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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.12.2025 IV.2025.00128

22 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,639 mots·~28 min·3

Résumé

Neuanmeldung, Bericht der Hausärztin beweiswertig, 80%ige Arbeitsfähigkeit ist verwertbar, weiterhin kein Rentenanspruch; Abweisung. (hängig)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00128

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    Der 1961 geborene X.___, Vater zweier erwachsener Kinder (vgl. Urk. 9/5 Ziff. 3.1), war zuletzt seit 2006 als Hilfsarbeiter und Chauffeur bei einer Reinigungsfirma und bei einer Brockenstube tätig (vgl. Urk. 9/5 Ziff. 5.4). Am 22. Juni 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere rheumatologisch begutachten (Expertise vom 25. August 2010; Urk. 9/24). Daraufhin wies sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 9/28) ab. 1.2    Der Versicherte war von August 2021 bis Oktober 2023 als Vorarbeiter Asbestsanierung bei der Y.___ AG Bauunternehmung tätig (vgl. Urk. 9/48/6 Ziff. 5.4). Am 26. Oktober 2023 ging bei der IV-Stelle vom Versicherten eine Anmeldung für ein Hilfsmittel (Hörgerät) ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9/39). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten am 6. Februar 2024 (Urk. 9/44) Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale. 1.3    Der Versicherte meldete sich am 9. Mai 2024 unter Hinweis auf eine seit 2022 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung in Form von Bluthochdruck, einer Rücken- und Nackenproblematik (Cortizon), eines Hörverlusts und Schlafapnoe erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/48). In der Folge führte die IV-Stelle am 22. August 2024 ein telefonisches Standortgespräch durch (Urk. 9/59) und tätigte weitere medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/76, Urk. 9/78) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (Urk. 9/81 = Urk. 2) bei einem IV-Grad von 39 % ab.

2.    Der Versicherte erhob am 11. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Festlegung des IV-Grades auf 0 % (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. März 2025 legitimierte sich Rechtsanwältin Susanne Friedauer als rechtliche Vertreterin des Versicherten (Urk. 6). Am 24. März 2025 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. Mai 2025 (Urk. 12) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2025 und die Zusprache der ihm zustehenden Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. Juni 2025 (Urk. 14) auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1).     Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2022 geltend (vgl. Urk. 9/48) und die eingereichten Berichte betreffen den Zeitraum nach dem 1. Januar 2022. Folglich ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 1.4    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).     Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6    Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1.8    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 28. Januar 2025 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten nicht explizit arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die Hausärztin habe mitgeteilt, es könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ausgegangen werden. Als Beginn der Einschränkung zur Eröffnung des gesetzlichen Wartejahres werde die Erstkonsultation wegen der Herzbeschwerden vom 19. Dezember 2023 als angemessen erachtet (S. 1). Seine angestammte, körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau könne er nicht mehr ausüben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitspositionen und allenfalls vermehrten Pausen seien ihm jedoch im Rahmen von 80 % zumutbar. Ein Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 39 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des IVGrades von 39 % habe die Vermittlungsfähigkeit um den ermittelten IV-Grad abgenommen und sein versicherter Verdienst bei der Arbeitslosenkasse entspreche nur noch der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 61 %. Die IV-Anmeldung sei nicht in seinem Interesse gewesen und er habe die IV-Anmeldung zurückziehen wollen (S. 1). Er fühle sich gesund. Der IV-Grad sei auf 0 % festzulegen, damit der Vermittlungsgrad und auch die Erwerbsfähigkeit 100 % betragen könnten (S. 2).     Die Arbeitslosenkasse sei an den Entscheid der Beschwerdegegnerin gebunden und kürze den versicherten Verdienst unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades. Das nun verfügte Ergebnis erweise sich für ihn als das absolut Ungünstigste (Urk. 12 S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen (S. 4 Ziff. 5). Es stelle sich die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwerten könne (S. 6 Ziff. 9). Das Valideneinkommen sei um 2 % zu parallelisieren (S. 6 Ziff. 10). Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %. Es müsste der maximale Tabellenlohnabzug von 25 % in Anrechnung gebracht werden, womit sich in ein Invaliditätsgrad von 49 % ergebe. Die Beschwerdegegnerin sei in der irrigen Annahme, ihr Entscheid hätte keine weiteren Auswirkungen, ihrer Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen (S. 7). 2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3. 3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 25. August 2010 ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 9/24) und nannte keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er nannte folgende Diagnosen ohne langandauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose - Arthralgien der Ellbogen - Adipositas mit Body-Mass-Index von 30,5 kg/m2 - chronisch obstruktive Pneumopathie - Nikotinkonsum von zirka 60 pack years - anamnestisch Reizmagen-Syndrom     In der klinischen Untersuchung hätten eine Adipositas, eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik und darüber hinaus abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert (S. 6 oben). Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Hinweise auf eine psychosomatische oder auf eine psychiatrische Affektion seien nicht vordergründig gewesen und seien in der ihm vorliegenden Dokumentation nicht erwähnt worden (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit sei für die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Die Beschwerden könnten möglicherweise mit der Umsetzung von näher umschriebenen medizinischen Massnahmen günstig beeinflusst werden (S. 10). 3.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf dieses Gutachten mit Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 9/28) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Diese Verfügung blieb unangefochten und bildet den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (E. 1.4).

4.  4.1    Dipl. Ärztin A.___, Fachärztin für Kardiologie, Praxis J.___, nannte mit Bericht vom 11. Januar 2024 (Urk. 9/54/7-9 = Urk. 9/67) folgende Diagnosen (S. 1): - Neudiagnose einer arteriellen Hypertonie, Erstdiagnose (ED) 19. Dezember 2023 - Bild einer hypertensiven Herzerkrankung, ED 19. Dezember 2023 - Adipositas WHO Grad I - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED Oktober 2023) - Verdacht auf COPD - mittel- bis schwergradige sensorineurale Hörminderung beidseits     Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 4.2    Dr. B.___, Facharzt für Fachchiropraktik, C.___ AG, berichtete am 23. März 2024 (Urk. 9/66) über eine erste Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte als Diagnose ein therapieresistentes, hochzervikales Schmerzsyndrom links (S. 1). Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 4.3    Im Schlussbericht des D.___ vom 4. Oktober 2024 (Urk. 9/63), den der Beschwerdeführer vom 9. September bis 4. Oktober 2024 auf Zuweisung des RAV absolviert hatte, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe selbst die eher leichten bis mittelschweren Arbeiten in der Werkstatt von Beginn an nur mit Schmerzen ausüben können. Dabei sei von Beginn an ein deutlich erhöhter Pausenbedarf festzustellen gewesen. Auch seien regelmässige Wechsel der Arbeitspositionen sowie Bewegungs-/Dehnungsübungen notwendig gewesen, um die Schmerzbelastung im Griff zu halten. Selbst unter diesen Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer regelmässig an seine gesundheitlichen Grenzen und an sein Leistungslimit gestossen. Vor diesem Hintergrund dürfte es, auch angesichts der eher eingeschränkten und aufs mündliche beschränkten Deutschkenntnisse und der fehlenden PC-Kenntnisse schwer werden, neue Tätigkeitsbereiche zu erschliessen. Allenfalls sehr leichte Tätigkeiten, die wiederum oft Sprach- und PC-Kenntnisse erforderten, könnten in Betracht kommen. Auch diese jedoch unter der Voraussetzung, dass sie regelmässige Wechselpositionen (Gehen/Stehen), regelmässige Pausen sowie eine gerade Kopfhaltung (möglichst keine Neigung des Kopfes nach unten) erlaubten. Angesichts der körperlichen Einschränkungen erscheine eine umfassendere und differenzierte gesundheitliche Abklärung im Rahmen eines IV-Verfahrens sinnvoll (S. 1). 4.4    Dipl. Ärztin E.___, F.___ AG, führte mit Bericht vom 18. Oktober 2024 (Urk. 9/64) aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2010 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.1) und verwies betreffend Diagnosen auf den Anhang, wohl auf Urk. 9/65, wo sie am 14. Oktober 2024 folgende Diagnosen aufgeführt hatte: - lumboradikuläres Syndrom L5 links (2022) - therapieresistentes, hochzervikales Schmerzsyndrom links bei fazettären Reizzuständen, ohne neurokompressive Komponente, mit myofaszialer Symptomausweitung am 23. März 2024 - Cervikocephalgie und Muskelhartspann M. trapezius - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED Oktober 2023) - arterielle Hypertonie, mit Bild einer hypertensiven Herzerkrankung, ED 19. Dezember 2023 - Adipositas WHO Grad I - beidseitige mittel- bis schwergradige sensorineurale Hörminderung (2023)     Die Rückenschmerzen bestünden seit über 10 Jahren, die Schmerzen im HWS-Bereich seit zirka einem Jahr (Ziff. 2.1). Nach der Behandlung bei C.___ sei es in letzter Zeit zu einer Verbesserung der Hals- und Schulterschmerzen gekommen. Die Rückenschmerzen seien weiterhin gleichgeblieben (Ziff. 2.2). Die Beweglichkeit in der HWS sei nicht eingeschränkt, jedoch würden Bewegungen Schmerzen auslösen. Bei langem Aufstehen oder Sitzen komme es zu einer Zunahme der Rückenschmerzen (Ziff. 2.4). Die Prognose für die vollständige Wiederaufnahme der Arbeit sehe eher ungünstig aus. Eine angepasste Arbeit im Teilzeitpensum würde eventuell möglich sein (Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer benötige oft Pausen, da es bei langem Stehen oder Sitzen zu einer Zunahme der Schmerzen komme (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Wie viele Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei schwer beurteilbar (Ziff. 4.3).     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2024 (Urk. 9/70) führte dipl. E.___ mit Schreiben vom 6. November 2024 (Urk. 9/71) aus, der Beschwerdeführer sei nur vom 6. bis 9. Februar 2024 krankgeschrieben worden. Laut Beschwerdeführer sei er von Spezialisten nicht krankgeschrieben worden. Er sei seit zirka einem Jahr arbeitslos. Medizinisch-theoretisch werde eine körperlich strenge Arbeit für zwei bis drei Stunden pro Tag als plausibel erachtet. Eine leichte körperliche Tätigkeit sei zu 80 % möglich. 4.5    Nach Verfügungserlass am 28. Januar 2025 (Urk. 2) wurde ein Bericht vom 5. Februar 2025 (Urk. 9/83 = Urk. 3/5) von dipl. Arzt G.___, F.___ AG, eingereicht, worin er zusätzlich zu den bereits mit Bericht vom 14. beziehungsweise 18. Oktober 2024 (vgl. vorstehend E. 4.4) genannten Diagnosen als Diagnose einen Verdacht auf Rotatorenmanschettenriss links, vom 17. Januar 2025, nannte (Ziff. 2.5). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, diese sei je nach Tätigkeit bis zu 100 % (Ziff. 2.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig. Zuvor sei er Gruppenchef Vorarbeiter bei einer Schadstoffsanierung gewesen (Ziff. 3.1). Er wolle einen neuen Job mit leichter körperlicher Belastung suchen (Ziff. 3.2). Aufgrund Leistungsminderung bei der körperlich zu strengen Arbeit sei die Kündigung erfolgt (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Metzger gemacht, in der Schweiz mehrere Jahre in der Ladenlogistik gearbeitet, eine Weiterbildung als Vorarbeiter in der Schweiz gemacht und sei Gruppenchef einer Baufirma gewesen (Ziff. 3.5). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei bis zu 100 % zumutbar (Ziff. 4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei gut, solange ein neuer Job gefunden werden könne (Ziff. 4.3). 4.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit E-Mail vom 10. Februar 2025 (Urk. 9/88) zusätzlich zu den bereits mit Bericht vom 14. beziehungsweise 18. Oktober 2024 (vgl. vorstehend E. 4.4) genannten Diagnosen folgende Diagnosen: - innere Hämorrhoiden Grad II - Hämatochezie Oktober 2014, Status nach Hämorrhoiden OP - Verdacht auf COPD - Nikotin 50 PY - Erektionsstörung     Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht.

5. 5.1    Es ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 9/28) in somatischer Hinsicht verändert hat. 2010 litt der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, an einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose, an Arthralgien der Ellbogen und an einer chronisch obstruktiven Pneumopathie. Zudem wurde damals eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 30,5 kg/m2 diagnostiziert. Mit Blick auf die vorhandenen aktuellen Arztberichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun neu an einer beidseitigen mittel- bis schwergradigen sensorineuralen Hörminderung, an einer arteriellen Hypertonie, mit Bild einer hypertensiven Herzerkrankung, an einem lumboradikulären Syndrom L5 links und im Wesentlichen an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom leidet (vgl. vorstehend E. 4.5). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 9/28) in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 5.2    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ohne Beizug des RAD beurteilt (vgl. Urk. 9/75/3). Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indessen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.00761 vom 29. März 2022 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die Beurteilung durch dipl. Ärztin E.___ gestützt, wonach medizinisch-theoretisch eine körperlich strenge Arbeit für zwei bis drei Stunden pro Tag und eine leichte körperliche Tätigkeit zu 80 % möglich sei (vorstehend E. 4.4). Dieser Bericht ist plausibel. Weiter ist Folgendes zu bedenken: In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dipl. Ärztin E.___ die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu dessen Ungunsten als zu hoch eingeschätzt hat. Auch aus dem einige Tage nach Verfügungserlass ergangenen Bericht eines anderen Arztes aus derselben Praxis (vorstehend E. 4.5) ergeben sich keine medizinischen Erkenntnisse, die an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin zweifeln liessen, wurde nun gar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Nachdem die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. vorstehend E. 1.6), kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht des D.___ (vorstehend E. 4.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem wurden darin auch invaliditätsfremde Faktoren wie eher eingeschränkte und aufs Mündliche beschränkte Deutschkenntnisse und fehlende PC-Kenntnisse berücksichtigt. Im Rahmen des D.___ ist zudem ein selbstlimitierendes Verhalten zumindest in Betracht zu ziehen, konnten doch beim rheumatologischen Gutachten von 2010 die Beschwerden nicht allesamt objektiviert werden (vgl. vorstehend E. 3.1). Schliesslich gab der Beschwerdeführer selber an, sich gesundheitlich (psychisch und physisch) gut zu fühlen und dass der Wille für eine zeitnahe Arbeitsaufnahme vorhanden sei (Urk. 1 S. 2). Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Umstand, dass durch behandelnde Ärzte nie eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. 5.3    Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden, den medizinischen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ungenügend abgeklärt zu haben. Es liegen keine Arztberichte vor, die eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter 80 % attestieren (E. 4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgeht. Eine Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit ist das Maximum, das dem Beschwerdeführer seitens der behandelnden Ärzte bescheinigt wurde. Da, wie im Folgenden aufzuzeigen ist (E. 6 f.), die Berechnung der Erwerbsunfähigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergibt (E. 6 f.), muss der Frage nach dem genauen Umfang nicht weiter nachgegangen werden.

6. 6.1    Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings namentlich unter Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter und seine mangelhaften Deutsch- und Computerkenntnisse die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vorstehend E. 2.2). 6.2    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).    Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).     Der im August 1961 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt, mithin spätestens bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Januar 2025, zwar bereits 63 Jahre alt und ihm verblieben nur noch etwa 1.5 Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Zudem war der Beschwerdeführer im Januar 2025 nicht mehr erwerbstätig, jedoch war er noch bis Oktober 2023 als Vorarbeiter tätig. Eine arbeitsmarktliche Desintegration liegt deshalb nicht vor. Der Beschwerdeführer ist geboren und aufgewachsen in der Türkei und hat nach dem Besuch der Grundschule eine Lehre zum Metzger gemacht, wobei sich in den Akten widersprüchliche Angaben finden, ob ein Lehrabschluss erfolgte oder nicht (vgl. Urk. 9/24 S. 2 unten und Urk. 9/63 S. 2 oben). Danach war er als Chauffeur tätig und später betrieb er in Selbständigkeit eine Metzgerei. Nach seiner Einreise in die Schweiz 1996 war er einige Jahre als Lagerist bei I.___ angestellt. Danach war er im Baugewerbe (Sanierung von asbesthaltigen Baumaterialien) tätig. Anschliessend war er als Hausdienstangestellter in einem Pflegezentrum tätig. Später arbeitete er als Mitarbeiter Gebäude- und Unterhaltsreinigung, wo er eine Teamleiterfunktion übernehmen konnte. Danach wechselte er zurück in den Bereich Asbestsanierung und übernahm eine Stelle als Sanierungsleiter bei einem Sanierungsunternehmen. Zuletzt war er als Vorarbeiter in der Asbest- und Schadstoffsanierung beschäftigt (vgl. Urk. 9/24 S. 2 f. unten, Urk. 9/63/2 oben). Er spricht gut Deutsch, sodass er beispielsweise bei der Begutachtung ohne Dolmetscher auskam (vgl. Urk. 9/24/2 oben). Die ihm im Kompetenzniveau 1 (vgl. dazu nachstehende E. 7.4) in einem 80%-Pensum noch zumutbaren körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten bedürfen keiner besonderen Kenntnisse oder Anforderungen und auch keiner längeren Einarbeitungszeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ist eine hochprozentige Erwerbstätigkeit möglich, ohne dass das Belastungsprofil stark eingeschränkt wäre. So erachtet die Beschwerdegegnerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitspositionen und allenfalls vermehrten Pausen als zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur verwehrt wäre. So war er in der Vergangenheit bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Branchen tätig. Zudem ist er gemäss eigenen Angaben willens und motiviert bis zu seiner Pensionierung zu arbeiten. Nachdem gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), erscheint trotz des zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von 63 Jahren unter diesen Umständen das Finden einer entsprechenden Stelle keineswegs ausgeschlossen.

7. 7.1    Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.     Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.4), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit im Dezember 2023 (vgl. vorstehend E. 2.1), wobei dies mangels vorhandener attestierter Arbeitsunfähigkeiten fraglich erscheint, aber letztendlich, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, offengelassen werden kann. 7.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). 7.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).     Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen auf Fr. 79'400.-- fest (vgl. Urk. 2 S. 2), ausgehend vom zuletzt erzielten Verdienst von Fr. 6'600.-- pro Monat, was ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 79'200.-- ergibt. Dabei ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin seiner Tätigkeit als Vorarbeiter Asbestsanierung bei der Y.___ AG Bauunternehmung nachgegangen wäre (vgl. Urk. 9/48/6 Ziff. 5.4). Dies wurde beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal den Akten entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die letzte Arbeitsstelle bei der Y.___ AG Bauunternehmung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (Urk. 9/59/4 oben). Zu prüfen bleibt die beantragte Parallelisierung des Valideneinkommens.     Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a.    das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b.    das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.     Aus dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sie einen Tabellenlohn von Fr. 84’998.40 im Baugewerbe festgehalten hat, letztendlich aber auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt hat (vgl. Urk. 9/74/12). Der Beschwerdeführer leitet gestützt auf den erwähnten Tabellenlohn von Fr. 84'998.40 einen Anspruch auf Parallelisierung ab, was nicht zu überzeugen vermag. So kann nicht nachvollzogen werden, wie die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn von Fr. 84’998.40 berechnet hat. Aus der LSE 2022, TA1_triage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Total Männer, geht beim Kompetenzniveau 1 ein Tabellenlohn von Fr. 5'825.-- hervor, wobei sich angepasst an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2024 von 41.2 Stunden ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 74'089.75 im massgebenden Jahr 2024 ergeben würde (Fr. 5’825.-- : 40 x 41.2 x 12 : 2305 x 2372). Beim Kompetenzniveau 2, bei einem Tabellenlohn von Fr. 6'160.--, würde sich angepasst an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2024 von 41.2 Stunden ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 78'350.70 im massgebenden Jahr 2024 ergeben (Fr. 6'160.--: 40 x 41.2 x 12 : 2305 x 2372). Beim Kompetenzniveau 3, bei einem Tabellenlohn von Fr. 7'653.--, würde sich angepasst an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2024 von 41.2 Stunden ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 97'340.-- im massgebenden Jahr 2024 ergeben. Nachdem der errechnete Tabellenlohn von Fr. 84'998.40 nicht nachvollzogen werden kann, und das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 79'200.-- über dem Tabellenlohn von Kompetenzniveau 2 liegt, kann nicht von einem unterdurchschnittlichen Verdienst des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb kein Anlass für eine Parallelisierung des Einkommens besteht. 7.4    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).     Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – im November 2024 - war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen von Fr. 5'305.-- (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit berechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % beim zumutbaren Pensum von 80 % für das Jahr 2024 ein Invalideneinkommen von Fr. 48'586.25 (vgl. Urk. 9/74/2). Das Abstellen auf die Durchschnittswerte für Hilfsarbeiten gemäss Tabelle TA1 der LSE wurde nicht bestritten. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob ein höherer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Seit dem 1. Januar 2024 ist indessen ein genereller Abzug vom Tabellenlohn vorgesehen: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).     Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorgenommen, ein weiterer Abzug fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 7.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 79’200.- dem Invalideneinkommen von Fr. 48'586.25 gegenübergestellt, resultiert – bei Berechnung mit einer aufgrund des Untersuchungsergebnisses maximalen Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit - eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'613.75, und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 %.     Somit wirken sich die seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 9/28) eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen nicht anspruchsrelevant aus, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt.

8.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass betreffend die genaue Festlegung eines Invaliditätsgrades im Spektrum von 0 bis 39 % kein Rechtsschutzinteresse besteht. Da eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % gesprochen wird (E. 1.3), hat die genaue Feststellung vorliegend keine Auswirkungen auf den Anspruch und damit auf das Dispositiv. Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte vermeintliche Auswirkung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens auf die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 1, Urk. 12 S. 3) vermag daran nichts zu ändern.

9.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GriederKeller

IV.2025.00128 — Zürich Sozialversicherungsgericht 22.12.2025 IV.2025.00128 — Swissrulings