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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.03.2026 IV.2025.00168

3 mars 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,513 mots·~23 min·1

Résumé

Gestützt auf Gutachten voll arbeitsfähig. Abweisung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00168

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 3. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1968 und gelernte Kauffrau EFZ, meldete sich am 25. März 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2022 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/22). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/23; ergänzende Einwandbegründung vom 30. Mai 2023, Urk. 6/39), holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2024 samt neuropsychologischer Untersuchung ein (Urk. 6/49 und Urk. 6/48). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Juni 2024, Urk. 6/51; Einwand vom 15. August 2024, Urk. 6/58; ergänzende Einwandbegründung vom 13. November 2024, Urk. 6/62) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ab (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-66), worüber die Beschwerdeführerin am 15. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten keine Diagnosen vorlägen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Aufgrund der Dünnhäutigkeit und der reduzierten Stressresistenz sei zwar gemäss Gutachten im kaufmännischen Bereich von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen, während für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Jedoch seien die Dünnhäutigkeit und die reduzierte Stressresistenz im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung zu verstehen. Eine solche stelle keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung dar. Das Gutachten werde durch den Bericht der Behandler der Z.___ (folgend: Z.___) nicht in Zweifel gezogen (Urk. 2). 1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass das Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2024 nicht beweiskräftig sei. Aus formeller Sicht fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorakten und es bestünden erhebliche Widersprüchlichkeiten bzw. unschlüssige Begründungen. So sei das von ihm angenommene Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit nicht schlüssig im Vergleich zu den attestierten Einschränkungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine von den Behandlern diagnostizierte Persönlichkeitsstörung verneine. Diese Unklarheiten hätten durch den Gutachter selbst mittels Rückfragen erläutert werden müssen und nicht durch die Ausführungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ersetzt werden dürfen. Dr. Y.___ habe sich auch zu wenig mit der Biografie der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, insbesondere habe er unterlassen in Erfahrung zu bringen, was zu den Konflikten an den Arbeitsstellen geführt habe. Der Gutachter verneine überdies das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und kognitive Störungen, obschon er selbst ausschweifendes Denken und ein vermehrtes gedankliches Beschäftigtsein notiert habe. Die neuropsychologisch dokumentierte Schlafstörung habe er ebenfalls verneint. Auch wenn zum Gutachtenszeitpunkt keine depressive Episode vorgelegen hätte, sei mangels Auseinandersetzung mit den Vorakten nicht erstellt, dass auch früher keine vorgelegen habe. Da das Gutachten nicht beweiskräftig sei, sei gestützt auf die behandelnden Ärzte von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.

2.     2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

3.     3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2024 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/49/4-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2    Dr. Y.___ hielt auf psychiatrischem Fachgebiet folgende Diagnosen fest (Urk. 6/49/29): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Psychische Belastung bei unzulänglichen sozialen Fähigkeiten vor dem Hintergrund einer emotional instabilen und zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabis: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) ohne Hinweise für eine Abhängigkeit - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak; Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)     Zur Diagnose von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung führte Dr. Y.___ aus (Urk. 6/49/30-36), die Beschwerdeführerin berichte, dass sie während ihrer früheren beruflichen Tätigkeit im KV-Bereich immer wieder gute Zeugnisse bekommen habe. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Technopolygraphin zurück in den KV-Bereich habe sie immer wieder nur befristete Arbeitsstellen bekommen und ab 2012 keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden. Aufgrund der erfolglosen Bewerbungen und der mangelnden Unterstützung vom RAV sei es zu einer zunehmenden Frustration gekommen, weswegen sie im Verlauf eine zunehmende Dünnhäutigkeit entwickelt habe. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige sich diese Dünnhäutigkeit deutlich bei der Berichterstattung über die erfolglosen Bemühungen hinsichtlich der Reintegration auf dem Arbeitsmarkt, wodurch auch die Lebensqualität und Möglichkeiten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei impulsiv und habe sich streckenweise nur schlecht unter Kontrolle, sodass nachvollziehbar eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung in Erwägung gezogen worden sei. Es ergäben sich aber gegenwärtig weder aus der Persönlichkeitsdiagnostik noch aus der Anamnese belastbare Anknüpfungspunkte dahingehend, dass es sich dabei um ein langebestehendes persönlichkeitseigentümliches Muster handle, das sich durch die gesamte berufliche Biografie der Beschwerdeführerin gezogen und an früheren Arbeitsplätzen eine ausschlaggebende Rolle gespielt habe. Durchaus nachvollziehbar seien impulsive Verhaltensweisen infolge eines hohen Gerechtigkeitssinns der Beschwerdeführerin und einer damit einhergehenden reduzierten Frustrationstoleranz, da sie berichte, dass sie immer wieder Probleme mit bestimmten Menschen gehabt habe bzw. immer noch habe. Insofern könne in der Zusammenschau durchaus von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden, die sich auch gegenwärtig negativ auf die Möglichkeit auswirke, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Frustrationen im Zusammenhang mit den zurückliegenden Bewerbungen durchaus verändert und sei dünnhäutiger geworden.     Die Beschwerdeführerin gebe an, den Konsum von Cannabis vor vielen Jahren eingestellt zu haben. Ausweislich des aktuellen Laborbefundes konsumiere sie jedoch entgegen ihren Angaben zweifelsfrei weiterhin Cannabis. Sichere Anknüpfungspunkte für eine Abhängigkeit, wie dies im Arztbericht der Z.___ vom 25. Mai 2022 angegeben werde, ergäben sich gegenwärtig nicht. Ein schädlicher Gebrauch liege aber zweifelsohne vor. Im Fall der Beschwerdeführerin zeige sich eine Vernachlässigung von Interessen und offensichtlich auch ein Verlangen, weiterhin zu konsumieren. Zu erheblichen negativen sozialen Konsequenzen habe der Konsum nicht geführt, auch nicht zu psychischen Folgen, zum Beispiel im Sinne der Entwicklung einer schizophrenen Erkrankung.     Der regelmässige Konsum von Nikotin werde anamnestisch eingeräumt. Hinweise für den Konsum von anderen psychotropen Substanzen ergäben sich aus der Labordiagnostik nicht.     Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und schizoiden Zügen, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien nicht zu diagnostizieren. Eine mittelgradige depressive Episode sei ebenfalls zu verneinen. Es bestünden keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Schwingungsfähigkeit, eine ausgeprägte Müdigkeit, kognitive Störungen, eine erhebliche Schlafstörung, eine Appetitlosigkeit, ein vermindertes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, einen Interessenverlust, ein Früherwachen, ein Morgentief, eine psychomotorische Hemmung, eine Suizidalität oder eine höhergradige Verminderung von Antrieb und Aktivität. In der Zusammenschau bestehe eine gedrückte Stimmung, die jedoch mit negativen Erlebnissen und Kränkungen der letzten Jahre im Sinne einer zunehmenden Frustration assoziiert sei. Die Diagnose einer höhergradigen Depression könne auf der Grundlage der Somatik nicht gestellt werden.     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konstatierte Dr. Y.___ (Urk. 6/49/42-45), dass sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im KV-Bereich 8.4 Stunden täglich am Arbeitsplatz anwesend sein könnte. Aufgrund der zwischenzeitlichen Dünnhäutigkeit und reduzierten Stressresistenz mit der Folge eines impulsiven Verhaltens auf der Grundlage der genannten Persönlichkeitsakzentuierung sei jedoch davon auszugehen, dass sie im Zusammenhang mit sozialen Interaktionen in Konflikte gerate. Fraglich sei auch, ob sie noch das notwendige Know-how habe aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Dies müsse aber letztlich durch die Berufsberatung geklärt werden. Aus diesen Gründen sei gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich nicht von einer Arbeitsfähigkeit im KV-Bereich auszugehen. Dies wäre allenfalls möglich, wenn eine Stelle gefunden werde, in der kein Konfliktpotenzial bestehe und die Beschwerdeführerin auch ihr vorhandenes Wissen einbringen könne.     Optimal angepasst sei eine berufliche Tätigkeit ohne Konfliktpotenziale aufgrund von sozialen Interaktionen in einem strukturierten Umfeld mit klaren Arbeitsaufträgen und ohne besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit. Aufgrund des normwertigen kognitiven Funktionsniveaus könne die Beschwerdeführerin auch anspruchsvollere kognitive Tätigkeiten ausüben oder allenfalls noch Weiterbildungen machen. Eine Tätigkeit im pflegerischen Bereich, wie dies zuletzt angestrebt worden sei, sei aus obgenannten Gründen überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet, da sie gegenwärtig wenig teamfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit [gemeint: Arbeitsfähigkeit].     Gegenwärtig sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich auch durch eine weitere Optimierung der psychiatrischen Behandlung zeitlich nicht absehbar. Die ambulante stützende psychotherapeutische Behandlung sollte zur weiteren Entwicklung von Skills im Umgang mit Stresssituationen in den Aktivitäten des täglichen Lebens und zur Verbesserung der Teamfähigkeit jedoch fortgesetzt werden. Darüber hinaus sollte eine Cannabisabstinenz angestrebt werden, was der Beschwerdeführerin mit therapeutischer Unterstützung zumutbar sei. 3.3    RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2024, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen. Er konstatierte, dass alle Tätigkeiten zumutbar seien. Insbesondere seien im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung Tätigkeiten ohne Konfliktpotenziale aufgrund von sozialen Interaktionen, in einem strukturierten Umfeld mit klaren Arbeitsaufträgen und ohne besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit zu empfehlen. Der Gutachter gehe davon aus, dass aufgrund der Dünnhäutigkeit und der reduzierten Stressresistenz im KV-Bereich von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die erwähnten Defizite seien jedoch nicht im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung, sondern einer Persönlichkeitsakzentuierung zu verstehen, welche definitionsgemäss keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Ausserdem sei es fraglich, ob die Beschwerdeführerin noch das notwendige Know-how aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt habe. Auch hierbei handle es sich um einen nicht versicherten Faktor, welcher versicherungsmedizinisch auszuklammern sei. Aus diesen Gründen sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/50/5 f.). 3.4    Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Behandler der Z.___ vom 12. November 2024 ein. Die Behandler führten aus, die von ihnen in den Berichten vom 25. Mai 2022 und 18. April 2023 beschriebenen überdauernden Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich deckten sich mit den Ausführungen des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin impulsiv sei, sich streckenweise schlecht unter Kontrolle habe, eine geringe Frustrationstoleranz aufgrund eines hohen Gerechtigkeitssinns und so immer wieder Probleme mit bestimmten Menschen gehabt habe bzw. immer noch habe. Die Impulsivität zeige sich in oft unangebracht fordernden Äusserungen (z.B. ins Wort fallen, logorrhoisch) sowie in der Mühe, Grenzen der therapeutischen Beziehung zu respektieren, sowie der benötigten Strukturierung dabei. Die Fehleinschätzung eigener Anteile sowie die Neigung zur Externalisierung der Verantwortung zeige sich in einer geringen Frustrationstoleranz und wiederkehrenden interpersonellen Konflikten.     Der Gutachter diagnostiziere Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne einer psychischen Belastung bei unzulänglichen sozialen Fähigkeiten vor dem Hintergrund einer emotional instabilen und zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), dies basierend auf einer Gutachterkonsultation von zweieinhalb Stunden und der Verwendung eines Selbstbeurteilungsinstruments zur Persönlichkeitsdiagnostik (Fragebogen zur Erfassung von DSM-IV-Persönlichkeitsstörungen, ADP-IV, nach Schotte, De Doncker et al., 1998). Dies stehe im Kontrast zu ihren Arztberichten und ihrer diagnostischen Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung, welche nach einem klinischen Beobachtungszeitraum von über zwei Jahren und auf Basis des Strukturierten Klinischen Interviews für DSM-IV, Achse II (SKID-II; Fydrich et al., 1997) gestellt worden sei.     Die Behandlungsleitlinien der AWMF für psychische Erkrankungen (u.a. die Leitlinien zur Behandlung einer Persönlichkeitsstörung, wie z.B. die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung) wiesen darauf hin, dass Screeningverfahren (wie das vom Gutachter verwendete ADP-IV) grundsätzlich nicht zur Diagnosestellung geeignet seien und diagnostische Interviews nicht ersetzen sollten. Es scheine, dass das Gutachten sich hauptsächlich auf das Screeninginstrument stütze und anhand der Befunde von keiner Persönlichkeitsstörung ausgehe. Menschen mit Persönlichkeitsstörungen erlebten das Störungsbild häufig als ich-synton (zu sich selbst gehörend), was die häufige Dissimulationsneigung erklären könne, was die Beschwerdeführerin ebenfalls deutlich zeige. Die Impulsivität und interaktionellen Schwierigkeiten bildeten sich beispielsweise in der durchgeführten testpsychologischen Diagnostik nicht ab. Dieses Antwortverhalten im Sinne sozialer Erwünschtheit sei ein häufiges Phänomen bei der Diagnose insbesondere narzisstischer Persönlichkeitsmerkmale. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die Validität der vertieften Diagnostik (SKID-II), des Beobachtungszeitraums von über zwei Jahren sowie des klinischen Bilds mehrerer behandelnder psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachpersonen höher einzuschätzen als das diagnostische Bild nach Gutachterkonsultation mit Selbstbeurteilungsinstrument (Screening). Die Schlussfolgerung, dass von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden könne, jedoch keine Anknüpfungspunkte für ein langebestehendes Muster durch die gesamte berufliche Biografie bestehe, stellten sie somit in Frage.     Bereits ihr Arztbericht im Mai 2022 beschreibe die schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin, welche von Konflikten zwischen den Eltern, emotionaler Vernachlässigung, fehlender Wertschätzung und Nähe sowie psychischer und physischer Gewalterfahrungen (z.B. Abwertungen, Schläge) geprägt gewesen sei. Aufgrund wiederkehrender Konflikte und Mobbingerfahrungen habe sich ein unbeständiges Muster von mehreren Anstellungen im KV-Bereich gezeigt. Neben den Arztberichten weise auch das Gutachten auf diese frühen Hinweise hin, die ein langbestehendes Muster von einer reduzierten Frustrationstoleranz (z.B. Gereiztheit), Dünnhäutigkeit, starke Tendenz zu impulsivem, unkontrolliert aufbrausendem Verhalten sowie starker Abschottung und Rückzugsverhalten beschrieben. Dieses Muster lasse sich auf Basis des biografischen Hintergrunds als überdauernde dysfunktionale Bewältigungs- und Regulationsstrategien von früh erlebten Konflikten und Spannungen erklären, wodurch die Beschwerdeführerin häufig mit anderen Menschen in Konflikt gerate (z.B. im Berufs- und Privatleben), was zu psychosozialen Beeinträchtigungen und subjektivem Leid in verschiedenen Lebensbereichen geführt habe (z.B. trotz einiger Integrationsbe-mühungen keine Anstellung, viele Abbrüche, soziale Isolation, konflikthafte Beziehungen). Somit sähen sie die Kriterien der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (wie auch ICD-11) erfüllt. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs mit deutlicher Chronifizierung gingen sie weiterhin langfristig von einer sehr ungünstigen Prognose in Bezug auf das Erlangen einer Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt aus (Urk. 6/61). 3.5    RAD-Arzt Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 21. Januar 2025, die Kritik der Behandler der Z.___ am Gutachten verfange nicht. Der Gutachter habe sich bei seiner Beurteilung nicht ausschliesslich auf das Selbstbeurteilungsinstrument ADP-IV gestützt, sondern auch auf die Angaben zur Biographie und zur beruflichen Anamnese. Dem Gutachter sei überdies bekannt gewesen, dass sich die Behandler der Z.___ bei ihrer Einschätzung auf das SKID-II gestützt hätten. Allgemein sei festzuhalten, dass sämtliche psychiatrischen Diagnosen anhand der Anamnese und der Psychopathologie herzuleiten seien und Fragebögen nur unterstützend zur Anwendung kämen. So sei auch der Gutachter verfahren. Im Gutachten werde eine abnorme Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin nicht verneint, sondern im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Aus RAD-Sicht erkläre sich die Persönlichkeitsakzentuierung durch die (berufs-)anamnestischen Auffälligkeiten. Gleichzeitig sprächen die Ressourcen der Beschwerdeführerin, welche immerhin längere Zeit bei der B.___ erfolgreich erwerbstätig gewesen sei, gegen eine schwergradige Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/63/4-5).

4.     4.1    Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2024 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. Y.___ und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/49/4 ff.) abgegeben und berücksichtigt die zusätzlich in Auftrag gegebene neuropsychologische Abklärung (Urk. 6/496/24 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2     4.2.1    Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere den Berichten der Z.___, fehle (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. Y.___ die Berichte der Z.___ berücksichtigte und anmerkte, dass sich in den vorliegenden Berichten kein einheitliches Bild zeige und es damit unklar bleibe, unter welchen Auffälligkeiten die Beschwerdeführerin leide (Urk. 6/49/5 f.). Darüber hinaus äusserte sich Dr. Y.___ ausführlich zur von den Behandlern der Z.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bzw. legte plausibel dar, warum er das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint. Gleiches gilt für die von den Behandlern der Z.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 6/49/32 f.). Entsprechend hat er sich hinreichend mit den vorliegenden Berichten der Behandler der Z.___ auseinandergesetzt. 4.2.2    Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, dass im Gutachten Widersprüchlichkeiten bzw. unschlüssige Begründungen vorlägen, so attestiere Dr. Y.___ keine Einschränkungen betreffend die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen und die Fähigkeit zur Strukturierung, erachte aber eine Tätigkeit mit klaren Arbeitsaufträgen als notwendig. Auch sei gemäss seiner Einschätzung die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, er erachte allerdings geringe Anforderungen an die Entscheidungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als notwendig. Es bleibe auch unklar, weshalb sich das impulsive, unkontrolliert aufbrausende Verhalten in einer angepassten Tätigkeit auswirken solle, nicht aber in einer KV-Tätigkeit. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei laut Gutachter nur minimal aufgrund der Zwanghaftigkeit eingeschränkt, was allerdings mit Blick auf die diversen Stellenwechsel, die reduzierte Frustrationstoleranz, Gereiztheit und Impulsivität nicht schlüssig sei. Aufgrund der Stellenwechsel sei auch die Durchhaltefähigkeit entgegen dem Gutachter eingeschränkt. Die vielen Konflikte an früheren Stellen seien auf eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit zurückzuführen (Urk. 1 S. 7 f.).     Diese Kritik bezieht sich auf die Herleitung und Darstellung der Funktions- und Fähigkeitsstörung gemäss Mini-ICF-APP, die Dr. Y.___ im Gutachten vornahm (Urk. 6/49/37 ff.). Anhand des Mini-ICF-APP beurteilte er allfällige Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer KV-Tätigkeit, wobei er jeweils zuerst notierte, welche Anforderungen an eine KV-Tätigkeit gestellt würden (Urk. 6/49/39 ff.). Er konstatierte danach, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Dünnhäutigkeit und reduzierten Stressresistenz mit der Folge eines impulsiven Verhaltens auf der Grundlage der genannten Persönlichkeitsakzentuierung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit sozialen Interaktionen in Konflikte gerate. Fraglich sei auch, ob sie noch das notwendige Know-how aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt habe. Entsprechend sei gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich nicht von einer Arbeitsfähigkeit im KV-Bereich auszugehen. Dies wäre allenfalls möglich, wenn eine Stelle gefunden würde, in der kein Konfliktpotenzial bestehe und sie ihr vorhandenes Wissen einbringen könnte (Urk. 6/49/43).     Damit berücksichtigte Dr. Y.___ nebst den von ihm plausibel attestierten Einschränkungen auch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und beurteilte gestützt darauf eine KV-Tätigkeit als gegenwärtig nicht möglich. Da Dr. Y.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit für KV-Tätigkeiten postulierte, kommt seinen weiteren Ausführungen zu den einzelnen Einschränkungen in einer KV-Tätigkeit unter Bezugnahme auf die von ihm formulierten Anforderungen an eine solche keine wesentliche Bedeutung zu, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist. Anzumerken ist jedoch, dass die von Dr. Y.___ beschriebenen Einschränkungen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils für eine leidensangepasste Tätigkeit Eingang fanden. 4.2.3    Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, der Gutachter habe einerseits attestiert, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, halte dann aber auch fest, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Jahren bestehe (Urk. 6/44/49). Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Verschreiber bzw. Flüchtigkeitsfehler, weshalb es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. 4.2.4    Die Beschwerdeführerin zog die Diagnosestellung von Dr. Y.___ in Frage. Die von der Z.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verneine er lediglich gestützt auf die Persönlichkeitsdiagnostik, zur Anamnese äussere er sich nicht hinreichend. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter nachvollziehbar darlegte, warum er eine Persönlichkeitsstörung nicht als gegeben erachtet. Er legte die Familien- und Berufsanamnese ausführlich dar (Urk. 6/49/13-18) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin impulsiv sei und sich streckenweise nur schlecht unter Kontrolle habe, so dass nachvollziehbar eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung in Erwägung gezogen worden sei. Es ergäben sich aber gegenwärtig weder aus der Persönlichkeitsdiagnostik noch aus der Anamnese belastbare Anknüpfungspunkte dahingehend, dass es sich dabei um ein langebestehendes persönlichkeitseigentümliches Muster handle (Urk. 6/49/30) Er legte auch dar, wo sich im Vergleich mit der früheren, von den Behandlern der Z.___ durchgeführten Persönlichkeitsdiagnostik Übereinstimmungen ergeben haben und wo diese von der aktuellen Erhebung abweicht (Urk. 6/49/23 f., Urk. 6/49/32). Der Vorwurf, der Gutachter habe sich bei seiner Beurteilung fast ausschliesslich auf das Selbstbeurteilungsinstrument ADP-IV gestützt, trifft nicht zu. Auch die Impulsivität und die interaktionellen Schwierigkeiten, die von den Behandlern der Z.___ hervorgehoben wurden und gemäss ihren Ausführungen testpsychologisch nicht abgebildet würden, waren dem Gutachter bekannt und wurden von ihm berücksichtigt (Urk. 6/63/4-5). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sodann nicht zu beanstanden (Urk. 1 S. 9), dass der Gutachter im Rahmen der Diskussion der aktenkundigen Diagnosen nicht noch einmal sämtliche von ihm erhobenen anamnestischen Angaben und Befunde wieder aufführte, da dies zu unnötigen Wiederholungen geführt hätte.     Die Beschwerdeführerin monierte schliesslich, Dr. Y.___ habe sich zu wenig mit den frühkindlichen Problemen und den daraus resultierenden Folgen auseinandergesetzt, insbesondere habe er es unterlassen zu fragen, was denn der Grund für die vielen Konflikte und die vielen aufgelösten Arbeitsverhältnisse gewesen sei (Urk. 1 S. 9 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter - wie von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt (vgl. Urk. 1 S. 10) - eine ausführliche Anamnese zur Erwerbsbiographie und ihrer Kindheit erhoben hat; dass die Schlussfolgerungen des Gutachters von ihrer eigenen Beurteilung abweichen, vermag die gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2.5     Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Bericht der Behandler der Z.___ vom 12. November 2024 das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag (E. 3.3). Die Behandler erklären darin die im Bericht vom 18. April 2023 (Urk. 6/38) im Vergleich zum Bericht vom 25. Mai 2022 (Urk. 6/13) ergänzten Befunde, welche sie auf einen längeren Beobachtungszeitraum zurückführten. Des Weiteren kritisieren sie, dass der Gutachter von einer Persönlichkeitsakzentuierung und nicht einer Persönlichkeitsstörung ausging, und führten dies auf eine Dissimulationsneigung der Beschwerdeführerin sowie ihren längeren Beobachtungszeitraum zurück - allerdings nennen sie keine neuen Befunde oder vom Gutachten abweichende konkrete, objektiv fassbare Aspekte, die Dr. Y.___ entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat. Dies gilt auch für die von ihnen diagnostizierte mittelgradige depressive Episode, wobei sie die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht damit begründeten (Urk. 7/13/3, Urk. 7/61). Damit vermag die Stellungnahme der Behandler der Z.___ vom 12. November 2024 (Urk. 6/61) das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.5 und U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2). 4.3     4.3.1    Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 wie vorliegend von Dr. Y.___ attestiert (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Psychische Belastung bei unzulänglichen sozialen Fähigkeiten vor dem Hintergrund einer emotional instabilen und zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung, ICD-10 Z73) fallen als solche nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis).     Damit ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 4.3.2    Allerdings ist selbst unter Berücksichtigung des von Dr. Y.___ attestierten angepassten Tätigkeitsprofils überwiegend wahrscheinlich kein Invaliditätsgrad erstellt. Wie ausgeführt, ist seinem formulierten Zumutbarkeitsprofil zu folgen. Indessen ist ihm nicht zu folgen, was seine Annahmen hinsichtlich der Anforderungen an eine Tätigkeit im KV-Bereich anbelangt.     Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ in einer Tätigkeit ohne Konfliktpotenziale aufgrund von sozialen Interaktionen in einem strukturierten Umfeld mit klaren Arbeitsaufträgen und ohne besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit voll arbeitsfähig. Aufgrund des normwertigen kognitiven Funktionsniveaus kann die Beschwerdeführerin auch anspruchsvollere kognitive Tätigkeiten ausüben oder allenfalls noch Weiterbildungen machen (vgl. E. 3.2). Dieses Belastungsprofil ist hinreichend breit, so dass es der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich möglich ist, eine entsprechende Tätigkeit auf dem vorliegend massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 145 V 2 E. 5.3.1) zu finden, auch im KV-Bereich.     Damit erweist sich die angefochtene Verfügung - selbst unter Berücksichtigung eines allfällig qualitativ eingeschränkten Belastungsprofils - als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaCasanova

IV.2025.00168 — Zürich Sozialversicherungsgericht 03.03.2026 IV.2025.00168 — Swissrulings