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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.01.2026 IV.2025.00656

22 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,513 mots·~23 min·6

Résumé

Neuanmeldung; keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht; Abweisung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00656

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 22. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1977, war zuletzt bei der Y.___ AG angestellt und übte durch diese vermittelt eine Tätigkeit als Sanitärmonteur aus (Urk. 10/175 i.V.m Urk. 10/197/9). Am 11. Juli 2013 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 eine auf die Periode vom 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/132), welchen Anspruch das Sozialversicherungsgericht mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 20. Oktober 2016 im Prozess Nr. IV.2016.000101 bestätigte (Urk. 10/167). 1.2    Nach einem am 9. August 2016 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 10/172/1) meldete sich der Versicherte am 27. Januar 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/168). Nachdem die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers beigezogen und medizinische Berichte eingeholt hatte sowie den Versicherten zweimal polydisziplinär hatte begutachten lassen, lehnte sie sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2021 ab (Urk. 10/295). Das mit Beschwerde vom 8. Dezember 2021 angerufene Sozialversicherungsgericht (Urk. 10/299/3-20) liess den Versicherten psychiatrisch begutachten und wies in der Folge die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2023 im Prozess Nr. IV.2021.00743 ab (Urk. 10/326), welche Entscheidung das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2024 bestätigte (Urk. 10/332). 1.3    Am 12. November 2024 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/337). Gestützt auf die medizinischen Akten und die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 10/342 S. 2-3) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2025 - wie mit Vorbescheid vom 22. Januar 2025 angekündigt (Urk. 10/343) - auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/344). 1.4    Am 10. Oktober 2024 (eingegangen am 28. April 2025, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-375) meldete sich der Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/349). Gestützt auf die medizinischen Akten und nachdem sie beim RAD eine Stellungnahme eingeholt hatte (vgl. Urk. 10/371 S. 2), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Mai 2025 mit, dass sie gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/351), wogegen dieser am 2. Juni 2025 Einwände erhob (Urk. 10/356; vgl. auch Urk. 10/359) und eine versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. Z.___ (vgl. Urk. 10/353) einreichte. Nachdem der RAD hierzu Stellung genommen hatte (vgl. Urk. 10/371 S. 3), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/372 = Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Oktober 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, seinen Leistungsanspruch zu prüfen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 4. November wurde dem Beschwerdeführer dies mitgeteilt, antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. André Largier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.     Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a). 1.2    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, vom 5. September 2025 (Urk. 10/371 S. 3 Mitte) nicht ein (Urk. 1), da in den neu eingereichten medizinischen Unterlagen bekannte und bereits gewürdigte Sachverhalte berichtet worden seien. Die Berichterstatter hätten sich auf subjektive Beschwerdeangaben gestützt. Eine dauerhafte objektive Verschlechterung lasse sich nicht ableiten (S. 2 oben).     Mit Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, bereits im November 2021 seien die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule (LWS), im rechten Knie und im linken Handgelenk im Vordergrund gestanden (S. 1 Ziff. 1). Der befasste Arzt des RAD habe die geltend gemachte Ausdehnung der LWS-Beschwerden berücksichtigt und sei zum Schluss gekommen, dass mit den vorliegenden Befunden keine erhebliche Veränderung des IV-relevanten Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei (S. 1 f. Ziff. 2). In Bezug auf die Handgelenks- und Kniebeschwerden hätten die vorgetragenen körperlichen Beschwerden allenfalls einen kurativ-medizinischen Charakter, die behandelbar seien und somit keinen längerfristigen Gesundheitsschaden begründeten (S. 2 Ziff. 3). Selbst unter Berücksichtigung des Pauschabzugs von 10 % resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 2 Ziff. 4). 2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), es erweise sich, dass im Vergleich zu den Vorgutachten von Januar 2019 und April 2021 nachweislich eine namhafte Verschlechterung des Befundes, insbesondere im Bereich der LWS, des rechten Knies und des linken Handgelenks eingetreten sei, weshalb die Hausärztin mit gutem Grund eine revisionsbegründende Tatsachenänderung beschrieben habe. Es bestünden somit zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, auf das neue Leistungsgesuch einzutreten (S. 7 Ziff. 8). 2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der vom Sozialversicherungs- und vom Bundesgericht bestätigten Verfügung vom 9. November 2021 (Urk. 10/295) präsentierte, mit demjenigen, wie er sich im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 8. September 2025 (Urk. 2) bot (vgl. vorstehende E. 1.2).

3. 3.1    Die Leistungsabweisung vom November 2021 erfolgte gestützt auf die polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 30. Januar 2019 (Urk. 10/221) und der C.___ AG vom 20. April 2021 (Urk. 10/285) sowie das psychiatrische Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 24. Februar 2023 (Urk. 10/318). 3.2    Die Gutachterin und die Gutachter der B.___ AG stellten im Gutachten vom 30. Januar 2019 (Urk. 10/221) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2.1): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Status nach Diskektomie L5/S1 am 18. März 2014 - Status nach Re-Diskektomie L5/S1 am 11. Juli 2014 - Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese L5/S1 am 7. Januar 2015 - cervicales Schmerzsyndrom - Knieschmerzen beidseits bei - klinisch unauffälligem Befund bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie am 30. Oktober 2017 rechts, - beidseits diskreten degenerativen Veränderungen (MRI vom 18. Mai beziehungsweise 17. Juni 2017) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Pollakisurie und diskrete Inkontinenz beziehungsweise Nachträufeln     Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 7 Ziff. 4.2.2): - unklare Handgelenksschmerzen links, klinisch unauffällig - Treppensturz am 9. August 2016 mit anamnestisch Contusio capitis, stumpfem Thorax-, Wirbelsäulen- und Extremitätentrauma - anamnestisch Hüftgelenksbeschwerden, aktuell klinisch unauffällig - Status nach Oberarmbruch rechts im Kindesalter, beschwerdefrei - Nikotinabusus von 20 py beziehungsweise Status nach Cannabisgebrauch - anamnestisch multiple kleine pulmonale Noduli in Kontrolle, anamnestisch stationär     Insgesamt stünden die Beeinträchtigungen seitens des Bewegungsapparates im Vordergrund. Von daher sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sanitärarbeiter (körperlich belastend) für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet, und es bestehe in dieser Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2014. Von Seiten der Fachgebiete Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestünden auch für angepasste Tätigkeiten Beeinträchtigungen, und die Arbeitsfähigkeit betrage seit Beginn 2016 80 % (S. 7 Mitte). Die gesamte Krankengeschichte durchziehe eine Inkonsistenz zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Befunden, auf welche auch von den behandelnden Ärzten immer wieder hingewiesen werde. Bei der aktuellen Untersuchung falle eine intensive Darstellung der Beschwerden auf: Die Untersuchung sei begleitet von Stöhnen, die Bewegungsausmasse seien beim Entkleiden unauffällig, während sich bei der Untersuchung wechselnde Befunde zeigten. Bei den geklagten Symptomen handle es sich grösstenteils um Schmerzen und Sensibilitätsstörungen, die klinisch nicht objektiviert werden könnten (S. 8 Ziff. 4.6). 3.3     3.3.1    Am 20. April 2021 erstatteten die Fachärztinnen und der Facharzt der C.___ AG ihre Teilgutachten des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären (Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) Gutachtens (Urk. 10/285). Die Begutachtung wurde aufgrund aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers nach der psychiatrischen Exploration abgebrochen (vgl. Urk. 10/287 S. 13 Mitte). 3.3.2    Der Neurologe (Urk. 10/285/74-91) diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine failed back surgery (Schmerzen nach Rückenoperation; drei Operationen) und wies darauf hin, dass bei Aggravation auf neurologischem Fachgebiet keine abschliessende Beurteilung bezüglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgegeben werden könnten (S. 13 Ziff. 6.1-2). Da sich der Beschwerdeführer äusserst aggravierend verhalten und auch widersprüchliche Befunde gezeigt habe (Hinken rechts, dann wiederum das rechte Bein als Standbein benutzend), sei eine abschliessende Beurteilung der tatsächlichen Beeinträchtigung nicht möglich (S. 13 Ziff. 6.3). Es zeigten sich mehrere Inkonsistenzen, welche im Rahmen einer Aggravation gesehen werden müssten. Dies deshalb, weil das Gangbild während der Untersuchung bedeutend schlechter sei als nach der Untersuchung, als der Beschwerdeführer sicher auf einem Bein stehen könne (S. 14 Ziff. 7.3). Die Inkonsistenz könne allenfalls sogar im Rahmen einer Simulation gesehen werden (S. 15 Ziff. 7.3.1). 3.3.3    Auf internistischem Fachgebiet (Urk. 10/285/94-118) wurde eine unklare Blasenfunktionsstörung mit Pollakisurie, Dysurie und Nykturie, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, diagnostiziert (S. 18 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Nikotinabusus, multiple kleine pulmonale Noduli und aktenanamnestisch eine Nervus opticus-Atrophie links und ein Verdacht auf Exophthalmus rechts genannt (S. 19 Ziff. 6.2).     Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage könne aus allgemein-internistischer Sicht bezüglich der Pollakisurie eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus bestätig werden. Die Miktionsfrequenz liege bei 20-45 pro Tag, was einem notwendigen Toilettengang alle 20-40 Minuten entspreche. Bei der Notwendigkeit von ein bis zwei Einlagen pro 24 Stunden sei nicht von einer nennenswerten Inkontinenz auszugehen (S. 22 Ziff. 7.4). Aufgrund der vermehrten Toilettengänge sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 22 Ziff. 8.1.2). 3.3.4    Die Psychiaterin (Urk. 10/285/120-143) stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.1): - paranoides und antisoziales Verhalten bei - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - Einfluss von Oxycodon, Zolpidem und Lyrica auf die Impulskontrolle und das Aggressionsverhalten (ICD-10 F19.71)     Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 16 Ziff. 6.2): - aus den Akten - depressive Erkrankung (ICD-10 F32.1) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Panikstörung (ICD-10 F41) - abhängige und unreife Persönlichkeit (ICD-10 Z63.4)     Das Verhalten und die Emotionalität seien grob auffällig und inadäquat. Wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, Angaben zur Anamnese zu machen, könne eine Entwicklung der Verhaltensauffälligkeiten im Verlauf des Lebens nicht verfolgt werden. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien erfüllt, soweit Angaben dazu hätten erhoben werden können. Die Angaben zum Verlauf des Verhaltens seit Kindheit fehlten, deshalb könne die Diagnose nicht mit Sicherheit gestellt werden. Von den spezifischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien gegenwärtig vor allem diejenigen einer paranoiden, aber auch einige einer antisozialen Störung erfüllt. Aus den Akten lasse sich allerdings ableiten, dass vor 2020 doch eher ein klagsames und hilfloses Verhalten vorgeherrscht habe und paranoides Erleben und Bewerten seit Anfang 2020 deutlich zugenommen hätten. Ebenso scheine das aggressive und deutlich drohende Verhalten zugenommen zu haben. Es müsse sicher bedacht werden, dass alle opioidhaltigen Schmerzmittel sowie Lyrica und auch die Schlafmittel Zolpidem und Imovane ein aggressives Verhalten fördern könnten (S. 17 unten f.). 3.4    Der Gerichtsgutachter, Prof. D.___, stellte im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2023 (Urk. 10/318) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.3): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - Verdacht auf Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.2); Cannabisgebrauch - (psychosoziale Belastungen)     In Anbetracht des ähnlich wie in den Voruntersuchungen hoch auffälligen Verhaltens mit grosser Appellationstendenz, einer massiven Verbitterung und einem überzogen wirkenden Ausdrucksverhalten sei die psychiatrische Befunderhebung deutlich erschwert, als auch Einzelaussagen des Beschwerdeführers zum Teil im Widerspruch zu den vorliegenden Dokumenten stünden und nicht unkritisch übernommen werden könnten. Dennoch sei eine diagnostische Zuordnung mit einer Komorbidität aus einer somatoformen-neurotischen Störung und Persönlichkeitspathologien/Persönlichkeitsauffälligkeiten in Anbetracht der vorliegenden Dokumentation im Längsverlauf trotz der Diskrepanzen möglich und auch ausreichend zu validieren. Aufgrund der Diskrepanzen, insbesondere auch die Verhaltensmodulation und die Selbstkontrolle betreffend, bestünden nach allen vorliegenden Informationen jedoch bezüglich der gesehenen Defizite relevante Unterschiede zwischen Situationen im Rahmen einer medizinisch-institutionellen Vorstellung (Begutachtung, Vorstellungen als Patient, Umgang mit Institutionen etc.) und Situationen, wie sie zum Beispiel ausserhalb von offiziellen Gesprächen stationär in der Klinik E.___ oder auch aktuell bezüglich der administrativen Abläufe (Blutentnahme etc.) in interpersonellen Kontakten sichtbar würden. Belastbare Beschreibungen der realen Alltagsaktivitäten lägen nicht vor. Die «settingbezogenen» Unterschiede seien medizinisch-psychiatrisch in diesem Umfang nicht zu erklären und wiesen auf nicht krankheitswertige, dysphorisch-klagsame und auch manipulative Anteile hin bei mittlerweile chronifizierter Einnahme einer Opferrolle. Diese Überlagerungen führten auch dazu, dass sich das typische klinische Bild einer psychischen Störung syndromal nicht einstelle. Hierdurch werde die versicherungsmedizinisch wichtige Beurteilung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit deutlich erschwert. In einer Annäherung sei davon auszugehen, dass eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über die gestellten Diagnosen medizinisch begründet werden könne und ausgewiesen sei. Eine darüberhinausgehende mittelgradige oder gar schwergradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen könne auch in Anbetracht der vorliegenden unsicheren Informations- und Befundlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden (S. 41 unten f.).     In einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der krankheitswerten funktionellen Einschränkungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 %. Grundsätzlich sollten aufgrund der gesehenen somatoformen Störung auch aus psychiatrischen Gründen schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere bei der somatischen Vorgeschichte, vermieden werden. Bei der Annahme einer Wochenstundenzahl von 40 sei eine tägliche Arbeit von 6 Stunden möglich (S. 47 oben).     Im Verlauf könne konstatiert werden, dass es seit Dezember 2015 zu einer Zunahme an Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei, die bereits nach den damaligen Echtzeitunterlagen in abgeschwächter Form im Jahr 2015 zu erkennen gewesen seien. Entsprechend sei es zu einer Zunahme der dysphorischen, gereizten Grundhaltung gekommen mit den auch vom behandelnden Psychiater beschriebenen punktuell fast wahnhaft anmutenden Schuldzuweisungen. Bislang könne diese Veränderung aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer psychischen Störung mit Krankheitswert zugeordnet werden (S. 47 Mitte lit. b).

4. 4.1    Betreffend Glaubhaftmachung einer eingetretenen Verschlechterung ergingen die nachfolgenden medizinischen Berichte: 4.2    Eine MR-Untersuchung des Handgelenks nativ links sowie des Knies nativ rechts ergab laut Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, vom 5. August 2024 (Urk. 10/341/3-4 = Urk. 10/348/12-13) eine ulnarseitige Läsion des TFCC-Komplexes. Ansonsten sei das MRI des linken Handgelenkes unauffällig (S. 1). Das MRI des Knies zeige einen unveränderten horizontalen Einriss des vermutlich voroperierten lateralen Meniskusvorderhorns mit angrenzenden narbigen Veränderungen im Hoffa-Fettkörper. Die perimeniskalen Synovialzysten hätten sich zurückgebildet. Es sei ein Reizödem im Bereich der Bursa praepatellaris subcutanea, aber keine neue Kniebinnenläsion ersichtlich (S. 2).     Die MR-Untersuchung des Beckens nativ mit Unterbauchdecke vom 8. August 2024 war laut gleichentags verfasstem Bericht von Dr. F.___ unauffällig (Urk. 10/348/14). 4.3    Dr. G.___, Chiropraktor, nannte im Bericht 27. November 2024 (Urk. 10/348/8-9) folgende, hier verkürzt dargestellte Diagnosen (S. 2): - diffuse chronische Lumboischialgien beidseits - diffuse chronische Thorakalgien mit unter anderem Hinweis auf Spondylitis ankylosans im Bereich der mittleren-inferioren BWS (MRI vom 14. August 2024) und mehrsegmentalen ventralen Spondylosen der BWS, teilweise mit Endplattenveränderungen - Depressionen - anamnestisch Verdacht auf neurogene Blase     Der allgemeine Zustand des Beschwerdeführers sei gleichbleibend schlecht. Der Beschwerdeführer gebe an, nur kurzzeitige Linderung der Beschwerden nach der Behandlung zu erfahren. 4.4    Dr. h.c. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2. Dezember 2024 (Urk. 10/340 = Urk. 10/348/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - multilokuläres Schmerzsyndrom mit gemischt nozizeptiv/neuropathischen Schmerzanteilen - Status nach Treppensturz am 9. August 2016 mit Contusio capitis und stumpfem Thorax-/Wirbelsäulen-/Extremitätentrauma - thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - im Rahmen Diagnose 2 und 3 - persistierende Handgelenksschmerzen links - aktenanamnestisch leichtes Sulcus-ulnaris-Syndrom links - Partialläsion des dorsalen skapholunären Ligaments links, kleine zentrale TFCC-Läsion links - Status nach midkarpalen, radiokarpalen Débridements und Débridement der dorsalen SL-Ganglien am 12. April 2019 - Status nach mehreren Infiltrationen - chronische Kniegelenksschmerzen rechts bei anteriolateraler Meniskusläsion und parameniskalen Ganglien (Erstdiagnose Mai 2017)     Die persistierenden Schmerzen am Handgelenk seien auf die ulnarseitige Läsion des TFCC-Komplexes zurückzuführen, welche bisher nicht operiert worden sei. Ebenso habe er noch Schmerzen im rechten Kniegelenk, das 2023 operiert worden sei. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch die multiplen degenerativen Prozesse der Wirbelsäule massiv eingeschränkt (S. 2). 4.5    Med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit (italienisch verfasstem) Bericht vom 31. Dezember 2024 (Urk. 10/341/1-2 = Urk. 10/348/3-4) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F.32.1) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F. 41.0). Das Befinden des Beschwerdeführers scheine sich nicht signifikant alleine durch die psychiatrische Behandlung zu verbessern. Eine Revision der Operation im Bereich der Harnblase könnte notwendig sein. Eine Intervention in der Nähe der Wirbelsäule sei sicherlich heikel, und es könnten grosse Komplikationen auftreten (S. 2). 4.6    Laut Sprechstundenbericht von Dr. med. J.___, Belegarzt Wirbelsäulenchirurgie am Spital K.___, vom 23. Januar 2025 (Urk. 10/348/1 = Urk. 10/352) habe die SPECT-Untersuchung (vgl. Urk. 10/348/10-11) keinerlei Mehranreicherung, sondern einzig eine Überbelastung und Spondylarthrose L4/5 ohne Aktivitätszeichen ergeben. Die klinische Untersuchung zeige eine deutliche Überbelastung L4/5, S5/S1. Der Beschwerdeführer habe eine kyphotische Schonhaltung und chronische Schmerzen im abdominellen Bereich beim Zugang für die ventrale Operation. Grundsätzlich könnte eine dorsale Stabilisationsoperation L4-S1 und Spondylodese evaluiert werden, dies jedoch ohne jegliche Garantie für eine deutliche Besserung der Beschwerden. 4.7    Am 4. April 2025 (Urk. 10/353 = Urk. 10/358; übersetzt in Urk. 10/368) gab Dr. Z.___, Facharzt für Rechtsmedizin und Versicherungsmedizin, eine Einschätzung ab: Obwohl ein Gerichtsgutachten eine depressive Komorbidität mit konstitutioneller Veranlagung festgestellt habe und lediglich eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als medizinisch gerechtfertigt erachte, sei eine stärkere Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht gänzlich auszuschliessen. Es stehe jedoch ausser Zweifel, dass die aktuelle Symptomatik ursächlich mit den Bandscheibeneingriffen auf Höhe L5/S1 sowie den Arbeitsunfällen von 2008 und 2016 zusammenhänge, wobei letzterer die Lumboischialgie und die urogenitalen Beschwerden deutlich verschärft habe. Die langfristige Einnahme von Schmerzmitteln habe zu einer Schmerzverstärkung beigetragen. Der Beschwerdeführer weise eine periphere neurologische Symptomatik auf, verursacht durch eine Kompression nach Bandscheibenprothese auf Höhe L5/S1 sowie dem Trauma von 2016 manifestierend in diffusen Schmerzen, Dranginkontinenz, Libidoverlust und schmerzhafter Ejakulation. Diese Symptome seien einer klaren Schädigung des Sakralplexus und des Ischiasnervs zuzuordnen (S. 4 f.). 4.8    Am 2. Juni 2025 stellte Dr. H.___ fest (Urk. 10/359/1 = Urk. 10/362), die Situation des Beschwerdeführers habe sich mit jedem Tag verschlechtert. Neben massiven Schmerzen sei es postoperativ zu massiven urologischen Problemen gekommen. Ein Spezialist habe eine dringende Operation empfohlen.

5. 5.1    Bereits vor der Neuanmeldung litt der Beschwerdeführer an diversen Beschwerden: So berichtete der orthopädische Gutachter der B.___ AG, der Beschwerdeführer trage Bandagen am Handgelenk links, eine Leibbandage und eine Bandage am rechten Knie. Schmerzen beklage er praktisch am ganzen Körper, bei der Untersuchung vorwiegend im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule, wo wegen befürchteter Schmerzen eine erhebliche Bewegungseinschränkung vorgelegen habe (Urk. 10/221 S. 35 unten). In der Neuanmeldung wies Dr. H.___ auf die bekannten massiven Schmerzen hin und führte postoperativ entstandene massive urologische Probleme an (E. 4.4), welche allerdings schon in den Gutachten der B.___ AG (E. 3.2) und der C.___ AG (E. 3.3) diskutiert worden waren und aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs zwecks Toilettengangs eine verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war. Der Beschwerdeführer selber wies auf die Befundangaben in den Radiologieberichten hin, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitsschadens ersichtlich machten (Urk. 1 S. 6 f.). Was die bildgebenden Befunde betrifft ist allerdings vorab darauf hinzuweisen, dass diese für sich allein nicht den Schluss auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zulassen bzw. eine solche glaubhaft machen; dafür müssten sich die radiologischen Befunde auch klinisch auswirken (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2018 E. 5.2). 5.2 5.2.1    Konkret machte der Beschwerdeführer geltend, im MRI der LWS sei ersichtlich, dass nicht mehr nur der Bereich L5/S1 (von degenerativen Veränderungen) betroffen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7.2.1). Es mag zutreffen, dass im Gutachten der B.___ AG (E. 3.2) lediglich ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskektomie L5/S1, Status nach Re-Diskektomie L5/S1 und Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese diagnostiziert wurde. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass Dr. med. L.___, Stv. Chefarzt der M.___, bereits mit Bericht vom 18. September 2013 (Urk. 10/23) ein radikuläres Reizsyndrom S1 rechts und ein sensibles Ausfallsyndrom S1, weniger L5 rechts bei grosser, breitbasiger Diskushernie medialateral rechtsbetont L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5 diagnostiziert hatte (S. 1). Schon damals führte er an, dass die Beschwerden nicht allein auf die erhobenen kernspintomographischen Befunde zurückzuführen seien, weshalb er eine Operationsindikation verneinte und ein konservatives Vorgehen empfahl (S. 2). Die dennoch im Jahr 2014 durchgeführten Diskektomie und Re-Diskektomie brachten offenbar nicht den gewünschten Erfolg, weshalb Dr. med. N.___, Facharzt für Wirbelsäulenchirurgie, bei einem Verdacht auf Facettengelenkssyndrom L4/5 und L5/S1 am 12. Mai 2015 eine Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits vorgenommen hatte (Urk. 10/88/7). Im MRI vom 29. Oktober 2015 wurde sodann laut Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Neurochirurgie am Spital P.___, vom 25. November 2015 (Urk. 10/124) eine beidseitige rezessale Einengung L4/5 mit möglicher fluktuierender L5-Reizung erhoben (Urk. 10/125/3-4). Das MRI vom 4. April 2017 ergab laut Bericht von Dr. med. Q.___, Oberärztin Radiologie an der Klinik R.___, vom 4. April 2017 (Urk. 10/184/43) eine Degeneration der Facettengelenke L4/5 beidseits. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sind auch angesichts der von Dr. J.___ kommentierten SPECT-Befunde, welche einzig und allein eine Überbelastung und Spondylarthrose L4/5 ohne Aktivitätszeichen ergaben, nicht vorhanden. Insbesondere ist aus den klinischen Befunden, welche sich in einer kyphotischen Schonhaltung und chronischen Schmerzen im abdominellen Bereich erschöpfen, keine Verschlechterung des Zustands glaubhaft gemacht. Daran ändert auch nichts, dass Dr. J.___ die grundsätzliche Möglichkeit einer dorsalen Stabilisationsoperation L4-S1 anführte, war er doch – wohl angesichts der langjährigen Leidensgeschichte des Beschwerdeführers – nicht bereit, eine Garantie für eine deutliche Besserung der Schmerzen abzugeben. Im Übrigen wiesen auch PD Dr. med. S.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. T.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie schon im Bericht vom 12. April 2017 (Urk. 10/197/164-165) auf die Möglichkeit einer Fixation des Segments L5/S1 und eventuell auch L4/5 hin. Dr. G.___ stufte die LWS- und BWS-Beschwerden schliesslich als diffus ein (vgl. vorstehend E. 4.3). 5.2.2    Der Beschwerdeführer führte weiter an, im rechten Knie habe die MRI-Untersuchung neue Befunde ergeben, indem neu narbige Veränderungen im Bereich des lateralen Meniskusvorderhorns und eine Rückbildung der perimeniskalen Synovialzysten sowie ein Reizödem im Bereich der bursa praepatellaris subcutanea sichtbar seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7.2.2). Hierzu ist zu erwidern, dass bereits die MRI-Untersuchung vom 18. Mai 2017 in der Radiologie der Klinik R.___ (Urk. 10/184/38-39) eine geringe Knorpelausdünnung im medialen Kompartiment, einen Riss des Vorderhorns des Aussenmeniskus und angrenzend daran ein deutliches meniscales Ganglion ergeben hat. Auch wenn sich die Befunde leicht verändert haben sollten, ist nicht ersichtlich, wie sich diese funktionell auswirken, fehlen doch klinische Angaben hierzu. 5.2.3    Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die MR-Untersuchung des linken Handgelenks neu eine ulnarseitige Läsion des TFCC-Komplexes ergeben habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2.3). Nach dem im Jahr 2016 erlittenen Unfall diagnostizierte bereits Dr. med. U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Facharzt für Handchirurgie, mit Bericht vom 28. Oktober 2016 (Urk. 10/197/89-90) bei starken Schmerzen im Handgelenk links posttraumatische Handgelenksschmerzen mit Verdacht auf Teilriss des Scapholunarbandes beidseits. Gemäss dem Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. V.___, Stv. Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. W.___, Assistenzärztin Handchirurgie, Klinik R.___, vom 14. Dezember 2017 (Urk. 10/197/292-294) wurde auf dem Arthro-MRI des linken Handgelenks vom 17. November 2017 (richtig: 30. November 2017, vgl. Urk. 10/197/295) eine leichte Auffaserung des dorsalen skaphoulnären Ligaments, jedoch ohne Nachweis einer Ruptur, ein intaktes palmares SL-Ligament und ein intaktes LT-Ligament dorsal und palmar sowie eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur dargestellt. Angesichts dieser schon im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenprüfung vorhandenen bildgebenden Auffälligkeiten ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft dargetan. 5.2.4    Der Beschwerdeführer machte zu Recht keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend, nachdem Dr. AA.___ mit Bericht vom 31. Oktober 2024 (E. 4.3) die gleichen Diagnosen gestellt und ähnliche Befunde wie im Bericht vom 8. Oktober 2019 (Urk. 10/238) erhoben hatte. 5.3    Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht glaubhaft darzulegen, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.4    Auch aufgrund des seit 1. Januar 2024 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens 10 % abgezogen werden, ist nicht glaubhaft, dass sich der Grad der Invalidität des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, ermittelte doch das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 29. Juni 2023 (Urk. 10/326) bei einem Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 62'892. und einem auf statistischen Löhnen berechneten Invalideneinkommen von Fr. 50'327. einen Invaliditätsgrad von 20 % (E. 6.3), was unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs vom hypothetischen Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 % ergäbe.

6. 6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700. festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 6. November 2025 (Urk. 13) einen Aufwand von 10.7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 47. geltend, was angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer [MWSt] ist er mit Fr. 2'595. (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich 1, wird mit Fr. 2’595.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensTiefenbacher

IV.2025.00656 — Zürich Sozialversicherungsgericht 22.01.2026 IV.2025.00656 — Swissrulings