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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 IV.2025.00215

23 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,941 mots·~10 min·13

Résumé

URV im Verwaltungsverfahren ausnahmsweise bejaht aufgrund der Komplexität des Falles.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00215

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich am 10. Juli 2000 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit 1998 bestehende Tennisarmbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % im Härtefall eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juli 2000 zu (Urk. 7/23).     Mit Eingabe vom 16. September 2002 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk.  7/27). Nach weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 3. März 2004, dass die Versicherte ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/42; Verfügungsteil 2, Urk. 7/40).     Im Rahmen des am 9. November 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/43) wurde die Rente unverändert bestätigt (Urk. 7/47).     Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut eine Revision ein, tätigte weitere Abklärungen und hob die Rente mit Verfügung vom 15. April 2011 per Ende Mai 2011 auf (Urk. 7/73). Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2011 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/74/3), welche mit Urteil vom 24. April 2013 abgewiesen wurde (Urk. 7/81, Verfahrensnr. IV.2011.00522).     In der Zwischenzeit hatte sich die Versicherte am 10. Juli 2012 (Eingangsdatum) bereits erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/77). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 7/122; Verfügungsteil 2, Urk. 7/121) eine vom 1. August bis 30. November 2014 befristete ganze Rente zu. 1.2    Am 17. Februar 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Herzklappen-Operation mit noch reduzierter Pumpleistung und damit einhergehender Leistungseinbusse erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/132). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Oktober 2024, Urk. 7/167; Einwand vom 21. Oktober 2024, Urk. 7/171; ergänzende Einwandbegründung vom 30. Oktober 2024, Urk. 7/178) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ab (Urk. 7/181).     Hiergegen erhob die Versicherte am 11. Februar 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/187/3 ff.), über welche mit Urteil heutigen Datums entschieden wurde (Verfahrensnr. IV.2025.00124). 1.3     Mit Einwand vom 21. Oktober 2024 beantragte die Versicherte die Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren (Urk. 7/171). Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 17. März 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das IV-Einwandverfahren zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-187), worüber die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.     1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich betreffend die leistungsabweisende Verfügung vom 31. Januar 2025 keine schwierigen medizinischen oder rechtlichen Fragen stellten. Es sei hauptsächlich strittig gewesen, wie sich der Gesundheitszustand auf die Erwerbsfähigkeit auswirke und wie die Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei. Diese Fragestellungen erforderten zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, es könne aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die einer anwaltlichen Vertretung bedürfe. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Dasselbe gelte für die Würdigung einer fachärztlichen Expertise sowie für die Invaliditätsbemessung. Ausserdem seien primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen. Damit sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abzuweisen (Urk. 2). 1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie bereits mehrfach eine (befristete) Rente der Invalidenversicherung erhalten habe. Im Rahmen der Neuanmeldung stellten sich mehrere komplexe medizinische und rechtliche Fragestellungen, angefangen mit der Frage der Interaktion zwischen den verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen über die Frage der Qualifikation bis hin zum strittigen Einkommensvergleich. Die Einschaltung einer sozialen Institution wäre sinnlos gewesen, da die Beschwerdeführerin spätestens im gerichtlichen Beschwerdeverfahren einen Anwalt hätte beiziehen müssen, womit sich unnötig zwei Fachpersonen in den Fall hätten einarbeiten müssen. Entsprechend sei der Beizug eines Anwaltes geboten gewesen und Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess wäre als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen gewesen (Urk. 1). 1.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 (Urk. 6), dass sich keine rechtlich oder medizinisch schwierigen Fragen stellten. Es sei hauptsächlich strittig, inwiefern sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen auf die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten respektive inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Verfügung verändert habe. Darüber hinaus lasse auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass dies auch im Verwaltungsverfahren notwendig gewesen wäre, dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlich strengen Anforderungskriterien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass eine kompetente, nichtanwaltliche Vertretung in diesem Fall ausgeschlossen gewesen sei, sondern habe ausgeführt, dass gar keine entsprechenden Suchbemühungen unternommen worden seien. Entsprechend sei die Beschwerde abzuweisen.

2. 2.1    Im vorliegenden Verfahren ist allein der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren strittig. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2.2    Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.). 2.3    Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).

3.  3.1    Die Beschwerdeführerin erzielt samt Witwenrente ein Einkommen in Höhe von rund Fr. 3’400.--, womit ihre Bedürftigkeit unter Berücksichtigung des Existenzminimums überwiegend wahrscheinlich erstellt ist (vgl. Urk. 3; Urk. 7/172-173), was auch seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb (Urk. 2 und Urk. 6).     Das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente ist zudem nicht aussichtslos. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auch dann zu einem Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin entschlossen hätte, wenn sie selber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht in Frage gestellt. 3.2    Umstritten ist, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung erfüllt war. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2). 3.2.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 2023 aufgrund erstmals aufgetretenen Herzproblemen erneut bei der Invalidenversicherung an, nachdem ihr zuletzt im Jahr 2016 eine befristete Rente infolge von Rückenbeschwerden zugesprochen wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsvertreterin in das Verfahren ging es darum, zum Vorbescheid vom 4. Oktober 2024 (Urk. 7/167) Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 7/171), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht gestellt hatte.     Die Beschwerdeführerin bezog seit ihrer Erstanmeldung im Jahr 2000 bereits mehrfach eine Invalidenrente. Letztmals wurde ihr im Jahr im Jahr 2016 wegen Rückenbeschwerden eine vom 1. August bis 30. November 2014 befristete ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/121 und Urk. 7/122). Die Rente wurde befristet zugesprochen, da die Beschwerdeführerin nach längerem Erwerbsunterbruch im Unternehmen ihres Mannes eine Tätigkeit von 50-60 % wiederaufnehmen konnte. Damit resultierte beim Einkommensvergleich ab Aufnahme der Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %.     Die aktuelle Neuanmeldung erfolgte aufgrund hinzugekommener Herzbeschwerden, wobei die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines Gutachtens bzw. einer polydisziplinären Beurteilung verzichtete und lediglich eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes einholte. Unbeantwortet bleibt dabei, ob die Beschwerdeführerin nach der letztmaligen befristeten Rentenzusprache zwischenzeitlich qualitativ und quantitativ wieder voll arbeitsfähig gewesen war.     Nebst dem medizinischen Sachverhalt waren im Vorbescheidverfahren auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin strittig, welche die Beschwerdegegnerin nach erhobenem Einwand änderte, und die heranzuziehenden Vergleichseinkommen im Rahmen des vorgenommenen Einkommensvergleiches.     Zusammenfassend zeichnet sich der vorliegende Fall durch verschiedene rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aus, wobei die nur rudimentär begründete Einschätzung des RAD ausschlaggebend war. Dass Laien die Rechtslage nicht bekannt ist und sie nicht ohne Weiteres erkennen, dass die Festlegung von Arbeitsfähigkeiten ohne eigene Untersuchungen in Abweichung von sämtlichen medizinischen Einschätzungen heikel sind, ist notorisch. Die richtige Argumentation in diesem Punkt ist entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. 3.2.2    Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass eine soziale Institution oder Beratungsstellen hätten beigezogen werden können (Urk. 6). Wie schon gezeigt stellen sich im vorliegenden Fall komplexe Rechtsfragen und der Sachverhalt präsentiert sich insbesondere auch aufgrund der vorangegangenen Rentenzusprachen als unübersichtlich. Entsprechend schlägt der Verweis auf den Beizug einer Beratungsstelle fehl. 3.2.3    Bei der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin ist in Anbetracht der sich stellenden komplexen juristischen Fragen und der tatsächlichen Schwierigkeiten ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich diese im Verfahren nicht allein zurechtfinden konnte. 3.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass konkrete Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Beizug einer anwaltlichen Vertretung für die Dauer des Vorbescheidverfahrens erforderlich machten. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2025 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben, und es ist der Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.     Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung obliegt der Beschwerdegegnerin.

4. 4.1    Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 4.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer) sowie des  praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 280.-- auf Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.     Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) als gegenstandslos.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2025 aufgehoben und es wird der Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren (Vorbescheidverfahren) in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Affoltern am Albis, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

GräubCasanova

IV.2025.00215 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 IV.2025.00215 — Swissrulings