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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 IV.2024.00754

30 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,280 mots·~26 min·2

Résumé

Erstanmeldung Rente: Auf das polydisziplinäre Y.___ Gutachten kann abgestellt werden, Wartezeit nicht erfüllt, keine primäre Prüfung von Eingliederungsmassnahmen bei zumutbarer Selbsteingliederung. Abweisung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00754

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1966, schloss die obligatorische Schule 1983 ab und arbeitete in der Folge in verschiedenen Anstellungen mit unterschiedlichen Pensen, unter anderem als Haushalthilfe und Raumpflegerin, unterbrochen durch Phasen mit Arbeitslosigkeit (Urk. 6/5 und Urk. 6/13). Den am 29. Oktober 1993 gestellten Antrag um berufliche Massnahmen schrieb die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 22. September 1994 als erledigt ab, da die Versicherte beruflich angemessen eingegliedert sei (Urk. 6/1). Am 8. November 2010 meldete sich X.___ mit Hinweis auf einen Unfall von 1992 (richtig: 1991) und krankheitsbedingten Schmerzen seit 2006, wieder zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 6/15, Urk. 6/16) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 10. März 2011 fest, dass bei noch notwendigen medizinischen Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). Nach Durchführung der medizinischen Abklärungen (Urk. 6/23, Urk. 6/27-28) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 6. Juni 2012 mit, dass sie als Folge des Stellenantritts per 1. Juni 2012 rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 6/46). Die Versicherte arbeitete danach in Pflegeinstitutionen und schloss am 24. Juli 2012 die Ausbildung zur Pflegeassistentin ab (Urk. 6/47/5 und Urk. 6/51). 1.2    Am 21. Februar 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/52). Sie machte darin eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Oktober 2019 als Folge von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen geltend (Urk. 6/52/9). Die IV-Stelle klärte die aktuelle medizinische und berufliche Situation ab (Urk. 6/59-60, Urk. 6/62) und erliess am 10. August 2020 eine Mitteilung, in der sie feststellte, dass keine beruflichen Massnahmen notwendig seien, da die Versicherte nach der Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegehelferin wieder erreichen wolle - betreffend Rentenleistungen erhalte sie eine separate Verfügung (Urk. 6/68). In der Folge tätigte die IV-Stelle umfangreiche medizinische Abklärungen (Urk. 6/114, Urk. 6/122, 6/140, 6/150, Urk. 6/152), gab ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___ AG (Y.___) in Auftrag (Urk. 6/178) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich bei (Urk. 6/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/181, 6/186, 6/191, 6/251) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2024 ab (Urk. 6/256 = Urk. 2). 2.    Dagegen erhob X.___ am 12. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen, respektive eine Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen und allenfalls beruflich-erwerblichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei zudem ein zweiter Schriftenwechsel mit der Möglichkeit zur Ergänzung nach Abhören des Tonbandes der Begutachtung anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Am 2. Juni 2025 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarrechnung ein (Urk. 8, Urk. 9). Trotz der mit Verfügung vom 25. Februar 2025 eröffneten Möglichkeit für weitere Eingaben ging keine Beschwerdeergänzung mehr ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Februar 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 1.5    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).     Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Abklärungen und insbesondere gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der Y.___ vom 27. Dezember 2023 bestehe seit 2019 aufgrund von leichten neuropsychologischen Einschränkungen in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Als Folge des Velosturzes mit Schulterverletzung von August 2020 sei die Beschwerdeführerin während dreier Monate arbeitsunfähig gewesen; nach der Schulteroperation im Januar 2022 sei sie noch während vierer Monate arbeitsunfähig gewesen. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während mindestens eines Jahres sei somit nicht erfüllt. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin liege aus gutachterlicher Sicht weder eine invalidisierende Sucht- noch eine psychische Erkrankung vor. Es sei weiter keine gesundheitliche Verschlechterung seit der Y.___-Begutachtung von 2023 nachgewiesen (Urk. 2). 2.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2024 zusammengefasst vor, das Gutachten der Y.___ AG genüge den Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht. In der Konsensbeurteilung sei nicht auf die bereits im Jahr 2011 festgestellte neurologische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Epilepsie und des operativ entfernten Hirntumors eingegangen und auch keine seither erfolgte Verbesserung des Zustandes begründet worden (Urk. 1 S. 5-7). Weiter hätten die Gutachter den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit 2006 ungenügend beantwortet; es werde mit anderer Begründung eine seit 2011 gleich gebliebene Arbeitsunfähigkeit attestiert, was angesichts der seit 1991 erlittenen Unfälle und Beschwerden nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 8). Ihr Gesundheitszustand habe sich zudem seit der Begutachtung von 2023 verschlechtert. Entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin sei zudem das Wartejahr erfüllt, da die aktuelle Anmeldung nach mehrmonatiger, seit 2019 bestehender Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei (Urk. 1 S. 10). Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätten vor der Rentenprüfung berufliche Mass-nahmen erfolgen müssen, da ihr die angestammte, körperlich schwere und hinsichtlich Konzentration anspruchsvolle Tätigkeit als Pflegehelferin entgegen den Feststellungen im Gutachten nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 11-12).

3. 3.1    Am 20. Juni 2011 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 6/23). Die neurologische und neuropsychologische Abklärung wurden im Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, und B.___ vom 27. September 2011 zusammengefasst (Urk. 6/27). In der Konsensbeurteilung der drei Gutachter vom 27. September 2011 und vom 3. Oktober 2011 ergab sich ein leichtgradiges Frontalhirnsyndrom, das eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit als Haushalthilfe mit Kinderbetreuung begründe (Urk. 6/27/1 und 6/28/1). Der neurologische Gutachter Dr. A.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne wesentliche Anforderungen an kräftiges bimanuelles Hantieren und ohne wesentliche kognitive Anforderungen (Urk. 6/28/15). 3.2    Die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. C.___ ergab gemäss Bericht vom 20. Juli 2019 (Urk. 6/49) ein weitgehend durchschnittliches Gesamtleistungsniveau. Es bestand ein gutes logisches Denkvermögen, auffällig und abweichend vom Gesamtniveau erkannte die Neuropsychologin ein verzögertes Lernen und eine ausgeprägte perseverative Tendenz im figuralen Bereich. Die kognitive Belastbarkeit sei reduziert, was zu Kopfschmerzen, Denkblockaden und schneller Ermüdung führe (Urk. 6/87/4). Insgesamt entsprachen die Befunde einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung (Urk. 6/48/5). 3.3    Die Ärzte der Privatklinik D.___ stellten nach der stationären Behandlung vom 6. Januar bis 25. März 2020 im Bericht vom 18. Mai 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/4): - Rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) - Status nach Meningeomexstirpation 2006 - Muskuloskelettales Schmerzsyndrom, Verdacht auf Colon irretabile, Kopfschmerzen, Verdacht auf Somatisierungsstörung.     Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannten die Ärzte einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1), abstinent seit Klinikeintritt (Urk. 6/62/4). Sie fanden eine formalgedanklich leichte Umständlichkeit, teilweise leichtes Vorbeireden, eingeengt auf die belastende partnerschaftliche Situation und eine Grübelneigung. Die Ärzte empfahlen eine Fortsetzung der Behandlung in einem engmaschigen ambulanten Rahmen und gingen davon aus, dass eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in einem wohlwollenden Arbeitsklima erreichbar sei. Angesichts der chronischen Krankheitslast dürfte diese bei 60 % liegen (Urk. 6/62/4). In der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % als realistisch (Urk. 6/62/6). 3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2020 (Urk. 6/84) einen Erschöpfungszustand – depressive Episode, eine Meningeomoperation im Jahr 2006, ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Th 1 links, eine wenig dislozierte Avulsionsfraktur der Sehne des Musculus supraspinatus rechts vom 25. August 2020 sowie ein Schmerzsyndrom (Schulter, Kopf, Zähne). Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, eine langsame Reintegration sollte möglich sein (Urk. 6/84/3). 3.5    Die Ärzte der F.___ (F.___) berichteten am 29. April 2021 über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2019 bis 21. April 2021 (Urk. 6/114). Sie stellten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F30.1) und anamnestisch eine Schulterkontusion rechts (Urk. 6/114/5). Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin und eine angepasste Tätigkeit sei noch im Umfang von zwei Stunden pro Tag zumutbar, Nachtarbeit sei nicht mehr möglich (Urk. 6/114/7). 3.6    Anlässlich der jährlichen epileptologischen Kontrolle vom 1. Februar 2021 hielt Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, am 5. Februar 2021 eine stabile, seit Jahren anfallsfreie und nicht mehr medikamentös zu behandelnde Situation fest (Urk. 6/122/7-8). 3.7    Im Bericht vom 9. Dezember 2021 (Urk. 6/140) erkannte der behandelnde Psychiater Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mindestens mittelgradig, mit somatischem Syndrom (F33.11) - Chronische Schulter- Hals- und Kopfschmerzen bei - Status nach Kopfsturz 1991 mit Frakturen - Schulterkontusion 2020 - Status nach Meningiomoperation 2006 - Status nach cervikaler Diskushemie / Wirbelfrakturen - Schulterläsionen beidseits - Chronifiziertes psychophysisches Erschöpfungssyndrom (Burnout) (Z73.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und emotional unstabilen Anteilen (273.1) - Status nach Epilepsie, seit ca. sieben Jahren ohne Prophylaxe unfallsfrei (Urk. 6/140/4).     Als Befunde stellte Dr. H.___ eine deutlich deprimierte Grundstimmung, Erschöpfung und Resignation fest. Es bestünden eine deutliche Ambivalenz zwischen Aufrechterhaltung und Beendigung der Partnerschaft und existentielle Ängste (6/140/3-4). Die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicheren und instabilen Anteilen. Werde durch die orthopädische Behandlung eine Schmerzreduktion erreicht, so könnte sich die psychische Situation allenfalls verbessern. Die partnerschaftliche Situation werde in paartherapeutischen Sitzungen bearbeitet. Dr. H.___ rechnete nicht mit einer Verbesserung der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/140/4 und 6). 3.8    Die am 12. Januar 2022 in der Klinik I.___ durchgeführte offene Tenodese der langen Bicepssehne subpectoral und Arthroskopie an der rechten Schulter (Urk. 6/150/10-15) zeigte im Verlauf gemäss Bericht vom 19. April 2022 einen sehr schönen Befund - es wurden Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie verordnet (Urk. 6/150/2-3). 3.9    Dr. H.___ berichtete am 27. Juni 2022 bei gleichen Diagnosen wie im Bericht von Dezember 2021 (E. 4.6) von einer Chronifizierung. Die operative Sanierung der rechten Schulter habe nicht die erhoffte Wirkung gezeigt. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2021 (Urk. 6/152). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu maximal drei bis vier Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 6/152/6). 3.10    Am 27. Dezember 2023 erstatten die Ärzte der Y.___ AG ihr polydisziplinäres, im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie (Urk. 6/178). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - Leichte kognitive Störung, wahrscheinlich multifaktoriell (ICD-10 F06.7) mit/bei - Differentialdiagnose Status nach Meningeom Operation 2006, Differentialdiagnose Cannabiskonsum, Differentialdiagnose Legasthenie, Differentialdiagnose Status nach Epilepsie.     Folgende Diagnosen blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - Nikotinabusus, kumuliert ca. 30 py - Prädiabetes, ED 01/2019 - initiales HbA1 c 5.9% - HbA1c aktuell 6.1% - Hyperurikämie - Hyperlipidämie - Laktoseintoleranz, aktenanamnestisch - Status nach Exzision eines Meningeoms 2016 - nachfolgend Kopfschmerzen verstärkt, ansonsten keine Residuen - präoperativ fokale Epilepsie, postoperativ anfallsfrei, seit 2017 ohne antiepileptische Abschirmung - chronisches cerviko-cephales Schmerzsyndrom mit chronischer Migräne bei Status nach Unfall 1991 - Metatarsalgie links bei Senk- und Spreizfuss - Schlafstörung seit 2017 - Status nach offener Tenodese der langen Bicepssehne subpectoral (1x Biceps Button), Arthroskopie, Subscapularissehnenoberranddäbridement, Supraspinatussehnenrepair in SutureBridge-Technik (medial 2x Peek 5.5 mm Anker, lateral 2x ReeIX 4.5 mm), Acromioplastik, Bursektomie rechts vom 12.01.2022 - Status nach wenig dislozierter Avulsionsfraktur der Sehne des Musculus supraspinatus rechts vom 25.08.2020 nach Velosturz - Partialruptur der Supraspinatussehne, Bizepstendinopathie, leicht aktivierte AC-Gelenks-arthrose (asymptomatisch) links - Radikuläres Reiz- und sensibles Ausfall-Syndrom Th1 links bei Discushernie Th1/2 links, MRI 05.09.2017 - aktuell elektrodiagnostisch kein Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom - Status nach Polytrauma 1991 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) Differentialdiagnose Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2).     In der Konsensbeurteilung stellten die Fachärzte fest, der Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachangestellte, respektive als Pflegehelferin, eine Präsenzzeit von 8.4 Stunden zumutbar. In dieser Zeit sei sie zu 80 % leistungsfähig (Urk. 6/178/19). Dieses Rendement sei durch ein leichtgradig vermindertes verbales Arbeits- und Langzeitgedächtnis, eine leichtgradig verminderte auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsfähigkeit und eine knapp altersdurchschnittlich ausgeprägte Fähigkeit zur Daueraufmerksamkeit begründet (Urk. 6/178/19). Aus neuropsychologischer Sicht sei davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2006 neurokognitive Funktionseinschränkungen bestanden hätten. Diese allein hätten sich jedoch nicht als leistungsrelevant gezeigt. Erst im Jahr 2019 sei der Beschwerdeführerin eine leistungsrelevante neurokognitive Funktionsbeeinträchtigung leicht- bis mässiggradigen Ausmasses unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ermüdbarkeit attestiert worden, ohne das Ausmass dieser neurokognitiv bedingten Einschränkung zu quantifizieren. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Abklärung habe keine relevante rasche Ermüdbarkeit quantifiziert werden können. Neurokognitiv könne hingegen von einer Leistungsminderung im aktuellen Arbeitskontext von 20 % ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich prospektiv das Ausmass der neurokognitiv bedingten Schwierigkeiten nicht verringern werde. Die aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gelte ex nunc. Als Folge der Avulsionsfraktur vom 25. August 2020 könne von einer dreimonatigen, 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Nach der Operation der rechten Schulter habe eine rund viermonatige postoperative Rekonvaleszenzzeit mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die oben beschriebene Arbeitsfähigkeit bestehe somit seit dem 12. Mai 2022 (Urk. 6/178/20). 3.11    Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, hielt am 3. Januar 2024 fest, es könne auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden (Urk. 6/180/14). Somit bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Es hätten sich gemäss dem Gutachten Inkonsistenzen gezeigt, da die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Schmerzmittel einnehme und während der Untersuchung keine schmerzbedingten Einschränkungen sichtbar geworden seien. Auch aus psychiatrischer Sicht ergäben sich Diskrepanzen, da die angegebenen Schmerzen bei ruhiger Sitzhaltung nicht nachvollziehbar seien. Das suggerierte Alltagsniveau lasse erhebliche Zweifel an einer psychischen Erkrankung mit iv-relevantem Schweregrad entstehen (Urk. 6/180/15). 3.12    Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte ohne Angabe von Diagnosen laufend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. August bis 30. September 2023 (Urk. 6/200), vom 27. November bis 1. Dezember 2023 (Urk. 6/201) und vom 17. Januar bis auf weiteres (Urk. 6/202-204 und Urk. 6/209, Urk. 6/213, Urk. 6/216, Urk. 6/226, Urk. 6/230, Urk. 6/235, Urk. 6/238, Urk. 6/249, Urk. 6/253). 3.13    In seinem Bericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte der die Beschwerdeführerin seit dem 8. Februar 2024 behandelnde Psychotherapeut L.___ eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41) und Cannabis Abusus (ICD-10 F12.1). Er erklärte, aufgrund der depressiven Erschöpfung vor dem Hintergrund permanenter Schmerzen sei eine Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht gegeben. Zudem erscheine aus psychotherapeutischer Sicht eine erneute IV-Abklärung sinnvoll (Urk. 6/229). 3.14    Mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwendungen konfrontiert, führten die Y.___-Gutachter am 31. August 2024 zusammengefasst aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung nicht verändert. Die Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise die fremdanamnestischen Ausführungen seien gutachterlich nicht nachvollziehbar. Aus dem psychosozialen Funktionsniveau lasse sich aufgrund des Tagesablaufs und der Aktivitäten keine gravierende Funktionsstörung ableiten. Eine Suchterkrankung könne weder bestätigt noch ausgeschlossen werden; es zeigten sich laborchemisch nachweisbare Befunde, die klar von den Angaben der Beschwerdeführerin abwichen und daher die Validität ihrer Aussagen in Zweifel ziehen würden. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei analog zu den gutachterlichen Ergebnissen vom 27. September 2011 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden (Urk. 6/240/2). Eine depressive Erkrankung unüberwindbaren Ausmasses sei weder explorativ, testpsychologisch, noch neuropsychologisch feststellbar; die Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen könnten nicht überzeugen (Urk. 6/240/3). Der RAD-Arzt Dr. J.___ erklärte am 10. September 2024, es könne an den Ergebnissen des Y.___-Gutachtens festgehalten werden (Urk. 6/255/5).

4. 4.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf dem Y.___-Gutachten vom 27. Dezember 2023 (E. 3.10, Urk. 6/178). Rechtsprechungsgemäss kommt diesem, im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten voller Beweiswert zu, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1.5).     Das Y.___-Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt. Schliesslich verfügen die Gutachter auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. Zu prüfen bleibt, ob die gegen die Beweiskraft des Gutachtens erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin daran etwas zu ändern vermögen. 4.2    Die Beschwerdeführerin bemängelt zu Unrecht, die Y.___-Gutachter seien nicht auf die bereits im Jahr 2011 festgestellte neurologische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der Epilepsie und Entfernung des Hirntumors eingegangen und hätten auch keine seither erfolgte Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt. Die neurologischen beziehungsweise neuropsychologischen Gutachter setzten sich mit den seit 1991 bestehenden Beschwerden, Diagnosen und Befunden sowie mit den attestierten Arbeitsunfähigkeiten auseinander (Urk. 6/178/55-77 und Urk. 6/178/155-157). In der Konsensbeurteilung kamen die Fachärzte zum Schluss, aus neuropsychologischer Sicht hätten bereits im Jahr 2006 neurokognitive Funktionseinschränkungen bestanden. Diese seien jedoch allein nicht leistungsrelevant gewesen. Erst im Jahr 2019 sei eine leistungsrelevante neurokognitive Funktionsbeeinträchtigung leicht- bis mittelgradigen Ausmasses, unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ermüdbarkeit, attestiert worden- ohne jedoch das Ausmass der Einschränkung zu quantifizieren (Urk. 6/178/20). Diese Einschätzung überzeugt, begann die Beschwerdeführerin doch anfangs 2012 mit dem M.___-Kurs zur Pflegeassistentin (Urk. 6/47/2), absolvierte ein Praktikum in einem Pflegeheim und erklärte im Gespräch mit der Eingliederungsberaterin, sie würde gern als Pflegehelferin in einem Heim in einem Pensum von 60-80 % arbeiten, auch Schichtarbeit mache ihr nichts aus (Urk. 6/47/3). Ab dem 1. Juni 2012 begann die Beschwerdeführerin zu 80 % in einem Altersheim als Pflegehilfe zu arbeiten (Urk. 6/47/5). Erst am 6. Mai 2019 erfolgte aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, Aufmerksam-keitsstörungen, einer erhöhten Erschöpfbarkeit und körperlichen Schmerzen eine neuropsychologische Abklärung (E. 3.2), und die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin gegenüber der Kranken-taggeldversicherung erfolgte per 22. Juli 2019 (Urk. 6/60/2). Die Y.___-Gutachter äusserten sich auch zur Entfernung des Menigeoms im Jahr 2006 und stellten diese als Statusdiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/178/16). Der neurologische Teilgutachter verwies dazu in Kenntnis von und in Übereinstimmung mit den Vorakten darauf, dass seit Jahren keine Anfälle mehr vorgekommen sind und auch keine medikamentöse Behandlung mehr erfolgt (Urk. 6/178/71, vgl. obige E. 4.6). Auch der Fahrradunfall mit Schulterverletzung von August 2020 sowie die diversen krankheitsbedingten Beschwerden wurden im Y.___-Gutachten entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 6/178/11 und 12). 4.3    Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verschlechtert, ist entgegenzuhalten, dass sich gemäss der Stellungnahme der Y.___-Gutachter vom 31. August 2024 (Urk. 6/240) aus den im Vorbescheidverfahren eingegangenen ärztlichen Berichten keine Verschlechterung ergibt (Urk. 6/240/2). Der behandelnde Psychotherapeut L.___ berichtete am 21. Juni 2024 über glaubhaft beschriebene Konzentrationsschwierigkeiten, Merkfähigkeit und Gedächtnis erschienen intakt, das formale Denken sei unauffällig. Es seien eine körperliche und psychische Erschöpfung spürbar geworden. Er stellte grundsätzlich die gleichen Diagnosen, wie die Y.___-Gutachter, allerdings eine mittelgradige, rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F. 33.1). Während die Y.___-Gutachter diesen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, erklärte der behandelnde Psychotherapeut, es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, solange die Beschwerdeführerin die leistungsorientierten Muster nicht kritisch reflektiere und modifiziere, ansonsten würden eine weitere Erschöpfung und Überforderung drohen (Urk. 6/229/6). Aus dem Bericht des behandelnden Therapeuten ergeben sich keine objektiven Aspekte, die bei der Begutachtung durch die Y.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Zudem stellt selbst der Psychotherapeut keine unbehandelbare, invalidisierende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin fest, vielmehr verweist er auf eine weiter notwendige therapeutische Unterstützung (Urk. 6/229/6). Nach dem Gesagten und der Tatsache, dass den Berichten von behandelnden Ärzten aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein tieferer Beweiswert zukommt, vermag die Beurteilung des behandelnden Psychotherapeuten die gutachterlichen Feststellungen durch die Y.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die durch die Y.___-Gutachter festgestellten Inkonsistenzen bezüglich die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin und deren Bereitschaft zu einer intensiveren psychotherapeutischen resp. pharmakologischen Behandlung hinzuweisen (Urk. 6/178/14 und 15). Mit den Y.___-Gutachtern ist somit nicht von einer seit der Begutachtung im Herbst 2023 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.

5. 5.1    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, das Wartejahr sei bereits seit Jahren erfüllt, da sie nach schweren Unfällen in den Jahren 1986 und 1991 weitere Unfälle und Krankheiten erlitten habe, die mit längeren Perioden mit Arbeitsunfähigkeit verbunden gewesen seien (Urk. 1 S. 9 und 10, Urk. 6/206/2) 5.2    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Unterbruch bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginnt (Rz. 2212, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025). 5.3    Die Beschwerdeführerin meldete sich bereits am 8. November 2010 zum Leistungsbezug an und machte eine Arbeitsunfähigkeit als Folge der Epilepsie und der Entfernung des Meningeoms im Jahr 2006 sowie als Folge eines Unfalls von 1991 geltend (Urk. 6/6/7). Die gutachterlichen Abklärungen von 2011 (oben E. 3.1) ergaben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Mitte 2006 (erster epileptischer Anfall vom 19. Juli 2006; Urk. 6/82/17) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Ende 2006 bis Mitte 2007. Ab Mitte 2007 bestand wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als private Haushalthilfe mit Kinderbetreuung, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Arbeit ohne wesentliche Anforderungen an kräftiges bimanuelles Hantieren ohne wesentliche kognitive Anforderungen (Urk. 6/48/4). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die empfohlene orthopädische Untersuchung (Urk. 6/48/5) und meldete der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2012, dass sie eine für sie passende Stelle gefunden habe (Urk. 6/47/1). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das IV-Verfahren mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 formlos abschloss (Urk. 6/45, Urk. 6/46). Eine als Folge des Unfalls von 1991 echtzeitlich attestierte invalidisierende Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, jedoch erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 3. Juli 2019, sie habe Dank dem grossen Verständnis der Arbeitgeber bald nach dem Unfall von 1991 wieder angepasst arbeiten können (Urk. 6/49/2). Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Umfang ihres Arbeitspensums nicht aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Geburt des Sohnes, bereits im Jahr 1988 massgeblich reduziert hatte (Urk. 6/13). 5.4    Auch im Zusammenhang mit der Anmeldung vom 21. Februar 2020 ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Wie mit beweiskräftigem Gutachten bestätigt (Urk. 6/178/20), war die Beschwerdeführerin als Folge des Fahrradsturzes vom 25. August 2020 mit Avulsionsfraktur der rechten Schulter während dreier Monate in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Nach operativer Sanierung der Schulter am 12. Januar 2022 bestand erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während vierer Monate Rekonvaleszenz. Ab dem 12. Mai 2022 attestierten die Y.___-Gutachter wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, als angepasst beurteilten, Tätigkeit (E. 3.10, Urk. 6/178/20-21). Die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 5.2) ist somit nicht erfüllt, weshalb sich die Ermittlung der Höhe der Erwerbseinbusse und des Invaliditätsgrades erübrigt.

6. 6.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.     Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).     Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 6.2    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).         Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). 6.3    Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten aufgrund ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation ohne weiteres zur Selbsteingliederung in der Lage. Zwar besteht gemäss Feststellung im Y.___-Gutachten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit als Folge von neurokognitiven Einschränkungen im Sinne eines mässiggradig verminderten Langzeitgedächtnisses für Informationen in Textform, einer leicht verminderten auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsfähigkeit und einer knapp altersdurchschnittlichen Fähigkeit zur Daueraufmerksamkeit (Urk. 6/178/17). Als Ressourcen bestehen jedoch eine volle Kommunikationsfähigkeit, eine gute Motivation, eine grundsätzliche Compliance, ein intaktes soziales Umfeld und eine geordnete Tagesstruktur (Urk. 6/178/18). Es sind somit keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche ersichtlich und die Beschwerdegegnerin durfte den Anspruch auf eine Invalidenrente ohne vorherige Eingliederungsmassnahmen prüfen. 6.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht ohne vorherige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensPortmann

IV.2024.00754 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 IV.2024.00754 — Swissrulings