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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 IV.2025.00006

26 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,043 mots·~5 min·5

Résumé

Meldepflichtverletzung bejaht bei mehrjähriger Erwerbstätigkeit und Bezug einer ganzen Rente; guter Glaube verneint.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00006

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 26. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    Der im Jahre 1971 geborene X.___ ist gelernter Primarlehrer und bezog im Zusammenhang mit einer im Jahr 2007 gestellten Morbus Parkinson-Diagnose ab 1. November 2012 eine ganze Rente (Urk. 6/142 S. 5, Urk. 6/152). Ab 2015 war der Versicherte wieder in nicht unerheblichem Ausmass erwerbstätig, ohne dies der IV-Stelle zu melden (Urk. 6/146). Im November 2017 leitete diese die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 6/7). Nach mehreren Erinnerungen (Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/13) füllte der Versicherte am 15. Juli 2018 den Fragebogen Revision aus, unter Hinweis auf seine Vikariatstätigkeit in sehr unterschiedlichem Ausmass (Urk. 6/16). Trotz mehrfacher Nachfrage der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/48, Urk. 6/50) reichte der Versicherte die verlangten Unterlagen betreffend seine Arbeitstätigkeit nicht ein, sodass die IV-Stelle aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Versicherten die Rente mit Verfügung vom 21. Juli 2020 per Ende Juli 2020 sistierte (Urk. 6/59). 1.2    Zur Abklärung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag, das entsprechende Y.___-Gutachten datiert vom 30. Mai 2023 (Urk. 6/142). Mit Vorbescheid vom 28. August 2023 wurde dem Versicherten die rückwirkende Rentenreduktion auf eine halbe Rente per 1. Februar 2017, die Rentenaufhebung per 1. Mai 2017 sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April 2022 in Aussicht gestellt (Urk. 6/153); an diesem Entscheid hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2024 fest (Urk. 6/194).     Mit Vorbescheid vom 9. April 2024 stellte die IV-Stelle (unter Berücksichtigung der Rentennachzahlungen bis 31. März 2024) eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 47'944.-- in Aussicht (Urk. 6/197) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 10. Juli 2024 fest (Urk. 6/205). Mit Schreiben vom 15. August 2024 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch (Urk. 6/233). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erlassgesuches in Aussicht (Urk. 6/236) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Januar 2025 Beschwerde und beantragte den Erlass der Rückforderung (Urk. 1).     Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Rz. 65 zu Art. 25). 1.2    Beim Bezug einer Invalidenrente ist der IV-Stelle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umgehend mitzuteilen, wobei es nicht Sache des Leistungsbezügers ist, über die Erheblichkeit der anzuzeigenden Änderung zu befinden (Kieser, a.a.O., Rz. 73 zu Art. 25 mit weiteren Hinweisen).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer trotz den Hinweisen betreffend Meldepflicht seine Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt habe, was eine grobe Meldepflichtverletzung darstelle. Aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit könne auch nicht auf eine gesundheitsbedingte Verhinderung zur Meldung geschlossen werden, zudem läge es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, für eine Vertretung zu sorgen. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, sodass sie dem Erlass der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 47'944.--nicht entsprechen könne (Urk. 2). 2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die verspätete Meldung der veränderten Verhältnisse nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit, sondern auf seine gesundheitlich bedingte Überforderung zurückzuführen sei. Aufgrund seiner Parkinson-Diagnose sowie der langfristigen Auswirkungen der Hirnoperation sei seine Fähigkeit, den Überblick über komplexe finanzielle und administrative Angelegenheiten zu behalten, erheblich eingeschränkt gewesen; zudem stelle die Rückforderung eine aussergewöhnliche Härte dar (Urk. 1 S. 2). Weiter beantrage er aufgrund seiner finanziellen Mittel die Befreiung von Verfahrenskosten (S. 4).

3. 3.1    Allein aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 2015 wieder erwerbstätig war und sowohl 2015 wie auch 2016 ein Einkommen von mehr als Fr. 25'000.-- erzielen konnte. Aufgrund der laufenden ganzen IV-Rente (Invaliditätsgrad von 100 %, Urk. 6/152 S. 1) wäre der Beschwerdeführer dabei verpflichtet gewesen, dies der IV-Stelle zu melden, sodass zeitnah eine Überprüfung des Leistungsanspruchs hätte eingeleitet werden können. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht auch im laufenden Revisionsverfahren nicht nach, was schliesslich zur Sistierung der Rente per Ende Juli 2020 führte. Die IV-Stelle ging damit grundsätzlich zu Recht von einer Meldepflichtverletzung aus. 3.2    Dass der Beschwerdeführer dabei aus gesundheitlichen Gründen seiner Meldepflicht nicht nachkommen konnte, erscheint weder aus beruflichen noch aus medizinischen Gründen wahrscheinlich. So ist entsprechend den Ausführungen der Y.___-Gutachter nach der Tiefenhirnstimulation im November 2016 von einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/142 S. 7), welche der Beschwerdeführer in den kommenden Jahren auch nutzte, um sein Erwerbseinkommen bis 2021 stetig auszubauen (Urk. 6/146, vgl. auch Urk. 6/84). Dass der Beschwerdeführer dabei eine hochprozentige qualifizierte Tätigkeit verrichten konnte, aber nicht in der Lage gewesen sein soll, seiner Meldepflicht nachzukommen, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit kann nicht von einem gutgläubigen Erwerb der Rentenzahlungen in der massgebenden Rückforderungsperiode ausgegangen werden. 3.3    Zusammenfassend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.

4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221 E. 2). Bei dieser Sachlage wird das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Befreiung von Verfahrenskosten gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty

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