Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00098
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 16. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1961 geborene X.___, Betriebsökonomin (Bachelor of Science Business Administration) und Mutter eines 1997 geborenen Kindes, arbeitete zuletzt seit November 2001 als Compliance Officer bei der Y.___ (Urk. 6/35). Infolge der unter Hinweis auf ein Lewis-Summer-Syndrom getätigten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Juli 2022 (Urk. 6/26) sowie entsprechender Zusatzgesuche sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 rückwirkend ab dem 1. März 2023 eine ganze IV-Rente zu (vgl. Urk. 6/85) und erteilte verschiedentlich Kostengutsprache für Sachleistungen (bauliche Massnahmen im Badezimmer, Dusch-WC, Fussheberorthesen, Dusch-Toilettenstuhl, Rollstuhl; Urk. 6/105 f., Urk. 6/112, Urk. 6/117, Urk. 6/118). 1.2 Am 21. Dezember 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/36); mit Formular vom 13. Juni 2023 beantragte sie zudem einen Assistenzbeitrag (Urk. 10/1). In der Folge reichte die Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle die Selbstdeklaration vom 28. Juni 2023 mit Angaben zum Hilfebedarf ein (Urk. 10/2). Am 25. September 2023 führte die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vor Ort durch (Bericht vom 9. Oktober 2023, Urk. 6/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/90, Urk. 6/120) verneinte die IV-Stelle mit (zwei separaten) Verfügungen vom 11. Januar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag, da jedenfalls das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 11. Januar 2024 spätestens ab Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung und nach weiteren Abklärungen ein Assistenzbeitrag auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 28. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Auf entsprechende Aufforderung (Verfügung vom 27. September 2024, Urk. 8) vervollständigte die Beschwerdegegnerin ihre Aktenvorlage (Urk. 9, Urk. 10/1-2). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.3 Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E. 1.2); vorbehalten bleibt Artikel 42bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). 1.4 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbesondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1). In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwachung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV). Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV). 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Notdurft, Körperpflege und Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Dabei seien auch die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 27. Februar 2022, 6. September 2022, 16. November 2022, 28. Dezember 2022 und 3. April 2023 sowie der Bericht der Klinik A.___ vom 6. Oktober 2022 berücksichtigt worden; ebenso die Anmeldungen vom 21. Dezember 2022 und 19. Juni 2023 sowie die Selbstdeklaration vom 13. Juli 2023. Beim Ausfall einer Körperfunktion werde eine rechtserhebliche Hilfslosigkeit nicht grundsätzlich vermutet. Vielmehr erfolge eine Einzelbeurteilung. Der Beginn der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe sei vor Ort besprochen worden. Es sei zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor April 2023 eingeschränkt gewesen sei. Allerdings habe sie diese Einschränkungen bis März 2022 [recte: 2023] noch kompensieren können; der Bedarf an unregelmässiger Dritthilfe vermöge den Beginn des Wartejahres nicht auszulösen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Haare nicht mehr habe binden und den BH nicht mehr habe bedienen können, sei nicht erheblich. Es würden zahlreiche Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2023 regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei. Insbesondere werde sie seit April 2023 von der Spitex unterstützt. In ihrer Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom Dezember 2022 habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, dass sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine Dritthilfe benötige. Das vorliegende Dossier sei aufgrund der hohen Arbeitslast auf Seiten der IV-Stelle mit einer zeitlichen Verzögerung bearbeitet worden. Am 13. Juni 2023 habe die Beschwerdeführerin einen Termin erhalten für den 22. Juni 2023. Nach Eingang der Anmeldung am 19. Juni 2023 für einen Assistenzbeitrag sei der Termin wieder abgesagt worden, weil die vorgesehene Abklärungsperson zur Abklärung eines Assistenzbeitrages nicht über die notwendige Ausbildung verfügt habe. Alsdann sei die Selbstdeklaration für den Assistenzbeitrag veranlasst worden, welche am 13. Juli 2023 eingegangen sei. Danach sei die neue Abklärungsperson Ferien halber abwesend gewesen. Der angebotene frühestmögliche Termin vom 31. August 2023 habe die Beschwerdeführerin abgesagt, da sich ihre Case Managerin in den Ferien befunden habe. Mithin habe eine Abklärung vor Ort erst am 25. September 2023 durchgeführt werden können. Da die massgebliche Hilfsbedürftigkeit seit April 2023 ausgewiesen sei, daure die einjährige Wartezeit bis April 2024. Dementsprechend bestehe derzeit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2/1) und damit auch kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 2/2). 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, die Beschwerdegegnerin habe keine medizinische Beurteilung eingeholt und die Differenzen zwischen der Beurteilung der behandelnden Ärzte und der Arbeitgeberin einerseits und dem Abklärungsbericht andererseits nicht abgeklärt. Alsdann sei die Qualifikation der Abklärungsperson nicht dokumentiert resp. nachgewiesen. Die vorliegenden Akten seien «gespickt» von klaren Festhaltungen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits deutlich vor April 2023 im erheblichen Umfang Dritthilfe in Anspruch genommen habe. Soweit letztere in der Anmeldung vom Dezember 2022 Gegenteiliges angegeben habe, sei dies auf eine Unsorgfältigkeit zurückzuführen. Entgegen ihrer Abklärungs- und Untersuchungspflicht habe es die Abklärungsperson unterlassen, diesen «Widerspruch» aufzugreifen und aufzuklären. Dies umso mehr, als dass es zwischen der Anmeldung und der Abklärung vor Ort zu einer massiven Verzögerung gekommen sei. Dadurch sei auch der Beschleunigungsgrundsatz verletzt worden. Zudem sei es zu einer «Beweisunmöglichkeit» zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gekommen, indem der fast ein Jahr zurückliegende Zustand kaum noch ermittelt werden könne. Betreffend Zeitpunkt und Beginn der Einschränkungen stehe der Abklärungsbericht im Widerspruch zu den übrigen Akten. Bei zutreffender und umfassender Abklärung hätte sich im vorliegenden Fall ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Oktober 2022 diverse allgemeine Lebensverrichtungen nicht mehr selber habe vornehmen können und auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen sei. Konkret habe die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 keinen Reissverschluss schliessen und auch keinen BH mehr selbständig anziehen können. Seit Dezember 2022 könne sie sich die Haare nicht mehr waschen und habe diese deshalb abrasiert. Seit Ende 2022 sei auch die Zubereitung der Mahlzeiten eingeschränkt; es habe auch die Unmöglichkeit bestanden, selbständig aus dem Bett auszusteigen. Die Dritthilfe sei im Wesentlichen von der Tochter erbracht worden. Im Zusammenhang mit dem Assistenzbeitrag habe die Beschwerdegegnerin gar keine Abklärungen getätigt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zusammenfassend sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung jedenfalls seit Herbst/Winter 2022 ausgewiesen und der Beschwerdeführerin damit spätestens ab Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Alsdann sei die Sache zur Klärung des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
3. Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Notdurft, Körperpflege und Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Umstritten ist der Beginn dieser Hilflosigkeit; währenddem die Beschwerdegegnerin frühestens ab April 2023 von einer zumindest leichten Hilflosigkeit ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, eine solche habe seit Herbst/Winter 2022 bestanden. Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Wartejahrs im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (11. Januar 2024) Anspruch auf Hilflosenentschädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag hatte.
4. 4.1 Dr. Z.___ hielt im Konsiliarbericht vom 27. Februar 2022 den dringenden Verdacht auf eine Immunneuropathie, mögliches Lewis-Sumner-Syndrom fest (Urk. 6/40/11). Seit einigen Monaten habe die Beschwerdeführerin eine zunehmende Schwäche in der rechten Hand und gelegentliche kribbelnde Missempfindungen der Fingerspitzen verspürt. Zwischenzeitlich habe sie die rechte Hand kaum mehr gebrauchen können. Klinisch habe sich eine Atrophie der Unterarmmuskulatur gezeigt, ebenso eine geringe Hypästhesie am Finger 2 und 3 rechts. Bei der Kraftprüfung hätten sich – näher beschriebene - deutliche Paresen ergeben. Der linke Arm sei nicht betroffen. Insgesamt bestünden ausgedehnte peripher-neurogene Ausfälle, motorisch betont mit nur ganz diskreten sensiblen Symptomen. Aufgrund der Elektromyographie sei von einem chronischen Prozess auszugehen. Neurophysiologisch ergäben sich zudem Hinweise für eine Demyelinisierung (Urk. 6/40/11 f.). 4.2 Am 29. Juni 2022 hielt Dr. Z.___ fest, nach der zweiten Infusion mit hochdosierten Immunglobulinen sei es zunehmend zu einer Besserung der Handfunktion gekommen. Die Schmerzen hätten sich zurückgebildet und die Handkraft kehre langsam zurück, wobei eine deutliche Schwäche fortbestehe. Die Muskelfunktionsprüfung habe eine Besserung der wenn auch noch deutlich beeinträchtigten motorischen Funktion bestätigt (Urk. 6/33/5). Im weiteren Verlauf notierte Dr. Z.___ Rezidive mit dem Erfordernis regelmässiger Infusionen (vgl. Bericht vom 6. September 2022, Urk. 6/40/10). 4.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Standortgesprächs vom 21. September 2022 aus, sie könne den ganzen rechten Arm nicht brauchen und habe dort keine Kraft. Die linke Hand sei ebenfalls nicht komplett belastbar. Die Einschränkungen seien übergreifend. Sie könne weder am PC arbeiten, Formulare ausfüllen, die Haare zusammenbinden noch Brot schneiden. Sie werde nun auch eine Putzhilfe anstellen (Urk. 6/34/2). 4.4 Im Erstgespräch der Eingliederungsberatung vom 25. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am Arbeitsplatz sehr unterstützt werde und nur noch neue Mitarbeiter einarbeiten müsse. Sie dürfe nichts schreiben, weder von Hand noch am PC. Ihren Haushalt könne sie nicht mehr selbständig führen. Auch könne sie weder einen Reissverschluss schliessen noch einen BH anziehen. In der Körperpflege sei sie ebenfalls eingeschränkt. Die Tochter habe eigentlich schon ausziehen wollen, dies aber aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgeschoben (Urk. 6/39/4). 4.5 Dr. Z.___ hielt im Konsiliarbericht vom 16. November 2022 fest, die Infusionen würden nach wie vor eine deutliche Kräftigung des rechten Arms erbringen. Gleichwohl bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schwäche mit einer leichten bis mässigen Parese der Elevation und mässigen Parese der Aussenrotation. Weitere Paresen bestünden im Bereich des Bizeps und Trizeps sowie der gesamten Unterarmmuskulatur. Dies führe letztlich zu einer hochgradigen Einschränkung der Einsatzfähigkeit der rechten Hand. Die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Mit einer Besserung sei leider nicht mehr zu rechnen (Urk. 6/40/7). 4.6 Am 12. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie weiterhin grosse Schmerzen habe im Arm und zuhause sehr abhängig sei von der Hilfe anderer. Sie habe sich deshalb die Haare abrasiert. Anders sei es nicht mehr gegangen (Urk. 6/39/6). 4.7 In der (mittels Formular «Fragebogen: Revision der Hilflosenentschädigung» getätigten) Anmeldung vom 21. Dezember 2022 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Mai 2022 geltend. Infolge ihrer Erkrankung bestehe eine hochgradige Lähmung des rechten dominanten Arms. Hierdurch sei die Arbeitsfähigkeit langfristig eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch im Haushalt, so etwa beim Kochen, Putzen, Bügeln etc. In den sieben Lebensverrichtungen sei sie nicht eingeschränkt und es bestehe auch kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 6/36). 4.8 Im Bericht vom 28. Dezember 2022 hielt Dr. Z.___ erneut Lähmungen und Schmerzen des rechten Arms sowie der rechten Hand fest (Urk. 6/40/3). Die Beschwerdeführerin könne nur noch die linke Hand einsetzen; der rechte Arm und die rechte Hand seien infolge der Lähmungen gebrauchsunfähig (Urk. 6/40/2). Bei Einsatz einer Hand seien Aufgaben im Haushalt zu bewältigen (Urk. 6/40/5). 4.9 Mit E-Mail vom 30. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie könne den Haushalt momentan nicht machen. Das Aufmachen von Dosen sei zur grossen Herausforderung und das Schneiden von Zutaten, Schälen von Zwiebeln oder Gemüse mit einem herkömmlichen Schälmesser sei einfach unmöglich geworden (Urk. 6/42). 4.10 Im Konsiliarbericht vom 3. April 2023 hielt Dr. Z.___ fest, er müsse die bisherige Diagnose leider revidieren und nunmehr eine amyotrophe Lateralsklerose (ALS) festhalten (Urk. 6/46). Klinisch und elektromyographisch hätten sich unverändert die vorbekannte hochgradige Schwäche am rechten Arm und zunehmende – näher beschriebene - Paresen an der linken Hand sowie leichte Paresen des Deltoideus und Bizeps links (zunehmend) gezeigt. Das Gangbild sei zwar unauffällig, der Fersengang rechts jedoch etwas schwächer als links. Zudem habe sich eine leichte Parese der Fusshebung rechts gezeigt. Die proximale Beinmuskulatur sei unauffällig und die Beineigenreflexe leicht lebhaft bis gesteigert. Insgesamt handle es sich um einen Motoneuron-Prozess, zunächst beginnend am rechten Arm, der sich nun auch links manifestiere. Elektromyografisch habe sich gezeigt, dass sich der Prozess schon in verschiedene Regionen ausgebreitet habe, namentlich in die Region der Arme, Beine beidseits sowie Thorax. Bei der gleichzeitigen Affektion des ersten Motoneurons anhand der gesteigerten Beineigenreflexe sei nunmehr von einer amyotrophen Lateralsklerose auszugehen. Der Verlauf sei progredient (Urk. 6/46/2). 4.11 Im Fragebogen zur Selbstdeklaration vom 28. Juni 2023 gab die Beschwerdeführerin an, ihre rechte Hand sei gelähmt und die linke stark beeinträchtigt. Daher benötige sie Hilfe beim An- und Ausziehen. Kochen, Wohnung putzen und die allgemeine Haushaltsführung seien unmöglich. Beim Essen, Duschen und Einkaufen brauche sie Hilfe. Beim Laufen merke sie jeden Tag mehr Schmerzen. Ferner machte die Beschwerdeführerin in den Bereichen «Haushalt» und «gesellschaftliche Aktivitäten und Freizeitgestaltung» einen – näher umschriebenen - Hilfsbedarf geltend. Da die Hand- und Fussbeschwerden progredient seien, komme es überdies zu akuten Phasen mit erhöhtem Hilfebedarf (Urk. 10/2). 4.12 Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 25. September 2023 gab die Beschwerdeführerin an, tagsüber erhalte sie Dritthilfe von diversen Personen. So würden ihr Bruder und dessen Frau regelmässig vorbeikommen und Essen bringen. Sie werde auch regelmässig von einem Kollegen verköstigt oder sie bestelle etwas vom Mahlzeitendienst. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkrankung auch noch nicht ausgezogen. Die Beschwerdeführerin habe immer mehr Mühe mit dem Gehen, weil sie ihre Füsse nicht mehr so gut anheben könne. Die linke Hand könne sie nur noch reduziert einsetzen; mit dem mittleren Finger sei sie noch in der Lage, das Natel zu bedienen. Die anderen Finger könne die Beschwerdeführerin nicht mehr strecken. Vor zwei Monaten habe sie noch E-Mails schreiben können. Die rechte Hand könne sie gar nicht mehr einsetzen. Wegen der Schmerzen im linken Handgelenk trage sie eine Schiene. Alsdann benutze sie zum Essen Speziallöffel. Als weitere Hilfsmittel bestünden ein Handschoner links, ein Duschstuhl, eine Handy-SOS-App, ein Pflegebett sowie ein Handrollstuhl, mit dem sie allerdings nichts anfangen könne. Daher sei ein Elektrorollstuhl bestellt; ebenso ein Closomat, ein Lagerungskissen für die linke Hand und eine Orthese für das rechte Bein. Zudem werde die Duschkabine rollstuhlgängig gemacht und es sei ein automatischer Türöffner geplant (Urk. 6/88/2 f.). Im Bereich Ankleiden/Auskleiden – so die Abklärungsperson weiter - werde die Beschwerdeführerin seit April 2023 morgens und abends von der Spitex unterstützt. Zuvor sei sie noch in der Lage gewesen, sich selber zu kleiden; die Tochter habe sie hierbei nur punktuell unterstützen müssen (Urk. 6/88/3). Unter dem Titel «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» führte die Abklärungsperson alsdann aus, die Beschwerdeführerin könne nach wie vor von einer normalen Sitzfläche aufstehen und sich hinsetzen. Bis vor einer Woche habe sie auch noch von einer niedrigen Sitzfläche (Sofa) aufstehen könne. Dass sie nach eigenen Angaben seit April 2023 nicht mehr allein aus dem Bett komme, sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Dieser Bereich sei bei der nächsten Abklärung nochmals zu verifizieren. Aktuell könne er nicht angerechnet werden (Urk. 6/88/3). Weiter könne die Beschwerdeführerin seit September 2023 nicht mehr unter Einsatz von Hilfsmitteln (Spezialbesteck, Rutschmatte) selbständig essen und trinken. Bereits anlässlich der Rehabilitation in B.___ vom Juli 2023 habe sie punktuell Hilfe beim Essen benötigt. Seit September 2023 sei die notwendige Dritthilfe regelmässig und erheblich (Urk. 6/88/3 f.). Im Bereich Körperpflege sei die Beschwerdeführerin ebenfalls auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Seit März 2023 könne sie sich die Haare nicht mehr selber waschen. Seit April 2023 werde sie von der Spitex bei der Körperpflege unterstützt. Diese würde der Beschwerdeführerin auch 2 x pro Woche die Zähne putzen, da sie selbst zu wenig Druck geben und die Zahnbürste nicht mehr selber halten könne. Mithin sei der Hilfsbedarf in diesem Bereich seit März 2023 ausgewiesen (Urk. 6/88/4). Seit Juli 3023 könne die Beschwerdeführerin ihre Kleider nach Verrichtung der Notdurft nicht mehr selber richten. Reinigen könne sie sich noch selber. Wenn sie alleine zu Hause sei, setze sie sich mit einem Badetuch aufs Sofa und warte bis jemand komme, um ihr die Kleider richtig anzuziehen. Mithin bedürfe es in diesem Bereich seit Juli 2023 der regelmässigen, erheblichen Dritthilfe (Urk. 6/88/4). In ihrer Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin noch frei bewegen, allerdings hebe sie ihre Füsse dabei nicht richtig. Seit September 2023 könne sie auch nicht mehr Treppenlaufen. Ausser Haus werde sie seit ca. April 2023 infolge Sturzgefahr immer begleitet, teilweise benutze die Beschwerdeführerin auch den Rotkreuzfahrdienst. Bis Juni 2023 habe sie in Begleitung auch noch die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt. Hilfsmittel wie z.B. einen Rollator habe sie nicht einsetzen können, da sie mit der rechten Hand nichts halten könne. Ein Elektrorollstuhl sei bestellt. Da die Beschwerdeführerin seit April 2023 wegen der Sturzgefahr ausser Haus stets begleitet werde, sei ab diesem Zeitpunkt eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe zu bejahen (Urk. 6/88/4). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe nicht. Der unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht anrechenbare Hilfsbedarf von insgesamt 105 Minuten pro Woche (Wohnungspflege: 45 Minuten; Wäsche: 30 Minuten; Ernährung: 15 Minuten; Alltagsbewältigung/Administration: 15 Minuten) erreiche den anspruchsbegründenden Mindestaufwand von zwei Stunden pro Wochen nicht (Urk. 6/88/5 ff.). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die einjährige Wartezeit laufe im April 2024 aus. Mithin sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich im Frühjahr 2024 erneut anzumelden (Urk. 6/88/6). 4.13 In ihrer Stellungnahme zum Anspruch auf einen Assistenzbeitrag vom 9. Oktober 2023 hielt die Abklärungsperson fest, da die einjährige Wartezeit bei der Hilflosenentschädigung frühestens im April 2024 auslaufe, könne aktuell kein Assistenzbeitrag gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, sich im Frühjahr 2024 erneut anzumelden (Urk. 6/89).
5. 5.1 Der Abklärungsbericht vom 25. September 2023 wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen sowie örtlichen und räumlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erstellt. Die in Anwesenheit der Case Managerin des Krankenversicherers getätigten Angaben der Beschwerdeführerin wurden dokumentiert und werden nicht substantiiert als falsch protokolliert bestritten. Hinweise für klare Fehleinschätzungen oder mangelnde fachliche Kompetenz der Abklärungsperson bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. hievor E. 1.4). Schliesslich greift das Gericht, sofern der Bericht – wie vorliegend - eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4). Gemäss Abklärungsbericht war die Beschwerdeführerin seit April 2023 im Bereich «Ankleiden/Auskleiden», seit September 2023 im Bereich «Essen», seit März 2023 im Bereich «Körperpflege», seit Juli 2023 im Bereich «Verrichtung der Notdurft» und seit April 2023 im Bereich «Fortbewegung» eingeschränkt (Urk. 6/88/3 ff.). Damit war sie seit April 2023 in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bestand seit diesem Zeitpunkt eine leichte Hilflosigkeit (vgl. E. 1.2). 5.2 Was die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorbringt, ist nicht stichhaltig. Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. hievor E. 1.2 f.). Die Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtungen gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017). Als erheblich gilt die Hilfe namentlich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann (vgl. auch Rz. 2010 und 2013 KSH). Mithin lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer seit Oktober 2022 den Haushalt nicht mehr selbständig führen konnte und ihre Tochter deswegen noch nicht ausgezogen war, noch keine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit begründen. Hervorzuheben ist auch, dass Dr. Z.___ im November 2022 noch ausdrücklich festhielt, die Einsatzfähigkeit der rechten Hand sei zwar hochgradig eingeschränkt, die rechte Hand könne jedoch weiterhin als Hilfshand eingesetzt werden (vgl. hievor E. 4.5 und E. 4.8; vgl. auch Rz. 2039, wonach keine Hilflosigkeit vorliegt, wenn der gelähmte Arm weiterhin als Stützarm/-hand eingesetzt werden kann). 5.3 Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann (Rz. 2026 KSH). Das Tragen eines BH’s ist nicht unentbehrlich. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, sie könne seit Oktober 2022 keine Reissverschlüsse mehr bedienen (vgl. hievor E. 4.4), waren ihr unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht behinderungsangepasste Kleider (etwa mit Klettverschlüssen, Hosen mit Gummizug) zuzumuten (vgl. Rz 2008 KSH). Die gelegentliche Notwendigkeit, beim Bedienen eines Reissverschlusses behilflich zu sein, qualifiziert nicht als regelmässige Dritthilfe. 5.4 «Essen» im Sinne der massgeblichen Lebensverrichtung beinhaltet die eigentliche Nahrungsaufnahme (inkl. Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren, Sondenernährung, vgl. Rz. 2020 KSH). Demgegenüber sind die geltend gemachten Schwierigkeiten beim Brot schneiden und Aufmachen von Dosen sowie Schneiden und Rüsten von Zutaten (vgl. Standortgespräch vom 21. September 2022, vgl. hievor E. 4.3; E-Mail vom 30. Januar 2023, vgl. hievor E. 4.9) unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung zu würdigen. Selbständiges «Essen» im hier massgeblichen Sinne war der Beschwerdeführerin unter Einsatz von Hilfsmitteln nach eigenen Angaben bis und mit August 2023 möglich; die seit Juli 2023 benötigte punktuelle Hilfe ist unbeachtlich (Urk. 6/88/3, vgl. auch hievor E. 5.2). 5.5 Im Bereich der Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht mehr selber ausführen kann (Rz. 2043 KSH). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin seit April 2023 von der Spitex bei der Körperpflege unterstützt. Die bereits davor beanspruchte unregelmässige Unterstützung durch die Tochter, den Bruder oder ihre Schwester (2-3 x pro Monat) ist unbeachtlich. Soweit die Beschwerdeführerin im September 2022 mitteilte, sie könne sich die Haare nicht mehr zusammenbinden (vgl. E. 4.3), ist ausserdem festzuhalten, dass diese Vorrichtung punktuell und nicht täglich notwendig scheint, zumal sie sich im Dezember 2022 die Haare abrasiert hat (vgl. E. 4.6). 5.6 Da sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Hilflosigkeit (auch) auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie echtzeitliche Arztberichte abgestützt und eine leichte Hilflosigkeit ab April 2023, mithin rückwirkend, bejaht hat, ist nicht einzusehen, inwiefern es sich für die Beschwerdeführerin nachteilig ausgewirkt haben soll, wenn die Abklärung vor Ort (erst) am 25. September 2023 durchgeführt werden konnte.
6. Zusammenfassend ist gestützt auf den beweisbildenden Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2023 eine zumindest leichte Hilflosigkeit seit April 2023 ausgewiesen. Da der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E. 1.3), ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung und folgerichtig auch für den beantragten Assistenzbeitrag (vgl. E. 1.4) - letzteres ohne weitere Abklärungen - im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (11. Januar 2024) verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger