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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.12.2025 IV.2025.00313

22 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,323 mots·~27 min·3

Résumé

Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichte Berichte lassen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine möglicherweise veränderte Befundlage erkennen. Am Tag des Verfügungserlasses bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Berichte sind in der vorliegenden Konstellation zu berücksichtigen. Gutheissung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00313

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann Wyssmann und Partner Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1971, war vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2016 als Estate Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/13/1 Ziff. 2.1-2). Unter Hinweis auf Schmerzen in den Händen und Armen sowie in der Schulter und im Nacken meldete sie sich am 7. Oktober 2016 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Nachdem sie per 1. Februar 2017 eine Vollzeitstelle als Operation Engineer bei der Z.___ AG angetreten hatte (Urk. 7/17/1-2), stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Schreiben vom 8. August 2017 (Urk. 7/41) eine rentenaus-schliessende Eingliederung fest. 1.2    Unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und eine damit einhergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Oktober 2017 ersuchte die Versicherte am 31. Januar 2018 um Wiederaufnahme der Leistungsprüfung (Urk. 7/47-48). Mit Vorbescheid vom 21. August 2020 (Urk. 7/138) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer abgestuften Rente (ganze Rente ab 1. August 2018, Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2020, halbe Rente ab 1. Oktober 2020) in Aussicht. Nachdem die Versicherte Einwände hiergegen erhoben hatte (Urk. 7/147, Urk. 7/152), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___). Gestützt auf das A.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 (Urk. 7/200/1176) verneinte sie mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 7/236) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.     Mit Urteil IV.2022.00352 vom 31. März 2023 (Urk. 7/248) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten gegen den abschlägigen Rentenentscheid erhobene Beschwerde ab. Auf die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_462/2023 vom 10. August 2023 (Urk. 7/277) nicht ein. 1.3    Am 22. November 2023 stellte die Versicherte beim Bundesgericht ein Gesuch um Revision des (bundesgerichtlichen) Urteils vom 10. August 2023 (Urk. 7/309/2-12). Am 22. Dezember 2023 stellte sie beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Revision des (kantonalen) Urteils vom 31. März 2023 (Urk. 7/313/6-16). Mit Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 (Urk. 7/314) trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch vom 22. November 2023 nicht ein. Das Sozialversicherungsgericht wies das Revisionsgesuch vom 22. Dezember 2023 mit Urteil IV.2024.00021 vom 20. Juni 2024 (Urk. 7/318/1-14) ab. 1.4    Am 20. Juli 2023 hatte die Versicherte überdies bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht und um eine erneute Leistungsprüfung ersucht (Urk. 7/273). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2023 (Urk. 7/283) stellte die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid in Aussicht, wogegen die Versicherte am 30. Oktober 2023 Einwände erhob (Urk. 7/297/1-8). Mit Eingabe vom 22. November 2023 (Urk. 7/307) reichte sie weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 (Urk. 7/310) teilte die IVStelle der Versicherten mit, aufgrund des hängigen Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (vgl. vorstehend Ziff. 1.3) würden zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Abklärungen in die Wege geleitet. Das Gesuch/der Einwand werde bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens pendent gehalten und der Versicherten stehe es frei, in der Zwischenzeit weitere Unterlagen einzureichen. Am 8. April 2025 (Urk. 7/332) reichte die Versicherte weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 7/333 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren vom 20. Juli 2023 nicht ein. Mit Schreiben vom 11. April 2025 (Urk. 7/335) teilte sie der Versicherten mit, dass sie nach Einsicht in die am 8. April 2025 eingereichten und bei Erlass der Verfügung vom 9. April 2025 unberücksichtigt gebliebenen (vgl. Urk. 7/334) Unterlagen an der Verfügung festhalte.

2. 2.1    Am 5. Mai 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 2) und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1.Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 9. April 2025 sei aufzuheben. 2.Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückzuweisen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne durchgeführter beruflicher und medizinischer Eingliederungsmassnahmen und nach Einholung eines Gutachtens über das Leistungsbegehren der Versicherten neu entscheide. 3.Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der neu vorgesehenen rechtlichen Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich des A.___-Gutachtens vom 13. Januar 2022 (Motion der SGK-N 25.3006 vom 17. Januar 2025) zu sistieren, damit keine sich widersprechenden Entscheide entstehen. 4.Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit anzusetzen und durchzuführen. 5.Vor der Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragte sie die Abweisung des Antrags auf eine öffentliche Verhandlung, beziehungsweise ihr das Erscheinen freizustellen, sollte dem Antrag stattgegeben werden. Mit Eingabe vom 25. August 2025 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/5-8).     Mit Verfügung vom 27. August 2025 (Urk. 10) wurde das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen, der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im Juli 2023 könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).     Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).     Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung seit der mit Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2023 bestätigten Verfügung vom 17. Mai 2022 zeige. Die eingereichten Unterlagen stellten eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts dar (S. 1 unten). Dass die Arbeitsfähigkeit durch eine mögliche neue Diagnose relevant beeinträchtigt wäre, lasse sich den neu eingereichten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Das blosse Aufführen einer möglichen Verschlechterung durch den behandelnden Arzt genüge nicht, um eine massgebliche Veränderung des Zustands glaubhaft zu machen (S. 2 oben). Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung sei in den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht (S. 2 Mitte). 2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, bei den zur Beurteilung stehenden Beschwerdebildern handle es sich um progrediente Erkrankungen, welche einer schleichenden und laufenden Verschlechterung unterlägen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands sei durch die eingereichten medizinischen Berichte glaubhaft nachgewiesen (S. 8 Mitte). Durch die Nichtberücksichtigung der mit Eingabe vom 8. April 2025 eingereichten Unterlagen in der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin nicht nur ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch den Instanzenzug verkürzt. Darin sei ein schwerwiegender, unheilbarer Mangel zu erblicken (S. 8 unten). Die eingereichten Unterlagen seien nicht mehr ernsthaft geprüft und insbesondere auch nicht dem RAD vorgelegt worden. Die Beschwerdegegnerin habe dadurch auch den Anschein der Befangenheit im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit erweckt (S. 9 oben). 2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts, konkret eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, seit Erlass der – mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2023 bestätigten und mit Ergehen des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 10. August 2023 in Rechtskraft erwachsenen - Verfügung vom 17. Mai 2022 glaubhaft gemacht hat.

3. 3.1    Der Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 7/236) lag das A.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 (Urk. 7/200/1-176) zugrunde, welches die Fachdisziplinen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädie umfasste (vgl. S. 2 oben).     Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Arbeit (S. 18 oben) und führten unter anderem die folgenden, mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vordergründig geklagten Beschwerden als erwähnenswert zu erachtenden, Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 18 f.): - Status nach Operation des Nervus ulnaris beidseits, 2020, ohne nervales Defizit - Spannungskopfschmerz - bildmorphologisch multisegmentale degenerative Veränderungen zervikal, ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund - bildmorphologisch multisegmentale degenerative Veränderungen lumbal, ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund - rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0).     In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 4-33) führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe vorrangig von polytopen Schmerzen berichtet. Die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde hätten keine erhebliche somatische Auffälligkeit gezeigt, welche die Beschwerden erklären könnte. Psychiatrisch lasse sich eine leichtgradige depressive Episode erheben (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin erachte sich selbst als arbeitsunfähig und ihre Selbsteinschätzung werde seitens der Behandler unterstützt. Mit den erhobenen somatischen und psychiatrischen Befunden lasse sich dies jedoch nicht untermauern, insbesondere unter Berücksichtigung der Indikatoren einschliesslich der Hinweise auf Inkonsistenzen. Das Labor weise keine wirksamen Spiegel der Medikation aus, was eher gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche, ein konsistenter, namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck habe nicht bestanden, die psychiatrische Untersuchung weise keine gravierende Depressivität aus und die somatischen Befunde seien mit einer nicht namhaft behinderten Alltagsaktivität vereinbar (S. 5 Mitte). 3.2    Im Urteil vom 31. März 2023 (Urk. 7/248) erkannte das hiesige Gericht dem A.___-Gutachten Beweiswert zu und erachtete gestützt darauf den Sachverhalt als dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit und damit auch ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit objektivierbare funktionelle Einschränkungen zu begründen vermöchte. Abgesehen von der Nervus Ulnaris-Problematik, welcher im Mai und Dezember 2020 mit Erfolg operativ habe begegnet werden können, seien rückblickend zu keinem Zeitpunkt objektive Befunde erhebbar gewesen, welche die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik erklärt hätten (E. 4.5).

4. 4.1    Mit der erneuten IV-Anmeldung vom 20. Juli 2023 (Urk. 7/273), dem gegen den Vorbescheid vom 2. Oktober 2023 erhobenen Einwand vom 30. Oktober 2023 (Urk. 7/297) und einer weiteren Eingabe vom 22. November 2023 (Urk. 7/307) reichte die Beschwerdeführerin folgende Arztberichte ein: 4.2    Im Bericht vom 5. Juli 2023 über die auf Zuweisung durch den Hausarzt gleichentags erfolgte Konsultation für eine Zweitmeinung (Urk. 7/272) nannte Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulen & Schmerz Clinic, Klinik C.___, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Zervikobrachialgie beidseits seit circa 2015 - Neuroforamenstenose C6 und C7 beidseits (Foraminaaufnahmen MRI 2019) - Osteochondrose C5-7 - Lumboradikulopathie beidseits, Claudicatio-Symptomatik, deutlich linksbetont seit circa 2013 - Rezessusstenose L3/4 bei Facettenzyste links und Kompression L4 beidseits - Spinalkanalstenose L3/4 Schizas Grad B-C (moderate-schwere Stenose) - progrediente Listhese L3/4 - Status nach Infiltrationen mit sehr gutem, kurzfristigem Ansprechen - Myelopathie Halswirbelkörper (HWK) 6/7 - Diskusprotrusion und subtonale Spinalkanalstenose C6/7 - am ehesten posttraumatisch nach vielen Stürzen mit Kopfanprall     Dr. B.___ führte aus, insgesamt korrelierten die Beschwerden gut mit den in den Bildgebungen erfassten pathomorphologischen Veränderungen. Leider bestünden die Beschwerden bereits länger. Auch bei einer operativen Behandlung mit vollständiger Befreiung der Nerven könnte ein Teil der neuropathischen Schmerzen bestehen bleiben. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin mit den vorliegenden objektivierbaren Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Ausweichtätigkeit sei zu maximal 40 % möglich (S. 2 unten). 4.3    Im Bericht vom 14. August 2023 (Urk. 7/279-280) wurden die Ergebnisse der am 11. August 2023 in der Klinik C.___ durchgeführten MR-Bildgebungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) wiedergegeben. 4.4    Im Bericht vom 31. August 2023 (Urk. 7/303/2-3) über die gleichentags erfolgte diagnostisch-therapeutische epidurale Infiltration L3/4 von rechts nannte Dr. B.___ als Diagnose eine Spinalkanalstenose (SKS) L3/4 mit Facettenzyste links. Er führte aus, es habe eine typische Schmerzprovokation einerseits links epispinal respektive auf der Höhe der Facettengelenke mit starkem Rückenschmerz und teils auch Ausstrahlung in den Oberschenkel und andererseits durch das epidurale Volumen mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel anterolateral erfolgen können. Circa 20 Minuten nach der Infiltration seien die Schmerzen abgeflacht (S. 2). 4.5    Im Bericht über die Konsultation vom 21. September 2023 (Urk. 7/304/2-3) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei zu einer Verlaufskontrolle nach dem ersten Medial Branch Block (MBB) L3/4 erschienen. Gemäss ihren Schilderungen habe einige Stunden nach der Infiltration, ähnlich wie nach der Infiltration der Facettengelenke L3/4, eine sehr befriedigende Schmerzsituation bestanden (S. 1 unten). 4.6    Am 23. Oktober 2023 (Urk. 7/292/2-3) berichtete Dr. B.___ zuhanden des Hausarztes, nach ausführlicher telefonischer Besprechung vom 8. Juni 2023 (richtig: 23. Oktober 2023, vgl. Urk. 7/307/2 oben und Urk. 7/305) mit dem behandelnden Chiropraktor, Dr. chir. D.___, bestehe wohl doch die Möglichkeit, die Verschlechterung über die Zeit objektiv zu begründen, dies anhand der durch Dr. D.___ dokumentierten klinischen Verlaufsbeurteilung und der Bildgebung mit zunehmender Listhese und Spinalkanalstenose. Sie würden die Befunde zusammentragen und er werde die weiteren Schritte anlässlich der nächsten Konsultation mit der Beschwerdeführerin, voraussichtlich am 31. Oktober, besprechen. Die Therapie der lumbalen Beschwerden mit Infiltrationen und nun Evaluation einer Radiofrequenzablation (RFA), gegebenenfalls Deko mit/ohne Spondylodese, werde unverändert fortgeführt. 4.7    Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2023 (Urk. 7/282) ist zu entnehmen, dass die Akten vor Erlass des Vorbescheids vom 2. Oktober 2023 (Urk. 7/283) Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), unterbreitet worden waren. Nach Einsicht in die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Berichte (vorstehend E. 4.2-3) gelangte dieser zum Schluss, dass grundsätzlich von einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts auszugehen sei (Stellungnahme vom 28. September 2023, Urk. 7/282/2 unten).    Aus dem Feststellungsblatt vom 9. April 2025 (Urk. 7/331) geht hervor, dass am 3. April 2025 ein Austausch stattfand zwischen dem Rechtsdienst und der Kundenberatung, welcher ergab, dass am Entscheid festgehalten und direkt verfügt werden könne, dies mit der letztlich in der Verfügung vom 9. April 2025 angeführten Begründung (S. 3; vgl. vorstehend E. 2.1). 4.8 4.8.1    Mit Eingabe vom 8. April 2025 (Urk. 7/332) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte zu den Akten, aus welchen sich Folgendes ergibt: 4.8.2    Am 15. Dezember 2023 erfolgte eine Infiltration der Rami mediales ab L5/S1 beidseits, dies aufgrund von therapieresistenten Lumbalgien beidseits bei Listhese L3/4 und Stenose/Segmentdegeneration L5/S1 (vgl. Interventionsbericht Dr. med. F.___, Urk. 7/321/2). 4.8.3    Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 3. Januar 2024 (Urk. 7/329/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2023 bis 31. März 2024. 4.8.4    In einem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 10. Januar 2024 (Urk. 7/322/2-17) berichtete der Chiropraktor Dr. D.___ über die Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung durch ihn im November 2018 (vgl. S. 1 Mitte, S. 2 oben). Gemäss seinen Ausführungen seien vier Bereiche zu erkennen, welche zu starken chronischen Schmerzen, zunehmender invalidisierender Körperbehinderung und daraus resultierender persistierender Arbeitsunfähigkeit führten. Es seien dies (zusammengefasst) massive Schmerzen in der unteren LWS von L3/4 herkommend mit zurzeit invalidisierender Funktionsstörung, Handsymptome, starke HWS-Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen sowie eine Problematik betreffend den bereits mindestens fünfmal durch heftige Unfälle mit Kopfanprall geschädigten frontalen Kortex (S. 1 unten).     Dr. D.___ äusserte sich zum generellen Verlauf von 2018 bis 2023 und den Einschränkungen im Leben der Beschwerdeführerin (S. 2 f.), wobei er unter anderem ausführte, dass der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin seit Anfang 2022 zunehmend deterioriert habe (S. 2 unten). Im Laufe des Januar 2022 seien neue Handbeschwerden aufgetreten und habe die Beschwerdeführerin zudem eine Kontinenzproblematik angesprochen (S. 2 Mitte). Im weiteren Verlauf des Jahres 2022 habe sich eine zunehmende Verschlechterung der Hand- und der LWS-Beschwerden manifestiert und auf kognitiver Ebene sei die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin zunehmend schwieriger geworden (S. 2 unten). Dr. D.___ gab in Bezug auf die von ihm erkannten vier (Problem-) Bereiche die durch ihn im Verlauf erhobenen Befunde wieder (S. 3 ff.) und listete die ihm zugänglichen bildgebenden Befunde auf (S. 6 ff.).     Zum Verlauf der Untersuchungsbefunde (S. 14 Mitte) führte Dr. D.___ unter anderem aus, insbesondere die Beschwerden in der LWS zeigten massive Auswirkungen auf das Leben der Beschwerdeführerin. Es sei offensichtlich, dass sie sich derzeit kaum mehr bewegen könne. Der Untersuchungsbefund der LWS zeige klinisch eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung mit einem Fingerbodenabstand von 100 cm bei einer neu akzentuierten Foraminalstenose links auf dem Niveau L3/4. Zurzeit werde eine operative Intervention auf diesem Niveau ernsthaft geprüft. Die HWS zeige im Myelon auf dem Niveau C6/7 einen neuen, leicht vergrösserten Befund, welcher gut mit den neuen Symptomen und Zeichen im Sinne neuer Gefühlsstörungen in beiden Händen korreliere. Betreffend die HWS zeigten die Untersuchungsergebnisse über die Jahre verglichen eine signifikante Funktionseinbusse. Die Untersuchungen der Sensibilität der Hände zeige ebenfalls eine Veränderung im Vergleich zu 2021, es seien neue Defizite hinzugekommen. Aufgrund der durch ihn durchgeführten Testung (Stroop Test, vgl. S. 5 unten) sei zudem davon auszugehen, dass die Funktion des dorsolateralen prä-frontalen Kortex (DLPFC) massiv verringert sei. Des Weiteren äusserte sich Dr. D.___ zum Verlauf der Bildgebungen (S. 14 unten, S. 15 oben). Im Sinne eines Fazits hielt er schliesslich fest, die Analyse der beklagten Beschwerden vor dem Untersuch für das Gutachten vom 17. Mai 2022 (richtig: 13. Januar 2022) verglichen mit den Beschwerden heute zeige eine klare Zunahme von Symptomen und Zeichen. Dies gelte insbesondere für die LWS. Auch in Bezug auf die HWS sei von einer signifikanten Veränderung auszugehen (S. 15 Mitte). Im Vergleich zum A.___-Gutachten seien neu eine klinisch aktive Foraminalstenose bei L3/4 links präsent. Weiter habe die Degeneration der Facettengelenksarthrosen bei C3/4 zugenommen und zeige sich in der HWS eine klinisch fortschreitende Immobilität mit neuer Veränderung im Rückenmark, begleitet von neuen neurologischen Zeichen in den Händen. Der DLPFC, welcher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine entscheidende Rolle spielen sollte, sei im Gutachten der A.___ nicht thematisiert worden. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten (S. 15 unten). 4.8.5    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 16. Januar 2024 über die auf Zuweisung durch Dr. D.___ erfolgte neurologische und elektrodiagnostische Nachkontrolle vom 11. Januar 2024 (Urk. 7/323/2-6). Gemäss seiner Beurteilung zeigten sich unter Zusammenschau der Klinik, der Elektrodiagnostik sowie auch der Bildgebung der HWS und LWS keine richtungsweisenden neuen Aspekte. Es bestehe eine chronifizierte Schmerzsymptomatik, einerseits im Bereich der HWS, andererseits im Bereich der LWS mit einer im Rahmen des chronischen Schmerzzustandes gewissen Überlagerungstendenz. Aus seiner Sicht ergäben sich keine neuen Aspekte, weder bezüglich der Diagnose noch bezüglich des Prozederes. Die elektrophysiologischen Befunde seien unverändert zu den Vorbefunden. Eine relevante neurogene Schädigung habe bereits im Januar 2023 nicht nachgewiesen werden können. Bei normalen Tibialis-SEP bestünden auch aktuell keine Hinweise für eine spinale Afferenzstörung. Eine Schädigung der Cauda equina könne bei normalen H-Reflexen beidseits nicht objektiviert werden. Die aktuellen klinischen Befunde mit Hinweisen auf eine nicht unerhebliche Überlagerungstendenz und die normale Elektrodiagnostik sprächen per se nicht gegen die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerden leide, im Alltag zunehmend auf Hilfe angewiesen sei und mit Sicherheit nicht mehr im Arbeitsmarkt integriert werden könne (S. 2 unten). 4.8.6    Am 2. Mai 2024 (Urk. 7/324/2-3) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2), die Beschwerdeführerin habe sich dringlich in seiner Sprechstunde gemeldet, da sie vor einigen Tagen den linken Arm kaum mehr habe bewegen können (S. 1 unten). Da die neu aufgetretene Schwäche bereits wieder vollständig abgeklungen sei, werde nichts weiter unternommen (S. 2). 4.8.7    Mit Zeugnis vom 8. Mai 2024 (Urk. 7/330/2) attestierte der Hausarzt Dr. G.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 28. Juni 2024. 4.8.8    Dr. med. I.___, Fachärztin für Anästhesiologie, berichtete am 3. Juni 2024 (Urk. 7/325/2-4), sie habe bei der Beschwerdeführerin insgesamt drei Ketamin-Lidocain-Propofol-Infusionen durchgeführt (S. 2 oben). Diese würden vorerst alle vier bis fünf Wochen weitergeführt, vorausgesetzt, dass sich auch weiterhin ein Effekt auf die Schmerzen zeige. 4.8.9    Mit Bericht vom 28. Juni 2024 (Urk. 7/326/2-4) liess L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin seine anlässlich einer ADHS-Abklärung im Jahr 2022 erhobenen Daten zukommen. Gemäss seiner Beurteilung scheine es am wahrscheinlichsten, dass es bei der Beschwerdeführerin eine Tendenz zu einem ADHS gebe, das volle Ausmass der Störung aber nie erreicht worden und auch jetzt nicht erreicht sei (S. 1 unten, S. 2 unten, S. 3 oben). 4.8.10    Im Bericht vom 11. Februar 2025 über die neuropsychologische Untersuchung vom gleichen Tag zur Standortbestimmung bei der Frage nach dem Vorliegen eines ADHS (Urk. 7/327/2-6) wurde ausgeführt, insgesamt entsprächen die Befunde weiterhin einer leichten neuropsychologischen Störung, ätiologisch am ehesten multifaktoriell bedingt bei anhaltender Schmerz- und Erschöpfungs- sowie affektiver Symptomatik. Inwieweit darüber hinaus eine ADHS im Erwachsenenalter vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (S. 5 Mitte). 4.8.11    Im Bericht vom 25. März 2025 über die am Vortag erfolgte Sprechstunde in der Universitätsklinik für Neurochirurgie, Spital K.___ (Urk. 7/328/2-3), führten Prof. Dr. med. L.___, Klinikdirektor und Chefarzt Neurochirurgie, und PD Dr. med. M.___, Leitender Arzt Universitätsspital, aus, klinisch bestehe eine mittelgradige degenerative zervikale Myelopathie bei konzentrischer Stenose HWK 6-7 und bereits demarkierten intramedullären Signalstörungen im aktuellen MRI vom 24. März 2025 als radiologischem Korrelat. Insofern bestehe klar die Indikation zur Dekompression über eine anteriore zervikale Diskektomie und Fusion (ACDF) HWK 6-7. Bezüglich der chronischen lumbosakralen Schmerzen bestehe im MRI von 2023 als passendes Korrelat eine erosive Osteochondrose LWK 5/SWK 1 (S. 2). 4.9    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2025 (Urk. 8) schliesslich weitere, nach Verfügungserlass erstattete, Berichte ein (Urk. 9/5-8), und beantragte, diese zum Beweis zuzulassen (Urk. 8 S. 2 oben).

5. 5.1    Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 2) unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mit der erneuten IV-Anmeldung vom 20. Juli 2023, dem Einwand vom 30. Oktober 2023 und der Eingabe vom 22. November 2023 eingereichten Arztberichte (vorstehend E. 4.26). Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2025 eingereichten Berichte (vorstehend E. 4.8.2-11) wurden in der Verfügung dagegen nicht berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.7, Urk. 7/334). Aus dem Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin zu Urk. 7/1-339 geht hervor, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2025 samt Beilagen am 9. April 2025, mithin am Tag des Verfügungserlasses, bei der Beschwerdegegnerin eingingen. Gleichwohl wurden diese nicht mehr gewürdigt (vgl. Urk. 7/334) und versandte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung noch am gleichen Tag (vgl. Urk. 7/336). Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, dass die mit Eingabe vom 8. April 2025 eingereichten Unterlagen erst nach Verfügungserlass eingegangen und daher nicht zu berücksichtigten seien. Zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gehörsver-letzung äusserte sie sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht. Da die fraglichen Berichte jedenfalls nicht nach Verfügungserlass bei der Beschwer-degegnerin eingingen sowie mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Rechtsdienst vom 11. April 2025 (Urk. 7/336) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 7/335) mitteilte, die eingereichten Unterlagen zeigten weiterhin keine neuen Diagnosen sowie keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, womit sie sich – wenn auch sehr pauschal – materiell äusserte, sind die mit Eingabe vom 8. April 2025 eingereichten Berichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. 5.2    Für den mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2023 bestätigten abschlägigen Rentenentscheid vom 17. Mai 2022 zentral war, dass gemäss den Feststellungen im A.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 für die von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdesymptomatik insbesondere aus neurologischer und orthopädischer Sicht trotz im Bereich der HWS und der LWS bildgebend objektivierter Pathologien klinisch keine korrelierende Symptomatik im Sinne eines Störungsbefunds zu erheben war, der sich auf die Arbeitsfähigkeit zumindest in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit ausgewirkt hätte (vgl. Urk. 7/248 E. 4.1.3, E. 4.2.3, E. 4.5). 5.3    Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Berichte des (neu) behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. B.___ ein (vorstehend E. 4.2, E. 4.4-6, E. 4.8.6). Im Bericht vom 5. Juli 2023 (vorstehend E. 4.2) vertrat dieser die Auffassung, die Beschwerden korrelierten gut mit den in den Bildgebungen erfassten pathomorphologischen Veränderungen. Betreffend die diagnostizierte Zervikobrachialgie bezog er sich allerdings auf eine im Jahr 2019 und damit noch vor Erstattung des A.___-Gutachtens angefertigte Bildgebung, während betreffend die diagnostizierte Lumboradikulopathie und die Myelopathie HWK 6/7 unklar bleibt, welche Bildgebungen den von ihm in der Diagnoseliste angeführten Pathologien zugrunde lagen. Im Bericht vom 23. Oktober 2023 (vorstehend E. 4.6) erwähnte Dr. B.___ (erneut) eine in der (weiterhin nicht näher spezifizierten) Bildgebung erkennbare zunehmende Listhese und Spinalkanalstenose. In diesem Zusammenhang kann immerhin festgehalten werden, dass in der anlässlich der A.___-Begutachtung veranlassten Bildgebung der Wirbelsäule vom 5. Oktober 2021 (Urk. 7/200/194-196) im Bereich der LWS keine Listhese beschrieben wurde (vgl. S. 2 Mitte, S. 3 Mitte), während im von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht zur Bildgebung vom 11. August 2023 (vorstehend E. 4.3) eine Anteriolisthesis L3/4 dokumentiert wird (Urk. 7/280) und insofern zumindest ein Anhaltspunkt für einen veränderten Befund besteht. Abgesehen davon hielt Dr. B.___ im Bericht vom 31. August 2023 fest, dass bei zu diagnostizierender Spinalkanalstenose L3/4 mit Facettenzyste eine – näher dargelegte - typische Schmerzprovokation habe erfolgen können (vorstehend E. 4.4), womit auch ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die im Bereich der LWS zu objektivierenden Befunde nunmehr eine klinisch korrelierende Symptomatik haben könnten. 5.4    Der Neurologe Dr. H.___ konnte gemäss Bericht vom 16. Januar 2024 (vorstehend E. 4.8.5) zwar weder in Bezug auf die HWS noch die LWS richtungsweisende neue Aspekte erkennen und verneinte (weiterhin) das Vorliegen einer relevanten neurogenen Schädigung. Die Neurochirurgen des Spitals K.___ stellten gestützt auf die neuste MR-Bildgebung vom 24. März 2025 dagegen klinisch eine mittelgradige degenerative zervikale Myelopathie bei konzentrischer Stenose HWK 6-7 und bereits demarkierten intramedullären Signalstörungen fest und bejahten eine klare Indikation zur Dekompression. Die anlässlich der A.___Begutachtung veranlasste Bildgebung der Wirbelsäule vom 5. Oktober 2021 (Urk. 7/200/194-196) hatte im Bereich der HWS demgegenüber lediglich einen Verdacht auf eine fokale Myelopathie ergeben (S. 3 oben). Insofern bestehen auch hinsichtlich der HWS-Problematik zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage und eine möglicherweise mit den Befunden korrelierende Symptomatik. 5.5    Abgesehen davon beschrieb der behandelnde Chiropraktor Dr. D.___ in seinem ausführlichen Bericht vom 10. Januar 2024 (vorstehend E. 4.8.4) eine zunehmende Verschlechterung unter anderem der Hand- und der LWSBeschwerden im Verlauf des Jahres 2022 und stellte eine klare Zunahme von Symptomen und Zeichen fest. Bezüglich der durch ihn erhobenen klinisch ausgeprägten Bewegungseinschränkung der LWS wies er auf die neu akzentuierte Foraminalstenose links auf dem Niveau L3/4 hin. Auch in Bezug auf die HWS beschrieb er eine klinisch fortschreitende Immobilität und wies diesbezüglich auf neue Befunde im Sinne einer fortschreitenden Degeneration der Facettengelenksarthrosen C3/4 hin. Weiter stellte er neue neurologische Zeichen in den Händen fest, welche er einer neuen Veränderung im Rückenmark zuschrieb.     Auch wenn die Würdigung der bildgebenden Befunde durch den behandelnden Chiropraktor beweisrechtlich nicht gleich zu gewichten ist wie eine fachärztliche Einordnung der Befunde durch den Orthopäden und/oder Neurologen, sind die Ausführungen des Chiropraktors Dr. D.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens, in welchem mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind (vgl. vorstehend E. 1.3), zumindest als (weiterer) Anhaltspunkt für einen möglicherweise verschlechterten Gesundheitszustand zu werten.     Im Übrigen schilderte Dr. D.___ nicht zuletzt, dass die Möglichkeiten im Leben der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdezunahme in den letzten zwei Jahren weiter limitiert worden seien. Der Bewegungsradius zeige sich deutlich reduziert, Freizeitaktivitäten könnten kaum mehr verfolgt werden und selbst die adäquate Pflege und Betreuung der Haustiere gestalte sich als erschwert. Auch den Haushalt könne die Beschwerdeführerin nur noch bedingt selber führen und notwendige Büroarbeiten gestalteten sich als kaum bewältigbar (Urk. 7/322 S. 14 oben). Auch diese Schilderungen lassen eine relevante Veränderung zumindest als möglich erscheinen, zumal im A.___-Gutachten noch eine mit den (als nicht erheblich auffällig bewerteten) somatischen Befunden zu vereinbarende, nicht namhaft behinderte Alltagsaktivität festgestellt worden war (vgl. vorstehend E. 3.1). 5.6    Insgesamt lassen die dargelegten, im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichte zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine möglicherweise veränderte Befundlage in dem Sinne erkennen, dass bei der Beschwerdeführerin nunmehr insbesondere ein mit der Bildgebung korrelierender, relevanter klinischer Störungsbefund vorliegen könnte.     Damit ist eine anspruchsrelevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2022 glaubhaft gemacht. Ob sich die Veränderung tatsächlich erstellen lässt und nunmehr von einer sich in relevantem Ausmass auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkenden Gesundheits-beeinträchtigung auszugehen ist, ist im Rahmen einer neuerlichen polydis-ziplinären Begutachtung zu klären. Da nicht zuletzt auch eine Schmerzpro-blematik mit einer Überlagerungstendenz im Raum steht (vgl.  vorstehend E. 4.8.5) und sich die Beschwerdeführerin auch in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 7/325/3 unten), wird die Abklärung auch den Fachbereich der Psychiatrie zu umfassen haben und die Leistungsfähigkeit der Beschwer-deführerin gegebenenfalls im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sein.     Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis die Frage, ob die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte (vorstehend E. 4.9) zum Beweis zuzulassen sind. 5.7    Nach dem Gesagten ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Gesichtspunkte im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung abklärt.     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.     Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2) und ist auch von der beantragten Parteibefragung (vgl. Urk. 1 S. 3) abzusehen.

6. 6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3    Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund ihres Antrags, dem Rechtsvertreter vor Eröffnung des materiellen Entscheids die Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), wurde der Rechtsvertreter in der Verfügung vom 27. August 2025 darauf hingewiesen, dass keine Fristansetzung für die Einreichung einer Honorarnote erfolgt, er eine solche aber jederzeit einreichen kann (Urk. 10 E. 5). Bis dato ging keine Honorarnote ein. Die Prozessentschädigung ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und nach getätigten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren materiell zu entscheiden. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensBarblan

IV.2025.00313 — Zürich Sozialversicherungsgericht 22.12.2025 IV.2025.00313 — Swissrulings