Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00285
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 23. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Rechtsanwälte Regensbergstrasse 3, Postfach 130, 8157 Dielsdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 8. April 2024 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2). Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, mit Eingabe vom 10. Mai 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte: «Die Verfügung der SVA Zürich (kein Anspruch auf IV-Leistungen), IV-Stelle, vom 8. April 2024 sei aufzuheben. Es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen, so eine IV-Rente, zuzusprechen. Andernfalls seien ihm Eingliederungsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abklärt und einen neuen Entscheid fälle. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Emil Robert Meier als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 (Urk. 11) unter Einreichung von Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Diensts (RAD; Urk. 13/1) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an sie. Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Emil Robert Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer erklären, dass er sich mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung einverstanden erkläre.
2. Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang (vgl. Urk. 12/14 ff., Urk. 13/1, Urk. 13/2), womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3. 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 3.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen (vgl. auch § 8 GebV SVGer). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, machte mit Honorarnote vom 18. Oktober 2024 (Urk. 17) eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'557.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'557.55 (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, eine Parteientschädigung von Fr. 2'557.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler