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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 IV.2025.00077

29 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,690 mots·~23 min·4

Résumé

Gestützt auf RAD angepasst voll arbeitsfähig. IV-Grad von 3 %. Abweisung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00077

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 29. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Gärtner, meldete sich am 15. April 2024 (Eingangsdatum) nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 13/4) unter Hinweis auf eine fluktuierende Hemihypästhesie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/16). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das Dossier der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 13/22 und Urk. 13/27). Im Anschluss nahm Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) am 5. November 2024 Stellung (Urk. 13/36/4 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2024, Urk. 13/37) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ab (Urk. 13/41 = Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7 i.V.m. Urk. 1; ergänzende Beschwerdebegründung vom 27. Februar 2025, Urk. 8) und beantragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und ihm Leistungen zuzusprechen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-43), worüber der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die medizinische Abklärung ergeben habe, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gärtner nur noch zu 50 % zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, welche körperlich nicht schwer bis sehr schwer sei, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne längerdauernde Zwangshaltung der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine angepasste Tätigkeit voll möglich sei, bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche, womit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig sei und kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 13/41).     Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Heimatland als Buchhalter tätig gewesen sei. Die Abweisung des Leistungsbegehrens sei ohne Aufbautraining/individuelle Begutachtung erfolgt und für eine Tätigkeit als Buchhalter würden noch weitere Aufbaukurse benötigt (Urk. 1, Urk. 7). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 8), dass auch ein Verdacht auf ein Asthma bronchiale gestellt worden sei, welches seine Tätigkeit ebenfalls einschränke. Der Beschwerdeführer sei nur einmal zur Zweitbeurteilung in der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) gewesen, es hätte mehr Sinn gemacht, bezüglich Belastbarkeit in der Neurologie im Spital A.___ nachzufragen. Der rheumatologische Bericht bezüglich Fibromyalgie sei nicht berücksichtigt worden und auch Physiotherapie laufe noch. Auch seien die Berichte der Gastroenterologie und der HNO-Medizin zu berücksichtigen.     Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort (Urk. 12), dass gestützt auf den RAD-Bericht eine chronische Zervikalgie bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen und Muskelverhärtungen der Nackenmuskulatur vorlägen. Entsprechend sei die Tätigkeit als Gärtner nicht voll zumutbar, eine entsprechend angepasste Tätigkeit allerdings schon. Erschwerend lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die jedoch ausgeklammert worden seien. In einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei es ihm jedoch möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei nachvollziehbar, dass er wieder als Buchhalter arbeiten möchte, allerdings seien die Sprachschwierigkeiten sowie der Umstand, dass andere Bedingungen zur Berufsausübung erforderlich seien, invaliditätsfremd.

2.     2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).     Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).     Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).     Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 17. November 2023 folgende Diagnosen (Urk. 13/14/10 f.): - Fibromyalgie (Erstdiagnose in der C.___) - Rezidivierendes cervicales bis cervicocephales Syndrom, aktuell linksbetont - MRI Halswirbelsäule (HWS) / Brustwirbelsäule (BWS) Oktober 2023 (SMA): altersentsprechender Normalbefund, leichte Degeneration mit Diskusbulging und Unkarthrosen bei Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 4/5, keine Einengungen/Kompressionen - typische refered pain durch myofasziale Triggerpunkte, Besserung durch Physiotherapie - November 2023 betont des M. levator scapulae links und weniger der seitlichen Halsmuskulatur - im MRI Schädel November 2023 mehrere fokale White-matter-lesions im frontalen Marklager und entlang des Atriums beidseits     Im November 2023 sei ein MRI der HWS und BWS sowie ein MRI des Schädels eingeholt worden. Dabei seien mehrere fokale White-matter-lesions im frontalen Marklager beidseits und lineare FLAIR-hyperintense Marklagerveränderungen entlang des Atriums beidseits gefunden worden ohne Nachweis einer Kontrastmittelanreicherung. Eine entzündlich-demyelinisierende Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden, inkomplett erfüllte Mac Donald Kiterien für das Vorliegen einer MS. In Zusammenschau mit der Klinik sei eine MR Verlaufskontrolle in drei bis sechs Monaten indiziert, ggf. ein klinisch-/neurologisches Konsil. Im Übrigen sei das MRT des Neurokraniums altersentsprechend, insbesondere liege keine Läsion im Bereich des Hirnstamms, keine entzündliche Veränderung des Nervus trigeminus und kein Hinweis auf einen Gefässnerven Konflikt vor. 3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie, hielt in seinem Bericht vom 5. Dezember 2023 folgende gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 13/22/116 f.): - Bild einer leichtgradigen erosiven Antrumgastritis - Kleine axiale Hernie, Refluxösophagitis Zeichen 1. Grades - Drei Kolonpolypen, 2-11 mm messend - Hämorrhoiden 1. Grades, Mukosaprolaps     Die Polypen hätten entfernt werden können. Die Gastroskopie zeige eine kleine Hernie mit geringst-gradigen Refluxösophagitis Zeichen sowie dem Bild eines short Barrett Ösophagus ohne Nachweis von Dysplasie, eine Kontrolle sollte in einem Jahr erfolgen. Es fänden sich im Antrum die Zeichen einer chronisch erosiven Gastritis. Eine PPl Behandlung sollte beschwerdeangepasst erfolgen, Ziel sei Beschwerdefreiheit. 3.3    Dr. med. E.___, Fachärztin für Ophtalmologie, hielt in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2023 folgende Diagnosen fest (Urk. 13/31/22 f.): - Nahexophorie - Konvergenzschwäche links mehr als rechts - Leicht verminderte Akkommodation links mehr als rechts - Cataracta incipiens links mehr als rechts - Siccasymptomatik bei Sebostase     Die monokularen Doppelbilder links sowie die Halobildung um Lichtquellen liessen sich am ehesten durch die beginnende Linsentrübung erklären. Aktuell bedürfe dies keiner Therapie. Auch eine Siccasymptomatik könne zu Doppelbildern führen. Es zeige sich eine leicht verminderte Akkomodation, welche mit einer Lesebrille korrigiert werden könne. 3.4    Am 28. Februar 2024 erfolgte eine Untersuchung in der F.___ AG. Im Bericht vom 28. Februar 2024 diagnostizierten die untersuchenden Ärzte aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F32.1). Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass sie in Zusammenschau der Befunde eine mittelgradige depressive Episode mit zwei Hauptkriterien (Niedergeschlagenheit, Antriebsmangel) und drei Zusatzkritierien (Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, psychomotorische Hemmung) sähen, wobei die Symptome für länger als zwei Wochen andauerten und von keinen hypomanen oder manischen Episoden berichtet werde. Dies sei die erste Episode einer solchen Problematik. Sie empfählen aufgrund der sprachlichen Barriere eine Behandlung bei einem G.___ Therapeuten, es seien dem Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen zugesendet worden. Überbrückend seien ihm drei Konsultationen angeboten worden, ein Folgetermin sei vereinbart. Aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik empfählen sei eine Medikation mit Duloxetin (Urk. 13/14/12 ff.). 3.5    Dr. med. H.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, hielt in seinem Bericht vom 28. Februar 2024 (1) eine Akne, (2) ein seborrhoisches Ekzem und (3) Reizakanthome fest. Er rezeptiere zur zweimal wöchentlichen Verwendung Nizoral Shampoo sowie einmal täglich bei neuen Pickeln Acnatac Gel (Urk. 13/31/21). 3.6    Am 11. April 2024 erfolgte eine pneumologische Abklärung am Spital A.___. Die Untersucher konstatierten, dass sich beim Beschwerdeführer lungenfunktionell eine leichtgradig obstruktive Ventilationsstörung mit Normalisierung nach Bronchospasmolyse zeige. Hinsichtlich der belastungsassoziierten Symptomatik sei ein belastungsassoziiertes Asthma bronchiale möglich, weshalb sie eine probatorische Therapie mit Symbicort empfählen. Zudem würden sie ihn zur weiteren Abklärung für einen Methacholin-Provokationstest sowie eine FeNO-Messung aufbieten. Falls eine bronchiale Hyperreagibilität ausgeschlossen sei, empfählen sie eine weiterführende Diagnostik in der Kardiologie. Diagnostisch hielten sie einen Verdacht auf ein Asthma bronchiale fest. Polygraphisch bestehe kein Hinweis auf ein Schlafapnoesyndrom (Urk. 13/22/160 f.). 3.7    Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 17. Mai 2024 (Urk. 13/31/15 f.; Urk. 9/3) folgende Diagnosen fest: - Flukturierende Hemihypästhesie links, am ehesten funktionell - Klinisch Angabe Dysästhesie und Hypalgesie, sonstige klinische Befunde und SEP unauffällig - MRI Schädel 15. November 2023: hyperintense Marklagerläsionen frontal betont differentialdiagnostisch mikrovaskulär - MRI-Schädel 2. Mai 2024: stationär - Liquorentnahme 15. Dezember 2023: unauffällig, OKB negativ, keine Neuroborreliose - Zervikospondylogenes Syndrom mit muskulären Verspannungen - Klinisch kein radikulärer oder Plexus Ausfall - ENG unauffällig - Bekannte Fibromyalgie - Rezidivierende depressive Episoden     Der Beschwerdeführer sei zur geplanten Befundbesprechung nach Durchführung des cMRTs gekommen. In der Zwischenzeit gebe es keine neuen Aspekte. Er leide weiterhin unter muskulären Verspannungen linksbetont. Die Beschwerden seien in der Zwischenzeit unter Sirdalud 2 mg etwas besser geworden. Auch regelmässige Physiotherapie mache er. Eine psychologische Behandlung sei auch begonnen worden. Allgemein mache er sich sehr viele Gedanken um seine Gesundheit.     Erfreulicherweise zeige sich ein stationärer Befund im Rahmen der MRTVerlaufskontrolle mit weiterhin vereinzelten unspezifischen supratentoriellen Läsionen in der weissen Hirnsubstanz, am ehesten mikrovaskulären Veränderungen entsprechend. Auf ein radiologisch isoliertes Syndrom (RIS) habe bisher sowohl klinisch als auch anhand der Barkhof-Kriterien und bei negativem Liquorbefund kein Hinweis gefunden werden können. Auch ein Migräne-assoziiertes Auftreten sei anhand der Anamnese unwahrscheinlich. Anamnetisch bestehe ein persistierender Nikotinkonsum, der die vereinzelten mikrovaskulären Veränderungen gut erklären könne. Sie habe den Beschwerdeführer ausführlich über die Befunde informiert, nach ihrem Gefühl bestünden beim Beschwerdeführer sehr viele Ängste bzgl. Gesundheit. Auch eine Sprachbarriere könnte dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer trotz positiver Befunde viele Gedanken und Sorgen habe.     Bezüglich des weiteren Prozederes hielt Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder versuche, mit dem Rauchen aufzuhören. Die sonstigen kardiovaskulären Risikofaktoren seien aktuell sonst laut Vorbericht unauffällig. Aktuell seien keine weiteren fixen MRI-Verlaufskontrollen geplant. Eine Wiederholung sei aktuell nur bei entsprechender klinischer Entwicklung empfohlen. Dann könne der Hausarzt den Beschwerdeführer erneut zur Verlaufskontrolle zuweisen. 3.8    Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ sahen den Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zu einer Zweitbeurteilung. Sie hielten – nebst mehreren Nebendiagnosen - folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 13/29): - Fluktuierende Hemihypästhesie links, Erstmanifestation Oktober 2023 - Monokulare horizontal versetzte Doppelbilder - Tägliche, wenige Minuten anhaltende Kopfschmerzen, meist links temporal - Rezidivierendes cervicales bis cervicozephales Syndrom, aktuell linksbetont     Die Ärzte führten aus, dass sie den Beschwerdeführer auf Zuweisung des Hausarztes zur neurologischen Zweitmeinung bezüglich eines Beschwerdekomplexes bestehend aus Hypästhesien der linken Körperhälfte, Sehstörung und Kopfschmerzen gesehen hätten. Im Rahmen der Abklärungen sei initial ein MRI des Schädels erfolgt (November 2023), in dem sich mehrere Marklagerläsionen unklarer Ätiologie gezeigt hätten. Es sei ein MRI der Wirbelsäule und eine Lumbalpunktion (beides unauffällig) sowie eine Verlaufskontrolle der cerebralen Befunde erfolgt, welche sich stabil gezeigt hätten.     Klinisch zeige sich aktuell eine Hypästhesie auf Berührung, reduziertes Temperaturempfinden und Nociception der linken Körperhälfte mit Mittellinientrennung. Die Pallästhesie sei erhalten. Zudem fänden sich monokulare horizontal versetzte Doppelbilder auf dem linken Auge. Die vom Beschwerdeführer anamnestisch beschriebene Gangstörung (gemäss Beschwerdeführer Steppergang) habe nicht objektiviert werden können. Eine Parese der Fussheber als Korrelat habe sich ebenfalls nicht gefunden.     Sie werteten die Hemihypästhesie als funktionell bedingt. Es fänden sich MRtomographisch keine erklärenden Läsionen cerebral oder spinal. Eine periphere Genese sei neuroanatomisch äusserst unwahrscheinlich. Zudem spreche die klare Mittellinientrennung und die initial fluktuierenden Beschwerden für eine funktionelle Genese. Monokulare Doppelbilder seien in der Regel auf ein lokales, ophtalmologisches Problem zurückzuführen, was von augenärztlicher Seite auch bestätigt worden sei (beginnende Linsentrübung). Die Kopfschmerzen seien ätiologisch nicht vollends einzuordnen, eine prophylaktische Therapie würden sie bei jeweils nur kurzer Dauer aktuell eher nicht empfehlen. Bei zunehmendem Leidensdruck könne im Verlauf eine erneute Zuweisung zur Reevaluation erfolgen.     Die cerebralen Läsionen werteten sie bei blandem spinalem Befund und blander Liquorpunktion als mikroangiopatisch, differentialdiagnostisch unspezifisch. Die Kriterien für ein radiologisch isoliertes Syndrom seien klar nicht erfüllt. Insofern sähen sie – bei bereits stabiler Verlaufskontrolle – keinen weiteren Handlungs-/Abklärungsbedarf (Urk. 13/29). 3.9    Dr. med. J.___, Facharzt für Kardiologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 10. September 2024 (Urk. 9/5). Er diagnostizierte aus kardiologischer Sicht atypische linksthorakale Schmerzen und führte aus, dass er echokardiographisch keine relevante strukturelle Herzerkrankung finde. Insbesondere zeige sich soweit einsehbar eine normal dimensionierte thorakale Aorta. Fahrradergometrisch hätten keine Hinweise für eine prognostisch relevante myokardiale Ischämie bei einer leicht eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit gefunden werden können. Somit handle es sich bei den linksthorakalen Schmerzen am ehesten um muskuloskelettale Beschwerden. Im Zentrum der kardiovaskulären Behandlung stehe somit eine optimale kardiovaskuläre Primärprävention. Er habe den Beschwerdeführer ermuntert, einen Tabakstopp anzustreben. 3.10    Dr. Y.___ notierte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/36/4): - Zervikalgie - Klinisch keine radikuläre Symptomatik, myofasziale Triggerpunkte - Therapie: Physiotherapie - Elektrophysiologisch: unauffällig - MRI Oktober 2023: leichte degenerative Veränderungen zervikal mit diskretem Diskusbulging und Unkarthrose. Keine entzündlichen Veränderungen. Keine zervikale oder thorakale Nervenwurzelkompression, keine spinale Enge     Ohne Auswirkungen hielt sie folgende gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest: - Lumbalgie - Hemihypästhesie unklarer Ätiologie - Monokulare Doppelbilder - Kopfschmerzen - Leichtgradige erosive Antrumgastritis - Kleine axiale Hernie, Refluxösophagitis Zeichen 1. Grades - Drei Kolonpolypen - Hämorrhoiden 1. Grades - Verdacht auf Asthma bronchiale - Akne - Seborrhoisches Ekzem - Psychische und Verhaltensstörungen durch Nikotin, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)     Der Beschwerdeführer sei im Heimatland als Buchhalter tätig gewesen, nach Einreise sei zuletzt im Rahmen einer Massnahme der Sozialhilfe eine Gärtnertätigkeit ausgeübt worden. An psychosozialen Belastungsfaktoren seien Sozialhilfebezug, Klage gegen negativen Asylentscheid, Probleme mit Arbeitgebern und Sprachbarriere erwähnt worden. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an diversen Beschwerden, insbesondere Schmerzen und sensorischen Einschränkungen. Bereits im Dezember 2020 sei eine Abklärung bei Nacken- und Kopfschmerzen erfolgt, diese seien als muskulär interpretiert und eine Physiotherapie empfohlen worden. Aufgrund neu beklagter Hemihypästhesie der linken Körperhälfte mit Doppelbildern sei eine detaillierte neurologische Untersuchung erfolgt (November 2023). In der klinischen, bildgebenden, elektrophysiologischen und liquoranalytischen Abklärung hätten sich keine objektivierbaren neurologischen Defizite oder fassbare Ursachen der Symptomatik gezeigt. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine demyelinisierende Erkrankung, Radikulopathie oder Plexusläsion finden lassen. Im MRI Schädel hätten sich mehrere fokale White Matter Lesions ohne Kontrastmittelaufnahme gezeigt, welche am ehesten als unspezifisch oder mikrovaskulär interpretiert worden seien. Im Gefässultraschall hätten sich Anzeichen einer diskreten Arteriosklerose in der Bifurkation gezeigt. Es sei eine Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren empfohlen worden. In der Nachkontrolle (Juni 2024) sei die sensorische Symptomatik am ehesten als funktionell beurteilt worden, die fachärztliche Behandlung sei abgeschlossen worden. Aufgrund der Doppelbilder sei im Dezember 2023 zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erfolgt. Die nur links vorhandenen Doppelbilder würden auf eine beginnende Linsentrübung zurückgeführt, eine Therapieindikation bestehe nicht. Zudem sei eine Lesebrille empfohlen worden. Gemäss Einschätzung der Physiotherapie (März 2024) stünden die Beschwerden im Zusammenhang mit körperlicher Arbeit und psychosozialen Stressfaktoren. Längerfristig werde MTT und Fitnesstraining empfohlen. Aufgrund der Symptomatik seien zusätzlich eine gastroenterologische, pneumologische und dermatologische Abklärung erfolgt. Bei seit Jahren bestehender intermittierender Diarrhoe sei im Dezember 2023 eine endoskopische Untersuchung durchgeführt worden. Dabei seien verschiedene Diagnosen gestellt worden, die drei Polypen seien entfernt und die Hämorrhoiden mittels Gummibändchen ligiert worden. Im Rahmen einer pneumologischen Untersuchung (April 2024) habe sich bei leichtgradiger obstruktiver Ventilationsstörung der Verdacht auf ein Asthma bronchiale gezeigt, es werde versuchsweise eine Inhalationstherapie empfohlen.     Polygraphisch fänden sich keine Hinweise auf ein Schlafapnoe-Syndrom. In einer dermatologischen Abklärung (Februar 2024) sei Akne und seborrhoisches Ekzem diagnostiziert und eine entsprechende topische Therapie verordnet worden. Schliesslich sei eine fachpsychiatrische Evaluation erfolgt. Gemäss Bericht der F.___ (Februar 2024) bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit psychosozialen Belastungsfaktoren. Es sei eine Gesprächstherapie in der Heimatsprache empfohlen worden. Aus hausärztlicher Sicht sei im März 2024 mit einer schmerzdistanzierenden Therapie (Duloxetin, 30mg) begonnen worden. Der Hausarzt weise darauf hin, dass für den Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit geeigneter wäre, als die aktuelle körperliche Arbeit als Gärtner. Zusammenfassend sei im Rahmen zahlreicher somatischer Abklärungen die oben aufgeführte lange Diagnoseliste erarbeitet worden. Es handle sich dabei vorwiegend um leichtgradige und höchstens temporär symptomatische Erkrankungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die initial vermutete Multiple Sklerose sei nicht bestätigt worden. An relevanten gesundheitlichen Einschränkungen bestehe eine chronische Zervikalgie bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen und Muskelverhärtungen der Nackenmuskulatur. Diesbezüglich könne die hausärztliche und physiotherapeutische Einschätzung nachvollzogen werden, dass für die für den Beschwerdeführer ungewohnte schwere körperliche Tätigkeit als Gärtner nur eine Teil-Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Erschwerend lägen relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche hier jedoch ausgeklammert worden seien.     Als Mitarbeiter Gartenarbeiten sei der Beschwerdeführer durch fluktuierende Sensibilitätsstörungen, Kopfschmerzen, Doppelbilder, Nackenschmerzen, Rückenschmerzen, Knieschmerzen, Hautprobleme, intermittierende Diarrhoe, Schwierigkeiten beim tiefen Atmen, depressiver Verstimmung und durch die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne die ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer sehr schweren bis schweren körperlichen Tätigkeit nachvollzogen werden.     In einer angepassten Tätigkeit ohne schwere bis sehr schwere körperliche Tätigkeiten, mit Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne längerdauernde Zwangshaltung der Wirbelsäule, mit kognitiven Aufgaben gemäss Ausbildung sei der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2024 voll arbeitsfähig. 3.11    Physiotherapeutin K.___ notierte in ihrem Bericht vom 16. August 2024, das Ziel der Physiotherapie sei die Verminderung der Schmerzen im Bereich der HWS, der LWS und der Knie, sowie die Verbesserung der Durchblutung und Funktionsfähigkeit der Muskulatur und somit Steigerung der Belastbarkeit bei körperlicher Arbeit. Sie denke, ein wesentlicher Anteil der Beschwerden komme von den ungewohnten körperlichen Arbeiten (gelernter Buchhalter) sowie störungsaufrechterhaltenden psychosozialen Stressfaktoren. Der Beschwerdeführer sei motiviert und führe das Heimprogramm regelmässig durch. Im Sommer gehe er auch regelmässig schwimmen. Die Fortsetzung der Physiotherapie werde ihm helfen, die Beschwerden im Griff zu halten und seine Lebensqualität etwas zu verbessern (Urk. 9/4, vgl. auch Urk. 13/22/138 f.). 3.12    Am 12. Februar 2025 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. L.___, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Dr. L.___ hielt (1) eine leichtgradige Schwerhörigkeit rechts, differentialdiagnostisch Otosklerose, (2) Status nach Nasenoperation und (3) einen chronischen Nikotinkonsum fest (Urk. 9/6). Es zeige sich rechts ein schlechteres Gehör als links und eine Hörgeräteversorgung rechts wäre möglich. Es würden weitere Hörtests durchgeführt. Der Beschwerdeführer berichte von vermehrter nasaler Verschleimtheit und Verschattungen im MRI, die Bilder seien angefordert worden. Ein Termin sei vereinbart worden (Urk. 9/6).

4.     4.1    RAD-Ärztin Dr. Y.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Vorakten vor, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit ihrer Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist. 4.2     4.2.1    Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung und führte aus, dass der Verdacht auf ein Asthma bronchiale die Arbeitsfähigkeit einschränke. Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin Informationen bei der Neurologie des Spitals A.___ einholen sollen und nicht in der Neurologie des Z.___. Der fachärztlich rheumatologische Bericht, in welchem eine Fibromyalgie festgehalten worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls sollten die Berichte der Gastroenterologie und der HNO-Medizin berücksichtigt werden (vgl. Urk. 8). 4.2.2    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ die Berichte der Pneumologie, Gastroenterologie, Ophtalmologie, Dermatologie und Neurologie berücksichtigte und hinreichend würdigte (vgl. E. 3.10 sowie E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6). Des Weiteren äusserte sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.     Inwieweit das Einholen eines zusätzlichen Berichtes von Dr. I.___ zu einem anderen Ergebnis als die Ausführungen der Ärzte der Klinik für Neurologie des Z.___ geführt hätte, ist nicht ersichtlich: Weder Dr. I.___ noch die Ärzte der Klinik für Neurologie hielten eine regelmässige Kontrolle oder weitere Abklärungen für notwendig und äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.7 und E. 3.8 sowie Urk. 13/28). 4.2.3    Dr. M.___ monierte des Weiteren, dass der rheumatologische Bericht von Dr. von B.___ nicht hinreichend gewürdigt worden sei und Dr. Y.___ keine Stellung zur Fibromyalgie genommen habe (Urk. 8).     Dr. Y.___ beurteilte die Zervikalgie ohne radikuläre Symptomatik mit myofaszialen Triggerpunkten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und schloss entsprechend auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner. Die im rheumatologischen Bericht vermerkten Befunde wurden seitens Dr. Y.___ mitberücksichtigt. Das Vorbringen der ungenügenden Würdigung der diagnostizierten Fibromyalgie schlägt fehl, da nicht die gestellten Diagnosen sondern lediglich die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitszustandes invalidenversicherungsrechtlich relevant sind. 4.2.4    Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte der F.___ eine mittelgradige depressive Episode mit psychosozialen Belastungsfaktoren fest (vgl. E. 3.4). Die Ärzte der F.___ attestierten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. M.___ seinerseits notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. September 2024, dass die depressive Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 13/31/5) – ging allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Absolvieren von Aufbaukursen zur konkurrenzfähigen Ausübung der Tätigkeit als Buchhalter von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Damit sind anhaltende Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. M.___ nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 1, Urk. 8). 4.3    Aus dem Bericht von Dr. L.___ geht eine leichtgradige Schwerhörigkeit rechts hervor – eine damit einhergehende funktionelle Einschränkung wurde weder attestiert noch ist eine solche - entgegen den Ausführungen von Dr. M.___ - überwiegend wahrscheinlich anzunehmen (vgl. E. 3.12). Aus kardiologischer Sicht liegen keine krankheitswertigen Befunde vor (vgl. E. 3.9). 4.4    Dass Dr. Y.___ im Rahmen eines Aktengutachtens Stellung nahm, vermag die Beweiskraft ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Gesundheitszustands geht (vgl. E. 2.4).     Zusammenfassend ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. Y.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.     5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der qualitativ leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die Anmeldung erfolgte im April 2024 womit ein Rentenanspruch frühestens im Oktober 2024 entstehen könnte, womit der Einkommensvergleich entsprechend für das Jahr 2024 vorzunehmen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). 5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).     Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.     Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3    Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der Krankentaggeldversicherung sowie dem IK-Auszug in Höhe von Fr. 62'400.-- fest (Urk. 13/22/4; Urk. 13/24). Als Invalideneinkommen zog sie den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 als Hilfsarbeiter gegenüber, bereinigte diesen um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte so ein Einkommen in Höhe von Fr. 67'480.94. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) resultierte daraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 60'732.84 (vgl. Urk. 13/35/3). Diese Vergleichseinkommen wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).     Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 62'400.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 60'732.84 gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'667.16, was einem Invaliditätsgrad von rund 3 % entspricht.     Die Beschwerdegegnerin verneinte damit zu Recht eine Invalidenrente.

6.    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne schwere bis sehr schwere Belastungen, mit Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne längerdauernde Zwangshaltung der Wirbelsäule, mit kognitiven Aufgaben gemäss Ausbildung voll arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.9). Invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen, die ihm eine Stellensuche erschweren, bestehen nicht. Die fehlende Anerkennung seiner Ausbildung, die Sprachschwierigkeiten und die psychosozialen Belastungsfaktoren sind invaliditätsfremd. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaCasanova

IV.2025.00077 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 IV.2025.00077 — Swissrulings