Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bbbbbbbb
IV.2025.00156
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 29. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren1964, verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und war als selbstständiger Bodenleger tätig (Urk. 10/8 Ziff. 6, Urk. 10/21). Am 19. Dezember 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2002 bestehende beidseitige Kniearthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. September 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/25). 1.2 Auf die folgenden Anmeldungen des Versicherten bei der Invalidenversicherung und seine Leistungsbegehren vom 1. Januar 2011, vom 4. Mai 2020 sowie vom 3. März 2021 (Urk. 10/43, Urk. 10/59, Urk. 10/73) trat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 9. Mai 2011 (Urk. 10/51), vom 23. September 2020 (Urk. 10/71) und vom 29. Juni 2021 nicht ein (Urk. 10/82). 1.3 Erneut meldete sich der Versicherte, welcher seit 1. Januar 2023 bei der Y.___ SA, Z.___, im Bereich Produktion und Logistikmanagement angestellt war (Urk. 10/121), am 4. Oktober 2023 unter Hinweis auf eine Leistenhernienoperation, ein Burnout, Depressionen und Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS), bestehend seit dem 1. Juni 2023, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/89 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte den medizinischen und den erwerblichen Sachverhalt ab und zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/112, Urk. 10/148-149) bei. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/153) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/156 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. November 2024 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.7 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie die Anmeldung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2023 erhalten habe. Er sei ab dem 1. Mai 2023 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dies sei auch der Beginn der einjährigen Wartezeit. Erfreulicherweise habe sich seine gesundheitliche Situation verbessert, und er sei in einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, dies bereits seit mindestens Februar 2024. Der Beschwerdeführer habe auch eine neue Tätigkeit gefunden und arbeite als stellvertretender Geschäftsführer und Montageleiter im Teilzeitpensum. Da er vor seiner gesundheitlichen Einschränkung ein unregelmässiges Einkommen erzielt habe, werde das Einkommen ohne Invalidität anhand der statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er aufgrund seiner Schmerzen im Rücken, Knie und Hüfte (Hüftprothese rechts, Polyarthrose) nicht in der Lage sei, mehr als 20 % zu arbeiten. Er habe starke chronische Schmerzen und nehme sehr viele Medikamente ein. Er habe die Grenzen seiner Möglichkeiten überschritten. Die existenziellen Ängste würden ihn zusätzlich sehr belasten. Seine Gesundheit habe sich verschlechtert, und er sei psychisch sehr instabil. Ein aktueller Arztbericht werde nachgereicht. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der am 13. September 2004 ergangenen Verfügung (Urk. 10/25) eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.5-7).
3. 3.1 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 13. September 2004 (Urk. 10/25) auf die Feststellungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 10/17/1-6) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig, ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei (vgl. auch Urk. 10/24). 3.2 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 10/17/1-6) folgende, seit Juli 2002 bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.): - mediale Meniskusläsionen beidseits, Status nach Teilmeniskektomie rechts - Impingementsyndrom beider Schultergelenke - mechanische Tendovaginitiden mehrerer Fingerbeuger Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ ein atopisches Ekzem, ein Dermatitis-Syndrom. Dr. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. August 1995 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung am 1. März 2004 erfolgt sei (lit. D. Ziff. 1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sockelleistenmonteur bestehe seit dem 22. Juli 2004 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B.). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/17/4). Der Beschwerdeführer habe seit Sommer 2002 zunehmende beidseitige Knieschmerzen rechts mehr als links. Im November 2002 sei eine Meniskektomie rechts erfolgt mit Nachweis einer beginnenden medialen Arthrose rechts. Es hätten sich eine zögerliche Rehabilitation und persistierende Schmerzen beidseits gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie links mit Nachweis einer beginnenden Arthrose erfolgt sei. Im Laufe des Jahres 2003 sei es zu zunehmenden generalisierten Gelenkschmerzen, einem beidseitigen Impingementsyndrom der Schultern und Tendovaginitiden an den Fingersehnen gekommen (lit. D. Ziff. 3). Dr. A.___ hielt fest, dass sämtliche therapeutischen Massnahmen nicht dazu geführt hätten, dass der Patient wieder knieend arbeiten könne. Dies schränke die Prognose für das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit für knieende Tätigkeit sehr ein (lit. D. Ziff. 7).
4. 4.1 Nach erneuter Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 4. Oktober 2023 (Urk. 10/89) präsentiert sich die relevante Aktenlage wie folgt: 4.2 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, Universitätsspital C.___ (C.___), stellte in seinem Bericht vom 17. November 2023 (Urk. 10/93/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Wundinfekt Leiste links 19. August 2023 - Status nach Wundrevision inguinal links, Lavage, subkutane VAC-Einlage am 21. August 2023 - Status nach Wunddébridement, Spülung und VAC-Wechsel subcutan am 24. August 2023 - Status nach symptomatischen Rezidiv-Inguinalhernien beidseits (rechts EHS L3M1 mit Samenstranglipom, links EHS L3M1) - Status nach endoskopischem Inguinalhernienrepair beidseits am 19. Mai 2017 (Spital O.___) - Status nach offenem bilateralem Inguinalhernienrepair mit Netzeinlage via Lichtenstein am 10. August 2023 - anamnestisch Status nach Hüft- Totalendoprothese (TEP) rechts 2019 PD Dr. B.___ führte aus, dass am 17. November 2023 eine planmässige Vorstellung des Beschwerdeführers in der viszeralchirurgischen Sprechstunde zur postoperativen Abschlusskontrolle erfolgt sei. Er habe hinsichtlich der Inguinalhernien-Operation sowie dem postoperativen Wundinfekt in der Leiste links über ein gutes Befinden berichtet. Die Schmerzen seien vollständig regredient. Das Auftreten von Fieber werde verneint. Die Wunde sei vollständig verschlossen. Aktuell stünden seine Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein im Vordergrund. Diesbezüglich sei eine konservative Therapie beim Chiropraktiker vorgesehen (S. 1 unten). Die chirurgischen Nachkontrollen könnten nun abgeschlossen werden (S. 2 oben). 4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 25. Januar 2024 (Urk. 10/112/23-24, vgl. auch Urk. 10/112/25-26) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 3): - Inguinalhernien beidseits - Diskusextrusion LWS 4/5 mit begleitenden Schmerzen Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2023 krankgeschrieben sei wegen LWS-Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Ein MRI der LWS sei vorhanden. Die LWS-Schmerzen seien persistent. Aktuell bestünden betreffend die operierten Inguinalhernien immer noch leichte Schmerzen im Unterbauch links, und der Beschwerdeführer habe über Flüssigkeitsansammlungen in dem Bereich berichtet (S. 1 Ziff. 1). Derzeit fänden eine Analgesie und Chiropraktik statt (S. 1 Ziff. 5). Weiter hielt Dr. D.___ fest, dass aufgrund der beidseitigen Unterbauchschmerzen links mehr als rechts sowie der LWS-Schmerzen Heben und Tragen nicht zumutbar seien. Es bestehe eine limitierte Beweglichkeit. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, lange sitzend zu bleiben (S. 1 Ziff. 9). Aufgrund der oben genannten Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht arbeiten. Die Prognose sei jedoch gut, wenn man mit Chiropraktik weiterfahre und die Verlaufskontrollen (VK) gemacht würden (S. 1 Ziff. 10). Der Beschwerdeführer wäre in einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise Management und Sales, arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 11). 4.4 Am 28. Februar 2024 erstatteten Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte Assessment Orthopädie und Psychiatrie (Urk. 10/148/3-20). Die Gutachter stellten in ihrer Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 1): - lumbales Wurzelreizsyndrom L4 links bei: - kernspintomographisch beschriebener Diskushernie L4/5 links - Status nach operativ versorgter Leistenhernie beidseits - Status nach Hüft-TEP rechts 2019 Die Gutachter führten aus, dass aus orthopädischer Sicht auf Dauer in der bisherigen Tätigkeit (Sales Manager mit Büro- und Lagertätigkeiten) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2, S. 5 Mitte). In einer Verweistätigkeit bestehe sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 3). In der bisherigen Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. In einer Verweistätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht (S. 3 Ziff. 4). Dem Belastungsprofil entsprächen leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne häufige Rumpfbeugehaltungen (S. 7 Mitte). Der orthopädische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung Rückenschmerzen mit schmerzhafter Ausstrahlung ins linke Bein seit Mai 2023 beklage. Bei den von ihm beklagten Beschwerden handle es sich um eine bandscheibenbedingte Erkrankung, die sich bildgebend im Segment L4/5 in Form einer Diskushernie klinisch im Sinne eines lumbalen Wurzelsyndroms L4 links äussere (S. 7 oben). Sie führe zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Achsenorgans im Bereich der LWS mit erhöhtem Finger-Boden-Abstand (FBA) sowie in Rotation und in Seitenneigung. Die grossen Gelenke der unteren Extremitäten seien mit Ausnahme des rechten Hüftgelenkes aktiv und passiv altersentsprechend beweglich. Das rechte Hüftgelenk sei bei einem Status nach Hüft-TEP rechts situationsbedingt ausreichend beweglich. Das linksseitige Entlastungshinken sei Ausdruck der genannten Schmerzsymptomatik. Ferner habe sich bei der Kraftprüfung eine Kraftminderung der Knieextension links im Seitenvergleich gezeigt. Aufgrund dieser Befunde wäre die Bürotätigkeit zumutbar, jedoch nicht die Tätigkeit im Lager mit schwerem Heben und Tragen sowie Palettisieren (S. 7 Mitte). Die psychiatrische Gutachterin hielt zusammenfassend in ihrer Beurteilung fest, dass beim Sales Manager und Vater von vier Kindern keine psychische Vorerkrankung bekannt sei und sich aktuell auch keine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung erkennen lasse. Der Beschwerdeführer habe offen und authentisch Auskunft über seine Beschwerden und die berufliche Situation gegeben. Die Ressourcen würden die Hemmnisse überwiegen (S. 12 Mitte). Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (S. 16 Mitte).
5. 5.1 Im Zeitpunkt der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 13. September 2004 (Urk. 10/25) standen aus gesundheitlicher Sicht gemäss den hausärztlichen Ausführungen von Dr. A.___ vom 8. April 2004 die medialen beidseitigen Meniskusläsionen im Vordergrund, welche die Wiederaufnahme der knieenden Tätigkeit als Bodenleger verunmöglichten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete Dr. A.___ für vollumfänglich zumutbar (vorstehend E. 3.2). Während im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung noch die Kniebeschwerden im Vordergrund standen, persistiert nun gemäss den im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 (Urk. 10/89) eingereichten medizinischen Berichten ein lumbales Wurzelreizsyndrom L4 links. Überdies fand im Jahr 2019 eine Hüft-TEP rechts statt, und es erfolgte eine operative Versorgung der Leistenhernien (vorstehend E. 4.2-4). Eine seit der letzten Anspruchsprüfung veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.5-6) ist damit aufgrund der neu aufgetretenen Diagnosen und Befunde zu bejahen. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste orthopädisch-psychiatrische Assessement, erstellt durch Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 28. Februar 2024 (vorstehend E. 4.4), davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Wartejahres im Mai 2023 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig sei, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 10/152/4). Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund seiner Schmerzen im Rücken, an den Knien und der Hüfte sowie aufgrund seines psychisch verschlechterten Gesundheitszustandes nicht mehr arbeitsfähig zu sein (vorstehend E. 2.2). Es ist unbestritten und erweist sich gestützt auf die Aktenlage als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenproblematik in seiner angestammten Tätigkeit, sofern sie die schwere Lagertätigkeit betrifft, nicht mehr arbeitsfähig ist. Dr. E.___ ging jedoch aus orthopädischer Sicht davon aus, dass in einer leichten körperlichen Tätigkeit in Wechselbelastung ohne häufige Rumpfbeugehaltung ein Pensum von 100 % möglich sei. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. D.___ in seinem Bericht vom 25. Januar 2024 (vorstehend E. 4.3). Weitergehende Einschränkungen aus somatischer Sicht ergeben sich nicht aus den Akten. Insbesondere beurteilte PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom 17. November 2023 (vorstehend E. 4.2) die Behandlung der Leistenhernien für abgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er leide an einer Polyarthrose (vorstehend E. 2.2) findet dies in den im Rahmen der Neuanmeldung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 10/89) eingegangenen medizinischen Akten und auch in der übrigen Aktenlage keine Bestätigung. Aus dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juni 2003 geht diesbezüglich hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers an einer Polyarthrose mit Befall beinahe sämtlicher Gelenke erkrankt sei, die radiologischen Abklärungen beim Beschwerdeführer jedoch keinerlei degenerative Veränderungen gezeigt hätten (Urk. 10/17/7-8 S. 1). Aus psychischer Sicht konnte die Gutachterin Dr. F.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen würde. So ist keine Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund einer psychischen Erkrankung bekannt. Mithin mangelt es an einer für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens erforderlichen psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (vorstehend E. 1.2). Die Selbstdiagnostik des Beschwerdeführers, wonach er psychisch belastet und instabil sei (vorstehend E. 2.2) respektive an einem Burnout und einer Depression leide (Urk. 10/89 Ziff. 1), vermag keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu belegen. 5.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sales Manager mit Lagertätigkeit nicht mehr vollumfänglich zumutbar ist, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
6. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2). 6.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns – hier das Jahr 2024 – abzustellen (BGE 128 V 174, 129 V 222). Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/150) einzig im Jahr 2022 vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit seiner Tätigkeit bei der H.___ AG, I.___, sowie bei der Y.___ SA ein einigermassen existenzsicherndes Einkommen von insgesamt Fr. 43'500.--. Im Jahr 2021 betrug dieses insgesamt lediglich Fr. 5'000.-- und von 2017 bis 2020 ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger aufgeführt. Da sich bei dieser Ausgangslage kein verlässlicher Einkommenswert ermitteln lässt, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu berechnen, nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt (Urk. 10/8 Ziff. 6), ist der Lohn für Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss LSE 2022 massgebend, welcher sich auf Fr. 5’305.-- pro Monat beläuft (LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.7 % im Jahr 2023, 1.2 % im Jahr 2024 (Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, T1.1.20, Total) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 68’304.-- im Jahr 2024 (Fr. 5‘305.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.017 x 1.012). 6.3 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4 Gemäss dem am 1. Juni 2024 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Arbeitsvertrag ist er seit diesem Datum in einem Pensum von 20 % bei der J.___ GmbH, K.___, in der Firma seines Sohnes als Stellvertreter der Geschäftsführung und Montageleiter angestellt für einen Bruttolohn von Fr. 1'200.-- (Urk. 10/145). Der Beschwerdeführer schöpft damit die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.3) nur ungenügend aus. Entsprechend ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu berechnen, wobei sich der Lohn für Hilfsarbeiten, wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 6.2), im Jahr 2024 auf rund Fr. 68’304.-- beläuft. 6.5 Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Die Beschwerdegegnerin gewährte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen, was mit Blick auf die vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten nicht zu beanstanden ist. 6.6 Demnach ergibt sich ab rentenrelevantem Zeitraum ab Mai 2024 bei einem Valideneinkommen von rund Fr. Fr. 68’304.-- und bei einem Invalideneinkommen von rund Fr. 61’474.-- (Fr. 68’304.-- x 0.9) eine Einkommenseinbusse von Fr. 6’900.--, was einem rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % entspricht. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan