Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00560
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Danilo Unternährer Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren1973, meldete sich am 29. Dezember 2020 unter Hinweis auf eine aufgrund eines Unfalls erlittene Nervenschädigung der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2021 (Urk. 9/21) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht mit der Begründung, dass die gesundheitliche Einschränkung aufgrund reiner Unfallfolgen bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 16. August 2021 Einwand (Urk. 9/29). Am 29. Juli 2022 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/79). Mit neuem Vorbescheid vom 26. Juni 2023 (Urk. 9/119 = Urk. 9/141), der den Vorbescheid vom 7. Juli 2021 (vgl. Urk. 9/21) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2021 in Aussicht. Gleichentags auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich einer stationären (Reha-)Behandlung mit psychosomatischen Schwerpunkt zur Behandlung der dissoziativen Bewegungsstörung und depressiver Episode von mindestens acht Wochen Dauer inklusive Etablierung einer leitliniengerechten Psychopharmakotherapie zu unterziehen und im Anschuss eine interdisziplinäre psychosomatische Behandlung und konsequente medikamentöse Therapie der Epilepsie fortzusetzen (Urk. 9/117). Die IV-Stelle veranlasste zudem eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort, worüber am 20. Juli 2023 berichtet wurde (Urk. 9/127). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/130; Urk. 9/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2023 (Urk. 9/156 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Dezember 2023 (Urk. 11) konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr eine Hilflosenentschädigung aufgrund eines mindestens leichten Grades zuzusprechen sei (S. 1). Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (korrekt: 2024; Urk. 14) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Mit Eingabe vom 20. August 2024 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 17) ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2024 (Urk. 18) zur Stellungnahme zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 3. September 2024 (Urk. 19) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3). 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, ihre Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass im Bereich der notwendigen Lebensverrichtung «Fortbewegung» ein regelmässiger erheblicher Hilfebedarf ausgewiesen sei. Eine Überwachungs- oder Pflegebedürftigkeit liege nicht vor. Zudem habe die Abklärung ergeben, dass die lebenspraktische Begleitung nicht ausgewiesen sei. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Einschränkungen Hilfe bei der Bewältigung des Alltags durch ihren Sohn und die Spitex erhalte. Die erforderliche Hilfestellung von mindestens zwei Stunden pro Woche werde jedoch nicht erreicht, weshalb die Hilflosenentschädigung abzuweisen sei. Es sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eine Verlangsamung oder Erschwerung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründe. Gemäss den rechtlichen Bestimmungen werde von Familienmitgliedern eine Mithilfe erwartet, die weiter gehe als die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass nicht ersichtlich sei, ob die Abklärungsperson die für die Abklärung notwendige Qualifikation besitze. Zudem erscheine es nicht schlüssig, dass nur im Bereich der «Fortbewegung» eine Hilflosigkeit angenommen werde, jedoch nicht in den restlichen Lebensbereichen. Gemäss den Beschreibungen vor Ort sei es ihr beispielsweise nicht möglich, sich innert angemessener Zeit umzukleiden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb von keiner Einschränkung auszugehen sei, obwohl sie gemäss ärztlichen Befund Lähmungserscheinungen der rechten Körperhälfte aufweise. Der Abklärungsbericht setze sich somit nicht ausreichend mit den medizinischen Diagnosen und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen auseinander. Auch das Aufstehen, Absitzen und Abliegen seien ihr gemäss Abklärungsbericht weitgehend nicht möglich. Trotzdem werde keine Einschränkung in diesem Bereich ausgewiesen, da nicht zweifelsfrei erkennbar sei, weshalb sie beide Beine nicht selbständig in das Bett heben könnte. Eine objektive Begründung respektive eine Bezugnahme zu den medizinischen Berichten dazu fehle gänzlich. Aus diesen Gründen komme dem Abklärungsbericht kein Beweiswert zu und es könne nicht darauf abgestellt werden (S. 5 ff. Ziff. III.B). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) an ihrer Begründung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest. 2.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik (Urk. 11) ergänzend aus, die medizinischen Einschränkungen seien derart massiv, dass die Beschwerdegegnerin – aus näher dargelegten Gründen – zwingend mit den medizinischen behandelnden Fachpersonen bezogen auf die einzelnen Kriterien zur Beurteilung der Hilfslosenentschädigung hätte Rücksprache nehmen müssen (S. 4 ff. Rz. 4 ff.).
3. 3.1 Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2023 (Urk. 9/119 = Urk. 9/141) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2021 in Aussicht (vgl. auch Urk. 9/159). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. Mai 2023 (Urk. 9/116/7-9), worin sie folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte (S. 7): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Erstdiagnose Februar 2021) in Kombination mit einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4; Erstdiagnose Februar 2021) mit: - klinisch: fluktuierender Ganzkörpertremor (Kopf-Rumpf-Arm-betont) mit konsekutiver Gang- und Gleichgewichtsstörung und subjektiver Schwäche sowie Sensibilitätsstörung - kein struktureller Schaden, der die Beschwerden erklärt - Epilepsie unklarer Ätiologie, Erstdiagnose August 2021 - generalisiert tonisch-klonische und komplex-fokale Anfälle seit April 2021 - differentialdiagnostisch symptomatisch bei 9 mm grosser extraduraler Raumforderung rechts hochfrontal, am ehesten kleines Meningeom (cMRI April 2021) - bisher nicht suffizient medikamentös behandelt Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Erstdiagnose November 2020) - Verdacht auf manifeste Osteoporose bei Deck- und Bodenplattensinterungen Brustwirbelkörper (BWK) 4, BWK 9, BWK 11 und BWK 12 sowie Grundplattensinterung Lendenwirbelkörper (LWK) 3 - Frakturen im Rahmen tonisch-klonischer Anfälle - latente Hypothyreose - Vitamin-D-Mangel Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Wäscherei auswirke. Die von der Beschwerdeführerin beklagten körperlichen Beschwerden seien nach ausführlicher, multidisziplinärer Abklärung einer somatischen Ursache nicht im gezeigten Umfang zuzuordnen. Es handle sich primär um eine psychisch bedingte Schmerz- und Bewegungsstörung. Die Beschwerdeführerin befinde sich deswegen seit Mai 2021 in psychiatrischer Behandlung. Zusätzlich zu den somatoformen und dissoziativen Beschwerden sei im August 2021 in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 9/57/38-47 = Urk. 9/72 = Urk. 9/133/1-10) eine Epilepsie unklarer Ätiologie festgestellt worden. Wahrscheinlich ab April 2021 sei es zu wiederholten Anfallsereignissen mit Frakturen von diversen Wirbeln gekommen. Nach letztem Stand der Unterlagen sei die Beschwerdeführerin nicht anfallsfrei – bei nicht wie verordnet eingenommener Medikation (vgl. Urk. 9/73/1-3 = Urk. 9/74/1-3 S. 2; Urk. 9/73/6-8 S. 2) – und die Epilepsie bedinge eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige eine rege Inanspruchnahme von medizinischen Behandlungen und Abklärungen, jedoch sei nie das psychosomatische Behandlungssetting intensiviert worden, obwohl hierfür klar eine Indikation bestanden habe und die stationäre psychosomatische Behandlung seit mindestens 2021 von allen Spezialisten empfohlen worden sei. Seitdem habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin stetig weiter verschlechtert und eine stationäre Behandlung sei weiterhin indiziert. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Spitex, die sie seit September 2021 täglich im Alltag unterstütze, viel Zeit im Bett verbracht und benötige Hilfe bei zahlreichen Alltagsverrichtungen (S. 2 f.). 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie, berichtete am 7. Juni 2023 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 9/135 = Urk. 9/153) und legte dar, dass die Beschwerdeführerin aktuell zwei bis drei Mal wöchentlich Krampfanfälle habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin am Rollator mobil, der Transfer sei mit Hilfe möglich, die rechte Hand könne aktiv nicht bewegt werden, auf Aufforderung werde diese auch nicht gereicht, jedoch für Transfermöglichkeiten verwendet. Es finde sich eine Hyperalgesie im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte inklusive des Kopfes. Die Sprechfähigkeit sei teilweise eingeschränkt. Für manuelle Tätigkeiten würden hauptsächlich die linke Hand eingesetzt. Aufgrund des klinischen Bildes und des aktuellen Zustands bestünden keine guten Möglichkeiten für die Testung der elektrischen Rückenmarkstimulation (S. 2). 3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie, nannte in ihrem Bericht vom 23. Juni 2023 (Urk. 9/123 = Urk. 9/136/1-3) einen Strabismus divergens rechts bis links mit V-Symptomatik, einen Blepharospasmus und eine intermittierende Reizptose rechts sowie eine Hyperopie und Presbyopie beidseits als ophthalmologischer Diagnosen. Als Nebendiagnosen nannte sie – gestützt auf die Beurteilung des Hausarztes – eine Epilepsie unklarer Ätiologie mit generalisiert tonisch-klonischen und möglicherweise komplex fokalen Anfällen (seit April 2021), eine gemischte dissoziativ-somatoforme Symptomatik (ICD-10 F44.7, F45.4) mit klinisch Hemiparese und Hemidystonie rechts, Tremor, Schmerzstörung rechts, Hypakusis rechts nach Medianus Läsion rechts, eine latente Hyperthyreose (August 2021) sowie chronische posttraumatische und postoperative Schmerzen. Die Beschwerdeführerin habe über einen schweren Arbeitsunfall berichtet, vor diesem Unfall habe sie nie Augenprobleme gehabt. Aktuell sehe sie neblig und doppelt und habe eine starke Photophobie (S. 1). 3.4 Am 12. Juli 2023 fand eine Abklärung vor Ort statt, worüber am 20. Juli 2023 berichtet wurde (Abklärungsbericht; Urk. 9/127). Die Abklärung vor Ort fand unter Beisein einer dipl. Pflegefachfrau der Spitex C.___ statt (S. 1 Mitte). Diese berichtete, dass der 24-jährige Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen der Angehörigen-Pflege bei der Spitex C.___ angestellt sei und die tägliche Pflege der Beschwerdeführerin übernommen habe. Die pflegerische Spitex erbringe an sieben Tagen pro Woche, morgens und abends, für jeweils 20 Minuten Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn der Ketamin-Therapie im November 2020 drei- bis viermal pro Woche epileptische Anfälle. Nach jedem Anfall sei sie körperlich erschöpft und benötige Schlaf. Ferner leide sie seitdem an einem rechtsseitigen Schmerzsyndrom. Die rechte Körperhälfte der Beschwerdeführerin zeige Lähmungserscheinungen; dadurch könne sie den rechten Arm inklusive des Handgelenks nicht mehr einsetzen. Das rechte Bein ziehe sie beim Gehen nach, weil sie keine Kontrolle darüber habe. Die Beschwerdeführerin sehe in Doppelbildern. Sie habe zudem Einschränkungen beim Hören, daher trage sie beidseitig einen Hörapparat. Zudem spüre sie, dass ihre Vergesslichkeit zunehme. Ihr fehlten oft die richtigen Worte auf Deutsch und in ihrer Muttersprache Serbisch (S. 2). Zu den einzelnen Lebensverrichtungen wurde Folgendes aufgeführt: «Ankleiden/Auskleiden»: Seit der Ketamin-Infusion benötige die Beschwerdeführerin täglich Unterstützung beim Kleiderwechsel. Sie könne den rechten Arm und die rechte Hand nicht benutzen. Durch die Lähmungserscheinungen der rechten Körperhälfte schaffe sie es nicht, sich am Oberkörper selbständig an- und auszuziehen. Ferner könne sie den Rumpf nur ungenügend nach vorn oder zur Seite beugen. Das rechte Bein könne sie nicht koordinieren. Beim Hineinfahren in das rechte Hosenbein bräuchte sie folglich die Hilfe ihres Sohnes. Anschliessend würde sie die Hose mühsam selbst nach oben ziehen können. Hingegen könne sie den linken Schuh allein an- oder ausziehen, der rechte Schuh und Socken müsse ihr hingegen angezogen werden. Sie wäre nicht im Stande, Knöpfe oder Reissverschlüsse aufgrund der rechtsseitigen Lähmung zu bedienen. Ausserdem habe sie aufgrund der visuellen Einschränkungen Mühe, diesen an der richtigen Stelle anzufassen. Hinsichtlich von Verschmutzungen oder einer wettergerechten Auswahl der Kleider bestünden keine Beeinträchtigungen. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich kognitiv nicht eingeschränkt sei. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Lähmungserscheinungen der rechten Körperhälfte seien gemäss ärztlichen Befund vom 23. Juni 2023 (vgl. vorstehend E. 3.3) auf eine dissoziative-somatoforme Symptomatik zurückzuführen. Dementsprechend wäre die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit funktionell in der Lage, sich selbständig an- und auszukleiden. Es sei möglich, dass sie den Kleiderwechsel verlangsamt durchführen müsse und gelegentlich die Hilfe Dritter beanspruche. Im Zuge der Schadenminderungspflicht sei sie zudem angehalten, dem Leiden angepasste Kleidung (z.B. ohne Knöpfe) zu tragen. Eine regelmässige Hilfsbedürftigkeit sei deshalb nicht ausgewiesen (S. 3 f.). «Aufstehen/Absitzen/Abliegen»: Die Beschwerdeführerin könne sich aus eigener Kraft und abgestützt auf einen Gehstock oder Möbel von einer Sitzfläche erheben. Das Absitzen erfolge etwas unkoordiniert und wirke plump, da sie das rechte Knie nicht vollständig zu beugen vermöge. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie die Beine aus dem Bett in die Sitzposition zu heben vermöge, jedoch nicht aus der Sitzposition in das Bett heben könne aufgrund der rechtseitigen Lähmung des Körpers. Sie könne diese Körperhälfte nicht ansteuern und eine Bewegung nicht koordinieren. Da sie in der rechten Körperhälfte permanent Schmerzen verspüre, würde sie sich beim Schlafen nicht auf die rechte Seite drehen können. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin verlangsamt aufstehen und sich absetzen könne, weshalb diese Teilverrichtungen nicht zu berücksichtigen seien. Gemäss den Schilderungen sei nicht zweifelsfrei erkennbar, warum die Beschwerdeführerin beide Beine nicht selbständig in das Bett heben könne. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne sie diesen Bewegungsablauf selbständig ausführen, wenn sie sich mit dem Rücken weit auf das Bett lege, das linke Bein auf das Bett stelle oder lege und mit der linken Hand das rechte Bein ins Bett transferiere. Unter Umständen könne hierfür ein Beinhebegurt als Hilfsmittel verwendet werden. Dieser Bereich sei nicht ausgewiesen (S. 4). «Essen»: Aufgrund der Lähmung des rechten Arms esse die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit dem linken Arm bzw. Hand. Sie könne den rechten Arm nicht als Stütze einsetzen, da sie überhaupt kein Gefühl darin habe. An Tagen mit schweren epileptischen Anfällen sei sie so kraftlos, dass der Sohn sie füttern müsse. Seit der Ketamin-Infusion leide sie ausserdem an Dysphagie. Als Vorsichtsmassnahme esse sie daher immer in Anwesenheit einer weiteren Person. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, den ärztlichen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Lähmung des rechten Armes inklusive Handgelenk derartig ausgeprägt sei, dass die Beschwerdeführerin diesen nicht als Stützarm einsetzen könne. Vielmehr werde auf die Läsion eines peripheren Nervs im rechten Handgelenk verwiesen. Dementsprechend liege keine funktionelle Einarmigkeit vor. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Erkrankung in unregelmässigen Abständen eine gewisse körperliche Schwäche zeige, dennoch könne sie die Mahlzeiten auf die übliche Art und Weise zu sich nehmen. Das Schneiden harter Nahrungsmittel werde bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt, da diese nicht täglich gegessen würden. Der Bereich sie nicht ausgewiesen (S. 4). «Körperpflege»: Vor Ort befinde sich eine Badewanne, in welcher die Beschwerdeführerin dusche. Ohne Hilfe ihres Sohnes könne sie den Badewannenrand nicht überwinden. Sie dusche im Stehen und halte sich dabei an der Duschstange fest. Der Sohn würde ihr das Shampoo in die Haare einmassieren und auf den Körper geben. Die Beschwerdeführerin wasche sich anschliessend allein (inklusive Intimpflege). Nachdem der Sohn die Zahnpaste auf die Zahnbürste aufgetragen habe, putze sie sich selber die Zähne. Zudem habe sie eine Teilzahnprothese, die der Sohn ebenfalls reinige. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass mit geeigneten und zumutbaren Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Duschsitz oder -brett, einem Beinhebegurt und Haltegriffen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe den Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne bewältigen könne. Sie sei im Gespräch entsprechend darüber informiert worden. In einer sitzenden Position könne sie sich anschliessend selbständig waschen. Wie bereits erwähnt worden sei, sei medizinisch nicht belegt, dass die Einschränkungen des rechten Armes inklusive Handgelenk derartig seien, dass sie regelmässig Hilfe einer dritten Person benötige, um sich die Zahnpasta auf die Zahnbürste zu geben. Der Bereich sei nicht ausgewiesen (S. 5 oben). «Verrichtung der Notdurft»: Die Beschwerdeführerin könne allein das WC aufsuchen und sich darauf absetzen. Mit der linken Hand reinige sie sich und ordne die Kleider ohne Hilfe. Anschliessend stütze sie sich zum Aufstehen am Lavabo ab. Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr an schlechten Tagen schwerfalle, das WC rechtzeitig zu erreichen. Auch hätte sie sich schon daneben gesetzt. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich funktionell selbständig und keine Hilflosigkeit ausgewiesen sei (S. 5 Mitte). «Fortbewegung»: Die Gehfähigkeit sei eingeschränkt und stets von der aktuellen Tagesform abhängig. An Tagen mit epileptischen Anfällen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich selbständig fortzubewegen. An diesen Tagen liege sie im Bett, weil sie zu schwach für irgendwelche Aktivitäten sei. Die Beschwerdeführerin bewege sich ansonsten in der Wohnung mit Gehstock fort, den sie mit dem linken Arm führe. Beim Gehen ziehe sie das rechte Bein hinter sich her. Ausser Haus benutze sie für kurze Strecken (Wohnhaus zum Taxi) den Rollator, weil der Gehstock zu wenig Stabilität gebe. Sie laufe zirka fünf Meter, dann setze sie sich ab, um einige Minuten (maximal 5 Minuten) zu pausieren. Treppen könne sie nicht überwinden. Zu den Therapien und oder anderen Terminvereinbarungen fahre die Beschwerdeführerin in Ausnahmefällen allein mit dem Taxi, ansonsten in Begleitung ihres Sohnes. Aufgrund der körperlichen Instabilität benutze sie das ÖV-Angebot nicht. Sie sei dennoch in der Lage, soziale Kontakte zu pflegen. So könne sie mit einer Hand auf dem Handy einen Anruf starten. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der rechtsseitigen Lähmungserscheinungen des Körpers funktionell in der Fortbewegung erheblich eingeschränkt sei. Sie könne lediglich sehr kurze Strecken wie beispielsweise von einem Gebäude zu einem Auto mit Hilfsmitteln (Rollator, Gehstock) ausser Haus bewältigen, wobei sie dabei für jeden gegangenen Meter anschliessend eine Pause von einer Minute einlegen müsse. Zudem bestehe die Gefahr eines epileptischen Anfalles, welcher sich zirka drei bis viermal pro Woche ereignen könne. Dadurch sei sie im Bewegungsradius ausser Haus deutlich limitiert, zumal die Anfälle ohne Vorwarnung auftreten würden und durchschnittlich bis zu vier Minuten andauern könnten. Für ausserhäusliche Termine benötige sie regelmässige und erhebliche Hilfestellungen von Dritten. Der Bereich sei per November 2020 ausgewiesen (S. 5 f.). «Lebenspraktische Begleitung»: Diese sei nicht ausgewiesen. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Bewältigung des Alltages von ihrem Sohn und der Spitex erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 6). «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen»: Dazu hielt die Abklärungsperson fest, neben den bereits erwähnten Beschwerdebildern leide die Beschwerdeführerin unter anderem an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie an chronischen posttraumatischen und postoperativen Schmerzen. Das komplexe Zusammenspiel der verschiedenen Krankheitsbilder schränke die Beschwerdeführerin derart ein, dass sie auf die erhebliche und regelmässige Unterstützung von Dritten bei der Führung des Haushaltes angewiesen sei. Dazu gehöre insbesondere die Wohnungspflege, die Pflege der Wäsche, die Zubereitung der Mahlzeiten und die Bewältigung des Schriftverkehrs mit Ämtern und Behörden. Andererseits sehe der Gesetzgeber Familienangehörige in der Pflicht, hilfsbedürftigen Personen im Zuge der Schadenminderung zu unterstützen, wenn diese im gleichen Haushalt leben. Die anzurechnenden Zeiten pro Woche aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen veranschlagte die Abklärungsperson für die Bereiche Tagesstrukturierung/Wochenplanung/Organisation des Haushaltes inkl. Freizeit, Wohnungspflege, Kleiderwäsche, Ernährung inkl. Einkaufsplanung und Alltagsbewältigung/Fragen zu Gesundheit/Administration mit je 15 Minuten pro Woche, womit sich ein total anrechenbarer Zeitaufwand von 75 Minuten ergab (S. 7). Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass im Bereich der notwendigen Lebensverrichtung «Fortbewegung» ein regelmässiger erheblicher Hilfebedarf ausgewiesen sei. Eine Überwachungs- oder Pflegebedürftigkeit liege nicht vor. Weiterhin habe die Abklärung ergeben, dass die lebenspraktische Begleitung nicht ausgewiesen sei. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Einschränkungen Hilfe bei der Bewältigung des Alltags durch ihren Sohn und die Spitex erhalte. Die erforderliche Hilfestellung von mindestens zwei Stunden pro Woche werde jedoch nicht erreicht, weshalb die Hilflosenentschädigung abzuweisen sei (S. 8 unten). 3.5 Dipl. Ärztin D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 8. September 2023 über die am 19. und 29. Juni 2023 erfolgte neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/152) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS II) der rechten Hand - kleine nicht kompressive Ganglien pisotriquetral sowie radiokarpal volar - komplexe funktionelle Bewegungsstörung mit/bei - klinisch rechtsseitiger Kraftminderung, distaler armbetonter Dystonie der rechten Extremitäten, Fehlhaltung des Kopfes und Körper, sensiblem Hemisyndrom rechts, rechtsbetonter Stand- und Gangstörung, komplexe Augenmotilitätsstörung, Neigung zum Blephorospasmus rechts, Kopf- und Gesichtsdystonie, Tremor des Kopfes und der Hände, Bradylalie - epileptisches Syndrom mit generalisierten tonisch-klonischen, möglicherweise komplex-fokalen Anfällen; funktionelle Anfälle zusätzlich denkbar - kleines Meningeom rechts frontal Es handle sich um ein chronisches regionales Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand mit hier resultierenden senso-motorischen Defiziten und vegetativer Funktionsstörung. Anlässlich der elektrophysiologischen Kontrolle hätten sich Hinweise auf eine deutliche sensible axonale Schädigung des Nervus medianus rechts gezeigt. Bildmorphologisch habe sich eine deutliche fokale Auftreibung des Nervus medianus auf Höhe distaler Radius mit Signalalteration und moderater Kontrastmittelanreicherung registriert, vereinbar mit einem Kontinuitäts- bzw. Narbenneurom. Ausserdem sei eine leichte ödematöse Veränderung der Thenarmuskulatur als indirekten Hinweis auf eine Nervenschädigung nachgewiesen. Diesbezüglich werde eine erneute Beurteilung in der handchirurgischen/plastischchirurgischen Sprechstunde sowie eine schmerztherapeutische Betreuung empfohlen. Was die Bewegungsstörung betreffe, sei am ehesten an eine komplexe funktionale Störung mit dystonen Anteilen zu denken. Diesbezüglich sei eine regelmässige physiotherapeutische Behandlung zu empfehlen. Ausserdem wäre bei Stress getriggerter Störung eine intensive neuropsychologische Behandlung wichtig. Bei epileptischer Störung zeige sich aktuell in der Elektroenzephalografie auffällig eine Verlangsamung des Grundrhythmus. Möglicherweise hänge dies mit der medikamentösen Wirkung zusammen. Als möglicher epileptischer Fokus zeige sich ein Herdbefund in der hinteren temporalen Region links. Ob es sich um eine Temporallappenepilepsie handle, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher gesagt werden, diese sei aber nicht auszuschliessen (S. 3). 3.6 Mit Verfügung vom 23. November 2023 (Urk. 12) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 26. Juni 2023 (vorstehend E. 3.1) und sprach der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Rente zu. 3.7 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene neurologische Gutachten am 12. August 2024 (Urk. 17) und nannte dabei folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 3.3): - Status nach Medianusläsion bei einem Unfall mit stumpfem Trauma und Quetschung im Unterarm rechts Juli 2020 - Status nach Neurolyse und faszioadipöse Lappendeckung 14. September 2020 - Verdacht auf gleichzeitige Zerrung des Plexus brachialis - komplexes regionales posttraumatisches Schmerzsyndrom der rechten Hand - Epilepsie mit generalisierten und tonisch-klonischen, möglicherweise komplex-partiellen Anfällen - okuläre Neuromyotonie rechts - Gesichtsdyskinesien, vermutlich wegen der okulären Neuromyotonie - funktionelle Bewegungsstörung mit Tonus- und Gangstörung - Depression, am ehesten reaktiv - chronische Lumbalgien, unter anderem wegen Deckplatteneinbrüchen im Rahmen der epileptischen Anfälle - kleines Meningeom rechts frontal - Schwerhörigkeit Es seien früh funktionelle Bewegungsstörungen festgestellt worden. Zeichen solcher seien auch bei der Untersuchung vorhanden gewesen, wie der variable Tonus und die demonstrative Gangstörung mit unökonomischen Bewegungen. Die Gesichtsdyskinesien und der Torticollis könnten aber besser durch die spontanen Korrekturreaktionen bei der okulären Neuromyotonie erklärt werden. Es sei einmal eine Akzelerometrie erfolgt, die einen sehr niederfrequenten Tremor leicht ausgeprägter Frequenzinstabilität im Kopf gezeigt habe, die an sich gegen die funktionelle Genese sprechen würde. Die Bewegungsstörungen seien also eher multimodal als nur funktionell zu erklären (S. 9 Ziff. 3.2).
4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Juli 2023 (vorstehend E. 3.4) verneint hat (vgl. vorstehend E. 2.1-2.4). 4.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint zunächst klar und ist zwischen den Parteien auch unbestritten, dass in der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» ein regelmässiger erheblicher Hilfebedarf ausgewiesen ist (vorstehend E. 3.4; vgl. vorstehend E. 2.1-2.4). Streitig ist hingegen, ob auch in den restlichen alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. vorstehend E. 2.1-2.4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 11 S. 9 Rz. 13), hat die Abklärungsperson in ihrem Abklärungsbericht hypothetische Annahmen getroffen, welche letztlich medizinische Fragen betreffen. So hielt die Abklärungsperson im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich nicht kognitiv eingeschränkt sei und dass die von ihr beschriebenen Lähmungserscheinungen der rechten Körperhälfte gemäss ärztlichen Befund vom 23. Juni 2023 auf eine dissoziative-somatoforme Symptomatik zurückzuführen seien. Dementsprechend wäre die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit funktionell in der Lage, sich selbständig an- und auszukleiden. Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» ging die Abklärungsperson davon aus, dass nicht zweifelsfrei erkennbar sei, warum die Beschwerdeführerin beide Beine nicht selbständig in das Bett heben könne. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne sie diesen Bewegungsablauf selbständig ausführen, wenn sie sich mit dem Rücken weit auf das Bett lege, das linke Bein auf das Bett stelle oder lege und mit der linken Hand das rechte Bein ins Bett transferiere. Unter Umständen könne hierfür ein Beinhebegurt als Hilfsmittel verwendet werden. Im Bereich «Essen» hielt sie fest, den ärztlichen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Lähmung des rechten Armes inklusive Handgelenk derartig ausgeprägt sei, dass die Beschwerdeführerin diesen nicht als Stützarm einsetzen könne. Vielmehr werde auf die Läsion eines peripheren Nervs im rechten Handgelenk verwiesen. Dementsprechend liege keine funktionelle Einarmigkeit vor. Im Bereich der «Körperpflege» ging die Abklärungsperson schliesslich davon aus, dass mit geeigneten und zumutbaren Hilfsmitteln mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe den Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne bewältigen könne. In einer sitzenden Position könne sie sich anschliessend selbständig waschen. Wie bereits erwähnt worden sei, sei medizinisch nicht belegt, dass die Einschränkungen des rechten Armes inklusive Handgelenk derartig seien, dass sie regelmässig Hilfe einer dritten Person benötige, um sich die Zahnpasta auf die Zahnbürste zu geben (vorstehend E. 3.4). Im Hinblick auf die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen war der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Y.___ vom 8. Mai 2023 – welche im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs und nicht einer Hilflosenentschädigung erstellt worden ist – lediglich zu entnehmen, dass die Spitex die Beschwerdeführerin seit September 2021 täglich im Alltag unterstützt und dass sie Hilfe bei zahlreichen Alltagsverrichtungen benötigt (vorstehend E. 3.1). Welche und wie viel Hilfe sie bei den Lebensverrichtungen tatsächlich benötigt, konnte der Stellungnahme jedoch nicht entnommen werden. Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand nicht aktiv bewege kann und sie für manuelle Tätigkeiten hauptsächlich die linke Hand einsetzt (vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid einzig auf den Abklärungsbericht vom 20. Juli 2023 (vorstehend E. 3.4). Bei der Abklärung der Hilflosigkeit haben die medizinischen Fachpersonen aber anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. vorstehend E. 1.4), mithin muss die Abklärung vor Ort auf einem ärztlich erhobenen Gesundheitszustand basieren. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin fällt dabei ins Gewicht, dass die Rentenzusprache auch aus psychischen Gründen – namentlich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) – erfolgt ist (vgl. vorstehend E. 3.1; E. 3.6), es der Abklärungsperson jedoch regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_408/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweisen und 9C_185/2016 vom 8. August 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss sind bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vorstehend E. 1.4). Eine solche ist nach Lage der Akten jedoch unterblieben. Zudem wurde der ermittelte Zeitaufwand von lediglich 75 Minuten pro Woche von der Abklärungsperson nicht genügend nachvollziehbar begründet; der blosse Hinweis auf die unterstützungsbedürftigen Bereiche einerseits und die Schadenminderungspflicht andererseits genügt nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4). 4.3 Auch dem nach der Abklärung vor Ort eingegangenen Bericht der dipl. Ärztin D.___ vom 8. September 2023 lassen sich keine näheren Angaben bezüglich der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Sie legte lediglich dar, dass es sich um ein chronisches regionales Schmerzsyndrom im Bereich der rechen Hand mit hier resultierenden senso-motorischen Defiziten und vegetativer Funktionsstörung handle (vorstehend E. 3.5). Das Gleiche gilt für das neurologische Gutachten von Prof. E.___ vom 12. August 2024, in welchem lediglich festgehalten wurde, es seien schon früh funktionelle Bewegungsstörungen festgestellt worden. Zeichen solcher seien auch bei der Untersuchung vorhanden gewesen, wie der variable Tonus und die demonstrative Gangstörung mit unökonomischen Bewegungen. Die Bewegungsstörungen seien also eher multimodal als nur funktionell zu erklären (vorstehend E. 3.7). 4.4 Nach dem Gesagten genügen die von der Beschwerdegegnerin bisher durchgeführten Abklärungen nicht, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung rechtsgenüglich zu beurteilen. Vielmehr ist die Hilflosigkeit weiter abzuklären. Entsprechend kann auch nicht auf den Abklärungsbericht vom 20. Juli 2023 (vorstehend E. 3.4) abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2023 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zusätzliche Berichte der behandelnden Ärzte einhole und erforderlichenfalls eine weitere medizinische Abklärung vornehme. Dabei wird sie, allenfalls unter Einbezug ihres RAD – was bisher im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht geschehen ist, sondern nur bei der Prüfung eines Rentenanspruchs (vorstehend E. 4.2; vgl. Rz. 3054 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 2022) – zu entscheiden haben, ob eine neue Abklärung vor Ort durchgeführt werden soll oder aber der Abklärungsbericht vom 20. Juli 2023 unter Beizug eines Arztes daraufhin zu prüfen ist, inwieweit er den medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen hinreichend Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 11.3). Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Danilo Unternährer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger