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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.10.2025 IV.2025.00223

22 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,316 mots·~42 min·12

Résumé

(Wiederholte) Neuanmeldung zum Rentenbezug; wegen Aggravation während psychiatrisch-neuropsychologischer Begutachtung kann ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden; auf weitere Abklärung (stationäre Begutachtung) kann verzichtet werden; keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen; kein Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit (hängig)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00223

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 22. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1976, reiste im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete einige Jahre als Bodenleger. Bei einer Hilfsarbeit im Gartenbau stürzte er am 17. Mai 2001 von einer Lieferwagenrampe direkt auf den Rücken mit Aufprall mit dem Schädel und zog sich einen inkompletten Berstungsbruch des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 und eine Schädelkontusion frontal rechts zu (Urk. 11/2 und Urk. 11/5). Aufgrund der darauffolgenden, anhaltenden Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 8. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/29). Mit Entscheid vom 20. Juni 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ (Y.___) vom 5. Februar 2008 (Urk. 11/89) sowie ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 11/101). 1.2    Auf eine Neuanmeldung vom 20. August 2008 (Urk. 11/102-103) trat die IV-Stelle am 23. Februar 2009 nicht ein (Urk. 11/126).     Am 30. Oktober 2009 gelangte X.___ wiederum an die IV-Stelle und machte eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit geltend (Urk. 11/128). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 16. Juni 2011 das Leistungsbegehren bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 11/172). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. August 2011 (vgl. Urk. 11/176-177) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00796 vom 22. November 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache für ergänzende medizinische Abklärungen an die IVStelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/204).     Diese gab daraufhin bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ AG ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 11/212), welches am 17. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 11/214). Mit Verfügung vom 27. November 2013 verneinte die IVStelle bei nicht massgeblicher Veränderung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/230). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2014 (Urk. 11/233/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00052 vom 23. September 2014 ab (Urk. 11/240), woraufhin der Versicherte an das Bundesgericht gelangte (Urk. 11/241). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 8C_818/2014 vom 11. Februar 2015 ab (Urk. 11/242). 1.3    Am 3. Mai 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Schmerzen und eine psychische Erkrankung wiederum bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/251). Die IV-Stelle verfügte am 23. Februar 2018 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 11/272), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 1.4    Mit Anmeldung vom 1. November 2019 wandte sich X.___ unter Beilage von Berichten der Hausärztin und der A.___ (A.___; Urk. 11/273) erneut an die IV-Stelle und verwies in seinem neuerlichen Leistungsgesuch auf Rückenbeschwerden und eine psychische Erkrankung (Urk. 11/274). Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 11/278).     Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten vom 12. Februar 2020 (Urk. 11/282/3-24) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00119 vom 12. November 2020 ab (Urk. 11/288). Das vom Versicherten am 25. Januar 2021 angerufene Bundesgericht (Urk. 11/289/2-13) hiess seine Beschwerde mit Urteil 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. November 2020 und die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2020 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf das Neuanmeldungsgesuch eintrete (Urk. 11/293). 1.5    In Umsetzung des Bundesgerichtsurteils nahm die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto und Arztberichte zu den Akten (Urk. 11/296, Urk. 11/300, Urk. 11/302, Urk. 11/306) und ordnete eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung an (Urk. 11/313, Urk. 11/317-319). Am 23. Mai und am 6. Juni 2023 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, ihre Expertisen (Urk. 11/328). Nach Vorlage der Akten an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/329/7-11), verfügte die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids vom 16. Juni 2023 (Urk. 11/330) am 28. August 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/331).     Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 27. September 2023 (Urk. 11/334/3-17) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2023.00506 vom 20. Juni 2024 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese das Vorbescheidverfahren korrekt durchführe, dem Beschwerdeführer insbesondere Gelegenheit gebe, zum Gutachten Stellung zu nehmen, und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 11/341/6-9). 1.6    In der Folge holte die IV-Stelle zunächst eine weitere Stellungnahme des RAD ein (Urk. 11/345, Urk. 11/346/4). Mit Vorbescheid vom 29. August 2024 kündigte sie dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 11/347). Nachdem dieser Einsicht in die Akten genommen (Urk. 11/348-349) und am 24. September 2024 Einwand erhoben hatte (Urk. 11/350), stellte die IV-Stelle den Gutachtern Dr. B.___ und lic. phil. C.___ Ergänzungsfragen (Urk. 11/353; vgl. auch Urk. 11/364/3) und leitete ihnen die zusätzliche Frage des Versicherten (Urk. 11/356) weiter (Urk. 11/357). Zur ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 18. November 2024 (Urk. 11/358) liess sich der Versicherte am 30. Januar 2025 vernehmen (Urk. 11/363; vgl. auch Urk. 11/360). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2 = Urk. 11/365).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 20. März 2025 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere – allenfalls nach weiteren Abklärungen und der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen – eine Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2020 (Urk. 1 S. 2). Am 10. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht der behandelnden Psychiater der E.___ AG zu den Akten (Urk. 7-8). In Kenntnis davon beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Eine Kopie wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2025 zugestellt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).     Da hier die Entstehung eines Rentenanspruchs ab 1. Mai 2020 im Streit steht (Urk. 1 S. 2) – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG dem frühestmöglichen Zeitpunkt sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 1. November 2019 (Urk. 11/274) – sind grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die – soweit nichts anderes vermerkt ist - nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Soweit die Entstehung oder Änderung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2022 zur Diskussion steht, findet darauf das neue Recht Anwendung. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).     Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).     Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1). 1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5     1.5.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).     Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5.2    In der ab 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG wird zusätzlich präzisiert, dass eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung nur dann vorzunehmen ist, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder sich auf 100 Prozent erhöht (lit. b). 1.6    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2.     2.1    Die IV-Stelle begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit, in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Juli 2021 sei sie auf das Zusatzgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2019 eingetreten und habe medizinische Abklärungen getroffen (Urk. 2 S. 1 f.). Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. med. B.___ und lic. phil. C.___ vom 23. Mai und 6. Juni 2023 und in den Antworten der Gutachter vom 18. November 2024 auf die Rückfragen werde nachvollziehbar begründet, weshalb aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers kein effektives psychiatrisches Beschwerdebild habe erhoben werden können. Damit sei weder eine psychiatrische Diagnostik noch eine Beurteilung des Schweregrades einer anzunehmenden rezidivierenden depressiven Störung und der funktionellen Leistungsfähigkeit möglich gewesen (Urk. 10 S. 1 f.). Der RAD sei nach Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden könne. Es fänden sich nämlich keine krankhaften Ursachen für die beschriebenen Inkonsistenzen und deutlichen Hinweise auf Aggravation. Deshalb könne nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Er sei explizit darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft aufbringen und die Fragen wahrheitsgemäss beantworten müsse und dass falsche Antworten für ihn negative Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Da der medizinische Sachverhalt bereits genügend abgeklärt worden sei, bestehe keine Notwendigkeit für die beantragte stationäre Begutachtung (Urk. 2 S. 2). Im Verfügungszeitpunkt sei kein invalidisierendes Leiden nachgewiesen. Daran ändere der mit Eingabe vom 10. Juni 2025 nachgereichte Bericht der E.___ AG vom 27. Mai 2025 über die nach Verfügungserlass erfolgte stationäre Behandlung nichts (Urk. 10 S. 2). 2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, allein anhand des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ könne die Frage nach einer Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit nicht beantwortet werden (Urk. 1 S. 9). Der psychiatrische Gutachter habe zwar mehrere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, womit er zum Ausdruck gebracht habe, dass die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt sei. Dann sei er allerdings zum Schluss gekommen, dass aufgrund angeblich bestehender Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen sowie nicht valider neuropsychologischer Testergebnisse eine Aggravation vorliege und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen werden könne. Damit sei die Expertise unvollständig (Urk. 1 S. 4 f.). Die vom Gutachter erwähnten Inkonsistenzen – lange Latenzzeit von Flashbacks, geringe emotionale Betroffenheit – seien zwar ungewöhnlich, aber nicht notwendigerweise inkonsistent. Die geringe emotionale Betroffenheit könne auch Folge der mehrfach erwähnten fehlenden Introspektionsfähigkeit sein. Auch fehlten im Gutachten Ausführungen dazu, inwieweit die mehrfach festgehaltene Dekonditionierung, Krankheitsüberzeugung und mangelnde Introspektionsfähigkeit für die auffälligen neuropsychologischen Testergebnisse zumindest mitursächlich sein könnten (Urk. 1 S. 5). Im Gutachten werde auch nicht diskutiert, weshalb trotz der erhobenen objektiven Befunde und der gestellten Diagnosen kein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege, noch werde im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) versucht, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang der angeblichen Aggravation zu bereinigen (Urk. 1 S. 6 ff.). Der psychiatrische Gutachter habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob er, der Beschwerdeführer, angesichts seiner eingeschränkten Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit überhaupt in der Lage gewesen sei, objektive Angaben zu seinem Beschwerdebild zu machen und ob diese Einschränkung für sich selbst einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert erreiche. Zu beachten wäre ausserdem gewesen, dass er sehr ernsthaft an den Therapien teilnehme und mit dem durch die psychiatrischen Behandlungen verursachten vollständigen Verlust der männlichen Sexualfunktion eine sehr belastende somatische Komorbidität bestehe (Urk. 1 S. 8 f.). Es sei weder klar, welche Tätigkeiten er noch ausüben könne, noch, welches Pensum er zu leisten vermöge (Urk. 1 S. 12).     Soweit im Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Vorbegutachtung im Z.___ ausgeschlossen werde, sei dies widersprüchlich. Denn Dr. B.___ stelle, anders als der Vorgutachter des Z.___, diverse Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er erwähne sodann eine angeblich ähnliche Befundlage, ohne auch nur einen einzigen Befund zu nennen, der sich nicht verändert haben solle. Deshalb sei der rechtserhebliche Sachverhalt bisher nicht umfassend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 9). Auf das Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9). Immerhin gehe aus der Expertise klar hervor, dass ein relevanter Gesundheitsschaden mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, womit die Voraussetzungen für eine Rentenzusprechung erfüllt seien (Urk. 1 S. 9 und 12). Falls ein Leistungsanspruch nicht gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der behandelnden Ärzte anerkannt werden könne, sei zumindest eine stationäre Begutachtung zu veranlassen. Denn in ihrer Beantwortung der Rückfragen hätten Dr. B.___ und lic. phil. C.___ ausgeführt, dass der Schweregrad der depressiven Erkrankung beispielsweise mit einer stationären gutachterlichen Beobachtung überprüft werden könnte (Urk. 1 S. 10 f.). Diese sei vom Gericht selbst einzuholen oder durch Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle durch diese anordnen zu lassen (Urk. 1 S. 12).     In der Zeit vom 5. Oktober bis 15. November 2023 habe er in der E.___ AG stationär hospitalisiert werden müssen. Dem Austrittsbericht vom 20. November 2023 sei zu entnehmen, dass es im Laufe der letzten Monate vor Klinikeintritt zu einer Zunahme der psychischen Symptomatik gekommen sei und eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung habe diagnostiziert werden müssen. Auch diese Ärzte hätten zudem, wie bereits die Gutachter vor ihnen, festgehalten, dass er die Medikation sehr zuverlässig einnehme (Urk. 1 S. 12 f.). Zwischenzeitlich – im hier relevanten Verfügungszeitpunkt – habe er sich erneut in stationäre Behandlung begeben müssen. Dies belege, dass durchaus eine erhebliche gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 14; vgl. auch Urk. 7).

3. 3.1    Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zunächst zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vorstehend E. 1.5-6). Vergleichsbasis bildet demnach die Verfügung vom 27. November 2013, womit die IVStelle nach Beizug des Gutachtens der Z.___ AG vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/214) und dessen Ergänzung vom 30. September 2013 (Urk. 11/226) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch des Versicherten zum zweiten Mal verneinte (Urk. 11/230; vgl. auch Urk. 11/229). Auf Beschwerde hin wurde diese Verfügung sowohl vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00052 vom 23. September 2014 (Urk. 11/240) als auch vom Bundesgericht mit Urteil 8C_818/2014 vom 11. Februar 2015 (Urk. 11/242) geschützt. 3.2     3.2.1    Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfügung vom 27. November 2013 waren das Gutachten der Z.___ AG vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/214) und dessen Ergänzung vom 30. September 2013 (Urk. 11/226; vgl. Urk. 11/229). 3.2.2    Das Gutachten der Z.___ AG vom 17. Juli 2013 basiert auf der rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013 sowie auf den zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 11/214/1, Urk. 11/214/4-13, Urk. 11/214/13-21 und Urk. 11/214/21 ff.). Überdies wurde das Ergebnis der laboranalytischen Untersuchung einer am 20. Juni 2013 beim Beschwerdeführer entnommenen Blutprobe berücksichtigt (Urk. 11/214/20 und 11/214/35).     Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der psychiatrischen Exploration ein demonstrativ klagsames Zustandsbild präsentiert. Er habe das Bild einer histrionisch getönten Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung gezeigt. Es seien zahlreiche Inkonsistenzen zwischen dem Befund und den angegebenen Beschwerden auszumachen gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich als eindrücklich demonstrativ, aber bewusstseinsnah gesteuert erwiesen (Urk. 11/214/20-21). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden. Es mangle an einem engen Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Schmerzsyndroms einerseits und einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation oder einem schwerwiegenden innerseelischen Konflikt andererseits. Die aktuell bestehende psychosoziale Belastungssituation sei sekundär, das heisst nach der Entwicklung des Schmerzsyndroms entstanden. Sie könne nicht als Beleg für eine schwerwiegende Belastung als Auslöser der Entwicklung eines somatoformen Schmerzsyndroms angenommen werden (Urk. 11/214/21 und 11/214/23).     Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden müssten, wie bereits anlässlich der Begutachtung im Y.___ (Expertise vom 5. Februar 2008, Urk. 11/89) festgestellt, als Ausdruck einer ausgeprägten Aggravation und dysfunktionalen histrionisch getönten Symptomverarbeitung ohne eigenen psychischen Krankheitswert betrachtet werden. Auch die von den behandelnden Ärzten im Psychiatriezentrum F.___ benannte chronifizierte Depression mittelgradiger Ausprägung lasse sich mit den psychopathologischen Befunden nicht erhärten. Nur wenn man die subjektiv vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden und Beeinträchtigungen zugrunde legen würde, könnte man zu dieser Diagnose gelangen. Mit Blick auf die Inkonsistenzen auf der Befundebene sowie das demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich eine depressive Störung von mittelgradiger oder gar schwerer Ausprägung nicht bestätigen. Aktuell könne man allenfalls das Bild einer leichten depressiven Symptomatik, wohl bei rezidivierender depressiver Störung (Urk. 11/214/23), ausmachen, welches jedoch für die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe. Auch die in der Vergangenheit diskutierte Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung könne nicht aufrechterhalten werden. Aus rein psychiatrischer Optik sei der Beschwerdeführer daher medizinisch-theoretisch in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch jegliche anderen Tätigkeiten, die seinem körperlichen Belastungsprofil entsprächen, zu verrichten (Urk. 11/214/21 und 11/214/23-24).     Ferner wurde bemerkt, dass die Laborwerte einer am 20. Juni 2013 beim Beschwerdeführer entnommenen Blutprobe gezeigt hätten, dass die angegebenen Psychopharmaka nicht und die Analgetika unterdosiert beziehungsweise ebenfalls nicht (Tramadol) eingenommen worden seien, weshalb Zweifel an der Compliance des Beschwerdeführers bestünden (Urk. 11/214/20 und 11/214/35).     Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde nebst der Diagnose eines chronifizierten thorakospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms diejenige eines chronifizierten Weichteilschmerzsyndroms mit deutlicher Dekonditionierung gestellt. Diese wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit aus (Urk. 11/214/23). Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Vom Bewegungsapparat her sei ihm jedoch eine dem Leiden angepasste rückenschonende Arbeitstätigkeit (in Anlehnung an die Beurteilung des Y.___ vom 5. Februar 2008) während 8 ½ Stunden pro Tag zumutbar. Allenfalls bestehe zu Beginn eine Leistungseinbusse von 20 % infolge einer allgemeinen Dekonditionierung, die aber medizinisch-theoretisch innert sechs Monaten durch ein entsprechendes Kraftausdauertraining beziehungsweise durch eine Kreislaufaktivierung korrigierbar sei (Urk. 11/214/22).     Als zusammengefasstes Belastungsprofil beider Disziplinen stellten die Gutachter fest, eine leidensangepasste Tätigkeit sollte keine rückenbelastenden Tätigkeiten und die Möglichkeit zu Positionswechseln umfassen. Sie sollte kein repetitives Tragen und Anheben von Gewichten über 7 kg beinhalten, repetitives Bücken und Aufrichten sowie monotones Vorneneigen des Rumpfes sollten vermieden werden, ebenso Arbeiten, bei denen es zu hohen Vibrations- und Schlageinwirkungen auf den Oberkörper komme oder bei denen in Kauerposition gearbeitet werden müsse. Ansonsten sei der Versicherte im Stande, alle dem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit einfachem Verantwortungsbereich auszuführen (Urk. 11/214/24).     Ausdrücklich hielten die Gutachter sodann fest, dass es keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2008 gegeben habe (Urk. 11/214/25). 3.2.3    Gemäss Austrittsbericht der E.___ AG vom 17. September 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Suizidalität vom 13. bis zum 30. August 2013 freiwillig einer stationären psychiatrischen Behandlung. Als psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt (Urk. 11/223).     Zum Austrittsbericht der E.___ AG vom 17. September 2013 nahmen die begutachtenden Ärzte der Z.___ AG am 30. September 2013 schriftlich Stellung (Urk. 11/226). Sie vertraten die Auffassung, dieser enthalte keinen neuen Aspekt. Auch sie hätten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt. Eine zwischenzeitliche Exazerbation der depressiven Symptomatik sei im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nicht ungewöhnlich, insbesondere, da sich anlässlich der bei ihnen durchgeführten Untersuchung erhebliche Zweifel an einer angemessenen Medikamenteneinnahme ergeben hätten. Es entspreche den allgemein anerkannten Behandlungsstandards, dass beim Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung eine angemessene Pharmakotherapie auch über eine Remission der akutdepressiven Symptomatik hinaus verordnet und eingenommen werden sollte, um ein Rezidiv zu vermeiden. Dies habe der Beschwerdeführer offenbar nicht eingehalten. Es bestünden auch nach wie vor Zweifel am Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass sich aus der Anamnese und Befundlage ergebe, dass die sogenannten Försterkriterien nicht hinlänglich erfüllt seien. Es seien kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen und keine ausgewiesene Therapieresistenz auszumachen, vielmehr sei ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn durch Entpflichtung ersichtlich. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich aufgrund des Berichts der E.___ keine neuen Gesichtspunkte ergäben, welche zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten führen könnten (Urk. 11/226). 3.2.4    Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 23. September 2014, dass seit der letztmaligen Rentenablehnung mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dabei stützte es sich auf das beweiskräftige Z.___-Gutachten vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/240/18 f.).     Das Bundesgericht stützte im Urteil vom 11. Februar 2015 diese Beweiswürdigung, obschon in einzelnen Berichten eine andere Meinung vertreten worden sei (Urk. 11/242/3 f.). 3.3     3.3.1    Gemäss Verlaufsbericht der behandelnden Psychiater des Psychiatriezentrums F.___ vom 15. November 2021 begab sich der Beschwerdeführer alle sechs bis acht Wochen in psychiatrische Behandlung (Urk. 11/306/2). Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung, chronifiziert, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche differentialdiagnostisch als andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom einzustufen sei (Urk. 11/306/3). Wegen des stark chronifizierten Krankheitsverlaufs und der immer noch bestehenden schweren Psychopathologie sei eine Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten aktuell, mittel- und langfristig nicht gegeben (Urk. 11/306/3). Auch sei rückblickend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage sei, sich auf psychotherapeutische Interventionen im allgemeinen Sinne einzulassen. Zudem mangle es an Introspektionsfähigkeit. Deshalb diene die aktuelle sozialpsychiatrische Behandlung in erster Linie dazu, einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken (Urk. 11/306/4). 3.3.2    Am 6. Juni 2023 erstattete Dr. B.___ der IV-Stelle sein psychiatrisches (Verlaufs-)Gutachten. Das Gutachten basiert auf den zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 11/328/10-92), der ausführlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. und 28. Februar 2023 (Urk. 11/328/1-3) sowie dem ergänzenden neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. C.___ vom 23. Mai 2023 (Urk. 11/328/122-161).     Bei der Befragung durch Dr. B.___ gab der Beschwerdeführer an, sein Zustand habe sich in den letzten fünf Jahren verschlechtert. Seit dem Unfall leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten und Depressionen. Während einem Klinikaufenthalt sei es aufgrund der eingenommenen Medikamente zu einem Priapismus gekommen, der zum Verlust der Erektionsfähigkeit geführt habe. Er schlafe wenig und habe manchmal Suizidgedanken. Während des Schlafs habe er – nicht jede Nacht – Flashbacks; dann werde er wach und versuche, sich wieder zu beruhigen. Zudem habe er Rückenschmerzen (von 8 bis 8,5 auf der Skala von 0 bis 10), da er sich mehrere Wirbelkörper der Lumbalwirbelsäule gebrochen habe. In diesem Bereich habe er Ausstrahlungen beidseits und Taubheitsgefühle in den Beinen. Er könne nicht lange sitzen oder laufen (Urk. 11/328/92-93). Er habe keine Hobbys und Interessen. Er sei müde von diesem Leben. Sein Zustand würde ihm nicht erlauben zu arbeiten (Urk. 11/328/96). Seine posttraumatische Belastungsstörung sei dadurch ausgelöst worden, dass er etwa 2001 bei der Arbeit aus fünfeinhalb Metern Höhe von einem Lastwagen gestützt sei. Er sei danach bewusstlos geworden. Die Flashbacks beinhalteten Geräusche, Autolärm und Autosirenen. Diese seien erstmals fünf bis sechs Jahre nach dem Unfall aufgetreten (Urk. 11/328/97).     Dr. B.___ hielt folgende objektiven Befunde fest: Psychomotorische Verlangsamung, Klagsamkeit, starke Dekonditionierung. Der Beschwerdeführer sei eingeengt auf seine Problematik gewesen. Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit hätten gefehlt. Während seiner Schilderungen habe eine emotionale Betroffenheit weitestgehend gefehlt. Einzig während der Beschreibung seines Verlustes der Erektionsfähigkeit sei eine emotionale Beteiligung spürbar gewesen (Urk. 11/328). Ferner hätten sich mögliche kognitive Einschränkungen gezeigt: Die Merkfähigkeit sei stark vermindert gewesen und die Überprüfung der Konzentration sei fehlgeschlagen. Auch sei der Beschwerdeführer im Denken verlangsamt und seine Stimmungslage sei auf einem depressiv-dysphorischen Niveau mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit gewesen (Urk. 11/328/99). Beurteilt nach dem Mini-ICF-Rating seien die Durchhaltefähigkeit, die Spontan-Aktivitäten, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie familiäre und intime Beziehungen mittelgradig eingeschränkt. Diesen Einschränkungen lasse sich aber - aufgrund nicht authentischer Beschwerdeschilderung - keine genaue Psychopathologie zuordnen. Nicht ausgeschlossen sei, dass sie aus der vollständigen Einengung auf die Überzeugung, schwer krank zu sein, resultierten. Nicht beurteilbar seien die weiteren Funktionsbereiche (Urk. 11/328/103-104). Aus den Ergebnissen der Laboruntersuchung könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig Antidepressiva einnehme (Urk. 11/328/104-105).     Weiter ist dem neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. C.___ vom 23. Mai 2023, basierend auf der Untersuchung vom 28. Februar 2023 (Urk. 11/328/122), zu entnehmen, dass in der Gesamtschau der Befunde eine Aggravation deutlich wurde und die neuropsychologische Störung als unspezifisch gewertet werden musste. So fielen einerseits fünf von sechs Parametern der Performanzvalidierung auffällig aus, andererseits ergaben sich Inkonsistenzen hinsichtlich der Testergebnisse, der Eigenangaben, der Aktenlage sowie des Verhaltens während der Untersuchung. Laut lic. phil. C.___ besass das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil deshalb keine Aussagekraft. Ob überhaupt eine kognitive Störung bestehe, könne nicht gesagt werden; der Schweregrad einer allfälligen kognitiven Störung sei aber auf jeden Fall geringer als es das ermittelte Testprofil vermuten lasse (Urk. 11/328/159-160). Zu Beginn der neuropsychologischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft, eine Übertreibung von Beschwerden oder eine Vortäuschung von Störungen anhand bestimmter Verfahren erfasst werden könne (Urk. 11/328/151).     In seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität der Befunde führte der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ zahlreiche Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten an (angegebene Fallhöhe anlässlich des Unfalls von 5,5 m, obwohl diese gemäss Akten 0,5 m betragen habe, und Fehlen der behaupteten Bewusstlosigkeit; dass die geschilderten Flashbacks mit einer Latenz von fünf bis sechs Jahren nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, wäre sehr ungewöhnlich; Angabe, sich beim Unfall mehrere Wirbelkörper gebrochen zu haben, obwohl nur eine Fraktur dokumentiert sei; geringe emotionale Betroffenheit bei der Schilderung der Problematik; Hinweis auf erhebliche Aggravationstendenzen in den psychiatrischen Vorgutachten mit Ausnahme eines Gutachtens; deutliche Hinweise auf bewusstseinsnahe psychische Prozesse der Aggravation im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 7. September 2017; Ergebnis der Performancevalidierung und der psychologischen Beschwerdevalidierung anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung, welche auf Aggravation oder Simulation der Beschwerden hindeute). Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse könne nicht auf die Beschwerdeschilderung abgestellt werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse auch mit Blick auf die bisher erfolglosen therapeutischen Bemühungen hinterfragt werden. Zwar werde im Bericht der behandelnden Psychiater des Psychiatriezentrums F.___ vom 15. November 2021 (Urk. 11/306/3-5) festgehalten, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage sei, sich auf psychotherapeutische Interventionen einzulassen, und es ihm an Introspektionsfähigkeit mangle. Zusätzlich müsse aus Sicht der Gutachter Dr. B.___ und lic. phil. C.___ aber auch seine Motivationslage in Frage gestellt werden (Urk. 11/328/111-113).     Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ lediglich drei Differentialdiagnosen, nämlich rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an. Hierzu führte er aus, aufgrund der Aktenlage könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Im Längsverlauf bestünden deutliche Hinweise, dass es wiederholt zu depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung gekommen sei. Wegen der Inkonsistenzen und nicht plausibler Beschwerdeschilderung könne der aktuelle Schweregrad aber nicht eingeschätzt werden. Aus den gleichen Gründen könne die Schmerzsymptomatik diagnostisch nicht eingeschätzt werden (Urk. 11/328/113-115). Eine auf das Unfallereignis aus dem Jahr 2002 (richtig: 2001) oder den Priapismus nach notfallmässig durchgeführter Operation im Jahr 2008 zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung könne ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer das Verfahren zur Validierung der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung in der neuropsychologischen Untersuchung auffällig beantwortet habe (Urk. 11/328/114).     Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass ein langwieriger, anhaltender Beschwerdeverlauf bestehe, wobei eine effektive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive antidepressive Medikation nicht zu einer Verbesserung des subjektiv empfundenen Leidens geführt habe. Erschwerend wirke sich die rigide Einengung auf die Krankheitsrolle aus. Es sei zu einer schweren Dekonditionierung gekommen, die bereits im Gutachten der Z.___ erwähnt worden sei (Urk. 11/328/115). Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr ausüben könne. Hingegen könne die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht beurteilt werden, da aus den bereits genannten Gründen keine konkrete psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können beziehungsweise der Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung nicht habe bestimmt werden können (Urk. 11/328/116-118). Die aktuelle Behandlung mit der zuverlässig eingenommenen antidepressiven Medikation diene nach Einschätzung der Behandler der Vorbeugung einer weiteren Verschlechterung (Urk. 11/328/118). Aus der Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. November 2013 könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damals vergleichbare Beschwerden geschildert habe. Die Schlussfolgerung der Z.___-Gutachter, dass zwar eine rezidivierende depressive Störung angenommen werden könne, aber auch eine dysfunktionale, histrionisch geprägte Schmerzverarbeitung mit Aggravation vorliege, könne nachvollzogen werden. Eindeutige histrionische Persönlichkeitszüge hätten im Rahmen der aktuellen Exploration jedoch nicht gefunden werden können (Urk. 11/328/119). 3.3.3    In der Gutachtensergänzung vom 18. November 2024 beantworteten Dr. B.___ und lic. phil. C.___ zusätzliche Fragen der IV-Stelle und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/353, Urk. 11/356-357). Die Frage, ob krankhafte Ursachen für die inkonsistente Beschwerdeschilderung, insbesondere die Dekonditionierung und eingeschränkte Introspektions- und Reflexionsfähigkeit, verantwortlich seien, verneinten sie. Die aufgeführten Diagnosen könnten die Inkonsistenzen nicht erklären. Um von einer krankhaften Ursache ausgehen zu können, wären schwerere psychische Einschränkungen nötig, wie etwa Wahnwahrnehmungen oder inhaltliche Denkstörungen bei einem psychotischen Geschehen oder auch schwere, dekompensierte Persönlichkeitsstörungen (Urk. 11/358/1-2). Aufgrund der Ergebnisse der Performancevalidierung und der psychologischen Beschwerdevalidierung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung bestünden ausreichende Hinweise dafür, dass eine Aggravation und nicht lediglich eine Symptomausweitung vorliege. Hingegen könne leider nicht gesagt werden, wie hoch der Anteil der Funktionseinschränkungen sei, der allein auf Aggravation beruhe. Denn wegen der Inkonsistenzen und deutlichen Hinweise auf Aggravation könne nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden. Er erlebe sich als schwer krank und werde im Rahmen der bereits bestehenden Konditionierung nicht in der Lage sein, sich auf rehabilitative berufliche Massnahmen einzulassen. Der Schweregrad der aus der depressiven Erkrankung resultierenden Einschränkungen könnte beispielsweise im Rahmen einer stationären gutachterlichen Beobachtung überprüft werden. Der Beschwerdeführer sei vor der neuropsychologischen Testung dezidiert darauf aufmerksam gemacht worden, dass bewusst oder unbewusst falsche Antworten für ihn negative Konsequenzen haben könnten. Auch habe er durch seine Unterschrift auf einem Dokument bestätigt, dies zur Kenntnis genommen zu haben (Urk. 11/358/2-3). Um sicherzustellen, dass er die Fragen und Anweisungen im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung verstanden und korrekt befolgt habe, sei die Untersucherin mit ihm am gleichen Tisch gesessen. Hätte er eine Aufgabe nicht verstanden, wäre es ihr aufgefallen (Urk. 11/358/3-4). 3.3.4    Gemäss Austrittsbericht der E.___ AG vom 20. November 2023 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen einer Zunahme der depressiven und posttraumatischen Symptomatik und suizidalen Gedanken vom 5. Oktober bis 15. November 2023 freiwillig einer stationären psychiatrischen Behandlung. Als psychiatrische Diagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt (Urk. 11/338/1). Während des Aufenthalts kam es zu einer Stabilisierung der Psychopathologie (Urk. 11/338/3).     Laut Einschätzung von Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, vom 21. August 2024 ergaben sich aus dem Bericht der E.___ AG vom 20. November 2023 beziehungsweise aus den darin aufgeführten Befunden im Vergleich zu den Vorberichten keine neuen medizinischen Tatsachen. Eine Änderung des medizinischen Sachverhalts ergebe sich daraus nicht (Urk. 11/346/3-4).     Im Zeugnis vom 2. Dezember 2024 bestätigten die behandelnden Psychiater des Psychiatriezentrums F.___ die bisher gestellten Diagnosen und attestierten dem Beschwerdeführer – bei überwiegend therapieresistentem Krankheitsbild – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 3).     Vom 3. April bis 12. Mai 2025 hielt sich der Beschwerdeführer wegen einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit suizidalen Gedanken und zunehmender sozialer Isolation erneut freiwillig in der E.___ AG auf. Im Austrittsbericht vom 27. Mai 2025 stellten die Psychiater die bereits bekannten Diagnosen, insbesondere eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (Urk. 8 S. 1). Ihrem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Hospitalisation stets motiviert, kooperativ und zuverlässig war, aber dennoch sowohl objektiv als auch subjektiv keine deutliche Zustandsverbesserung erzielt werden konnte. Es sei unverständlich, weshalb ihm bisher keine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Die Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch, da das psychische Leiden stark chronifiziert und trotz maximaler eigener Motivation nicht überwindbar sei. Dafür spreche auch, dass er sich bereits zum 15. Mal in der E.___ AG aufhalte. Es werde empfohlen, den Anspruch auf eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung zu reevaluieren (Urk. 8 S. 3). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8 S. 4).      4. 4.1    Strittig ist zunächst, ob dem psychiatrisch-neuropsychologischen Verlaufsgutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ vom 6. Juni 2023 respektive 23. Mai 2023 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2024 Beweiswert zukommt. 4.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von den Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen seien nicht notwendigerweise inkonsistent, sondern könnten Folge der fehlenden Introspektionsfähigkeit oder anderer krankhafter Ursachen sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den von Dr. B.___ aufgeführten Befunden ergibt sich bereits, dass die geringe emotionale Betroffenheit bei der Schilderung der Beschwerden nicht durchgängig war; vielmehr fiel dem Gutachter durchaus auch eine deutliche emotionale Beteiligung des Beschwerdeführers auf, als er über den Verlust der Erektionsfähigkeit sprach (Urk. 11/328/112). Dies spricht gegen eine krankhafte Ursache der teils gezeigten geringen emotionalen Betroffenheit. Die Gutachter legten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2024 zudem überzeugend dar, dass für die Annahme einer psychischen Genese der inkonsistenten Beschwerdeschilderung und der auffälligen neuropsychologischen Testergebnisse schwerere psychische Beeinträchtigungen vorhanden sein müssten (Urk. 11/358/1-2). Auch wurde durch die ständige Beobachtung durch die Untersucherin bei den Tests sichergestellt, dass er die Aufgaben richtig verstehen konnte (Urk. 11/358/3-4). Ferner war er vor der neuropsychologischen Testung darauf aufmerksam gemacht worden, dass bewusst oder unbewusst falsche Antworten für ihn negative Konsequenzen haben könnten, was er unterschriftlich bekräftigte (Urk. 11/358/2-3). Damit musste ihm die Wichtigkeit eines authentischen, konsistenten Verhaltens klar sein. Dafür, dass der eingeschränkten Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit selbst Krankheitswert zukam und diese den Beschwerdeführer daran hinderte, seine Beschwerden korrekt zu beschreiben, fehlen zudem hinreichende Anhaltspunkte in den Akten. Angesichts der von der neuropsychologischen Gutachterin durchgeführten zahlreichen Symptomvalidierungstests mit klarem Ergebnis besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, die Schlussfolgerung der Gutachter, dass er während ihrer Untersuchungen erhebliches aggravierendes Verhalten zeigte, in Zweifel zu ziehen.     Dem Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Juni 2023 und der ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2024 ist sodann zu entnehmen, dass sich der psychiatrische Sachverständige ausserstande sah, unter Ausschluss der Aggravation einen invalidenversicherungsrechtlich erheblichen, verselbständigten Gesundheitsschaden festzustellen. Zwar hielt er unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Differentialdiagnose unter anderem eine rezidivierende depressive Störung fest (Urk. 11/328/113). Er wies aber wiederholt darauf hin, dass wegen der festgestellten Aggravation nicht auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden könne; deshalb könne der Schweregrad der depressiven Störung und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben werden (Urk. 11/328/114, Urk. 11/328/117, Urk. 11/358/2-3). Zu beachten ist dabei, dass rezidivierende depressive Störungen auch Phasen vollständiger Besserung enthalten (vgl. dazu Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 177). Selbst wenn angenommen würde, dass der von Dr. B.___ erhobene, nicht auf subjektiven Angaben beruhende Psychostatus (vor allem depressiv-dysphorische Stimmung mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit [Urk. 11/328/99]) zumindest die Diagnose einer Dysthymie oder leichten depressiven Episode rechtfertigte, so würde sich eine solche – bereits von den Vorgutachtern der Z.___ AG am 17. Juli 2013 diagnostizierte (Urk. 11/214/23) - Störung jedenfalls nicht als wesentliche gesundheitliche Veränderung fassen lassen und auch nicht erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 172), zumal sich leicht- bis mittelgradiges depressives Geschehen im Allgemeinen auch nicht als invalidisierende, schwere psychische Krankheit definieren lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.2).     Bei den differentialdiagnostisch erwähnten Schmerzstörungen sind die subjektiven Angaben des Patienten zur Diagnosestellung noch wichtiger, zumal Dr. B.___ keine vegetative Schmerzsymptomatik beobachten konnte (Urk. 11/328/99). Dass die Aggravation diesbezüglich eine zuverlässige Diagnosestellung verunmöglichte, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es kann offen bleiben, ob von einer anspruchsausschliessenden Aggravation im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3), da die von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ beobachteten Inkonsistenzen und die von ihnen berichtete Aggravation es verunmöglichten, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen beziehungsweise eine entsprechende Leistungseinschränkung festzustellen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.2 und 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund aus dem Umstand, dass Dr. B.___ die differentialdiagnostisch erwähnte rezidivierende depressive Störung und die Schmerzstörungen unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte, nicht darauf geschlossen werden, dass er von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausging. Auch kann keine Rede davon sein, dass seine Expertise unvollständig ist, weil er aufgrund der Aggravation keine genauen Diagnosen stellen und keine Arbeitsunfähigkeit attestieren konnte.     Es trifft zu, dass Dr. B.___ gestützt auf die Ergebnisse der Laboruntersuchung davon ausging, der Beschwerdeführer nehme regelmässig Antidepressiva ein (Urk. 11/328/104-105, Urk. 11/328/116). Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, spricht dies doch eher dafür, dass die Medikation auch aus seiner Sicht wirksam war und die depressive Symptomatik milderte. Nachvollziehbar ist sodann, dass der Verlust der männlichen Sexualfunktion für ihn belastend wirkte. Dass sich dies aber in erheblicher Weise auf seine (psychische) Gesundheit auswirkte, ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht anzunehmen beziehungsweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Insbesondere schloss Dr. B.___ in überzeugender Weise aus, dass diese Problematik zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen konnte (Urk. 11/328/114).     Ferner ist von Bedeutung, dass die von Dr. B.___ erwähnten mittelgradigen Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, in den Spontan-Aktivitäten, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in familiären beziehungsweise intimen Beziehungen nicht mit hinreichender Sicherheit einer psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden konnten (Urk. 11/328/102). Vielmehr ging er in seiner abschliessenden Beurteilung davon aus, dass diese Einschränkungen auf die ausgeprägte Konditionierung und Einengung des Beschwerdeführers auf sein Krankheitserleben zurückzuführen seien (Urk. 11/328/116). Dass diesem problematischen Verhalten aus Sicht des Sachverständigen kein eigener Krankheitswert zukam, ergibt sich aus seinen erläuternden Ausführungen, wonach er das problematische Krankheitserleben einer eigentlichen Psychopathologie beziehungsweise psychiatrischen Diagnosen gegenüberstellte (Urk. 11/328/102). 4.3    Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, Dr. B.___ habe anders als die Vorgutachter des Z.___ diverse Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dass Dr. B.___ gleichzeitig keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestierte, erachtet er deshalb als widersprüchlich (Urk. 1 S. 9).     Zum einen wurde bereits dargelegt, dass eine korrekte Interpretation der gutachterlichen Ausführungen zur Schlussfolgerung führt, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, womit auch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen können. Zum anderen ist vorliegend massgeblich, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 27. November 2013 wesentlich verändert hat. Eine bloss andere Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes – welche vorläge, wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass Dr. B.___ Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat – muss im vorliegenden Kontext unbeachtlich bleiben (vgl. vorstehend E. 1.5.1).     Die in diesem Zusammenhang weiter geäusserte Kritik des Beschwerdeführers, Dr. B.___ habe zwar eine ähnliche Befundlage erwähnt, aber keinen einzigen Befund genannt, der sich nicht verändert habe (Urk. 1 S. 9), verfängt nicht. Ein Vergleich des von Dr. B.___ erhobenen Psychostatus, der in erster Linie eine depressiv-dysphorische Stimmung mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit ergab sowie eine auffällige Klagsamkeit (Urk. 11/328/98-99), mit demjenigen des psychiatrischen Sachverständigen anlässlich der Vorbegutachtung im Z.___ im Jahr 2013 (demonstrativ vorgetragenes Leidensbild mit histrionischen Zügen, leicht zurückgenommene Antriebslage, eingeengte emotional-affektive Schwingungsfähigkeit, teils dysphorischer und depressiv gedrückter Affekt [Urk. 11/214/19]) ergibt im Wesentlichen gleiche Befunde. Dr. B.___ wies denn auch auf die Frage, ob sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, darauf hin, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 vergleichbare Beschwerden geschildert. Zwar habe er selbst keine eindeutigen histrionischen Persönlichkeitszüge feststellen können, dafür aber eine eindrückliche Einengung auf das Krankheitserleben (Urk. 11/328/119). Die weiteren Fragen zur Veränderung beantwortete er dementsprechend mit «Entfällt» (Urk. 11/328/119-120), sodass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist, dass Dr. B.___ nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung ausging. 4.4    Da die bidisziplinäre Expertise von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ vom 6. Juni 2023 respektive 23. Mai 2023 auf (für die streitigen Belange) allseitigen, umfassenden Untersuchungen beruht und nach dem Gesagten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, erfüllt sie die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinischen Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).     Weil sich gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten weder eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche krankheitsmässige psychische Beeinträchtigung noch eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nachweisen lässt, kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden. Es steht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass jedenfalls bis zur Begutachtung durch Dr. B.___ und lic. phil. C.___ im Februar 2023 (Urk. 11/328/1) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

5.     5.1    Sinngemäss macht der Beschwerdeführer sodann eine zwischenzeitliche, weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, indem er auf die zwei stationären Hospitalisationen in der E.___ AG vom 5. Oktober bis 15. November 2023 (Urk. 11/338) sowie vom 3. April bis 12. Mai 2025 verweist (Urk. 1 S. 12 ff., Urk. 7 f.), in deren Rahmen jeweils eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden war. 5.2    Zunächst fragt sich, ob die zweite Hospitalisation vom 3. April bis 12. Mai 2025 überhaupt noch Rückschlüsse auf die hier massgebliche Entwicklung des Gesundheitszustands bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 zulässt. Diese Frage kann offen bleiben. Denn bezüglich der stationären Hospitalisationen in der E.___ AG fällt Folgendes auf: Bereits anlässlich früherer stationärer Aufenthalte in dieser Institution (vgl. etwa den Bericht vom 23. Mai 2012 [Urk. 11/190; vgl. auch Urk. 11/328/110]) und den Austrittsbericht vom 17. September 2013 (vorstehend E. 3.2.3), die noch vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt (Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 27. November 2013 [vorstehend E. 3.2.1]) erfolgten, wurden schwere depressive Episoden, die im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung auftraten, diagnostiziert. Auch nach der neusten bidisziplinären Begutachtung durch Dr. B.___ und lic. phil. C.___ ist vom Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Allerdings veranlasste weder der Austrittsbericht vom 17. September 2013 noch der von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ berücksichtigte Bericht der E.___ AG vom 1. Oktober 2021 (Urk. 11/302; vgl. auch Urk. 11/328/12, Urk. 11/328/111), wo jeweils schwere depressive Episoden vermerkt wurden, die Vorgutachter der Z.___ (vorstehend E. 3.2.3) beziehungsweise Dr. B.___ und lic. phil. C.___, dem Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung zu attestieren. Angesichts dieser Sachlagelage – im Austrittsbericht der E.___ AG vom 27. Mai 2025 ist die Rede vom 15. stationären Aufenthalt in dieser Institution (Urk. 8 S. 3) – vermögen die neusten Berichte der E.___ AG keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen.     Auffällig ist im Übrigen die zeitliche Nähe der beiden letzten Hospitalisationen zu invalidenversicherungsrechtlichen Entscheidungen, die für den Beschwerdeführer ungünstig ausfielen: Die Hospitalisation im Oktober und November 2023 folgte der Fertigstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 6. Juni 2023 respektive 23. Mai 2023 (welches der Beschwerdeführer erst nach Erlass der Verfügung vom 28. August 2023 zur Kenntnis nehmen konnte [vgl. Urk. 11/334/6-7]). Der zweite stationäre Aufenthalt in der E.___ AG vom 3. April bis 12. Mai 2025 (Urk. 8) fand relativ kurze Zeit nach der Zustellung der hier angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 18. Februar 2025 statt. Die Frage, ob die psychische Verschlechterung in den Jahren 2023 und 2025 mit den belastenden invalidenversicherungsrechtlichen Entscheidungen hinreichend erklärt werden kann und damit als psychosozial und invaliditätsfremd einzustufen ist (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, S. 285 f. N. 22 mit Hinweisen), kann aber offen bleiben.     Da Hospitalisationen in der E.___ AG mit der Diagnose schwerer depressiver Episoden bereits in der Vergangenheit regelmässig erfolgten, handelt es sich hierbei und bei den erwähnten Befunden um keine neue tatsächliche Entwicklung, wie auch Dr. D.___ vom RAD am 21. August 2024 darlegte (Urk. 11/346/3-4). Dafür spricht auch, dass die Psychiater der E.___ AG in ihrem aktuellsten Austrittsbericht vom 27. Mai 2025 festhielten, der Beschwerdeführer sei seit zwanzig Jahren arbeitsunfähig, und ihr Unverständnis zum Ausdruck brachten, dass er vor diesem Hintergrund keine Invalidenrente erhält (Urk. 8 S. 3), wobei diese fachfremde Aussage auch eine gewisse Nähe zum Beschwerdeführer vermuten lässt, welche den Beweiswert der entsprechenden Berichte schmälert.     Eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung ist damit auch nicht für den Zeitraum zwischen der Begutachtung durch Dr. B.___ und lic. phil. C.___ und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 ausgewiesen.

6.    Der Beschwerdeführer verlangt die Einholung eines Gutachtens im stationären Setting (Urk. 1 S. 11 f.).     Wohl beantworteten Dr. B.___ und lic. phil. C.___ in ihrer Gutachtensergänzung vom 18. November 2024 die Frage, ob sich der Schweregrad der aus der depressiven Erkrankung resultierenden Einschränkungen mit weiteren Abklärungsmassnahmen feststellen lasse, dahingehend, eine stationäre gutachterliche Beobachtung könnte diesbezüglich zusätzliche Erkenntnisse ermöglichen (Urk. 11/358/3).     Gegen die Anordnung eines stationären Gutachtens sprechen indes zwei Gründe: Zunächst kann wegen des bisherigen aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers in Begutachtungssituationen (vgl. vorstehend E. 3.1.2 und 3.2.2) nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass er sich im Rahmen einer stationären Begutachtung nicht erneut unkooperativ verhalte und dadurch eine zuverlässige Beurteilung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit vereitle. Dies lässt den Nutzen einer weiteren, auch stationären Begutachtung zumindest als fraglich erscheinen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.3, 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E. 4.2.2). Zudem sind die trotz der neusten Begutachtung verbleibenden Unklarheiten in diagnostischer Hinsicht und bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit massgeblich auf das - nicht krankheitswertige - aggravierende Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er wurde vor der Begutachtung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ungenügende Leistungsbereitschaft und bewusst falsche Antworten für ihn ungünstige Konsequenzen haben könnten (Urk. 11/358/3). Deshalb hat er die Folgen der Beweislosigkeit selbst zu tragen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4). Es bleibt dabei, dass eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung und somit ein Revisionsgrund nicht nachgewiesen sind. Dies führt insoweit zur Abweisung der Beschwerde. 7.     7.1    Der Beschwerdeführer beantragt auch die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassahmen (Urk. 1 S. 2). Solche setzen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). 7.2    Die behandelnden Psychiater attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeangaben seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3.1 und 3.3.4). Dementsprechend wiesen Dr. B.___ und lic. phil. C.___ in der Gutachtensergänzung vom 18. November 2024 darauf hin, der Beschwerdeführer erlebe sich als schwer krank und werde im Rahmen der bereits bestehenden Konditionierung nicht in der Lage sein, sich auf rehabilitative berufliche Massnahmen einzulassen (Urk. 11/358/3). Damit fehlen Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung subjektiv eingliederungsfähig fühlte. Der blosse, unsubstantiierte Antrag auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Einwand vom 24. September 2024 (Urk. 11/350) und in der Beschwerde vom 20. März 2025 (Urk. 1 S. 2 und 10) vermag daran nichts zu ändern. Bei dieser Aktenlage durfte die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinen, so dass die Beschwerde auch betreffend die Eingliederungsmassnahmen abzuweisen ist.     Sollte der Beschwerdeführer seine Haltung geändert haben und an einer Eingliederungsmassnahme teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV-Stelle wieder melden.

8.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).     

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

FehrKlemmt

IV.2025.00223 — Zürich Sozialversicherungsgericht 22.10.2025 IV.2025.00223 — Swissrulings