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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 IV.2025.00673

29 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,009 mots·~5 min·4

Résumé

Kurzurteil, übereinstimmende Parteianträge bezüglich Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Abklärung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00673

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Harry F. Nötzli Nötzli Raess Bächtold Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1998, meldete sich am 30. Oktober 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 28. Juni 2024 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/12), zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/13, Urk. 8/17-18, Urk. 8/24-25) und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. September 2025 ab (Urk. 8/42 = Urk. 2).

2.    Der Versicherte erhob am 13. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab April 2024 eine Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2025 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und gestützt darauf sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab April 2024 eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2025 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 (Urk. 10) einverstanden.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).     Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dahingehend, dass zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruches im April 2024 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zumindest für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen werde. Damit sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften (S. 2).     In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2025 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass gemäss der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom gleichen Tag weitere Abklärungen angezeigt seien (vgl. Urk. 7). 2.2    Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 (Urk. 10) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. 2.3    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 6; Urk. 10) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

3. 3.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).     Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerKeller

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