Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00072
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 26. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1965, war einzig in den Jahren 2011-2013 in einem niedrigen Pensum als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 6/2/6, Urk. 6/4). Am 15. Dezember 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche (Urk. 6/4) und medizinische (Urk. 6/8), Abklärungen durch und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 8. April 2021 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/10). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/12-20) und veranlasste eine psychiatrische Expertise bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die am 8. September 2023 erstattet wurde (Urk. 6/27). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2023 stellte sie der Versicherten mangels Rentenanspruchs die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/28). Nachdem die Versicherte dagegen am 26. Januar 2024 Einwand erhoben und diesen am 6. März 2024 ergänzend begründet hatte (Urk. 6/29, Urk. 6/35), verfügte die IV-Stelle am 6. Januar 2025 im angekündigten Sinne (Urk. 6/36 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, am 29. Januar 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. Juni 2021 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu erbringen; subeventualiter sei sie polydisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Dezember 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2020 in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu 30 % eingeschränkt. Im Aufgabenbereich / Haushalt lägen keine Einschränkungen vor. Ein Rentenanspruch entstehe nur, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 2 S. 1 f.). Falls die Beschwerdeführerin nach Umsetzung der empfohlenen therapeutischen und medikamentösen Behandlungen bei der Stellensuche eingeschränkt sei, könne sie ein Zusatzgesuch um berufliche Massnahmen zur Prüfung einreichen (Urk. 2 S. 2). 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Gut-achten von Dr. Y.___ sei aus formellen und materiellen Gründen nicht verwertbar (Urk. 1 S. 9 ff.). Sie sei alleine aufgrund des seelischen Leidens bereits zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb der Rentenanspruch spätestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Dezember 2021 entstanden sei (Urk. 1 S. 14). In einem vergleichbaren Fall habe Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss von Eingliederungsmassnahmen attestiert. Da ihr Invaliditätsgrad über 20 % liege und sie dementsprechend Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe, führe dies bei analoger Anwendung zwingend zu einem ganzen Rentenanspruch bis zur Erbringung der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 14 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe nicht über Massnahmen beruflicher Art verfügt, obwohl sie dazu in Nachachtung des Grundsatzes Eingliederung vor Rente verpflichtet gewesen wäre, weshalb die berufliche Eingliederung ebenfalls Prozessthema sei (Urk. 1 S. 16). Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes hätte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten und nicht bloss ein monodisziplinäres Gutachten einholen müssen, zumal sich ihr körperlicher und psychischer Gesundheitszustand stetig verschlechtert habe. Anschliessend hätte sie eine Indikatorenprüfung durchführen müssen, was sie jedoch bis heute nicht getan habe. Der medizinische Sachverhalt sei daher in Verletzung der Untersuchungsmaxime mangelhaft geprüft worden (Urk. 1 S. 17 f.).
3. 3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich die Beschwerdeführerin seit dem 25. Mai 2020 in Behandlung befindet, stellte in seinem Bericht vom 15. März 2021 die Diagnose einer gemischt affektiv-psychotischen Störung (ICD-10 F25.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Mai 2020 (Urk. 6/8/2 f.). Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und werde kaum je wieder arbeitsfähig werden (Urk. 6/8/3). Eine Eingliederung sei nicht vorstellbar (Urk. 6/8/5). Am 20. April 2022 hielt Dr. Z.___ eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin fest und stellte die Diagnose einer gemischten schizo-affektiven Störung (ICD-10 F25.2) mit aktuell verstärktem depressivem Anteil, nachdem ihre Tochter verstorben sei. Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und könne den Haushalt teilweise selbst erledigen, benötige jedoch Hilfe durch die Schwiegertochter (Urk. 6/12/1). Die Prognose sei schlecht, eine Erwerbsfähigkeit könne kaum mehr erreicht werden (Urk. 6/12/2). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe nicht, die Motivation der Beschwerdeführerin sei gering (Urk. 6/12/3). Am 20. Februar 2023 berichtete Dr. Z.___ von einem stationär schlechten Zustand der Beschwerdeführerin. Es bestünden auch somatische Probleme, sie habe zunehmende Schmerzen und Herzprobleme. Sie sei nicht arbeitsfähig. Eventuell sei ein polydisziplinäres Assessment durchzuführen (Urk. 6/17/1). 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 23. März 2023 eine lebenslängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, eine Eingliederung sei nicht mehr möglich (Urk. 6/18/3 f.). 3.3 Dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie, vom 24. April 2023 sind die Diagnosen paroxysmales Vorhofflimmern sowie einer hypertensiven Herzkrankheit (Urk. 6/19/7, vgl. auch den Bericht vom 3. August 2021, Urk. 6/18/9 ff.) zu entnehmen. Es seien rezidivierende Episoden von supraventrikulären Tachykardien aufgetreten. Unter medikamentöser Behandlung habe er normale Blutdruckwerte gemessen. In Bezug auf die Arrhythmie sei die Beschwerdeführerin oligosymptomatisch (Urk. 6/19/8). 3.4 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2023 stellte Dr. Y.___ die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01/11) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Einer Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) mass er dagegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/27/13). Dr. Y.___ legte dar, er habe die Beschwerdeführerin am 28. August 2023 psychiatrisch untersucht, wobei sie objektiv eine grenzwertig leichte bis mittelgradige angstbetonte depressive Symptomatik gezeigt habe. Bei Krankheitseinsicht bezüglich der vermeintlichen psychotischen Symptome könne höchstens von Pseudohalluzinationen, entweder im Rahmen der chronischen Ermüdung bei mehrfachen psychophysischen Belastungen oder im Rahmen der neurotischen Verarbeitung der psychischen Belastungen (histrionische Pseudohalluzinationen) ausgegangen werden. Trotz den aktenmässig festgestellten psychischen Störungen sorge die Beschwerdeführerin für den kranken Ehemann und die Kinder der verstorbenen Tochter, pflege regelmässige Kontakte im Familienkreis und habe eine dreiwöchige Reise ins Heimatland mit ihrer Schwester unternommen, wo sie sich wohler gefühlt habe, was bei floriden psychotischen Symptomen im Rahmen der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten schizo-affektiven Störung nicht feststellbar wäre. Bei der Beschwerdeführerin könne allerdings nach jahrelangen zum Teil schweren psychophysischen Belastungen und Schicksalsschlägen von der zunehmenden Ausschöpfung ihrer psychophysischen Ressourcen und vom Ausbruch einer mittelgradigen depressiven Episode seit dem Tod ihrer Tochter im Februar 2022 ausgegangen werden. Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen habe sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin auch ohne antidepressive Medikation gebessert und bei gegenwärtig leichten depressiven Symptomen und mittelschweren Einschränkungen der allgemeinen psychischen Belastbarkeit könne ihr eine höchstens 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert werden. Für die Tätigkeiten im Haushalt sowie die Gestaltung von Erholungspausen und von sozialen Kontakten seien keine objektiven Einschränkungen festzustellen. Die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann, einer Tochter und einem Sohn und habe über erhebliche Belastungen durch die Erkrankung des Ehemanns und des älteren Sohnes sowie den immer noch nicht verarbeiteten Tod der ältesten Tochter berichtet (Urk. 8/27/12). Im Längsschnitt seit Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht höchstens zu 30 % arbeitsunfähig. Unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten therapeutischen Massnahmen unter Voraussetzung der regelmässigen antidepressiven Medikation sowie Ein-leitung eines schlaffördernden Mittels könne mit der Herstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit für die Haushaltstätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 6/27/13). 3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin vom regionalen ärztlichen Dienst, hielt am 25. September 2023 fest, auf das psychiatrische Gutachten könne abgestellt werden, da es umfassend sei und die gesamte Aktenlage sowie die Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin berücksichtige. Es beruhe auf einer eigenen Untersuchung und sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel (Urk. 6/34/6).
4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in der angefochtenen Verfügung basierend auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. September 2023 (Urk. 6/27). Zu prüfen ist, ob dieses eine beweiskräftige Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellt. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.1). 4.2 4.2.1 Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, sondern notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 und E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 4.3.2 mit Hinweis). Dr. Y.___ stellte die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.01/11), welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 30 % einschränke, indessen keine Auswirkungen auf ihre Tätigkeit im Aufgabenbereich zeitige (Urk. 6/27/12 f.). Diese Beurteilung erfolgte gestützt auf eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung, anlässlich derer sich die Beschwerdeführerin zu den aus ihrer Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte (Urk. 6/27/27 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt vor, Dr. Y.___ habe nicht über sämtliche Akten verfügt, weshalb das Gutachten bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 9). Konkrete Hinweise, wonach der Gutachter nicht über alle Akten verfügt hätte, liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht benannt. Vielmehr wurde dem Gutachter das gesamte Dossier zugestellt (Urk. 6/24/4) und im Untersuchungsauftrag auf die aktenkundigen kardiologischen Arztberichte hingewiesen (Urk. 6/24/2), was auch Eingang ins Gutachten fand (Urk. 6/27/4). Das Gutachten basiert denn auch auf sämtlichen für die psychiatrische Disziplin relevanten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/27/5). In Auseinandersetzung mit diesen Grundlagen beantwortete Dr. Y.___ die gestellten Fragen (Urk. 6/27/13) und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise (Urk. 6/27/11 ff.). Dabei setzte er sich auch mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander und erläuterte schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er zu davon abweichenden Schlüssen kam (Urk. 6/27/12). Entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) ging er sodann nicht von einer Verbesserung im Zeitpunkt des Todes der Tochter (Februar 2022) aus, sondern stellte vielmehr – insoweit nachvollziehbar und in dieser Hinsicht übereinstimmend mit dem behandelnden Psychiater (vgl. Urk. 6/12/1) - eine in diesem Zeitpunkt eingetretene Akzentuierung der depressiven Störung fest, welche sich unter den etablierten therapeutischen Massnahmen gebessert habe (Urk. 6/27/12). Letzteres ist angesichts des Umstandes, dass Dr. Y.___ anlässlich der Untersuchung vom 28. August 2023 nurmehr mit einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode übereinstimmende Befunde erheben konnte, ohne weiteres nachvollziehbar. Hinweise dafür, dass Dr. Y.___ nicht lege artis vorgegangen wäre, sind somit keine ersichtlich, vielmehr erscheint das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet. Zudem erfüllt es auch die von der Rechtsprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.5). 4.2.2 Dr. Y.___ dokumentierte - wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird (Urk. 1 S. 9) - die von ihm anhand der Montgomery-Asberg Depression Scale (MADRS) erhobenen Untersuchungsergebnisse nicht im Einzelnen (vgl. Urk. 6/27/10). Rechtsprechungsgemäss besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse oder in die schriftlichen Aufzeichnungen dazu (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die aufgeführte resultierende Gesamtpunktzahl von 18 Punkten im Widerspruch zu den erhobenen Testbefunden stünde. Zwar begründete Dr. Y.___ nicht näher, weshalb dieses Ergebnis auf eine leichte depressive Symptomatik hinweisen sollte, obwohl es gemäss der aufgeführten Skala knapp in den Bereich der mittelgradigen depressiven Symptomatik fallen würde (Urk. 6/27/12). Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Testergebnissen beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen wird, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3 m.w.H.). Hinweise dafür, dass Dr. Y.___ gestützt auf die Ergebnisse der MADRS von seinem aufgrund der klinischen Untersuchung gewonnenen Eindruck abgewichen wäre, bestehen jedoch keine, vielmehr widerspiegeln sich diese durchaus in der von ihm angenommenen leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik (Urk. 6/27/13). 4.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die abweichende Beurteilung ihres behandelnden Psychiaters beruft (Urk. 1 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) es rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ ist lediglich ein im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierender Kurzbefund zu entnehmen (Urk. 6/8/3) und er begründete seine Einschätzung, wonach keine Eingliederung der Beschwerdeführerin vorstellbar sei, pauschal mit einer chronischen psychischen Beeinträchtigung und fehlenden Ressourcen (Urk. 6/8/5 vgl. auch Urk. 6/12, Urk. 6/17). Von Dr. Y.___ nicht berücksichtigte Aspekte sind nicht ersichtlich. Im Übrigen schlug Dr. Z.___ selbst die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 6/17) sowie einer Haushaltsabklärung (Urk. 6/8/5) vor, nahm mithin keine definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beurteilung von Dr. Y.___ wird somit durch die Berichte des behandelnden Psychiaters nicht in Zweifel gezogen. 4.2.4 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass Dr. Y.___ angeblich in einem vergleichbaren Fall eine leichte depressive Episode diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben soll (Urk. 1 S. 10 f.). Es besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt sich letztere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktionseinschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.1). Eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. vorstehende E. 1.4). Aus einer eine andere Person betreffenden Einschätzung desselben Gutachters können daher von Vornherein keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden. 4.3 4.3.1 Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). 4.3.2 Angesichts des Umstandes, dass Dr. Y.___ eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode ohne psychiatrische Komorbiditäten diagnostizierte und von einem nicht ausgeschöpften Therapiepotential ausging – namentlich erwartete er bei konsequenter medikamentöser Behandlung eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/27/13) – ist seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als wohlwollend zu beurteilen, müssten doch gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könnte (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Solche sind jedoch nicht ersichtlich und auch der Beurteilung von Dr. Y.___ nicht zu entnehmen, vielmehr kam er unter Einbezug sowohl der persönlichen, familiären als auch der sozialen Aktivitäten, dem bisherigen Verlauf der Behandlungen sowie der Konsistenz, den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (Urk. 6/27/12 f.) zum Schluss einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten sowie einer fehlenden Einschränkung im Aufgabenbereich (Urk. 6/27/13). Vorliegend kann somit aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem vertieften strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4.4 Die von Dr. Y.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich nicht nur auf die bisherige Tätigkeit, sondern auf sämtliche Tätigkeiten, was sich zwanglos aus seiner ausführlichen medizinischen Einschätzung, wonach eine höchstens 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe (Urk. 6/27/12), ergibt. Auf die damit im Zusammenhang stehenden Einwendungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) ist daher nicht weiter einzugehen. Daraus ergibt sich auch, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogene RAD-Ärztin Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/34/4 ff.) keine vom Gutachten abweichende eigenständige Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vornahm, sondern die Beschwerdegegnerin lediglich bei der Einschätzung unterstützte, ob auf das Gutachten abgestellt werden könne oder weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien. Dafür ist keine spezifische fachärztliche Qualifikation vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2), weshalb sich auch die Frage nach ihrer fachlichen Qualifikation vorliegend nicht als relevant erweist. 4.5 Was die vorgebrachten somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin betrifft, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein interdisziplinäres Vorgehen nicht stets dann geboten, wenn Diagnosen aus verschiedenen Disziplinen gestellt werden, sondern nur dort, wo die verschiedenartigen Leiden für sich und in ihrem Zusammenwirken invalidisierend wirken können (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.1.1.). Vorliegend verzichtete der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. März 2023 darauf, eine konkrete Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu benennen. Die arterielle Hypertonie, Polyarthrosen und rezidivierende Bronchitiden bezeichnete er allesamt als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend (Urk. 6/18/3). Die in diesem Zeitpunkt gemäss dem von ihm beigelegten Bericht von Dr. B.___ vom 3. August 2021 bereits gestellte Diagnose einer hypertensiven Herzkrankheit (Urk. 6/18/9) erwähnte Dr. A.___ dagegen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass letztere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ beeinflussen könnte, bestehen keine, zumal Dr. B.___ keine Hinweise für eine relevante koronare Herzkrankheit feststellen konnte (Urk. 6/18/10), unter Medikation einen normalen Blutdruck mass und die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arrhythmie als oligosymptomatisch bezeichnete (Urk. 6/19/8). Insgesamt sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die somatischen Diagnosen sich invalidisierend auswirken würden, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht zu verneinen (Urk. 6/34/5), nicht zu beanstanden ist. 4.6 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 8. April 2021 die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht für angezeigt hielt (Urk. 6/10), kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dem Schreiben nicht zu entnehmen ist, dass die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Zudem war der medizinische Sachverhalt in diesem Zeitpunkt ohnehin noch unvollständig abgeklärt, namentlich wurde das vorliegend massgebliche Gutachten erst am 8. September 2023 erstattet. 4.7 Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ abgestellt werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (zumindest) seit Mai 2020 für sämtliche, auch die bisherigen Arbeitstätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig ist und im Aufgabenbereich keine Einschränkungen bestehen. Da die vorhandenen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Die von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragte Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Somit ist keine während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch andauernde Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ausgewiesen, weshalb sich kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ergibt (vgl. hievor E. 1.2). Da der Rentenanspruch damit durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H.). Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ist daher zu verneinen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung beruflicher Massnahmen und um eine diesbezügliche Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (Urk. 1 S. 15 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3). 5.2 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 8. April 2021 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/10). Eine beschwerdefähige Verfügung wurde in der Folge nicht verlangt. In der angefochtenen Verfügung prüfte die Beschwerdegegnerin nurmehr den Rentenanspruch, zu einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nahm sie nicht verbindlich Stellung. Da wie bereits erwähnt der Rentenentscheid unabhängig von der allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann (vgl. vorstehende E. 4.7), hängt die Frage, ob der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen sind, damit nicht derart eng zusammen, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könnte. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes sind somit nicht gegeben, zumal sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auch nicht zu den Eingliederungsmassnahmen geäussert hat. Praxisgemäss mangelt es somit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür aktenkundig sind, welche auf eine (100%ige) Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit – wie von der Beschwerdeführerin nunmehr behauptet (Urk. 1 S. 5) – hinweisen würden. Letztmals erwerbstätig war die Beschwerdeführerin im September 2013 (Urk. 6/4). In diesem Zeitpunkt war ihr jüngstes Kind 16-jährig, während die älteren fünf Kinder allesamt bereits volljährig waren (Urk. 6/2/3). Danach nahm die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr auf, obgleich gesundheitliche Probleme mit längerdauernder Einschränkung der Leistungsfähigkeit erstmals ab Mai 2020 aktenkundig sind (Urk. 6/1, Urk. 6/27/11), während finanzielle Probleme bereits davor bestanden haben dürften (vgl. den entsprechenden Einwand in Urk. 1 S. 5). Demnach bestünde bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ohnehin kein Anlass für Eingliederungsmassnahmen, ist die Beschwerdeführerin im Haushalt doch nicht eingeschränkt (E. 3.4).
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2025 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippEngesser