Ausbildung fort. Austauschschüler anderer Länder halten sich in der Schweiz mit dem gleichen Ziel in Gastfamilien auf. A.___s USA-Aufenthalt ist im Zusammenhang mit seiner Ausbildung am Gymnasium B.___ zu sehen. Diese beinhaltet unter anderem die Möglichkeit, ein Schuljahr im Ausland als "Austauschschüler" zu verbringen, und dann bis zur Maturität wieder das Gymnasium B.___ zu besuchen. Die Dauer des Auslandaufenthaltes von A.___ ist also von vorneherein auf ein Jahr begrenzt. Objektiv liegt somit der Schwerpunkt von A.___s Lebensverhältnissen nach wie vor in der Schweiz, was auch seinem massgebenden Willen entspricht. Demzufolge ist - in Sinne der oben zitierten Rechtsprechung - von der vom Aufenthaltsprinzip vorgesehenen Ausnahme des voraussichtlich kurzfristigen Auslandaufenthaltes auszugehen. A.___s "gewöhnlicher Aufenthalt" befindet sich deshalb auch während seines Austauschjahres in den USA nicht dort, sondern nach wie vor in der Schweiz. § 5a neuKZG kommt somit hier nicht zur Anwendung. Vielmehr ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen nach § 8 KZG zu prüfen. 3.2     Unbestritten ist, dass sich A.___ nach wie vor - auch während seines Aufenthaltes in den USA - in Ausbildung befindet. Damit hat der Kinderzulagenanspruch für ihn nicht am Ende des Monates, in dem er das 16. Altersjahr vollendet hat, geendet (§ 8 Abs. 1 KZG), sondern er besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in dem er das 25. Altersjahr vollendet (§ 8 Abs. 3 KZG). Zusammengefasst bleibt somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch während des Austauschjahres von A.___ in den USA vom 1. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 Kinderzulagen auszurichten sind, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, vom 25. September 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass H.___ Anspruch hat auf Kinderzulagen für seinen Sohn A.___, geboren 28. November 1986, für die Zeit vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2003. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Direktion für Soziales und Sicherheit