Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00096
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 1. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Dem 1992 geborenen X.___ wurde aufgrund der Empfehlung des logopädischen Dienstes der Schule (Urk. 13/2) mit Verfügung vom 27. Mai 2003 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen erteilt (Urk. 13/3). Nachdem der Versicherte erfolgreich das Grundjahr im Bereich Access-Handwerk absolviert hatte, bestand er die Lehrabschlussprüfung der EBA-Lehre als Haustechnikpraktiker nicht (Urk. 13/5-6) und bezog hernach bis zur Aussteuerung per 31. Juli 2012 Arbeitslosenentschädigung. Seit dem 1. August 2013 bezog X.___ Sozialhilfe (Urk. 13/12-13). 1.2 Am 1. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte wegen seit der Geburt bestehenden multiplen Teilleistungsschwächen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 13/13). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 30. Dezember 2013, wonach der Gesundheitsschaden für die berufliche Ausbildung erschwerend sei (Urk. 13/20) mit Mitteilung vom 19. Mai 2014 ein Arbeitstraining vom 1. April bis 18. Juli 2014 und in der Folge mit Mitteilung vom 11. Juli 2014 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA ab dem 4. August 2014 bis 3. August 2016 bei der Y.___ zu (Urk. 13/22 und Urk. 13/33). Nachdem im Zwischenbericht Ausbildung der Y.___ vom 1. Juni 2015 auf eine schwierige Wohnsituation hingewiesen worden war (Urk. 13/39), erteilte die IV-Stelle X.___ zusätzlich Kostengutsprache für begleitetes Wohnen während der Ausbildung (Mitteilung vom 7. Juli 2015, Urk. 13/43). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Pfäffikon ZH vom 1. Dezember 2015 wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Begleitbeistandschaft errichtet (Urk. 13/54). Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre zum Schreinerpraktiker EBA und trotz Hinweis, dass eine Integration des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei (vgl. hierzu auch Abschlussbericht der Y.___ vom 2. Juni 2016, Urk. 13/60), schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Juli 2016 die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 13/63). Vom 9. bis 29. Juni 2016 befand sich X.___ zur Entzugsbehandlung bei THC-Konsum in stationärer Hospitalisation in der psychiatrischen Privatklinik der Z.___ AG (vgl. Austrittsbericht vom 13. Juli 2016, Urk. 13/137). Nachdem Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zur Aktenlage Stellung genommen hatte (Urk. 13/80 S. 3 f.), auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 3. August 2016 eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige Leistungsansprüche, nämlich eine stationäre Entzugstherapie mit nachfolgender intensiver psychotherapeutischer Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensauffälligkeiten und Kontrolle der Abstinenz (Urk. 13/65). Nachdem sich der Versicherte darauf nicht gemeldet und namentlich die im Juni 2016 stattgehabte Entzugsbehandlung nicht mitgeteilt hatte, kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2016 an, dass damit ein Rentenanspruch entfalle (Urk. 13/81). Nach Prüfung des dagegen von der Abteilung Soziales der Stadt Illnau-Effretikon erhobenen Einwands vom 1. November 2016 (Urk. 13/85) wurde dem Versicherten unter Verzicht auf die ihm zuvor auferlegte Schadenminderungspflicht mit Verfügung vom 28. Februar 2017 rückwirkend ab 1. August 2016 (nach Abschluss der beruflichen Massnahmen) eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 13/91 und Urk. 13/98). 1.3 Im Rahmen der im Februar 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage, woraus sich ergab, dass sich X.___ in keiner ärztlichen Behandlung befindet (Urk. 13/119). Nachdem der Versicherte - auf Bestreben des Beistandes hin – bei Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, am 12. Mai 2022 eine Konsultation gehabt hatte, verweigerte dieser die Ausstellung eines IV-Verlaufsberichtes wegen Beurteilungsunfähigkeit der Revision (Urk. 13/121 S. 5 f.). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten (neuropsychologisches Gutachten von Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, vom 13. April 2023 und psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 17. April 2023; Urk. 13/142). Dabei stellte sich heraus, dass sich der Versicherte vom 9. bis 29. Juni 2016 zur Entzugsbehandlung in stationärer Hospitalisation in der psychiatrischen Privatklinik der Z.___ AG befunden hatte, was der IV-Stelle bislang unbekannt war - weshalb der Austrittsbericht vom 13. Juli 2016 eingeholt wurde (Urk. 13/137). Nachdem RAD-Ärztin Dr. A.___ ihre versicherungsmedizinische Beurteilung dazu abgegeben hatte (Urk. 13/145 S. 4 ff.), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. August 2023 die Reduktion seiner bisherigen ganzen Invalidenrente an (Urk. 13/146). Dagegen erhob X.___ am 21. August respektive 2. November 2023 Einwand (Urk. 13/147 und Urk. 13/153) und reichte am 21. November 2023 ergänzend den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 14. November 2023 nach (Urk. 13/155-156). Im Weiteren wurde bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Bericht eingeholt (Urk. 13/161), wozu der Versicherte Stellung nahm (Urk. 13/170-171). Der RAD nahm eine Würdigung dieser neuen Arztberichte vor (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 8. Januar 2025, Urk. 13/180 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 reduzierte die IV-Stelle zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 44 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats die bisherige auf eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 4. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung – eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Fürsprecher Frank Goecke als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 5069 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung - hier vom 19. Dezember 2017 - dargeboten hat. Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Rentenreduktion damit, dass gestützt auf das eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 17. April 2024 (Urk. 13/142) und die RADStellungnahmen vom 5. Juni und 9. Oktober 2024 (Urk. 13/145 S. 4 ff. und Urk. 13/180 S. 4 ff.) von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen und der Beschwerdeführer in einer kognitiv leichten Arbeitstätigkeit zu 56 % arbeitsfähig sei. Dabei ergebe auch der neuropsychologische Bericht von Dr. E.___ in etwa die gleichen bis etwas verbesserte Resultate. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, was einer Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente entspreche. Dem Beschwerdeführer werde eine stationäre Entzugsbehandlung mit regelmässiger nachfolgender ambulanter Betreuung empfohlen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es diagnostisch nicht überzeuge und die gesamten Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung sowie der Suchterkrankung nicht in die Beurteilung miteinbeziehe. Eine Cannabis-Abstinenz - wie empfohlen - sei sodann nicht umsetzbar. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die am 7. Januar 2025 verfügte Reduktion der dem Beschwerdeführer seit dem 1. August 2016 ausgerichteten ganzen Rente rechtens ist.
3. Der mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (Urk. 13/91 und Urk. 13/98) ab 1. August 2016 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.1 Im entwicklungsneurologischen Untersuchungsbericht der Kinderklinik G.___ vom 10. November 1998 (Urk. 13/10/3-6) wurde ein Dysphasie-Syndrom und eine leichte spastische cerebrale Bewegungsstörung mit Dyspraxie der Hände diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe eine durchschnittliche Grundintelligenz im HAWIVA-Test mit Leistungsabfall im Verbalteil bedingt durch eine zentrale Sprachstörung mit Beeinträchtigung der Dekodierung, Verarbeitung und Verknüpfung im Sinne einer Dysphasie. Neurologisch falle eine Koordinationsstörung im feinmotorischen Bereich auf sowie ein allgemein erhöhter Tonusgradient mit lebhaftem Reflexmuster. Dies habe auch Auswirkungen auf die komplexen Bewegungsabläufe der unteren Extremitäten. Die Grobmotorik sei funktionell nicht beeinträchtigt. Therapeutisch im Vordergrund stehe eine intensive Sprachförderung nebst einer Ergotherapie. 3.2 Dr. med. H.___, FMH Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 14. September 2013 (Urk. 13/10/1-2) zur Anamnese fest, dass keine Angaben zur Geburt des Beschwerdeführers vorlägen. Er habe eine Linkshändigkeit entwickelt und sei im Kleinkindesalter durch einen Sprachfehler aufgefallen und deshalb auch logopädisch behandelt worden. Die Einschulung sei zwar regulär erfolgt, er sei aber zu langsam gewesen und sei zusätzlich durch eine Schreib- und Leseschwäche aufgefallen. Seine Stärken seien in Mathematik, Geometrie und Geografie gelegen. Er habe während neun Jahren die Sonderschule besucht, anschliessend ein Praktikum als Gebäudereiniger absolviert und dann eine zweijährige Lehre zum Haustechnikpraktiker begonnen, die Lehrabschlussprüfung 2011 aber nicht bestanden. Er habe Mühe beim Lernen gehabt und auch Schwierigkeiten, mehrere Informationen gleichzeitig zu verarbeiten. Er habe dann temporär Arbeiten ausgeführt. Aktuell sei er arbeitslos und werde vom Sozialamt unterstützt. Schädelhirntraumata sowie epileptische Anfälle oder anfallsverdächtige Ereignisse in der Vergangenheit würden verneint. Es beständen keine psychiatrischen Vorerkrankungen. Er rauche täglich ein Pack Nikotin, konsumiere keinen Alkohol und keine Drogen, wobei er früher gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Die neuropsychologische Untersuchung beim allseits orientierten, fröhlich und unbeschwert wirkenden Linkshänder mit eingeschränktem Arbeitstempo zeige folgende kognitive Befunde: deutliche Lernschwäche, Sprachverarbeitungsstörung mit Schwierigkeiten, komplexes sprachliches Material zu verstehen, Dysorthographie und eingeschränkter Verbal-IQ von 75, eine daran assoziierte erhebliche Beeinträchtigung des sprachlich konzeptuellen Denkens und Umstellens, eingeschränkte Sprichwortinterpretation sowie markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit. Diese Befunde entsprächen unter Berücksichtigung der Anamnese multiplen Teilleistungsschwächen, die zusammen mit der nicht regulären (pathologischen) Linkshändigkeit als Folgen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie zu beurteilen seien. Aufgrund der erheblichen Leistungsschwächen sei eine Ausbildung im geschützten Rahmen mit Hilfe der IV-Stelle zu empfehlen. So sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und durch die Anforderungen einer regulären Ausbildungsstelle deutlich überfordert. Sonstige therapeutische oder diagnostische Massnahmen seien aus verhaltensneurologischer Sicht nicht notwendig. 3.3 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensischer Psychiater SGFP und Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 18. Januar 2016 (Urk. 13/51/1-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit grösster Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kognitive Teilleistungsstörungen mit Einschränkungen der Ausbildbarkeit und Arbeitsfähigkeit für Berufe mit komplexeren Anforderungen (ICD-10: F83), wobei die Gesamtintelligenz mit einem IQ von 75 im Jahr 2013 als weit unterdurchschnittlich gemessen worden sei. Sodann beständen folgenden Nebendiagnosen mit indirekter Auswirkung (S. 1): - Dysfunktionale Persönlichkeitsmerkmale in Form von konfliktmeidendem und ängstlichem Verhalten mit Neigung zu somatischen Reaktionen bei Konflikten (ICD-10: Z73.1, differentialdiagnostisch: Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen, ICD-10: F60.6) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) Die multiplen Teilleistungsstörungen dürften gemäss Aktenlage seit dem Kleinkindesalter bestehen und entsprechend bis zum Erwachsenenalter fortbestanden und sich differenziert haben. Die dysfunktionalen Persönlichkeitsmerkmale dürften sekundär in Folge einer Überforderung mit den Schwierigkeiten resultiert haben, mit denen sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Persönlichkeitsentwicklung angesichts seiner Teilleistungsstörungen ausgesetzt gesehen habe. Seit etwa einem Jahr erbreche der Beschwerdeführer fast täglich morgens; eine somatische Diagnostik habe keine krankhaften Befunde ergeben und eine Medikation sei bisher erfolglos geblieben (S. 1 f.). Der Cannabiskonsum sei aktuell reduziert. Sofern es dem Beschwerdeführer gelinge, erfolgreich an den konfliktmeidenden Anteilen seiner Verhaltensmuster zu arbeiten und ausserdem die aktuelle Lehre erfolgreich abzuschliessen und mit beiständlicher Unterstützung seine Alltagsangelegenheiten (wie finanzielle Herausforderungen, Wohnen, sinnvolle Freizeitgestaltung) gut zu organisieren und umzusetzen, erscheine die Prognose als durchaus günstig bezüglich seiner psychischen Stabilisierung und seiner sozialen – einschliesslich beruflichen – Integration S. 5). 3.4 Im Verlaufsbericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 13/62) zuhanden der Beschwerdegegnerin wies Dr. I.___ darauf hin, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 11. April 2016 gesehen habe. Nach Angaben des Ausbildners und der Integrationsberaterin sei es mittlerweile zu einer deutlichen Verschlechterung in Form von fortgesetztem und/oder gesteigertem Cannabiskonsum gekommen. Daher sei es sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit selbst im Rahmen von intensiven Wiedereingliederungsmassnahmen in der Lage sein werde, am ersten Arbeitsmarkt erfolgreich teilzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass er erfolgreich eine Entzugsbehandlung durchführe, sei durchaus eine angepasste Tätigkeit in Form einer vorerst beschützenden Arbeitsstelle im erlernten Schreiner-Beruf aussichtsreich und voraussichtlich gut unter entsprechend ausreichender Betreuung und Anleitung realistisch. Die Prognose hänge wesentlich davon ab, ob der Beschwerdeführer sein schädliches oder süchtiges Konsumerhalten von Cannabis aufgeben könne, da dies offenbar angesichts der bereits bestehenden zerebralen Vorschädigung ihn in seinem Antrieb und in seiner Konzentrationsfähigkeit erheblich behindern dürfte, was entsprechend auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich habe. 3.5 3.5.1 Im Abschlussbericht der Y.___ vom 2. Juni 2016 war über die vom August 2014 bis August 2016 dauernde und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung des Beschwerdeführers zum Schreiner EBA berichtet worden (Urk. 13/60). Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt erscheine nicht möglich. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch nicht gut, aufgrund dessen habe er viele Absenzen (98 Tage krank und 20 Tage Unfall). Er müsse seine psychischen Probleme und seine Suchtproblematik in den Griff bekommen. Dann sei ihm eine Mitarbeit in einer Schreinerei bei einer Präsenz von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Er könnte zurück zur Mutter, dies würde aber den nun angelaufenen Genesungsprozess blockieren und der Beschwerdeführer würde wieder in die altbekannten Muster zurückfallen. Er sei aus diesen Gründen noch auf eine begleitete Wohnform angewiesen. Den Gesamtverlauf zusammenfassend wurde dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer bei Ausbildungsbeginn schlecht gegangen sei, was sich u.a. in häufigem Erbrechen, vielen Absenzen und intensivem Konsum von Cannabis gezeigt habe. Mit verschiedenen Massnahmen sei es immer wieder gelungen, eine temporäre Verbesserung seiner Situation zu erreichen. Leider habe sich der Zustand des Beschwerdeführers aber schon nach kurzer Zeit wieder verschlechtert. Dem Beschwerdeführer ist es trotz diesen Problemen gelungen, den schulischen und fachlichen Anforderungen zu genügen und die Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Aufgrund seiner psychischen Verfassung und der vielen Absenzen sei er zurzeit nicht in der Lage, eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt anzutreten. Der Beschwerdeführer sei sich heute seiner Probleme weitgehend bewusst und bereit, einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu prüfen; dies werde ihm empfohlen. Für finanzielle Angelegenheiten sei eine Beistandschaft eingerichtet worden. 3.5.2 Dem Verlaufsprotoll Berufsberatung vom 4. Juli 2016 (Urk. 13/64) ist - nach dem erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen - unter dem Titel «Medizinisch unklar» (S. 2) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht der Y.___ (vgl. Urk. 13/60) aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar ist. Gemäss Telefonat mit der Y.___ habe der Beschwerdeführer einen dreiwöchigen stationären Cannabisentzug gemacht. Er habe die erstmalige berufliche Ausbildung aufgrund einer Lernbehinderung zugesprochen bekommen (psychische Probleme seien bei der Abklärung noch kein Thema gewesen). Gemäss letztem Arztbericht von Dr. I.___ sei als Nebendiagnose keine IV-relevante Diagnose gestellt worden. Es stelle sich daher die Frage, ob die psychische Instabilität nur wegen der Cannabissucht bestehe. Während der Ausbildung sei keine Schadenminderungspflicht bezüglich Cannabis auferlegt worden, da eine totale Abstinenz nicht denkbar gewesen sei. Ziel sei der Lehrabschluss gewesen. Das Ziel sei erreicht worden. Aufgrund des bestandenen Lehrabschlusses stelle sich auch die Frage, inwiefern die postulierte Lernbehinderung für die Integration relevant sei. An «guten Tagen» habe der Beschwerdeführer sehr gute Leistungen erbracht. Das praktische Potenzial für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei vorhanden. 3.6 RAD-Ärztin Dr. A.___ kam in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung – gestützt auf die wiedergegebene Aktenlage - vom 3. August 2016 (Urk. 13/80 S. 3 f.) zum Schluss, dass aufgrund des Verlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neben den kognitiven Teilleistungsstörungen (ICD-10: F83) eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen (ICD-10: F60.6) und eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) anzunehmen sei. Die Cannabisabhängigkeit sei keine primäre, sondern eine sekundäre Suchtkrankheit aufgrund der Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der mangelnden Behandlungseinsicht oder aber wegen des Vermeidungsverhaltens aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei eine ambulante Behandlung gemäss Arztbericht von Dr. I.___ vom 30. Juni 2016 nicht zielführend. Ohne stationäre Behandlung seien Wiedereingliederungsmassnahmen wahrscheinlich nicht erfolgreich. Nach erfolgreicher stationärer Therapie sollte eine intensive ambulante Therapie erfolgen, wobei zu kontrollieren sei, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, drogenfrei zu leben. Ein Gesundheitsschaden, der sich langanhaltend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei aufgrund der dargelegten Einschränkungen ausgewiesen. Bei Cannabisabstinenz in einer intensiven Therapie (zu Beginn stationär, danach ambulant) bestehe überwiegend wahrscheinlich ein hohes Eingliederungspotenzial. 3.7 Nachdem auf die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2016 auferlegte Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige Leistungsansprüche, nämlich eine stationäre Entzugstherapie mit nachfolgender intensiver psychotherapeutischer Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensauffälligkeiten und Kontrolle der Abstinenz (Urk. 13/65 keine Reaktion erfolgt war, äusserte sich RAD-Ärztin Dr. A.___ gemäss wiedergegebener «Rücksprache» am 20. Dezember 2016 (Urk. 13/89 S. 2) zu den von der Abteilung Soziales der Stadt Illnau-Effretikon gegen den leistungsabweisenden Vorbescheid vom 17. Oktober 2016 (Urk. 13/81) vorgebrachten Einwänden (Urk. 13/85). Demnach schränke die Persönlichkeitsstörung den Beschwerdeführer sehr stark ein. So sei es fraglich, ob nach einem Cannabisentzug tatsächlich eine Eingliederungsfähigkeit bestehe, was sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters ergebe. Der Entzug wäre gemäss Dr. A.___ grundsätzlich schon zumutbar, aufgrund seiner ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei aber der stationäre Rahmen kaum möglich. Ein Entzug ohne stationären Rahmen sei wiederum nicht machbar bzw. überwachbar. Daher werde seitens RAD empfohlen, auf die Schadenminderungspflicht zu verzichten und die Rente zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit grösster Wahrscheinlichkeit auch ohne Cannabiskonsum eingeschränkt wäre.
4. Die rentenherabsetzende Verfügung vom 7. Januar 2025 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4.1 Im Revisionsfragebogen (Urk. 13/110) gab der Beschwerdeführer unter Beihilfe seines Beistandes an, dass die Aufnahme einer (teilzeitlichen) Tätigkeit keinen positiven Einfluss auf sein Befinden haben würde. Er verbringe den Tag mit Schlafen, Gedanken machen für den Tag, Einkaufen, mit dem Hund der Schwester spazieren gehen, Essen, Chillen und TV schauen. 4.2 Dr. B.___ retournierte der Beschwerdegegnerin den angefragten Verlaufsbericht zur Rentenrevision am 12. Mai 2022 mit dem Hinweis «verweigert» (Urk. 13/121). Weiter gab er die ihm gegenüber vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen wieder, wonach dieser seit Geburt ein IV-berechtigter Rentenbezüger sei, das Gericht gegen eine IV-Kürzung verloren habe und alle Kosten habe übernehmen müssen, er in keiner Therapie sei und die letzte Revision im Februar 2022 durch seinen Beistand gemacht worden sei; er rauche sodann regelmässig Hasch und bleibe professionell arbeitsunfähig. Gemäss Telefonat mit dem Berufsbeistand werde seine Weigerung und Beurteilungsunfähigkeit zur Revision begriffen. Dr. B.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 wegen Vomitus, Diarrhoe, Zeckenstich und Schnittverletzungen – bei immer wieder verpassten Konsultationen – bei ihm in Behandlung gewesen sei bei deswegen aber nie objektivierbaren Arbeitsunfähigkeitsbewertungen. Die letzten Behandlungsrechnungen seien nicht beglichen worden und Betreibungen seien deswegen fällig. Die Beurteilung über den Grad von bleibender, künftiger Arbeitsfähigkeit müsste umfassend und wahrscheinlich sogar in stationärem Verfahren erfolgen. 4.3 RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2022 fest (Urk. 13/145 S. 3 f.), dass seit dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 30. Juni 2016 keine medizinischen Unterlagen mehr vorlägen. Es sei daher völlig unklar, ob und wie lange sich der Beschwerdeführer noch in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Anzunehmen sei, dass er nach der Rentenzusprache in keiner Behandlung mehr gewesen sei. Mit einem IQ von 75 könne von einer Lernbehinderung ausgegangen werden, womit eine angepasste berufliche Tätigkeit möglich sein sollte. Ob die weiteren Diagnosen noch beständen, sei unklar. Jedenfalls könne ohne medizinische Unterlagen keine Aussage bezüglich des Gesundheitszustandes oder einer allfälligen Schadenminderungspflicht gemacht werden. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde eine monodisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie mit Neuropsychologie) eingeleitet. 4.4 Nachdem sich im Rahmen der Begutachtung herausgestellt hatte, dass sich der Beschwerdeführer vom 9. bis 29. Juni 2016 in einer Entzugsbehandlung in der Privatklinik Z.___ befunden hatte (Urk. 13/142/5 und 13), wurde der Austrittsbericht vom 13. Juli 2016 nachträglich eingeholt (Urk. 13/137). Darin wurden folgende Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 genannt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabiniode: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2) Der erstmalige stationäre Eintritt sei in Begleitung seines Jobcoaches erfolgt. Es bestehe ein langjähriger THC-Konsum mit aktuell 6-10 Joints pro Tag und seit Neujahr 2016 konsumiere er ausserdem regelmässig Kokain. Bei diversen psychosozialen Belastungsfaktoren sei die Stimmung des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten Wochen deutlich niedergeschlagen gewesen. Im psychopathologischen Befund bei Aufnahme sei eine bewusstseinsklare, voll orientierte Person mit leichten Auffassungs-, Konzentrations- und mnestischen Störungen beschrieben worden. Der Antrieb sei reduziert und affektiv sei er vermindert schwingungsfähig gewesen. Es bestünden keine Hinweise auf formale Denkstörungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Die Entzugsbehandlung sei symptomorientiert und komplikationslos verlaufen und mehrere Belastungsproben zuhause seien ohne Rückfall erfolgt. Eine ambulante Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei bei Austritt zurück in die Wohnung der Mutter empfohlen worden. 4.5 4.5.1 Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. März 2023 (neuropsychologisches Gutachten vom 13. April 2023 von Dr. C.___, Urk. 13/142/36-55) habe sich der Beschwerdeführer im zwischenmenschlichen Kontakt höflich und adäquat distanziert gezeigt. Diskrete Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion seien auszumachen gewesen, der Beschwerdeführer sei mehrheitlich sehr gut gelaunt gewesen, habe teils etwas inadäquat laut gelacht, im Anamnesegespräch habe sein Affekt dann schnell in eine kurzzeitige Trauer mit Weinen gewechselt. In der Verhaltensbeobachtung und im Gespräch hätten sich zudem gewisse Hinweise auf etwas unreife Persönlichkeitsanteile gezeigt. Der Blickkontakt habe gehalten werden können, die Impulskontrolle sei nicht reduziert und die Frustrationstoleranz ausreichend gewesen. Im Verlauf der mehrstündigen neuropsychologischen Begutachtung hätten sich keine nachlassenden Aufmerksamkeitsleistungen gezeigt und auch eine motorische Unruhe sei nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am Untersuchungstag schon am Morgen Cannabis konsumiert zu haben; wobei der Laborbefund einen positiven Cannabis- wie auch Kokainwert geliefert habe und davon auszugehen sei, dass diese toxischen Einflüsse die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Untersuchung beeinträchtigt hätten (S. 15). Die testpsychologische Überprüfung diverser kognitiver Teilfunktionen habe sodann insbesondere im Bereich der Exekutivfunktionen unterdurchschnittliche Resultate zutage gefördert: sämtliche exekutiven Teilfunktionen, d.h. verbale Interferenzkontrolle, verbale und figurale Ideenproduktion, basale Planungskompetenzen sowie intellektuelle Flexibilität seien unterdurchschnittlich ausgefallen. Im Bereich der attentionalen Funktionen sei isoliert die Reaktionsgeschwindigkeit in der phasischen Alertness unterdurchschnittlich gewesen. Im Bereich der mnestischen Funktionen sei isoliert die Merkspanne beim Zahlennachsprechen vorwärts bei einem Spannenmass von 5 unterdurchschnittlich gewesen. Zu den deutlichsten Einbussen sei es im Bereich der schulischen Fertigkeiten gekommen, wo insbesondere das Leseverständnis weit unterdurchschnittlich ausgefallen sei bei einer besseren, aber dennoch unterdurchschnittlichen Lese- und Schreibleistung. Im Vordergrund der kognitiven Probleme seien somit die deutlichen Einbussen im Bereich des Leseverständnisses, der Leseleistung und auch der Rechtschreibung bei in der Spontansprache vorhandenen Fehlern (Dysgrammatismus) bei unauffälliger Prosodie gestanden. Alle weiteren überprüften kognitiven Teilleistungen wie auch die sprachgebundene und verbale Intelligenz seien durchschnittlich ausgefallen. Auch die rechnerischen Fähigkeiten seien durchschnittlich gewesen. Die Resultate der Performanzvalidierung lieferten keine Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation von kognitiven Beschwerden. In der psychiatrischen Beschwerdenvalidierung anhand des IOP-29 hätten sich jedoch gewisse Hinweise auf eine Verdeutlichung psychischer Beschwerden gefunden, was im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zu interpretieren sei. Die aktuellen kognitiven Teilleistungseinbussen entsprächen einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung (S. 15 f.). In diesem Zusammenhang könne die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt sein. In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen kognitiven Anforderungen könnte die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt sein. Aufgrund des tiefen Ausbildungsniveaus des Beschwerdeführers kämen für ihn nur Tätigkeiten ohne höhere kognitive Anforderungen in Frage. In ebensolchen Tätigkeiten sei aufgrund der leichten bis mittelgradigen kognitiven Störungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Die kognitive Störung sei überwiegend wahrscheinlich zumindest teilweise auf eine sogenannte Entwicklungsstörung zurückzuführen. Demnach bestehe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise seit Beginn des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers. Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine Arbeitstätigkeit ohne höhere Ansprüche an schriftsprachliche Leistungen zu definieren. Es sollte sich nicht um komplexe Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an sprachliche, exekutive, planerische oder organisatorische Prozesse handeln. Eine klare Führung und eine enge Begleitung erschienen notwendig. Es seien vorwiegend manuell-technische Tätigkeiten mit eher geringerem kognitiven Leistungsprofil anzustreben. Die Bedingungen und Anforderungen sollten möglichst konstant gehalten werden. Bei den grossmehrheitlich durchschnittlichen mnestischen Leistungen sollten aber auch neue Arbeitsschritte zu erlernen sein. In einer solchermassen optimal angepassten Tätigkeit könne die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer 100%igen Anwesenheit aus rein neuropsychologischer Sicht auch höher bei ca. 80 % liegen (S. 16 f.). Die Vorbefunde vergleichend wurde festgehalten, dass von einer Lernbehinderung bei einem anamnestisch beschriebenen IQ von 75 nicht mehr ausgegangen werden könne. Fälschlicherweise beschreibe Dr. I.___ in seinen Berichten, dass von einer weit unterdurchschnittlichen Intelligenz bei einem IQ von 75 auszugehen sei. Ein IQ von 75 entspreche aber einer unterdurchschnittlichen und nicht einer weit unterdurchschnittlichen Intelligenz. Im Vergleich mit der neuropsychologischen Voruntersuchung aus dem Jahr 2013 schienen sich die Leistungen verbessert zu haben und der verbale IQ sei nicht mehr als eingeschränkt einzustufen; eine Lernschwäche habe sich nicht abgezeichnet, ebenso wenig eine vorbeschriebene markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit. Bei der ätio-pathogenetischen Zuordnung wurde ausgeführt, dass die unspezifische leichte bis mittelgradige kognitive Störung überwiegend wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie, vermutlich im Rahmen einer umschriebenen Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10: F80.1 expressive Sprachstörung), einer umschriebenen Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.0, Lese- und Rechtschreibstörung), bei kognitiven Leistungseinbussen im Rahmen der Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.25) und beim Konsum von psychotroper Substanzen (Kokain). Bei einer Cannabisabhängigkeit seien insbesondere negative Auswirkungen auf Verar-beitungsgeschwindigkeit, Arbeitsgedächtnis und Exekutivfunktionen zu berück-sichtigen. Als neuropsychologische Massnahmen/Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Sistierung des Konsums psychotroper Substanden und Psychotherapie mit dem Ziel der Reifung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers empfohlen. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung seien als valide und konsistent anzusehen (S. 17). 4.5.2 Im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom 17. April 2023 (Urk. 13/142/2-35) wurden folgende Diagnosen aufgelistet (S. 28): - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, Kokain und Nikotin (ICD-10: F12.2, F14.2 und F17.2) - Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD10: F80.1) - Umschriebene Entwicklungsstörung der schulischen Fertigkeiten (ICD-10: F81.0) Der Gutachter führte zum Befund (S. 18 f.) aus, dass der Beschwerdeführer freundlich zugewandt gewesen sei, offen – auch über Probleme – berichtet habe, dabei aber eine Symptomverdeutlichungstendenz bezüglich der psychiatrischen und somatischen Symptomatik bei gleichzeitiger Bagatellisierung des Drogenkonsums aufgefallen sei. Im psychopathologischen Befund habe sich der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und wach, zu allen Qualtäten voll orientiert gezeigt, er habe aber immer wieder Schwierigkeiten mit dem Datum gehabt. Die Konzentration sei subjektiv schlecht; die Aufgabe, Monatsnamen rückwärts aufzuzählen, habe er stockend erledigt, aber dann bis zum Januar fehlerfrei. Im Untersuchungsgespräch sei keine wesentlich nachlassende Konzentration festzustellen gewesen. Es hätten keine Auffassungsstörungen vorgelegen. Er selbst berichte, dass er stark vergesslich sei, auch die von ihm angegebenen biografischen Daten seien unsicher und zum Teil vage gewesen. Eine Merkfähigkeitsstörung habe nicht vorgelegen. Ihm sei das ständige Grübeln und auch das Phänomen des Gedankendrängens bekannt. Sonst seien keine formalen Denkstörungen auffällig gewesen. Er beschreibe sich selbst als eher misstrauischen Menschen und könne Anderen nur schwer vertrauen. Es hätten keine Anhaltspunkte für Phobien, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorgelegen. Affektiv habe er über eine deutlich vorhandene Störung der Vitalgefühle berichtet, so sei er immer deprimiert und vollkommen hoffnungslos bezüglich einer Besserung seines Zustands in der Zukunft. Er sei auch immer wieder ängstlich, gereizt und innerlich unruhig. Es hätten Insuffizienzgefühle vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei schwingungsfähig, allerdings im Sinne einer leichten Affektstarre reduziert gewesen. Es habe eine Antriebsarmut und -hemmung vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe auch zirkadiane Besonderheiten angegeben, wonach sein Befinden insbesondere am Morgen und dann auch wieder am späteren Abend schlechter sei. Es bestehe ein sozialer Rückzug, wobei der Beschwerdeführer zwar sozialen Kontakt zur im selben Haus wohnenden Mutter und einigen Freunden habe; er selbst nehme aber keinen Kontakt mit den Freunden auf, sodass er offensichtlich noch vor einem Jahr einen wesentlich grösseren Freundeskreis gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Mangel an Krankheitsgefühl und keinen Mangel an Krankheitseinsicht, allerdings werde eine klare Ablehnung der Behandlung deutlich. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung (S. 23 ff.) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon im Kleinkindalter eine Sprachentwicklungsstörung bei durchschnittlicher Intelligenz gehabt habe. Zudem sei eine leichte spastische zerebrale Bewegungsstörung mit Dyspraxie der Hände diagnostiziert worden. Er sei dann in Kleinklassen schulisch betreut worden. Seit dem zweiten Lebensjahr sei er bei der Mutter mit wechselnden Partnern aufgewachsen. Das bessere Verhältnis habe er aber zu seinem ebenfalls gelegentlich depressiven Vater gehabt. Im Alter von 14 Jahren habe die Mutter eine längerdauernde Partnerschaft gehabt, wobei sich der Beschwerdeführer mit dem Stiefvater nicht verstanden habe. Er habe sich in der Szene der Ultras des FCZ bewegt; in diesem Rahmen sei es auch immer wieder zu Gewaltdelikten, Einbrüchen, Diebstählen, usw. gekommen. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten hätten bei ihm nach seinem eigenen Erleben in der Oberstufe angefangen, seit circa 2017 sei keine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er habe angegeben, aktuell sechs Joints Cannabis pro Tag zu konsumieren; zudem habe das Labor entgegen seiner eigenen Angabe auch einen aktuellen Kokain-Konsum nachgewiesen. Der Beschwerdeführer wirke in seiner Persönlichkeit eher etwas unreif, und sei gegenüber psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen kritisch eingestellt. Die ganze Entwicklung seit der Schulzeit bis ins aktuelle Erwachsenenalter zeige gewisse Auffälligkeiten der Persönlichkeit, insbesondere Schwierigkeiten im Umgang mit Konflikten. Dabei seien die Hauptkennzeichen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, nämlich eines erheblich von der Norm abweichenden Erlebens und Verhaltens, beim Beschwerdeführer kaum erfüllt (S. 26 f.). Der Beschwerdeführer habe wenig eigene Ressourcen. So habe die schulische Ausbildung unterstützend in Kleinklassen stattgefunden und er habe dann eine Ausbildung zum Schreiner-Praktiker durchlaufen. Obwohl die Mutter im gleichen Haus lebe, erhalte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nur wenig Unterstützung durch sie, auch die finanzielle Unterstützung habe sie eingestellt. Der Beschwerdeführer habe einen Beistand, der alle administrativen Angelegenheiten, insbesondere die finanziellen Schwierigkeiten, bearbeite. Kontakt habe er auch regelmässig zu einem kleinen Freundeskreis. Es lägen keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Der Beschwerdeführer verbringe den Alltag aktiv mit Gamen, Haushaltsaufgaben und Treffen mit Freunden. Auch wenn alle Aktivitäten überwiegend zu Hause stattfänden, sei doch eine Diskrepanz zur attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit festzustellen (S. 23 f.). Es seien Therapien durchgeführt worden; nach seinen Angaben habe auch eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Z.___ stattgefunden (nachträglich in Aktenlage eingearbeitet). Allerdings habe der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren keine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung mehr, auch die Kontakte zum Hausarzt seien spärlich, er nehme keine Psychopharmaka ein. Beim Beschwerdeführer liege durchaus ein Leidensdruck vor, insbesondere bezüglich der Symptomatik mit dem morgendlichen Erbrechen und dem Vitalitätsverlust. Allerdings zeige sich gerade hierzu auch eine Symptomverdeutlichungstendenz. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent, plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar. Allerdings sei beim Beschwerdeführer trotz Leidensdruck kaum eine Veränderungsbereitschaft festzustellen (S. 24 f.). Die Befunde syndromal zusammengefasst führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer ein aktuell eher leicht ausgeprägtes depressiv-ängstliches Syndrom vorliege (S. 25). Er somatisiere mit morgendlichem Erbrechen als dysfunktionale Krankheitsverarbeitung. Die persönlichkeitsnahe, seit der Kindheit und Jugend vorhandene eher deprimierte Grundstimmung lasse sich mit der Diagnose Dysthmia beschreiben, ohne die Kriterien einer depressiven Episode zu erfüllen (S. 27). Der im Mini-ICF-APP erzielte Summenwert von 17 liege über dem Mittelwert der vor einer stationären Aufnahme arbeitsunfähigen Patienten. Die Einschränkungen ergäben sich insbesondere durch eine erheblich ausgeprägte Störung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, von Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit; dazu komme eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei bei der Interpretation des hohen Wertes, dass die Informationen zum Mini-ICF-App überwiegend aus der Selbsteinschätzung der Betroffenen stammten und der Beschwerdeführer seine Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen wohl im Rahmen des Gesamtbildes eher überschätze. Zudem sei der Wert durch die in der klinisch psychiatrischen Untersuchung auffällige und in der neuropsychologischen Begutachtung validierte Symptomverdeutlichung zu hoch (S. 28). Zum bisherigen Behandlungsverlauf (S. 29 f.) wurde unter Verweis auf die vom behandelnden Psychiater berichtete mangelnde Kooperationsbereitschaft in Bezug auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung wenig motiviert gegenüber einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung gezeigt habe. Allerdings habe er wohl 2016 den stationären Entzug kooperationsbereit und erfolgreich durchgeführt. Die Prognose sei aufgrund des langjährigen Konsums schädlicher psychotropen Substanzen auf dem Boden einer deutlichen kognitiven Störung seit Kindheit und Jugend, möglicherweise bedingt durch eine organische Grundlage durch Geburtskomplikationen, eher negativ. Beim Beschwerdeführer sollte eine regelmässige psychiatrische Behandlung samt nochmaligem stationärem Entzug erfolgen. Eine Besserung des Gesamtzustandes dadurch sei durchaus realistisch. Der über viele Jahre durchgeführte erhebliche Cannabis- und Kokainkonsum sei gerade bei möglicherweise vulnerablen organischen Hirnstrukturen umso schädlicher. Aktuell liege ein amotivationales Syndrom aufgrund des Drogenkonsums vor, das sich unglücklich mit den vorhandenen kognitiven Teilleistungsschwächen kombiniere. Ressourcen seien wenige gegeben. Auch der aktuelle Freundeskreis des Beschwerdeführers, der immerhin einen regelmässigen zwischenmenschlichen Kontakt ermögliche, sei eher kritisch zu beurteilen, da die Einnahme von Drogen in diesem Freundeskreis durchaus üblich sei. Sehr negativ sei auch, dass das morgendliche Erbrechen des Beschwerdeführers im Sinne einer dysfunktionalen Somatisierung eigentlich psychischer Schwierigkeiten für ihn ein Erklärungsmuster im Sinne eines primären Krankheitsgewinns biete bezüglich seiner von ihm angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei die Kooperationsbereitschaft bzw. Motivation für eine fachgemässe psychiatrische Therapie gering. Die vorhandenen Funktionsstörungen seien im Wesentlichen durch die gegebenen Diagnosen begründet (S. 30 f.). Der Beschwerdeführer könne in der angestammten Tätigkeit als Schreiner-Praktiker zu 80 % anwesend sein. Die Einschränkung der Anwesenheitsleistung sei durch die raschere Erschöpfbarkeit durch die noch leicht bis mittelstark ausgeprägte depressive Symptomatik erklärbar. Dabei ergebe sich eine Leistungseinschränkung um circa 30 % durch die kognitiven Störungen, die nach der Interpretation der neuropsychologischen Gutachterin überwiegend wahrscheinlich zumindest teilweise auf eine sogenannte Entwicklungsstörung zurückzuführen seien. Daraus resultiere eine aktuelle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von circa 56 % (Anwesenheitsleistung 80 % x Leistungsfähigkeit 70 % = Gesamtarbeitsfähigkeit 56 %). Die Arbeitsunfähigkeit liege demnach bei 44 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Von einer weitgehend unverändert durchgehenden Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass sei seit mindestens 2016 auszugehen. Während des stationären Aufenthaltes im Sommer 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Aufgrund des tiefen Ausbildungsniveaus des Beschwerdeführers sowie der vorhandenen kognitiven Teilleistungsstörungen kämen nur Aufgaben ohne höhere kognitive Anforderungen in Frage. Zudem sollte das Arbeitsumfeld eher in einem kleineren, familiären Rahmen stattfinden mit deutlich gegebener externer Struktur und einem unterstützenden, motivierenden Team, und zwar bei einer maximalen Präsenz von 80 %. Die Leistungsminderung von 30 % sei auch hierbei zu berücksichtigen, weshalb ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 44 % resultiere (S. 31 f.). Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der im Auftrag genannten massgeblichen Verfügung vom 28. Februar 2017 zugrunde lag, habe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Allerdings habe bei der Entscheidung der Behörde zu Beginn 2017 offensichtlich der wesentliche medizinische Bericht aus der stationären Behandlung des Beschwerdeführers mit erfolgreicher Entzugsbehandlung von 2016 nicht vorgelegen (S. 33). 4.6 RAD-Ärztin Dr. A.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 zum Schluss, dass auf das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten vom 17. April 2023 abgestellt werden könne (Urk. 13/145/6.). 4.7 Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde der neuropsychologische Untersuchungsbricht von Dr. E.___ vom 14. November 2023 eingereicht (Urk. 13/156), worin folgenden Diagnose genannt wurde (S. 1): - Leichte neuropsychologische Störung nach Frei et al. (2016) mit/bei: • Lernbehinderung mit/bei: IQ von 70 sowie individueller Schwäche im Sprachverständnis sowie Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken • Ätiologie: im Rahmen der bekannten Entwicklungsstörung mit umschriebener Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10: F80.1) und der schulischen Fertigkeiten (ICD-10: F81.0) mit/bei Sonderbeschulung und IV-gestützter beruflicher Ausbildung Ebenfalls bekannt seien eine umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, eine umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten sowie das Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, Kokain und Nikotin. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein sehr freundlicher und höflicher, aber deutlich kindlich und oft etwas inadäquat laut lachender, aber sehr motiviert mitarbeitender, auch hier etwas kindlich-fröhlich positiv auf Lob reagierender Patient mit einfachem, teilweise dysgrammatikalischem sprachlichem Ausdruck bei intaktem Verständnis, gutem Durchhaltevermögen ohne relevante Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfluktuationen über den 3stündigen Testzeitraum und eher langsamem, aber fehlersicherem Arbeitsstil präsentiert. Testpsychologisch im Vordergrund ständen eine leichte bis mittelschwere visuelle Abrufschwäche beim Erinnern von Routen, im Bereich der Exekutivfunktionen seien des Weiteren eine leicht verminderte verbale Ideenproduktion und eine leicht erhöhte visuo-verbale Interferenzanfälligkeit zu beschreiben. Darüberhinausgehend sei lediglich isoliert das verbale Wiedererkennen leicht reduziert, während sämtliche übrigen geprüften kognitiven Domänen (insbesondere basale und höhere Aufmerksamkeitsfunktionen) in den Normbereich zu liegen kämen. Bei bereits in der Voruntersuchung ausführlich getesteten sprachlichen Funktionen sei aktuell zugunsten der Erhebung eines allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus (IQ-Testung WAIS-IV) bei bekannter Sprachentwicklungsstörung ohne entsprechend anzunehmender Veränderungen in eben diesen Funktionen auf eine erneute Prüfung verzichtet worden. In der Intelligenztestung habe sich ein Gesamt-IQ von 70 ergeben, was einem unterdurchschnittlichen Gesamtresultat und einer Lernbehinderung entspreche. Insgesamt ergäben sich zwischen den beiden Indexskalen „Sprachverständnis" und „wahrnehmungsgebundenes logisches Denken" zwar signifikante Differenzen, dennoch kämen sämtliche Skalen (Sprach-verständnis/wahrnehmungsgebundenes logisches Denken/Arbeitsgedächtnis/ Verarbeitungsgeschwindigkeit) in den Bereich zwischen IQ 70 und IQ 79 und in sämtlichen Bereichen einer Lernbehinderung entsprechend zu liegen. Weder ein gut standardisierter Leistungsvalidierungstest noch eingebettete Faktoren, welche ebenfalls Hinweise auf eine reduzierte Leistungsbereitschaft in der heutigen Untersuchung geben könnten, hätten sich auffällig gezeigt. Der klinische Eindruck, die berichteten Einschränkungen im Alltag und die obigen Befunde betreffend die kognitiven Einschränkungen seien in sich stimmig. Es gebe zwischen und auch innerhalb der einzelnen Tests keine relevanten Inkonsistenzen. Die Befunde seien mit den Vorberichten und den bisherigen Diagnosen vereinbar. Insgesamt lägen somit keine Hinweise auf ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten im Sinne von Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation vor (S. 2). Im Vergleich zu der neuropsychologischen Voruntersuchung von März 2023 zeige sich phänomenologisch ein vergleichbares kognitives Leistungsprofil mit vor allem im Bereich der Geschwindigkeit teilweise erfreulicher Verbesserungen. So habe sich die damals leicht unterdurchschnittliche phasische Alertness in den Normbereich verschoben, im intraindividuellen Leistungsvergleich hätten sich sämtliche Reaktionsgeschwindigkeiten deutlich schneller gezeigt. Ebenfalls sei ein rascherer verbaler und figuraler Antrieb bei unverändert leicht beeinträchtigter verbaler Ideenproduktion zu beschreiben. Ebenfalls deutlich verbessert und aktuell im Normbereich liegend hätten sich die intellektuelle Flexibilität und die verbale Merkspanne gezeigt, während die visuo-verbalelnterferenzfestigkeit unverändert als leicht reduziert einzustufen gewesen sei. Im mnestischen Bereich hätten sich die bereits damals im Normbereich liegenden verbalen Prozesse im individuellen Vergleich in sämtlichen Bereichen leicht verbessert, während sich im nonverbalen Gedächtnis beim Erinnern eine Route im Vergleich zum maximalen Erlernten aktuell ein leichter Abfall im unmittelbaren, ein mittelschwerer im leicht verzögerten Abruf gezeigt habe (S. 2 f.). Rein aufgrund der aktuell erhobenen kognitiven Einschränkungen sei bei einer leichten neuropsychologischen Störung von einer insgesamt leicht eingeschränkten Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen auszugehen und rein aufgrund kognitiver Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10-30 % zu erwarten. Da aber die Ursache der Befunde in einer Entwicklungsstörung mit einem in sämtlichen Bereichen unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsniveau zu suchen sei und die Einschränkungen bereits im Alltag sehr deutlich evident würden (reduziertes Verständnis und Einschätzung der Gesamtsituation und der eigenen Möglichkeiten und auch der Pflichten, mangelnde Strukturierungsfähigkeit, finanzielle, persönliche und Tagesplanung etc.), sei sicherlich primär auf eine sehr engmaschige Betreuung zu achten, welche momentan für den beruflichen Einstieg im ersten Arbeitsmarkt in diesem Ausmass als nicht realistisch einzustufen sei. Insgesamt sei sicherlich Berufen oder Aufgaben mit einem hohen Grad an Routine oder Wiederholung sowie insgesamt geringen kognitiven Anforderungen der Vorzug zu geben. Aufgrund des individuellen Leistungsprofils mit deutlich besseren Fähigkeiten im Bereich des logisch-wahrnehmungsgebundenen Denkens versus der Sprachverarbeitung seien praktische sowohl Tätigkeiten als auch Instruktionen verbalen Informationen vorzuziehen (S. 3). Es sei weiterhin zu bemerken, dass trotz insgesamt eher geringer intellektueller Leistungsfähigkeit keine Lernschwäche vorliege und das Erlernen neuer Tätigkeiten sowohl praktisch als auch verbal grundsätzlich gut möglich sein sollte, was sicherlich eine grosse Ressource des noch jungen Beschwerdeführers darstelle. Entsprechend sollte primär nicht eine Rentenprüfung, sondern wenn möglich eine längerfristige praktische Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt evaluiert werden, welche durchaus wie bereits in der Voruntersuchung eingestuft im oberen Rahmen (z.B. 100 % Anwesenheit, 80 % Leistung) möglich sein sollte, jedoch ganz klar und primär abhängig von oben genannten Umgebungsfaktoren. Ob in diesem Setting so gute Strategien und Routinen erarbeitet werden könnten, dass ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt in eine angepasste Tätigkeit möglich sein werde, sei aktuell noch nicht abzusehen. Um einen erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen, erscheine sicherlich eine vorgeschaltete psychosoziale Massnahme notwendig, da offensichtlich nach sieben Jahren eine kognitive und auch soziale Deprivation vorzuliegen scheine; so berichte der Beschwerdeführer, dass er über keinerlei Tagesstruktur verfüge und mehrheitlich in der Nacht lebe und fernsehe oder Computerspiele spiele sowie auf eigentlich keiner Ebene stimuliert werde. Entsprechend sollte vor einer beruflichen Massnahme eine Tagesstrukturierung etabliert werden, welche z.B. durch ein Belastbarkeitssteigerungstraining erfolgen könnte. Des Weiteren könne vor allem auch zwecks Tagesstrukturierung eine Psychiatrie-Spitex zur Unterstützung angeboten werden. Eine regelmässige Tagesstruktur und Arbeitstätigkeit könne sich sicherlich ebenfalls positiv auf das Suchtverhalten auswirken (S. 3 f.). 4.8 Im eingeholten Bericht von Dr. F.___, der den Beschwerdeführer seit dem 22. März 2024 behandelt, vom 1. Juni 2024 (Urk. 13/161) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 3): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F6031) - Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) - Abhängige Persönlichkeitsstörung 8ICD-10: F60.7) - IQ von 70 (ein Punkt über der Diagnose leichte Intelligenz-Minderung (IQ von 50-69, Lernbehinderung) - Umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.0) - Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache ICD-10: F80.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20). Im Befund zeige sich der leicht vorgealterte Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Konzentration sowie Merkfähigkeit und Auffassung seien reduziert, die Auffassung sei zum Teil auch falsch, verlangsamt, umständlich, ideenflüchtig, euthym, stellenweise parathym, affektlabil, affektinkontinent, er habe ein vermindertes Selbstwertgefühl, sei stellenweise ängstlich, der Antrieb sei normal, er habe Pseudohalluzinationen und überwertige Ideen, die stellenweise bis ins Wahnhafte gingen, sein Appetit sei stellenweise erhöht, er zeige keine (zwanghafte) Psychopathologie, keine akute Selbstgefährdung, keine akute Suizidalität und keine akute Fremdgefährdung, aber eine verminderte Impulskontrolle. Der Beschwerdeführer sei emotional instabil und sehr impulsiv (S. 3). Einschränkend wirkten sich eine verminderte Belastbarkeit, eine verminderte Flexibilität, eine verminderte Konzentration und verminderte Aufmerksamkeit, eine Verlangsamung und eine verminderte, teils falsche Auffassung aus (S. 4). Aufgrund des Cannabiskonsums sei keine entsprechende Medikation möglich (S. 3). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er übe aktuell keine Berufstätigkeit aus. Eventuell sei er in einer angepassten Tätigkeit für 1-2 Stunden täglich arbeitsfähig. Prognostisch hielt Dr. F.___ fest, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sehr unwahrscheinlich sei (S. 3 f.). 4.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Stellungnahme von Dr. F.___ vom 4. Februar 2025 (Urk. 3) ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, der vorliegend durch die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2025 erfolgte, massgebend sind. Darin wurde ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob ein Cannabisentzug beim Beschwerdeführer möglich sei bzw. bei Erreichen der Abstinenz diese für längere Zeit von ihm aufrechterhalten werden könne. Der Beschwerdeführer sei nur eingeschränkt willens und in der Lage, an einem solchen Vorhaben dauerhaft zu partizipieren und mitzuarbeiten. Seine Ressourcen seien (auch unter einem IQ von 70) in facto - neben seiner ausgeprägten Sucht - relevant eigeschränkt; auch dämpfe sein Cannabiskonsum sekundär die Symptome seiner Persönlichkeitsstörungen. Eine weitere Exazerbation könne bei Abstinenz die Folge sein, zumal über die Psychotherapie nur ein deutlich eingeschränkter Zugang vorhanden sei, was die Prognose der Behandlung der Persönlichkeitsstörungen deutlich reduziere. Medikamentös seien derartige Persönlichkeitsstörungen, v.a. in Kombination, nur in begrenztem Ausmasse erfolgreich behandelbar. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit durch den Versuch eines Cannabisentzuges sei daher als eher unwahrscheinlich zu würdigen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2025 auf den Titel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Konkret ging sie von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer damit einhergehenden verbesserten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2 Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 17. April 2024 (Urk. 13/142) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 5.3 5.3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/13) erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer nach durchgeführten Sonderschulmassnahmen die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. H.___ (vgl. E. 3.2) wurde aufgrund von multiplen kognitiven Teilleistungsschwächen im Zusammenhang mit Entwicklungsstörungen eine Ausbildung im geschützten Rahmen empfohlen. Der Beschwerdeführer konnte mit der ihm gewährten beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung mit begleitetem Wohnen) und mit viel Unterstützung von seinem Lehrmeister die Schreiner-Praktiker-Ausbildung erfolgreich abschliessen (Urk. 13/63). Dr. I.___ berichtete schon am 18. Januar 2016 nebst den kognitiven Leistungsdefiziten von dysfunktionalen Persönlichkeitsmerkmalen - wobei er differentialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen in Betracht zog -, sah diese aber sekundär als Folge der Überforderung mit seiner gestörten Persönlichkeitsentwicklung angesichts der Teilleistungsstörungen. Die berufliche Integration wertete er bei erwähntem Cannabiskonsum und (somatisch abgeklärtem) täglichem Erbrechen am Morgen noch als günstig. Im Verlaufsbericht vom 30. Juni 2016 schilderte Dr. I.___ eine deutlich verschlechterte Situation mit fortgesetztem und/oder gesteigertem Cannabiskonsum, weshalb eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sehr fraglich sei. Nach einem erfolgreichen Entzug könne eine angepasste Tätigkeit in Form einer vorerst beschützenden Arbeitsstelle im erlernten Beruf möglich sein. Auffallend ist dabei der Hinweis des behandelnden Psychiaters auf die negative Wechselwirkung des Cannabiskonsums mit der bereits bestehenden zerebralen Vorschädigung (vgl. E. 3.3-4). Auch im Abschlussbericht der Y.___(vgl. E. 3.5.1) wurde trotz abgeschlossener Lehre eine anschliessende Integration des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet, weshalb ihm ein stationärer Entzug empfohlen wurde. RAD-Ärztin Dr. A.___ nahm gestützt auf diese vorliegende medizinische Aktenlage neben einer kognitiven Teilleistungsstörung auch eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen sowie eine Cannabisabhängigkeit als vorliegend an (vgl. E. 3.6), wobei sie die Suchterkrankung ebenfalls - wie Dr. I.___ (vgl. E. 3.3) - als sekundär aufgrund der Persönlichkeitsstörung erachtete. Um eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers wahrscheinlich zu machen, empfahl sie zunächst - bei einem bejahten IV-relevanten Gesundheitsschaden - eine stationäre Entzugsbehandlung, verzichtete später aber darauf mit der Überlegung, dass ein Entzug grundsätzlich zumutbar wäre, aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung der stationäre Rahmen aber kaum möglich sei. 5.3.2 Entgegen dieser fachärztlichen Annahme ergab sich im Revisionsverfahren - namentlich bei der psychiatrischen Begutachtung bei Prof. Dr. D.___ (Urk. 13/142/5 und13) - dass der Beschwerdeführe noch im Juni 2016 einen dreiwöchigen, komplikationslos verlaufenden stationären Entzug gemacht hatte (vgl. E. 4.4). Was das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anbelangt, so geht auch aus dem im Rahmen der Revision eingeholten psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 17. April 2023 hervor, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt sind. So wurden bei als plausibel, konsistent und valide gewürdigten Untersuchungsergebnissen die Entwicklungsstörungen ebenfalls diagnostiziert. Abweichend von früheren, für die Rentenzusprache relevanten fachärztlichen Einschätzungen verneinte Prof. Dr. D.___ aber das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, da ein erheblich von der Norm abweichendes Erleben und Verhalten beim Beschwerdeführer kaum erfüllt sei. Dies, obwohl auch im neuropsychologischen Teilgutachten unreife Persönlichkeitsanteile festgestellt wurden (vgl. E. 4.5.1). Der den Beschwerdeführer seit März 2024 behandelnde Psychiater Dr. F.___ bestätigte wiederum eine Persönlichkeitsstörung, wenngleich in einer anderen Ausgestaltung, und attestierte dem emotional instabilen Beschwerdeführer eine dauerhafte 100%ige Arbeitsfähigkeit, ohne dass er eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch erachtete (vgl. E. 4.8). Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung alleine genügt jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. vorstehend E. 1.4). Hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens ist eine veränderte Befundlage im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht ausgewiesen. So wurde im Gutachten sogar explizit festgehalten, dass sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Dezember 2016 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe (vgl. E. 4.5.2). Die Gutachter schlossen vielmehr aus der Tatsache, dass bei der damaligen Entscheidgrundlage der absolvierte stationäre Entzug unberücksichtigt geblieben war, dass eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes durch einen nochmaligen stationären Entzug realistisch sei und attestierten dem Beschwerdeführer daher im Sinne einer «Besserung» anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 56 % (bei 80 % Anwesenheit und 70 % Leistungsfähigkeit). Das übernahm auch der RAD (vgl. E. 4.6). Dabei führte der begutachtenden Psychiater erklärend aus, dass der über viele Jahre durchgeführte erhebliche Cannabis- und Kokainkonsum gerade bei vulnerablen organischen Hirnstrukturen schädlicher sei und sich das gezeigte amotivationale Syndrom aufgrund des Drogenkonsums unglücklich mit den vorhandenen kognitiven Teilleistungsschwächen kombiniere, was 2016 schon Dr. I.___ plausibel dargelegt hatte (vgl. zuvor und E. 3.3). Dass eine Wiedereingliederung unrealistisch ist, legte auch Dr. E.___ in ihrem neuropsychologischen Bericht vom 14. November 2023 nachvollziehbar dar, indem sie - bei zwar minim verbesserten Untersuchungsergebnissen gegenüber der ursprünglichen Begutachtung - die für die in allen Bereichen unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen ursächliche Entwicklungsstörung im Alltag als überwiegend beschrieb (vgl. E. 4.7). Es erscheint plausibel, dass beim Beschwerdeführer nach sieben Jahren (seit der Rentenzusprache) eine zusätzliche kognitive und vor allem soziale Deprivation stattgefunden hat, welche vorgängig zu allfälligen beruflichen Massnahmen psychosoziale Unterstützung erfordert. Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten wurde nach dem Gesagten bei einer mindestens seit der frühen Kindheit bestehenden neuropsychologischen Störung bzw. Lernbehinderung ein im Wesentlichen gleich gebliebener Sachverhalt anders beurteilt. Die Gutachter verneinten explizit eine massgeblich veränderte Situation. Damit aber ist hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers keine Veränderung ausgewiesen. 5.4 Demnach ist kein - anspruchsrelevant - verbesserter psychischer Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 23. Dezember 2016 ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt (vgl. vorstehend E. 1.4).
6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die rentenherabsetzende Verfügung vom 7. Januar 2025 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist, welche der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes dient. Sie setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, sondern nur dieser einzige andere Schluss denkbar ist (vgl. vorstehend E. 1.5). 6.2 Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (Urk. 13/98) zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen sowie E. 1.5). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob diese Verfügung zweifellos unrichtig war. 6.3 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gründen. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2). 6.4 Fraglich ist, ob der bei der Rentenzusprache im Jahr 2017 unberücksichtigt gebliebene komplikationslos verlaufene dreiwöchige stationäre Entzug (vgl. E. 4.4) dazu führt, dass der damals gewürdigte medizinische Sachverhalt nun eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung bewirkt. Wie vorstehend in E. 5.3 ausgeführt, waren bei der Rentenzusprache die bei der absolvierten erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen festgestellten Leistungsdefizite - als Folge von Schwierigkeiten wegen den umschriebenen Entwicklungsstörungen sowie der resultierenden Persönlichkeitsstörung, welche sekundär durch die Cannabissucht potenziert wird - zentral. So ging der RAD davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne Cannabiskonsum aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung überwiegend wahrscheinlich eingeschränkt sei. Die mangelnde Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers steht denn auch in Übereinstimmung mit der zuvor erfolgten Sonderbeschulung und dem Abschluss der geschützten Schreiner-Praktiker-Ausbildung mit der deutlichen Feststellung, dass eine anschliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei (vgl. E. 3.5.1-2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und somit als Frühinvalider gilt. Auch mit einem Cannabis-Stopp respektive einem kurzzeitigen stationären Entzug (ohne Nachbetreuung) konnte angesichts des den Beschwerdeführer wesentlich einschränkenden, wechselwirkenden psychischen Störungsbildes nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine umsetzbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt entwickelt. Dem Austrittsbericht der Privatklinik Z.___ (vgl. E. 4.4) ist denn auch nur zu entnehmen, dass der Entzug symptomorientiert und komplikationslos verlief und der Beschwerdeführer nach drei Wochen wieder nach Hause entlassen wurde, und zwar - bei mangelnder Behandlungsbereitschaft - mit blosser Empfehlung, die Therapie ambulant fortzuführen. Angaben zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit sind im Bericht nicht enthalten. Bei der seit jeher bestehenden kognitiven Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers - auch losgelöst vom Cannabiskonsum, aber wohl dadurch verstärkt - ändert die Nichtbeachtung des besagten Austrittsberichtes betreffend den stattgefundenen Entzug nichts an der der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Einschätzung. Diese ist folglich nicht zweifellos unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt.
7. 7.1 Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2016 nicht ausgewiesen (vgl. E. 5.4) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. E. 6.4) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Rentenherabsetzung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen. Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sind. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungs- und/oder Mitwirkungspflicht (mindestens dreimonatige stationäre Entzugsbehandlung mit nachfolgender psychotherapeutischer Therapie und Abstinenz-Kontrolle) unter Einhaltung des entsprechenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufzuerlegen ist. Hierfür dürfte eine aktuelle medizinische Einschätzung samt Prognose nötig sein.
8. 8.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 8.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 8.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGeiger