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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 IV.2024.00593

4 mars 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,395 mots·~32 min·1

Résumé

Befristete Rentenzusprache nach Unfall. Auf RAD-Stellungnahme kann abgestellt werden. Keine Berücksichtigung des fortgerückten Alters, da im massgebenden Zeitpunkt noch nicht 55jährig. Bei Erlass der befristeten Rentenzusprache über 55-jährig. Rentenaufhebung erst nach Abschluss der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. (hängig)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00593

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1965, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier Kinder, geb. 2000 und 2001, reiste im Juni 2001 in die Schweiz ein und war für verschiedene Arbeitgeber als Raumpflegerin tätig (Urk. 9/1 und Urk. 9/114/1-10). Am 11. Januar 2018 zog sie sich bei einem Sturz eine dislozierte Fraktur an der Basis des Os Metatarsale V mit Beteiligung des Lisfranc-Gelenks am linken Fuss und eine Kontusion der rechten Hand zu (Urk. 9/13/72-73). Die AXA als Unfallversicherung erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen und stellte das Taggeld per 14. November und die Heilbehandlung per 30. November 2021 ein. Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2022 (Urk. 9/157/36) basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu und verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch. Der Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts UV.2022.00180 vom 28. März 2023 bestätigt. 1.2 Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 18. Juni 2018 unter Angabe von Beeinträchtigungen wegen des Bruchs am linken Fuss aufgrund des Unfalls auch bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/7 Ziff. 6 und Urk. 9/19 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Unfallversicherung bei. Am 23. Januar 2019 (Urk. 9/33) teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und die Rentenprüfung erfolge. Am 11. September 2019 (Urk. 9/145/288-289) und am 21. Februar 2020 (Urk. 9/79/9-11) unterzog sich die Versicherte – nach einer offenen Reposition samt Zuggurtungsosteosynthese am 16. Januar 2018 (Urk. 9/13/74) - weiteren Operationen am linken Fuss. Mit Vorbescheid vom 16. November 2020 (Urk. 9/90) stellte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand gewährte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (vgl. 9/116, 9/119, 9/127). Vom 15. November 2021 bis 14. Mai 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch zuzüglich Taggelder (Urk. 9/139, 9/140). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 hielt die IV-Stelle den vorzeitigen Abbruch und die Aufhebung der beruflichen Massnahmen per 1. April 2022 fest (Urk. 9/168). Am 3. April 2023 ersetzte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 16. November 2020 und stellte einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 in Aussicht (Urk. 9/180). Nach Eingang weiterer Arztberichte über eine mittlerweile durchgeführte Rektaloperation (Urk. 9/192/3-4) und Vorlage des Falls an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 9/204/3-5]) erliess die IV-Stelle am 15. April 2024 (Urk. 9/205) einen weiteren Vorbescheid, worin sie unverändert eine befristete ganze Rente vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 ankündigte. Nach weiterem Einwand der Versicherten (Urk. 9/208) hielt die IV-Stelle hieran mit Verfügung vom 23. September 2024 fest (Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 23. September 2024 erhob die Versicherte am 21. Oktober 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es sei die zugesprochene Rente nicht zu befristen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die IVStelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2018 respektive bei Unfallereignis im Januar 2018 ab Januar 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).     Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).     Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 davon aus (Urk. 2 S. 4 f.), dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2018 angemeldet habe. Seit dem Unfall vom 11. Januar 2018 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Wartejahrs im Januar 2019 sei ihr weiterhin keine Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, sodass der Invaliditätsgrad 100 % betrage. Im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Im Auftrag der Unfallversicherung sei ein Gutachten der Y.___ GmbH erstellt worden, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, bestehe. Im Einwandverfahren seien dann zusätzliche Berichte eingereicht worden, weshalb die Abklärungen nochmals hätten aufgenommen werden müssen und der Sachverhalt ergänzend abgeklärt worden sei. In Gesamtschau könne aufgrund der degenerativen Veränderungen an nahezu allen Extremitätengelenken und der Lendenwirbelsäule von einer Leistungsminderung von rund 25 bis 30 % ausgegangen werden. Aufgrund der Einwände seien auch berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft worden, die jedoch vorzeitig per 1. April 2020 hätten beendet werden müssen.     Der Einkommensvergleich ab Mai 2020 ergebe einen Invaliditätsgrad von 26 % und ab Januar 2024 von 28 %. Von Januar 2019 bis August 2020 bestehe daher ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5-6). 2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f.), selbst die Unfallversicherung, welche bis und mit 14. November 2021 Unfalltaggelder ausgerichtet habe, gehe bis dahin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es gemäss Gutachten der Y.___ GmbH vom 22. November 2021 zu einer Verbesserung gekommen sei, sei nicht begründet. Das Gutachten nehme auch nur zur Frage der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Stellung. Die Annahme einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 - 30 % basiere auf einer reinen Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin. Dieser habe sie aber nie persönlich untersucht. Sie habe im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der Y.___ GmbH auch das 55. Altersjahr überschritten und die Rentenaufhebung bzw. ein Rentenentzug dürfe somit erst nach erfolgten beruflichen Eingliederungsmassnahmen verfügt werden (S. 6). Es sei ihr eine unbefristete ganze IV-Rente zuzugestehen oder zumindest die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (S. 9).

3. 3.1    Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 9/13/69-70, vgl. auch Urk. 9/13/72) stellte das erstbehandelnde Spital Z.___ eine Metatarsale-V-Basisfraktur mit Beteiligung des Lisfranc-Gelenks am Fuss links und eine Kontusion der Hand rechts nach dem Stolpersturz vom 11. Januar 2018 fest.     Im MRI des linken Fusses des Spitals Z.___ vom 7. Juni 2018 (Urk. 9/13/60) ersah der zuständige Radiologe gute Stellungsverhältnisse bei Status nach Os metatarsale V-Basisfraktur; residuelle Bohrlöcher bei Status nach Osteosynthese und vermerkte, dass das Osteosynthesematerial in der Zwischenzeit entfernt worden sei. Die Fraktur sei konsolidiert. Es fänden sich diskrete Irregularitäten in der Gelenksfläche, narbige Veränderungen in der Cutis/Subcutis und ein zweigeteiltes mediales Sesambein plantar des Os metatarsale I-Köpfchens. Am Os tibiale externum bestünden diskrete kleinfleckige hyperintense Signalstörungen im Knochenmark in den flüssigkeitssensitiven Sequenzen und es zeige sich nur ein mildes Weichteilödem sowie eine Synostose des distalen Interphalangeal-gelenkes V. 3.2    Im Bericht des Spitals Z.___ vom 10. April 2019 (Urk. 9/42/7-8) hielt die leitende Ärztin Orthopädie zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, mittelfristig sei mit keinem Wiedereinstieg in den fussbelastenden Beruf zu rechnen. Gegebenenfalls lasse sich langfristig durch weitere orthopädische Massnahmen eine Befundbesserung erzielen, so dass eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei. Es erfolge eine Zweitbeurteilung an der Uniklinik A.___ (Ziff. 2.7). Aufgrund der Beschwerden sei derzeit im angestammten Beruf keine Eingliederung möglich. In einem überwiegend sitzenden Beruf wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Ziff. 4.3). 3.3    Im Austrittsbericht der Universitätsklinik A.___ über die Hospitalisation vom 11. bis 14. September 2019 (Urk. 9/64/12-14) schilderten die Ärzte den operativen Eingriff einer tubularisierenden Naht Peroneus brevis-Sehne, laterale Bandstabilisierung nach mod. Broström-Gould, Fuss links am 11. September 2019. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gezeigt und die Beschwerdeführerin habe in subjektivem Wohlbefinden entlassen werden können. 3.4    In einem weiteren Austrittsbericht der Universitätsklinik A.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 9/79/9-11) hielten die Ärzte als Operation ein Débridement der tubularisierenden Naht Peroneus brevis-Sehne vom 21. Februar 2020 fest. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos mit stets schmerzkompensierter Beschwerdeführerin gezeigt und sie habe bei subjektivem Wohlbefinden, mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet, entlassen werden können. 3.5    Am 3. Juli 2020 (Urk. 9/86) führte der zuständige Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen auf: Status nach Débridement und tubularisierende Naht Peroneus brevis-Sehne vom 21. Februar 2020 bei - anhaltenden Schmerzen und ausgeprägter Tendinopathie Peroneus brevis-Sehne links bei - Status nach Naht Peroneus brevis-Sehne links und laterale Bandstabilisierung OSG links vom 11. September 2019 bei - chronischer OSG-Instabilität links mit Längssplit Peroneus brevis-Sehne, a.e. posttraumatisch mit/bei - TMT IV aktivierte Arthrose, a.e. posttraumatisch - Status nach Zuggurtungsosteosynthese Avulsionsfraktur Basis Metatarsale V links 16. Januar 2018 - Status nach OSME 19. März 2018 - Irritation Nervus suralis im Narbengebiet - Pes planovalgus, mit Einlagen kompensiert Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Befund zeigten sich am OSG links äusserlich reizlose Narben über dem Malleolus lateralis. Eine leichte Schwellung bestehe dorsalseitig mit Druckschmerzen inframalleolär lateral und über dem MTP V basal. Es zeige sich keine Rötung oder Überwärmung. Die OSG Extension/Flexion betrage 15-0-35°. Leichte Druckschmerzen bestünden über dem TMT IV- und V-Gelenk. Unverändert zeigten sich eine Hyperästhesie im distalen Narbenteil und neuropathische Beschwerden am lateralen Fussrand. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien ansonsten intakt. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, als Raumpflegerin bestehe aufgrund der residuellen Beschwerden aktuell noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit, die rein sitzend sein müsste, sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig und könnte mit einem normalen 100 % Pensum mit einem acht Stunden Tag eingesetzt werden. 3.6    Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, wies im Bericht vom 26. April 2021 (Urk. 9/145/235-236) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 8. September 2020 hin. Die Beschwerdeführerin berichte immer wieder über starke Schmerzen und Einschränkungen im linken Fuss. Mitunter würden auch Schmerzen am ganzen Körper angegeben. Sie sei jeweils in gutem Allgemeinzustand, habe jedoch erhebliche Bewegungseinschränkungen im linken Fuss. Es bestehe eine schwierige soziale Situation. Der Ehegatte habe als Taxifahrer aktuell kaum oder keine Arbeit und die Beschwerdeführerin habe zwei inzwischen erwachsene Kinder, die im gleichen Haushalt lebten. In ihrem bisherigen Beruf im Reinigungsdienst bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Andere Tätigkeiten könnten ausgeführt werden. 3.7    Im bidisziplinären neurologisch-orthopädischen Gutachten der Y.___ GmbH vom 22. November 2021 (Urk. 9/145/180-217) wurde ausgeführt (S. 21), die Beschwerdeführerin gebe an, immer noch Schmerzen im linken Fuss zu haben. Sie habe Schmerzen, wenn sie gehe, oder auch nach längerem Sitzen. Sie trage C.___-Schuhe und habe praktisch die ganze Zeit Schmerzen. Nur wenn sie Medikamente nehme oder Schmerztherapie habe, gehe es etwas besser. Aktuell liege die Schmerzintensität bei 5-6 auf der 10-stufigen Schmerzskala. Sie habe auch Rückenschmerzen und die Hände würden schmerzen, was ebenfalls vom Hausarzt behandelt werde. Das Hauptproblem sei aber der linke Fuss. Allerdings sei sie durch die Schmerzen in den Händen ebenfalls eingeschränkt, denn sie könne nicht schwer tragen. Sie habe Rheuma an den Händen. Die Rückenschmerzen seien verstärkt worden durch das Gehen an Stöcken und mit Schiene am Fuss. Zum Tagesablauf berichte sie (S. 23), sie schaue zu Hause TV, betätige sich an ihrem Mobiltelefon und mache leichte Putzarbeiten. Sie sei die meiste Zeit daheim, manchmal gehe sie mit den Kindern spazieren. Die Kinder seien 21- und 20-jährig. Manchmal schlafe sie nachts schlecht und stehe dann erst im Verlauf des Vormittags auf. Sie trinke einen Kaffee und sitze ab. Dann nehme sie die Medikamente. Dann liege sie wieder ab, weil sie bereits wieder müde sei. Ihr Mann und die Kinder würden die Einkäufe erledigen, sie gehe manchmal mit. Ihre Tochter putze, und sie helfe mit. Sie mache, was sie machen könne, müsse aber Pausen machen. Ihr Mann koche, die Tochter erledige die Wäsche, und sie helfe ihr dabei.     Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht wurde festgehalten (S. 30), die klinischen Untersuchungen an den oberen Extremitäten hätten keine funktionellen Einschränkungen bei aktiv und passiv frei beweglichen grossen Gelenken gezeigt. Beide Hände seien klinisch unauffällig. An den unteren Extremitäten imponierten eine Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes dorsal in Plantarflexion sowie in Pro- und Supination mit Schwellung am lateralen Knöchel sowie eine Hypästhesie des lateralen Fussrandes links.     Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 31), klinisch-neurologisch finde sich ein altersentsprechender Hirnnervenstatus und in der Einzelkraftprüfung seien formal keine manifesten Paresen vorhanden. Es sei jedoch von einer schmerzbedingten Minderinnervation der kleinen Handmuskeln (Gelenkschmerzen) und der distalen Beinmuskulatur auszugehen. Gesamthaft sei von einer distalen Läsion, am ehesten Neurotmesis, des Nervus suralis links auszugehen. Aufgrund der Nervenläsion sei eine rein sensible Störung, nicht jedoch eine motorische Einschränkung, zu erwarten. Die eingeschränkte Beweglichkeit sei somit aus neurologischer Sicht als schmerzbedingt einzustufen und nicht als Folge einer motorischen Nervenverletzung. Es seien ergo- und physiotherapeutische Massnahmen zu empfehlen, wobei voraussichtlich lebenslang eine reduzierte Belastbarkeit im Fuss verbleiben werde. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit vor allem in qualitativer Hinsicht gegeben. Stehende oder gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. In angepasster Tätigkeit könne aus neurologischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.     Zur Arbeitsunfähigkeit und Zumutbarkeit führten die Gutachter aus (S. 34 f.), leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen und gelegentlich im Stehen und Gehen, seien zumutbar. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Lasten seien bis 10 kg zumutbar. Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei wegen der reduzierten Belastbarkeit im linken Fuss und den neuropathischen Schmerzen aus orthopädischer und neurologischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit betrage die zumutbare Arbeitszeit acht Stunden täglich an fünf Tagen der Woche. 3.8    Dr. med. D.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Universitätsklinik A.___, wies im Verlaufsbericht vom 24. Januar 2022 (Urk. 9/156/1-3) auf die Behandlung seit 25. April 2019 im Rhythmus alle sechs Wochen hin (Ziff. 3.1). Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten Schmerzen am lateralen Fussrand links und eine symptomatische Arthrose TMT IV und V (Ziff. 1.2). Bei persistierenden Schmerzen würden die konservativen Massnahmen fortgeführt (Ziff. 1.3). Als Raumpflegerin wäre eine 50 % Stelle im Umfang von vier Stunden täglich möglich (Ziff. 2.1). Die Motivation hierzu sei mit 4 auf der Zehnpunkteskala zu bewerten (Ziff. 4.3). 3.9    Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ über die Hospitalisation vom 7. bis 12. März 2023 (Urk. 9/192/5-7) wurde auf die laparoskopisch assistierte Resektionsrektopexie nach Frykman-Goldberg mit Deszendo-Rektostomie und eine peritoneale Beckenbodenraffung vom 7. März 2023 hingewiesen. Zum weiteren Procedere nach Austritt wurde festgehalten, die klinischen Verlaufs- und Wundkontrollen erfolgten in der hausärztlichen Sprechstunde und eine körperliche Schonung bestehe für sechs Wochen. 3.10    Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 27. November 2023 (Urk. 9/196) über die Sprechstunde vom gleichen Tag hielt die zuständige Ärztin fest, die Beschwerdeführerin beklage aktuell im Vordergrund stehende Arthralgien im Dig. I Hand links, daneben im Bereich der DIP- und PIP-Gelenke beidseits und auch bestehende Nacken- und Schulterschmerzen beidseits und OSG-Beschwerden. Daneben berichte sie über eine ausgeprägte Müdigkeit und über eine psychosoziale Belastungssituation. Die Konsultation erfolge aus der hausärztlichen Sprechstunde zur erneuten rheumatologischen Beurteilung bei bekannten Heberden- und Bouchardarthrosen. 3.11    Anlässlich einer Befundbesprechung in der Universitätsklinik A.___ vom 20. Dezember 2023 (Urk. 3/4) wurden die folgenden Diagnosen aufgelistet: 1. Erosive Fingerpolyarthrose Typ Heberden und Bouchard sowie Rhizarthrose beidseits Erstdiagnose Dezember 2015 2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom 3. Leichtgradige Bursitis trochanterica rechts 4. Knieschmerzen beidseits 5. Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus- und Subscapularistyp beidseits 6. Epicondylitis humeri radialis links 7. Persistierende Schmerzen am lateralen Fussrand links 8. Plantarfasziitis und Ansatztendinopathie Achillessehne rechts 9. Anamnestisch Osteoporose 10. Arterielle Hypertonie 11. Leichtgradige 25-OH-Vitamin D-Insuffizienz Die zuständige Ärztin führte aus, konventionell-radiologisch zeigten sich eine unveränderte erosive Fingerpolyarthrose. Ultrasonographisch hätten sich in den Schultern beidseits eine leichtgradige Tendinopathie der langen Bizepssehne und Supraspinatussehne rechts mit oberflächigen artikularseitigen Fissuren nachweisen lassen. Im Bereich der Hüften zeige sich eine geringgradige Tendinopathie der glutealen Sehnenplatte mit Zeichen einer Bursitis trochanterica beidseits. Therapeutisch sei die Möglichkeit von infiltrativen Massnahmen im Sinne einer subacromialen Steroidinfiltration rechts oder einer bildgesteuerten Infiltration in die Bursa trochanterica besprochen worden. Die Beschwerdeführerin stehe diesem Vorschlag zum jetzigen Zeitpunkt zurückhaltend gegenüber und sie möchte zuerst den Erfolg von physiotherapeutischen Massnahmen abwarten. 3.12    RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 26. Januar 2024 aus (Urk. 9/204/3-5), im Vergleich mit den letzten RAD-Stellungnahmen (Stellungnahme vom 6. Juli 2022 und vom 15. Februar 2023 [Urk. 9/179/5-9]) seien auf viszeralchirurgischem Fachgebiet keine wesentlich anderen/neuen Diagnosen vorliegend. Es sei aber am 7. März 2023 ein operativer Korrektureingriff durchgeführt worden, allerdings nur mit einem Teilerfolg, da sich hier eine Rezidiv-Rektozele entwickelt habe. Im Bericht der Uniklinik A.___ seien zusätzlich zu den damals bekannten, zahlreichen Diagnosen nun auch noch Knie- und Schulterbeschwerden degenerativer Ätiologie beidseits aufgelistet worden, welche jedoch in der Zusammenschau aller Gesundheitsstörungen eindeutig nicht im Vordergrund stünden. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit gebe es nur eine Angabe seitens des Spitals Z.___, bezogen auf die Rektozele bzw. deren operative Korrektur am 7. März 2023, wobei für den Zeitraum von maximal drei Monaten im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit ausgegangen werden könne, was aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Danach bestehe aber für leichte, sitzende oder stehende Tätigkeiten wieder Arbeitsfähigkeit. Auch dies sei versicherungsmedizinisch plausibel. Von Seiten der rheumatologischen Behandler würden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht habe sich seit der RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2022 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wesentlich geändert. Abgesehen von dem Zeitraum vom 7. März bis 6. Juni 2023 sei vom Belastungsprofil her weiterhin eine angepasste Tätigkeit ganztägig möglich. Auf Grund der nahezu alle Extremitätengelenke und die LWS betreffenden, degenerativen Veränderungen sei aber medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich von einer Leistungsminderung von rund 25 – 30 % auszugehen, wegen einerseits einer gewissen Verlangsamung aller Bewegungen, andererseits auch aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Erholungspausen. Das Belastungsprofil einer solchen, optimal angepassten Tätigkeit sei eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, ohne besondere Anforderungen an Kraft, Geschicklichkeit/Feinmotorik beider Hände, ausschliesslich sitzend, ohne längeres Arbeiten oberhalb der Brusthöhe.

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Rentenzusprache vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. E.___ ab, welchem jeweils vor der Ankündigung des Leistungsentscheids die Akten zur medizinischen Beurteilung unterbreitet wurden. Die wiederholte Vorlage war erforderlich, weil die Beschwerdeführerin im Zuge der Bekanntgabe des voraussichtlichen Leistungsentscheids jeweils neue medizinische Akten auflegte. Die Beschwerdegegnerin war deshalb gehalten, das Vorbescheidverfahren immer wieder neu aufzunehmen, was die lange Verfahrensdauer erklärt. Dabei kam der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2020 (Urk. 9/88/8-9) gestützt auf die damals aktuellen medizinischen Berichte zum Schluss, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen steh- und gehbelastenden Tätigkeit als Raumpflegerin ab Unfalldatum ausgewiesen ist. Hinsichtlich einer adaptieren Tätigkeit stellte er auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ vom 10. April 2019 und der Universitätsklinik A.___ vom 3. Juli 2020 ab, welche für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. E. 3.2 und E. 3.5 hiervor). Aufgrund der dazwischen liegenden Operationen erachtete der RAD-Arzt sodann vom 11. Januar 2018 bis 30. April 2018 - zirka sechs Wochen nach der Osteosynthese Materialentfernung - und ab 11. September 2019 bis maximal am 18. Mai 2020 - rund drei Monate nach der letzten Operation am oberen Sprunggelenk (OSG-OP) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten für ausgewiesen. Im weiteren Verlauf ab 19. Mai 2020 schloss er auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, wobei er als Belastungsprofil körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ohne Knien, Kauern und Hocken oder Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen oder häufiges Gehen auf unebenem Boden nannte (Urk. 9/88/9). Diese Einschätzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, stellte der RAD-Arzt doch auf die damaligen echtzeitlichen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte ab, würdigte diese aus fachärztlicher Sicht und begründete diese schlüssig. 4.2    Änderungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ergaben sich im weiteren Verlauf keine. So wies etwa Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin ab September 2020 behandelte, im April 2021 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar starke Schmerzen im linken Fuss, teilweise auch am ganzen Körper angebe, sich aber in gutem Allgemeinzustand präsentiere, sich jedoch in einer schwierigen sozialen Situation befinde. Nämliche Ärztin attestierte dabei in Übereinstimmung mit den Vorakten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst, während sie andere Tätigkeiten für zumutbar erachtete (E. 3.6 hiervor). Neue Erkenntnisse ergaben sich auch anlässlich der bidisziplinären neurologisch-orthopädischen Begutachtung im Y.___ GmbH nicht. Dabei trifft es zwar zu, dass das Gutachten vom 22. November 2021 im Auftrag der Unfallversicherung erstellt wurde und sich der Fragenkatalog auf das Ereignis vom 11. Januar 2018 bezog. Dennoch wurde der orthopädische und neurologische Status anhand der geklagten Beschwerden umfassend, insbesondere auch bezüglich der Befunde an den oberen Extremitäten, erhoben. Funktionelle Einschränkungen konnten dabei keine festgestellt werden und insgesamt auch keine Paresen, Atrophien oder Umfangdifferenzen und es zeigte sich ein normaler Muskeltonus in allen geprüften Muskelgruppen (Urk. 9/145/209 und Urk. 9/145/206). Die unfallbedingte reduzierte Belastbarkeit im linken Fuss erachteten die Gutachter als Grund, dass die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar ist, während in angepasster Tätigkeit (unfallbedingt) ein vollzeitiges Arbeitspensum für zumutbar erachtet wurde. Das Belastungsprofil bezeichneten die Gutachter als leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen und gelegentlich im Stehen und Gehen mit Lasten bis 10 kg (Urk. 9/145/213). Damit fassten die Gutachter das rein unfallbedingte Belastungsprofil weiter als vorgängig der RAD, was nachvollziehbar ist, da der RAD auch unfallfremde Einschränkungen ins Belastungsprofil einbeziehen musste. Ein Widerspruch kann darin nicht erkannt werden und auch nicht im Umstand, dass die Unfallversicherung ihre Taggelder erst per 14. November 2021 einstellte. So basierte die Leistungseinstellung auf dem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten in jenem Zeitpunkt und beschlug bis dahin die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raumpflegerin. Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand aber schon seit längerer Zeit. Es trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens der Y.___ GmbH vom 22. November 2021 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schloss, sondern gestützt auf die Stellungnahme des RAD, welcher seinerseits auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte der Behandler abstellte. 4.3    Im weiteren Verlauf zeigte sich der medizinische Sachverhalt dergestalt, dass die behandelnde Orthopädin Dr. D.___ im Januar 2022 bei mässiger Motivation der Beschwerdeführerin selbst einen Wiedereinstieg von vier Stunden pro Tag in die Tätigkeit als Raumpflegerin für zumutbar erachtete (E. 3.8 hiervor). Im Zuge beruflicher Eingliederungsmassnahmen und deren vorzeitigen Abbruchs per 1. April 2022 wies die Beschwerdeführerin sodann auf gynäkologische Untersuchungen und eine «geplante» Operation hin (vgl. Urk. 9/269/15), die dann aber erst am 7. März 2023 durchgeführt wurde (Urk. 9/192/3).     Damit kann auch der weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 26. Januar 2024 gefolgt werden, wonach der medizinische Sachverhalt aufgrund des viszeralchirurgischen Korrektureingriffs vom 7. März 2023 eine Änderung erfahren hat. Dass für den Zeitraum von maximal drei Monaten im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten zu berücksichtigen war, ist damit nachvollziehbar und auch, dass der Eingriff darüber hinaus keine Anpassungen des Belastungsprofils ergab, welches ab der Verbesserung per 19. Mai 2020 festgelegt worden war. Mangels weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiert hieraus kein revisionsrelevanter Sachverhalt.     Der RAD-Arzt wies sodann darauf hin, dass in den neuen Berichten des Universitätsspitals A.___ nebst den bekannten Diagnosen nun auch noch Knie- und Schulterbeschwerden degenerativer Ätiologie beidseits aufgelistet seien, die in Zusammenschau aller Gesundheitsstörungen eindeutig nicht im Vordergrund stünden. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage erscheint dies ebenfalls begründet. Denn Ausgangspunkt der geklagten Beschwerden und den damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeiten, die zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Juni 2018 geführt hatten, waren die Verletzungen am linken Fuss zufolge des Stolpersturzes vom 11. Januar 2018 und nicht die arthrotischen Veränderungen. Degenerative Veränderungen insbesondere an den Fingern waren sodann bereits seit Dezember 2015 bekannt und diesbezüglich zeigten sich, wie vorstehend ausgeführt, auch anlässlich der klinischen Untersuchungen im Oktober 2021 in der Y.___ GmbH keine funktionellen Einschränkungen. Dass entsprechend dem fortschreitenden Alter der Beschwerdeführerin sich auch die degenerative Situation fortentwickelt und nicht verbessert hat, ist nachvollziehbar. Der RAD-Arzt erachtete aufgrund dieser nun fortschreitenden Veränderungen eine Leistungsminderung von rund 25 – 30 % für angebracht und begründete dies einerseits mit einer gewissen Verlangsamung aller Bewegungen und andererseits mit der Notwendigkeit häufigerer Erholungspausen. Die Einschätzung ist medizinisch begründet und erscheint im Hinblick auf das Belastungsprofil, in welchem bereits weitgehende Einschränkungen berücksichtigt worden waren, als überaus grosszügig bemessen. 4.4    Damit sind keine Gründe erkennbar, um hinsichtlich des zumutbaren Belastungsprofils nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes abzustellen. Andere medizinische Unterlagen, die an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zweifeln lassen könnten, liegen nicht vor. Damit rechtfertigen sich auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).     Entsprechend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit 11. Januar 2018 nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem RADBelastungsprofil ist jedoch spätestens seit Ende Mai 2020 (drei Monate nach der letzten Operation am oberen Sprunggelenk) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und aufgrund fortschreitender arthrotischer Veränderungen die Verwertung einer mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zumutbar.

5. 5.1    Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche ab 1. September 2020 zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV), berechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 das Valideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten der LSE mit Fr. 52'603.-- (Urk. 9/178/2).     Im Urteil UV.2022.00180 vom 28. März 2023 wurde in Erwägung 4.3.2 zum Valideneinkommen festgehalten: Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) hat die im Zeitpunkt des Unfallereignisses 52-jährige Beschwerdeführerin als angestellte Raumpflegerin bei verschiedenen Arbeitgebern in den fünf Jahren vor dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 folgende Einkommen abgerechnet: (2013) Fr. 34'475.--; (2014) Fr. 46'399.--; (2015) Fr. 42'984.--; (2016) Fr. 45'656.-; (2017) Fr. 58'617.--. Gemäss ihrer Erwerbsbiographie hat die Beschwerdeführerin einzig im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'617.-- erzielt, während in allen anderen Jahren das Einkommen erheblich tiefer lag und selbst nicht den Betrag von Fr. 51'426.60 (Jahr 2018) erreichte, welchen die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Anwendung von Tabellenwerten angerechnet hat. Auch über einen längeren Zeitraum der letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 (2015 bis 2017) betrachtet resultiert lediglich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'086.-- (Fr. 42'984.-- + Fr. 45'656.-- + Fr. 58'617.--) / 3). Noch tiefer liegt das durchschnittliche Einkommen bei einer Betrachtung über die letzten fünf Jahre, erzielte doch die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von lediglich Fr. 34'475.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 46'399.--. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Rahmen ihrer verschiedenen Teilzeitanstellungen insgesamt stets ein 100 %-Pensum absolvierte. Aus dem IK-Auszug folgt sodann, dass die der Beschwerdeführerin ausgerichteten monatlichen Einkommen im Jahr 2017 erheblichen Schwankungen unterworfen waren. So lassen sich im ersten halben Jahr 2017, mithin von Januar bis Juni 2017, Einkünfte von Fr. 20'207.-- (Fr. 10'854.-- / 9 x 6 + Fr. 7'200.-- / 2 + Fr. 7'132.-- / 2 + Fr. 1'710.-- / 2 + Fr. 5'100.-- / 2 + Fr. 2'800.-- / 7 x 6) ermitteln, weshalb sich das Einkommen in der zweiten Hälfte 2017 nahezu verdoppelt haben muss. Auch wenn das Einkommen bei F.___ von Fr. 10'560.--, welches gemäss IK-Auszug im Dezember 2017 verbucht wurde, noch zur Hälfte im ersten halben Jahr 2017 berücksichtigt wird, da mit Blick auf die Erwerbsbiographie – die Beschwerdeführerin war laut IK-Auszug seit Oktober 2012 ununterbrochen für die genannte Privatperson tätig und erzielte Jahreseinkünfte von Fr. 1'332.-- (Oktober bis Dezember 2012), Fr. 6'765.-- (2013), Fr. 8'544.-- (2014), Fr. 7'264.-- (2015) und Fr. 6'032.-- (2016) – nicht davon auszugehen ist, dass dieses Einkommen ausschliesslich im Dezember 2017 erzielt wurde, resultiert im ersten halben Jahr 2017 ein Einkommen von lediglich Fr. 25'487.-- (Fr. 20'207.-- + Fr. 10’560.-- / 2). Die Einkommen der Beschwerdeführerin weisen damit insbesondere auch in den letzten Monaten vor dem Unfallereignis starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf. Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin aus unfallfremden Gründen die Anstellungen bei der G.___ AG (Liquidation der Firma) und bei H.___ (Todesfall) bereits vor dem Unfallereignis verloren, wobei die letzten Lohnzahlungen per Juli 2017 bzw. per September 2017 dokumentiert sind. Dabei ist naheliegend, dass die wesentlich höhere Einkommenssumme in der zweiten Jahreshälfte 2017 darin gründet, dass es im Zuge von Überschneidungen auslaufender Arbeitsverträge (G.___ AG und H.___ per Juli bzw. September 2017) und mit Einsätzen bei neu hinzugekommenen Arbeitgebern (I.___ AG und J.___ per Juli bzw. August 2017, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 6) zu dieser Einkommensspitze gekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall regelmässig einen Verdienst in der Grössenordnung dieser Einkommensspitze erzielt hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. So ging denn auch die Eidgenössische Invalidenversicherung in ihrem Vorbescheid vom 16. November 2020 anhand der effektiv abgerechneten Löhne gemäss IK-Auszug von einem wesentlich tieferen Valideneinkommen von Fr. 50'062.45 (Jahr 2020) aus und die Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldabrechnung vom 17. Februar 2022 (Urk. 10/A145) einen versicherten Verdienst (Jahreslohn) – als solcher gilt grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 UVV) – von Fr. 53'266.-- zu Grunde, was nach Lage der Akten seitens der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde. Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Verfahren. Unter Anwendung der Tabellenwerte der LSE 2020 ist vom Zentralwert von Fr. 4'045.-- (Tabelle TA1, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Hieraus und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche im Jahr 2020 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von gerundet Fr. 50'724.30 (Fr. 4'045.-- x 12 / 40 x 41.8) für das Jahr 2020.  5.2    Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und rechtsprechungsgemäss die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellenwerte anwendbar sind (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3), sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE Ausgabe 2020 beizuziehen. Ausgehend vom statistischen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’276.-- (Tabelle TA 1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1) führt dies unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 53'492.76 (Fr. 4’276.-- x 12 : 40 x 41.7) respektive unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von maximal 30 % gemäss der letzten RAD-Stellungnahme im Januar 2024 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 37'444.93. Aufgrund der seit 1. Januar 2024 geänderten Gesetzeslage (vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV) ist hiervon ein Abzug von 10 % zu gewähren, was ab 1. Januar 2024 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 33'700.44 führt. Aufgrund der bereits gewährten Abzüge ist ein weiterer Abzug mit Blick auf das Belastungsprofil und den grossen Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten, welcher der Beschwerdeführer grundsätzlich offensteht, jedenfalls nicht zu rechtfertigen. 5.3    Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führt damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet maximal (per 1. Januar 2024) 34 % ([Fr. 50'724.30 – Fr. 33'700.44] :  Fr. 50'724.30 x 100 %). 5.4    Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das 55. Altersjahr überschritten und der Rentenentzug dürfe damit nicht erfolgen respektive den Beweis ihrer Wiedereingliederung könne die Beschwerdegegnerin nicht erbringen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), ist Folgendes festzuhalten. Zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bei vorgerücktem Alter weist die Rechtsprechung darauf hin, dass das Alter grundsätzlich einen invaliditätsfremden Aspekt darstellt. Ein vorgerücktes Alter kann daher nur zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Entsprechend streng ist die diesbezügliche Rechtsprechung und die Annahme der Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters bildet stets die Ausnahme (vgl. dazu: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 640 f. mit Hinweisen).     Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, wie die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur und vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; vgl. dazu: Marco Weiss a.a.O. S. 633). Wird folglich die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, so liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundes-gerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht diesfalls ab dem relevanten Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2). 5.5    Gemäss vorstehenden Ausführungen stellte die Invalidenversicherung hinsichtlich des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Berichts ihres RAD vom 16. Juli 2020 ab, welcher seinerseits auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstellte. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt erst 54-jährig mit einer verbleibenden Erwerbszeit von zehn Jahren. Damit lag kein Sachverhalt im Anwendungsbereich einer Berücksichtigung des Aspekts des «vorgerückten Alters» vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2). Anderseits ist die Invalidenversicherung auch sonst nicht für den Ausgleich der altersbedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche zuständig. 5.6    Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung das 55. Altersjahr vollendet, weshalb die Rechtsprechung zur Hilfe der Wiedereingliederung bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Rentenaufhebung bei über 55-Jährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1) zur Anwendung gelangt (zum relevanten Zeitpunkt: Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2021 E. 7.3.2; zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung auch bei abgestufter respektive befristeter Rentenzusprache: BGE 145 V 209 E. 5.4).     Vorliegend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch) gewährt wurden (Urk. 9/116, 9/119, 9/127, 9/139, 9/140). Die zuletzt zugesprochenen beruflichen Massnahmen wurden per 1. April 2022 aufgehoben (Verfügung vom 31. Mai 2022, Urk. 9/168/1-3). Vor diesem Zeitpunkt ist eine Aufhebung der laufenden Rente nicht möglich, ist dies doch erst nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen statthaft (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 5.3). Das Scheitern der Eingliederungsbemühungen war nicht durch eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit begründet (Urk. 1 S. 8), weshalb die Renteneinstellung rechtens ist.     Die Beschwerdeführerin hat demnach bis 31. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei bei der Nachzahlung die bereits ausgerichteten Taggelder zu berücksichtigen sein werden.

6. 6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung, welche in Anwendung der relevanten Kriterien (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat unter Berücksichtigung der gleichzeitig bezogenen Taggelder. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubNef

IV.2024.00593 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 IV.2024.00593 — Swissrulings