Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00233
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1981, war seit dem 1. September 2012 als Teamleiter Grill bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt, wobei er seit dem 9. Februar 2022 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 9/18 Ziff. 3 und Ziff. 6), und meldete sich am 14. März 2022 unter Hinweis auf eine seit Mitte 2020 bestehende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Zur Klärung der medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle beim A.___ AG (A.___) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 27. November 2024 erstattet wurde (Urk. 9/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/102; Urk. 9/108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2025 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/112 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 20. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 15. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; insbesondere sei ein neues, aktuelles polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurologie, bei Bedarf Schmerzmedizin) unter vollumfänglichem Einbezug der vorhandenen Behandlungsunterlagen (B.___ [B.___]/Universitätsspital C.___ [C.___] sowie weiterer Fachberichte) einzuholen (Urk. 12 S. 1). Am 23. September 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 16) ein, und der Beschwerdeführer äusserte sich erneut mit Eingabe vom 29. September 2025 (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Am 16. Dezember 2025 (Urk. 21) reichte Rechtsanwalt Matthias Fricker seine Honorarnote (Urk. 22) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung. Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung am 15. März 2022 erhalten habe. Da die medizinische Situation durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nicht abschliessend habe geklärt werden können, seien Begutachtungen in die Wege geleitet worden. Diese hätten ergeben, dass keine IV-relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Mit der Aufnahme einer Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ein Leistungsanspruch bestehe somit nicht, und für die Stellenvermittlung solle er sich an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden. Im Rahmen der Einwanderhebung seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Es werde derselbe medizinische Sachverhalt beschrieben, der bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bekannt gewesen sei. Es handle sich somit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 1 f.). 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er eine Invalidenrente brauche. Er habe viele Therapien und Medikamente schon ausprobiert, aber es werde nicht besser. Er werde oft ohnmächtig und habe starke Schwindelanfälle. In Menschenmengen habe er starke Angst und fühle sich schwach und kraftlos. Allgemein habe er oft Angst- und Panikzustände. Er sei seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung. Seit dem Jahr 2023 sei er am C.___ in einer Traumatherapie. Neben der Psychotherapie müsse er zudem in die Ergotherapie, da dies nach neurologischen Abklärungen empfohlen worden sei. Er habe Tics und könne seine körperlichen Bewegungen oft nicht steuern. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf die Stellungnahmen des RAD vom 27. November 2024 sowie vom 16. Juni 2025 verwiesen werde. Ergänzend sei auszuführen, dass die im polydisziplinären Gutachten vom 27. November 2024 (Urk. 9/96) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht erstellt sei. Dies aufgrund des Vorliegens einer Aggravation, welche aufgrund der Ergebnisse und der klinischen Präsentation als derart schwer zu beurteilen sei, dass vorliegend keine ausreichend gesicherten Aussagen zur Art und zum Ausmass von realen psychischen Symptomen und Beschwerden möglich seien. Dieser Einschätzung sei auch aus rechtlicher Sicht nach erfolgter Standardindikatorenprüfung zu folgen (S. 1 ff.). 2.4 In seiner Replik (Urk. 12) führte der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten erhebliche Schlüssigkeitsmängel aufweise. Zwischen den erhobenen Befunden und der daraus gezogenen Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit bestünden innere Widersprüche, welche nicht aufgelöst werden könnten (S. 3 lit. B. Rz. 7). Es sei unklar, wie von den anerkannten Diagnosen auf die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen worden sei (S. 3 f. lit. C. Ziff. 1 Rz. 8-9). Auffälligkeiten wie motorische Tics, affektive Dysregulation, ausgeprägte Müdigkeit und Konzentrationsminderung seien festgehalten aber ohne inhaltliche Auseinandersetzung als nicht leistungsrelevant eingestuft worden (S. 4 Rz. 10). Soweit der RAD die im polydisziplinären Gutachten durchgeführten Performanzvalidierungsverfahren in Kombination mit einer als grotesk verzerrten Untersuchungssituation als beweisend für eine bewusste Falschangabe im Sinne einer Aggravation sehe, verkenne er grundlegende medizinische Zusammenhänge. Bei den hier unbestritten diagnostizierten Störungsbildern – insbesondere Somatisierungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und chronische Schmerzstörung – seien eine übersteigerte Symptomwahrnehmung, wechselnde Testperformanz und dysregulative Reaktionen auf Untersuchungen nicht Ausdruck bewusster Täuschung, sondern krankheitsimmanent. Gerade in stressbelasteten oder konfrontativen Testsituationen könnten solche Reaktionsmuster auftreten, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Authentizität der Beschwerden im Sinne einer Simulation zulasse (S. 4 Ziff. 2. Rz. 11-12). Aus der Stellungnahme der B.___ vom 27. November 2024 gehe klar hervor, dass die gezeigte Symptomdarstellung mit der Diagnostik konsistent und nicht als Aggravation im Sinne bewusster Täuschung zu verstehen sei. Das Gutachten und die RAD-Stellungnahme hätten sich mit dieser fachlichen Differenzierung nicht auseinandergesetzt, sondern sie durch eine pauschale Aggravationshypothese ersetzt. Dies verletze die Pflicht zur sorgfältigen Auseinandersetzung mit widersprechenden Fachmeinungen und führe zu einer einseitigen Würdigung der Beweislage (S. 4 f. Rz. 13). Zudem liege mit dem neurologischen Bericht des C.___ vom 22. Juli 2025 ein aktueller nach dem Gutachten erstellter Befund (richtig wohl: Bericht) vor, der die Symptomlage differenziert beschreibe (S. 5 Rz. 14). Damit könne der Schluss auf eine «mit hoher wissenschaftlicher Sicherheit» vorliegende Aggravation als nicht tragfähig angesehen werden (S. 5 Rz. 15). Vielmehr sei den B.___-Stellungnahmen zu folgen. So stammten sie von einer universitären Fachinstitution, seien interdisziplinär abgestützt und beruhten auf einer über Jahre andauernden therapeutischen und diagnostischen Begleitung. Berücksichtigt werde hier der gesamte klinische Verlauf (S. 5 Ziff. 3 Rz. 16). Aus dem Bericht des C.___ vom 22. Juli 2025 gingen sodann objektivierbare Befunde hervor, welche auf eine zusätzliche, klar messbare gesundheitliche Einschränkung hinwiesen, die die Leistungsfähigkeit beeinflussen könnten (S. 5 f. Ziff. 3 Rz. 17). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal angesichts gewichtiger Widersprüche und methodischer Mängel erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens bestünden (S. 6 f. Ziff. 4 Rz. 18-20). 2.5 In ihrer Duplik (Urk. 16) legte die Beschwerdegegnerin dar, dass der Bericht des C.___ vom 22. Juli 2025 weder das polydisziplinäre Gutachten vom 27. November 2024 in Zweifel zu ziehen noch etwas am angefochtenen Entscheid zu ändern vermöge. So gehe daraus weder eine Beurteilung zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hervor, noch enthalte der Bericht neue objektive Befunde. Zwar lasse sich dem Bericht eine neue Diagnose «funktionelle dystone Tics mit oromandibulären Dyskinesien und cervikaler Dystonie» entnehmen, welche am 18. September 2024 erstmals gestellt worden sei, und deren Symptomatik etwa Anfang 2024 begonnen habe. Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen, welche am 3. und 9. September 2024 stattgefunden hätten, sei die Symptomatik somit schon vorhanden gewesen und von den Gutachtern bereits gewürdigt worden. Damit handle es sich bei der ärztlichen Einschätzung des C.___ um eine andere diagnostische Einordnung, was einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes gleichkomme. 2.6 In seiner Stellungnahme vom 29. September 2025 (Urk. 18) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der Bericht des C.___ vom 22. Juli 2025 als blosse alternative Diagnosebezeichnung ohne Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren sei, aus den näher dargelegten Gründen zu kurz greife. Die Feststellungen im Bericht widersprächen der Annahme, dass es sich um bewusst gesteigerte oder simulierte Beschwerden handle. Zudem verkenne die Beschwerdegegnerin, dass neurologische Funktionsstörungen definitionsgemäss eine funktionelle Relevanz hätten. Es sei daher zwingend ein neues polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (S. 1 f.). 2.7 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand genügend abgeklärt hat.
3. 3.1 Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2 Dr. med. univ. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin a.i., E.___, Psychologin, und F.___, Sozialarbeiterin, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 9/72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - PTBS (ICD-10 F43.1), durch sie gestellt (Beginn der Behandlung im Oktober 2023), Verdacht diesbezüglich bereits in Berichten vorhergehender BehandlerInnen geäussert - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.12), gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ohne psychotische Symptome), erstmals 2005 in Berichten beschrieben - Verdacht auf chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) mit somatischen und psychischen Faktoren, Differenzialdiagnose (DD) Somatisierungsstörung (Symptomatik gemäss Vorberichten bereits vor Anmeldung am Ambulatorium G.___ beobachtet) - Lumboischialgie, gemäss Vorberichten seit 2005 bekannt, sowie anhaltende Kopfschmerzen Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2023 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle am 13. Februar 2024 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Vom 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Aktuell erscheine die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar (Ziff. 2.7). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die sich auf jegliche berufliche Tätigkeit beziehe (Ziff. 3.1). Der Patient sei von 2021 bis 2023 am Ambulatorium G.___ in Behandlung gewesen. Er habe bereits vor 2021 unter depressiven und somatoformen Beschwerden gelitten. Zudem habe er immer wieder Intrusionen bezüglich seiner traumatischen Erfahrungen während der Kindheit und Jugend in H.___ (Kriegsgebiet). Er leide seit langem unter Clusterkopfschmerzen (vor 2003, nach 2003 längere beschwerdefreie Phasen bis zum erneuten Auftreten massiver täglicher Kopfschmerzen ab 2020). Im Jahr 2020 seien zusätzliche Episoden von Schwindel und Benommenheit unklarer Ätiologie aufgetreten und verschiedene migräneartige Kopfschmerzen, die ihn aktuell noch stark betreffen würden. Seit dem Jahr 2020 leide er ausserdem unter verschiedenartigen körperlichen Beschwerden (Schmerzen an verschiedenen Stellen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Benommenheit, Ohnmachtsgefühle, Schwächegefühle, Herzrasen und Atemnot). In diesem Zusammenhang habe sich auch sein psychischer Zustand verschlechtert, und er sei aktuell seit über einem Jahr arbeitsunfähig. Als beeinflussende Faktoren für die Zustandsverschlechterung im Jahr 2020 könnten Zusammenhänge mit belastenden Lebenserfahrungen (Brand in der eigenen Wohnung, Versterben der Mutter) in Betracht gezogen werden, die potentiell retraumatisierend wirkten (Ziff. 2.1). Zum psychopathologischen Befund vom 30. Januar 2024 führten die Fachpersonen unter anderem aus, dass sich ein wacher, bewusstseinsklarer, allseits orientierter Patient zeige. Im interpersonellen Kontakt sei er ängstlich, unsicher und weise Schwierigkeiten auf, Blickkontakt herzustellen und aufrechtzuerhalten. Die Auffassung erscheine zeitweise reduziert, insbesondere beim Besprechen seiner Vergangenheit (Hinweise auf dissoziative Symptome vor dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen), wobei der Patient abschweife, und reduziert ansprechbar erscheine (reagiere nicht oder verzögert auf Ansprache durch die Referentin, starre ins Leere, mahle unwillkürlich mit dem Kiefer). Die Konzentrationsfähigkeit und die Merkfähigkeit seien subjektiv reduziert. Er berichte von Flashbacks in Form von Albträumen, olfaktorischen Intrusionen sowie sich aufdrängenden Erinnerungen an vergangene traumatische Ereignisse (Erlebnisse in der Kindheit in Zusammenhang mit dem Krieg). Der Beschwerdeführer sei formalgedanklich verlangsamt, und es bestünden ein starkes Grübeln und Misstrauen anderen Menschen gegenüber, insbesondere paranoid anmutende Vorstellungen, dass andere ihn beobachteten oder ihm schaden möchten. Entsprechend habe er Angst vor Menschen, Angst verlassen zu werden sowie vor dem Alleinsein. Er habe auch anhaltende diffuse Ängste (anhaltendes Bedrohungsgefühl), Sinnestäuschungen berichtet im Sinne optischer Halluzinationen (sehe manchmal eine schwarze Gestalt) sowie akustische Halluzinationen. Der Beschwerdeführer sei affektiv deprimiert, ängstlich, affektlabil, während grossen Teilen des Gesprächs weinend und besorgt in Zusammenhang mit seinen körperlichen Beschwerden (Ziff. 2.4). 3.3 Am 27. November 2024 erstatteten Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, M.Sc. M.___, Psychologin FSP Neuropsychologie, und Dipl.-Psych. N.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, A.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/96). Die Gutachter stellten in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Somatisierungsstörung mit gegenwärtig wenig ausgeprägter Symptomatik (ICD-10 F45.1) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter in der Hauptsache die folgenden (S. 12 f. Ziff. 4.3): - episodische Migräne ohne Aura - Status nach Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Status nach episodischem Cluster-Kopfschmerz rechts - Gähnen und Grimassieren unklarer Ursache - wahrscheinlich bewusstseinsnahe Verursachung: DD dystone Problematik - belastungsabhängige Gonalgie beidseits, links Verdacht auf Meniskopathie, DD Chondropathia medial, links Verdacht auf retropatelläre Chondropathie, beidseits mit freier Beweglichkeit ohne objektivierbare Reizzustände - chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit symptomatischen lumbosakralen Facetten ohne Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) - chronisches cervikovertebrogenes Syndrom mit geringgradiger Bewegungseinschränkung, symptomatischen subokzipitalen Muskelansätzen und cervicothorakalen Facetten ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Hallux rigidus beidseits, rechts ausgeprägter als links mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit rechts - anamnestisch rezidivierende Sehnenscheidenentzündungen am rechten Handgelenk, derzeit bland - arterielle Hypertonie gemäss Akten - rezidivierende Schwindelanfälle und Synkopen - Status nach Nikotinabusus - Hämorrhoiden Die Gutachter führte in ihrer Konsensbeurteilung aus, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer rein aus psychiatrischen Gründen ergebe (S. 15 Ziff. 4.5). In der ungelernten Tätigkeit in der Gastronomie werde er als zu 70 % arbeitsfähig beurteilt. Die vorgängigen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeitsschreibungen seien nicht nachvollziehbar. Somit gelte die aktuelle Einschätzung ab Gutachtendatum. Die somatischen, konkret orthopädischen Diagnosen würden sich nur bei körperlich schweren Tätigkeiten auswirken (S. 15 f. Ziff. 4.6). Aus psychiatrischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit bereits eine angepasste Tätigkeit (S. 16 Ziff. 4.7). Die Gutachter hielten fest, dass im internistischen Fachbereich eine arterielle Hypertonie laut Akten festzuhalten sei. Auf orthopädischem Fachgebiet würden Beschwerden seitens beider Kniegelenke sowie der LWS und Halswirbelsäule (HWS) genannt. Die klinischen Befunde seien diskret. Die Funktionsstörung betreffend das linke Knie sei leichtgradig, ebenso die Beeinträchtigungen im Bereich der HWS und der LWS, dies bei radiologisch diskreten degenerativen Veränderungen. Zusammengefasst könne aus orthopädischer Sicht keine relevante Funktionseinschränkung abgeleitet werden (S. 8 Mitte, S. 14 unten). Aus neurologischer Sicht könne zum Untersuchungszeitpunkt nach wie vor eine Migräne ohne Aura diagnostiziert werden, diese sei episodisch. Anhaltspunkte für eine anderweitige sekundäre Kopfwehform hätten sich weder klinisch noch kernspintomographisch ergeben (S. 8 unten f.). Auffallend sei beim Beschwerdeführer das ständige Gähnen und Grimassieren mit Kopfverdrehen und Neigung nach rechts gewesen, dies nebst einer allgemeinen motorischen Unruhe, zum Beispiel auch der Benützung eines Knetballs. Diese Problematik finde sich in den Akten nicht dokumentiert. Die Symptomatik im Gesicht erinnere fast an ein Meige-Syndrom, das heisse eine Dystonie, ein Blepharospasmus sei aber nicht assoziiert. Eine dystone Problematik bleibe eine Erklärungsmöglichkeit. Das Ganze wirke zum Teil aber auch sehr demonstrativ, und eine entsprechende bewusstseinsnahe Verursachung sei nicht auszuschliessen. An dieser Stelle gelte es auch nochmals festzuhalten, dass weder im letzten Bericht der Neurologie des C.___ vom 10. Februar 2023 noch in demjenigen der B.___ vom 13. Februar 2024 diese Problematik beschrieben worden sei. Sie sei somit neu aufgetreten (S. 9 Mitte). Aus den neurologischen Diagnosen resultierten zum aktuellen Zeitpunkt nur intermittierende Funktionseinschränkungen, keine permanenten (S. 14 unten). Weiter hielten die Gutachter fest, dass sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung, welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich erschwert gewesen sei, eine Menge an psychischen Auffälligkeiten gefunden hätten, welche suggerierten, dass er dissoziale Symptome habe. So habe sich ein grotesk verzerrtes Bewegungsmuster gefunden. Der Beschwerdeführer habe immer wieder für ein paar Sekunden den Mund geöffnet und eine Schnappatmung vollzogen, sich die Glieder unter anderem mit einem Igelball massiert und auf dem Igelball herumgebissen. Insgesamt habe sich ein Bild gefunden, welches eher einer schwerwiegenden geistigen Behinderung entsprochen habe als einer psychischen Erkrankung (S. 10 unten f.). Er habe auch in keiner Weise den Verlauf der psychischen Erkrankung nachvollziehbar schildern können. Dieser nachvollziehbare Verlauf fehle auch in den Akten. Der Hinweis, dass der Tod der Mutter im Jahr 2016 mit zu diesem Auslösen der traumatischen Bilder geführt habe, sei angesichts der Tatsache, dass er bis 2020 gearbeitet habe, nicht nachvollziehbar (S. 11 Mitte). Hinsichtlich der anamnestisch rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) hätten sich an depressiven Symptomen nur noch eine leichte Antriebsstörung und eine depressive Grundstimmung gefunden. Die depressiven Symptome seien jedoch überlagert gewesen, durch die massive dissoziative Symptomatik, so dass sie nicht gesondert beurteilt werden könnten (S. 13 unten f.). Was das Vorliegen einer PTBS beziehungsweise Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) anbelange, habe der Beschwerdeführer über traumatische Ereignisse anlässlich des Krieges in H.___ berichtet, welche mindestens 25 Jahre zurückliegen würden. Eine klare Verbindung zwischen der aktuellen Symptomatik und den damaligen Traumata sei aus der psychiatrischen Untersuchung nicht eruierbar. Der Beschwerdeführer nenne zwar intrusive Bilder, die er repetitiv wiederhole, allerdings stünden die Albträume, die er nenne, nicht in Verbindung mit den erlittenen Traumata, sondern beträfen andere Gebiete seines Lebens. Die bizarr anmutend präsentierte Symptomatik in der psychiatrischen Untersuchung sei keiner Diagnose zuzuordnen (S. 14 Mitte). Neuropsychologischerseits sei im Rahmen der Verhaltensbeobachtung während der drei Stunden dauernden Untersuchung ein bizarres Verhalten aufgefallen, welches teils an dissoziatives Verhalten habe denken lassen. Der Beschwerdeführer sei im Kontaktverhalten deutlich beeinträchtigt gewesen, mit ängstlicher/weinerlicher Stimmung, schwankender Aufmerksamkeit und gedanklicher Abwesenheit mit Schweigen, eindeutiger Verlangsamung und fast ununterbrochenem Grimassieren. Aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie bildungs- und sprachbedingt habe keine ausführliche neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden können (S. 11 Mitte). Die objektivierten psychometrischen Befunde hätten mittelgradige bis schwere Minderleitungen in den Bereichen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit und mnestische Funktionen sowie grenzwertig bis leicht defizitäre Leistungen im Bereich Exekutivfunktionen ergeben. Die Validität der objektivierten Defizite sei allerdings eingeschränkt, das heisse die gezeigten Leistungen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechen. Das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers bleibe unklar. Aussagen zu Schweregrad oder Ätiologie seien daher unzulässig. Die Gutachter hielten fest, dass in der Gesamtbeurteilung die psychiatrische Seite im Vordergrund stehe. Es fänden sich gesamthaft diverse nicht authentische Befunde, welche keiner psychiatrischen Störung zugeordnet werden könnten (S. 11 unten f.). Die psychiatrische und die neuropsychologische Untersuchung seien durch das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich erschwert gewesen. Insgesamt habe sich eine inkonsistente und nicht nachvollziehbare Präsentation von Symptomen gefunden, welche eher einer geistigen Behinderung oder einer schwerwiegenden Erkrankung als einem zur Anamnese und den Akten passenden Krankheitsbild zugeordnet werden könnten. Hierzu zählten insbesondere das Grimassieren. Aus somatischer Sicht könne zumindest ein Teil der Beschwerden durch Befunde erklärt werden, allerdings nicht im angegebenen Ausmass. Dies werde im Rahmen einer Somatisierung interpretiert (S. 12 oben). Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führten die Gutachter aus, dass die Konsistenz insgesamt als nicht gegeben beurteilt werden könne. Nochmals zu wiederholen sei die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunden, wobei diese Diskrepanz bis zu einem gewissen Teil durch die Somatisierungsproblematik erklärt werden könne. Das Grimassieren sei als nicht authentisch zu qualifizieren (S. 12 Ziff. 4.2). 3.4 Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2024 (Urk. 9/101/10-12) aus, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen mehrheitlich plausibel sei. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiche der RAD jedoch vom Gutachten ab. Im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens seien zwei Performanzvalidierungsverfahren durchgeführt worden, welche beide auffällige Werte ergeben hätten. In einem Verfahren seien sogar Leistungen unter dem Zufallsniveau gefunden worden, was auf gezieltes Falschantworten hinweise. Diese Tests könnten auch von schwer beeinträchtigten Menschen in der Regel fehlerfrei gelöst werden. Beim Beschwerdeführer seien nun zwei Performanzvalidierungsverfahren auffällig gewesen. Beide wiesen eine Spezifität von über 90 % auf. Da beide positiv gewesen seien, sei die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei um ein falsch positives Ergebnis gehandelt habe unter 1 %. Bei einer angenommenen Prävalenz von 30 % für nicht authentische Beschwerdedarstellung, ergebe sich anhand der verwendeten Performanzvalidierungsverfahren eine Posttest-Wahrscheinlichkeit von etwa 98 %. Dies bedeute, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 98 % eine nicht-authentische kognitive Beschwerdedarstellung vorliege. Diese Wahrscheinlichkeit könne anhand einer Chained-Likelihood-Ratio berechnet werden, wenn Sensitivität und Spezifität der Tests bekannt seien. Da die Tests im neuropsychologischen Gutachten genannt würden, könne die Sensitivität und Spezifität nachgeschaut werden. Im neuropsychologischen Gutachten werde weiterhin dokumentiert, dass weitere eingebettete Performanzvalidierungsverfahren auffällig gewesen seien. Die berechnete Posttest-Wahrscheinlichkeit erhöhe sich damit umso mehr. Dr. O.___ führte weiter aus, dass auch im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten worden sei, dass die Untersuchungssituation grotesk verzerrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten präsentiert, welches eine Dissoziation suggerieren sollte, jedoch eher dem Bild einer schwerwiegenden geistigen Beeinträchtigung oder einer schweren hirnorganischen Erkrankung entsprochen habe. Die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer beschrieben habe, seien gemäss dem psychiatrischen Gutachten nicht nachvollziehbar. Dasselbe Verhalten habe der Beschwerdeführer auch in den anderen Disziplinen präsentiert. Dr. O.___ hielt fest, dass aus Sicht des RAD im vorliegenden Fall ein derart schweres Ausmass einer nicht-authentischen Beschwerdedarstellung (und zwar kognitiv und psychiatrisch) vorliege, dass keine ausreichend gesicherten Aussagen zu Art und Ausmass von realen psychischen Symptomen möglich seien. Er widerspreche in diesem Punkt der psychiatrischen Teilgutachterin, die eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und eine Somatisierungsstörung mit gegenwärtig wenig ausgeprägter Symptomatik (ICD-10 F45.1), als gesichert angebe. Weshalb diese Diagnosen in Anbetracht der manipulativ verzerrten Daten als gesichert festgestellt würden, werde im Gutachten auch nicht weiter ausgeführt. In der Gesamtschau könne somit aus Sicht des RAD auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine Aussage zu Art und Ausmass psychischer Symptome und Beschwerden gemacht werden. Die somatischen Fachdisziplinen seien weniger abhängig von der subjektiven Schilderung und Mitwirkung des Beschwerdeführers, so dass diagnostische Beurteilungen trotzdem möglich seien. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Allrounder in einem Restaurant/Café seien keine Einschränkungen ausgewiesen. Seit jeher betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. 3.5 Dr. med. P.___, Oberärztin m.e.V., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, Oberpsychologin, und F.___, Sozialarbeiterin, B.___, stellten in ihrem Einwandschreiben bezüglich Ablehnung des Rentenanspruchs vom 27. Januar 2025 (Urk. 9/108) folgende Diagnosen (S. 1): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - DD: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) - PTBS (ICD-10 F43.1) - komplexe PTBS gemäss ICD-11 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.19 - Lumboischialgie Betreffend die somatischen Beschwerden verwiesen die Fachpersonen auf einen Bericht des C.___, Schmerzmedizin, vom 8. Januar 2025 (S. 1 unten). Die Fachpersonen führten aus, dass im Falle des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2022 durch die B.___ eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschrieben werde (S. 2 Mitte). Anhand der vorliegenden Aktenauszüge werde deutlich, dass bei ihm seit mindestens 2005 psychiatrische Auffälligkeiten bestünden, die mit dem Erleben körperlicher Misszustände in engem Zusammenhang stünden, eventuell sogar die Grundlage dafür bildeten. Verwiesen werde auf eine Vielzahl durchgeführter Abklärungen mit blander Befundlage (S. 2 unten). Betreffend die motorischen Tics sei darauf hinzuweisen, dass diese Auffälligkeiten sich im Spätfrühling/Sommer 2024 entwickelt hätten und von den Kolleginnen der Kopfschmerzsprechstunde im September 2024 offiziell festgehalten worden seien. Daraufhin sei die Anmeldung zur Bewegungssprechstunde des C.___ erfolgt zur weiteren Abklärung. Der Beschwerdeführer warte aktuell noch auf ein Aufgebot. Vorherige Beschreibungen der Tics fänden sich bereits in einem Vorgesprächsbericht des Spitals Q.___ vom Mai 2024, in dem auch die PTBS bestätigt werde (S. 3 oben). Zur PTBS führten die Fachpersonen aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem traumatische Ereignisse im Sinne von Bombenangriffen im Rahmen einer Kriegssituation in H.___, langes Verstecken vor Militanten mit Furcht um das eigene Leben sowie das der Familie und das Sehen von Leichenteilen erlebt habe. Er erfülle sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer PTBS wie auch die zusätzlichen Kriterien der komplexen PTBS. Sie könnten nicht nachvollziehen, warum diese Diagnose im medizinischen Gutachten nicht bestätigt worden sei. Sie stimmten damit überein, dass viele Aspekte beim Patienten nicht in diese Diagnose einzuordnen seien, gleichzeitig widerspreche dies aus ihrer Sicht nicht dem Vorhandensein der Symptome. Insbesondere die im Gutachten beschriebene dissoziative Symptomatik lasse sich hier gut einordnen, werde im Gutachten jedoch nicht mit einer spezifischen Diagnose in Zusammenhang gebracht (S. 3 unten). Sodann führten die Fachpersonen der B.___ aus, dass die Kriterien einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) erfüllt seien. Der Beschwerdeführer klage seit Jahren über multiple, wechselhafte physische Beschwerden, die nicht ausreichend durch die objektiven somatischen Befunde erklärbar seien, wie dies auch im Gutachten festgestellt worden sei (S. 3 unten f.). Unklar sei, weshalb die im Gutachten beschriebene Somatisierungsstörung als leicht ausgeprägt festgehalten worden sei (S. 4 Mitte). Die Fachpersonen führten aus, dass sie mit dem medizinischen Gutachten übereinstimmten, dass der Beschwerdeführer Auffälligkeiten auf kognitiver und Verhaltensebene aufweise, die sich nicht in den vorhandenen Diagnosen einordnen liessen. Sie gingen jedoch nicht davon aus, dass er die Auffälligkeiten in vollem Bewusstsein vortäusche. Einerseits seien gewisse Abklärungen (zum Beispiel zu den Tics) noch nicht abgeschlossen, andererseits sei es im Rahmen einer Somatisierungsstörung ein zentrales Merkmal, dass Patienten Symptome erlebten und darstellten, für die es keine objektivierbare Grundlage gebe. Insofern erscheine es ihnen nicht unplausibel, dass der Patient enorm auffällig erscheine, wenn er selbst unter der krankhaften Überzeugung leide, massiv eingeschränkt zu sein. Dies weise aus ihrer Sicht weniger auf eine absichtliche Herbeiführung hin sondern eher auf den Schweregrad der Störung. Zur neuropsychologischen Testung und den kognitiven Einschränkungen führten die Fachpersonen aus, dass trotz der auffälligen Validierungsverfahren die kognitiven Auffälligkeiten nicht nur punktuell im Rahmen der Untersuchungssituation hätten festgestellt werden können, sondern auch seit Beginn der Behandlung bei ihnen, und dass diese sich sehr negativ auf die psychotherapeutische Behandlung auswirkten (S. 4 unten f.). Abschliessend hielten die Fachpersonen fest, dass vor dem geschilderten Hintergrund ein volles Arbeitspensum aktuell keinesfalls realistisch sei. Die Traumatherapie schlage bislang nicht an, sodass sie seit Beginn der Behandlung keine Veränderung des Zustandes des Patienten beobachteten. Ein weiterer Schritt wäre eventuell eine stationäre Behandlung (S. 5 oben). 3.6 Dr. O.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (Urk. 9/111/2) aus, dass mit dem Einwandschreiben der B.___ keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden, die eine Änderung der letzten RAD-Stellungnahme notwendig machen würden. Es werde derselbe medizinische Sachverhalt beschrieben, der bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bekannt gewesen sei, der nun aber von den ambulanten Behandlern anders - nämlich zu Gunsten des Beschwerdeführers – beurteilt werde. Insbesondere werde nicht erklärt, wie anhand des nachgewiesenen Malingering gesicherte Aussagen über Art und Ausmass von psychischen Beschwerden gemacht werden könnten, die über das blosse Abstellen der subjektiven Beschwerdeschilderung hinausgingen. Dass dieselben kognitiven Auffälligkeiten, die im Rahmen des Gutachtens klar als nicht-authentisch hätten klassifiziert werden können, auch während der Behandlungen vorhanden seien, spreche vielmehr gegen die Behandlung und deren Anamnese als Quelle valider Informationen als dafür. 3.7 In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2025 (Urk. 8) verwies Dr. O.___ auf seine Stellungnahme vom 27. November 2024 (vorstehend E. 3.4). Er hielt daran fest, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sowohl wissenschaftlich als auch klinisch mit hoher Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Aggravation vorliege. Die Schwere der Aggravation sei aufgrund der Ergebnisse und der klinischen Präsentation als derart schwer zu beurteilen, dass keine ausreichend gesicherten Aussagen zu Art und Ausmass von möglicherweise vorliegenden, realen psychischen Symptomen und Beschwerden möglich seien (S. 1 f.).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. O.___, welcher nach Vorlage des A.___-Gutachtens vom 27. November 2024 (vorstehend E. 3.3) auf eine Beschwerdeaggravation schloss (vorstehend E. 3.4, E. 3.6-7), davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (vorstehend E. 2.1, E. 2.3 und E. 2.5). Dagegen vertraten der Beschwerdeführer sowie die ihn behandelnden Fachpersonen der B.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.5) den Standpunkt, dass er aufgrund der schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen, welche auch sein Verhalten anlässlich der Begutachtung am A.___ erklären würden, vollständig arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4 und E. 2.6). 4.2 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 27. November 2024 (vorstehend E. 3.3) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.5) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. In Anbetracht der klinisch und bildgebend lediglich diskreten Befunde (vgl. auch Urk. 9/12/11-12, Urk. 9/12/19-20, Urk. 9/12/26-40, Urk. 9/55/15-16) kann einhergehend mit dem orthopädischen Gutachter des A.___, Dr. K.___, davon ausgegangen werden, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resultiert (vorstehend E. 3.3). Auch aus internistischer Sicht steht die Einschätzung der Gutachterin Dr. J.___, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist, im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der neurologische Gutachter Dr. I.___ der vom Beschwerdeführer berichteten und seit dem Jahr 2003 in den Akten dokumentierten Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik zunächst in Form eines Cluster-Kopfschmerzes und letztlich in Form eines Migränekopfschmerzes (vgl. Urk. 9/9-10, Urk. 9/12/7-10, Urk. 9/12/13-16, Urk. 9/12/22-24, Urk. 9/48-49, Urk. 9/55/8-113) keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Dies erweist sich auch vor dem Hintergrund als korrekt, dass, wie Dr. I.___ festhielt, der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum der von ihm berichteten schwersten Kopfschmerzen zumindest bis ins Jahr 2020 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 9/6) noch vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 9/96 S. 67 oben, vorstehend E. 3.3). Als nachvollziehbar und schlüssig erweisen sich jedoch auch die Feststellungen der Gutachter des A.___ zum Vorliegen eines aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers. 4.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1). 4.4 Wie sich dem Gutachten des A.___ vom 27. November 2024 (vorstehend E. 3.3) und auch den differenzierten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. O.___ (vorstehend E. 3.4, E.3.6-7) entnehmen lässt, wurde im Rahmen der Begutachtung am A.___ einerseits klinisch ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben, andererseits waren auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung nicht verwertbar, zumal beide angewandten Performanzvalidierungsverfahren sowie eingebettete Performanzvalidierungsindikatoren auffällige Resultate ergeben hatten, welche auf eine nicht authentische Beschwerdepräsentation haben schliessen lassen (vorstehend E. 3.3, Urk. 9/96 S. 92 ff.). Vorliegend ist dem RAD-Arzt Dr. O.___ sowie den Gutachtern des A.___ zuzustimmen, dass das anlässlich der Begutachtung bei sämtlichen Gutachtern gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers wie das heftige Grimassieren während des Gespräches mit groteskem Verziehen des Mundes, die Schnappatmung und das Verdrehen der Augen sowie insbesondere auch das Herumbeissen auf dem von ihm zur Begutachtung mitgebrachten Igelball (vorstehend E. 3.3, Urk. 9/96 S. 42 Ziff. 4.1, S. 48 Ziff. 4.3, S. 60 Ziff. 4.1, S. 77 f. Ziff. 4.3, S. 90 Ziff. 4.1) als nicht authentische Beschwerdepräsentation, namentlich im Rahmen einer Aggravation zu sehen ist. Als auffällig erweist sich vorab, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Untersuchung am A.___ anfangs September 2024 ein Grimassieren, Gähnen und der Situation nicht adäquates Verhalten mit einem Igelball zeigte (Urk. 9/96 S. 77 unten f.). Soweit die behandelnden Fachpersonen der B.___ darlegten (vorstehend E. 3.5), dass sich diese Problematik bereits seit Frühjahr/Sommer 2024 entwickelt haben soll, steht dazu im Widerspruch, dass sie dieses äusserst auffällige Verhalten in ihrem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 26. August 2024 (Urk. 9/92), worin um einen Fahrdienst des R.___ für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Begutachtung gebeten wurde, nicht erwähnten. Dieses Scheiben wurde nur wenige Tage vor den Begutachtungsterminen am A.___ am 3. und 9. September 2024 verfasst (Urk. 9/96 S. 1). Die psychiatrische Gutachterin des A.___, Dr. L.___, ging diesbezüglich von einer bewusstseinsnahen Inszenierung aus, zumal für ein solches Verhalten eine hirnorganische Schädigung hätte vorliegen müssen (Urk. 9/96 S. 78 oben, S. 82 Mitte). Derartiges ist jedoch gemäss der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Die als bizarr anmutend beschriebene Symptomatik konnte keiner psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vorstehend E. 2.4 und E. 2.6), lässt sich auch dem Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie, C.___, vom 22. Juli 2025 (Urk. 13) Gegenteiliges – nämlich, dass es sich um ein authentisches Beschwerdebild handeln soll - nicht entnehmen. Vielmehr geht aus ihrer Beurteilung hervor, dass die dystonen Bewegungsmuster im Sinne von Tics funktioneller Genese unter Ablenkung nicht vorhanden seien, und kein Tic-typischer Drang sowie eine fehlende typische Verteilung oder eine Frequenzsteigerung vorliege. Es handle sich damit um keinen klassischen Tic-Gradient. Die weiteren Untersuchungen ergaben keine pathologischen Auffälligkeiten, weitere Abklärungen wurden nicht für notwendig erachtet und die Verlaufskontrolle auf ein Jahr später angesetzt (Urk. 13 S. 2 unten und S. 4 unten). Wie der RAD-Arzt Dr. O.___ in seinen Stellungnahmen (vorstehend E. 3.4, E. 3.6-7) darlegte, ergab sich eine Aggravation auch aus den anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung durchgeführten Performanzvalidierungstests. Die neuropsychologischen Gutachterinnen hielten fest, dass diese eindeutige Hinweise für eine negative Antwortverzerrung ergeben hätten. Namentlich habe die Leistung in zwei von drei Durchgängen im auffälligen Bereich und in einem Durchgang sogar unter Zufallsniveau gelegen, was auf gezielte Falschantworten hinweise. Auch einzelne eingebettete Performanzvalidierungsindikatoren hätten Hinweise für die Ungültigkeit des Testprofils erbracht (Urk. 9/96 S. 92 unten f.). Soweit die behandelnden Fachpersonen der B.___ in ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 (vorstehend E. 3.2) sowie in ihrem Einwandschreiben vom 27. Januar 2025 (vorstehend E. 3.5) insbesondere aufgrund des Vorliegens einer PTBS mit dissoziativer Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers postulieren und die im Rahmen der Begutachtung am A.___ festgestellte Aggravation als beschwerdeimmanent, wohl auch im Rahmen der diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), erklären wollen, stützt dies die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte und Ärztinnen und Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Allein der in den Berichten der Fachpersonen der B.___ geschilderte Verlauf lässt erhebliche Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Diagnose einer PTBS aufkommen. Während im Bericht der Fachpersonen der B.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 9/19) noch keinerlei traumatische Ereignisse beschrieben wurden, wird im Bericht vom 9. August 2022 dann erwähnt, dass der Beschwerdeführer, auf den Ursprung seiner Angst angesprochen, vermute, dass seine Verunsicherung und seine Furcht in den traumatischen Erlebnissen in H.___ in der Jugend anzusiedeln seien. Das Vorliegen von Flashbacks, Intrusionen oder Dissoziationen wurde aber zu diesem Zeitpunkt verneint (Urk. 9/28 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4). Im Bericht der B.___ vom 4. November 2022 hielten die Fachpersonen dann fest, dass der Beschwerdeführer in H.___ im jungen Alter wiederholt traumatische Erfahrungen erlebt habe. So seien unbekannte Leute zur Familie nach Hause gekommen und hätten seine Mutter und seinen Vater geschlagen und diese bestohlen. Die Kinder hätten sich alle im Keller versteckt. Diese Ereignisse, bei denen sich der Patient mit seiner Familie vor diesen Leuten habe verstecken müssen, belasteten ihn sehr. Später sei die Familie in eine andere Stadt gezogen, wo der Beschwerdeführer auch verfolgt und bedroht worden sei. Im Alter von 17 Jahren sei er in die Schweiz geflüchtet und habe sich hier gut einleben können (Urk. 9/55/5-9 S. 2 Ziff. 1). Im weiteren Verlauf schilderte der Beschwerdeführer seine jugendlichen Erlebnisse zunehmend dramatischer, indem er nun gegenüber der A.___-Gutachterin Dr. L.___ ausführte, viele Male im dunklen Keller eingesperrt worden zu sein. Er sehe immer wieder Leichen und Gesichter, die verletzt seien, sowie abgeschnittene Köpfe. Er habe auch Leichen begraben müssen, habe zerstückelte Leichen gesehen und sei auch mit vielen Leichen eingesperrt gewesen (Urk. 9/96 S. 72 f. Ziff. 3.2). Im Einwandschreiben der Fachpersonen der B.___ vom 27. Januar 2025 (vorstehend E. 3.5) war der Beschwerdeführer dann sogar bei Bombenangriffen anwesend gewesen. Hinsichtlich der aktenanamnestisch erst im späten Verlauf von Seiten der Fachpersonen B.___ diagnostizierten PTBS legte Dr. L.___ in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie das Vorliegen einer PTBS nicht bestätigen könne. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer über traumatische Ereignisse anlässlich des Krieges in H.___ berichtet habe, welche mindestens 25 Jahre zurücklägen. Eine klare Verbindung zwischen der aktuellen Symptomatik und den damaligen Traumata sei nicht herleitbar (vorstehend E. 3.3). Dr. L.___ hielt sodann fest, dass die These der behandelnden Fachpersonen der B.___, wonach der Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2016 sowie der anlässlich der Begutachtung nicht einmal erwähnte Wohnungsbrand (vgl. vorstehend E. 3.2) zum Wiederauslösen dieser vom Beschwerdeführer berichteten Kriegsbilder geführt habe, nicht nachvollziehbar sei, zumal er auch bis ins Jahr 2020 gearbeitet habe (Urk. 9/96 S. 82 unten). Weiter legte Dr. L.___ dar, dass die Symptome einer Traumafolgestörung schon früher hätten aufgetreten sein müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch über Jahre funktioniert, gearbeitet und selbst wenn eine Aktualisierung der Traumasymptome erfolgt wäre, wäre sie nicht in diesem Ausmass und dieser Intensität und mit dieser grotesken Symptomatik zu erwarten gewesen. Dr. L.___ verneinte in ihrem psychiatrischen Gutachten insgesamt die Konsistenz und Plausibilität der vom Beschwerdeführer dargebotenen Beschwerden. Letzten Endes sei der Eindruck aufgekommen, dass er seine Beschwerden in extremis verdeutlichen müsse. Durch die groteske bewusste Verzerrung der Untersuchungssituation hätten die realen psychischen Einschränkungen kaum objektiviert werden können (Urk. 9/96 S 83 Ziff. 6.2). Als diskrepant zum dargebotenen Beschwerdebild, welches, wie die Gutachter ausführten, an eine schwerst geistig behinderte Person erinnerte, erweist sich auch die - in Abweichung zur psychiatrischen Begutachtung (vgl. Urk. 9/96 S. 76 Mitte) - gegenüber der internistischen Gutachterin geschilderte Tagesstruktur des Beschwerdeführers, wonach er zwischen 6:00 und 8:00 Uhr aufstehe, die Zähne putze, dusche und frühstücke, dann seine Termine wahrnehme (Psychiaterin, Physiotherapie), Velo fahre, und sich im warmen Becken des Schwimmbades bewege oder im Wald spaziere. Um 15:00 Uhr gebe es laut Angaben des Beschwerdeführers Mittagessen, gekocht von der Ehefrau. Am Nachmittag führe er Gespräche mit der Ehefrau und trinke Tee, ab 16.00/17:00 Uhr gehe er mit den Kindern nach draussen. Auch das Nachtessen werde von der Ehefrau zubereitet. Am Abend spiele er mit den Kindern. Diese gingen um 20:30 zu Bett, er selbst zwischen 22:00 und 23:00 Uhr (Urk. 9/96 S. 41 Mitte). Abgesehen davon, dass diese Schilderungen im Widerspruch zu den Angaben der Fachpersonen der B.___ in ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 stehen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und körperlichen Beschwerden kaum das Haus verlasse und sich kaum Aktivitäten zutraue (vgl. Urk. 9/72 Ziff. 2.2), erweist es sich als wenig glaubhaft, dass er mit dem gezeigten Verhalten - insbesondere dem durchgängigen Grimassieren und dem Herumkauen auf einem Igelball - mit seinen Kindern nach draussen zum Spielen geht respektive er ohne weitere Probleme ein Schwimmbad besuchen könnte. Dem orthopädischen Gutachten von Dr. K.___ lässt sich überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer diszipliniert und in Eigenregie aufgrund seiner körperlichen Beschwerden Therapien durchführt mit Velofahren, Joggen und Wassergymnastik (Urk. 9/96 S. 53 Ziff. 6.2). Ein derartiges Verhalten wäre von einer psychisch schwerst beeinträchtigen Person nicht zu erwarten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vielmals ohnmächtig werde (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 9/96 S. 72 Ziff. 3.1-2), sind erheblich zu relativieren. Einerseits wurde hierfür trotz umfassender Abklärungen kein organisches Korrelat gefunden, andererseits wären bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten dauernden Ohnmachtsanfällen auch erhebliche Verletzungen infolge der unkontrollierten Stürze zu erwarten. Solche sind aber nirgends in den Akten dokumentiert. Auch der von ihm genannte Besuch des Schwimmbades wäre bei einer tatsächlich gegebenen dauerhaften Ohnmachtssymptomatik nicht zu verantworten. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 12 S. 1), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären auch infolge des erheblichen Aggravationsverhaltens des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.5 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 27. November 2024 (vorstehend E. 3.3) sowie auf die Stellungnahmen von Dr. O.___ vom 27. November 2024, 5. Februar und 16. Juni 2025 (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6-7) davon auszugehen, dass ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers das Beschwerdebild dominiert. Ob nun, wie im A.___-Gutachten festgehalten aufgrund der psychischen Einschränkungen eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % resultiert oder gestützt auf den RAD-Arzt Dr. O.___ von gar keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist, kann offenbleiben, zumal auch bei einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad nicht erreicht wird (vorstehend E. 1.3-4). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. 5.1 Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, (vgl. Urk. 3 und Urk. 18) ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es ist ihm Rechtsanwalt Matthias Fricker als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3 Mit Honorarnote vom 16. Dezember 2025 (Urk. 22) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10.8 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3 % geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Matthias Fricker beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'700.-- (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 20. März 2025 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Matthias Fricker, Winterthur, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Fricker, Winterthur, wird mit Fr. 2’700.-- (inkl. Spesenpauschale und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan