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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.06.2003 KA.2002.00027

4 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·941 mots·~5 min·3

Résumé

Mitarbeitende Ehegattin; Anspruch auf Kinderzulagen

Texte intégral

KA.2002.00027

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 5. Juni 2003 in Sachen J.___ & S.___

? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die H.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Familienausgleichskasse R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___ ist Mutter zweier Kinder - B.___, geboren 28. Juli 1992 und C.___, geboren 17. August 1994 - und arbeitet seit dem 1. September 1999 bei J.___? & S.___,? ___, dem Betrieb ihres selbst?ndigerwerbenden Ehegatten, J.___, mit (Urk. 1). Mit Anmeldeschein vom 24. Mai 2002 (Urk. 13/1) ersuchte A.___ um Ausrichtung von Kinderzulagen.

2. ????? Mit Verf?gung vom 7. Juni 2002 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), den Anspruch auf Kinderzulagen von A.___ ab dem 1. September 1999.

3.?????? Am 24. Juni 2002 (Urk. 1) liessen J.___ und S.___, vertreten durch die H.___, Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien A.___ ab 1. September 1999 Kinderzulagen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 2. September 2002 (Urk. 7) schloss die Familienausgleichskasse unter Hinweis auf ihre am 22. August 2002 wiedererw?gungsweise erlassenen Verf?gungen (Urk. 7/2) auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Mit den Wiedererw?gungsverf?gungen hatte sie A.___ ab 1. Juni 2000 Kinderzulagen zugesprochen, mit der Begr?ndung, das Grundsatzurteil des Sozialversicherungsgerichts sei am 25. Mai 2000 gef?llt worden, was bedeute, dass sie "fr?hestens ab 1. Juni 2000 den Anspruch zukommen lassen" k?nnte. Nachdem die Beschwerdef?hrer mit Eingabe vom 17. September 2002 (Urk. 10) an ihrem Beschwerdeantrag (Ausrichtung von Kinderzulagen bereits ab 1. September 1999) festgehalten hatten, wurde mit Verf?gung vom 20. September 2002 der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Ein Sozialversicherungstr?ger kann eine angefochtene Verf?gung im Beschwerdeverfahren bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererw?gung ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren [VwVG]; BGE 113 V 237). Nach der Rechtsprechung beendet eine w?hrend eines h?ngigen Beschwerdeverfahrens erlassene Verf?gung den Streit insoweit, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht (BGE 113 V 238 Erw. 1a; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a). Soweit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebeh?rde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). 1.2???? Die Wiedererw?gungsverf?gungen vom 22. August 2002 (Urk. 7/2) sind rechtzeitig innert der Vernehmlassungsfrist ergangen und entsprechen f?r die Zeit ab dem 1. Juni 2000 dem Begehren der Beschwerdef?hrer (Urk. 1), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Streitig zwischen den Parteien bleibt die Anspruchsberechtigung von A.___ f?r den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Mai 2000.

2. 2.1???? Das z?rcherische Gesetz ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer (KZG; in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Gesch?ftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsst?tte im Kanton Z?rich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder t?tigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (? 1 Abs. 1 KZG). Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten (? 2 lit. e KZG). Nach ? 5 Abs. 1 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer, f?r die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (? 7 Abs. 2 Satz 1). Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften ?ber die eidgen?ssische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngem?ss Anwendung (? 33 KZG). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Gerichtspraxis im Kanton Z?rich einen Anspruch des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf Kinderzulagen fr?her stets verneint, unabh?ngig davon, ob er massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezog. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich entschied in dem von der Familienausgleichskasse erw?hnten Grundsatzentscheid (Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen L., Proz.Nr. KA.1999.00003), dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstosse, wenn im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Entsprechend f?hrte diese Rechtsprechungs?nderung dazu, dass der bisher davon ausgenommene Lohn der mitarbeitenden Ehegatten FAK-beitragspflichtig wurde. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde in der Folge ? 2 lit. e KZG, welcher die Nichtunterstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten regelte, ersatzlos aufgehoben. 2.2???? Die Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen ist r?ckwirkend auf f?nf Jahre beschr?nkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (? 13 KZG). 2.3???? Nachdem die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen f?r die Zeit vor dem 1. Juni 2000 mit Anmeldeschein vom 24. Mai 2002 (Urk. 13/1) - somit innerhalb der f?nfj?hrigen Verwirkungsfrist von ? 13 KZG - geltend gemacht wurde und A.___ aktenkundig seit dem 1. September 1999 einen AHV-pflichtigen Lohn bezieht (Urk. 13/3-6), sind ihr bereits ab diesem Zeitpunkt Kinderzulagen auszurichten. Entsprechend werden die Beschwerdef?hrer ab dem gleichen Zeitpunkt f?r den A.___ ausbezahlten Lohn FAK-beitragspflichtig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den Kinderzulagenanspruch erst f?r die Zeit nach F?llung des Grundsatzurteils durch das Sozialversicherungsgerichts anzuerkennen, findet keine St?tze im erw?hnten Entscheid. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, im dem Sinne gutgeheissen, dass die Wiedererw?gungsverf?gung vom 22. August 2002 dahingehend abge?ndert wird, dass A.___ auch f?r den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Mai 2000 Anspruch auf Kinderzulagen hat f?r die Kinder B.___, geboren 28. Juli 1992, und C.___, geboren 17. August 1994. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse - Direktion f?r Soziales und Sicherheit

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